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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 264/06
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Die nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zu treffende Prognoseentscheidung erstreckt sich - anders als im Kündigungsschutzrecht, wo der Arbeitgeber zur Vermeidung der Kündigung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch einen anderweitigen Einsatz und damit eine mögliche Weiterbeschäftigung auf einem anderen, im Unternehmen vorhandenen freien Arbeitsplatz prüfen muss - bei einem öffentlichen Arbeitgeber nur auf den vorhersehbaren Beschäftigungsbedarf der Dienststelle, für die der Arbeitnehmer konkret eingestellt werden soll. Die Prognoseentscheidung ist nicht deshalb unzutreffend, weil der Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle oder an einem anderen Standort befristet oder unbefristet hätte beschäftigt werden können und der Arbeitgeber dies bei Vertragsschluss hätte erkennen können.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 5 Sa 264/06

Verkündet am 19.12.2006

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 19.12.2006 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzerin

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Flensburg vom 21. April 2006, Az.: öD 1 Ca 1701/05, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Der 37-jährige Kläger ist seit dem 01.10.2001 auf der Grundlage befristeter, aufeinander folgender Arbeitsverträge bei der Beklagten als Diensthundeführer beschäftigt. Der erste auf zwei Jahre befristete Vertrag wurde für die Zeit "ab 01.10.2001 bis zur Auflösung des Heeresfliegerregiments in H..., längstens jedoch bis zum 30.09.2003" abgeschlossen (Bl. 7 d. GA.). Am 04.08.2003 vereinbarten die Parteien eine Anschlussbefristung "bis zur Auflösung der Zivilen Wache Heer in H...; längstens jedoch bis zum 31.12.2004" (Bl. 9 d. GA.). Den dritten und letzten befristeten Arbeitsvertrag schlossen die Parteien am 22.12.2003 (Bl. 11 f. d. GA.). Danach wurde der Kläger mit Wirkung ab dem 23.12.2003 als vollbeschäftigter Arbeiter auf der Grundlage des TzBfG befristet bis zum 31.12.2005 weiterbeschäftigt. Als Befristungsgrund ist die Auflösung des Marinegeschwaders II in § 1 des Arbeitsvertrages genannt. Vorgesehen war ein Einsatz in E.... Tatsächlich wurde der Kläger von Dezember 2003 bis 01.04.2004 im Rahmen der Rückabordnung weiterhin eingesetzt in H.... Ab dem 01.04.2004 wurde der Kläger - wie geplant - in E... beschäftigt. Der Kläger war eingruppiert in Lohngruppe 3 und erzielte ein durchschnittliches Bruttogehalt von € 3.200,00.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung des letzten Arbeitsvertrages sei bereits deshalb unwirksam, da er bis zum 01.04.2004 weiterhin am Standort "H... W..." in H... eingesetzt gewesen sei. Ungeachtet dessen, sei bei Abschluss des letzten befristeten Vertrages bereits absehbar gewesen, dass nach Fristablauf Bedarf für seine weitere Beschäftigung bestanden habe. Dies ergebe sich aus dem Ortsstellenplan des Standortes E...-S... von März 2005, der aber auch schon Ende 2003 gegolten habe und 17 unbesetzte Diensthundestellen aufweise. Des Weiteren habe es nach H... und H... sowie S... und B..., H... und L... verschiedene Versetzungen von E... gegeben. Beim Marinegeschwader 5 in K... und beim Marinearsenal in K... hätten seit Ende 2003 aufgrund dauerhaften Bedarfs über 20 einzustellende Bewachungsmitarbeiter gefehlt. Auch am Standort L... habe es seit Herbst 2003 einen dauerhaften Personalbedarf im Diensthundeführerbereich von wenigstens acht Mitarbeitern gegeben.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz, insbesondere des weiteren streitigen Parteivorbringens, sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Das Arbeitsgericht hat der Entfristungsklage des Klägers mit Urteil vom 21.04.2006 stattgegeben. Grundsätzlich sei die Beendigung der Bewachungsaufgaben für den Standort E... geeignet gewesen, einen sachlichen Grund für eine Befristung darzustellen. Allerdings habe der Kläger verschiedene Standorte konkret benannt, an denen er bereit gewesen sei, nach Beendigung des Bewachungsauftrags am Standort E..., weiter zu arbeiten. Auf die konkret vom Kläger benannten offenen Stellen habe die Beklagte ihrerseits nur pauschal erwidert, dass durch vorgenommene Versetzungen der Sollbestand dem Istbestand entspreche. Der Sachvortrag der Beklagten sei nicht ausreichend, um die Behauptung des Klägers, es habe schon bei Abschluss des Vertrages vom 22.12.2003 erkannt werden können, dass eine Beschäftigung über den 31.12.2005 hinaus möglich sei, zu entkräften. Unter Berücksichtigung des spezifizierten Vortrags des Klägers, habe die Beklagte im Einzelnen darlegen müssen, welche Prognose sie Ende 2003 im Hinblick auf die vom Kläger benannten Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten ab dem 01.01.2006 angestellt habe. Es sei mithin davon auszugehen, dass schon bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages die Möglichkeit absehbar gewesen sei, den Kläger über den vereinbarten Fristablauf hinaus unbefristet weiterzubeschäftigen.

