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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 423/07
Rechtsgebiete: TV-BA, TVÜ-BA, TVN-BA, TV-Beratungsanwärter


Vorschriften:

TV-BA § 5
TV-BA § 18 Abs. 2
TVÜ-BA § 1
TVÜ-BA § 5
TVÜ-BA § 7
TVÜ-BA § 15
TVN-BA § 1
TV-Beratungsanwärter § 17
1. Aus der engen Verknüpfung zwischen Ausbildungsvertrag und Anschlussarbeitsverhältnis ergibt sich kein vom Zweck der §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 7 TVÜ-BA erfasster zu schützender Besitzstand.

2. Die durch den Ausbildungsvertrag eingegangene vorvertragliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit zur Herbeiführung eines Anstellungsvertrages bewirkt weder einen unmittelbaren Zahlungsanspruch, gerichtet auf eine bestimmte künftige Vergütung im Anstellungsvertrag, noch führt allein sie zu einem irgendwie gearteten, bei Überleitung in ein neues Tarifwerk zu sichernden Besitzstand.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 3 Sa 423/07

Verkündet am 05.03.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 05.03.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzerin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28.08.2007 - 3 Ca 1283/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 der Vergütungsordnung zum MTA (Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit) zugesagt hat und welche Rechtsfolgen dieses nach Schaffung eines neuen Tarifwerks der Bundesagentur für Arbeit ab 01.01.2006 auf die Vergütungsansprüche der Klägerin hat.

Die Beklagte suchte mit Stellenanzeige vom 28.12.2002 (Anlage K 3 - Bl. 19 d. A.) zum 01.09.2003 Beratungsanwärterinnen/Beratungsanwärter für die 3-jährige Ausbildung zur Arbeits- oder Berufsberatung in Arbeitsämtern bei gleichzeitigem Angebot einer Beschäftigung als Arbeits- oder Berufsberaterin im Anschluss an die Ausbildung. Die künftige Vergütung ist nicht erwähnt.

Die am ...1964 geborene, nicht tarifgebundene Klägerin bewarb sich auf Grund dieser Anzeige und schloss am 05.05.2003 einen entsprechenden Ausbildungsvertrag mit Wirkung ab 01.09.2003 ab (Anlage K 1 - Bl. 9 d. A.). § 2 dieses Ausbildungsvertrages lautet wie folgt:

"Für das Ausbildungsverhältnis gelten

a) der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beratungsanwärter in der am 31. März 1984 geltenden Fassung mit den Maßgaben des RdErl. 39/84 -2200.2/2203/2624 - in der jeweils geltenden Fassung sowie

b) die "Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung ..."

Der seinerzeit schon gekündigte, aber noch Kraft Nachwirkung geltende TV-Beratungsanwärter enthielt in § 17 Abs. 1 folgende Reglung:

"§ 17 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit, jedoch nicht vor der Entscheidung des BA über den Ansatz. Ist bei Ablauf der Ausbildungszeit die Entscheidung über den Ansatz noch nicht getroffen, so erhält der Beratungsanwärter vom Beginn des Kalendermonats nach Ablauf der Ausbildungszeit die Vergütung eines Angestellten der Vergütungsgruppe IV a."

(Anlage K 2 - Bl 17 d. A.)

Der TV-Beratungsanwärter lehnte sich in wesentlichen Punkten an den MTA an. Die Anwärtervergütung gemäß § 8 TV-Beratungsanwärter belief sich beispielsweise auf bestimmte Prozentsätze der u.a. am Lebensalter orientierten Vergütung eines Angestellten der Vergütungsgruppe IV a MTA (Bl. 13 d. A.).

Die im Hause der Beklagten auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse Anwendung findenden Tarifverträge wurden, soweit nicht bereits vorher geschehen, gekündigt. Noch während des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses der Klägerin fanden langwierige Tarifverhandlungen zur Herbeiführung vollständig neu gestalteter Tarifverträge und Vergütungsstrukturen statt. Am 28.03.2006 kam es zum Abschluss des den MTA ablösenden neuen Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA). Er trat mit Wirkung ab 01.01.2006 in Kraft. Mit ihm wurde ein neues Vergütungssystem geschaffen. Der alte MTA sah eine Gehaltssteigerung nach Lebensjahren vor. Der neue TV-BA sieht eine Gehaltsstruktur auf Basis eines Festgehaltes vor, das sich aus Tätigkeitsebene und Entwicklungsstufen innerhalb der jeweiligen Tätigkeitsebene zusammensetzt (§ 5 TV-BA). Die alten Lebensaltersstufen (Kombination von Alter und Betriebszugehörigkeit) wurden aufgegeben. Weiter wurde festgelegt, dass bei Übernahme von Beratungsanwärtern/-innen in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung diese gemäß § 18 Abs. 2 S. 2 TV-BA der Entwicklungsstufe 2 der Tätigkeitsebene zugeordnet werden.

