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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 481/05
Rechtsgebiete: BAT, Erlass der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur


Vorschriften:

BAT § 20
BAT § 23a
Erlass der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 27.6.1988, zuletzt geändert am 3.12.1993 Abschnitt B
Erlass der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 27.6.1988, zuletzt geändert am 3.12.1993 Abschnitt V in Verbindung mit IV Nr. 1
Beamtendienstzeiten sind bei Lehrkräften an Gymnasien, die nicht die Voraussetzungen für die Verbeamtung erfüllen, auf Bewährungszeiten nach dem Erlass der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 27.6.1988, zuletzt geändert am 3.12.1993 nicht anzurechnen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 3 Sa 481/05

Verkündet am 01.02.2006

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 01.02.2006 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und d. ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzerin und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 06.10.2005 - 3 Ca 631 e/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob auf die Bewährungszeit des Klägers Beamtendienstzeiten anzurechnen sind und sich deshalb für ihn mit Wirkung ab 01.02.2002 ein Höhergruppierungsanspruch ergibt.

Der Kläger ist 1941 geboren, mithin jetzt 64 Jahre alt. Er ist seit dem 01.02.1991 als Berufsschullehrer beim Land Schleswig-Holstein im Anstellungsverhältnis tätig und mit den Aufgaben eines Studienrates in der M.-Schule in E. eingesetzt. Der Kläger war zunächst befristet tätig. Mit Wirkung ab 01.08.1992 steht er in einem unbefristeten Vertragsverhältnis (Bl. 11 bis 13 d. A.). Kraft vertraglicher Vereinbarung gilt für das Arbeitsverhältnis der BAT mit den Sonderregelungen SR 2 l Abs 1 BAT sowie der Erlass der Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräften vom 27.06.1988 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 195, berichtigt im NBl. MBWJK Schl.-H. S. 220).

Der Kläger war in der Zeit von 1972 bis 1977 wissenschaftlicher Assistent an der TU Berlin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (Anlage K 2 - Bl. 14 d. A.). Die 2. Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen legte der Kläger nicht ab.

Seit Anfang 2003 läuft ein Klärungsprozess, ob die Beamtenzeit des Klägers, die Zeit der Tätigkeit als Dozent und wissenschaftlicher Assistent auf die Zeiten des Bewährungsaufstieges angerechnet werden kann (Bl. 19 d. A.). Den Klärungsprozess betrieb zunächst die Schule. Mit außergerichtlichem Anschreiben des Klägers vom 24.03.2004 machte dieser die Anrechnung der Beamtendienstzeit ausdrücklich selbst geltend (Bl. 20 d. A.).

Der Erlass der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 27.06.1988 wurde zuletzt geändert per 03.12.1993. Unter Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie der beruflichen Vorbildung des Klägers wurde er - unstreitig zutreffend - nach Abschnitt B V Satz 3 i. V. m. Abschnitt B IV Nr. 1 des Eingruppierungserlasses in der Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert. Abschnitt B IV Nr. 1 sieht eine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe I b BAT nach mindestens 15jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe vor.

Der Kläger erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT und meint, die Beamtendienstzeit an der TU Berlin sei anzurechnen mit der Folge, dass seit dem 01.02.2002 die Voraussetzungen für die Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstieges nach 15jähriger Tätigkeit erfüllt seien.

Die am 22.03.2005 eingereichte Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Das geschah unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes im Wesentlichen mit der Begründung, die Beamtendienstzeit sei - wie bei der tariflichen Bewährungszeit nach § 23 a BAT - auf die im Erlass geregelte (außertarifliche) Bewährungszeit nicht anrechenbar. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 06.10.2005 Bezug genommen. Gegen diese dem Kläger am 10.10.2005 zugestellte Entscheidung legte er am 02.11.2005 Berufung ein, die am Montag, dem 12.12.2005 begründet wurde.

