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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: 4 Ta 31/09
Rechtsgebiete: ZPO, JVEG, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz | |
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz | |
ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2 | |
JVEG § 1 | |
JVEG § 1 Abs. 1 Nr. 1 | |
JVEG § 1 Abs. 2 | |
JVEG § 5 | |
JVEG § 5 Abs. 1 | |
JVEG § 5 Abs. 2 | |
JVEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | |
JVEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 | |
JVEG § 5 Abs. 3 | |
JVEG § 5 Abs. 4 | |
JVEG § 5 Abs. 5 | |
JVEG § 19 | |
ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 4 Ta 31/09
10.03.2009
In dem Beschwerdeverfahren
betr. Kostenfestsetzung
in der Rechtssache
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 18.03.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungssetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.01.2009 - 6 Ca 1833/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Höhe der von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten, hier der fiktiven Reisekosten.
Der Kläger trat am 06.04.1995 in die Dienste der R. Q. G. GmbH &. Co. KG, die ihren Sitz in L./Elbe hatte. Mit Schreiben vom 26.03.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die R. Q. G. GmbH &. Co. KG sei mit der R.-N.-Q. GmbH verschmolzen worden und der gemeinsame Firmenname laute ab sofort R. Q. (Germany) GmbH, wobei der Firmensitz Lw. sei. Für den Kläger ergäben sich daraus keinerlei Änderungen. Mit einem dem Kläger am 11.06.2008 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2008 und bot dem Kläger gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist am Arbeitsort in Lw. fortzusetzen.
Der Kläger hat dagegen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Lübeck erhoben und als Adresse der Beklagten in der Klagschrift L./Elbe genannt. Das Arbeitsgericht hat die Zustellung der Klage dort veranlasst und gleichzeitig zum für den 31.07.2008 bestimmten Gütetermin das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet, wobei die Ladung gerichtet war an die Adresse in La. Trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens erschien der Geschäftsführer der Beklagten im Gütetermin nicht. Noch vor dem für den 14.10.2008 anberaumten Kammertermin, zu dem das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet hatte, nahm der Kläger die Klage zurück.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.10.2008 dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.10.2008 beantragt, die ihr von dem Kläger zu erstattenden Kosten (fiktive Reisekosten) mit 784,05 EUR festzusetzen, nämlich die Kosten eines Hin- und Rückfluges von Zürich nach Hamburg in Höhe von 708,-- EUR und die Kosten einer Pkw-Fahrt von Hamburg nach Lübeck in Höhe von 76,05 EUR.
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben anwaltlich versichert, dass an dem Standort der Beklagten in La. weder der Geschäftsführer der Beklagten während der Dauer des Rechtsstreits ansässig gewesen sei noch dort ein eigenes Büro unterhalten habe. Auch habe es dort keine zur Vertretung vor Arbeitsgerichten geeignete oder berechtigte Person gegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten treffe sämtliche Entscheidungen alleine. Er habe auch nicht in Lw. einen gewöhnlichen Aufenthalt. Er unterhalte dort kein Büro und sei dort nicht wohnhaft, sondern besuche in unregelmäßigen Abständen die Standorte Lw. und La. Sein Büro, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort sei der Ort M. in der Schweiz, und zwar in den Räumen der R. AG, einer Aktiengesellschaft Schweizer Rechts.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben anwaltlich versichert, dass in La. und auch in Lw. ein Betriebsleiter tätig sei, welcher den Termin hätte wahrnehmen können. Betriebsleiter in La. sei bis März 2008 Herr J. und nachfolgend Herr M. gewesen. In Lw. sei Herr K. als zuständiger Betriebsleiter und Prokurist tätig gewesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.01.2009 die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten in Höhe von 246,-- EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, es sei abzustellen auf die Fahrtkosten von Lw. nach Lübeck, wobei der Kilometer mit 0,25 EUR zu berechnen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird Bezug genommen auf Blatt 71 bis 72 d. A.. Gegen diesen ihr am 15.01.2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 28.01.