Gegen dieses ihr am 26.05.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.06.2006 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 28.08.2006 am 21.08.2006 begründet.

Die Beklagte behauptet,

das auf dem Flugplatz E... stationierte Marinefliegergeschwader 2 (im Folgenden: MFG II) sei zum Ende 2005 aufgelöst worden. Diese Auflösungsentscheidung sei bereits im Mai 2003 getroffen worden. Von Januar 2004 bis Juni 2005 seien sämtliche ehemals 49 Luftfahrzeuge an andere Einheiten abgegeben worden. Mit der sukzessiven Reduzierung der Anzahl der Luftfahrzeuge sei auch der Bewachungsbedarf gesunken. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe die genaue Planung des Abbaus der Luftfahrzeuge und die genaue Zeitplanung des "Bewachungsabbaus" festgestanden. Mit der geplanten überwiegenden Stilllegung des zu bewachenden Geländes sowie der Abgabe sämtlicher Luftfahrzeuge zum 31.12.2005 habe bereits am 22.12.2003 festgestanden, dass die dortigen Bewachungsaufgaben weitestgehend entfallen würden. Dieser Plan sei auch umgesetzt worden. Ab 01.01.2006 habe die Nachfolgeeinrichtung "Nachkommando MFG II" ihre Arbeit aufgenommen. Es sei ein neuer Stellenplan in Kraft getreten, der u. a. 11 Dienstposten für Wachmänner ausweise. Diese Dienstposten seien allesamt mit unbefristet beschäftigten Wachleuten besetzt worden. Ursprünglich habe die Soll-Stärke bei 59 Bewachungsmitarbeitern gelegen. Hiervon seien 28 Wachmänner unbefristet beim MFG II beschäftigt gewesen, die bis zum 31.12.2005 anderweitig hätten untergebracht werden müssen. Der Arbeitsplatz des Klägers in E... sei mithin unstreitig weggefallen. Dies sei auch am 22.12.2003 vorhersehbar gewesen.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei bei Vertragsschluss auch nicht vorhersehbar gewesen, dass der Kläger nach dem 31.12.2005 hätte anderweitig eingesetzt werden können. Hiergegen spreche bereits der vom Bundesministerium für Verteidigung per Erlass vom 08.12.2003 angeordnete stets verlängerte und nunmehr unbefristete generelle Einstellungsstopp mit Wirkung ab dem 31.12.2003. Die vom Kläger behaupteten freien Arbeitsplätze seien weder am 22.12.2003 besetzbar noch am 01.01.2005 verfügbar gewesen. Insbesondere sei bei Vertragsschluss nicht erkennbar gewesen, dass am 01.01.2005 irgendwelche besetzbaren Arbeitsplätze als Wachmann frei werden würden. Dies gelte auch für das Marinemunitionsdepot 3 in E...-S.... Bereits Ende 2003 habe die Absicht bestanden, dort das so genannte Betreibermodell einzuführen und einem Privatunternehmen die Bewachungsaufgaben zu übertragen. Das dort seitens der Beklagten beschäftigte private Bewachungspersonal habe mithin abgebaut werden müssen. Nachdem sich im Verlaufe des Jahres 2004 herausgestellt habe, dass keine ausreichende Anzahl von Dienstposten für die sozialverträgliche Unterbringung unbefristet beschäftigten Wachpersonals vorhanden war, sei am 06.07.2004 entschieden worden, in E...-S... das Betreiber-Modell nicht einzuführen, sondern dieses Objekt als "Auffangliegenschaft" für den Organisationsbereich der Streitkräftebasis festzulegen. Dies sei am 22.12.2003 noch nicht erkennbar gewesen. Auch für den Bereich der Marinewaffenschule und des U-Boot-Stützpunktes in E... habe bereits am 22.12.2003 festgestanden, dass dort das Betreiber-Modell eingeführt werden sollte, sodass die Stellen des Wachpersonals wegfielen. Dies ergebe sich auch aus dem eingereichten Stellenplan. Auch im Bereich des Marinearsenals in K... und des MFG 5 in K...-H... seien keine freien Stellen absehbar gewesen. Die dort vorhandenen sechs freien Dienstposten seien nicht zu besetzen gewesen, da die Südwache im Bereich des MFG 5 geschlossen werden sollte, sodass der Bewachungsbedarf habe reduzierend angepasst werden müssen. Des Weiteren hätten sieben Wachleute vom Marinemunitionsdepot L..., wo das Betreibermodell eingeführt werden sollte, untergebracht werden müssen. Ende 2003 seien am Standort H... nur zwei Stellen für Wachleute frei gewesen, die indessen durch Versetzungen von unbefristet beschäftigten Wachleuten aus Einrichtungen, die geschlossen werden sollten, besetzt worden seien. Die Versetzungen vom Standort E... nach H... sei allein deshalb erfolgt, weil das in E... unbefristet beschäftigte Wachpersonal wegen der Schließung habe sukzessive abgebaut, d. h. anderweitig untergebracht werden müssen. Gleiches gelte für die Standorte B..., H... und L.... Die dort vorhandenen und absehbar freiwerdenden Stellen seien alle nur mit unbefristet beschäftigten Wachleuten im Wege der Versetzung besetzt worden. Sie hätte zu keinem Zeitpunkt für eine unbefristete Weiterbeschäftigung des Klägers zur Verfügung gestanden. Ende 2003 habe bereits festgestanden, dass in den Einrichtungen in E...-S..., in B... und S..., die alle zum Standort L... zählten, das Betreibermodell eingeführt werden sollte. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf freie Stellen beim Lufttransportgeschwader 62 in W... bei H... berufen. Ende 2003 hätten fort keine 15 freien Stellen bestanden. Es sei auch nicht absehbar gewesen, dass dort zum 01.01.2006 15 freie Stellen frei sein würden.

