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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 13.03.2009
Aktenzeichen: 5 Ta 22/09
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BerHG


Vorschriften:

ZPO § 21 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1
ZPO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 240
ArbGG § 11 a
ArbGG § 11 a Abs. 1 Satz 1
BerHG § 1 Abs. 2
BerHG § 2 Abs. 1 Alt. 1
BerHG § 2 Abs. 1 Alt. 2
BerHG § 2 Abs. 2
BerHG § 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 5 Ta 22/09

13.03.2009

In dem Beschwerdeverfahren

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 13.03.2009 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 20.01.2009, Az. 4 Ca 1789 b/08, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Rechtsanwaltsbeiordnung gemäß § 121 Abs.2 ZPO.

Der Kläger war seit dem 01.10.2007 bei dem Beklagten zu einem Brutto-Monatslohn in Höhe von € 2.500,00 beschäftigt. Der Beklagte zahlte an den Kläger für die Monate August, September und Oktober 2008 keine Vergütung mehr. Am 14.11.2008 bestellte das Amtsgericht I... Herrn Rechtsanwalt Dr. K... P... zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beklagten (Bl. 16 d. A.).

Durch seinen Prozessbevollmächtigten hat der Kläger Zahlungsklage erhoben und die folgenden Anträge angekündigt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.720,74 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit dem 01.10.2008 sowie 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz über EZB auf einen Betrag von 1.860,37 EUR seit dem 01.09.2008 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.860,37 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2008 zu zahlen.

Der Kläger hat darüber hinaus beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H... G... zu gewähren.

Den Gütetermin am 17.11.2008 hat der Beklagte alleine wahrgenommen und im Termin erklärt, dass die Forderungen des Klägers berechtigt seien, er aber nicht zahlen könne. Daraufhin ordnete das Arbeitsgericht im Einvernehmen mit den Parteien das Ruhen des Verfahrens an. Seit dem 01.12.2008 ist das Verfahren wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO (Bl. 18 d. A.) unterbrochen.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat mit Beschluss vom 20.01.2009 zwar Prozesskostenhilfe bewilligt, den Antrag auf Rechtsanwaltsbeiordnung jedoch zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Elmshorn ausgeführt, dass die Rechtsanwaltsbeiordnung in einfach gelagerten Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO sei. Dies sei insbesondere bei einfachen Lohnklagen der Fall, bei denen die Höhe der Forderung einfach zu errechnen sei. Die Voraussetzungen des § 11 a ArbGG lägen nicht vor.

Gegen diesen ihm am 22.01.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 26.01.2009 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit ihm eine Rechtsanwaltsbeiordnung verweigert worden ist. Zur Begründung führt der Kläger an, die Rechtsanwaltsbeiordnung sei erforderlich, weil ihm das Leistungszentrum für Arbeitssuchende S... mit Schreiben vom 02.10.2008 zur Auflage gemacht habe, das Schreiben seines Anwaltes, aus dem hervorgeht, dass bereits rechtliche Schritte eingeleitet sind, einzureichen (Bl. 27 PKH-Heft). Außerdem habe er ohne rechtsanwaltliche Beratung aufgrund der drohenden Insolvenz des Beklagten nicht gewusst, wie er sich zu verhalten habe. Zur Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Elmshorn habe er aus finanziellen Gründen nicht fahren können. Er selbst habe nicht gewusst, wie er seine Ansprüche zu formulieren habe.

Mit Beschluss vom 29.01.2009 hat das Arbeitsgericht Elmshorn der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Rechtsanwaltsbeiordnung war gemäß § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich. Der Kläger hat unbestrittene ausstehende Monatsvergütungen eingeklagt. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist die Beiordnung eines Anwalts nicht im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, wenn ein Kläger abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht. Es ist einem Kläger in diesen Fällen grundsätzlich zuzumuten, die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten, wenn der Anspruch von der Arbeitgeberseite nicht bereits außergerichtlich bestritten wurde (LAG Schleswig-Holstein vom 16.02.2006, Az. 1 Ta 248/05, zit. nach Juris; vom 30.11.2005, Az. 1 Ta 192/05, zit. nach Juris; so auch LAG Hamm vom 23.01.2006, Az. 18 Ta 909/05, zit. nach Juris).

