Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 09.07.2008
Aktenzeichen: 3 TaBV 4/08
Rechtsgebiete: BetrVG 1972, BetrVG 2001, BetrVG


Vorschriften:

BetrVG 1972 § 1
BetrVG 1972 § 3
BetrVG 1972 § 4
BetrVG 2001 § 3
BetrVG § 9
BetrVG § 21a
1. Ein Zuordnungstarifvertrag kann mehrere selbständige Betriebe im Sinne des § 1 BetrVG wirksam erfassen, ohne dass die Tarifparteien ihre Regelungskompetenz dadurch überschreiten (mit BAG vom 24.1.2001 - u.a.: 4 ABR 4/00).

2. Durch die Novellierung des BetrVG 2001 wurden in § 3 BetrVG keine Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen, die einer Weitergeltung von nach altem Recht abgeschlossenen Tarifverträgen entgegenstehen könnten.

3. Dass sich bei der Schaffung von Zuordnungstarifverträgen im Sinne des § 3 BetrVG alte und neue Fassung die Anzahl der auf jede Betriebsstätte bezogen maximal möglichen Betriebsratsmitglieder unter Umständen reduziert, ist gesetzlich gewollt und daher kein Unwirksamkeitsgrund.

4. Zur Eingliederung eines selbständigen Betriebes in einen anderen Betrieb.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Beschluss

Aktenzeichen: 3 TaBV 4/08

Verkündet am 09.07.2008

Im Beschlussverfahren

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die Anhörung der Beteiligten am 09.07.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter ...und ... als Beisitzer beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10. Januar 2008, Az. 3 BV 64 b/07 wird abgeändert:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zulassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Amtszeit des Betriebsrats am 01.09.2007 geendet hat und die Arbeitgeberin dieses gegenüber den Arbeitnehmern behaupten darf.

Der Antragsteller ist der im Baumarkt P. im Jahr 2007 gewählte Betriebsrat. Er besteht aus drei Mitgliedern. Der Betrieb umfasst 35 Arbeitnehmer. Zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl war der Baumarkt P. eine Betriebsstätte der M. Handelsgesellschaft mbH & Co OHG (im Folgenden: M.).

Antragsgegnerin ist die T. BauMarkt GmbH (im Folgenden: T. BauMarkt). Sie ist ein Unternehmen, das bundesweit Baumärkte betreibt. Schon seit Anfang 1993 waren die von ihr damals betriebenen 123 Baumärkte bereits aufgrund eines Tarifvertrages gemäß § 3 BetrVG 1972 zu einem einheitlichen Betrieb zusammengefasst.

Am 10. September 1999 hat die T. BauMarkt (Arbeitgeberin) sodann einen weiteren Zuordnungstarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG 1972 (im Folgenden: Zuordnungs-TV 1999) geschlossen. Anlass für den Abschluss dieses Zuordnungs-TV 1999 war der Zusammenschluss von Baumärkten unterschiedlicher Unternehmen durch Einbringung von Betriebsstätten der R.-Großflächen GmbH in die Arbeitgeberin zum Jahreswechsel 1999/2000. Während sämtliche bei der Arbeitgeberin bestehenden Betriebsstätten bereits zu einem einheitlichen Betrieb zusammengefasst waren, war die Betriebsstruktur der R. Großflächen GmbH heterogen. Der Zuordnungs-TV 1999 lautet wie folgt:

Präambel

T. BauMarkt GmbH und R.-Großflächen GmbH, Niederlassung Baumarkt, betreiben in der Bundesrepublik im Rahmen einer einheitlichen Organisation zur Zeit 251 Baumärkte. Hiervon entfallen 123 Märkte auf die T. BauMarkt GmbH und 128 Märkte auf die R.-Großflächen GmbH, Niederlassung Baumarkt.

Während sämtliche Betriebsstätten der T. BauMarkt GmbH aufgrund des Tarifvertrags gemäß § 3 Abs. 1, Ziff. 3 BetrVG vom 14.01.1993 zu einem einheitlichen Betrieb zusammengefaßt sind, ist die Betriebsbildung innerhalb der R.-Großflächen GmbH, Niederlassung Baumarkt, unterschiedlich geregelt:

In zur Zeit noch 76 Stamm-Märkten galt bisher jede Betriebsstätte als eigenständiger Betrieb. In den 52 übernommenen Märkten der ehemaligen Götzen-Gruppe in Berlin und den neuen Bundesländern sind die Betriebsstätten zu zwei Betriebsregionen zusammengefaßt.

Die Geschäftsleitung beabsichtigt, voraussichtlich zum Jahreswechsel 1999/2000 die Baumärkte der R.-Großflächen GmbH, Niederlassung Baumarkt, in die T. BauMarkt GmbH einzubringen. Dies erfordert es, die bisherigen unterschiedlichen Betriebsratsstrukturen insgesamt wie folgt neu zu regeln.

§ 1 Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt

1. räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

2. fachlich: für alle als Betriebsteile und Nebenbetriebe anzusehende Betriebsstätten der T. BauMarkt GmbH und der R.-Großflächen GmbH, Niederlassung Baumarkt

3. persönlich: für alle Arbeitnehmer im Sinne von § 5 BetrVG im definierten Gegenstandsbereich.

§ 2 Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben

1. Um die Bildung von Betriebsräten zu erleichtern und ein erfolgreiches Zusammenwirken zwischen Arbeitnehmern und Geschäftsleitung in Fragen der Betriebsverfassung zu gewährleisten, sind sich die Parteien einig, nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes eine abweichende Regelung über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben vorzunehmen. Zu diesem Zweck wird das Filialnetz einschließlich der Zentrale in folgende 4 Regionen aufgeteilt, die sich im Einzelnen aus der beiliegenden Anlage 1 (Kreisgrenzenkarte) ergeben.

Region Nord Region Ost Region Süd I Region Süd II

Sämtliche in der jeweiligen Regelung gelegenen Betriebsstätten werden untereinander zugeordnet mit der Folge, daß die in dieser Region tätigen Mitarbeiter gemeinsam einen Betriebsrat wählen, dessen Zuständigkeit sich auf alle zusammengefaßten Betriebsstätten erstreckt.

§ 3 Neue Betriebsstätten

Die Regelung des § 2 gilt auch für als Betriebsteile oder Nebenbetriebe anzusehende Betriebsstätten, die während der Laufzeit des Vertrages durch eines der vertragsschließenden Unternehmen errichtet oder übernommen werden.

§ 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Der Tarifvertrag tritt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum spätesten Ende der Amtszeit von Betriebsräten i.S.d. § 21 Satz 2 BetrVG gekündigt werden.

K., den 10.09.1999

........... (Anlage Ast. 2-Bl. 12 d. A.)

Ausweislich eines Verhandlungsprotokolls vom 13.09.1999 waren sich die TV-Parteien einig, dass für den Fall der Übernahmen neuer Baumärkte mit jeweils bestehenden Betriebsräten in den einzelnen Märkten Überleitungsregelungen zum Zwecke ihrer Integration in den Geltungsbereich des TV erarbeitet werden sollten (Anlage Ast 14 - Bl. 111 d. A.).

Mit Datum vom 5. Januar 2000 wurde der Zuordnungs-TV 1999 vom Bundesministerium für Arbeit- und Sozialordnung genehmigt (Anlage AG 2 - Bl. 45 f. d. A.). Er ist bis dato ungekündigt.

