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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 4 TaBV 21/06
Rechtsgebiete: BV, BetrVG, BDSG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BV § 1
BV § 2
BV § 2 Abs. 2
BV § 2 Abs. 4
BV § 3 Abs. 1
BV § 4 Abs. 1
BV § 4 Abs. 3
BV § 4 Abs. 4
BV § 4 Abs. 5
BV § 4 Abs. 6
BV § 4 Abs. 7
BV § 5
BV § 6
BV § 6 Abs. 3
BV § 6 Abs. 3 lit. a.
BV § 6 Abs. 4
BV § 6 Abs. 4 Satz 1
BV § 6 Abs. 5
BV § 6 Abs. 6
BV § 6 Abs. 7
BV § 7 Abs. 1
BV § 7 Abs. 1 Satz 2
BV § 7 Abs. 2
BV § 7 Abs. 3
BV § 8 Abs. 1
BV § 8 Abs. 2
BV § 10 Abs. 1
BV § 10 Abs. 2
BV § 11
BV § 11 Abs. 1
BV § 11 Abs. 2
BV § 12
BV § 12 Abs. 1
BetrVG § 75 Abs. 2
BetrVG § 76 Abs. 2
BetrVG § 76 Abs. 1 Satz 2
BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 1
BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2
BetrVG § 79
BDSG § 6 b
BDSG § 6 b Abs. 1
ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2
ArbGG § 98
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 4 TaBV 21/06

Im Beschwerdeverfahren

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die Anhörung der Beteiligten am 14.12.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligter zu 1.)) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.04.2006 (2 BV 130/05) wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.)) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.04.2006 (2 BV 130/05) abgeändert und der Antrag des Betriebsrats insgesamt zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Einführung einer Videoüberwachung.

Der Antragsteller ist Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin). Die Arbeitgeberin betreibt in L... in der Niederlassung B. L. ein Briefzentrum für den Postleitzahlenbereich 23. Dort wird überwiegend mit Handsortierung gearbeitet. In der Zeit vom 1. Januar bis 30. Oktober 2005 meldeten 250 Kunden 23 Verluste von Briefsendungen. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin verhandelten über die Installierung und Inbetriebnahme einer Videoüberwachungsanlage für den Innen- und Außenbereich. Die angerufene Einigungsstelle beschloss am 7. November 2005 die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung (nachfolgend: BV). Diese ging dem Betriebsrat am 16. November 2005 zu. Am 30. November 2005 hat der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Feststellung begehrt, dass die durch Spruch der Einigungsstelle zum Einsatz einer stationären Videoanlage getroffene Betriebsvereinbarung unwirksam sei.

Die Betriebsvereinbarung gilt gemäß § 1 in personeller Hinsicht für alle Arbeitnehmer, Auszubildenden und Beamten der Niederlassung B. L. im Betriebsteil Lübeck In räumlicher Hinsicht erfasst sie das Briefzentrum und seinen Außenbereich mit Ausnahme der Büro-, Aufenthalts- und Sozialräume. In sachlicher Hinsicht gilt sie für die Einführung, den Einsatz und den Betrieb einer Videoanlage sowie die Verwertung, Aufbewahrung und Vernichtung der dabei gewonnenen Erkenntnisse und Aufzeichnungen.

Ihr Zweck soll es gemäß § 2 BV sein, Sendungsverluste, -beschädigungen sowie Inhaltsschmälerungen, die das Ansehen der D. P. AG und ihrer Beschäftigten schädigen, zu vermindern und aufzuklären. Sie soll das Eigentum der D. P. AG, ihrer Kunden und Lieferanten sichern, die Beschäftigten und ihr Eigentum schützen und der Wahrung des Postgeheimnisses dienen. Gemäß § 2 Abs. 2 BV wird sie ausschließlich zur Aufklärung von Straftaten sowie zur Vorbeugung von weiteren Straftaten betrieben. Jede Nutzung der Anlage oder Teilen von ihr zu anderen Zwecken als in der Betriebsvereinbarung beschrieben ist gemäß § 2 Abs. 4 BV untersagt. § 3 Abs. 1 BV schließt jede Leistungs- und / oder Verhaltenskontrolle über den Rahmen der Zweckbestimmung des § 2 BV hinaus aus.

Gemäß § 4 Abs. 1 der BV wird die Videoanlage durch eine Fachfirma so installiert, dass die gewonnenen Daten gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sind. Der Betrieb der Videoanlage erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 BV von einem Raum aus, der mit einem Schnappschloss so gesichert ist, dass er von Unbefugten nicht geöffnet werden kann. Gemäß § 4 Abs. 4 BV sind die Bedienungselemente der Videoanlage in einem Schrank unterzubringen, der nur mit zwei Schlüsseln geöffnet werden kann, wobei ein Schlüssel der Arbeitgeberin, ein anderer dem Betriebsrat zur Verfügung steht. Tonaufnahmen sind gemäß § 4 Abs. 5 BV unzulässig und gemäß § 4 Abs. 6 BV findet eine Software-Verknüpfung mit anderen IT-Systemen nicht statt. Jede Änderung der Standorte und der Anzahl der Kameras sowie jede technische Leistungsänderung, die den Betrieb der Videoanlage, ihre Nutzung, die Speicherung von Daten und / oder deren Auswertung betrifft, bedarf gemäß § 4 Abs. 7 BV der Zustimmung des Betriebsrats.

Zum Betrieb der Videoanlage heißt es in § 6 BV:

"§ 6 Betrieb der Videoanlage

(1) Die Videoanlage wird während der Betriebsruhezeiten grundsätzlich im gesamten Bereich des Briefzentrums im Aufzeichnungsmodus eingeschaltet.

(2) Der Außenbereich wird grundsätzlich, wie in Anlage 1 dargestellt, auch während der Betriebszeiten von der Videoanlage im Aufzeichnungsmodus überwacht.

(3) Voraussetzung für den Betrieb der Videoanlage im Aufzeichnungsmodus im Innenbereich während der Betriebszeiten ist ein auf konkrete Personen bezogener Verdacht einer strafbaren Handlung aufgrund von:

a) Beschädigungen, Verluste oder Inhaltsschmälerungen von Sendungen, die den Verdacht auf eine strafbare Handlung im Briefzentrum rechtfertigen oder

b) Feststellungen zu Entwendungen und / oder Beschädigungen von Eigentum der Beschäftigten oder der D. P. AG im Briefzentrum

(4) Über entsprechende Feststellungen gemäß Abs. 3 ist der Betriebsrat vor Einsatz der Videoanlage durch die NLL bzw. durch die Mitarbeiter der Konzernsicherheit zu informieren. Alle Informationen zu vorliegenden Verdachtsmomenten sowie die Art, Weise und Dauer des vorgesehenen Betriebs der Anlage unterliegen der Geheimhaltungspflicht gemäß § 79 BetrVG.

