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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: 5 Ta 259/05
Rechtsgebiete: ZPO, KSchG


Vorschriften:

ZPO § 319
KSchG § 4
KSchG § 5 Abs. 1
KSchG § 5 Abs. 4 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 5 Ta 259/05

In dem Beschwerdeverfahren

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 11.01.2006 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 22.06.2006, Az.: 1 Ca 2442 d/04, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.258,24 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien führen im Hauptsacheverfahren einen Kündigungsrechtsstreit. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren streiten die Parteien über die nachträgliche Zulassung einer verspätet erhobenen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung.

Die Klägerin war bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte firmierte im Jahr 2004 von "M & ..." in "M & L..." um. Der Arbeitsvertrag der Klägerin ist auf dem Briefkopf-Logo "A..." aufgesetzt und vom Geschäftsführer und dem Niederlassungsleiter der Beklagten noch unter der Firmenbezeichnung "M & ..." unterzeichnet. Streitgegenständlich ist eine auf dem Briefpapier der Fa. "A..." verfasste, indessen vom Geschäftsführer der Beklagten unter dem Firmenzusatz "M & L..." unterzeichnete Kündigung vom 15.11.2004 (Bl. 54 d. GA.). Die Fa. "A..." betreibt in O. eine Spedition und die Beklagte, d. h. die Fa. "M & L..." in N. ein Lager.

Am 30.11.2004 hat die Klägerin gegen die Fa. "A..." Klage vor dem Arbeitsgericht Neumünster erhoben, ohne die Kündigungsschrift beizufügen. Nachdem die Fa. "A..." sich im Gütetermin am 22.12.2004 darauf berufen hatte, nicht Arbeitgeberin zu sein, hat die Klägerin Änderung des Passivrubrums sowie vorsorglich nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte beantragt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands, insbesondere des streitigen Parteivorbringens, wie er in der ersten Instanz vorgelegen hat, wird auf Ziff. I des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Mit Beschluss vom 22.06.2005 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Das in der Klage von der Klägerin angegebene Passivrubrum sei nicht analog § 319 ZPO zu berichtigen gewesen. Bei der beantragten Änderung des Passivrubrums handele es sich nicht nur um eine Korrektur einer ungenauen oder unrichtigen Parteibezeichnung, sondern um die Auswechselung zweier tatsächlich existierender Parteien. Durch die Auswechslung des falschen durch den richtigen Beklagten und damit die Änderung der Identität der beklagten Partei könne nicht die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG gewahrt werden.

Die verfristete Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte sei auch nicht nach § 5 Abs. 1 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Klägerin habe bei der Wahl der richtigen Beklagten nicht alle ihr nach Lage der Umstände zuzumutende Sorgfalt walten lassen. Nach dem eigenen Vorbringen sei sie aufgrund ihres Arbeitsvertrages sowie der noch benutzten Firmenbriefbögen mit alter Firmenbezeichnung davon ausgegangen, bei der Fa. "M & ..." beschäftigt zu sein. Wenn aber die Kündigung unter der neuen Firmenbezeichnung "M & L..." unterschrieben worden sei, hätte sie Anlass gehabt bei ihrer Arbeitgeberin nachzufragen und so von der Umfirmierung Kenntnis erlangt. Sie hätte auch die ihr bekannte alte Firmenbezeichnung in der Klagschrift angeben können. In diesem Falle wäre eine fristwahrende Rubrumsänderung möglich gewesen. Gegen diesen ihr am 14.07.2005 zugestellten Beschluss hat sie am 18.07.2005 beim Arbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie hat vorgetragen,