Nach Einbringung der Baumärkte der R.-Großflächen GmbH in die T. BauMarkt GmbH wurden im Jahr 2000 dann die Betriebsstätten entsprechend dem Zuordnungs-TV 1999 einem der vier Regionalbetriebe zugeordnet. Sodann wurden auf Basis des Zuordnungs-TV 1999 neue Regionalbetriebsräte gewählt.

Durch Kaufvertrag vom 16.05.2007 erwarb die Arbeitgeberin T. BauMarkt von der Firma M. per 01.09.2007 insgesamt 133 Baumärkte. Auch der Baumarkt P. war Gegenstand dieses Vertrages. Der Kauf wurde vom Bundeskartellamt genehmigt (Bl. 43 f. d. A.). In 125 dieser Baumärkte waren Betriebsräte gebildet.

Am 06.08./18.08.2007 schlossen die Arbeitgeberin T. BauMarkt und ver.di einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG 2001 (im Folgenden: TV 2007) zur Schaffung zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungen der Arbeitnehmer/innen (Vertrauensleute) - Anlage AG 3, Bl. 48 - 50 d. A. -. Der TV 2007 gilt räumlich und sachlich für alle im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Filialen der T. BauMarkt. Die Aufgabe der zusätzlichen betriebsverfassungsrechtlichen Vertretung ist es, eine zweckdienliche Kommunikation mit dem jeweils zuständigen Regionalbetriebsrat, der nach dem Zuordnungs-TV 1999 gebildet wurde, zu gewährleisten, § 2 Abs. 2 TV 2007.

Die Arbeitgeberin und ver.di haben in diesem Zusammenhang unter dem 06./18. August 2007 eine erste Protokollnotiz zum TV 2007 unterzeichnet. Sie legten fest, dass die erste zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Interessenvertretung im Sinne des TV 2007 nicht extra gewählt, sondern nach bestimmten Grundsätzen aus dem Kreis der gewählten Betriebsratsmitglieder der M. Baumarktbetriebe bestimmt wird (Anlage Ast. 13 - Bl. 109 f. d. A.). Die Präambel der ersten Protokollnotiz zum TV 2007 lautet wie folgt:

"Mit dem Kauf der in der Anlage verzeichneten M. Baumarktbetriebe durch die T. Baumarkt GmbH mit Wirkung ab 01.08.2007 oder später und deren Zusammenschluss mit den in der T. Baumarkt GmbH bestehenden Betrieben unter Beachtung von § 111 S. 3 Ziff. 3 BetrVG und der Voraussetzung, dass die übernommenen M. Baumarktbetriebe in die jeweiligen T. Baumarkt Betriebe eingegliedert werden, gilt der Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 5 BetrVG mit folgender Maßgabe: ..."

Weiter unterzeichneten die Tarifparteien am 6./18. August 2007 eine zweite Protokollnotiz zum TV 2007. Sie regelt den Status der bereits nach dem Zuordnungs-TV 1999 bestellten zusätzlichen Vertrauenspersonen (Anlage AG - Bl. 51 d. A.).

Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs der Baumärkte von der M. auf die Arbeitgeberin T. BauMarkt am 1. September 2007 hatten die vier für insgesamt 251 Betriebsstätten gewählten Regionalbetriebsräte insgesamt 76 Mitglieder: Nord 21; Ost 21; Süd I 15; Süd II 19. Die vier Regionalbetriebsräte sind nunmehr zuständig für 385 Baumärkte mit rund 14.000 Arbeitnehmern. Nach den während dieses Rechtsstreits im Frühjahr 2008 durchgeführten Neuwahlen hat der Regionalbetriebsrat Nord jetzt 25 Mitglieder, der Regionalbetriebsrat Ost 25, der Regionalbetriebsrat Süd I unverändert 15 und der Regionalbetriebsrat Süd II 21 Mitglieder.

Mit Schreiben vom 30. August 2007 informierte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer der M. in der Betriebsstätte P. über den Betriebsübergang auf den T. BauMarkt zum 1. September 2007. Sie teilte ihnen mit, dass danach nicht mehr der bisherige örtliche Betriebsrat der M., sondern der Regionalbetriebsrat für sie zuständig sei. Hiergegen wehrt sich der Betriebsrat in dem vorliegenden Verfahren.

Am 3. und 4. September 2007 führte die Arbeitgeberin T. BauMarkt eine zentrale Informationsveranstaltung mit den Marktleitern der übernommenen Baumärkte durch. Allen Marktleitern wurde die neue Personalführungsstruktur bekanntgegeben. Ihnen wurde darüber hinaus das beim T. BauMarkt bestehende Personalführungskonzept erläutert und mitgeteilt, dass die Personalführung und Personalbetreuung künftig zentral für alle Beschäftigten durch die Firmenzentrale in K. erfolge. Die Arbeitgeberin hat Personalrichtlinien und Personalkonzepte für die einzelnen Baumärkte entwickelt, deren Handhabung als verbindlich vorgegeben wurde (Anlage AG 7 - Bl. 139 d. A.). In der Folgezeit wurde das Organisationshandbuch des T. BauMarkt überarbeitet und den dezentralen Marktleitern zur Vorgabe gemacht (auszugsweise: Anlage BB 4 - Bl. 340 - 352 d. A.). Dort heißt es unter der Überschrift: Neue Mitarbeiter u.a.:

"Einstellungen

Die Entscheidung bezüglich einer geplanten Einstellung trifft ausschließlich die Personalbetreuung in der Zentrale in K.. Dies erfolgt in enger Abstimmung mit der Verkaufsleitung.

Bitte senden Sie die Unterlagen der Bewerber an den für ihren Markt zuständigen Sachbearbeiter in der Personalbetreuung. Eine mögliche Empfehlung für einen Bewerber fügen Sie bitte den Unterlagen bei.

Die Personalbetreuung entscheidet anschließend über die Einstellung" (Bl. 340 d.A.)

Der örtliche Marktleiter regelt den Einsatz "seiner" Beschäftigten. Er erstellt die Dienst- und Schichtpläne, die konkreten Vertretungs- und Pausenregelungen sowie die Urlaubsplanung vor Ort. Ob Marktleiter anderer ehemaliger M.-Baumärkte in Einzelfällen mit oder ohne Absprache mit der Firmenzentrale in K. eigenständig Einstellungen vorgenommen haben und durften, ist streitig. So hat ein Marktleiter in H. unstreitig noch nach dem 1.9.2007 einen AÜG-Vertrag ohne Einschaltung der K.er Zentrale für den T. BauMarkt abgeschlossen. Das ordnet der hiesige Betriebsrat u.a. allgemein als Nachweis fehlender Eingliederung aller Betriebsstätten in den Regionalbetrieb ein.

Der im Baumarkt P. vor dem Betriebsübergang gewählte Betriebsrat erstrebt die Feststellung, dass seine Amtszeit nicht am 31.08.2007 geendet hat. Er hat u.a. im Wesentlichen geltend gemacht, durch den Übergang des Baumarktes P. habe sein Betrieb seine Identität, die die Basis für seine Amtszeit sei, nicht verloren. Der Baumarkt sei ein selbständiger Betrieb gewesen und sei dies immer noch. Überdies sei der Zuordnungs-TV 1999 unwirksam, jedenfalls nicht einschlägig, da er nur unselbständige Betriebsteile und Nebenbetriebe erfasse.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Mandat des Antragstellers auch nach dem Übergang des Betriebes des Baumarktes P., ...straße 1, PLZ P., auf die Antragsgegnerin per 01.09.2007 fortbesteht;

2. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in der Ausübung seiner Tätigkeit dadurch zu behindern, dass gegenüber den Arbeitnehmern des Baumarktes P. behauptet wird, der Antragsteller besteht nicht mehr.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, aus dem - wirksamen - Zuordnungstarifvertrag 1999 in Verbindung mit dem Tarifvertrag 2007 ergebe sich, dass das Mandat des Antragstellers erloschen sei.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, der Zuordnungs-TV 1999 erfasse lediglich Betriebsteile und Nebenbetriebe, nicht jedoch eigenständige Betriebe. Der Baumarkt P. gelte jedoch nach § 4 Abs. 1, 1. Alt. BetrVG als selbständiger Betrieb, da er räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb sei und mit einem Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit organisiert sei. Ungeachtet dessen stehe auch § 3 Abs. 4 S. 1 BetrVG einem sofortigen Amtsverlust des Betriebsrats entgegen. Der Betriebsrat P. bleibe daher bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses einer durchgeführten Neuwahl im Amt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.01.2008 verwiesen.