(5) Um den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten durch die Videoüberwachung so gering wie möglich zu halten, soll die Durchführung der Videoüberwachung im Aufzeichnungsmodus im jeweiligen Fall abhängig vom ermittelten Sachverhalt zunächst auf den räumlichen Bereich, dem der Vorfall gemäß Abs. 3 a) oder b) zugeordnet werden kann, beschränkt werden. Zu diesem Zweck können max. 6 Kameras eingesetzt werden.

(6) Die Dauer der Videoaufzeichnung hat sich auf den erforderlichen Umfang zu beschränken. Sobald der Täter oder die Täterin ermittelt ist, der oder die für den die Videoaufzeichnung auslösenden Vorfall i.S.d. Abs. 3 a) oder b) verantwortlich ist, ist die Aufzeichnung unverzüglich einzustellen.

(7) Hat die Videoaufzeichnung des überwachten Bereichs i.S.d. Abs. 5 zu keiner Überführung des Täters oder der Täterin geführt, kann die Videoaufzeichnung auf weitere Bereiche oder ggf. das gesamte Briefzentrum erstreckt werden, wobei die Überwachung mit Aufzeichnung insgesamt 4 Wochen nicht überschreiten darf. Eine darüber hinaus gehende Videoüberwachung im Aufzeichnungsmodus aufgrund des auslösenden Vorfalls ist nur mit Zustimmung des BR zulässig.

(8) Erforderliche Zwischenbedienungen (Behebung technischer Störungen, Schaltung der Videoanlage während der Betriebsruhezeiten) werden gemeinsam durch Personen gem. § 5 vorgenommen."

Gemäß § 7 Abs. 1 BV erfolgt die Auswertung der Aufzeichnungen durch visuelle Sichtung via Bildschirm. Bis auf das Vergrößern von Bildausschnitten ist die Anwendung technischer Auswertungsmöglichkeiten nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Auswertungen von Aufzeichnungen dürfen gemäß § 7 Abs. 2 BV nur erfolgen aus Anlass und zur Aufklärung von Beschädigungen, Verlusten und Inhaltsschmälerungen von Sendungen, die den Verdacht auf eine strafbare Handlung im Briefzentrum rechtfertigen oder wegen Feststellungen zu Entwendungen und / oder Beschädigung von Eigentum der Beschäftigten oder der D. P. AG.

Gemäß § 8 Abs. 1 BV befinden sich die aufgezeichneten Bilddaten auf den eingebauten Festplatten der Digitalrecorder. Diese aufgezeichneten Bilddaten werden gemäß § 8 Abs. 2 BV spätestens 60 Tage nach Herstellung gelöscht, es sei denn, sie werden zur Beweissicherung benötigt.

Gemäß § 10 Abs. 1 BV ist der Betriebsrat berechtigt, sich beim Betrieb der Videoanlage einschließlich aller Zwischenbedienungen mit jeweils einem seiner Mitglieder zu beteiligen. Er hat gemäß § 10 Abs. 2 BV das Recht, die Einhaltung der Betriebsvereinbarung zu kontrollieren. Der dazu erforderliche Zutritt zu den entsprechenden Anlagen und Räumen und die dazu erforderlichen Informationen sind ihm jederzeit zu gewähren.

Gemäß § 11 Abs. 1 BV sind vor dem erstmaligen Betriebsbeginn die Beschäftigten von der Arbeitgeberin über Hintergründe und Inhalt der Betriebsvereinbarung und die Funktionsweise der Videoanlage zu informieren. Neu eingestellte Kräfte erhalten gemäß § 11 Abs. 2 BV ein von der Arbeitgeberin verfasstes Informationsblatt (unter Umständen fremdsprachig). Insbesondere im Ein- und Zugangsbereich der Niederlassung wird durch gut sichtbare Beschilderung auf den Einsatz der Videokameras hingewiesen.

Zur Konfliktlösung heißt es in § 12 Abs. 1 BV:

"Sofern diese Betriebsvereinbarung das Einvernehmen mit dem BR bzw. die Zustimmung des BR erfordert und innerhalb von drei Tagen das Einvernehmen nicht hergestellt bzw. die Zustimmung nicht erteilt wurde (z. B. zum Betrieb der Anlage gem. § 6), entscheidet auf Antrag die Einigungsstelle. Die Einigungsstelle tritt in diesem Fall am Tag nach Ablauf der Dreitagefrist zusammen. Als Vorsitzende der Einigungsstelle werden die in der Anlage 3 aufgeführten Einigungsstellenvorsitzenden benannt. Für die jeweils erforderliche Einigungsstelle führt der zuoberst Genannte den Vorsitz, in dessen Verhinderungsfall der nächstgenannte, usw."

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Spruch der Einigungsstelle sei unwirksam. Die Videoüberwachung greife in rechtswidriger Weise in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiter ein. Die Arbeitgeberin habe während des gesamten Einigungsstellenverfahrens nicht dargelegt, ob und inwieweit in den Briefzentren, in welchen bereits stationäre Videoanlagen im Betrieb seien, die Eigentumsdelikte reduziert werden konnten beziehungsweise inwieweit eine vermehrte Aufklärung von Diebstählen stattgefunden habe. Es sei nach wie vor denkbar, dass nicht ein einziger Diebstahl innerhalb des Briefzentrums stattgefunden habe. Es gebe auch andere mildere Mittel zur Aufklärung von Straftaten beziehungsweise deren Vermeidung. In der Vergangenheit habe er - Betriebsrat - bei konkreten Verdachtsmomenten einer verdeckten Kameraüberwachung zugestimmt. Diese Maßnahme könne kombiniert werden mit einem verstärkten Einsatz von Tür- und Taschenkontrollen auf der Basis der bestehenden Betriebsvereinbarung. Auch sei es der Arbeitgeberin zumutbar, bei den außerhalb des Briefzentrums für sie tätigen Subunternehmern beziehungsweise anderen Arbeitnehmern Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Der Einsatz der Videoüberwachung im Innenbereich sei unangemessen. Die in § 6 Abs. 3 BV genannten Voraussetzungen seien nicht nachvollziehbar und oberflächlich ausgestaltet. Die Regelung des § 6 Abs. 7 der BV berge die Gefahr in sich, dass es der Arbeitgeberin gestattet sei, in einem äußerst kurzen Zeitrahmen die Überwachung auf sämtliche Arbeitnehmer auszudehnen. Die Überwachung im Außenbereich sei unverhältnismäßig. Auch dort arbeiteten Mitarbeiter. Die Konfliktregelung in § 12 BV verstoße gegen das Gesetz.