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe gewusst, dass ihr Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt gewesen sei und die unternehmerischen Entscheidungen nur allein an seinem Wohn- und Arbeitsort in der Schweiz treffe. Der Kläger könne daher einen Vertrauensschutz nicht in Anspruch nehmen. Die Reise sei auch notwendig gewesen. Ihr Geschäftsführer sei persönlich geladen worden. Da er das alleinige ausführende Organ sei, habe auch er nur zu den betriebsbedingten Gründen ausführen können. Außerdem entscheide nur er über den Abschluss etwaiger Vergleiche. Soweit das Arbeitsgericht ausführe, die Firmen- und Organisationsstruktur gehe zu ihren - Beklagten - Lasten, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass eine Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf habe, an jedem wie auch immer gearteten Gerichtstermin teilzunehmen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, sich angemessen gegen die unberechtigten Forderungen des Klägers zur Wehr setzen zu können. Dabei müsse es ihr - Beklagter - grundsätzlich freistehen, dass sie den Forderungen des Klägers durch die detaillierte Kenntnis ihres Geschäftsführers entgegentrete. Mithin seien die fiktiv entstandenen Reisekosten ab M. zu berücksichtigen. Der Kilometer sei wiederum mit 0,30 EUR zu berechnen. Aus § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebe es insoweit keine Einschränkungen bei der Verweisung. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG nenne einen Betrag von 0,30 EUR pro Kilometer.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 18.02.2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des näheren Inhalts des Nichtabhilfebeschlusses wird Bezug genommen auf Blatt 84 d. A..
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend mit Beschluss vom 08.01.2009 die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten mit 246,-- EUR festgesetzt. Die Angriffe der sofortigen Beschwerde rechtfertigen keine Abänderung dieses Beschlusses.
1. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Im Arbeitsgerichtsprozess besteht gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs zwar kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Alle außergerichtlichen Kosten der Partei, die nicht in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG genannt sind, bleiben jedoch erstattungsfähig. Prozessbedingte Reisekosten gehören daher grundsätzlich zu diesen erstattungsfähigen Aufwendungen (Wenzel in GK-ArbGG, § 12 a Rdn. 19). Folglich sind sämtliche Aufwendungen der Partei zu erstatten, die nicht auf der Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten beruhen. Dabei ist die Erstattung jedoch gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die Kosten beschränkt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Demnach hat jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so gering zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt. Zur Beurteilung wird ein konkreter, an objektiven Gesichtspunkten ausgerichteter Maßstab angelegt (Vollstädt in Schwab/Weth, ArbGG, 2. Auflage, § 12 a Rdn. 19).
Zu berücksichtigen ist dabei weiterhin, dass die Erstattung von Kosten für die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten trotz des Erstattungsausschlusses in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in dem Umfang möglich ist, in dem durch seine Beauftragung Parteikosten erspart wurden. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Kostenerstattungsrechts, nach dem auch nicht erstattungsfähige Kosten in der Höhe zu erstatten sind, als durch sie erstattungsfähige Kosten erspart wurden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass durch den Ausschluss der Kostenerstattung zwar einerseits das Kostenrisiko für die unterliegende Partei beschränkt, jedoch andererseits kein ungerechtfertigter Kostenvorteil durch Hinzuziehung eines Prozessvertreters durch den Gegner verschafft werden soll. Als hypothetische Parteikosten kommen insbesondere ersparte Reisekosten der Partei zum Gericht in Betracht. Soweit eine Partei eigene Reisekosten vermeidet, indem sie einen Rechtsanwalt hinzuzieht, sind die Anwaltsgebühren- und auslagen in Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten von der unterliegenden Partei zu tragen (Vollstädt in Schwab/Weth, ArbGG, § 12 a Rdn. 25, 26).