Der Kläger ist nach wie vor der Ansicht, die Beamtendienstzeit sei auf die Bewährungszeit anzurechnen. Er meint jedenfalls zuletzt, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht einschlägig, da sie nur zur Anrechung von Beamtendienstzeiten auf tarifliche Bewährungszeiten ergangen sei, nicht jedoch zu außertariflich geregelten Bewährungszeiten. Jedenfalls sei angesichts der Nichtregelung, dass Beamtendienstzeiten nicht angerechnet werden, davon auszugehen, dass die Anrechnung gewollt sei. Anderenfalls habe die Ministerin die Anrechnung von Beamtendienstzeiten explizit ausschließen müssen. Seine Auffassung werde auch durch Ziff. 2 der Anmerkungen zum Abschnitt B des Erlasses über die Einreihung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte gestützt, der eine entsprechende Anwendung von § 23 b Abschnitt A BAT festschreibe, jedoch keine entsprechende Anwendung von § 23 a BAT.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 06.10.2005, 3 Ca 631 e/05, festzustellen, dass der Kläger seit dem 01.02.2002, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT I a, hilfsweise BAT I b hat.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend.

Hinsichtlich des Vorbringens im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist im Wesentlichen zulässig.

a) Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.

b) Soweit der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT I a begehrt, ist die Berufung unzulässig. Der Kläger hat zur Frage der Eingruppierung in Vergütungsgruppe I a BAT in der Berufungsinstanz nichts vorgetragen. Insoweit fehlt es an der gem. § 66 Abs. 1 ArbGG erforderlichen Berufungsbegründung.

II. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet.

Mit überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Höhergruppierungsklage abgewiesen und insbesondere unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes darauf abgestellt, dass Beamtendienstzeiten auf die im Erlass der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 27.06.1988 in der Fassung vom 03.02.1993 geregelten Bewährungszeiten nicht anzurechnen sind. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend wird Folgendes ausgeführt:

1) Dem Kläger steht keine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT zu. Er hat die für den Bewährungsaufstieg von Vergütungsgruppe II a BAT in Vergütungsgruppe I b BAT erforderliche 15-jährige Bewährungszeit noch nicht erfüllt. Der Kläger war nur vom 01.02.1991 und daher zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erst 14 Jahre lang in die Vergütungsgruppe II a eingruppiert.

2) Die Beamtendienstzeit des Klägers von 1972 bis 1977 kann auf die Bewährungszeit nicht angerechnet werden.

a) Die Parteien haben arbeitsvertraglich die Anwendung des BAT in der jeweiligen Fassung vereinbart. Da der BAT über keine Vergütungsregelungen zur Eingruppierung im Angestelltenverhältnis beschäftigter Lehrkräfte enthält, wurde diese tarifliche Regelungslücke auf der Grundlage der Lehrer-Richtlinien der TdL mit Erlass der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 27.06.1988 - zuletzt neu gefasst am 03.02.1993 (NBl. MBWKS Schl.-H. Seite 59 ff.) außertariflich geschlossen. Danach werden gem. Abschnitt B V Satz 2 Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen wie der Kläger, wie die entsprechenden Lehrkräfte an den Gymnasien im Sinne des Abschnittes B IV eingruppiert. Abschnitt B IV lautet u. a. wie folgt:

Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht unter Abschnitt A fallen, werden in die Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT wie folgt eingruppiert:

"Lehrkräfte an Gymnasien

1) Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten

mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens 2 Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen.

II a

nach mindestens 15-jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

I b ."

In den Anmerkungen zum Abschnitt B dieses Erlasses über die Einreihung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte heißt es unter Ziff. 2) u. a. wie folgt:

2. "Soweit Tätigkeitsmerkmale einen Aufstieg (z. B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) enthalten, gilt § 23 b Abschnitt A BAT entsprechend. Zeiten vor dem 01.08.1988 werden in voller Höhe angerechnet, wenn arbeitsvertraglich mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten vereinbart war.

Die für den Aufstieg in eine höhere Bewährungsgruppe geforderte Zeit einer Bewährung oder Tätigkeit kann auch unterbrochen sein.