Der Betriebsrat hat beantragt festzustellen,

dass die durch den Spruch der Einigungsstelle zum Einsatz einer stationären Videoanlage bei der D. P. AG, B. L., getroffene Betriebsvereinbarung vom 07.11.2005 unwirksam ist.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Videoüberwachungsanlage sei sowohl geeignet als auch erforderlich, um Diebstähle zu verhindern und mögliche Täter zu ergreifen und zu überführen. Gegenstand des Einigungsstellenspruches sei keine verdachtsunabhängige Videoüberwachung im Innenbereich. In § 6 Abs. 3 BV sei ausdrücklich geregelt, dass Voraussetzung für die Erstellung von Videoaufzeichnungen während der Betriebszeiten ein auf konkrete Personen bezogener Verdacht einer strafbaren Handlung sei. Die Regelungen in der Betriebsvereinbarung reduzierten den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten auf ein zumutbares Maß. Die Regelungen seien zudem auch erforderlich und geeignet zur Aufklärung beziehungsweise Verhinderung von Diebstählen. Zu beachten sei auch, dass sich die Gefährdungslage mittlerweile deutlich verschärft habe. In den Briefzentren würden immer mehr Bücher und Warensendungen mit wertvollem Inhalt bearbeitet. Die Zahl der im Briefzentrum umgeschlagenen Paketrollbehälter sei gestiegen. Gerade diese Sendungsarten, zum Beispiel Schmuckversand, insbesondere Retouren, CDs, Sendungen aus Ebaykäufen, Handys usw. seien begehrte Objekte bei Kriminellen. Die Überwachung des Außenbereiches sei bereits gemäß § 6 b Abs. 1 BDSG gerechtfertigt. Es handele sich bei dem Hofgelände um einen öffentlich zugänglichen Bereich. Dort hielten sich die Beschäftigten, insbesondere auch die Fahrer, nur während eines Teils ihrer Arbeitszeit auf. Den ganz überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit seien die Fahrer mit Fahrten beschäftigt. Aufgrund verschiedener Vorkommnisse im Bereich von Brief- und Frachtzentren, zum Beispiel bewaffneter Überfall mit Schusswaffengebrauch gegenüber Beschäftigten während der Betriebszeiten im Außenbereich des Briefzentrums Frankfurt am Main am 1. Dezember 2004, zeige sich, dass eine Außenüberwachung sowohl zur Abschreckung als auch zur Aufklärung von Straftaten notwendig sei.

Wegen der weiteren in erster Instanz geäußerten Rechtsauffassungen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen erstinstanzlichen Beschlusses.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Regelung in § 12 Abs. 1 BV unwirksam sei. Im Übrigen hat es den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, § 12 BV sei unwirksam, weil die Regelung gegen § 76 Abs. 2 BetrVG verstoße. Bei der Frage, wer den Vorsitz bei der Einigungsstelle übernehme, handele es sich nicht um eine Angelegenheit, die bei fehlender Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden könne. Bei fehlender Einigung könne die Person des Vorsitzenden nur durch das Arbeitsgericht bestellt werden.

Im Übrigen seien die Regelungen der Betriebsvereinbarung wirksam. Sie seien geeignet und erforderlich, um den in § 2 BV geregelten Zweck zu fördern, der darin bestehe, Sendungsverluste, Beschädigungen und Inhaltsschmälerungen von Sendungen zu verhindern beziehungsweise aufzuklären. Die Regelungen seien auch verhältnismäßig im engeren Sinne und damit zumutbar. Innerhalb des Briefzentrums finde die Überwachung nur verdachtsabhängig statt. Man gelange zu personenbezogenen Verdachtsmomenten, indem man anhand von aufgefundenen Sendungen mit einschlägiger Beschädigung Rückschlüsse auf ihre Herkunft ziehe. Wegen des Erfordernisses eines konkreten Verdachts, der räumlichen und zeitlichen Beschränkung der Überwachung sowie der Beschränkungen der Auswertungen und der eingeräumten Kontrollmöglichkeit des Betriebsrats sei die Eingriffsintensität so gering, dass in der Abwägung der Gesamtumstände die Interessen der Arbeitgeberin und der Postkunden vorrangig seien. Auch die Regelung im Außenbereich sei verhältnismäßig. Der Eingriff sei nicht intensiv, da dort nur wenige Mitarbeiter (30 Kraftfahrer) für jeweils kurze Zeit durch die Videoanlage überwacht werden könnten. Die Kamera nehme lediglich das An- und Abdocken und die Prüfung der LKWs am Morgen auf. Dabei handele es sich um höchstens fünfzehn Minuten der täglichen Arbeitszeit der Kraftfahrer. Wegen der Kürze der Überwachungszeit bestehe kein ständiger Überwachungsdruck.

Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf den Inhalt des erstinstanzlichen Beschlusses.

Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 21. April 2006 zugestellten Beschluss am 15. Mai 2006 mit Fax- und am 16. Mai 2006 mit Originalschriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat diese nach Fristverlängerung bis 21. Juli 2006 am 20. Juli 2006 mit Fax- und am 24. Juli 2006 mit Originalschriftsatz begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Arbeitgeberin zur Beantwortung der Beschwerde eine Frist gesetzt bis zum 21. September 2006. Die Arbeitgeberin hat am 20. September 2006 mit Fax- und am 21. September 2006 mit Originalschriftsatz unselbständige Anschlussbeschwerde eingelegt.

Der Betriebsrat trägt vor:

Es sei nicht deutlich ersichtlich, ob das Arbeitsgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 BV hinreichend erfasst habe. Das Arbeitsgericht vermenge den konkreten Verdacht mit dem Verdacht sowie die Begrifflichkeit der Personen beziehungsweise konkreten Personen. Weiterhin habe sich das Arbeitsgericht nicht beachtet, dass nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer nicht erst in der tatsächlichen Wahrnehmung der Aufzeichnungen liege, sondern bereits durch die objektive Möglichkeit erfolge, solche Aufzeichnungen herzustellen und zu verwerten. Schon dies erzeuge einen Anpassungsdruck für die Arbeitnehmer. Dieser werde nicht dadurch geringer, dass der Betriebsrat einer Verwertung der Aufzeichnungen zustimmen müsse. Sämtliche Beschäftigten des B. L. würden einem durch sie in keiner Weise veranlassten Überwachungsdruck allein durch die stationäre ständige Installierung einer Videoüberwachungsanlage ausgesetzt.

Weiterhin sei zu beachten, dass anhand des Fundortes von beschädigten Sendungen nicht auf einen potentiellen Täterkreis / Personenkreis geschlossen werden könne. Die Argumentation der Arbeitgeberin, man könne mittels der Beschädigung Rückschlüsse auf die Herkunft der Beschädigungen ziehen, sei streitig und könne inhaltlich nicht überzeugen. Der Fundort müsse nicht immer auch der Tatort sein. Es überzeuge daher nicht, wenn die Arbeitgeberin auf den Fundort als Ausgangsüberlegung für weitere Ermittlungen abstelle. Zu unbestimmt seien auch die Tatbestandsvoraussetzungen in § 6 Abs. 3 BV gefasst. Sie seien zudem völlig ungeeignet, ein Verdacht zu begründen. Jede Beschädigung, jeder Verlust und jede Inhaltsschmälerung begründe generell zunächst einmal den Verdacht auf eine strafbare Handlung. Da der Fundort aber auf jeden Fall immer beliebig sei, weil die potentiellen Täter in den seltensten Fällen die Sendung an ihrem Arbeitsplatz entsorgten, sei ein Rückschluss auf konkrete Personen nicht möglich.