Die Beklagte beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Auffassung, das neue Vorbringen der Beklagten in zweiter Instanz widerspreche der Prozessförderungspflicht gemäß § 282 ZPO und sei deshalb nicht zuzulassen. Im Übrigen verteidigt der Kläger die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts. Mit zunehmender Zahl der befristeten Arbeitsverhältnisse seien hinsichtlich der weiteren Prognosen höhere Anforderungen zu stellen. Dies habe die Beklagte nicht beachtet. Es habe ein erheblicher Bewachungsbedarf bestanden und bestehe auch weiterhin. Aktuelle Recherchen hätten ergeben, dass am Standort F... im Jahr 2006 ein neuer Diensthundeführer mit Zeitarbeitsvertrag eingestellt worden und drei weitere Stellen unbesetzt seien. In K...-H... seien bereits Ende 2005 zwei Stellen für Diensthundeführer zu besetzen gewesen, sodass die Beklagte ihm eine dieser Stellen hätte anbieten müssen. Die im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG erforderliche Prognose sei weder bei Abschluss des letzten Zeitarbeitsvertrages vorgenommen worden, noch sei die Prognose zum 31.12.2005 eingetreten. Seit 2003 sei stetig ein erheblicher Bedarf an Diensthundeführern vorhanden gewesen, sodass kein sachlicher Grund für eine Befristung vorhanden gewesen sei. Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte bei Abschluss des Vertrages geprüft habe, ob bei Vorliegen des Sachgrundes der bevorstehenden Schließung einer Betriebsstätte der Beklagten der Kläger an anderer Stelle der beklagten B... D... hätte gebraucht werden können.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Sitzungsniederschrift vom 19.12.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. c, 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO. Insbesondere ist die Beklagte mit ihrem Berufungsvorbringen nicht nach § 282 ZPO ausgeschlossen. Nach § 67 Abs. 3 ArbGG dürfen Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in der ersten Instanz entgegen der gemäß § 282 ZPO bestehenden allgemeinen Prozessförderungspflicht nicht rechtzeitig vorgebracht worden sind, in der Berufungsinstanz nur dann zugelassen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder die Partei das Vorbringen in der ersten Instanz nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten der Vorwurf der Nachlässigkeit oder gar groben Nachlässigkeit in Bezug auf die Prozessförderungspflicht zu machen ist, denn vorliegend kommt es durch den neuen Berufungsvortrag der Beklagten nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits. Die Beklagte hat die neuen Tatsachen innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen. Der Kläger verkennt an dieser Stelle, dass es sich bei der Berufungsinstanz ebenfalls um eine Tatsacheninstanz handelt.

