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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 546/04
Rechtsgebiete: TVK


Vorschriften:

TVK § 7 Abs. 1
TVK § 7 Abs. 2
TVK § 7 Abs. 3
TVK § 15
Eine Veranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 a) Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) muss nicht ausschließlich der Repräsentation des Arbeitgebers dienen.

Eine Veranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 a) TVK muss auch nicht vom Arbeitgeber initiiert sein.

Eine für Orchestermusiker mitwirkungspflichtige Veranstaltung "im Rahmen der Repräsentation des Arbeitgebers" im Sinne des § 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 a) TVK liegt schon dann vor, wenn nicht der Arbeitgeber, sondern ein beliebiger Dritter aus einem von diesem bestimmbaren, nicht rein kulturellen Anlass Veranstalter ist; auf der sich nicht nur, aber auch der Arbeitgeber beispielsweise mit der Aufführung musikalischer Ausschnitte der Spielzeit darstellt.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 a) und des § 7 Abs. 1 Unterabsatz b) TVK müssen nicht kumulativ erfüllt sein.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 3 Sa 546/04

Verkündet am 10.03.2005

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 10.03.2005 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.09.2004 - 2 Ca 725/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf gesonderte Vergütung für seine Mitwirkung im Orchester der Beklagten auf einer Jubiläumsveranstaltung der ... (Körperschaft öffentlichen Rechts, nachstehend "K").

Der Kläger ist beim Orchester der Beklagten als Geiger beschäftigt. Auf das Anstellungsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1971 in der jeweiligen Fassung Anwendung. Darin ist unter anderem Folgendes geregelt:

"§ 7

Mitwirkungspflicht

(1) Der Musiker ist verpflichtet, bei allen Veranstaltungen mit dem Orchester, für das er eingestellt ist, einschließlich auswärtiger Gastspiele (Aufführungen und Proben) mitzuwirken, die der Arbeitgeber, einer seiner wirtschaftlichen Träger oder ein Dritter unternimmt, dessen wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber ist. ...

Der Musiker ist ferner zur Mitwirkung bei allen Veranstaltungen im Sinne des Unterabsatzes 1 verpflichtet, die

a) im Rahmen der Repräsentation des Arbeitgebers, eines seiner wirtschaftlichen Träger oder eines von dem Arbeitgeber wirtschaftlich getragenen (mitgetragenen) Dritten unter dessen künstlerischer Verantwortung stattfinden,

b) vom Arbeitgeber, von einem seiner wirtschaftlichen Träger oder von einem vom Arbeitgeber wirtschaftlich getragenen (mitgetragenen) Dritten nach Umfang und künstlerischer Gestaltung entscheidend geprägt sind.

(2) Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Mitwirkung

a) bei Bühnenmusik, ...

b) bei Darbietungen für Rundfunk- und Fernsehzwecke ...

c) bei Bandaufnahmen für den theater- oder orchestereigenen Gebrauch ...

d) bei Schallplattenaufnahmen für Werbezwecke des Arbeitgebers ...

e) bei der unmittelbaren Übertragung durch Bildschirm ...

f) bei im Benehmen mit dem Orchestervorstand angeordneter Teilnahme an Probespielen.

(3) Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Mitwirkung

a) bei Darbietungen, die den Zweck haben, Bevölkerungskreise außerhalb zentraler Aufführungsstätten zu erreichen oder neue Veranstaltungsformen zu erproben und zu pflegen,

b) ...

§ 15 TVK regelt die Arbeitszeit und in diesem Zusammenhang den Umfang der Heranziehungsmöglichkeiten zu Diensten.

Am ...2003 veranstaltete die K. aus Anlass ihres ...-jährigen Bestehens in den Räumlichkeiten der Beklagten eine Jubiläumsveranstaltung. Diese bestand aus mehreren Festreden, auch von politischen Persönlichkeiten, 3D-Projektionen einer Werbeagentur und einer Computerdesignfirma sowie eines kulturellen Rahmenprogramms, das von der Beklagten gestaltet wurde. Im Einzelnen wirkten bei diesem Rahmenprogramm das Orchester, einige Solisten des Musiktheaters, der Chor, ein Extra-Chor, der Generalmusikdirektor sowie der erste und der zweite Kapellmeister mit. Das Orchester trat in drei circa 15-minütigen Auftritten auf und spielte mit einer Ausnahme Stücke aus der gerade begonnenen bzw. anstehenden Spielzeit. Es wurde größtenteils die Eröffnungsgala vom 06.09.2003 wiederholt. Außerdem wurde ein Titel aus der vergangenen Spielzeit vorgestellt. Insgesamt dauerte die Veranstaltung von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Anlage B1 - Blatt 45 d. A.). Die K. hatte die Räumlichkeiten von der Beklagten gemietet. Eine Gage oder ein Honorar für die mitwirkenden Mitarbeiter der Beklagten wurden nicht vereinbart.