Zeiten einer entsprechenden Unterrichtstätigkeit im sonstigen anerkannten Schuldienst oder im kirchlichen Dienst können nach Maßgabe des unter Absatzes 1 angerechnet werden. 3. Auf die Bewährungszeiten werden Zeiten, die bis einschließlich zum 31.07.1988 in derselben Tätigkeit zurückgelegt worden sind, auch dann angerechnet, wenn der Angestellte nach Maßgabe der bisherigen Regelung in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen ist."

b) Die Auslegung des Erlasses der Ministerin vom 27.06.1988 in der Gestalt des Erlasses vom 03.02.1993 i. V. m. dem in Bezug genommenen BAT lässt eine Anrechnung der Beamtendienstzeiten des Klägers von 1972 bis 1977 nicht zu.

aa) Maßgebend ist zunächst der Wortlaut der Norm. Danach setzt die Bewährung voraus, dass sich der Lehrer mindestens 15 Jahre "in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe" bewährt hat. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass sich der Bewährungsaufstieg allein nach der tatsächlichen Tätigkeit in der tatsächlichen Vergütungsgruppe II a BAT richtet. Ausgehend von dieser Wortwahl bedeutet das, dass Tätigkeiten, die der Lehrer als Beamter mit einer anderen besoldungsrechtlichen Zuordnung unberücksichtigt bleiben müssen, denn er hat die Tätigkeit nicht in "dieser Vergütungsgruppe" II b ausgeübt. Anderenfalls hätte es heißen müssen, "nach 15-jähriger Bewährung in dieser oder gleichwertiger Tätigkeit in dieser oder gleichwertiger Vergütungsgruppe". Diese Formulierung ist jedoch gerade nicht gewählt worden.

bb) Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Systematik des Erlasses, seiner sowohl im Erlass, als auch im Arbeitsvertrag normierten Anbindung an den BAT sowie seiner Historie. Der Erlass regelt ausdrücklich die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen des BAT der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte, für die die Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT nach dem Tarifwortlaut an sich nicht gelten. Eine Anrechnung von Beamtendienstzeiten auf tarifliche Bewährungszeiten war und ist von den BAT-Tarifvertragsparteien grundsätzlich nicht gewollt. Das ergibt sich nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes seit 1980 aus dem zur Tarifauslegung heranzuziehenden Gesamtzusammenhang des BAT. Zu verweisen ist insbesondere auf die differenzierenden Formulierungen in § 20 BAT im Vergleich zu § 23 a BAT. § 20 Abs. 2 BAT regelt ausdrücklich, dass auf die Dienstzeit Zeiten im Beamtenverhältnis anzurechnen sind. Demgegenüber enthält § 23 a BAT keine diesbezügliche Formulierung. Für die Erfüllung der Bewährungszeit maßgebend ist gem. § 23 a Ziff. 1 BAT die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert ist. Eine Anrechnung von Beamtendienstzeiten auf die Bewährungszeit ist in § 23 a BAT nicht vorgesehen. Daraus muss geschlossen werden, dass die Tarifpartner hiervon bewusst abgesehen haben und hier eine Anrechnung von Beamtendienstzeiten auf die Bewährungszeit ablehnen. Daran sind die Gerichte gebunden (BAG v. 23.04.1980, 4 AZR 360/78 - zit. nach Juris; BAG v. 16.06.2004 - 4 AZR 407/03 - zit. nach Juris).

cc) Der gleiche Auslegungsansatz ergibt sich aus dem Wortlaut des Abschnittes B IV Ziff. 1 des Eingruppierungserlasses vom 27.06.1988 in Gestalt des Erlasses vom 03.02.1993. Auch hier ist die Anrechnung von Beamtendienstzeiten auf die Bewährungszeit ausdrücklich nicht vorgesehen. Sie ist gänzlich unerwähnt geblieben, obgleich es - wie der Kläger selbst vorgetragen hat - häufig vorkommt, dass angestellte Lehrer in der Vergangenheit Beamtendienstzeiten durchlaufen haben. Aus der Nichtregelung muss - mit dem BAG - beschlossen werden, dass die Ministerin hiervon bewusst abgesehen hat. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, vom Gegenteil auszugehen und aus der Tatsache der Nichtregelung des Ausschlusses der Anrechnung von Beamtendienstzeiten schlussfolgern zu können, dass sich aus der Nichtregelung der Wille zur Anrechnung ergeben soll. Derartige Auslegungsgrundsätze der doppelten Negation existieren nicht. Vielmehr gilt als Auslegungsansatz "was nicht erwähnt ist, ist auch nicht gewollt".

