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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 20.03.2009
Aktenzeichen: 3 Ta 48/09
Rechtsgebiete: RVG, GKG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
GKG § 42 Abs. 4
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 3 Ta 48/09

20.03.2009

In dem Beschwerdeverfahren betreffend Wertfestsetzung

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... am 20.03.2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägervertreters vom 12.02.2009 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 28.01.2009 - 4 Ca 1815 c/08 - wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 11.02.2009 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 28.01.2009 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.000,00 € festgesetzt. Der Wert des Vergleiches übersteigt diesen um 41.000,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat im Verfahren 4 Ca 1815 c/08 unter Einschluss aller erstinstanzlich angekündigten Anträge im Kammertermin am 14.01.2009 folgende Anträge gestellt:

1a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 18. September 2008, zugegangen am 19. September 2008, nicht aufgelöst worden ist.

1b) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 18. September 2008, zugegangen am 19. September 2008, nicht aufgelöst worden ist.

2) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 18. September 2008, zugegangen am 19. September 2008, nicht aufgelöst worden ist.

3) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 18. September 2008, zugegangen per Gerichtsfach am 22. September 2008, nicht aufgelöst worden ist.

4) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 24. September 2008, zugegangen am 25. September 2008, nicht aufgelöst worden ist.

5) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6) Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 1) zu den im Arbeitsvertrag vom 31. März 2006 geregelten Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

7) Kommt die beklagte Partei ihrer Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der klägerischen Partei nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung nach, wird sie verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 Euro zu zahlen.

8) Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger zu gestatten, das gespeicherte Archiv des Klägers zu sichten und eine Trennung von beruflichen und nicht beruflichen Mails vorzunehmen.

9) Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger zu gestatten, die nichtberuflichen Mails unwiederbringlich unter sachkundiger Anleitung der Firma FAD zu löschen und Sicherungen zu vernichten,

hilfsweise

den Beklagten zu verurteilen, alle Mails aus dem gespeicherten Archiv des Klägers unwiederbringlich zu löschen, etwaige Sicherungen zu vernichten und die Erledigung dem Kläger an Eides Statt zu versichern.

10) Den Beklagten zu verurteilen, die Stelle des Sportmanagers nicht endgültig mit einer anderen Person als dem Kläger zu besetzen und die Bewerber/innen bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung von diesem Posten zu entfernen.

In dem Rechtsstreit haben die Parteien schließlich folgenden Vergleich geschlossen:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund fristgemäßer Kündigung des Beklagten aus dringenden betrieblichen Erfordernissen mit Ablauf des 31.03.2009 seine Beendigung finden wird.

2. Der Kläger wird weiterhin von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerruflich freigestellt.

3. Der Beklagte erhebt nicht den Vorwurf arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung. Der Beklagte verpflichtet sich, in diesem Zusammenhang aus diesem Grund auch nicht außerhalb des Beklagten gegenüber Dritten arbeitsvertragliche Pflichtverstöße des Klägers zu behaupten.

4. Der Beklagte verpflichtet sich, die streitbefangenen Ermahnungen und Abmahnungen aus dem Verfahren 4 Ca 1768 c/08 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

5. Damit ist dieses Verfahren sowie das Verfahren 4 Ca 1768 c/08 erledigt.

Nach Anhörung der Parteien hat das Arbeitsgericht sodann mit Beschluss vom 28.01.2009 den Streitwert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren festgesetzt auf 31.500,00 €. Weiter hat es beschlossen, dass der Wert des Vergleiches diesen Betrag um 41.000,00 € übersteigt. Dabei hat es die Anträge zu 1a) und 1b) insgesamt mit drei Gehältern bewertet, die Anträge zu 2) bis 4) jeweils mit einem Gehalt, den Antrag zu 5) mit 0,00, den Antrag zu 6) mit einem Gehalt, den Antrag zu 7) mit 0,00, die Anträge zu 8) und 9) mit insgesamt einem Gehalt und den Antrag zu 10) ebenfalls mit einem Gehalt. Den Mehrwert des Vergleiches hat es entsprechend der Wertfestsetzung in dem Verfahren 4 Ca 1768 c/08 - Beschwerdeverfahren 3 Ta 42/09 - mit 41.000,00 € festgesetzt.

Gegen diesen, beiden Vertretern am 5. Februar 2009 zugestellten Beschluss, hat der Klägervertreter am 12.02.2009 Beschwerde eingelegt. Er meint, der Antrag zu 10), betreffend die Übertragung der Stelle des Sportmanagers sei mit einem Vierteljahreseinkommen, also mit einem Gegenstandswert von 10.500,00 € zu bewerten.

Der Beklagtenvertreter hat gegen den Beschluss am 11. Februar 2009 Beschwerde eingelegt. Er meint, der Streitwert betrage lediglich 14.000,00 €. Insoweit seien die Anträge zu 1) bis 5) mit drei Monatsgehältern zu bewerten und der Antrag zu 6) mit einem Monatsgehalt. Der Antrag zu 7) habe unberücksichtigt zu bleiben (Bl. 358 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.02.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerden sind gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Die Beschwerde des Klägervertreters ist jedoch unbegründet. Die Beschwerde des Beklagtenvertreters ist teilweise begründet.

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Streitwert für die Anträge zu 1a) und 1b) gemäß § 42 Abs. 4 GKG mit insgesamt drei Bruttomonatsgehältern à 3.500,00 € bewertet. Das ist auch von keiner der Parteien beanstandet worden.