Auch der erweiterte Einsatz der Videoanlage gemäß § 6 Abs. 7 BV sei unverhältnismäßig im engeren Sinne. Dort sei von seiner - Betriebsrat - weiteren Mitbestimmung nicht die Rede. Es sei auch nicht geregelt, ob und inwieweit nunmehr ein Verdachtsmoment gegen die von der erweiterten Videoüberwachung erfassten Arbeitnehmer vorliegen müsse. Voraussetzung sei nur, dass sich der Verdacht gegen die zunächst beobachteten Arbeitnehmer nicht realisiert habe. Obwohl sie dafür keinen Anlass gegeben habe, könne dann die Überwachung auf die gesamte Belegschaft der Niederlassung ausgedehnt werden. Zudem könne die Arbeitgeberin nach relativ kurzer Zeit die Überwachung des konkreten Personenkreises wegen fehlender Überführung des Täters oder der Täterin auf weitere Bereiche erstrecken.

Die völlige Überwachung des Außenbereiches auch nur für einen bestimmten Zeitraum sei ebenfalls unverhältnismäßig und nicht hinnehmbar.

Zutreffend habe schließlich das Arbeitsgericht festgestellt, die Regelung in § 12 Abs. 1 BV sei wegen Verstoßes gegen § 76 Abs. 2 BV unwirksam.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10. April 2006 (2 BV 130/05) abzuändern und festzustellen, dass die durch Spruch der Einigungsstelle zum Einsatz einer stationären Video-Anlage bei der D. P. AG, B. L., getroffene Betriebsvereinbarung vom 07.11.2005 vollumfänglich unwirksam ist.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt im Wege der unselbstständigen Anschlussbeschwerde,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10. April 2006 (2 BV 130/05) abzuändern und den Antrag des Betriebsrats insgesamt zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin trägt vor:

Das Arbeitsgericht habe die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 BV zutreffend erkannt. Aus der Kumulation der Merkmale sei ohne weiteres erkennbar, dass sich aus konkret benannten Umständen ein konkreter Verdacht hinsichtlich der strafbaren Handlung ergeben müsse, der sich wiederum auf konkrete Personen beziehe. Dadurch werde ausgeschlossen, dass aus jeder festgestellten Beschädigung einer Postsendung "im Selbstlauf" eine Berechtigung für den Betrieb der Videoanlage hergeleitet werden könne. Vielmehr müsse sie - Arbeitgeberin - zunächst die Merkmale der Sendungsbeschädigung recherchieren und prüfen, ob sich aus diesen konkreten Merkmalen ein Verdacht auf einen manuellen Zugriff auf die Postsendung oder nur auf einen technischen Fehler der Anlage ergebe. Hinzu komme die Untersuchung, ob der Inhalt der Sendung die Beschädigung verursacht haben könne. Zudem müssten die Servicetechniker nach möglichen Hardwarestörungen der Bearbeitungsmaschine befragt werden, um auszuschließen, dass ein technischer Fehler die Beschädigung verursacht habe. Auch das mehrfache Auftreten gleichartiger oder unterschiedlicher Beschädigungen sei ein zusätzliches Kriterium für die Qualifizierung des Sachverhaltes als Verdacht. Erst nach Abschluss dieser Überlegungen liege der konkrete Verdacht für eine strafbare Handlung vor. Erst dann erfolge die weitere von § 6 Abs. 3 BV geforderte Konkretisierung auf Personen. Dies geschehe auf der Basis der zeitlichen und räumlichen Daten der Sendungslogistik im Briefzentrum in Relation zur Anwesenheit der Mitarbeiter, die in dieser Zeit mit der Bearbeitung des betreffenden Sendungsstroms befasst gewesen seien.

Das Arbeitsgericht habe die Grundrechtsrelevanz der Installation der Videoanlage auch keineswegs verkannt. Denn die Betriebsvereinbarung mute ihr - Arbeitgeberin - zunächst zu, selbst einen Eingriff in ihre Grundrechte und die ihrer Kunden hinzunehmen, bevor die Videoüberwachung überhaupt zum Einsatz kommen dürfe. Es sei im Innenbereich eine verdachtsabhängige Überwachung.

Die Videoüberwachung sei auch geeignet, um das beabsichtigte Ziel zu erreichen. Aus dem Fundort der beschädigten Sendung könne auf einen potentiellen Täterkreis geschlossen werden. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen der Arbeitgeberin wird Bezug genommen auf den Inhalt der Beschwerdeerwiderung, Seite 8 - 11 (Bl. 152 -155 d. A.).

An der Art der Beschädigung einer Briefsendung sei zudem zu erkennen, ob diese manuell verursacht wurde oder durch einen technischen Fehler an einer Sortiermaschine. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen eines technischen Fehlers sei zum Beispiel, dass es mehrere beziehungsweise viele Briefe gebe, die denselben Fehler aufwiesen. Demgegenüber konkretisiere sich der Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat, wenn nur einzelne Sendungen, die einen Arbeitsbereich durchliefen, beschädigt wurden.

§ 6 Abs. 7 BV stehe im Zusammenhang mit den vorstehenden Absätzen des § 6 BV. Vor einer gegebenenfalls erforderlichen Ausweitung der Videoüberwachung auf das gesamte Briefzentrum müsse der konkrete Verdacht vorhanden sein, dass konkrete Personen im Briefzentrum strafbare Handlungen begehen. Dies könne dann der Fall sein, wenn die vorangegangenen Ermittlungen ergaben, dass sich der Aktionsradius des Verdächtigten in den von ihm wahrgenommenen Schichten auf das gesamte Briefzentrum erstrecke. § 6 Abs. 7 BV erlaube nicht eine grenzenlose Überwachung des gesamten Briefzentrums, sondern nur der Bereiche, in denen sich die konkret verdächtige Person bewege. Darüber hinaus sei die Regelung beschränkt auf höchstens vier Wochen. Es handele sich daher nicht um eine verdachtsunabhängige Videoüberwachung einer gesamten Belegschaft.

Die Installation und der Betrieb einer stationären Videotechnik im Außenbereich sei präventiv und repressiv ein wirkungsvolles Instrument. Der Einsatz der Videotechnik in diesem Bereich diene dazu, Überfälle auf Beschäftigte durch Dritte zu verhindern und sie gegebenenfalls aufzuklären. Hinzu komme, dass durch die Videoüberwachung im Außenbereich auch sonstigen Rechtspositionen geschützt werden könnten.