Die Tarifvertragsparteien vereinbarten parallel zum Abschluss des TV-BA einen Tarifvertrag zur Überleitung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TVÜ-BA), der auch zum 1.1.2006 in Kraft trat. Er enthält für Arbeitnehmer, die nach dem alten Tarifvertrag aufgrund des Lebensalters eine höhere Vergütung erhalten hätten, Besitzstandsregelungen und auch für Auszubildende des Prüfungsjahrgangs 2006. Gleichzeitig wurde mit Wirkung ab 1.1.2006 der TV-Beratungsanwärter abgelöst durch den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN-BA).

Mit Schreiben vom 31.05.2006 kündigte die Beklagte der Klägerin noch während ihrer Ausbildungszeit die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis an. Die Klägerin beendete ihre Ausbildung zum 31.08.2006. Mit Datum vom 31.08.2006 unterbreitete die Beklagte der Klägerin ab 01.09.2006 einen Arbeitsvertrag (Anlage K 5 - Bl. 21 f. d. A.). Er sieht in § 2.4 die Anwendung des TV-BA sowie in § 4 die Eingruppierung der Klägerin in Tätigkeitsebene IV gemäß § 14 Abs. 1 TV-BA und die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2 vor. Die sich hieraus ergebende monatliche Vergütung beläuft sich auf insgesamt 2.794,00 EUR brutto. Sie setzt sich zusammen aus Festgehalt, Tätigkeitsebene IV/ Entwicklungsstufe 2 = 2450,00 EUR zuzüglich Funktionsstufe 2 = 344,00 EUR (Entgelttabelle Anlage K 5, Bl. 23 d. A.). Die Klägerin, die sich ausweislich in der Akte befindlicher Korrespondenz bereits seit August 2005 bei der Beklagten um die Sicherung der Vergütungserwartungen der Beratungsanwärter des Prüfungsjahrgangs 2006 nach dem alten MTA bemüht hatte (Anlage K 8, Bl. 39 f d. A.), nahm am 01.09.2006 die Arbeit auf und unterzeichnete erst am 13.09.2006 den Arbeitsvertrag zusammen mit einer Vorbehaltserklärung bezüglich der am TV-BA orientierten Eingruppierung (Anlage K 9, Bl. 41 d. A.).

Die Klägerin, bei Ausbildungsbeginn 39 Jahre alt, hätte nach Übernahme in ein Angestelltenverhältnis ab 01.09.2006 bei einer Eingruppierung in die alte Vergütungsgruppe IV a MTA einen Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt von 3.253,22 EUR gehabt (Hilfsantrag). Bei Anwendung der z.B. für den Prüfungsjahrgang 2005 geltenden Regelung nach § 5 Abs. 2 TVÜ-BA hätte sich das Gehalt unter Zugrundelegung der unstreitigen Eingruppierung nach Tätigkeitsebene IV, aber Entwicklungsstufe 5 an Stelle von Entwicklungsstufe 2 zuzüglich unstreitiger Zulage gemäß Funktionsstufe 2 auf insgesamt 3.262,00 EUR brutto monatlich belaufen. Diese Vergütung begehrt die Klägerin mit dem Hauptantrag der vorliegenden Feststellungs- und Zahlungsklage. Höhere Vergütungsanspruche und korrekte Eingruppierung wurden außergerichtlich mit Schreiben vom 23.01.2007 (Anlage K 10 - Bl. 42 ff. d. A.) geltend gemacht.