Gegen diese dem Arbeitgeber am 11.01.2008 zugestellte Entscheidung hat dieser am 25.01.2008 Beschwerde eingelegt, die nach Fristverlängerung innerhalb der zu beachtenden Frist begründet wurde.

Durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 22.04.2008 wurde der Regionalbetriebsrat Nord der T. BauMarkt GmbH bezüglich der Entscheidung über den Antrag zu 1 am Verfahren gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt (Bl. 353 f. d. A.). Diesbezügliche Anträge hatte das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen.

Arbeitgeber und Regionalbetriebsrat halten den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn für rechtsfehlerhaft. Sie sind nach wie vor der Ansicht, der Zuordnungs-TV 1999 sei sowohl nach altem als auch nach neuem Recht wirksam. Er erfasse - rechtlich zulässig - nicht nur Betriebsteile und Nebenbetriebe im Sinne des § 4 BetrVG, sondern auch "echte Betriebe" im Sinne des § 1 BetrVG. Auch die in § 3 Zuordnungs-TV 1999 geregelte Erfassung "neuer Betriebsstätten" sei rechtlich zulässig. Der Zuordnungs-TV 1999 führe daher dazu, dass betriebsverfassungsrechtlich im Verhältnis zum Betriebsrat des Baumarktes P. der gesamte Regionalbetrieb Nord gemäß § 3 Abs. 5 BetrVG 2001 seit 1999/2000 als "ein Betrieb" gelte. Infolge der aktuellen Betriebsänderung und Eingliederung der Betriebsstätten im August/September 2007 gelte darüberhinaus nunmehr der Baumarkt P. aufgrund des Zuordnungs-TV 1999 Kraft Gesetzes als integrierter Bestandteil des Regionalbetriebes Nord. Der nach § 3 BetrVG 1972 (alte Fassung) zustande gekommene Zuordnungs-TV 1999 erfülle auch die Dienlichkeitsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG 2001 (neue Fassung). Er ermögliche eine bessere Koordination, mehr Freistellungen, mehr Spezialisierungsmöglichkeiten der Betriebsräte sowie eine flächendeckende, lückenlose Interessenvertretung. Der Baumarkt P. sei auch zweifelsfrei eingegliedert worden. Es werde ein Gemeinschaftsbetrieb geführt. Es könne dahingestellt bleiben, ob Betriebsübergang und Eingliederung eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Ziff. 3 BetrVG 2001 darstellen und insoweit vor deren Umsetzung der Betriebsrat hinreichend beteiligt worden sei. Etwaige Verstöße gegen § 111 BetrVG führten allenfalls zu einem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, aber nicht zur Unwirksamkeit einer durchgeführten Betriebsänderung. Abgesehen von der zwischenzeitlichen Durchführung der Betriebsratswahlen im Frühjahr 2008 bestehe das Mandat des Betriebsrates auch nicht bis zu einer Neuwahl des Regionalbetriebsrates fort. § 3 Abs. 4 BetrVG 2001 betreffe nur die erstmalige Neuwahl des Regionalbetriebsrates nach Inkrafttreten des Zuordnungs-TV 1999. Diese sei bereits zum Jahreswechsel 2000 erfolgt.

Die Arbeitgeberin und der Regionalbetriebsrat Nord beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.01.2008, Az. 3 BV 64 b/07 abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Er ist nach wie vor der Ansicht, dass er auf Dauer weiterbestehe, jedenfalls bis zu Neuwahlen. Er sei zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs ein selbständiger Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG gewesen und dieses auch geblieben. Im Übrigen sei er räumlich weit entfernt vom Regionalbetrieb K.. Der Baumarkt P. habe seine Identität nicht verloren und sei nicht eingegliedert worden. Er werde unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten mit eigener Personalverantwortlichkeit weitergeführt. Der Zuordnungs-TV 1999 erfasse daher diesen selbständigen Betrieb "Baumarkt P." nicht, da er sich nur auf Betriebsteile und Nebenbetriebe beziehe, nicht jedoch auf "echte" Betriebe. Die Einbeziehung "echter Betriebe" sei im Übrigen auch betriebsverfassungswidrig, da sie nicht die Bildung von Betriebsräten erleichtere oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer diene. Vielmehr würden durch die Anwendung des Zuordnungs-TV 1999 und die Übernahme von 133 Betriebsstätten 125 örtlich gebildete Betriebsräte vernichtet und die Anzahl der bei insgesamt 385 Filialen möglichen 1.155 Betriebsratsmitglieder auf 92 reduziert. Auch würde durch die weite räumliche Ausdehnung der Zuständigkeit des Regionalbetriebsrates die Anbindung an die örtlichen Betriebsstätten sowie die Interessenvertretung vor Ort erschwert. Das sei rechtswidrig. Auch sei § 3 Zuordnungs-TV 1999 rechtswidrig, da neue Betriebsstätten ohne die nach § 3 Abs. 2 BetrVG 1972 (a.F.) noch erforderliche eigene Anhörung und ohne die Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde des Landes integriert würden. Letztendlich verstoße das Vorgehen der Arbeitgeberin auch gegen § 111 BetrVG. Insoweit handele es sich um eine Betriebsänderung, die ohne Beteiligung des Betriebsrats P. durchgeführt worden sei. Das führe mit LAG Düsseldorf vom 18.05.1999 - 6 TaBV 101/98 zur Unwirksamkeit dieser Betriebsänderung und damit zum dauerhaften Weiterbestehen des Antragstellers.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle Bezug genommen.

II.

(I) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet worden.

1. Der Regionalbetriebsrat Nord war am Verfahren gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen. Hinsichtlich der Gründe wird auf den Beschluss vom 22.04.2008 (Bl. 353 f. d. A.) verwiesen. Die Einbeziehung als Beteiligter kann in jeder Lage des Verfahrens und in jedem Rechtszug erfolgen.

2. Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse für die Entscheidung über die beiden Anträge liegen trotz der zwischenzeitlich im Frühjahr 2008 abgeschlossenen Neuwahl des Regionalbetriebsrates vor. Der Betriebsrat vertritt vorrangig die Auffassung, dass er sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen nicht vom Zuordnungs-TV 1999 erfasst werde, sondern die Betriebsstätte P. trotz des Betriebsübergangs eigenständig weiterbestehe. Trifft das zu, wird seine Existenz von den durchgeführten Neuwahlen des Regionalbetriebsrates nicht berührt.

