Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 94/08
Rechtsgebiete: TVöD, TVÜ-VKA, BGB


Vorschriften:

TVöD § 20 TVöD
TVÜ-VKA § 20
BGB § 133
BGB § 157
Ist eine Teilverweisung auf einzelne Bestimmungen des BAT in dynamischer Form erfolgt, so liegt darin regelmäßig eine Verweisung auf die diese Regelungen ersetzenden TVöD-Normen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Urteil

Im Namen des Volkes

Kiel, 10.6.2008

Aktenzeichen: 3 Sa 94/08

Verkündet am 05.06.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 05.06.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.01.2008 - öD 6 Ca 2540 b/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ein arbeitsvertraglich vereinbarter Sonderzuwendungsanspruch nach BAT besteht oder ob dieser durch den TVöD abgelöst wurde.

Der Kläger ist seit dem 01.04.2000 bei der Beklagten als Physiotherapeut tätig. Bis 1994 betrieb die tarifgebundene Stadt ... die städtischen Kurbetriebe bzw. die Kurbetriebs-GmbH. Die Arbeitsverträge ihrer Mitarbeiter richteten sich mehrheitlich nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. 1994 übernahm die nicht tarifgebundene Beklagte die städtischen Kurbetriebe. Bis Mitte Juni 1998 schloss sie neue Arbeitsverträge vorerst weiter in Anlehnung an den BAT bzw. BMT-G ab. Seit Juni 1998 werden bei der Beklagten ausschließlich frei vereinbarte Arbeitsverträge geschlossen, die - bis zur Änderung auch dieser Praxis im Jahre 2006 - lediglich hinsichtlich der Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den BAT Bezug nehmen. Insgesamt 118 Beschäftigte der Beklagten, darunter auch der Kläger, haben einen Arbeitsvertrag mit folgender Regelung in § 3:

§ 3 "Das Gehalt beträgt monatlich DM... brutto ... . Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird in Anlehnung an die jeweils gültigen Bestimmungen des BAT (Bundes-Angestellten-Tarifvertrag) gewährt." (Anlage K1 - Bl. 3 d.A.).

Weitergehende Verweisungen und Bezugnahmen auf den BAT enthalten die Arbeitsverträge nicht.

Am 01.10.2005 traten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und der Tarifvertrag zur Überleitung in den TVöD (TVÜ-VKA) in Kraft. In Anwendung des § 20 Abs. 1 TVÜ-VKA zahlte die Beklagte im Jahre 2005 Weihnachts- und Urlaubsgeld weiter nach den Regelungen des Sonderzuwendungs-TV des BAT. Mit Schreiben vom 16.05.2006 (Anlage K 2, Bl. 5 d.A.) teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern mit, dass sie nach dem TVÜ-VKA ab 2006 nur noch eine Sonderzahlung zum Jahresende, jedoch kein Urlaubsgeld mehr zahlen werde. Auf eine prozentual berechnete Sonderzahlung werde gem. § 20 Abs. 3 TVÜ-VKA 2006 noch das gewohnte Urlaubsgeld hinzugerechnet. Im Jahre 2007 werde gemäß TVöD nur noch eine prozentuale Jahressonderzahlung mit der Novembervergütung ohne Urlaubsgeldaufschlag gezahlt. Entsprechend rechnete die Beklagte ab.

Die Beklagte zahlte dem Kläger im Jahre 2007 in Anwendung des § 20 Abs. 2 TVöD weder direkt noch indirekt ein Urlaubsgeld in Höhe von zuletzt 332,34 EUR brutto, jedoch zur Weihnachtszeit die tariflich festgelegte - höhere - Jahressonderzahlung. Der Kläger hat durch die Umstellung vom BAT auf § 20 Abs. 2 TVöD in 2007 letztendlich unter Berücksichtigung der im November 2007 gewährten Jahressonderzah-lung noch 174,20 EUR brutto weniger an Sonderzuwendung erhalten. Hiermit ist er nicht einverstanden und hat am 4.10.2007 Klage erhoben. Er führt in Absprache mit der Beklagten stellvertretend für die insgesamt 180 Arbeitnehmer mit gleichlautendem Arbeitsvertrag den vorliegenden Zahlungsrechtsstreit, mit dem die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Anwendung der Sonderzuwendungstarifverträge des BAT anstelle der Anwendung des § 20 Abs. 2 TVöD begehrt wird.