So habe man im Briefzentrum Saarbrücken die illegale Müllentsorgung durch Dritte aufklären können. Im B. B. habe die Videoüberwachung einen Ermittlungsansatz nach einem versuchten Kfz-Diebstahl auf den Betriebsgelände erbracht und im B. H. sei ein Servicepartner überführt worden, nachdem er auf dem Betriebshof Sendungen in sein privates Fahrzeug geladen habe. Selbstverständlich seien derartige Straftaten auch im Außenbereich des Briefzentrums L... möglich. Der Außenbereich sei zudem zugänglich im Sinne von § 6 b BDSG. Die Kantine des Briefzentrums werde auch von so genannten "Fremdessern" genutzt. Zudem gäben Kunden Sendungen am Großannahmeschalter im Briefzentrum ab.

Der Einsatz versteckter Kameras sei entgegen der Auffassung des Betriebsrats ein sehr viel intensiverer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Belegschaft, da der Einsatz nicht offen erfolge. Zudem sei die verdeckte Videoüberwachung aufgrund der technisch sehr begrenzten Möglichkeiten nur höchst eingeschränkt geeignet, heimliche Wegnahmen aufzuklären. Miniaturkameras verfügten nur über eine sehr geringe Auflösung, unauffällige Bewegungen wie zum Beispiel die unauffällige Ansichnahme kleiner Gegenstände seien nur schwer beziehungsweise überhaupt nicht zu erkennen.

Die Regelung in § 12 Abs. 1 BV sei wirksam, denn es handele sich um eine Annexzuständigkeit zu dem eigentlichen Mitbestimmungsrecht. Die Betriebsparteien seien durchaus berechtigt und in der Lage, als "Annexregelung" zu ihren materiellen Reglungskompetenzen auch Verfahrensregelungen zu vereinbaren und - soweit es sich um zwingende Mitbestimmungstatbestände handele - diese Verfahrensregelungen durch Beschluss der Einigungsstelle festzulegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerde wird Bezug genommen auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die unselbstständige Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin ist ebenfalls zulässig. Denn sie ist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO innerhalb der der Arbeitgeberin gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung eingelegt worden. In der Sache hat sie auch Erfolg.

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts ist unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Betriebsvereinbarung verstoße nicht gegen Artikel 2 GG in Verbindung mit § 75 Abs. 2 BetrVG. Wegen der diesbezüglichen eingehenden Begründung des Arbeitsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen auf die Ausführungen auf Seite 14 - 21 des angefochtenen Beschlusses. Auch wird davon abgesehen, nochmals die grundlegenden Ausführungen des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts in seinen Beschlüssen vom 29. Juni 2004 (1 ABR 21/03) und vom 14. Dezember 2004 (1 ABR 34/03) darzustellen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Die Angriffe der Beschwerde des Betriebsrats rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Regelungen in der angegriffenen Betriebsvereinbarung sind geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen, um den erstrebten Zweck zu erreichen.

a.

Die Regelungen in § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 - 7 BV zur Überwachung des Innenbereichs sind geeignet, erforderlich und angemessen.

aa.

Zur Erforderlichkeit und Eignung hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Ob die Arbeitgeberin den Sendungslauf außerhalb des Briefzentrums genügend kontrolliert, ist für die Eignung der streitgegenständlichen Maßnahme unerheblich. Die Videoüberwachung soll den Verlust von Postsendungen durch strafbare beziehungsweise arbeitsvertragswidrige Handlungen mindern und aufklären, und zwar im Briefzentrum. Dafür ist sie geeignet. Etwaige vielleicht unterbliebene Kontrollen außerhalb des Briefzentrums spielen für die Eignung der streitgegenständlichen Überwachung keine Rolle. Die Maßnahme ist auch erforderlich. Für die Minderung und Aufklärung etwaiger auf Postsendungen bezogener Eigentumsverletzungen im Briefzentrum gibt es keine milderen in gleicher Weise geeigneten Mittel. Kontrollen außerhalb des Briefzentrums bei Subunternehmern und Zustellern erfassen nicht Eigentumsverletzungen innerhalb des Briefzentrums. Auch Taschen- und Personenkontrollen sind nicht in gleicher Weise geeignet. Darauf weist das Arbeitsgericht zutreffend hin.

bb.

Die Regelungen für die Überwachung des Innenbereichs sind auch angemessen.

aaa.

Richtig ist zunächst, dass durch die eingeführte Videoüberwachung in schwerwiegender Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen wird. Zwar soll im Innenbereich nur verdachtsabhängig überwacht werden. Dennoch begründet dies einen ständigen Überwachungsdruck. Denn die Arbeitnehmer müssen stets damit rechnen, gerade gefilmt zu werden. Demnach müssen sie sich bei jeder ihrer Bewegungen kontrolliert fühlen. Damit mag ein Druck entstehen, sich möglichst unauffällig zu benehmen. Dieser Druck wird auch nicht nach § 2 Abs. 2 BV gemildert, wonach die Videoanlage ausschließlich zur Aufklärung von Straftaten sowie zur Vorbeugung von weiteren Straftaten betrieben wird. Der eingeschränkte Verwendungszweck führt nicht dazu, dass lediglich Straftaten gefilmt werden. Aufgezeichnet und späterer Beobachtung durch Dritte zugänglich gemacht werden nach dem System der vorgesehenen Überwachung fast ausschließlich Verhaltensweisen und Lebensäußerungen ohne strafrechtliche Relevanz. (BAG, Beschluss v. 29.06.2004 - 1 ARB 21/03 -, zit. n. Juris, Rn. 23).

bbb.

Trotz dieses zweifelsohne gegebenen schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erweist sich die Betriebsvereinbarung bezogen auf die Überwachung des Innenbereichs unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Beachtung der ebenfalls rechtlich schutzwürdigen Interessen der Arbeitgeberin als verhältnismäßig im engeren Sinne.

(1).