dd) Hierfür spricht auch, dass zum Zeitpunkt der Entstehung des Erlasses vom 27.06.1988 die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Nichtanrechnung von Beamtendienstzeiten auf tarifliche Bewährungszeiten im Sinne des § 23 a BAT bereits 8 Jahre existierte. Vor diesem historischen Hintergrund ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass das Bildungsministerium in dem Vergütungserlass für die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte eine den BAT erweiternde Regelung treffen und von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes abweichen wollte.

ee) Vielmehr lässt sich das Gegenteil feststellen. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 23.04.1980 hat das BAG ausdrücklich bei der Verneinung der Anrechnung von Beamtendienstzeiten auf die allgemeine Tarif- und Vergütungssystematik abgestellt und hervorgehoben, dass nach dem BAT - anders als nach dem Beamtenrecht - maßgebliches Ein- und Höhergruppierungskriterium die tatsächliche Ausübung einer übertragenen Tätigkeit für die gesamte Dauer der Bewährungszeit ist. Das hat die Ministerin in Abschnitt B IV 1 des Eingruppierungserlasses vom 27.06.1988 in der Fassung vom 03.02.1993 aufgegriffen und deutlicher formuliert, als der BAT. Abweichend vom Wortlaut des § 23 a Ziff. 1 BAT, der nur eine der Vergütungsgruppe entsprechende Tätigkeit verlangt, regelt der Erlass klar und uneingeschränkt, dass eine 1) mindestens 15-jährige Bewährung, 2) in dieser Tätigkeit und 3) in dieser Vergütungsgruppe gefordert ist. Die Beamtendienstzeit wird jedoch gerade nicht in der Vergütungsgruppe II a verbracht, sondern nach anderen Besoldungssystemen unter Berücksichtigung der Spezifika des Beamtenbesoldungsrechtes.

ff) Letztendlich ergibt sich auch aus Ziff. 2 der Anmerkung zu Abschnitt B des Eingruppierungsverlasses nichts anderes. Dort sind Berechnungsmechanismen für den Bewährungsaufstieg im Zusammenhang mit dem Fallgruppenaufstieg im Sinne des § 23 b BAT geregelt. Eine Regelung zum Bewährungsaufstieg im Sinne des § 23 a BAT findet sich in den Anmerkungen zum Abschnitt B dieses Erlasses gerade nicht, schon gar nicht eine Regelung, die Hinweise für die Anrechnung von Beamtendienstzeiten auf den Bewährungsaufstieg enthält. Aus den Anmerkungen, insbesondere aus der Existenz der Anmerkung Nr. 2 zum Abschnitt B des Eingruppierungserlasses ergibt sich gerade, dass das Bildungsministerium zum Zeitpunkt des Erlasses gesehen hat, dass es Anrechnungsfragen für die Berechnung der Bewährungszeit geben kann. Gleichwohl wurden nur An- und Berechnungsfragen betr. den Fallgruppenaufstieg geregelt, nicht jedoch Anrechnungsfragen für den Fall der Existenz von Beamtendienstzeiten. Auch hieraus muss nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen geschlossen werden, dass das bewusst geschehen ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass eine Öffnung für eine mögliche Anrechnung von Beamtendienstzeiten gerade nicht gewollt war, da bewusst von einer Positivregelung der Anrechnung von Beamtendienstzeiten abgesehen wurde.

3) Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Assistent unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Zeit von 1972 bis 1977 nicht auf die Bewährungszeit im Sinne des Abschnittes B IV Ziff. 1 des Erlasses über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 27.06.1988 in der Fassung vom 03.02.1993 angerechnet werden kann. Die Klage ist daher zu Recht abgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund war auch die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, sodass die Revision nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich, wie in der Berufungsverhandlung auf Nachfrage bestätigt wurde, um eine Einzelfallentscheidung. Abgesehen davon ist die Rechtsfrage der Anrechnung von Beamtendienstzeiten auf tarifliche Bewährungszeiten in Arbeitsverhältnissen, auf die der BAT Anwendung findet, höchstrichterlich wiederholt grundsätzlich entschieden worden.

Ende der Entscheidung

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