Die Klägerin hat sich erstinstanzlich darauf berufen, die Besitzstandsregelungen in § 5 Abs. 2 TVÜ-BA seien auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar, da sich schon aus dem Ausbildungsvertrag in Verbindung mit § 17 TV-Beratungsanwärter die Zusicherung und das Zustandekommen eines anschließenden Anstellungsverhältnisses mit Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV a MTA ergebe. Wegen dieses schon mit dem Ausbildungsvertrag 2003 geschlossenen bindenden Vorvertrages für ein späteres Arbeitsverhältnisses seien die Besitzstandsregelungen des TVÜ-BA nicht nur für die Beratungsanwärter anzuwenden, die 2002 ihre Ausbildung begonnen haben, sondern auch für die 2003 eingestellten Beratungsanwärter - Prüfungsjahrgang 2006. Eine andere Handhabung widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Jedenfalls sei ihr über die Vereinbarung der Anwendung des § 17 TV-Beratungsanwärter im Ausbildungsvertrag bereits eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a MTA für das spätere Anstellungsverhältnis zugesichert worden. Diesen Anspruch mache sie deswegen hilfsweise geltend.

Hinsichtlich der mit den zweitinstanzlichen Anträgen insoweit identischen erstinstanzlichen Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils bezug genommen.

Die Klage blieb erstinstanzlich erfolglos. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.08.2007 den Hauptantrag auf Eingruppierung und Zahlung der Vergütungsdifferenz nach Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 5, Funktionsstufe 2 TV-BA im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Bestandssicherungsregelungen des § 5 TVÜ-BA fänden keine Anwendung, da die Klägerin sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifwerkes noch in der Ausbildung befunden habe und damit gemäß § 1 Abs. 4 TVÜ-BA gerade nicht unter § 5 TVÜ-BA falle. Vielmehr werde sie von § 15 TVN-BA erfasst. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ergäbe sich nichts anderes. Zudem ergebe sich aus dem Ausbildungsvertrag in Verbindung mit § 17 TV-Anwärter weder ein Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung entsprechend dem Hauptantrag noch auf Eingruppierung und Vergütung nach Vergütungsgruppe VI a MTA entsprechend dem Hilfsantrag. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 28.08.2007 verwiesen.

Gegen diese der Klägerin am 09.10.2007 zugestellte Entscheidung hat sie am 06.11.2007 Berufung eingelegt, die nach Fristverlängerung rechtzeitig innerhalb der gesetzten Frist begründet wurde.

Die Klägerin wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält nach wie vor auf Grund der spezifischen Vertragsgestaltung und vor allem unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Eingruppierungssystematik des § 5 TVÜ-BA mit entsprechender Bestandsschutzfolge auf ihr Anstellungsverhältnis für anwendbar. Daher sei sie wie die Beratungsanwärter des Prüfungsjahrganges 2005 anstelle der Entwicklungsstufe 2 der Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeitsebene IV des TV-BA zuzuordnen. Das ergebe sich auch aus dem Günstigkeitsprinzip und dem gebotenen Vertrauensschutz. Jedenfalls aber sei ihr eine Vergütung als ausgebildete Beraterin gemäß Vergütungsgruppe IV a MTA schon im Ausbildungsvertrag in Verbindung mit § 17 Abs. 1 TV Beratungsanwärter zugesagt worden, da es sich bei dieser BA-spezifischen Ausbildungsvertragsgestaltung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beim sich anschließenden Angestelltenverhältnis um kein neu begründetes Arbeitsverhältnis handele und die vergütungsmäßige Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses schon im Ausbildungsvertrag erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.08.2007 (Az. 3 Ca 1283/07) abzuändern und

1. festzustellen, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist, der Klägerin und Berufungsklägerin ab dem 01.09.2006 Vergütung nach Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 5 sowie eine Zulage gemäß Funktionsstufe 2 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Bundesagentur zu zahlen.

2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin und Berufungsklägerin rückwirkend ab dem 01.09.2006 den monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 468,00 EUR brutto zwischen dem Festgehalt nach Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 5 sowie Zulage der Funktionsstufe 2 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 3.262,00 Euro brutto und dem Festgehalt nach Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 2 sowie Zulage der Funktionsstufe 2 des Tarifvertrages in Höhe von 2.794,00 Euro brutto zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

Hilfsweise beantragt sie:

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist, der Klägerin und Berufungsklägerin ab dem 01.09.2006 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a des Manteltarifvertrages der Angestellten der Bundesagentur für Arbeit (MTA) in der ab dem 01.01.2005 gültigen Fassung zu zahlen.