(II) Die Beschwerde ist auch begründet. Die Amtszeit des Betriebsrats ist mit der Eingliederung des Baumarktes P. in die T. BauMarkt GmbH nach §§ 2, 3 Zuordnungs-TV 1999 per 01.09.2007 beendet. Dieser Tarifvertrag ist wirksam. Seine Voraussetzungen sind erfüllt. Durch die Zusammenfassung zu einem Betrieb und die damit verbundene Unterstellung unter einen neuen Leitungsapparat hat der Baumarkt P. seine Identität verloren. Er ist in den neu gebildeten Betrieb aufgegangen. Damit hat das Amt des für ihn gewählten Betriebsrats geendet. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 BetrVG 2001 liegen hier nicht vor. Andere Gründe, die zur Unwirksamkeit der Entstehung eines neuen Betriebes und der Eingliederung des Baumarktes P. führen könnten, sind nicht gegeben. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn war daher abzuändern.

A. Der Zuordnungs-TV 1999 erfasst den Baumarkt P.. Das gilt, auch wenn dieser ein sogenannter "echter" Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG gewesen sein sollte und P. ca. 450 km entfernt von K. ist. Mit dem Zuordnungs-TV 1999 haben die Tarifvertragsparteien betriebsverfassungsrechtlich abweichend von §§ 1, 4 BetrVG Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gebildet.

1. Durch den Abschluss eines Tarifvertrages nach § 3 BetrVG wird von den Tarifvertragsparteien für zusammengefasste Betriebe "der Betrieb" im Sinne des Betriebsverfassungsrechts festgelegt. Sinn der Regelung in § 3 BetrVG ist es, den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit zu verschaffen, moderne und anpassungsfähige Betriebsratsstrukturen zu schaffen, um eine wirksame und zweckmäßige Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu begründen. Dadurch wird die Basiseinheit für die betriebsverfassungsrechtliche Repräsentation bestimmt. Dies bedeutet, dass damit auch der Betriebsbegriff anders festgelegt wird. Da der nach § 3 BetrVG gebildete Betriebsrat für den "Gesamtbetrieb" zuständig ist, ist auch bei den einzelnen Maßnahmen nach dem Betriebsverfassungsgesetz auf diesen zusammengefassten Gesamtbetrieb abzustellen. Die zusammengefassten Betriebe gelten nunmehr als "ein Betrieb" im Sinne des Betriebsverfassungsrechts (vgl. nur Fitting, BetrVG, 24. Aufl., Rz. 33). Das ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG 2001.

2. Die Regelung der §§ 2, 3 Zuordnungs-TV 1999 beschränkt sich objektiv nicht auf die Eingliederung von Baumärkten, die bis dahin "Betriebsteile" im Unterschied zu "Betrieben" waren. Auch nicht angesichts des gewählten Wortlauts. § 2 Zuordnungs-TV 1999 beschreibt allein den Zustand nach der Eingliederung. Das zeigt auch die Regelung über die Eingliederung während der Geltungsdauer errichteter oder übernommener neuer Betriebsteile. Dort heißt es, dass "die Regelung des § 2 auch für "als Betriebsteile oder Nebenbetriebe anzusehende Betriebsstätten" gilt, die während der Laufzeit des Vertrages errichtet oder übernommen werden". Beide Regelungen können sich nur auf den Zeitpunkt ab Zugehörigkeit zum T. BauMarkt beziehen. Ob der Baumarkt P. vor seiner Übernahme in den T. BauMarkt ein selbständiger Betrieb war, ist damit unerheblich. Mit der Einbeziehung in den Regionalbetrieb Nord verliert er seinen Status als Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

3. Die Frage der räumlichen weiten Entfernung eines Betriebsteils von einem etwaigen Hauptbetrieb ist im Rahmen einer durch die Tarifparteien gestalteten Betriebsstruktur unerheblich. Deshalb ist der Ansatz des Arbeitsgerichts Elmshorn und auch des Betriebsrats, die Betriebsstätte P. sei schon wegen der räumlich weiten Entfernung im Verhältnis zum Regionalbetrieb Nord in K. ein selbständiger Betrieb gewesen und geblieben, so dass er vom Zuordnungs-TV 1999 nicht erfasst werde, falsch.

Immer dann, wenn die Betriebsstrukturen, zum Beispiel die Zuordnung eines Betriebsteils zu einem bestehenden Betrieb, durch Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 - Abs. 3 BetrVG geregelt sind, findet § 4 Abs. 1 BetrVG keine Anwendung mehr (DKK Trümmer, BetrVG, 11. Aufl. 2008, Rz. 55 zu § 4; Richardi/Richardi, BetrVG, 10. Aufl. 2006, Rz. 35 zu § 4 BetrVG). Mittels der Vorschrift des § 3 BetrVG hat der Gesetzgeber den Tarifparteien gerade die Gestaltungsmacht eingeräumt, das gesetzliche Kriterium der räumlich weiten Entfernung vom Hauptbetrieb auszusetzen bzw. zu ersetzen. Die Vorgabe des Gesetzgebers, Betriebsräte in Betriebsteilen einzusetzen, die von demjenigen Ort weit entfernt sind, an dem der Arbeitgeber die wesentlichen Leitungsfunktionen ausübt, steht durch § 3 BetrVG zur Disposition der Tarifparteien. Anderenfalls könnten die Tarifparteien im Rahmen einer Vereinbarung nach § 3 BetrVG Betriebsteile mit mindestens fünf Arbeitnehmern, die "weit" von einem "Hauptbetrieb" entfernt werden, niemals eine betriebliche Organisationseinheit im Sinne des § 3 Abs. 1 - 3, Abs. 5 BetrVG bilden.

Durch den Zuordnungs-TV 1999 haben die Tarifvertragsparteien schon erstmalig aus Anlass des Zusammenschlusses der T. BauMarkt GmbH und der R.-Großflächen GmbH, Niederlassung Baumarkt, definiert, dass nicht der einzelne Markt vor Ort, sondern die ganze Region - hier konkret die Region Nord - der Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sein soll. Er gilt schon seit 1999/ 2000 als Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne. Für eine weite Entfernung des Baumarktes P. vom Hauptbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG bleibt kein Raum mehr. Der Baumarkt P. liegt in dem Regionalbetrieb Nord und kann daher schon allein deshalb nicht gleichzeitig räumlich weit entfernt von ihm und deshalb selbständiger Betrieb sein. Auf die kilometermäßige Entfernung zwischen P. und K., dem Sitz der Leitungsmacht, kommt es daher vorliegend nicht an. Sein etwaiger vorheriger Status als Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist verloren gegangen.

4. Der TV 2007, auch Vertrauensleute-TV genannt, berührt die mit dem Zuordnungs-TV 1999 herbeigeführte Schaffung des Regionalbetriebes Nord nicht. Der TV 2007 schreibt den Zuordnungs-TV 1999 lediglich fort. Die Tarifparteien haben im TV 2007 die Wirksamkeit des Zuordnungs-TV 1999 vorausgesetzt, sich dessen Inhalt nochmals zu eigen gemacht und in Erfüllung der Vorgaben aus dem Verhandlungsprotokoll vom 13.09.1999 Vertretungsstrukturen geschaffen, die aufgrund der Übernahme einer Vielzahl von "neuen Betriebsstätten" im Sinne des § 3 Zuordnungs-TV mit jeweils bestehenden Betriebsräten in den einzelnen Märkten notwendig wurden, um die vor Ort gewählten Betriebsräte in die seit dem Zuordnungs-TV 1999 bestehenden betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen sinnvoll und effektiv einzubeziehen. Insoweit haben die Tarifparteien die 1999 begonnene Strukturierung konkretisiert. Dass dieses gewollt und gewünscht war, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 13.09.1999 in Verbindung mit der ersten und der zweiten Protokollnotiz zum TV 2007 vom 06./18. August 2007.

