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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: 3 Ta 155/09
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 3 Ta 155/09

29.09.2009

In dem Beschwerdeverfahren

betr.: Versagung von Prozesskostenhilfe

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 29.09.2009 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.07.2009, Aktenzeichen 6 Ca 1082/09, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 03.04.2009 Kündigungsschutzklage eingereicht und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten begehrt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Antrag noch nicht beigefügt. Das Kündigungsschutzverfahren wurde mit Schriftsatz vom 25.05.2009 für erledigt erklärt. Noch bevor eine Stellungnahme zur Erledigung von der Beklagten einging, hat das Gericht mit Verfügung vom 25.05.2009 dem Kläger eine Frist zur Vorlage eines vollständig ausgefüllten Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen für alle Angaben gesetzt (Blatt 3 d. A.). Diese Frist wurde auf seinen Antrag nochmals verlängert. Am 14.07.2009 reichte der Kläger sodann eine unvollständig ausgefüllte Erklärung zur Akte und kündigte die Nachreichung von etwaigen fehlenden Anlagen an. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind keine Angehörigen, den Unterhalt gewährt wird, angeführt, ebenso wenig ist der Kontostand angegeben. Für die Angaben zu den Wohnkosten und den behaupteten Kreditleistungen fehlen jegliche Belege, der Eintrag zu "sonstigen Versicherungen" ist weder konkretisiert noch belegt.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.07.2009 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe u. a. aus wirtschaftlichen Gründen zurückgewiesen, weil der Vordruck unvollständig ausgefüllt war und die - unvollständigen - Angaben noch nicht einmal alle belegt waren. Dieser Beschluss wurde zugestellt am 15.07.2009. Gegen ihn haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.08.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und erstmals Unterhaltspflichten für zwei Kinder angeführt, nähere Angaben zu einer Versicherung und zum Kontostand gemacht , einen Mietvertrag und eine Kopie eines Kreditvertrages beigefügt.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen unter Hinweis auf die bereits abgelaufene gesetzte Nachfrist und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht begründet.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.07.2009 ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hat seiner Entscheidung zutreffend die Angaben in der zu diesem Zeitpunkt vom Kläger zur Akte gereichten, unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die - unvollständigen - Belege zugrunde gelegt. Das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung ist nicht mehr berücksichtigungsfähig.

1. Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann dann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liegt, gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - aber eingehalten werden. Hat der Antragsteller die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen und Belege nicht rechtzeitig eingereicht, so kann die versagte Prozesskostenhilfe nicht durch Nachreichung der Unterlagen und Belege erst in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden (BAG vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - zitiert nach Juris; LAG Schleswig-Holstein vom 20.06.2009 - 3 Ta 109/09 -; LAG Schleswig-Holstein vom 27.04.2009 - 3 Ta 83/09 - und vom 31.03.2009 - 6 Ta 63/09 -; Zöller/Philippi, Kommentar zur ZPO, Rz. 17 zu § 118).Unsorgfältiges oder "schlampiges" Ausfüller der Erklärung geht allein zu Lasten des Antragstellers (LAG Schleswig-Holstein vom 31.03.2009 - 6 Ta 63/09).

2. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe war vorliegend vor Instanzende nicht möglich. Zwar war der Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig gestellt worden. Es fehlte aber noch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und notwendige Belege. Zur Beibringung derselben hat das Gericht dem Kläger mit Datum vom 25.05.2009 eine Frist gesetzt, die auf seinen Antrag nochmals, letztendlich bis zum 15.07.2009 verlängert wurde. Gleichwohl hat der Kläger innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden 1 1/2 Monate noch nicht einmal die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt, geschweige denn alle notwendigen Belege zur Akte gereicht. Nach seiner am 15.07.2009 eingegangenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse existierten keine unterhaltspflichtigen Kinder. Der Kläger hat keine Angaben zum Kontostand gemacht und auch weder die pauschal eingetragenen Wohnkosten noch die behauptete Kreditverbindlichkeit belegt. Es wurde jeweils keinerlei Vertrag eingereicht und auch kein aktueller Zahlungsnachweis. Neue/oder ergänzende Angaben sind erst nach Ablauf der Nachfrist und Ablehnung des PKH-Antrages mit der Beschwerdebegründung vorgebracht worden. Damit hat der Kläger die ihm obliegende Mitwirkungspflicht, vollständige Angaben zu machen, diese glaubhaft zu machen und konkrete Fragen alsbald zu beantworten, verletzt.

Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers/Klägers führt zum Verlust seines Anspruchs auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung. Die nachgeschobenen Angaben in der Beschwerdebegründung stehen zudem in großen Teilen im Widerspruch zu den Angaben des Klägers in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Dass es im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bereits im Mai abgeschlossene erste Instanz nicht auf den Kontostand des Klägers im Juni 2009 ankommen kann, liegt auf der Hand. Mietvertrag und Darlehensvertrag sowie Vertragspartner derselben waren zum Zeitpunkt des gesetzten Fristablaufs bei PKH-Bewilligung unbekannt, ebenso etwaige Unterhaltslasten für Kinder, die schon lange vor Ende der ersten Instanz geboren waren.

Dem Kläger ist daher mit Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.07.2009 zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert worden. Die sofortige Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO, Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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