5. Die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin und Berufungsklägerin rückwirkend ab dem 01.09.2006 den monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 459,22 Euro brutto zwischen der Vergütungsgruppe IV a MTA in Höhe 3.253,22 brutto und dem Festgehalt nach Tätigkeitsebene IV in der Funktionsstufe 2 nach Nr. 39 der Funktionsstufentabelle für die Agentur für Arbeit (Anlage 2.1. zum TV-BA) in Höhe von 2.794,00 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Sie habe der Klägerin zu keinem Zeitpunkt rechtsverbindliche Zusagen betreffend die spätere Vergütung im Anstellungsverhältnis gemacht. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus der Besitzstandsregelung in § 5 TVÜ-BA, weil diese Vorschrift nicht einschlägig sei. § 1 Abs. 4 TVÜ-BA verweise betreffend die Nachwuchskräfte auf § 15 TVÜ-BA. Dieser sichere unter seinem Absatz 3 den Beratungsanwärtern des Prüfungsjahrganges 2006 lediglich den Besitzstand hinsichtlich der bis dahin gezahlten Ausbildungsvergütung. Auf § 17 BV-Beratungsanwärter könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Dieser Tarifvertrag habe bei Abschluss der Ausbildung nicht mehr gegolten und sei abgelöst worden. Außerdem seien schon die sich aus seinem Wortlaut ergebenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vergütungsgruppe IV a MTA im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Klägerin schon vor Ausbildungsende die Übernahme in ein Anstellungsverhältnis mitgeteilt wurde. Im Übrigen habe die Klägerin am 01.09.2006 das Arbeitsverhältnis vorgehaltlos angetreten und damit die Bedingungen des von der Beklagten vorgegebenen arbeitsvertraglichen Inhaltes akzeptiert. Der schriftliche Vorbehalt vom 13.09.2006 sei unbeachtlich, da er erst zwei Wochen nach Arbeitsaufnahme erklärt wurde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle Bezug genommen.

Im Prüfungsjahrgang 2006 befanden sich nach den Angaben der Parteien bundesweit rund 70 Beratungsanwärter mit vergleichbaren Vertragsverhältnissen. Es sollen auch weitere Rechtstreitigkeiten anhängig sein.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht sowohl die Eingruppierungsfeststellungsklage als auch das Zahlungsbegehren aus den bereits im Tatbestand genannten Gründen abgewiesen. Dem folgt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Die Vergütung der Klägerin ab 1.9.2006 richtet sich nach dem TV-BA. Die Beklagte schuldet nicht die Vergütung nach Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeitsebene IV. Der alte MTA ist auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht anwendbar.

A. Die Klägerin ist korrekt in Entwicklungsstufe 2 der Tätigkeitsebene IV des neuen TV-BA eingruppiert worden. Sie hat entgegen ihrem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren keinen Anspruch auf Eingruppierung und Zahlung einer Vergütung nach Entwicklungsstufe 5 dieser Tätigkeitsebene IV. Eine Anspruchsgrundlage für die Zuordnung in eine höhere Entwicklungsstufe besteht nicht.

1. Die Anwendbarkeit des TV-BA ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - allerdings nicht bereits aus der Tatsache, dass die Klägerin am 01.09.2006 die Arbeit aufgenommen und erst zwei Wochen später, am 13.09.2006 die Vorbehaltserklärung unterzeichnet hat. Die Arbeitsaufnahme der Klägerin am 1.9.2006 kann nicht als vorbehaltlose, konkludent erklärte Annahme des Vergütungsangebots der Beklagten eingeordnet werden. Die Klägerin hat schon mit Schreiben vom 26.08.2005 (Anlage K 8) erstmalig Besitzstandswahrung und Weitergeltung des MTA für sich und die Beratungsanwärter/innen des Prüfungsjahrganges 2006 im Zusammenhang mit den Tarifvertragsneuverhandlungen angemahnt und geltend gemacht. Sie hat auch bei Arbeitsaufnahme am 01.09.2006 den vorgelegten Arbeitsvertrag nicht unterschreiben wollen. Letzteres ist erst auf Anmahnung der Beklagten und Aufforderung zur Unterschriftsleistung geschehen, verbunden mit der Vorbehaltserklärung vom 13.09.2006. Die Klägerin hat daher schon vor und im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der von der Beklagten vorgesehenen Vergütungsregelung nicht einverstanden ist, jedenfalls darüber nachdenkt und sie nicht sofort annehmen will. Dass dieses erst nach Arbeitsantritt schriftlich fixiert wurde, ist vorliegend unbeachtlich.

2. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin finden Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit geschaffenen tariflichen Regelungen Anwendung, in welcher Fassung auch immer.