Die Beklagte wollte die K. und anwesende Gäste als Sponsoren werben. Das ist unter anderem hinsichtlich der K. auch gelungen.

Die vom Kläger während der Teilnahme an der Veranstaltung aufgewendete Zeit wurde ihm als Arbeitszeit im Sinne des § 15 TVK gutgeschrieben. Eine gesonderte Vergütung erfolgte nicht. Das nach § 15 TVK geschuldete Arbeitszeitkontingent war unstreitig noch nicht ausgeschöpft.

Der Kläger meint, es habe keine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der K.-Jubiläumsveranstaltung bestanden und begehrt insoweit die Zahlung einer von ihm zu versteuernden Sondervergütung von insgesamt 150,-- EUR. Sonderhonorare werden - in welcher Höhe auch immer - beispielsweise für externe Aushilfstätigkeiten oder für Aushilfen externer Musiker bei eigenen Konzerten gezahlt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das geschah im Wesentlichen mit der Begründung, die K.-Jubiläumsveranstaltung habe auch der Repräsentation des Arbeitgebers gedient. Für eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) TVK sei nicht erforderlich, dass es sich um eine reine kulturelle Veranstaltung handele. Ebenso wenig sei erforderlich, dass die Veranstaltung ausschließlich vom Arbeitgeber getragen werde. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Veranstaltung in den Räumen der Beklagten stattfinde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.09.2004 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 29.10.2004 zugestellte Urteil legte er am 23.11.2004 per Fax/24.11.2004 im Original Berufung ein, die mit Schriftsatz vom 27.12.2004 begründet wurde.

Er ergänzt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Seines Erachtens hat keine Mitwirkungspflicht bestanden. Nicht der Arbeitgeber, sondern die K. habe sich repräsentiert. Repräsentation im Sinne des § 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 TVK meine, dass es sich um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handeln müsse. Es sei ein ausschließlicher Repräsentationszweck notwendig, nicht nur ein "Mitrepräsentationszweck". § 17 Abs. 1 Unterabsatz 2 TVK verlange zudem, dass alle dort aufgelisteten Voraussetzungen, und zwar sowohl die unter Buchstabe a), als auch die unter Buchstabe b) aufgeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Die Veranstaltung sei vom Arbeitgeber nicht nach Umfang und künstlerischer Gestaltung entscheidend geprägt worden. Hauptzweck seien Festreden gewesen. Der Höhe nach sei ein Honorar von 150,-- EUR üblich. Das entspreche einem Stundenlohn von 37,50 EUR für einen Geiger bzw. der Höhe eines üblicherweise an einen Aushilfsgeiger gezahlten Konzerthonorares.

Der Kläger beantragt jetzt nur noch,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30. September 2004, Geschäftsnummer 2 Ca 725/04, zu verurteilen, an den Kläger EUR 150,-- nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in rechtlicher, als auch in tatsächlicher Hinsicht für zutreffend. Die Beklagte habe sich mit der Vermietung des Theaters sowie der Darstellung musikalischer Ausschnitte ihrer Spielzeit repräsentiert und eine Verbindung zwischen Kultur und Wirtschaft gezogen. Ihr Ziel sei es gewesen, Bevölkerungskreise außerhalb normaler Veranstaltungen sowie neue Zuschauerkreise zu erreichen und zu erschließen. Die Veranstaltung der K. habe genutzt werden sollen, um die eigene Entwicklung von der alten Spielzeit zur neuen Spielzeit zu zeigen sowie den neuen Spielplan vorzustellen. Sie habe für ihre Tätigkeit werben sowie Sponsorenkontakte knüpfen wollen, was ja letztendlich auch gelungen sei. Es sei nicht nötig, dass eine Veranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) TVK ausschließlich der Repräsentation des Arbeitgebers diene.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.

In der Sache konnte sie jedoch keinen Erfolg haben. Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die K.-Jubiläumsveranstaltung vom ...2003 einer mitwirkungspflichtigen Veranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) TVK zugeordnet. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Lediglich ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

1.