Entgegen der Auffassung des Betriebsrats lässt sich die Unangemessenheit der Regelungen bezogen auf den Innenbereich nicht bereits damit begründen, für einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht reiche allein die objektive Möglichkeit solcher Aufzeichnungen aus. Zutreffend ist insoweit zwar, dass - wie oben bereits dargelegt - auch bei der dauerhaften Installierung einer Videoanlage, die nur verdachtsabhängig eingeschaltet wird, für die betroffenen Arbeitnehmer ein Überwachungsdruck entsteht, weil sie ständig mit dem Einschalten der Videoanlage rechnen müssen. Dieser Überwachungsdruck führt aber noch nicht zur Unangemessenheit der Maßnahme. Denn der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts verneint keineswegs in den beiden einschlägigen Beschlüssen generell die Angemessenheit der Einführung einer Videoanlage, sobald diese einen ständigen Überwachungsdruck auf die Arbeitnehmer auslöst. Vielmehr führt der Senat aus, das Gewicht der Gründe für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer könne durchaus beachtlich sei. Die Arbeitgeberin habe grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, dass die ihr anvertrauten Briefsendungen nicht abhandenkommen oder Inhaltsschädigungen erleiden. Auch das von ihr zu schützende Postgeheimnis ihrer Kunden stelle ein hohes Rechtsgut dar. Vor diesem Hintergrund hält es der 1. Senat durchaus für möglich, dass unter engen Voraussetzungen - insbesondere im Rahmen eines konkreten Verdachts oder einer konkreten Bedrohung - für einen überschaubaren Zeitraum die Interessen der Arbeitnehmer an der Beachtung ihres Rechts am eigenen Bild und der informellen Selbstbestimmung zurücktreten müssen. (BAG, Beschluss vom 29.06.2004 - 1 ABR 21/03 -, zit. n. Juris, Rn. 39)

Daraus folgt, dass allein der nicht zu bestreitende Überwachungsdruck nicht bereits zwingend zur Unangemessenheit der Videoüberwachung führen muss.

(2).

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Regelung in § 7 Abs. 3 BV als angemessen.

Im Gegensatz zu den vom 1. Senat in den Beschlüssen vom 29. Juni 2004 und 14. Dezember 2004 zu überprüfenden Betriebsvereinbarungen enthält § 6 Abs. 3 BV lediglich eine verdachtsabhängige Überwachung im Innenbereich.

Tatbestandlich setzt § 6 Abs. 3 BV den Verdacht einer strafbaren Handlung bezogen auf konkrete Personen voraus. Dabei knüpft der Verdacht einer strafbaren Handlung an Beschädigungen, Verluste oder Inhaltsschmälerungen von Sendungen an. Ausdrücklich geregelt ist auch, dass es sich um einen Verdacht auf eine strafbare Handlung im Briefzentrum handeln muss.

Entgegen der Auffassung des Betriebsrates handelt es sich dabei nicht um eine zu unbestimmte und weitgehende Regelung. Richtig ist insoweit sicherlich, dass allein aus Beschädigungen noch keineswegs der Verdacht einer Straftat folgen muss. Dies behauptet auch die Arbeitgeberin nicht. Vielmehr reichen alleine Beschädigungen, Verluste oder Inhaltsschmälerungen noch nicht aus, um nach § 6 Abs. 3 BV die Inbetriebnahme der Videoanlage zu rechtfertigen. Tatbestandlich sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BV vielmehr erst dann erfüllt, sofern aus den äußeren Umständen - Beschädigung, Verlust, Inhaltsschmälerung - ein auf konkrete Personen bezogener Verdacht einer strafbaren Handlung folgt. Dies bedeutet: Die äußeren Umstände sind zunächst Anlass für die Arbeitgeberin, den Sachverhalt näher zu recherchieren und zu prüfen, ob sich daraus der Verdacht einer strafbaren Handlung bezogen auf konkrete Personen ergeben kann. Erst wenn eine nähere Prüfung der Umstände - Ort des Auffindens, Anzahl der betroffenen Sendungen, Beschädigungsmerkmale, Hinweise auf den Zeitpunkt der möglichen Eigentumsverletzung, bisherige Bearbeitungsstationen der Sendungen im Postlauf - einen Verdacht auf konkrete Personen begründen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 BV erfüllt. Entgegen der Befürchtung des Betriebsrats folgt daher allein aus dem Auffinden einer beschädigten Sendung noch keine Berechtigung der Arbeitgeberin, auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 BV die Videoanlage einzuschalten.

Diese Prüfpflicht wird wiederum durch Verfahrensregelungen innerhalb der Betriebsvereinbarung abgesichert, weshalb ausgeschlossen wird, dass die Arbeitgeberin einseitig ohne Kontrolle seitens des Betriebsrats und ohne nähere Prüfung äußere Umstände gemäß § 6 Abs. 3 lit. a. BV zum Anlass der Videoüberwachung nimmt.

Denn gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BV ist der Betriebsrat durch die Arbeitgeberin über entsprechende Feststellungen gemäß § 6 Abs. 3 BV vor Einsatz der Videoanlage zu informieren. Das heißt, die Arbeitgeberin ist in der Pflicht, dem Betriebsrat zunächst die Umstände darzulegen, die aus ihrer Sicht den Verdacht einer strafbaren Handlung auf konkrete Personen begründen sollen.

Außerdem ist ausgeschlossen, dass die Arbeitgeberin die Videoanlage ohne Kenntnis des Betriebsrats einschaltet. Denn der Betriebsrat hat den zweiten zur Inbetriebnahme der Anlage erforderlichen Schlüssel.

Daraus folgt, dass die Begrenzung des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer auf verhältnismäßige Maßnahmen durch Verfahren abgesichert wird. Denn die Arbeitgeberin ist gehalten, den Betriebsrat anknüpfend an konkrete vorgefundene Umstände darzulegen, dass und wieso sich daraus ein Verdacht bezogen auf konkrete Personen ergibt. Dieses Informationsgespräch wiederum kann der Betriebsrat nutzen, um die Überlegungen der Arbeitgeberin zu hinterfragen und Bedenken zu äußern. Ob er dann möglicherweise auch die Herausgabe des zweiten Schlüssels verweigern kann und die Einigungsstelle von der Arbeitgeberin eingeschaltet werden müsste - was für eine weitere Absicherung der Grundrechte der Arbeitnehmer durch Verfahren spräche - mag hier offen bleiben. Selbst wenn der Betriebsrat nach Information gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BV die Herausgabe des Schlüssels nicht mit dem Hinweis verweigern könnte, er sei vom Vorliegen eines auf konkrete Personen bezogenen Verdacht nicht überzeugt, so wäre dennoch aufgrund der vorherigen Informationspflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BV der Grundrechtschutz durch Verfahren gesichert. Denn der Betriebsrat könnte dann arbeitsgerichtlich aufgrund der aus dem Informationsgespräch erlangten Kenntnisse gegen die Arbeitgeberin auf die Einhaltung der Betriebsvereinbarung vorgehen mit dem Argument, die Arbeitgeberin verhalte sich vereinbarungswidrig, weil sie trotz Fehlens eines auf konkrete Personen bezogenen Verdachts die Herausgabe des Schlüssels begehre und die Anlage eingeschaltet habe.