Die grundsätzliche Anwendbarkeit der für die Beklagte geltenden tarifvertraglichen Regelungen ist sowohl im Ausbildungsvertrag als auch im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbart. Sie ist weder streitig noch wird sie von der Vorbehaltserklärung vom 13.9.2006 erfasst. Ausschließlich streitig ist, welche tariflichen Regelungen einschlägig sind.

Die Beklagte ordnet die Klägerin korrekt gem. § 18 Abs. 2 und 6 des am 1.1.2006 in Kraft getretenen TV-BA nach Abschluss des Arbeitsvertrages ab 1.9.2006 in Entwicklungsstufe 2 der Tätigkeitsebene IV ein, da sie als ehemalige Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde und deshalb gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 TV-BA der Entwicklungsstufe 2 zuzuordnen ist.

3. Die von der Klägerin begehrte Zuordnung zur Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeitsebene IV des TV-BA vom 26.3.2006 kann nur in Betracht kommen, wenn als Abweichung von § 18 Abs. 2 Satz 2 TV-BA die §§ 5, 7 des TVÜ- BA auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Gem. § 5 Abs. 2 TVÜ richtet sich die erstmalige Zuordnung zu den Entwicklungsstufen für die vor dem Überleitungszeitpunkt vom MTA erfassten Beschäftigten nach der am Tag vor dem jeweiligen Überleitungszeitpunkt erreichten Lebensaltersstufe (§ 27 MTA). Wer zur alten Lebensaltersstufe 36 bis 41 gehörte, ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ der Entwicklungsstufe 5 zuzuordnen. Die Klägerin war zum Überleitungszeitpunkt 41 Jahre alt.

4. Die Besitzstandsregeln des TVÜ-BA setzen voraus, dass die Klägerin als Auszubildende des Prüfungsjahrgangs 2006 unter den Geltungsbereich des TVÜ-BA fällt. Das ist nicht der Fall. Sie war nicht Beschäftigte im tariflichen Sinne sondern Auszubildende und damit Nachwuchskraft.

a. Die Klägerin hat am 01.09.2003 ihre Ausbildung aufgenommen und sie am 31.08.2006 beendet. Sie befand sich daher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Tarifverträge, bestehend aus TV-BA, TVÜ-BA und TVN-BA - dem 1. Januar 2006 - noch in einem Ausbildungsverhältnis. Die Klägerin war damit im Januar 2006 eine Nachwuchskraft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 TVN-BA.

b. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 TVÜ-BA findet für Nachwuchskräfte, deren Ausbildungsverhältnis über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN-BA) fallen, ausschließlich § 15 des TVÜ-BA Anwendung. Gemäß § 15 TVÜ-BA werden Nachwuchskräfte im Sinne des § 1 Abs. 1 TVN-BA am 1. Januar 2006 in den TVN-BA übergeleitet. Auf die Ausbildungsverhältnisse der Nachwuchskräfte finden, soweit in § 15 TVÜ-BA nichts anderes bestimmt ist, ab dem Überleitungszeitpunkt ausschließlich die Regelungen des TVN-BA Anwendung. Gemäß § 15 Abs. 3 TVÜ-BA erhalten Beratungsanwärter/innen des Prüfungsjahrganges 2006 ab dem Überleitungszeitpunkt die nach § 7 Abs. 1 TVN-BA maßgebende Ausbildungsvergütung. Ist diese geringer als die bisherige Ausbildungsvergütung, wird bis zur Beendigung der Ausbildung ein individueller Übergangsbetrag in entsprechender Anwendung des § 7 gezahlt.

c. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-BA, der eine Zuordnung zur Entwicklungsstufe 5 beim Lebensalter der Klägerin vorsieht, findet daher keine Anwendung auf das Vertragsverhältnis der Klägerin als Beratungsanwärterin des Prüfungsjahrganges 2006. Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 TVÜ-BA auf Beratungsanwärter/innen als Nachwuchskräfte ist gerade durch § 1 Abs. 4 TVÜ-BA ausgeschlossen.

4. Damit kann entgegen der in der Berufungsverhandlung von der Klägerin nachhaltig vertretenen Ansicht insoweit auch nicht von einer Regelungslücke ausgegangen werden. Die Tarifvertragsparteien haben aufgrund der ausdrücklichen Regelung für Nachwuchskräfte in § 15 TVN-BA gerade keine Lücke gelassen.

5. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeitsebene IV unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt.

a. Auch die Tarifvertragsparteien haben die Grundrechte und somit auch den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG prinzipiell zu beachten. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt jedoch nur vor, wenn im Wesentlichen gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden. Für die Rechtskontrolle von Tarifverträgen ist dabei entscheidend, ob sich aus dem von den Tarifvertragsparteien verfolgten Zweck sachliche Gründe herleiten lassen, zwischen zwei Arbeitnehmergruppen zu differenzieren (so für Entgeltansprüche BAG vom 07.11.1995 - 3 AZR 870/94 - zitiert nach JURIS). Insbesondere steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Rechtsfolgen zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Rechtsfolgen geht.

Ebenso haben sie einen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum, soweit es um die inhaltliche Gestaltung der Regelungen geht (BAG vom 09.11.2001 - 4 AZR 462/00 - AP-Nr. 296 zu Art. 3 GG). Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (BAG vom 18.11.2003 - 9 AZR 659/02 - zitiert nach JURIS).

b. Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze verstoßen die Tarifvertragsparteien in den oben genannten Regelungen der §§ 1 Abs. 4, 5, 15 TVÜ-BA nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar führt diese Regelung zu einer Ungleichbehandlung von ehemaligen Auszubildenden des Prüfungsjahrgangs 2005 und Auszubildenden des Prüfungsjahrgangs 2006. Diese Ungleichbehandlung ist indes durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die Tarifvertragsparteien haben danach differenziert, ob bei Inkrafttreten der neuen Tarifverträge am 01.01.2006 die Ausbildung bereits beendet war und die Betroffenen deswegen bereits in einem Anstellungsverhältnis mit sich aus dem MTA ergebenden Vergütungsansprüchen standen, oder ob am 1.1.2006 die Ausbildung noch andauerte. Die Berufsberater/innen des Prüfungsjahrgangs 2005 standen am 01.01.2006 bereits in einem Arbeitsverhältnis mit Vergütungsansprüchen gemäß MTA. Die Klägerin stand am 01.01.2006 noch in einem Ausbildungsverhältnis mit Vergütungsansprüchen gem. TV-Beratungsanwärter in Verbindung mit dem MTA. Für beide Vertragspartner der Beklagten haben die Tarifvertragsparteien unterschiedliche Regelungen zur Besitzstandssicherung getroffen, und zwar orientiert an ihrem aktuellen jeweiligen Besitzstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Tarifverträge. Die Klägerin hatte Ausbildungsbezüge. Diese wurden ihr gemäß § 15 Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-BA bis zur Beendigung der Ausbildung garantiert. Die Berufsberater/innen des Prüfungsjahrgangs 2005 standen am 1.1.2006 bereits in einem Anstellungsverhältnis und hatten am Überleitungstag bereits Gehälter gemäß MTA. Die reale Vergütungshöhe per 1.1.2006 wurde ihnen durch die Besitzstandsregelungen nach Maßgabe der §§ 7 ff. TVÜ-BA garantiert. Die Tarifvertragsparteien haben für sie gem. § 5 Abs. 2 -Satz 2 TVÜ-BA - orientiert an den Verhältnissen am Überleitungstag 1.1.2006 - eine Übergangsregelung zur Vereinheitlichung der alten Lebensaltersstufen und der neuen Entwicklungsstufen geschaffen. Anknüpfungspunkt für im Ergebnis unterschiedliche Auswirkungen der für beide Gruppen von Betroffenen festgelegten Besitzstandssicherung sind unterschiedliche Vertragsverhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarifverträge. Diese Differenzierungskriterien und Differenzierungsziele sind bei objektiver Gesamtbetrachtung sachgerecht und in jeder Hinsicht tarifüblich. Die Grenzen der Willkür überschreitende Erwägungen der Tarifvertragsparteien sind nicht ersichtlich.

6. Auch unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Vertrauensschutzes ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach §§ 5 Abs. 2, 7 ff TVÜ-BA. Es mag zutreffen, dass die Klägerin bei Abschluss des Ausbildungsvertrages im Mai 2003 im Hinblick auf die Vergütung nach Ausbildungsende auf Basis des damals geltenden für sie günstigeren MTA anders kalkuliert hat. Eine Tarifnorm steht aber stets unter dem Vorbehalt, durch eine nachfolgende tarifliche Regelung verschlechtert oder ganz gestrichen zu werden. Ein Vertrauensschutz besteht insoweit grundsätzlich nicht (BAG vom 20.03.2002 - 10 AZR 501/01 - m. w. N; BAG vom 23.03.2005 - 4 AZR 203/04 -Rz. 36 - zitiert nach JURIS).