B. Der Zuordnungs-TV 1999 ist nicht wegen inhaltlicher Mängel unwirksam.

1. Er ist unter der Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 entstanden. Seine Wirksamkeit ist daher zunächst auf Basis der alten Rechtsgrundlagen zu überprüfen.

a) Der Zuordnungs-TV 1999 erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG 1972.

aa) Nach der vorgenannten Norm können durch Tarifvertrag von § 4 BetrVG abweichende Regelungen über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben bestimmt werden, soweit dadurch die Bildung von Vertretungen der Arbeitnehmer erleichtert wird. Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, durch Tarifvertrag eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben vornehmen zu können, war es bereits unter dem Geltungsbereich des § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG 1972, betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten zu schaffen, die eine optimale Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates und eine größtmögliche Betreuung der Arbeitnehmer ermöglichen. Von der Möglichkeit der abweichenden Zuordnung von Betriebsteilen oder Nebenbetrieben haben daher die Sozialpartner regen Gebrauch gemacht. Misstrauen gegenüber den Tarifvertragsparteien ist nicht angebracht. Vielmehr ist, insbesondere wegen des damaligen Erfordernisses der behördlichen Zustimmung nach § 3 Abs. 2 BetrVG 1972, Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung eines Zuordnungstarifvertrags geboten (vgl. BAG vom 24.01.2001 - 4 ABR 16/00 - Rz. 57 m. w. N.; BAG vom 24.01.2001 - 4 ABR 11/00 - Rz. 57; BAG vom 24.01.2001, 4 ABR 4/00 - Leitsatz 3, jeweils zitiert nach JURIS).

bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen konnten die Tarifvertragsparteien des Zuordnungs-TV 1999 die in ihm enthaltenen Regelungen treffen. Der Zuordnungs-TV 1999 hat flächendeckend die Bildung von Betriebsräten erleichtert. Die Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zum Zuordnungs-TV 1999 bestätigt bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 1972.

cc) Hat die Zustimmungsbehörde nach ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 S. 2 BetrVG 1972 ihre Zustimmung erteilt, spricht dies dafür, dass durch die tarifliche Regelung die Bildung von Vertretungen der Arbeitnehmer erleichtert wird (BAG a. a. O). Das Vorbringen des Betriebsrates, es werde nicht die Betriebsratsarbeit erleichtert, sondern erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, steht dem nicht entgegen. Sein Vorbringen zur "Erleichterung" der Bildung von Arbeitnehmervertretungen, vermischt sich mit dem Vorbringen zur "Dienlichkeit" im Sinne des novellierten § 3 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG 2001. Es lässt zudem den Entstehungszeitpunkt des Zuordnungs-TV 1999 unberücksichtigt. Das war das Jahr 1999. Aus der Präambel des Zuordnungs-TV 1999 ergibt sich bereits die Erfüllung der Zwecksetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 1972, dem Bedürfnis einer "maßgeschneiderten" Vertretungsstruktur Rechnung tragen zu wollen. Allein die von der damaligen Zusammenfassung erfassten 128 R.-Baumärkte verfügten betriebsverfassungsrechtlich über keine einheitlichen Strukturen. 76 Stamm-Märkte galten jeweils als eigenständiger Betrieb; 52 andere R.-Baumärkte waren schon über einen Zuordnungs-TV in zwei Betriebsratsregionen zusammengefasst. Das Ziel, einheitliche betriebsverfassungsrechtliche Strukturen zu schaffen, erleichtert die Betriebsratsarbeit durchaus. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei Schaffung des Zuordnungs-TV 1999 in den damaligen 123 Betriebsstätten der T.-BauMarkt und den weiteren 128 Märkten der R. keineswegs überall Betriebsräte gebildet waren. Alle 251 Baumärkte erhielten durch den Zuordnungs-TV 1999 nunmehr flächendeckend eine betriebsverfassungsrechtliche Vertretung.

b. Mit dem Zuordnungs-TV 1999 haben die Tarifparteien auch nicht ihre Regelungskompetenzen überschritten. Der Zuordnungs-TV 1999 ist gemessen an der alten Fassung des § 3 BetrVG 1972 wirksam.

aa) Auch wenn der Wortlaut des alten § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 1972 für die Tarifvertragsparteien scheinbar nur die Möglichkeit einer Zuordnung von "Betriebsteilen und Nebenbetrieben" erlaubt, sind die Regelungskompetenzen der TV-Parteien nicht nur auf betriebsratsunfähige Betriebe und Betriebsteile beschränkt. Die Regelung des alten § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 1972 erfasste auch die Zusammenfassung mehrerer Betriebsteile, die die Voraussetzungen des § 4 S. 1 Nr. 1 und 2 BetrVG erfüllen und lediglich deshalb als selbständige Betriebe "gelten" (BAG vom 24.01.2001 - 4 ABR 16/00 -; BAG vom 24.1.2001 - 4 ABR 4/00 und BAG vom 24.1.2001 - 4 ABR 11/00). Der Abschluss eines Zuordnungstarifvertrages ist in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG a. F. auch für mehrere "selbständige" Betriebe möglich (BAG vom 24.01.2001 - 4 ABR 4/00 - Leitsatz 2 sowie Rz. 59 m. w. n.), wenn und weil der Zweck der Regelung - erleichterte Bildung von Arbeitnehmervertretungen - dies rechtfertigt (Fitting, 19. Aufl. Rz. 44 zu § 3; DKK-Trümner, 7. Aufl., Rz. 40 u. 41 zu § 3 BetrVG).

bb) Der Entscheidung des BAG vom 24.01.2001 - 1 ABR 4/00 - steht entgegen der Ansicht des Betriebsrates auch nicht die Entscheidung des 7. Senats vom 10.11.2004 - 7 ABR 17/04 - entgegen. Soweit der 7. Senat in der genannten Entscheidung die Auffassung vertritt, dass § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG a. F. nur die Errichtung zusätzlicher Vertretungen, nicht jedoch die Errichtung von den Betriebsrat ersetzenden überörtlichen Arbeitnehmervertretungen erlaubt (Rz. 29 der nach JURIS zitierten Entscheidung-), ist dieses Urteil hier nicht einschlägig. Es bezieht sich ausschließlich auf die Zuordnung von Betrieben, die auch nach einem Zuordnungstarifvertrag als eigenständige Betriebe verschiedener Unternehmen weitergeführt werden. Der 7. Senat hat ausdrücklich von seinem Rechtssatz den "Sonderfall des Gemeinschaftsbetriebes" ausgenommen.

cc) Es kommt daher nicht darauf an, ob es sich bei dem Baumarkt P. um einen betriebsratsfähigen oder -unfähigen Betrieb bzw. Betriebsteil oder um einen Nebenbetrieb handelt. Es ist gerade nicht entscheidend, ob es sich bei der Betriebsstätte P. um einen "echten" Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG handelte oder um einen betriebsratsfähigen Betrieb nach § 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BetrVG. Der Regelungsbereich des alten § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 1972 war insoweit allumfassend.