B. Die Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts endete das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 22.12.2003 mit Ablauf des 31.12.2005. Die Befristung ist sachlich gerechtfertigt und hält den Befristungsanforderungen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG stand.

1. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

a) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein sicher feststellbarer, vorübergehender Arbeitsanfall rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsvertrages. Wird die Befristung auf einen vorübergehend erhöhten Arbeitsanfall gestützt, hängt die Wirksamkeit der Befristung von der prognostizierten künftigen Entwicklung ab, deren Beurteilung dem Arbeitgeber obliegt. Die Prognose des Arbeitgebers muss ergeben, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf mehr bestehen wird. Hierüber ist zum erwarteten Arbeitsausfall eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Eine bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus (BAG, Urt. v. 12.09.1996 - 7 AZR 790/95 -, AP Nr. 182 zu § 620 'Befristeter Arbeitsvertrag'). Die Prognose hat sich darauf zu beziehen, ob im Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kein Bedarf mehr an der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers besteht. Das Gericht muss mithin feststellen können, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit erwarten durfte, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Mitarbeiters über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf bestand. Der Prognose müssen konkrete Umstände zugrunde liegen, die subjektive Einschätzung des Arbeitgebers reicht nicht aus BAG, Urt. v. 28.03.2001 - 7 AZR 701/99 -, AP Nr. 277 zu § 620 BGB 'Befristeter Arbeitsvertrag').

b) Demgegenüber kann die Unsicherheit der künftigen Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs allein eine Befristung nicht sachlich rechtfertigen (ErfK/Müller-Glöge, 7. Aufl., Rn. 36 zu § 14 TzBfG). Die nicht prognostizierbare konjunkturelle und wirtschaftliche Entwicklung und die damit einhergehende Unsicherheit des zukünftigen Arbeitskräftebedarfs allein rechtfertigen nicht den Abschluss befristeter Arbeitsverträge. Diese Unsicherheit zählt zu den typischen Unternehmerrisiken, die der Arbeitgeber nicht zulasten des Kündigungsschutzes auf die Arbeitnehmer durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge abwälzen darf.

c) Ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitskräften kann neben den Fällen vorübergehender Zusatzaufgaben auch dann vorliegen, wenn die bis dato vorhandene Arbeitsmenge, für deren Erledigung ein bestimmter Personalbestand erforderlich ist, in absehbarer Zeit abnimmt, sodass der ursprüngliche Personalbedarf entsprechend sinkt. Ein solcher absehbarer Minderbedarf kommt u. a. bei Rationalisierungs- und Outsourcingmaßnahmen bzw. bei (Teil-)Betriebsstilllegungen in Betracht (LAG Niedersachsen, Urt. v. 12.01.2004 - 5 Sa 1174/03 -, zit. n. Juris). Des Weiteren kann eine geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers bis zu diesem Zeitpunkt sachlich rechtfertigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber mit dem anderen, als Dauerbesetzung vorgesehenen Arbeitnehmer bereits vertraglich gebunden ist. In diesem Fall ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer die Prognose gerechtfertigt, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit kein Bedürfnis mehr für dessen Beschäftigung besteht (BAG, Urt. v. 13.12.2004 - 7 AZR 218/04 -, AP Nr. 14 zu § 14 TzBfG).

d) Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war. Hat sich die Prognose hingegen nicht bestätigt, muss der Arbeitgeber die ihm bei Vertragsabschluss bekannten Tatsachen vorbringen, die ihm jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt den hinreichend sicheren Schluss darauf erlaubten, dass nach Ablauf der Befristung kein konkreter Bedarf mehr an der Arbeitsleistung des eingestellten Arbeitnehmers bestehen werde (BAG, Urt. 23.01.2002 - 7 AZR 461/00 -, ZTR 2002, 437; BAG Urt. v. 12.09.1996 - 7 AZR 790/95 -, AP 182 zu § 620 BGB 'Befristeter Arbeitsvertrag').

2. Gemessen an diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen erweist sich die Befristung des Arbeitsvertrages vom 22.12.2003 als sachlich gerechtfertigt.

a) Bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages hatte die Beklagte bereits unstreitig beschlossen, das MFG II in E.../T... aufzulösen. Die Beklagte hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass bereits im Mai 2003 beschlossen worden sei, das MFG II zum 31.12.2005 aufzulösen und die dort stationierten Flieger an andere Einheiten abzugeben. Diese Entscheidung ist auch unstreitig umgesetzt worden. Insbesondere sind sämtliche 49 Luftfahrzeuge des MFG II sukzessive bis zum 31.12.2005 an andere Einheiten abgegeben worden. Hieran bestehen keinerlei Zweifel. Der Flugbetrieb ist auch unstreitig eingestellt worden. Als zwangsläufige Folge der Einstellung des Flugbetriebs und der Verlagerung sämtlicher Fluggeräte ist der Bewachungsbedarf für das MFG II auch ganz überwiegend entfallen. Die ursprüngliche Soll-Stärke des Bewachungspersonals von 59 Stellen ist mit Einführung des ab 01.01.2006 in E.../T... noch betriebenen Nachkommandos auf 11 Stellen abgebaut worden. Dies ist unstreitig. Ende Dezember 2003 war mithin bereits absehbar, dass durch die Auflösungsentscheidung der ursprüngliche Bedarf an Wachleuten sich in ganz erheblichem Umfang minimieren würde. Damit hat sich die bei Vertragsschluss von der Beklagten getroffene Personalbedarfsprognose realisiert. Ein dauerhafter Bedarf für die Beschäftigung des Klägers beim MFG II bestand mithin nicht. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass im Dezember 2003 dort 28 Wachleute unbefristet beschäftigt waren, deren künftiger Einsatz in E.../T... ebenfalls nicht gesichert war.

b) Demgegenüber hat der Kläger keine geeigneten Gründe für die Fehlerhaftigkeit der Prognose vorgetragen. Die streitgegenständliche im Arbeitsvertrag vom 22.12.2003 vereinbarte Befristung ist insbesondere nicht deswegen unwirksam, weil bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar gewesen ist, dass andernorts, d. h. in einer anderen Einheit an einem anderen Standort, eine unbefristete Weiterbeschäftigung des Klägers über den 31.12.2005 hinaus vorhersehbar war.