7. Ein Anspruch auf Zuordnung zur Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeitsebene IV TV-BA ergibt sich auch nicht aus Ausbildungsvertrag in Verbindung mit § 17 Abs. 1 TV-Beratungsanwärter. Der Ausbildungsvertrag enthält keine diesbezügliche Zusicherung auf Beibehaltung und Sicherung der am Tag vor dem jeweiligen Überleitungszeitpunkt erreichten Lebensaltersstufe (§ 27 MTA) bei Abschluss eines Anstellungsvertrages nach Ausbildungsende.

a. In § 2 a des Ausbildungsvertrages vom 05.05.2003 ist unter anderem geregelt, dass für das Ausbildungsverhältnis der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beratungsanwärter in der am 31. März 1984 geltenden Fassung ... Anwendung findet. Der Wortlaut dieser Regelung spricht dafür, dass es sich insoweit um eine statische Verweisung auf den TV-Beratungsanwärter handelt (vgl. zur Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel zuletzt BAG vom 19.9.2007 - 4 AZR 710/06 - zitiert nach JURIS). Bei einer statischen Verweisung kommt bereits aus diesem Grunde mangels Tarifbindung der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Anwendung des TVÜ-BA nicht in Betracht.

b. Selbst wenn die Vereinbarung in § 2 a des Ausbildungsvertrages in Folge der Bezugnahme auf die Maßgaben des RdErl 39/84 - 2200.2/2203/2624 in der jeweils geltenden Fassung als dynamische Verweisung auf die Tarifverträge für Beratungsanwärter in der jeweils geltenden Fassung eingeordnet wird, ergibt sich kein Zahlungsanspruch auf Vergütung nach Tätigkeitsebene IV Entwicklungsstufe 5 TV-BA.

§ 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ - BA ist für das Ausbildungsverhältnis der Klägerin gerade nicht einschlägig.

c. Er ist auch nicht angesichts der Spezifika des Ausbildungsvertrages entsprechend anzuwenden, wie die Klägerin meint. Aus der engen Verknüpfung zwischen Ausbildungsvertrag und Anschlussarbeitsverhältnis ergibt sich kein vom Zweck der §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 7 TVÜ-BA erfasster zu schützender Besitzstand. Insoweit war zwar mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Ausbildungsverhältnis einem Angestelltenverhältnis bei der Bundesanstalt so eng vorgeschaltet, dass es als bindender Vorvertrag für ein späteres Arbeitsverhältnis angesehen werden kann und bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nicht von einer Neueinstellung auszugehen ist (vergl. nur BAG vom 28.01.1987 - 5 AZR 1/86 m. w. N.). Das führt aber nicht zu einem Anspruch auf bestimmte Vergütungsansprüche in analoger Anwendung der §§ 5 ff. TVÜ-BA. Die durch den Ausbildungsvertrag eingegangene vorvertragliche Bindung zur Herbeiführung eines Anstellungsvertrages bewirkt weder einen unmittelbaren Zahlungsanspruch, gerichtet auf eine bestimmte künftige Vergütung noch führt sie zu einem irgendwie gearteten später zu sichernden Besitzstand. Ein anderes Ergebnis würde auch der fehlenden Anwendbarkeit des Vertrauensschutzgesichtspunktes auf allgemeine Vergütungserwartungen vor nachfolgenden verschlechternden tariflichen Regelungen zuwider laufen.

Aus den genannten Gründen ist ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vergütung nach Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeitsebene IV des TV-BA unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt gegeben.

B. Auch die Hilfsanträge sind zu Recht abgewiesen worden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach der alten Vergütungsgruppe IV a des bis zum 31.12.2005 geltenden MTA.