2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze sind die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden fiktiven Reisekosten nur in Höhe von 246,-- EUR festzusetzen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist deshalb in keiner Weise zu beanstanden.
a. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO gelten für die Kostenerstattung die für die Entschädigung von Zeugen anzuwendenden Vorschriften entsprechend. § 19 JVEG regelt bezüglich der Entschädigung von Zeugen, dass hinsichtlich des Fahrtkostenersatzes § 5 JVEG anzuwenden ist. Folglich ist auch § 5 Abs. 5 JVEG zu beachten.
Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, so werden gemäß § 5 Abs. 5 JVEG Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. Dem Arbeitsgericht war der Aufenthaltsort des Geschäftsführers der Beklagten und dessen Wohnsitz in der Schweiz nicht bekannt. Ausweislich der Klagschrift konnte das Arbeitsgericht davon ausgehen, der Geschäftsführer werde entweder von La. oder von Lw. die Fahrt antreten, da in der Klagschrift Bezug genommen wird auf das Schreiben der Beklagten vom 26.03.2008, in dem als Firmensitz der Ort Lw. genannt wird. Es ist nicht erkennbar, dass der Geschäftsführer der Beklagten das Arbeitsgericht darüber informierte, er beabsichtige, aus der Schweiz anzureisen. Wegen dieser unterbliebenen Anzeige sind bereits die Mehrkosten einer Reise aus der Schweiz nicht zu erstatten. Denn grundsätzlich werden nach § 5 Abs. 1 bis 4 JVEG nur diejenigen Kosten ersetzt, die eine Reise von dem dem Gericht bekannten Ort erfordern, sofern eine andere Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erfolgte (Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 5 JVEG Rdn. 24).
b. Selbst wenn man diesem strikten Ansatz nicht zustimmen würde, sondern gemäß § 5 Abs. 5 JVEG prüfen würde, ob die Mehrkosten nach billigem Ermessen zu ersetzen sind, so hatte die Beklagte auch nach dieser Maßgabe keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten einer Fahrt beginnend in der Schweiz. Bei der Anreise von einem anderen als in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten Ort werden Mehrkosten nach billigem Ermessen gemäß § 5 Abs. 5 JVEG nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. Das Gericht entscheidet insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (Hartmann, Kostengesetze, § 5 JVEG Rdn. 26).
Unter Beachtung dieses Maßstabes sind fiktive Reisekosten aus der Schweiz nicht erstattungsfähig. Zu beachten ist insoweit nämlich zunächst, dass § 5 Abs. 5 JVEG darauf abstellt, dass der Zeuge bzw. bei entsprechender Anwendung die geladene Partei die Fahrt tatsächlich auch antritt und zum Termin erscheint. Es mag dann der Entscheidung des Gerichts nach billigem Ermessen obliegen, ob die Mehrkosten wegen der Anreise von einem anderen Ort zu erstatten sind, weil der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. Das Gericht kann eine solche Prüfung aber nur durchführen, wenn die Reise tatsächlich angetreten wurde. Hier geht es jedoch nicht um tatsächlich entstandene Kosten, sondern um lediglich fiktiv entstandene Reisekosten. Die Ermittlung der erstattungsfähigen fiktiven Reisekosten erfordert einen objektiven Maßstab. Auszugehen ist insoweit bei dieser fiktiven Betrachtung aus Gründen der Rechtssicherheit vom Regelfall, dass der Geschäftsführer seine Dienstreise nämlich am Sitz des beklagten Unternehmens beginnt. Da die Reise tatsächlich nicht angetreten wurde, verbietet sich insoweit auch eine Orientierung an anderen Orten als jenen des Firmensitzes. Die Ermittlung der fiktiven Reisekosten kann zur Vermeidung von Willkür nur anknüpfen an den Firmensitz. Denn anderenfalls hinge die Höhe der erstattungsfähigen Kosten von dem rein zufälligen Aufenthaltsort der reisenden Partei bei Reiseantritt ab. Der Geschäftsführer der Beklagten hätte sich bei Reiseantritt in der Schweiz, er hätte sich aber auch an jedem anderen Ort aufhalten können. Die notwendige objektive Betrachtung bei der Ermittlung der fiktiven Reisekosten zwingt daher, lediglich auf den Firmensitz als Ort des Reisebeginns abzustellen. Wurde die Reise tatsächlich durchgeführt, mag dies anders zu betrachten sein. Denn dann könnte das Gericht im Einzelnen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Geschehnisse ermitteln, inwieweit diese Reise von dem anderen als in der Ladung genannten Ort erforderlich war. Bei der Ermittlung fiktiver Kosten verbietet sich eine solche tatsächliche Betrachtung. Die Ermittlung der erstattungsfähigen fiktiven Kosten ist zu verobjektivieren und kann deshalb nur an den Firmensitz anknüpfen.