dass es weder ihr noch dem Klägervertreter möglich gewesen sei, die richtige Beklagte ausfindig zu machen. Aus der im Kündigungsschreiben angegebenen Funktionsangabe "M & L..." könne lediglich geschlossen werden, dass der Geschäftsführer R M in Vollmacht für die im Briefkopf ausgewiesene Firma gekündigt habe, zumal hinsichtlich der richtigen Beklagten im Kündigungsschreiben nicht einmal eine Adressenangabe oder andere Gesellschaftsangabe zu finden sei. Im Übrigen herrsche bei der Firmengruppe "M & M" keine Klarheit bzgl. Firmenbezeichnungen. So trete die Beklagte in Teilbereichen auch unter der Firmenbezeichnung "A..." auf; zum Beweis beruft sie sich auf ein Urlaubsantragsformular der Mitarbeiterin B. vom 16.06.2005 (Bl. 155 d.GA.). Die Klägerin erhebt den Einwand der Treuwidrigkeit.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.10.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 162 d. GA. verwiesen.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass das Arbeitsgericht bei der Prüfung der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage lediglich auf die von ihr aufzuwendende Sorgfalt abgestellt habe und unberücksichtigt gelassen habe, dass die Beklagte ihrerseits die Kündigung auf falschem Briefpapier verfasst habe. Damit habe die Beklagte sie, die Klägerin, veranlasst, ihre Kündigungsschutzklage gegen den falschen Beklagten zu erheben. Die Beklagte habe insoweit einen falschen Rechtsschein gesetzt. Sie, die Klägerin, treffe an der hierdurch bedingten Fristversäumung kein Verschulden.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gem. § 5 Abs. 4 S. 2 KSchG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Kündigungsschutzklage der Klägerin nicht nachträglich zugelassen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die sorgfältigen und in vollem Umfang zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen. Den dortigen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

Lediglich ergänzend und auf den Sachvortrag der Klägerin in der Beschwerdeinstanz eingehend ist auf Folgendes hinzuweisen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 KSchG ist eine verspätete Kündigungsschutzklage dann antragsgemäß nachträglich zuzulassen, wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Den Arbeitnehmer darf mithin kein Verschulden an der verspäteten Klagerhebung treffen. Da er alle ihm zuzumutende Sorgfalt zu beachten hat, legt bereits das Gesetz bei der Beurteilung der geforderten Sorgfaltsbemühungen einen strengen Maßstab an. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, gegen wen sich die Kündigungsschutzklage richten muss, d. h. bei der Festlegung des richtigen und damit zu verklagenden Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer darf sich noch nicht einmal - gemessen an seiner ganz individuellen Situation - leichte Fahrlässigkeit zu schulden kommen lassen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.07.2004 - 8 Ta 154/04 -, zit. n. Juris; Berkowsky, NZA 1997, 352, 357; KR-Friedrich, 7. Aufl., Rn 13 zu § 5 KSchG; ErfK, 6. Aufl., Rn. 2 zu § 5 KSchG).

2. Hieran gemessen lagen vorliegend die Voraussetzungen zur nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht vor.

Die Klägerin beruft sich zu Unrecht darauf, dass die Beklagte mit dem Kündigungsschreiben ihr gegenüber treuwidrig den Rechtsschein gesetzt habe, dass die Fa. "A..." Arbeitgeberin gewesen sei.

a) Die Klägerin selbst weist darauf hin, dass es sich um eine Firmengruppe "M & M" handelt, die unstreitig ein einheitliches Firmenlogo benutzt. Es kann mithin im Einzelfall für die Arbeitnehmer durchaus schwierig sein kann, den richtigen Arbeitgeber zu bestimmen. Sofern der Arbeitnehmer indessen aufgrund einer Firmengruppe Zweifel an der Identität des richtigen Arbeitgebers hat oder hätte haben können, ist es ihm zuzumuten, diese Zweifel innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist vor Erhebung der Kündigungsschutzklage durch einfache Nachfrage beim Arbeitgeber oder im Personalbüro aufzuklären. Anderenfalls kann er sich bei einer verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage nicht mit Erfolg darauf berufen, zunächst (fristgerecht) den vermeintlichen, aber falschen Arbeitgeber verklagt zu haben.

b) So ist es vorliegend. Die Beklagte hat zwar den falschen Firmenbriefbogen benutzt, aber durch den richtigen Firmenzusatz über der Unterschrift des Geschäftsführers die Identität des kündigenden Arbeitgebers erkennbar zum Ausdruck gebracht. Die Klägerin wusste bzw. hätte auch wissen können, dass nicht die im Briefkopf ausgewiesene Fa. "A..." in O. ihre Arbeitgeberin war. Sie war ausweislich ihres Arbeitsvertrages als Bereichsleiterin eindeutig von der Fa. "M & ..." am Firmenhauptsitz in N. eingestellt worden. Die Klägerin bestreitet nicht, dass ihr bewusst war, dass es sich um eine Firmengruppe "M & M" handelte, die aus diversen selbstständigen Gesellschaften bestand. Auch der Arbeitsvertrag der Klägerin ist unter dem einheitlichen Firmen-Logo "A. und J. ..." abgefasst. Letztlich ergibt sich auch aus der unteren Zeile auf dem Briefbogen der Fa. "A...", wie er versehentlich für das Kündigungsschreiben benutzt wurde, dass es neben der im Briefkopf angegebenen Anschrift in O. noch diverse Niederlassungen, u. a. in N., gibt. Die Klägerin wusste, dass sie nicht für den Betrieb in O., sondern für die rechtlich selbstständige Niederlassung in N. eingestellt war. Dies ergibt sich eindeutig aus ihrem Arbeitsvertrag und den nachfolgenden Änderungsverträgen. Sofern sie gleichwohl Zweifel an der Identität des richtigen Arbeitgebers gehabt haben sollte, so hätten sich diese durch einfache Nachfrage beim Geschäftsführer oder Niederlassungsleiter klären lassen. Aufwändigerer Nachforschungen - etwa in den Handelsregistern - hätte es nicht bedurft.

3. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte treuwidrig für das Kündigungsschreiben einen falschen Briefbogen benutzt hat, sodass sie zunächst fristgerecht die falsche Fa. "A..." verklagt habe.

a) Der Absender einer schriftlichen Kündigung ergibt sich in erster Linie aus der Unterschrift und nicht aus den vorgedruckten Angaben in dem benutzten Briefbogen. Erst wenn die Kündigung ohne jeglichen Firmenzusatz nur von dem Geschäftsführer unterzeichnet ist, kann aus den Angaben auf dem Briefbogen auf den Aussteller, d. h. den kündigenden Arbeitgeber, geschlossen werden. Wenn im Kündigungsschreiben ein Widerspruch zwischen den Angaben auf dem Briefbogen und der unterzeichnenden Firma (Firmenstempel + Unterschrift des Geschäftsführers) besteht, gilt im Zweifel, dass die unterzeichnende Firma die Kündigung ausgesprochen hat. Erhebt der Arbeitnehmer gleichwohl gegen die auf dem Briefbogen angegebene Firma Kündigungsschutzklage, kann eine nachfolgende, verspätete Kündigungsschutzklage gegen die das Kündigungsschreiben unterzeichnende Firma nicht nachträglich zugelassen werden.

b) Hieran gemessen ist der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage unbegründet. Der Geschäftsführer der Beklagten hat das Kündigungsschreiben unter der korrekt ausgewiesenen Firmenbezeichnung "M & L..." unterzeichnet. Sofern für die Klägerin aus der neuen und der noch in ihren Arbeitsvertragsunterlagen angegebenen Firmenbezeichnung der Beklagten Unklarheiten bestanden haben sollten, so wäre es ihr innerhalb der Klagefrist leicht möglich gewesen, diese aufzuklären, zumal es sich um eine ordentliche Kündigung handelte und sie - soweit ersichtlich - auch nicht freigestellt war und mithin auch noch täglich Zugang zum Betrieb hatte. Sie hätte lediglich den Niederlassungsleiter zu fragen brauchen.

c) Das Arbeitsgericht weist auch zu Recht darauf hin, dass der Klägerin als kaufmännischer Angestellter beim sorgfältigen Lesen der Kündigung der Widerspruch zwischen benutztem Briefpapier und der unterzeichnenden Firma hätte auffallen müssen. Bei einer Klagerhebung und damit bei Bestimmung des Beklagten kann von jedem Arbeitnehmer zumindest erwartet werden, dass er das Kündigungsschreiben in Gänze durchliest, um somit den Verfasser/ Absender der Kündigung zu ermitteln. Die streitgegenständliche Kündigung ist eindeutig und unzweifelhaft mit "M & L..., R. M., Geschäftsführer" unterzeichnet. Durch diese klare Firmenunterschrift stand die Identität der kündigenden Firma eindeutig fest.

Wenn - wie vorliegend - ein Widerspruch zwischen Angaben auf dem Briefbogen und der unterzeichnenden Firma besteht, ist es dem Arbeitnehmer nach dem oben genannten Sorgfaltsmaßstab grundsätzlich zuzumuten, diesen Widerspruch durch einfache Nachfrage beim Arbeitgeber zu klären. Nachforschungen im Handelsregister hätten sich für die Klägerin dann auch erübrigt.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Beschwerdewert war nach dem Wert der Bestandsschutzklage festzusetzen, da ihr Ausgang vom vorliegenden Verfahren abhängt (KR-Friedrich, § 5 KSchG, Rn 178). Dabei legte die Beschwerdekammer ein von der Klägerin angegebenes Bruttogehalt von € 2.086,08 zugrunde.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 ArbGG; § 574 ZPO).

Ende der Entscheidung

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