Der Kläger hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf ein Sonderhonorar für seine Mitwirkung bei der K.-Jubiläumsveranstaltung vom ...2003 im ... Theater. Die Mitwirkung am kulturellen Programm auf dieser Veranstaltung gehörte zu seinen regulären Pflichten nach § 7 TVK. Sie ist mit der Grundvergütung nach § 23 TVK abgegolten.

2.

Die Mitwirkungspflicht des Klägers ergibt sich nicht - wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - aus § 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 TVK. Danach ist der Musiker verpflichtet, bei allen Veranstaltungen mit dem Orchester, für das er eingestellt ist, mitzuwirken, die der Arbeitgeber ... unternimmt. Der Tarifbegriff "unternehmen" bedeutet - wie das BAG bereits zutreffend festgestellt hat - nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "etwas durchführen, machen, tun". Diese Vorschrift bezweckt, die Mitwirkungspflicht der Musiker nur auf Veranstaltungen "ihres" Orchesters zu erstrecken und zu verhindern, dass sie an fremde Orchester delegiert oder ausgeliehen werden. Eine Mitwirkungspflicht des Musikers besteht hiernach nur, wenn es sich nach dem künstlerischen Gesamtgepräge um eine Veranstaltung des Orchesters handelt (BAG vom 15. November 1990 - 6 AZR 112/89 - zitiert nach Juris). In diesem Sinne ist die K.-Jubiläumsveranstaltung nicht von der Beklagten durchgeführt worden. Träger der Veranstaltung war nicht die ... Theater GmbH, sondern die K.

3.

Die Veranstaltung vom ...2003 fällt jedoch unter eine die Mitwirkungspflicht des Klägers als Orchestermitglied auslösende Veranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) TVK. Danach sind Musiker zur Mitwirkung bei allen Veranstaltungen im Sinne des Unterabsatzes 1 verpflichtet, die im Rahmen der Repräsentation des Arbeitgebers ... stattfinden. Diese Voraussetzungen lagen am ...2003 vor.

aa) Der Begriff "Repräsentation" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch unter anderem "Darstellung, Vertretung eines Unternehmens oder Ähnliches und deren Ansehen nach außen hin in der Öffentlichkeit, Gesellschaft sowie der damit verbundene Aufwand" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl., S. 364 Stichwort "Repräsentation"; Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 5, Seite 677). In diesem Zusammenhang kann unter Repräsentation die "Darstellung/Aufführung; die Vorstellung; das Darstellen" verstanden werden (sinn- und sachverwandte Wörter nach Thesaurus).

Das deutet bereits darauf hin, dass eine Repräsentationsveranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 a) TVK mit dem Orchester auch schon dann vorliegt, wenn sich der Arbeitgeber als solcher auf der Veranstaltung eines Dritten in der dortigen Öffentlichkeit darstellt, sich mit einer Darbietung vorstellt. Die Veranstaltung muss insoweit nicht allein dem Repräsentationszweck dienen. Das hat auch zur Folge, dass es sich nicht um reine kulturelle, künstlerische Veranstaltungen handeln muss, auf denen sich der Arbeitgeber in der Öffentlichkeit repräsentiert.

bb) Dieses ergibt sich auch unter Berücksichtigung des übrigen Wortlautes des § 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) TVK. Anders als in § 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 TVK müssen Veranstaltungen im Rahmen der Repräsentation des Arbeitgebers nicht "vom Ar-beitgeber unternommen" werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) TVK, dass solche Veranstaltungen nur "stattfinden" müssen. Stattfinden ist jedoch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht mit "etwas durchführen" gleichzusetzen. Sie "geschehen" vielmehr, aufgrund wessen Initiative und unter welcher Verantwortung auch immer. Ebenso ist dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) TVK zu entnehmen, dass es sich um Veranstaltungen handeln muss, die "im Rahmen" der Repräsentation des Arbeitgebers stattfinden. Die Formulierung "im Rahmen" ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Formulierung "zum Zwecke". Unter "Rahmen" ist nach Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. Seite 1021 vielmehr unter anderem "Gesamtzusammenhang, in den sich Einzelnes einfügt" zu verstehen. Die Tarifvertragsparteien haben gerade nicht die Formulierung "zum Zwecke der Repräsentation des Arbeitgebers" gewählt. Angesichts dessen ergibt sich aus der gewählten Formulierung "im Rahmen .....stattfindet" nach Ansicht der Kammer, dass der Arbeitgeber vielmehr lediglich die Gelegenheit haben muss, sich auf einer unter Verantwortung eines Dritten stattfindenden Veranstaltung nach außen hin in der Öffentlichkeit repräsentativ darzustellen.