2. Der nach wie vor geltende Zuordnungs-TV 1999 erfüllt auch die Voraussetzungen des novellierten § 3 BetrVG 2001 und ist wirksam.

a) § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG a. F. ist gleichzusetzen mit dem neuen § 3 Abs. 1 Ziff. 1 a und b BetrVG 2001. Danach kann durch Tarifvertrag für Unternehmen mit mehreren Betrieben die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder die Zusammenfassung von Betrieben bestimmt werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient.

b) Der novellierte § 3 Abs. 1 BetrVG 2001 unterscheidet bereits nach seinem Wortlaut nicht mehr zwischen der Zusammenfassung von "Betrieben" und "Betriebsteilen". Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, abweichend zu den vom Bundesarbeitsgericht ergangenen Entscheidungen vom 24.1.2001 zum alten Betriebsverfassungsgesetz seine Anwendbarkeit kraft Gesetzes auf "Betriebsteile" oder "Nebenbetriebe" zu beschränken

c) Mit der Novellierung des BetrVG im Jahre 2001 sind zudem keine besonderen Übergangsvorschriften erlassen worden. Unter der Geltung des BetrVG 1972 geschlossene Tarifverträge gelten nach allgemeiner Auffassung fort (vergl. nur DKK-Trümner, BetrVG, 11. Aufl. 2008, Rz. 29 zu § 3).

d) Bzgl. des Vorliegens der Voraussetzung der Erleichterung der Betriebsratsarbeit ist ebenfalls keine Änderung erfolgt. Die Erleichterung der Bildung eines Betriebsrats liegt immer schon dann vor, wenn für Teile der vom Tarifvertrag erfassten Betriebsstätten bisher kein Betriebsrat gebildet worden war und die Belegschaft dort deswegen außerhalb des Schutzes durch das BetrVG stand (vergl. nur DKK-Trümner, BetrVG, 11. Aufl. 2008, Rz. 29 zu § 3; vgl. auch Richardi, BetrVG, 11. Aufl. Rz. 22 zu § 3).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. In immerhin 8 von 133 Baumärkten der M. waren keine Betriebsräte gewählt. Für diese ist nunmehr ein Betriebsrat zuständig.

e) Neu aufgenommen wurde in den Gesetzestext, dass der Tarifvertrag alternativ zur Erleichterung der Betriebsratsarbeit der sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Diese "Dienlichkeit" ist nicht kumulativ, nur alternativ erforderlich. Diese Voraussetzung ist zudem entgegen der Ansicht des Betriebsrates erfüllt.

aa) Auch an die Dienlichkeit tariflicher Regelungen zur sachgerechten Wahrnehmung der Arbeitnehmer-Interessen sind keine zu großen Anforderungen zu stellen. So kann bereits die Einbeziehung eines Belegschaftsteils, der bisher einen eigenen Betriebsrat hatte, in einen größeren Wahlkörper durchaus der sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dienen (DKK-Trümner, Rz. 30 zu § 3 am Ende). Die Dienlichkeit ist im Übrigen bereits gegeben, wenn die Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen die Wahrnehmbarkeit von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten in der Weise optimiert, dass betriebsbezogene Schwellenwerte überschritten werden (DKK-Trümner, Rz. 32 zu § 3). Die Dienlichkeit zur sachgerechten Wahrnehmung der Arbeitnehmer-Interessen liegt aber vor allen Dingen dann vor, wenn die Zusammenfassung von Betrieben die Bildung von Betriebsratsgremien in einer Größenordnung erlaubt, die ein Mindestmaß an Professionalität durch Aufgabenteilung, Spezialisierung und auch Freistellung gemäß § 38 BetrVG ermöglicht (DKK-Trümner, Rz. 32 zu § 3 BetrVG). Bei der Beurteilung der Dienlichkeit haben die Tarifparteien einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Die Gerichte dürfen nur eine beschränkte Rechtskontrolle ausüben (vergl. nur DKK-Trümner, Rz. 33 zu § 3).

bb) Diese Dienlichkeitsvoraussetzungen liegen hier zweifelsfrei vor. Unstreitig bestand in acht der 133 durch die Arbeitgeberin T. BauMarkt erworbenen Baumärkte bisher kein Betriebsrat. Die Belegschaft der acht betriebsratslosen Baumärkte ist daher nunmehr durch den Zuordnungs-TV 1999 in den Schutz des BetrVG einbezogen worden. Weiter ergibt sich durch die Vergrößerung des Betriebsratsgremiums die Möglichkeit einer effektiveren Arbeitsgestaltung. Während in den Betriebsräten vor Ort aufgrund der Betriebsratsgröße keinerlei Freistellungsmöglichkeit gegeben war, ist nun bei den Regionalbetriebsräten eine erhebliche Zahl von Betriebsratsmitgliedern freigestellt. Ferner werden die Mitbestimmungsrechte dort wahrgenommen, wo die Leitungsbefugnisse angesiedelt sind, nämlich in K.. Durch die Größe des Mitbestimmungsgremiums ist es dem Betriebsrat zudem möglich, Ausschüsse zu bilden und damit Betriebsratsmitglieder im Einzelnen auf bestimmte Themen und Arbeitsbereiche zu spezialisieren.

Dem steht nicht entgegen, dass 125 örtlich gebildete Betriebsräte "vernichtet" und - wie vom Betriebsrat errechnet - die Anzahl der bei insgesamt 385 Filialen möglichen 1.155 Betriebsratsmitglieder auf 92 reduziert wird. Diese Folge macht den Zuordnungs-TV 1999 nicht betriebsverfassungswidrig. Zum einen handelt es sich um eine ausschließlich fiktive Berechnung. Des Weiteren wird ignoriert, dass § 9 BetrVG die Zahl der Betriebsratsmitglieder unter Berücksichtigung der Betriebsgröße grundsätzlich degressiv festlegt. Je größer der Betrieb wird, desto mehr Arbeitnehmer muss ein einzelnes Betriebsratsmitglied kraft Gesetzes umgerechnet vertreten. Dass sich bei der Schaffung von Zuordnungstarifverträgen im Sinne des § 3 BetrVG alte und neue Fassung die Anzahl der maximal möglichen einzelnen Betriebsratsmitglieder unter Umständen reduziert, ist gesetzlich gewollt. Eine Zusammenfassung von Einzelbetrieben zu einem dann naturgemäß größeren Gemeinschaftsbetrieb nach § 3 BetrVG führt zwangsläufig zu Auswirkungen auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach § 9 BetrVG.

Soweit durch die weite räumliche Ausdehnung der Zuständigkeit des Regionalbetriebsrates u.U. die Anbindung an die örtlichen Betriebsstätten sowie die Interessenvertretung vor Ort erschwert wird, haben die Tarifvertragsparteien dieses Problem gesehen und unter anderem deshalb den Vertrauensleute-TV 2007 geschaffen. Der Zuordnungs-TV 1999 erfüllt daher auch die Voraussetzungen des novellierten § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG 2001.

3) Letztendlich steht der Wirksamkeit des Zuordnungs-TV 1999 weder nach dem alten noch nach dem novellierten § 3 BetrVG entgegen, dass für nach § 3 Zuordnungs-TV 1999 während der Laufzeit des Tarifvertrages übernommene neue Betriebsstätten keine Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung eingeholt werden muss und die Anhörungsmöglichkeit der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie der jeweiligen Tarifvertragsparteien nach § 3 Abs. 2 S. 2 BetrVG 1972 durch die automatische Einbeziehung entfällt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat seine Zustimmung auch zu diesem § 3 des Zuordnungs-TV 1999 erteilt und damit diese Art der bezogen auf künftige Einzelfälle zustimmungslosen Einbeziehung überprüft und gebilligt. Das Zustimmungserfordernis ist nach neuem Recht abgeschafft worden. Es ist zudem allgemein anerkannt, dass selbst Tarifverträge, deren Zustimmungsfähigkeit nach altem Recht zweifelhaft gewesen sein könnte, die jedoch einer der neuen Fallgruppen zugeordnet werden können, mit Inkrafttreten der Betriebsverfassungsgesetznovelle vom 28.07.2001 wirksam geworden sind. (vergl. statt vieler DKK-Trümner, Rz. 172 zu § 3 BetrVG).