c. Weiterhin kommt eine Erstattung fiktiver Fahrtkosten aus der Schweiz nicht in Betracht, weil der Geschäftsführer durch sein Verhalten deutlich gemacht hat, dass eine Entsendung eines Vertreters gem. § 141 III 2 ZPO aus La. oder Lw. ausreichend gewesen wäre. Der Geschäftsführer der Beklagten ist trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens ausweislich des Protokolls nicht zum Termin vom 31.07.2008 erschienen. Es ist schon erstaunlich, wenn er einerseits vortragen lässt, er treffe alle Entscheidungen allein, andererseits aber selbst nicht zur Verhandlung erscheint. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass auch die Entsendung eines Vertreters gemäß § 141 III 2 ZPO aus obigen Orten ausreichend gewesen wäre. Denn die Anwesenheit einer solchen Person wäre immer noch dem Prozessverlauf förderlicher gewesen als - wie tatsächlich geschehen - das völlige Fernbleiben der persönlich geladenen Partei.
d. Ob im Übrigen die fiktiven Reisekosten möglicherweise sogar nur von La. aus erstattungsfähig waren, kann hier dahingestellt bleiben, weil dies nicht Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist. Die Beklagte ist aber darauf hinzuweisen, dass es durchaus gewichtige Rechtsprechung (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 15.05.91, 7 Ta 141/91) gibt, wonach Kosten nicht erstattungsfähig sind, die dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber den Rechtsstreit von dem Hauptsitz seiner Firma aus führt, obwohl der Arbeitnehmer den Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagt hat. Nach dieser Rechtsprechung soll ein Kläger nur mit solchen Kosten belastet werden, die aus der Wahrnehmung der Termine beim Gericht des Erfüllungsortes erwachsen. Da das arbeitsgerichtliche Verfahren zudem darauf angelegt sei, die Kosten niedrig zu halten, sei ein für Arbeitsverhältnisse vom Einzelfall unabhängiger umfassender Vertrauenstatbestand anzunehmen. Der Arbeitnehmer, der an einem bestimmten Ort Dienstleistungen erbringe, müsse darauf vertrauen können, dass er auch an dem für diesen Ort zuständigen Gericht Rechtsstreitigkeiten mit seinem Arbeitgeber ohne das Risiko erhöhter Kosten austragen kann. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber am Erfüllungsort über rechtlich geschultes Personal verfüge.
3. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,25 EUR angesetzt. § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 JVEG findet gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ZPO keine Anwendung. Denn § 91 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz ZPO verweist auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften. Für die Entschädigung von Zeugen wiederum gilt über § 1 JVEG i. V. m. § 19 JVEG auch § 5 JVEG. Dieser sieht in seinem zweiten Absatz Satz 2 Ziffer 1 für Zeugen eine Kilometerpauschale von 25 Cent vor. § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 JVEG, auf den die Beklagte verweist, gilt nur für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 JVEG genannten Anspruchsberechtigten. Zeugen werden dort nicht genannt, sondern vielmehr in dessen Ziffer 3 erwähnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
Ende der Entscheidung
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