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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 20.02.2009
Aktenzeichen: 3 Ta 19/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 3
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 278 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 3 Ta 19/09

20.02.2009

In dem Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe - Ratenzahlungsanordnung

in dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 20.02.2009 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 30.10.2008 bezüglich der Ratenzahlungsanordnung aufgehoben:

Der Kläger hat monatliche Raten von EUR 45,00 auf die Prozesskosten zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 02.09.2008 Kündigungsschutzklage erhoben. Mit am 19.09.2008 eingegangenem Schriftsatz hat er beantragt, ihm für die Prozessführung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Dem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Die Erklärung enthielt keine Angaben über Unterhaltszahlungen an Angehörige. Bezüglich eigener Einkünfte wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger zurzeit einkommenslos sei. Mit Datum vom 29.09.2008 wurde gerichtlich das Zustandekommen eines Vergleiches gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt. Auf Nachfrage teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2008 mit, dass Arbeitslosengeld nach wie vor noch nicht bewilligt worden sei. Mit Datum vom 23.10.2008 wurde Arbeitslosengeld bewilligt. Den Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.10.2008 an das Arbeitsgericht weitergeleitet. Am 30.10.2008 hat das Arbeitsgericht sodann dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten stattgegeben und zugleich angeordnet, dass der Kläger sich an den Kosten des Rechtsstreits mit monatlichen Raten in Höhe von 155,-- EUR zu beteiligen habe.

Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 04.11.2008 zugestellten Bescheid richtet sich die am 07.11.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde, die sich allein gegen die Ratenanordnung wendet. Der Kläger beruft sich darauf, dass er die Raten nicht zu erbringen habe, da er seiner 20 Jahre alten, in der Ausbildung befindlichen Tochter monatlichen Unterhalt von 291,-- EUR zahlen müsse und auch tatsächlich zahle.

Das Arbeitsgericht Flensburg hat durch Beschluss vom 23.12.2008 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass eine eventuelle Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter nicht mehr berücksichtigt werden könne, da sie zu spät geltend gemacht worden sei. Sie habe bereits in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben werden müssen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie auch teilweise begründet.

1. Das Arbeitsgericht hat zunächst zu Recht monatliche Raten in Höhe von 155,00 EUR für den Kläger festgesetzt. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger bei der Frage unter D nach Angehörigen, denen er Unterhalt gewähre, keine Eintragungen vorgenommen. Das Arbeitsgericht konnte daher etwaige Unterhaltszahlungen auch nicht berücksichtigen. Es hat deshalb rechnerisch richtig und rechtlich korrekt eine Ratenzahlung in Höhe von 155,--EUR monatlich angeordnet.

2. Der Kläger hat jedoch im Beschwerdeverfahren monatliche Unterhaltszahlungen an seine Tochter vorgebracht und durch Übersendung von Kontoauszügen belegt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts konnten diese im Nachhinein, abweichend von seinen Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Zahlungen geltend gemacht werden.

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob sie unter dem Gesichtspunkt eines Abänderungsbegehrens wegen verschlechternder Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen sind oder wegen Vorliegens ausreichender Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 16.02.2006 - 1 Ta 284/05 -). Denn aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Zahlungsbelegen betreffend die für die Tochter erbrachten Unterhaltsleistungen ergibt sich, dass sowohl die Angaben des Klägers in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19.09.2008 als auch die späteren Angaben in der Beschwerdeschrift zutreffend sind.

Der Kläger ist geschieden und schuldet seiner nicht bei ihm, sondern an einem anderen Ort lebenden Tochter festgesetzten Unterhalt. Zum Zeitpunkt des Ausfüllens der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war der Kläger arbeitslos und bezog noch kein Arbeitslosengeld. Das wurde ihm ausweislich des Bescheides erst am 23.10.2008 bewilligt. Ausweislich der zur Akte gereichten Kontoauszüge hat der Kläger zum Zeitpunkt des Prozesskostenhilfebegehrens bei dieser finanziellen Situation keinen Unterhalt gezahlt, war vielmehr für September und Oktober mit der Unterhaltszahlung rückständig. Damit hat er - von seinem Horizont betrachtet - die Frage, ob er Angehörigen Unterhalt gewähre, in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im September korrekt beantwortet - wenn auch diese Antwort nur vorübergehend korrekt war, weil er die Unterhaltszahlungen später wieder aufgenommen hat. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund liegen jedenfalls ausreichende Entschuldigungsgründe für die späte Einführung der Unterhaltsleistungen an die Tochter S... vor. Sie sind daher zu berücksichtigen.

3. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er - mit zwei Aussetzern im September und Oktober - ab November 2008 wieder regelmäßig monatlichen Unterhalt an seine Tochter in Höhe von 291,-- EUR zahlt. Die Belege haben vorgelegen. Der monatliche Zahlbetrag von 291,-- EUR ist daher anstelle des Freibetrages gemäß § 115 Abs. 1 Ziffer 2 Satz 3 ZPO abzusetzen. Es ergibt sich vor diesem Hintergrund bei einem Arbeitslosengeldanspruch von 822,90 EUR unter Berücksichtigung des gesetzlichen Freibetrages für den Antragsteller von 386,-- EUR und des gezahlten Unterhalts an die Tochter von 291,-- EUR ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 145,90 EUR. Das führt gemäß § 115 ZPO zu einer Reduzierung der monatlichen Ratenzahlungsanordnung auf 45,-- EUR monatlich. Entsprechend war die angeordnete Ratenzahlung zu reduzieren.

4. Ratenfreiheit hingegen ergibt sich nicht. Ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind keine weiteren Ausgaben, beispielsweise Wohnkosten etc. zu berücksichtigen. Der Kläger wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er bei nachträglicher Änderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen Antrag auf Änderung der Ratenzahlungsanordnung beantragen kann (§ 120 Abs. 4 ZPO).

5. Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde nur teilweise erfolgreich ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens anteilig, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, Rdz. 39 zu § 127 ZPO). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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