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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 271/06
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 2
Wiederholtes Zuspätkommen berechtigt nach erfolgloser Abmahnung auch dann zur ordentlichen Kündigung, wenn die einzelnen Verspätungen zwar eher gering sind, aber zu Betriebsablaufstörungen führen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 5 Sa 271/06

Verkündet am 28.11.2006

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2006 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 08.06.2006, Az.: 5 Ca 62 c/06, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.

Der nigerianische 40-jährige Kläger ist seit dem 01.07.2003 bei der Beklagten als Servicemitarbeiter in der Autowaschstraße zu einem Stundenlohn von zuletzt € 8,06 brutto beschäftigt.

Die Arbeit in der Waschstraße erfolgt in einem Drei-Mann-Betrieb. Die Mitarbeiter reinigen die in die Waschstraße einfahrenden Fahrzeuge mit Spritzschläuchen, Schrubbern und Lappen vor, wobei jedem Mitarbeiter dabei eine bestimmte Tätigkeit zugewiesen ist und die einzelnen Tätigkeiten greifen ineinander. Die Arbeitspositionen der drei Mitarbeiter liegen einige Meter voneinander entfernt, sodass das einfahrende Fahrzeug die drei "Vorwasch-Stationen" abfährt, bevor es auf das Laufband der Waschstraße fährt und so durch die eigentliche Waschstraße geführt wird. Sofern sich ein Mitarbeiter im Team verspätet, muss einer der beiden anderen Mitarbeiter dessen Station mit übernehmen, mithin zwischen dessen Arbeitsplatz und seinem eigenen hin- und zurücklaufen. Die Mitarbeiter tragen von der Beklagten gestellte Arbeitskleidung, bestehend aus wasserabweisenden Hosen und Jacken sowie Gummistiefel, die sie schon vor dem Dienstbeginn anhaben müssen. Die Umkleidezeit zählt nicht zur Arbeitszeit.

Mit Schreiben vom 27.09.2005 mahnte die Beklagte den Kläger ab, da er am 19.09.2005 anstatt um 7:30 Uhr erst um 7:40 Uhr seinen Dienst antrat (Bl. 24 d.GA.). Mit Abmahnung vom 16.12.2005 rügte die Beklagte, dass er am 14.12.2005 anstatt um 7:30 Uhr erst um 7:34 Uhr arbeitsbereit gewesen sei (Bl. 25 d.GA.). Mit einer weiteren Abmahnung vom 16.12.2005 mahnte die Beklagte den Kläger ab, weil er am 16.12.2005 anstatt um 7:30 Uhr erst um 7:35 Uhr seine Arbeit aufgenommen habe (Bl. 26 d.GA.). Am 17.12.2005 erschien der Kläger wiederum fünf Minuten zu spät zur Arbeit. Diese Verspätung nahm die Beklagte zum Anlass, dem Kläger mit Schreiben vom 19.12.2005 fristgerecht zum 31.01.2006 zu kündigen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz, insbesondere des streitigen Parteivorbringens, sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage des Klägers mit Urteil vom 08.06.2006 zurückgewiesen. Der Kläger sei trotz einschlägiger Abmahnungen unstreitig wiederum am 17.12.2005 fünf Minuten zu spät zur Arbeit gekommen. Grundsätzlich rechtfertige nach einschlägiger Abmahnung die verspätete Dienstaufnahme auch eine verhaltensbedingte Kündigung. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Tür zum Umkleideraum verschlossen gewesen sei. Vielmehr gelange man durch eine unverschlossene Schiebetür von der Waschstraße aus ungehindert zum Umkleideraum. Der Kläger hätte entweder bereits in Dienstkleidung erscheinen oder entsprechend frühzeitig zur Arbeit kommen müssen, um sich vor dem Dienstbeginn noch umziehen zu können. Die Interessenabwägung falle vorliegend zu Lasten des Klägers aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seit Juni 2004 insgesamt an 16 Tagen zu spät zur Arbeit erschienen und dreimal einschlägig abgemahnt worden sei. Die Beklagte habe mithin alles daran gesetzt, dem Kläger deutlich zu machen, dass sein Arbeitsverhältnis gefährdet sei. Der Kläger habe sich indessen uneinsichtig gezeigt. Hieran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Kläger einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sei und in der Kammerverhandlung vorgetragen habe, von Abschiebung bedroht zu sein, wenn er keine Arbeit habe.