1. Ein diesbezüglicher Anspruch könnte sich allenfalls aus § 2 a des Ausbildungsvertrages in Verbindung mit § 17 Abs. 1 TV-Beratungsanwärter ergeben.

a. Danach erhält der Beratungsanwärter vom Beginn des Kalendermonats nach Ablauf der Ausbildungszeit die Vergütung eines Angestellten der Vergütungsgruppe IV a, wenn bei Ablauf der Ausbildungszeit die Entscheidung über den Ansatz noch nicht getroffen ist (Anlage K 2 - Bl. 17 d.A).

b. Auch wenn insoweit zugunsten der Klägerin auf Basis des Wortlauts des § 2 a des Ausbildungsvertrages vom 05.05.2003 die statische Vereinbarung dieses Tarifvertrages und damit auch dieser tarifvertraglichen Regelung unterstellt wird, sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 TV-Beratungsanwärter bereits nicht erfüllt. Über den Ansatz der Klägerin, mithin über die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses als Anstellungsverhältnis ist bereits vor Ablauf der Ausbildungszeit seitens der Beklagten entschieden worden. Die Beklagte hat der Klägerin am 31. Mai 2006 die Übernahme in ein Anstellungsverhältnis angekündigt.

2. Aber auch unter Berücksichtigung der bereits oben unter 7.c. dargelegten Einordnung des Ausbildungsverhältnisses als bindender Vorvertrag für ein späteres Arbeitsverhältnisses ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine rechtsverbindliche Zusage der Beklagten auf Gewährung einer Vergütung im Rahmen des Anstellungsverhältnisses nach Vergütungsgruppe IV a MTA. Diese weitgehende Regelungswirkung bezogen auf den Inhalt des vorvertraglich zugesagten, sich an das Ausbildungsverhältnis anschließenden Anstellungsvertrag ergibt sich aus § 17 Abs. 1 S. 2 TV-Beratungsanwärter nicht. Mit § 17 Abs. 1 S. 2 TV-Beratungsanwärter sollte den Auszubildenden für das spätere Angestelltenverhältnis keine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a MTA statisch auf Dauer garantiert werden. Das ergibt sich aus der Auslegung des § 17 TV-Beratungsanwärter. Er enthält Regelungen zur "Beendigung des Ausbildungsverhältnisses". Eine Folge dieser Regelungen mag gegebenenfalls sein, dass das Ausbildungsverhältnis als bindender Vorvertrag für ein späteres Arbeitsverhältnis angesehen werden kann. Bezweckt war mit dieser Regelung jedoch lediglich, Ansprüche des erfolgreichen Auszubildenden auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit Ablauf der Ausbildungszeit zu sichern; nicht jedoch - quasi statisch - Vergütungsansprüche des anschließenden Anstellungsverhältnisses vorab bereits langfristig festzulegen und zu garantieren. Geregelt werden sollte in § 17 TV-Beratungsanwärter insoweit nur das Ende der Ausbildungszeit und - vorsorglich - und überbrückungsweise die Vergütung zwischen Ablauf der Ausbildungszeit und gegebenenfalls verspäteter Entscheidung der BA über den Ansatz des Ausgebildeten. Weitergehende Regelungswirkung kann § 17 Abs. 1 S. 2 TV-Beratungsanwärter unter Berücksichtigung der anzuwendenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze (Wortlaut, wirklicher Wille der Betriebsparteien, Sinn und Zweck der Regelung) nicht entnommen werden. Der Tarifvertrag regelt die Rechtsverhältnisse der Beratungsanwärter und nicht die Rechtsverhältnisse der Angestellten. § 17 Abs. 1 S. 2 TV-Beratungsanwärter erfasst mit seinem Hinweis auf Vergütungsgruppe IV MTA vor diesem Hintergrund nur die Übergangszeit zwischen der einvernehmlichen Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses und einer etwaigen zeitlich verzögerten Ausgestaltung des ihm nachfolgenden vorvertraglich zugesicherten Anstellungsverhältnisses.

3. Anhaltspunkte für andere konkrete vertragliche Zusagen der Beklagten auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a MTA sind seitens der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden. Insoweit wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Das Vorbringen der Klägerin ist zweitinstanzlich nicht weiter substantiiert worden.

Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte - abweichend von zurückliegenden, vom Bundesarbeitsgericht bisher entschiedenen Sachverhalten - auch in der Stellenanzeige keine Angaben zu den Vergütungsansprüchen bei einer Beschäftigung nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung gemacht hat.

Sowohl die Haupt- als auch die Hilfsanträge sind daher unbegründet. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden, so dass die Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Nach dem Vorbringen der Parteien in der Berufungsverhandlung ist die Klägerin nur eine von rund 70 Beratungsanwärter/innen aus dem Prüfungsjahrgang 2006 mit überwiegend gleichgelagerten Ausbildungsverträgen.

Ende der Entscheidung

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