Erstinstanzlich hat der Kläger noch beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 332,34 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagzustellung an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das geschah im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger habe keinen arbeitsvertraglich vereinbarten Anspruch auf Berechnung der Sonderzuwendungen nach dem BAT in der bis zum Inkrafttreten des TVÜ-VKA/TVöD geltenden Fassung. Bei § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages handele es sich um eine kleine dynamische Verweisung auf den BAT. Der TVöD ersetze den BAT im Sinne dieser Verweisung. Beim Wechsel von BAT zu TVöD handele es sich um eine Art Universalsukzession. Es liege auch keine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 29.01.2008 verwiesen.

Gegen diese dem Kläger am 14.02.2008 zugestellte Entscheidung legte er am 12.03.2008 Berufung ein, die am 10.04.2008 begründet wurde.

Nach Korrektur seiner Berechnungen ergänzt und vertieft er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Seines Erachtens regelt § 3 des Arbeitsvertrages, dass Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld nach BAT und nicht nach einem anderen Tarifvertrag gezahlt werden müssen. Die arbeitsvertraglich gewählte Formulierung enthalte gerade nicht den Regelungsinhalt, dass auch ein etwaiger Tarifwechsel zu beachten sei.

Der Kläger beantragt jetzt noch,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28.01.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den

Kläger 174,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagzustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Ihres Erachtens ist der TVÜ-VKA/TVöD ein Nachfolgetarifvertrag des BAT. Es handele insoweit nicht um einen Tarifwechsel. Der Arbeitsvertrag des Klägers verweise dynamisch auf die Urlaubs- und Weihnachtsgeldregelungen des BAT. Diese dynamische Verweisung führe zur Anwendbarkeit des Nachfolgetarifvertrages des BAT. Anderenfalls sei die gewollte Dynamik nicht mehr sicher gestellt. Die Ersetzung des BAT durch den TVöD ergebe sich auch aus der Niederschrift zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA. Die Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ergebe nichts anderes. Ziel der Arbeitsvertragsparteien sei es gewesen, jeweils das Ergebnis der Tarifverhandlungen der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes annehmen zu wollen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag verpflichtet die Beklagte nicht, Urlaubs- und Weihnachtsgeld weiterhin nach dem BAT in der bis zum 01.10.2005 geltenden Fassung zu berechnen. Der Sonderzuwendungsanspruch des Klägers richtet sich vielmehr jetzt nach den Regelungen des TVöD.

1. Der Kläger ist tarifgebunden. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. In dem zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrag haben sie nur bezüglich der Sonderzuwendungsansprüche vereinbart, dass diese "in Anlehnung an die jeweils gültigen Bestimmungen des BAT" gewährt werden.

2. Bei der im Arbeitsvertrag verwendeten Klausel handelt es sich um eine sogenannte kleine dynamische Bezugnahmeklausel. Nach ihr wird im Betrieb der tarifungebundenen Beklagten Urlaubs- und Weihnachtsgeld "in Anlehnung an die jeweils gültigen Bestimmungen des BAT gewährt". Die Klausel ist zeitlich dynamisch und nennt einen bestimmten Tarifvertrag, den BAT, in seiner jeweils gültigen Fassung als Anspruchs- und Bemessungsgrundlage für den Sonderzuwendungsanspruch.

3. Diese Klausel enthält jedoch keine eindeutige Aussage, wie sich die arbeitsvertragliche Klausel bei Veränderung des Bezugnahmeobjektes auswirkt, ob der für Sonderzuwendungsansprüche vereinbarte BAT also durch den TVöD wirksam abgelöst wird. Vom Wortlaut her eindeutig wäre die Regelung nur, wenn sie auf die jeweils gültigen Bestimmungen des BAT einschließlich der sie ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Bestimmungen verweisen würde. Damit wäre die Fallkonstellation eingeschlossen, dass auch die Tarifverträge mit einbezogen werden, die den konkret in Bezug genommenen Tarifvertrag ablösen.

a) Da die Bezugnahmeregelung insoweit keinen eindeutigen Wortlaut hat, ist durch Auslegung der konkreten Klausel zu ermitteln, ob ihr dennoch ein Verweis auf den TVöD als Nachfolgeregelung des BAT entnommen werden kann. Das ist hier der Fall.

aa) Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordert. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG vom 20.09.2006 - 10 AZR 715/05 mwN - zitiert nach juris). Anhaltspunkte für das wirklich Gewollte können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte, dem Zweck des Vertrages und der bei Vertrags-schluss vorliegenden Interessenlagen sowie den weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung ergeben (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. nur BAG vom 31.07.2002 - 10 AZR 513/01 - zitiert nach juris).