Gegen dieses ihm am 19.06.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.06.2006 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am 21.08.2006 begründet.

Der Kläger bestreitet

nunmehr erstmals die von der Beklagten erstinstanzlich dargelegten Verspätungszeiten. Zudem beruft er sich darauf, dass er vor Arbeitsaufnahme noch seine am Abend zuvor zum Trocknen in den Heizungsraum gestellten Gummistiefel holen müsse. Der Heizungsraum sei abgeschlossen, sodass er erst einen anderen Mitarbeiter bitten müsse, diesen für ihn aufzuschließen. Allein hierdurch sei es zu den möglicherweise eingetretenen Verspätungen gekommen. Im Übrigen sei ihm die der Kündigung vorausgegangene Abmahnung vom 16.12.2005 erst am 17.12.2005 ausgehändigt worden. Ungeachtet dessen seien die zuletzt abgemahnten Verspätungen derart gering, dass sie eine verhaltensbedingte Kündigung nicht rechtfertigten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 08.06.2006, Az.: 5 Ca 62 c/06, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19.12.2005 nicht beendet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger sei vom 08.06.2004 bis zum 17.12.2005 insgesamt 16mal zu spät zur Arbeit gekommen. Die Verspätungen betrügen 3 bis 45 Minuten. Der klägerische Vortrag zum verschlossenen Heizungsraum sei zurückzuweisen, weil er schuldhaft nicht in erster Instanz vorgetragen worden sei. Ungeachtet dessen habe der Kläger bis 20.11.2005 einen Schlüssel zum Heizungsraum besessen. Ungeachtet dessen sei in der Waschstraße stets jemand gewesen, der ihm den Schlüssel hätte aushändigen können. Der Weg zwischen der Waschstraße und dem Heizungsraum betrage auch nur 10 Meter. Der Kläger sei auch jeweils vor Aushändigung der schriftlichen Abmahnungen zuvor mündlich durch seinen Vorgesetzten, den Zeugen W., mit deutlichen und unmissverständlichen Worten entsprechend abgemahnt worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 28.11.2006 verwiesen. Das Gericht hat über die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe von Juni 2004 bis zum 16.12.2005 an insgesamt 15 Arbeitstagen seine Arbeit verspätet aufgenommen, Beweis erhoben durch den von der Beklagten benannten Zeugen W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Vernehmungsprotokoll verwiesen (Bl. 85 f d. GA.)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO.

In der Sache selbst hat die Berufung keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage des Klägers sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht abgewiesen. Aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 19.12.2005 endete das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31.01.2006.

Die streitgegenständliche Kündigung ist aus verhaltensbedingten Gründen gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sozial gerechtfertigt.

Der Kläger hat seinen Dienst am 17.12.2005 unstreitig fünf Minuten zu spät angetreten. Hierdurch hat der Kläger gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Diese Pflichtverletzung ist an sich geeignet eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen (I.). Der Kläger hatte für die zahlreichen Verspätungen auch keinen Rechtfertigungsgrund (II.). Die Kündigung hält auch der gebotenen Interessenabwägung stand (III.).

I. Die verspätete Dienstaufnahme am 17.12.2005 ist an sich geeignet, die streitgegenständliche Kündigung sozial zu rechtfertigen.

1. Das wiederholte Zuspätkommen zur Arbeit kann nach vorangegangener einschlägiger Abmahnung grundsätzlich eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial rechtfertigen (h. M.: BAG, Urt. v. 27.02.1997 - 2 AZR 302/96 -, AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 'Verhaltensbedingte Kündigung'; LAG, Baden-Württemberg, Urt. v. 08.09.2004 - 2 Sa 66/04 -, zit. n. Juris; Hessisches LAG, Urt. v. 20.05.2003 - 14 Sa 31/03 -, zit. n. Juris; KR-Etzel, 6. Aufl., Rn. 444 zu § 1 KSchG; ErfK-Ascheid, 6. Aufl., Rn. 369 zu § 1 KSchG; jeweils m. w. N.). Bereits die Unpünktlichkeit bewirkt eine Störung des Arbeitsverhältnisses im Leistungsbereich. Durch die nicht rechtzeitige Aufnahme der Arbeit verletzt der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht und beeinträchtigt so das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Treten noch zusätzlich nachteilige Folgen in Form von Betriebsablaufstörungen oder Störungen des Betriebsfriedens auf, so ist dies erschwerend zu berücksichtigen (ErfK-Ascheid, a.a.O., Rn. 369 zu § 1 KSchG). Auch eine nur geringfügige Verspätung ist an sich geeignet, einen Kündigungsgrund i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG darzustellen, sofern der Arbeitnehmer zuvor zahlreiche Male unpünktlich zum Dienst erschienen und auch bereits einschlägig abgemahnt worden ist.