aa) Der Kläger verkennt an dieser Stelle, dass er mit dem Arbeitsvertrag vom 22.12.2003 unstreitig nur für das Bewachungsobjekt MFG II in E.../T... eingestellt worden ist. Der dortige Beschäftigungsbedarf für den Kläger ist unstreitig mit Wirkung ab dem 31.12.2004 entfallen. Dies war auch schon bei Vertragsschluss erkennbar. Der Kläger hatte auf der Grundlage dieses Vertrages keinen vertraglichen Anspruch auf einen Einsatz an einem anderen Standort. Dies ergibt sich auch nicht aus § 5 des Arbeitsvertrages. Hiernach konnte die Beklagte dem Kläger auch anderweitige, zumutbare Tätigkeiten auch auf einem anderen Arbeitsplatz zuweisen. Dieses in § 5 des Arbeitsvertrages vereinbarte Versetzungsrecht der Beklagten korrespondierte aber nicht mit einem Versetzungsanspruch des Klägers, sondern konkretisiert das der Beklagten zustehende Direktionsrecht. Anders als im Kündigungsschutzrecht, wo der Arbeitgeber zur Vermeidung der Kündigung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch einen anderweitigen Einsatz und damit eine mögliche Weiterbeschäftigung auf einem anderen, im Unternehmen vorhandenen freien Arbeitsplatz prüfen muss, erstreckt sich die Prognoseentscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages regelmäßig nur auf den vorhersehbaren Beschäftigungsbedarf der Dienststelle, für die der Arbeitnehmer konkret eingestellt werden soll. Denn auch bei einem projektbezogenen Mehrbedarf setzt die wirksame Befristung nicht voraus, dass nach dem prognostizierten Auslaufen des Projekts keine anderweitige Einsatzmöglichkeit für den Arbeitnehmer, z. B. in anderen Projekten, mehr vorhanden ist. Die Prognose des Arbeitgebers ist nicht deshalb unzutreffend, weil der Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt, in einer anderen Dienststelle oder an einem anderen Standort befristet oder unbefristet hätte beschäftigt werden können und der Arbeitgeber dies bei Vertragsschluss erkennen konnte (BAG, Urt. v. 25.08.2003 - 7 AZR 7/04 -, NZA 2005, 357). Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf den zu erwartenden Beschäftigungsbedarf des konkreten Projekts etc. beziehen. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte mithin bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages nicht verpflichtet, ihre Prognoseentscheidung im Hinblick auf den künftigen Bewachungsbedarf auf alle im Bereich der Wehrbereichsverwaltung Nord oder gar des gesamten Bundesgebietes vorhandenen Bewachungsobjekte zu erstrecken.

bb) Für die Richtigkeit der Prognoseentscheidung der Beklagten spricht zudem der im Wege eines Erlasses verhängte Einstellungsstopp zumindest mit Wirkung ab dem 01.01.2004, der sich auch auf befristete Einstellungen bezog. Dem Einstellungsstopp lag die Gesamtentwicklung der Bundeswehr zugrunde, die gekennzeichnet war durch Umstrukturierung, Schließung von Standorten und Dienststellen und der damit einhergehenden Reduzierung der Personalstärke der zivilen Mitarbeiter. Dieser Prozess, der unstreitig auf Jahre angelegt war, war erkennbar noch nicht Ende 2005 abgeschlossen. Es stand mithin bereits Ende 2003 fest, dass im Bereich des zivilen Personals ein erheblicher Personalabbau stattfinden musste. Durch die diversen Standortschließungen und den damit verbundenen Wegfall der Bewachungsaufgaben war auch das zivile Bewachungspersonal von dem Personalabbau betroffen. Die Beklagte hatte mithin bei Vertragsschluss keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass trotz dieser Entwicklung (Standortschließungen, Einführung von Betreibermodellen), die letztlich auch den Einstellungsstopp nach sich zog, gleichwohl an einem anderen Standort ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf für den Kläger bestehen würde. Das Gegenteil war der Fall.

cc) Ungeachtet dessen hat die Beklagte auch in sich schlüssig dargelegt, dass am 22.12.2003 gerade nicht absehbar war, dass mit hinreichender Sicherheit über den 31.12.2005 hinaus an anderen Standorten für den Kläger ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf bestand. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bereits Ende 2003 feststand, dass unbefristet angestelltes Bewachungspersonal, welches in stillgelegten Standorten eingesetzt war, auf freie Arbeitsplätze an anderen Standorten versetzt werden musste. Freie oder frei werdende Arbeitsplätze mussten mithin mit unbefristet angestelltem Überhangpersonal besetzt werden. Für eine unbefristete Beschäftigung des Klägers war mithin weder ein Bedarf vorhanden noch anderweitig vorhersehbar. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass aktuelle Recherchen des Klägers ergeben haben, dass am Standort F... derzeit (Oktober 2006) drei Stellen für Diensthundeführer unbesetzt sind und in K...-H... ebenfalls ein Bedarf für zwei Diensthundeführer vorhanden ist. Dies besagt nichts darüber, ob dieser - von der Beklagten bestrittene Vortrag - Personalbedarf bereits Ende 2003 mit hinreichender Sicherheit für die Beklagte erkennbar gewesen ist.

C. Nach alledem war der Berufung der Beklagten stattzugeben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Es bestehen keine Gründe zur Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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