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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 01.04.2009
Aktenzeichen: 4 Ta 55/09
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
SGB XII § 82 Abs. 2
SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 4 Ta 55/09

01.04.2009

In dem Beschwerdeverfahren

betreffend Prozesskostenhilfe

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 02.04.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 2. März 2009 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster - 2 Ca 1517 c/08 - vom 11. Februar 2009 teilweise mit der Maßgabe abgeändert, dass der Kläger derzeit keine Zahlungen auf die Prozesskosten zu leisten hat.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 11. Februar 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin R... bewilligt und monatliche Raten in Höhe von 15,00 € angeordnet. Das Arbeitsgericht hat ausweislich des Vordruckes zur Ermittlung einer Zahlungsverpflichtung ein verbleibendes Einkommen von 31,80 € berechnet und dabei Beiträge zu privaten Versicherungen nicht berücksichtigt, weil es sich dabei um keine Pflichtversicherung handele.

Der Beschwerde des Klägers, die er u. a. damit begründete, Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung in Höhe von ca. 17,00 € seien zu berücksichtigen, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10. März 2009 nicht abgeholfen und u. a. ausgeführt, der Kläger habe nicht mitgeteilt, in welcher Höhe Kosten für die Haftpflichtversicherung anfielen, Belege habe er nicht eingereicht. Zudem könne unentschieden bleiben, ob auch eine Unfallversicherung zu einer angemessenen Versicherung gehöre, weil der Kläger auch insoweit keine Belege vorgelegt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2009 überreichte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Nachweise betreffend die Kosten für Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung und UKV Krankenversicherung. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Blatt 41 - 43 des PKH -Beiheftes.

II.

Das Arbeitsgericht hat an sich zutreffend Prozesskostenhilfe nur bei Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt. Denn der Kläger hat - worauf das Arbeitsgericht zutreffend abgestellt hat - in der ersten Instanz keine Belege für die von ihm angeführten Versicherungen vorgelegt.

Der angefochtene Beschluss ist im Beschwerdeverfahren jedoch abzuändern, weil der Kläger nunmehr die erforderlichen Nachweise erbracht hat. Er zahlt demnach für die Haftpflichtversicherung monatlich 7,50 € und für die Unfallversicherung monatlich 12,97 €. Beide Prämien sind zu berücksichtigen, weshalb dem Kläger monatlich ein Betrag von nur unter 15,00 € zur Verfügung steht.

Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO sind vom Einkommen abzuziehen die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge. Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sind abzusetzen u. a. die Beiträge zu privaten Versicherungen, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Die Privathaftpflicht- und die Unfallversicherung sind zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch nach Grund und Höhe angemessen. Bei der Ermittlung der Angemessenheit sind die objektiven Verhältnisse und subjektiv die konkrete Lebenssituation des Antragstellers zu berücksichtigen. Bei den objektiven Verhältnissen ist unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Bedarfs auf die üblichen notwendigen Vorkehrungen gegen Risiken des täglichen Lebens, bezogen auf eine durchschnittliche Familie bzw. einen vergleichbaren durchschnittlichen Antragsteller, abzustellen. Subjektiv ist die konkrete Lebenssituation des Antragstellers zu beachten. Damit sind im Regelfall Ausgaben für übliche Kranken-, Unfall-, Sach- und Haftpflichtversicherungen absetzbar (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rdn. 255; Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe, 2. Auflage, Rdn. 109).

Sowohl die vom Kläger abgeschlossene Privathaftpflicht- als auch die Unfallversicherung sind Versicherungen, die einer angemessenen und üblichen Risikovorsorge dienen. Angesichts eines monatlichen Betrages von 7,50 € für die Privathaftpflicht- und 12,97 € für die Unfallversicherung kann auch keine Rede davon sein, dass es sich um in Anbetracht der konkreten Lebenssituation des Klägers unverhältnismäßige Vorsorgeaufwendungen handelt.

Nach alledem ist Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nicht gegeben. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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