Aus den gewählten Formulierungen wird gerade auch in Abgrenzung zum Wortlaut des § 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 TVK deutlich, dass es sich bei Veranstaltungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) TVK weder um eine ausschließlich kulturelle Veranstaltung, noch um eine ausschließlich der Repräsentation des Arbeitgebers dienende Veranstaltung handeln muss. Hätten die Tarifvertragsparteien die Regelung einer Mitwirkungsverpflichtung bei den Arbeitgeber repräsentierenden Veranstaltungen ausschließlich auf vom Arbeitgeber unternommene und ausschließlich Repräsentationszwecken dienende Veranstaltungen beziehen wollen, hätten sie weder zwischen "unternehmen" und "stattfinden" differenziert, noch hätten sie die Formulierung "im Rahmen" nehmen können. Vielmehr hätte es mindestens lauten müssen: "die den Zweck haben", den Arbeitgeber zu repräsentieren, oder "um den Arbeitgeber zu repräsentieren".

cc) Die Möglichkeit der unterschiedlichen Formulierung haben die Tarifvertragsparteien auch durchaus gesehen.

Das ergibt sich bereits unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des § 7 TVK und der dort insoweit unterschiedlich gewählten Formulierungen. Wie bereits erwähnt, wurde in § 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 die Formulierung "unternimmt" gewählt. Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien in § 7 Abs. 3 a) TVK festgelegt, dass eine Mitwirkungspflicht bei Darbietungen besteht, "die den Zweck haben", Bevölkerungskreise außerhalb bestimmter Örtlichkeiten zu erreichen.

4.

Die Veranstaltung diente zumindest auch der Repräsentation der Beklagten. Sie fand in den Räumen der Beklagten statt. Es haben das Orchester der Beklagten, aber auch der Chor, einige Solisten des Musiktheaters, der Extra-Chor, der Generalmusikdirektor und der erste und der zweite Kapellmeister mitgewirkt. Es wurden Stücke aus der alten und der neuen Spielzeit dargeboten. All diese Tatsachen zeigen, dass die Beklagte ihr Unternehmen auf der Veranstaltung der K. nach außen hin in der Öffentlichkeit im oben genannten Sinne repräsentiert hat.

5.

Weitere Voraussetzungen waren entgegen der Ansicht des Klägers für die Bejahung einer Mitwirkungspflicht im Sinne des § 7 TVK nicht zu erfüllen. Aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) TVK ergibt sich, dass nicht zusätzlich die Voraussetzung "unter künstlerischer Verantwortung des Arbeitgebers" erfüllt sein muss. Die Voraussetzung der künstlerischen Verantwortung bezieht sich auf den vom Arbeitgeber mitgetragenen Dritten, der sich auf einer eine Mitwirkungspflicht auslösenden Veranstaltung ggf. repräsentiert. In § 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 TVK heißt es gerade nicht "des Arbeitgebers, unter seiner künstlerischen Verantwortung". Es heißt vielmehr "oder eines vom Arbeitgeber wirtschaftlich getragenen (mitgetragenen) Dritten unter dessen künstlerischer Verantwortung". Das Wort "dessen" kann sich daher nicht auf den Arbeitgeber beziehen und eine zusätzliche künstlerische Eigenverantwortung des Arbeitgebers für die Gesamtveranstaltung verlangen.

6.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mit ihren drei 15-minütigen Auftritten im Rahmen der 4-stündigen Gesamtveranstaltung den Jubiläumsakt der K. vom 20.9.2003 entscheidend oder nur untergeordnet geprägt hat. § 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 TVK verlangt entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass die unter a) und unter b) genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, mit der Folge, dass die Repräsentationsveranstaltung zusätzlich nach Umfang und künstlerischer Gestaltung entscheidend vom Arbeitgeber geprägt worden sein muss.

Zwar lässt sich dieses aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 TVK nicht ausdrücklich entnehmen. Die Tarifvertragsparteien haben gerade nicht zwischen § 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a) TVK und § 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b) TVK ein "und" oder ein "oder" formuliert. Aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifnorm des § 7 ergibt sich jedoch, dass die Tarifvertragsparteien die unter den Buchstaben a) bis f) aufgelisteten Mitwirkungsaktivitäten nicht kumulativ, sondern alternativ im Sinne eines "oder" verstehen wollten. Das zeigen sowohl § 7 Abs. 2 TVK ganz deutlich, als auch § 7 Abs. 3 TVK.