bb) Wie bereits ausgeführt, fehlt dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel die eindeutige Aussage, ob auch die die BAT-Regelungen zu Weihnachts- und Urlaubsgeld ersetzenden Nachfolge-Regelungen des TVöD maßgeblich für die Sonderzuwendungsansprüche des Klägers sein sollen. Hierfür spricht schon, dass bei der Ablösung des BAT durch den TVöD kein klassischer Tarifwechsel im Sinne der Rechtsprechung vorliegt. Letzteres ist regelmäßig dann der Fall, wenn beispielsweise eine Änderung der Tarifvertragsparteien zu verzeichnen ist; wenn ein Wechsel der Verbandszugehörigkeit erfolgte; wenn eine Änderung des Unternehmens- bzw. Betriebszwecks vorliegt oder ein Betriebsübergang und letztendlich, wenn z.B. ein Firmentarifvertrag abgeschlossen wurde (vgl. Möller/Welkoborsky, Bezugnahmeklausel bei Wechsel vom BAT zum TVöD, NZA 2006, S. 1382 ff, 1384 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Diese Fallkonstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Beim Übergang vom BAT auf den TVöD wurde der "Tarifwechsel" durch Vereinbarungen derselben Tarifvertrags-parteien herbeigeführt. Insoweit liegt ein Fall der sogenannten "Tarifsukzession" vor, die von den gleichen Tarifvertragsparteien, auf deren Vereinbarungen ursprünglich Bezug genommen wurde, innerhalb des bisherigen Anwendungsbereiches des BAT-Tarifvertrages vorgenommen wurde (Möller/Welkoborsky, aaO.; LAG Hamm vom 03.05.2007 - 11 Sa 2041/06 - zitiert nach juris, Rd.-Ziff. 48). Es handelt sich bei Identität der Tarifvertragsparteien um eine Umstrukturierung eines in sich geschlossenen Tarifsystems des öffentlichen Dienstes unter gleichzeitiger Namensänderung (Werthebach, Tarifreform im öffentlichen Dienst - zur Entbehrlichkeit einer Tarifwechselklausel, NZA 2005, S. 1224 ff, 1226; Fieberg, NZA 2005, 1226 f). Bereits hieraus folgt, dass vorliegend unter Berücksichtigung dieser Entstehungsgeschichte des TVöD in der vertraglichen Bezugnahmeklausel nicht ausdrücklich erwähnt werden musste, dass auch die den BAT "ersetzenden" Tarifverträge auf die Sonderzuwendungsansprüche der Parteien anzuwenden sind.

cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich der Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien Nr. 1 zu § 2 TVÜ-Bund vom 03.06.2005 für den vorliegenden Fall aber ebenso wenig entnehmen, wie Satz 1 der Protokollerklärung zu § 2 TVÜ - Bund. In der Niederschriftserklärung haben die Tarifvertragsparteien bekundet, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass der TVöD und der diesen ergänzende TVÜ-Bund das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. In der genannten Protokollerklärung heißt es, dass diejenigen Tarifverträge, die der TVöD ersetzen soll, am 1.10.2005 ohne Nachwirkung außer Kraft treten.

Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Erklärungen der Tarifvertragsparteien können insoweit keine Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse Nichtorganisierter entfalten.

dd) Für eine Ersetzung der in Bezug genommenen Regelungen des BAT durch die entsprechenden Regelungen des TVöD spricht auch, dass anderenfalls der Charakter der arbeitsvertraglichen Klausel grundlegend verändert würde. Die in der Bezugnahmeklausel angelegte Dynamik der Anwendung "der jeweils gültigen Bestimmungen" ginge verloren, wenn eine Festschreibung des BAT als Bezugnahmeobjekt angenommen würde. Wird § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages des Klägers dahingehend ausgelegt, dass infolge der ausdrücklichen Nennung des Tarifwerkes "BAT" das spätere Tarifwerk TVöD keine Anwendung finden kann, verändert sich die ursprünglich zweifelsfrei dynamische Bezugnahmeklausel in eine statische. Der Tarifzustand des BAT in der Fassung vom 31.01.2003 würde per 01.10.2005 festgeschrieben. Er würde ab dann zwischen den Vertragsparteien statisch weiter gelten. Der Zahlbetrag würde sich künftig nicht mehr verändern, weil stets die zuletzt gültige Fassung des BAT maßgeblich bliebe. Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeitsvertragsparteien abweichend vom gewählten Wortlaut des § 3 Satz 2 ihres Vertrages entgegen der ausdrücklich dynamisch gewählten Formulierung tatsächlich eine statische Festschreibung wollten. Diese ungewollte, eher zufällige grundlegende Charakterwandlung ist nach Ansicht der Kammer rechtlich nicht haltbar.