2. Hieran gemessen rechtfertigt auch die Verspätung des Klägers am 17.12.2005 um nur 5 Minuten an sich eine ordentliche Kündigung.

Die Unpünktlichkeit des Klägers vom 17.12.2005 ist unstreitig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger zuvor seit Juni 2004 bis zum 16.12.2005 insgesamt 15 Mal verspätet seinen Dienst angetreten hat und auch zuvor dreimal wegen Zuspätkommens wirksam abgemahnt worden ist.

a) Der Zeuge W. hat in sich schlüssig und widerspruchsfrei den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten bestätigt. Die Aussage des Zeugen ist insbesondere auch deshalb glaubhaft, weil er von sich aus geschildert hat, aufgrund welcher Umstände er die genauen Ankunftszeiten des Klägers aufgeschrieben hat, ohne dass sich dies bereits aus dem Akteninhalt ergab. Er hat glaubhaft ausgesagt, dass er sich die Ankunftszeiten aller in der Waschstraße beschäftigten Mitarbeiter, so auch des Klägers, stets im so genannten Tagesprotokoll notiert habe. Die Ankunfts- und Abgangszeiten seien auch für die Lohnbuchhaltung wichtig. Der Zeuge hat zudem bekundet, dass er den Kläger bereits vor den Abmahnungen vom 27.09. und 16.12.2005 mehrfach wegen dessen häufigen Verspätungen gerügt habe. Diese Aussage ist angesichts der Tatsache, dass die anderen Mitarbeiter bei Verspätungen des Klägers dessen Arbeitsplatz mit übernehmen mussten, auch plausibel. Es wäre eher lebensfremd, wenn ein Arbeitgeber oder Vorgesetzter Verspätungen eines Arbeitnehmers sozusagen kommentarlos übergeht. Auch entspricht es dem praktischen Arbeitsleben und dem kollegialen Miteinander, dass ein Arbeitnehmer wegen dessen kurzzeitigen Verspätungen zunächst nur ermahnt und gerügt wird, bis er aufgrund der Häufigkeit der Verspätungen vom Arbeitgeber förmlich abgemahnt wird. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger an den im Schriftsatz der Beklagten vom 07.02.2006 aufgelisteten Tagen jeweils von 3 bis hin zu 45 Minuten zu spät zur Arbeit gekommen ist. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen W. spricht auch, dass er nicht nur die längeren, sondern auch die kurzen Verspätungen minutengenau aufgeschrieben hat.

b) Der Zeuge W. hat zudem die Aussage der Beklagten, dass der Kläger vor Aushändigung der schriftlichen Abmahnungen vom 27.09. und 16.12.2005 jeweils von ihm, dem Zeugen W., sozusagen vor Ort und Stelle bereits mündlich abgemahnt worden ist, bestätigt. Dies entspricht auch der Funktion des Zeugen W. als Vorgesetzter des Klägers und Betriebsleiter der Beklagten.

c) Der Zeuge W. ist auch glaubwürdig. Insbesondere hat sich der Zeuge nicht in Widersprüche verwickelt, sondern detailgenau ausgesagt. Er war sichtlich bemüht, die Nachfragen des Gerichts und der Klägervertreterin korrekt zu beantworten, ohne wortkarg zu sein. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht zudem, dass er den Kläger nicht insgesamt abgelehnt, sondern im Gegenteil dessen Arbeitsleistungen gelobt hat. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge W. wegen einer streitigen Auseinandersetzung mit dem Kläger wegen eines Autokaufs gezielt und damit bewusst die Unwahrheit gesagt hat, um den Kläger "los zu werden".