Die Tatbestandsvoraussetzungen in § 6 Abs. 3 lit. a BV sind auch hinreichend bestimmt. Die entscheidende Voraussetzung ist der Verdacht einer strafbaren Handlung bezogen auf konkrete Personen. Auch die Strafprozessordnung verwendet an verschiedene Stellen den Begriff des Verdachts einer Straftat (§§ 160, 161, StPO) und legitimiert damit Maßnahmen gegen Tatverdächtige (z.B. § 163 b StPO). Dies belegt, dass die Tatbestandsvoraussetzung Verdacht gegen konkrete Personen als solche nicht unbestimmt ist. Entscheidend bleibt, dass die Videoüberwachung nur dann zulässig ist, sofern nach näherer Prüfung der Umstände obiger Verdacht begründbar ist. Dass die Betriebsvereinbarung sodann in § 6 Abs. 3 lit. a BV als Ansatz für den Verdacht anknüpft an Beschädigung, Verluste und Inhaltsschmälerungen, führt ebenfalls nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Dann diese äußeren Umstände sind typischerweise gerade jene, die den Verdacht begründen können und erster Anknüpfungspunkt für etwaige Überprüfung sind. Welche äußeren Umstände in einem Briefzentrum sollten bei einem heimlichen Zugriff auf Postsendungen sonst geeignet sein, einen ersten Verdachtsansatz zu bilden? Selbstverständlich führen die äußeren Umstände gemäß § 6 Abs. 3 lit. a BV dann nicht immer zwingend zu einem Verdacht auf konkrete Personen. Dies wird auch in der Betriebsvereinbarung gesehen, weil § 6 Abs. 3 lit. a BV voraussetzt, dass die äußeren Umstände den Verdacht auf eine strafbare Handlung im Briefzentrum rechtfertigen müssen. Erst dann darf die Videoanlage eingeschaltet werden.

(3).

Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist auch die Regelung in § 6 Abs. 7 BV nicht unangemessen. Dabei handelt es sich nicht um eine erweiterte verdachtsunabhängige Videoüberwachung. § 6 Abs. 7 BV knüpft an § 6 Abs. 3 BV an. Dort ist geregelt, dass im Innenbereich nur bei dem Verdacht einer strafbaren Handlung bezogen auf konkrete Personen überwacht werden darf. § 6 Abs. 5 BV regelt dann zunächst, dass zur Minimierung des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht die Überwachung auf den räumlichen Bereich zu beschränken ist, dem der Vorfall gemäß § 6 Abs. 3 BV zugeordnet werden kann. Wenn dann § 6 Abs. 7 BV die Erstreckung der Videoaufzeichnung auf weitere Bereiche oder gegebenenfalls das gesamte Betriebszentrum ermöglicht, so bleibt dort weiterhin Tatbestandsvoraussetzung der Verdacht einer strafbaren Handlung bezogen auf konkrete Personen. Wenn es in § 6 Abs. 7 BV heißt, die Videoaufzeichnung könne auf weitere Bereiche erstreckt werden, sofern die Aufzeichnung des überwachten Bereichs zu keiner Überführung des Täters oder der Täterin geführt habe, soll damit lediglich ermöglicht werden, bei einem weiterhin bestehenden Verdacht einer strafbaren Handlung bezogen auf konkrete Personen den Bereich der Überwachung auszudehnen, um die konkret verdächtigten Personen möglicherweise an einem anderen Ort als ihrem Arbeitsplatz zu überführen. Die fehlende bisherige Überführung des Täters oder Täterin bedeutet nicht den generellen Fortfall des auf diese Person bezogenen Verdachts, so lediglich, dass die verdächtige Person bisher in dem begrenzten Überwachungsbereich gemäß § 6 Abs. 5 BV noch nicht überführt werden konnte.

Dabei ist sicherlich nicht zu verkennen, dass durch diese Erweiterung der Überwachung gegebenenfalls sogar auf das gesamte Briefzentrum nahezu alle unschuldigen Arbeitnehmer einen durch sie nicht veranlassten Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht hinnehmen müssen. Auch wird nicht verkannt, dass § 6 Abs. 7 BV keine konkrete zeitliche Regelung dazu enthält, wie lange zunächst "erfolglos" der eingeschränkte räumliche Bereich nach § 6 Abs. 5 BV überwacht werden muss, bevor die Überwachung gemäß § 6 Abs. 7 BV erweitert wird. Dies führt jedoch nicht zur Unangemessenheit der Regelung. Erstens ist zu beachten, dass auch eine Erweiterung der Überwachung gemäß § 6 Abs. 7 BV aus den oben dargelegten Gründen weiterhin voraussetzt den Verdacht einer Straftat bezogen auf konkrete Personen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Überwachung mit Aufzeichnung insgesamt vier Wochen nicht überschreiten darf. Und schließlich - und dies ist aus der Sicht des Beschwerdegerichts ganz wesentlich - bleibt der Betriebsrat bei der Ausdehnung der Überwachung nicht unbeteiligt. Denn sobald die Arbeitgeberin beabsichtigt, die Videoüberwachung auszudehnen, bedarf es der Mitwirkung des Betriebsrats gemäß § 4 Abs. 4 BV. Denn auch dazu muss er den Schlüssel zur Verfügung stellen. Folglich wird er von der Arbeitgeberin verlangen können, diese möge darlegen, warum bereits zu diesem Zeitpunkt eine Ausdehnung auf weitere Bereiche erforderlich ist. Beurteilt der Betriebsrat dies dann aufgrund der ihm erteilten Informationen anders, müsste die Arbeitgeberin wiederum die Herausgabe des Schlüssels durchsetzten. Selbst wenn der Betriebsrat dies nicht verweigern könnte, bliebe ihm der bereits oben aufgezeigte Weg.

(4).

§ 6 Abs. 3, Abs. 4, 5 und 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 BV gewährleisten daher durch Verfahren, dass die Videoanlage nur eingeschaltet wird, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung bezogen auf konkrete Personen vorliegt. Gemäß § 11 BV sind die Beschäftigten wiederum über Hintergründe und Inhalt der Betriebsvereinbarung und Funktionsweise der Videoanlage zu informieren. Sie wissen daher, dass die Videoanlage nur beim Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung bezogen auf konkrete Personen unter Beteiligung des Betriebsrats (Information und Herausgabe des Schlüssels) betrieben werden kann. Dies beseitigt zwar nicht den Überwachungsdruck, denn auch insoweit müssen die Beschäftigten jederzeit mit ihrer Videoüberwachung rechnen. Es reduziert aber den Überwachungsdruck, denn sie können sich darauf verlassen, dass die Überwachung nicht verdachtsunabhängig erfolgt, sondern nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BV unter Beteiligung des Betriebsrates. Insoweit besteht dann bezogen auf den Überwachungsdruck kaum noch ein Unterschied zu dem Sachverhalt, bei dem die Arbeitgeberin beim Verdacht einer strafbaren Handlung mit Zustimmung des Betriebsrats eine verdeckte Videoüberwachung durchführt. Denn auch mit einer verdeckten Videoüberwachung müssen die Beschäftigten bei Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung rechnen. Da der Verdacht einer strafbaren Handlung jederzeit im Briefzentrum auftreten kann, ist insoweit kein wesentlicher Unterschied zwischen einer ständigen "offen" aufgestellten Kamera und einer verdeckten Videoüberwachung erkennbar.