ee) Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Sonderzuwendungsregelungen des BAT tatsächlich vollständig abgelöst wurden. Sie entfalten keine Nachwirkung mehr, weil sie von den eigenen Tarifvertragsparteien durch eine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG ersetzt wurden. Sie "gelten" nicht mehr. Der Teil, auf den einzelvertraglich verwiesen wurde, ist von den Tarifvertragsparteien in Gänze mittels § 20 TVÜ-VKA und § 20 TVöD ersetzt worden.

ff) Daher bleibt festzuhalten: Ist eine Teilverweisung auf einzelne Bestimmungen des BAT in dynamischer Form erfolgt, so liegt darin regelmäßig eine Verweisung auf die diese Regelungen ersetzenden TVöD-Normen.

gg) Das ergibt sich letztendlich vorliegend auch vor dem individuellen Hintergrund der Vereinbarung dieser arbeitsvertraglichen Regelung. Die Beklagte ist infolge des Betriebsübergangs im Jahre 1994 und der Tarifbindung ihrer Rechtsvorgängerin in eine Vielzahl von Arbeitsverträgen eingetreten, die inhaltlich von den Regelungen des BAT in der jeweiligen Fassung ausgestaltet wurden. Sie hat vier Jahre später, im Jahre 1998 begonnen, im Zusammenhang mit Neueinstellungen Arbeitsverträge ohne generelle Anbindung an die tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes abzuschließen. Sie hat sich in diesem Zusammenhang jedoch 1998 dahingehend entschlossen, ungeachtet der Arbeitsverträge der Altarbeitnehmer mit Tarifbindung auch den neueingestellten Arbeitnehmern die gleichen Sonderzuwendungen des öffentlichen Dienstes zukommen zu lassen, wie den Altarbeitnehmern, und zwar dynamisch in Anlehnung an die jeweils gültigen Bestimmungen des Tarifwerkes des öffentlichen Dienstes. Einen entsprechenden Arbeitsvertrag hat dann auch der Kläger bei seiner Einstellung im April 2000 erhalten. Dass die Beklagte später hiervon bei Neueinstellungen Abstand genommen hat, ist vorliegend unbeachtlich. Die Beklagte wollte jedenfalls, wie sie unbestritten in der Berufungsverhandlung dargelegt hat, im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld Gerechtigkeit im Betrieb herstellen und bei Formulierung dieser arbeitsvertraglichen Regelung ihren Arbeitnehmern gleiche Sonderzuwendungen mit gleichem tariflichem Schicksal gewähren.

Es ist daher insoweit auch davon auszugehen, dass die Parteien, hätten sie den Wechsel vom Tarifwerk BAT auf das Tarifwerk TVöD vorausgesehen, diesen bei der Formulierung des § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages mit erwähnt hätten. In der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Verweisung auf die jeweils gültigen Bestimmungen des BAT betreffend Urlaubs- und Weihnachtsgeld liegt daher eine Verweisung auch auf die diese Regelungen ersetzenden TVöD-Normen.

4. Vor allem vor dem vorstehend genannten Hintergrund ergeben sich auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der von Seiten der Beklagten formularmäßig verwendeten Bezugnahmeklausel in Anwendung der §§ 305 ff BGB. Nach der Auslegung des § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages bleiben keine Zweifel, welchen sinnvollen Deutungsinhalt diese vertragliche Regelung hat und nach dem Willen der Parteien haben sollte. Ein Verstoß gegen die Unklarheitenregel des § 305c II BGB und das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB ist daher nichtfestellbar.

5. Die Höhe des Zahlungsbegehrens ist nach den Erörterungen in der Berufungsverhandlung nach entsprechender Klagrücknahme rechnerisch unstreitig geworden.

6. Nach alledem ist die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen worden, so dass die Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 516 Abs. 3 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. Ziff. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann durch Einreichung einer Revisionsschrift bei dem Bundesarbeitsgericht in 99084 Erfurt, Hugo-Preuß-Platz 1, Telefax: (0361) 26 36 - 20 00 Revision eingelegt werden.



Ende der Entscheidung

Zurück