2. Das Arbeitsgericht hat jedoch unzutreffend die Anträge zu 2), 3) und 4) darüberhinaus jeweils mit einem Bruttomonatsentgelt bewertet, da sie der Kläger als drei eigenständige weitere Kündigungen eingeordnet und angegriffen hat. Diesem Wertansatz folgt das Beschwerdegericht nicht. Die Anträge zu 2), 3) und 4) erfassen sowohl in tatsächlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht denselben Streitgegenstand, wie die Anträge zu 1a) und 1b). Der Kündigungssachverhalt ist komplett identisch. Es ergeben sich in Bezug auf die Anträge zu 2), 3) und 4) keinerlei Veränderungen im tatsächlichen und auch keinerlei Veränderungen in der rechtlichen Bewertung im Verhältnis zu der bereits mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Kündigung. Mit dem Antrag zu 2) interpretiert der Klägervertreter in das am 18.09.2008 erteilte Hausverbot eine angeblich versteckte weitere Kündigung hinein. Es existiert jedoch insoweit kein eigener Sachverhalt. Das Hausverbot an sich wird nicht angegriffen und zum Streitgegenstand gemacht. Mit dem Antrag zu 3) richtet sich der Klägervertreter gegen ein Schreiben, mit dem ihm über sein Gerichtsfach am 22.09.2008 vorsorglich nochmals eine Abschrift des an den Kläger direkt gerichteten Kündigungsschreibens vom 18.09.2008 übermittelt wurde. Kündigungssachverhalt und Streitgegenstand sind auch hier komplett identisch. Im Hinblick auf den Antrag zu 4), der sich nochmals gegen eine im Hausverbot versteckte vermeintliche Kündigung richtet, gilt das gleiche, wie in Bezug auf den Antrag zu 2). Bei identischem Kündigungssachverhalt und/oder zumindest wirtschaftlich denselben Streitgegenstand betreffende Kündigungen ohne Hinzutreten weiterer rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkte erfolgt keine Streitwerterhöhung (LAG Rheinland-Pfalz vom 25.07.2008, Az. 1 Ta 140/08; LAG Düsseldorf vom 06.05.2008, Az. 6 Ta 136/08; LAG Hamburg vom 11.01.2008, Az. 8 Ta 13/07; LAG Nürnberg vom 11.12.2007, Az. 4 Ta 159/07; LAG Hessen vom 21.01.1999, Az. 15/6 Ta 130/98, LAG Köln vom 13.04.2006, Az. 9 Ta 139/06, LAG Niedersachsen vom 01.02.2006, Az. 4 Ta 31/06).

Der Kostenantrag zu 5) hat - zutreffend - keinen eigenständigen Wert.

Der Antrag zu 6) enthält einen unbedingt formulierten Weiterbeschäftigungsantrag und ist daher zutreffend mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet worden.

Der Antrag zu 7) hat keinen eigenständigen Wert. Davon ist zutreffend ausgegangen worden.

Die Anträge zu 8) und 9) betreffend die Sichtung, Trennung und Vernichtung von Mails sind korrekt mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet worden. Das wird auch nicht beanstandet. Allerdings wurden diese beiden Anträge, ebenso wie der Antrag zu 10) vom Beklagtenvertreter bzw. der Rechtsschutzversicherung in der Beschwerde schlichtweg vergessen und deshalb nicht berücksichtigt. Das ist falsch und musste insoweit zur Zurückweisung seiner Beschwerde führen.

Der Antrag zu 10) betreffend die Übertragung der Stelle des Sportmanagers ist unter Berücksichtigung des dem Arbeitsgericht gemäß § 3 ZPO bei der Wertfestsetzung zustehenden Ermessens korrekt mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet worden. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters ist hierfür nicht zwingend ein Vierteljahreseinkommen in Ansatz zu bringen. Die vom Klägervertreter angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 23. März 1989 - 7 AZR 527/05 - ist vorliegend nicht einschlägig. Streitgegenstand ist hier im Zusammenhang mit dem Antrag zu 10) keine Änderungskündigung. Der Kläger hat sich auf eine ausgeschriebene Stelle beworben und möchte insoweit bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt und ggf. entsprechend beschäftigt werden. Im Kontext zu der ausgesprochenen Kündigung ist dieses Begehren vorliegend sachlich dem Wert eines Weiterbeschäftigungsbegehrens näher. Jedenfalls hat das Arbeitsgericht bei der Bewertung des, losgelöst von der Existenz einer Änderungskündigung, gestellten Antrages mit einem Bruttomonatsgehalt das ihm zustehende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Das gilt umso mehr, als selbst die Wertfestsetzung für eine Änderungskündigung - die hier nicht vorliegt - in der Rechtsprechung höchst uneinheitlich erfolgt.

3. Es ergibt sich nach alledem, das der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters von neun Bruttomonatsgehältern auf sechs Bruttomonatsgehälter à 3.500,00 € zu reduzieren ist. Deshalb ist der Wert auf 21.000,00 € festzusetzen. Die weitergehende Beschwerde des Beklagtenvertreters war zurückzuweisen. Die Anträge zu 8), 9) und 10) aus dem Schriftsatz vom 16.12.2008 (S. 6 u. S. 11) sind schlicht ignoriert worden.

Die Beschwerde des Klägervertreters war hingegen insgesamt zurückzuweisen.

Der in dem angefochtenen Beschluss auf 41.000,00 € festgesetzte Vergleichsmehrwert ist korrekt. Insoweit wird auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zum Az. 3 Ta 42/09 vom 20.03.2009 verwiesen.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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