§ 7 Abs. 2 TVK regelt Mitwirkungspflichten in sechs Fallvarianten unter den Buchstaben a) bis f) ohne auch hier ausdrücklich klarzustellen, ob sie durch ein "und" oder durch ein "oder" miteinander verbunden sein sollen. Die Voraussetzungen der Buchstaben a) bis f) können jedoch nicht kumulativ erfüllt werden. Es ist objektiv nicht möglich, inhaltlich eine Veranstaltung durchzuführen: a) bei Bühnenmusik, die auch eine Mitwirkung in Kostüm und Maske erzwingt ; b) die gleichzeitig der Darbietung für Rundfunk- und Fernsehzwecken dient; c) die zudem gerichtet ist auf Bandaufnahmen für theater- und orchestereigenen Gebrauch; d) die gleichzeitig eine Schallplattenaufnahme für Werbezwecke des Arbeitgebers abgeben muss; e) die außerdem der unmittelbaren Übertragung durch Bildschirm und Lautsprecher dient und f) gleichzeitig eine angeordnete Probeteilnahme darstellt.

Ebenso wenig kann die in § 7 Abs. 3 Buchstabe a) und Buchstabe b) aufgelistete Mitwirkungspflicht kumulativ erfolgen. Die Mitwirkungsvoraussetzungen sind vielmehr unter den Buchstaben a) und b) alternativ gemeint. a) Darbietungen zum Zwecke der Erreichung von Bevölkerungskreisen außerhalb zentraler Aufführungsstätten können in der Regel nicht gleichzeitig b) Darbietungen des Orchesters zum Zwecke der Ausbildung von Dirigenten an Musikhochschulen oder Veranstaltungen, Lehrgänge oder Kurse von Musikhochschulen sein.

Eine Tarifnorm ist jedoch jeweils hinsichtlich gewählter Formulierungen einheitlich auszulegen. Haben die Tarifvertragsparteien einheitlich in dergleichen Vorschrift nicht die Worte "und" oder "oder" benutzt, kann diese Wortwahl nicht von Absatz zu Absatz unterschiedlich interpretiert werden. Vor diesem Hintergrund muss die Repräsentationsveranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 Unterabsatz 2a) TVK nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a) TVK und zusätzlich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b) TVK erfüllen.

7.

Letztendlich ergibt sich die Mitwirkungspflicht des Klägers an der Jubiläumsveranstaltung der K. vom ...2003 auch aus dem in § 7 TVK insgesamt zum Ausdruck gebrachten Regelungszweck. Es soll sichergestellt werden, dass für den Musiker eine Mitwirkungspflicht auf Veranstaltungen "seines" Orchesters in Abgrenzung zu Veranstaltungen fremder Orchester, an die er delegiert oder ausgeliehen werden könnte, besteht. Es soll eine Mitwirkungspflicht für Aufführungen bestehen, an denen der eigene Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern beteiligt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich insoweit um eine ausschließliche oder um eine Mitbeteiligung auf derartigen Veranstaltungen handelt. Auch bei Gastspielen oder kulturellen Großveranstaltungen, auf denen es zu mehreren verschiedenen Aufführungen verschiedener Arbeitgeber kommt, bestünde eine Mitwirkungspflicht des Musikers für Darbietungen, bei denen sein Arbeitgeber u.a. mit seinem Orchester auftritt.

Zu berücksichtigen ist letztendlich, dass nach § 7 Abs. 3 TVK bereits eine Mitwirkungspflicht bei "Darbietungen" außerhalb zentraler Aufführungsstätten besteht. Hier wird noch nicht einmal eine "Veranstaltung des Arbeitgebers" vorausgesetzt. Dann ist jedoch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs erst recht eine Mitwirkungspflicht zu bejahen, wenn es um Darbietungen des Arbeitgebers in der eigenen Aufführungsstätte "bei Gelegenheit" der Aktivität eines Dritten geht, in der sich der Arbeitgeber repräsentieren kann und repräsentieren will.

8.

Aus den genannten Gründen war die Zahlungsklage bereits dem Grunde nach unbegründet. Auf die Klärung der Frage, inwieweit es sich bei dem Zahlbetrag in Höhe von 150,-- EUR um ein angemessenes Sonderhonorar handelt, kommt es daher vorliegend nicht mehr an. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden, so dass die Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Revision war zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen vor. Es handelt sich um die Auslegung eines bundesweit geltenden Tarifvertrages. Es war eine Vielzahl von Mitarbeitern der Beklagten an der Durchführung der Veranstaltung beteiligt. Diverse Mitarbeiter haben zur Wahrung der Ausschlussfristen die Forderung geltend gemacht.

Ende der Entscheidung

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