(5).

Vor diesem Hintergrund bedarf es auch nicht der Darlegung einer besonderen Gefährdungslage im Briefzentrum. Denn anders als bei den Betriebsvereinbarungen, die der 1. Senat in seinen beiden Beschlüssen zu beurteilen hatte, erfolgt hier im Innenbereich ausschließlich eine verdachtsabhängige Überwachung. Das heißt, die Videoüberwachung darf überhaupt erst dann beginnen, wenn der Verdacht der Straftat zu Lasten der Arbeitgeberin oder der Kunden begründet ist. Ist ein solcher der Verdacht gegeben, so bedarf es darüber hinaus nicht noch einer besonderen Gefährdungslage innerhalb des Briefzentrums mit der Maßgabe, dass dort in einem besonderen Umfang bereits Sendungen abhandengekommen sein müssen. Eine solche besondere Gefährdungslage wäre nur dann zu verlangen, wenn zukünftig verdachtsunabhängig mit der Begründung überwacht werden soll, es habe in der Vergangenheit gehäuft Verluste von Sendungen gegeben. Darum geht es bei dieser Betriebsvereinbarung und der Überwachung im Innenbereich jedoch nicht. Der Verdacht einer Straftat bezogen auf konkrete Personen als Voraussetzung der Videoüberwachung ersetzt die Notwendigkeit einer besonderen Gefährdungslage. Im Übrigen handelt es sich bei dem Bereich der Handsortierung - im Briefzentrum L... wird überwiegend so gearbeitet - um einen besonders gefährdeten Bereich, wobei zu beachten ist, dass nach Vortrag der Arbeitgeberin immer mehr Bücher- und Warensendungen mit wertvollem Inhalt zu bearbeiten sind.

Schließlich tragen auch die Regelungen in § 8 Abs. 2 BV (Löschung der aufgezeichneten Bilddaten nach sechzig Tagen) und in § 7 Abs. 1 BV dazu bei, dass die Eingriffsintensität reduziert und auf das notwendige Maß beschränkt wird. Denn gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BV ist bis auf das Vergrößern von Bildausschnitten die Anwendung technischer Auswertungsmöglichkeiten nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig.

b.

Auch die Regelung in § 6 Abs. 2 BV zur ständigen Überwachung des Außenbereichs ist angemessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich das Beschwerdegericht den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Der entstehende Überwachungsdruck auf die nur kurzzeitig im Außenbereich tätigen Arbeitnehmer bleibt gering. Sofern die Fahrer beim An- und Abdocken, beim Öffnen und Verschließen der Kraftfahrzeuge, beim Bedienen der Ladebordwand, bei der Kfz-Übernahme und bei den Be- und Entladevorgängen verdachtsunabhängig überwacht werden, so beschränkt sich dieser Überwachungsdruck auf einen begrenzten Zeitraum. Überwiegend sind die Fahrer unterwegs, weshalb von einem permanenten Überwachungsdruck während der Arbeitszeit keine Rede sein kann. Angesichts diesen begrenzten Eingriffs überwiegt das Interesse der Arbeitgeberin am Schutz ihres Eigentums und der Aufklärung von Straftaten durch generelle Videoüberwachung des Außenbereichs. Nach alledem erweist sich der Spruch der Einigungsstelle als verhältnismäßig.

2.

Die unselbstständige Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Die Regelung in § 12 Abs. 1 BV ist nicht zu beanstanden.

Zutreffend ist das Arbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bei fehlender Einigung über die Person des Vorsitzenden dieser vom Arbeitsgericht bestellt wird. Zu beachten ist weiterhin, dass gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zwar durch Betriebsvereinbarung eine ständige Einigungsstelle errichtet werden kann, dies aber nur durch eine freiwillige und nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung geschehen darf. Dies bedeutet, dass eine ständige Einigungsstelle nicht durch Spruch einer Einigungsstelle gegen den Willen einer Betriebspartei eingesetzt werden darf. Darum geht es hier jedoch nicht. Die Regelung in § 12 BV wird noch gedeckt durch den Regelungsauftrag der eingesetzten Einigungsstelle. Bei der Regelung eines mitbestimmungspflichtigen Tatbestandes in der Einigungsstelle kann es bereits das Bedürfnis geben, eine Regelung darüber zu treffen, wie weitere sich aus dem Regelungsgegenstand der Einigungsstelle ergebene Konflikte gelöst werden. Begründet die Betriebsvereinbarung oder der Spruch einer Einigungsstelle zu einem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand die Notwendigkeit, zukünftig sich aus der Betriebsvereinbarung oder dem Spruch der Einigungsstelle ergebende Konflikte zu lösen, so gehört es auch zur Regelungskompetenz der Einigungsstelle, insoweit eine Konfliktlösung vorzusehen. Dies ist keine Umgehung des § 76 Abs. 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz, sondern Gegenstand der Regelungskompetenz für den mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt, für den die Einigungsstelle eingesetzt wurde. Sowohl in der Begründung zum Einigungsstellenspruch als auch in der Anschlussbeschwerde wird insoweit zutreffend auf die Annexkompetenz der Einigungsstelle hingewiesen. Es geht eben nicht um die Einsetzung einer ständigen Einigungsstelle zur Lösung möglicher, aber noch nicht bestimmter Konflikte, sondern um die Einigungsstelle, die jene Konflikte zu lösen hat, die bereits in der Betriebsvereinbarung oder im Spruch der Einigungsstelle angelegt wurden. Wäre dies ein Verstoß gegen § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, so wäre die Einigungsstelle im Übrigen gehindert, durch Spruch ein schnelles und praktikables Instrument zur Konfliktlösung einzurichten. Derjenige Betriebspartner, der im Spruch der Einigungsstelle unterlegen wäre, könnte dann den Spruch konterkarieren und versuchen, die Einsetzung der Einigungsstelle zu verzögern. Zwar sieht § 98 ArbGG insoweit zur Einsetzung des Vorsitzenden ein beschleunigtes Verfahren vor.

Dennoch ist immer mit einer Verzögerung von mindestens ein bis zwei Wochen zu rechnen. Da beim Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung bezogen auf konkrete Personen jedoch kurzfristig gehandelt werden muss, wäre damit die Möglichkeit der Videoüberwachung faktisch in ihrem Nutzen stark eingeschränkt.

Weiterhin ist nicht zu beanstanden, dass § 12 BV nicht die Anzahl der Beisitzer erwähnt. Die Beteiligten haben in der Beschwerdeverhandlung übereinstimmend erklärt, diese (drei je Seite) sei generell durch Tarifvertrag geregelt. Einer ausdrücklichen Bestimmung in der Betriebsvereinbarung bedurfte es daher nicht.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ende der Entscheidung

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