3. Aufgrund der bewiesenen zahlreichen Verspätungen des Klägers mussten die verbleibenden zwei Mitarbeiter in der Waschstraße den Arbeitsbereich des Klägers mit übernehmen. Diese mussten mithin zwischen ihrem eigenen Arbeitsplatz und demjenigen des Klägers "hin und her springen". Hierdurch kam es nicht nur zu etwaigen Verzögerungen in der Abfertigung der Fahrzeuge, sondern auch zum Unmut unter den Kollegen. Dies ist offenkundig und bedarf keiner näheren Erläuterung.

II. Der Kläger hat auch keine Entschuldigungsgründe für die zahlreichen Verspätungen. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, dass er vor Arbeitsbeginn noch seine Gummistiefel aus dem Heizungskeller habe holen müssen. Der Kläger verkennt offenbar nach wie vor, dass er bereits bei Arbeitsbeginn dienstbereit sein muss. Dazu gehört auch, dass er die Arbeitskleidung (inklusive der Gummistiefel) bereits anhaben muss. Denn das Umkleiden gehört grundsätzlich nicht zur geschuldeten Arbeitszeit (vgl. LAG Köln, Urt. v. 03.05.1996 - 11 Sa 42/96 -, zit. n. Juris). Der Kläger hätte mithin das Holen des Heizungsraumschlüssels bei der Bemessung der Wege- und Umziehzeit mit einplanen müssen. Stattdessen ist er scheinbar immer erst in der so genannten letzten Minute zur Arbeit gekommen. Das Risiko einer Verspätung ist dann groß. Im Übrigen muss der Kläger sich vorhalten lassen, dass er auch in der Zeit vor Mitte November 2005, als er noch im Besitz eines Schlüssels zum Heizungsraum war, bewiesenermaßen häufig zu spät gekommen ist.

III. Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg auf eine fehlerhafte Interessenabwägung berufen. Das Interesse des Klägers am Erhalt des Arbeitsplatzes musste im Hinblick auf die Häufigkeit der Verspätungen, der ausgesprochenen Abmahnungen sowie der Betriebsablaufstörungen hinter dem Interesse der Beklagten an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten. Zugunsten des Klägers hat das Gericht die Unterhaltspflichten gegenüber seinem Kind berücksichtigt. Indessen ist das Arbeitsverhältnis aufgrund der Häufigkeit der Verspätungen des Klägers erheblich belastet. Trotz der Warnungen und Abmahnungen hat der Kläger sein diesbezügliches Verhalten nicht geändert. Gerade im Hinblick auf die kurz zuvor abgemahnten Verspätungen vom 14.12. und 16.12.2005 ist es dem Gericht unverständlich, warum der Kläger am 17.12.2005 wiederum nicht pünktlich war. Der Kläger scheint die Warnungen schlicht ignoriert zu haben, sodass nicht zu erwarten war, dass er zukünftig seinen Dienst stets pünktlich antreten wird. Der Beklagten ist es nicht zumutbar, auf Dauer das Zuspätkommen des Klägers zu entschuldigen und letztlich hinzunehmen. Pünktlichkeit ist nicht nur eine Tugend, sondern auch Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf sowie dem Betriebsfrieden innerhalb des Teams. Der Beklagten obliegt im Rahmen der Interessenabwägung nicht nur eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger, sondern auch eine Fürsorgepflicht gegenüber den Kollegen des Klägers, die aufgrund der Verspätungen des Klägers dessen Arbeiten mit erledigen mussten. Dies ist auf Dauer nicht tolerabel. Aufgrund der erst zweieinhalbjährigen Betriebszugehörigkeit hatte der Kläger auch noch keinen gesteigerten Bestandsschutz. Der Kläger ist auch nicht deshalb besonders schutzwürdig, weil er - sein Vortrag als wahr unterstellt - ohne Arbeitsstelle von Abschiebung bedroht ist. Diese Gefahr hätte der Kläger durch vertragsgerechtes Verhalten abwenden können. Ein ausländischer Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht deshalb schutzwürdiger als ein deutscher Arbeitnehmer, weil er den ausländerrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten für ihn ebenso wie für einen deutschen Arbeitnehmer.

IV. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

Für die Zulassung der Revision ist kein gesetzlicher Grund ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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