Die Erforderlichkeit der Rechtsanwaltsbeiordnung ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger behaupteten Auskunft der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin des Leistungszentrums für Arbeitssuchende S..., nach der Überbrückungsgeld nur dann gezahlt werde, wenn ein Rechtsanwalt zur Durchsetzung der Ansprüche beauftragt werde. Eine derartige Auskunft kann dem Schreiben des Leistungszentrums vom 02.10.2008 nicht entnommen werden. Aus der Formulierung der dortigen Aufzählung von noch einzureichenden Unterlagen ist vielmehr zu entnehmen, dass das Leistungszentrum davon ausging, der Kläger habe bereits einen Rechtsanwalt mandatiert. Im Übrigen wäre die vom Kläger behauptete Auskunft seitens des Leistungszentrums mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen im SGB II eine Fehlinformation, die allenfalls zu Amtshaftungsansprüchen führen könnte, aber nicht die Erforderlichkeit der Rechtsanwaltsbeiordnung im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO begründet.

Dem Kläger war auch trotz der aus seiner Sicht drohenden Insolvenz des Beklagten zuzumuten, sich an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Elmshorn zu wenden. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Vortrag des Klägers, er habe ohne anwaltliche Beratung nicht gewusst, wie er sich zu verhalten habe. Allein die juristische Unerfahrenheit eines Klägers reicht für die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung nicht aus. Dem mittellosen Kläger kann vor Klagerhebung auf dessen Antrag gemäß §§ 1 Abs. 2; 2 Abs. 2; 3 Abs. 1 BerHG Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt gewährt werden. Die anwaltliche Beratung, für die unter den Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes Beratungshilfe gewährt wird, steht in keinem Zusammenhang mit der Rechtsanwaltsbeiordnung im gerichtlichen Verfahren. Dies ergibt sich auch daraus, dass das Beratungshilfegesetz für die Beratung gemäß § 2 Abs.1 Alt. 1 BerHG nicht die einschränkende Voraussetzung "Erforderlichkeit" vorsieht, die für die außergerichtliche Vertretung gemäß § 2 Abs.1 Alt. 2 BerHG und die Rechtsanwaltsbeiordnung gemäß § 121 Abs.2 ZPO vorausgesetzt wird. Sofern der Kläger aus finanziellen Gründen das Arbeitsgericht Elmshorn nicht hat aufsuchen können, hätte er seine Klage im Wege der Rechtshilfe des Amtsgerichts I... bei diesem aufnehmen lassen können (vgl. LAG Hamm vom 23.01.2006, Az. 18 Ta 909/05, zit. nach Juris).

Auch die Voraussetzungen des § 11 a ArbGG liegen nicht vor. Der Beklagte hat sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Es kommt auch nicht auf die strittige Frage an, ob ein Rechtsanwalt als Partei kraft Amtes ein die Gegenpartei vertretender Rechtsanwalt im Sinne des § 11 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist (zum Meinungsstand vgl. Germelmann, ArbGG, 6. Auflage, § 11 a Rz. 56). Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens war Herr Rechtsanwalt Dr. P... nur ein sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Dem Beklagten war kein allgemeines Verfügungsgebot gemäß § 21 Abs. 2 Nr.1 Alt. 1 ZPO auferlegt. Insofern war dem Beklagten bis zum Ruhen des Verfahrens nach § 240 ZPO die Prozessführungsbefugnis nicht entzogen, der vorläufige Insolvenzverwalter noch nicht Partei (vgl. LAG Hamm v. 02.02.2002, Az. 4 (14) Ta 24/02, zit. nach Juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27.Aufl., § 51 Rz. 7). Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. P... hat folglich auch nicht an der Güteverhandlung teilgenommen.

Einer Kostenentscheidung über die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bedurfte es nicht (vgl. Zöller/Phillippi, a.a.O., § 127 Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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