Es ist daher unschädlich, dass die neue Betriebsstätte Baumarkt P. entgegen § 3 Abs. 2 S. 2 BetrVG 1972 noch nicht konkret von der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung erfasst war und vor allem von diesem nicht vor Erteilung der Zustimmung angehört werden konnte. Da mit der Betriebsverfassungsgesetznovelle 2001 das Zustimmungserfordernis des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung entfallen ist, ist auch die Anhörungspflicht des § 3 Abs. 2 S. 2 BetrVG a. F. entfallen. Soweit § 3 des Zuordnungs-TV 1999 nach altem Recht bezogen auf neue Betriebsstätten wegen der Zustimmungserforderlichkeit unter Umständen noch rechtlich zweifelhaft war, ist § 3 Zuordnungs-TV 1999 jedenfalls mit Inkrafttreten der Betriebsverfassungsgesetznovelle vom 28.07.2001 wirksam geworden.

4. Aus den genannten Gründen haben Tarifvertragsparteien ihre Regelungskompetenz nicht überschritten, soweit von dem Zuordnungs-TV 1999 auch Betriebsstätten erfasst werden, die einen sogenannten "echten Betrieb" im Sinne des § 1 BetrVG darstellten. Der Zuordnungs-TV 1999 ist wirksam. Der Baumarkt P. wird von § 3 Zuordnungs-TV 1999 erfasst.

C. Der Baumarkt P. ist in die T. BauMarkt GmbH eingegliedert worden, so dass er als Betriebsteil der T. BauMarkt "gilt". Er hat seine Identität verloren. Das hat zur Folge, dass das Mandat des Betriebsrats des Baumarktes P. mit der Eingliederung in den T. BauMarkt geendet hat.

1. Werden bisher eigenständige Betriebe und/oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengefasst und damit verbunden einem neuen einheitlichen Leitungsapparat unterstellt, verlieren die Betriebe/Betriebsteile ihre Identität und gehen in dem neu gebildeten Betrieb auf (Fitting, Rz. 11 zu § 21 a BetrVG). Der Zusammenschluss erfordert eine einheitliche unternehmerische Leitung. Es entsteht in diesem Fall ein Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG (Fitting, Rz. 84 zu § 111 BetrVG). Der Betrieb endet durch Eingliederung in einen anderen Betrieb oder im Falle der Zusammenlegung mit einem anderen Betrieb durch die Bildung eines neuen einheitlichen Betriebs (Fitting, 24. Aufl., Rz. 136 u. 113 zu § 1 m. w. N.). Da die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BetrVG 2001 geschaffenen Organisationseinheiten gemäß § 3 Abs. 5 BetrVG als Betriebe im Sinne des BetrVG gelten, muss man schon aus diesem Grunde konsequenterweise davon ausgehen, dass der veräußerte Betrieb nicht mehr mit der alten Organisationseinheit identisch ist und folglich seine Identität verliert (Picot/Schnitker, Arbeitsrecht bei Unternehmenskauf und Restrukturierung, Seite 311, Rz. 45).

2. Selbst wenn nicht von einem entsprechenden Automatismus ausgegangen wird, ist hier eine Eingliederung erfolgt.

a) Bei einer Eingliederung wird ein ursprünglich selbständiger Betrieb oder Betriebsteil insoweit in einen anderen Betrieb aufgenommen, als die dort bereits bestehende Organisations- und Leitungsmacht nunmehr auch für die in dem eingegliederten Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zuständig ist. Entscheidend ist vor allem, ob die Organisation des aufnehmenden Betriebs fortbesteht. Die Organisationsstrukturen der aufnehmenden Einheit, die der Ausübung der Leitungsmacht in den wesentlichen personellen Fragen zugrunde liegen, müssen im Wesentlichen unverändert bleiben (vgl. Gaul, Das Arbeitsrecht der Betriebs- und Unternehmensspaltung, § 25 Rz. 158, 159). Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob eine Eingliederung vorliegt, ist, ob die neu entstandene Einheit als Fortsetzung des einen oder des anderen Betriebes erscheint (Willemsen, Hohenstatt, Schweibert, Seibt, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, D, Rz. 68 m.w.N.). Ob die Identität einer der beiden beteiligten Betriebe gewahrt worden ist, ist anhand derjenigen Kriterien zu beantworten, die für den Betriebsbegriff selbst prägend sind. Dabei ist mit großem Gewicht auf die sächlichen und immateriellen Mittel abzustellen, die das wesentliche Substrat eines Betriebes darstellen und zugleich den Betriebszweck verkörpern (Willemsen u.a., D, Rz. 69). Die Einheit der Organisation bzw. die einheitliche Leitung ist ein weiteres und grundlegendes Kriterium für den Betriebsbegriff. Die Gesamtheit der Betriebsmittel, der bestehende Betriebszweck und die Belegschaft verbinden sich nur dann zu einer funktionsfähigen Einheit, wenn dem Organismus eine einheitliche, auf die arbeitstechnische Zwecksetzung ausgerichtete Organisation zugrunde liegt. Vor diesem Hintergrund kommt es entscheidend auf die Ausübung der Organisationsund Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten an; insbesondere darauf, von welcher organisatorischen Einheit die Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten getroffen werden (Willemsen u.a., D. Rz. 74). Im Zusammenhang damit ist von Bedeutung, ob die Organisation des zusammengefassten Betriebes im Wesentlichen auf Strukturen zurückgreifen kann, die bereits in einem der Ausgangsbetriebe vorhanden waren und die nun lediglich auf die zukünftig größeren Kapazitäten hin modifiziert werden müssen (Willemsen u.a.; a.a.O.)

b) Nach diesen Grundsätzen ist eine Eingliederung des Baumarktes P. im Zusammenhang mit dem Vollzug des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 16. Mai 2007 zum 31.08.2007 in den T. BauMarkt erfolgt. Der Betriebszweck ist bei beiden Baumärkten identisch gewesen und geblieben, so dass er keinen Aufschluss über eine Eingliederung gibt. Es ist aber zusätzlich zum schlichten Kauf eine Eingliederung in den Organisations- und Leitungsapparat des Regionalbetriebes Nord des T. BauMarktes erfolgt, der schon von seiner Belegschaft her ein zahlenmäßiges Übergewicht hatte. Am 3. und 4. September 2007 hat die Antragsgegnerin allen Marktleitern der erworbenen ehemaligen M.-Baumärkte die neue Personalführungsstruktur bekanntgegeben; ihnen das Personalführungskonzept erläutert und die Personalverantwortung auf die zentrale Personalabteilung in K. gezogen. Unstreitig wurden alle Marktleiter mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihnen insbesondere in Bereichen der personellen Mitbestimmung die Personalbefugnisse nicht mehr zustehen. Unstreitig hat die Arbeitgeberin T. BauMarkt unter anderem auch mit dem neuen Personalhandbuch ausdrückliche die zentral Anweisung erteilt, dass geplante Einstellungen in enger Abstimmung mit der Verkaufsleitung gegebenenfalls verbunden mit möglichen Empfehlungen für Bewerber zu erfolgen haben, die abschließende Entscheidung aber in K. getroffen wird. Unstreitig existiert eine Vielzahl von Vorgaben zum Umgang mit Bewerbungs- und Personalunterlagen; mit dem Einsatz von geringfügig Beschäftigten; mit Versetzungen und Versetzungsmitteilungen; es existieren Richtlinien für den Ausspruch von Abmahnungen; Muster für den Aufbau einer Abmahnung und Abmahnungsgründe, Muster für die Personaleinsatzplanung etc. Hieraus wird deutlich, dass die Organisations-, die Personal- und die Leitungsentscheidungen - wie schon vorher in K. getroffen werden. Nur deren Vollzug und teilweise deren Vorbereitung erfolgt vor Ort in den einzelnen Baumärkten. Dass letztendlich vor Ort von Marktleitern Dienst- und Schichtpläne erstellt werden mit Vertretungs- und Pausenregelungen; dass zudem die konkrete Urlaubsplanung mit den Mitarbeitern abgesprochen wird, steht dem nicht entgegen. Diese Art von delegierten organisatorischen Handlungsbefugnissen ist für Betriebe derartiger Betriebsgrößen unerlässlich. Die Verlagerung derartiger Kompetenzen auf die Markleiter vor Ort führt nicht dazu, dass die "Eingliederung" als solche in den Gesamtbetrieb insgesamt verneint werden kann. Letzteres wäre erst dann der Fall, wenn der einzelne Baumarkt vor Ort völlig autark handeln und entscheiden dürfte. Das ist unstreitig nicht der Fall. Soweit unter Umständen einzelne Marktleiter in Einzelfällen gleichwohl ausnahmsweise selbst eine eigene Einstellung vorgenommen haben, wie z.B. ein Marktleiter aus H. bezüglich eines Leiharbeitnehmers, ist dieses für die Gesamtbewertung des Vorliegens einer einheitlichen Leitungsmacht/einer Eingliederung unschädlich. Ausweislich der zitierten Anweisung zum Thema "Neue Mitarbeiter" (Bl. 340 d. A.) waren sie nicht hierzu befugt. Eine etwaige Kompetenzüberschreitung ihrerseits führt nicht dazu, dass dadurch die Eingliederung eines Betriebes verneint oder gar verhindert wird.

3. Infolge der Eingliederung des Baumarktes P. in die Arbeitgeberin T. BauMarkt hat damit das Amt des für diesen gewählten Betriebsrates geendet, und zwar übergangslos.

a) Wird ein Betrieb oder Betriebsteil in einen Betrieb eingegliedert, in dem bereits ein Betriebsrat besteht, endet das Mandat der in der aufgenommenen Einheit bis dahin noch bestehenden Arbeitnehmervertreter (Gaul, § 27 Rz. 20 mit einer Vielzahl von weiteren Nachweisen). Die Betriebsteile gehen in dem neu gebildeten Betrieb auf. Der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes repräsentiert die Arbeitnehmer des aufgenommenen Betriebs. Das Amt des Betriebsrats des aufgenommenen Betriebs erlischt. (Fitting, 24. Aufl. Rz. 136 zu § 1 BetrVG und Rz. 52 zu § 3 BetrVG; vgl. auch BAG vom 24.1.2001- 4 ABR 11/00 Rz. 67). Das gilt auch für einen solchen Betrieb, wenn er später nach einer im Zuordnungstarifvertrag vorgesehenen Regelung während dessen Laufzeit von dessen Geltungsbereich erfasst wird (BAG a. a. O). Doppelstrukturen sind unzulässig.

b) Dem steht auch nicht § 3 Abs. 4 BetrVG entgegen. Diese Vorschrift befasst sich mit den organrechtlichen Folgen des Inkrafttretens einer vom Gesetz abweichenden Regelung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BetrVG (DKK-Trümner, 9. Aufl., Rz. 141 zu § 3). Die Regelung des § 3 Abs. 4 BetrVG betrifft damit nur den Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens eines Zuordnungstarifvertrages. Wird ein Betrieb erst während der Laufzeit eines Zuordnungstarifvertrages von dessen Geltungsbereich erfasst, so endet die Amtszeit des für diesen Betrieb gewählten Betriebsrates mit der Geltung des Zuordnungstarifvertrages (BAG vom 24.01.2001 - 4 ABR 16/00 -, Rz. 68; BAG vom 24.01.2001 - 4 ABR 4/00 -, Rz. 66 - jeweils zitiert nach JURIS, m. w. N.).

Damit endete das Amt des Betriebsrates des Baumarktes P. hier am 31.08.2007.

D. Andere Gründe, die die Entstehung des Regionalbetriebes Nord, vor allem die Eingliederung des Baumarkts P. in den Regionalbetrieb Nord unwirksam machen könnten, liegen nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kauf und die Eingliederung der M.-Baumärkte eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Nr. 3 BetrVG darstellt, mit der Folge, dass ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats zu beachten gewesen wäre. Durch die Eingliederung des Baumarktes P. in die Arbeitgeberin T. BauMarkt wäre diese Betriebsänderung jedenfalls umgesetzt. Ein Verstoß gegen Beteiligungsrechte nach § 111 BetrVG führt nicht zur Unwirksamkeit der vollzogenen Betriebsänderung (Fitting, 24. Aufl., Rz. 135 zu § 111 BetrVG). Anderenfalls wäre auch der anhaltende Streit um das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats vor Durchführung einer Betriebsänderung nahezu obsolet. Wenn die ohne Beachtung der Mitbestimmungsrechte durchgeführte Betriebsänderung sowieso unwirksam wäre, bräuchte der Betriebsrat den Unterlassungsanspruch nicht. Er bräuchte nur abzuwarten und könnte beispielsweise jeder auf einer solchen Betriebsänderung beruhenden personellen Maßnahme diesen Unwirksamkeitsgrund als Gesetzesverstoß entgegenhalten. Derart weitreichende Rechtsfolgen sieht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach §§ 111, 112 BetrVG nicht vor. Eine den §§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG, 99 ff. BetrVG vergleichbare Vorschrift für Verstöße gegen Beratungs- und Verhandlungspflichten des Arbeitgebers nach §§ 111 ff. BetrVG fehlt. Rechtsfolgen hat der Gesetzgeber in § 113 BetrVG geregelt.

Aus dem - in wesentlichen Teilen unleserlichen - zur Akte gereichten Beschluss des LAG Düsseldorf vom 18.05.1999 - 6 TaBV 101/98 - kann die Kammer eine derartige Rechtsposition nicht entnehmen. Ein solcher Rechtssatz findet sich in ihr nicht.

E. Aus den genannten Gründen war der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.01.2008 abzuändern. Die Anträge des Betriebsrats waren zurückzuweisen.

Sein Mandat ist mit Ablauf des 31.08.2007 aufgrund des Zuordnungs-TV 1999 infolge der Eingliederung des Baumarktes P. in die Arbeitgeberin T. BauMarkt erloschen.

Ab diesem Zeitpunkt ist der Regionalbetriebsrat Nord zuständig geworden. Aus diesem Grunde besteht auch kein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf den Antrag zu 2.

F. Die Rechtsbeschwerde war gem. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen. Die streitgegenständlichen Rechtsfragen sind zwar zum größten Teil bereits durch die Entscheidungen des BAG vom 24.01.2001 geklärt. Allerdings lag ihnen noch nicht das gerade auch § 3 BetrVG betreffende novellierte Betriebsverfassungsgesetz vom 25.09.2001 zu Grunde. Zudem sind in mehreren Bundesländern verschiedene gleichgelagerte Beschlussverfahren bei verschiedenen Landesarbeitsgerichten anhängig.

Ende der Entscheidung

Zurück