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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 181/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, EFZG
Vorschriften:
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ArbGG § 72 a | |
BGB § 117 Abs. 1 | |
BGB § 286 Abs. 1 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 611 Abs. 1 | |
EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 | |
EFZG § 4 Abs. 1 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil
Aktenzeichen: 6 Sa 181/07
Verkündet am 14.11.2007
In dem Rechtsstreit
hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 14.11.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter ... und ... als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.03.2007 zum Aktenzeichen 4 Ca 2078/06 abgeändert.
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 01.12.2006 zum Aktenzeichen 4 Ca 2078/06 wird aufgehoben.
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.09.2006 zum Aktenzeichen 4 Ca 2078/06 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge), mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Klägerin entstanden sind. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, aus dem der Klägerin Zahlungsansprüche zustehen.
Die Parteien schlossen mit Datum 27.01.2005 einen Arbeitsvertrag (Anlage K 1 = Blatt 5 ff d. A.). Für die Beklagte unterzeichnete diesen Vertrag Herr S... L..., der Ehemann der Klägerin. Herr L... war seinerzeit Generalbevollmächtigter der Beklagten. In § 1 des Arbeitsvertrags ist die Tätigkeit wie folgt beschrieben:
"Der Arbeitnehmer wird für den Betrieb in ... W... bei H..., S... 3 c als Vertriebsassistenz eingestellt. Sein Arbeitsbereich umfasst den Vertriebsinnendienst als Unterstützung für den Vertrieb, die Planung und Koordination der Produktion und der Auslieferung von CD's in Fremdwerken, Sekretariat.
Die Firma ist berechtigt, dem Arbeitnehmer andere gleichwertige Aufgaben zu übertragen, die der Qualifikation und dem Leistungsvermögen des Arbeitnehmers entsprechen."
Gemäß § 2 des Vertrags begann das Arbeitsverhältnis am 01.02.2005. Die monatliche Vergütung betrug nach § 3 Abs. 1 des Vertrags 1.500,-- € brutto. In § 4 war die Arbeitszeit wie folgt geregelt:
"Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 25 Stunden. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 5 Stunden. Der Arbeitnehmer arbeitet in der Regel an den Werktagen Montag bis Freitag. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sind fest geregelt: Der Arbeitsbeginn ist um 9.00 Uhr und das Arbeitsende ist um 14.00 Uhr."
Die Beklagte erteilte der Klägerin monatlich Gehaltsabrechnungen, die von einem Steuerberaterbüro erstellt wurden. Bis einschließlich August 2005 zahlte die Beklagte die abgerechneten Beträge an die Klägerin. Die Abrechnungen für die Monate September bis November 2005 weisen jeweils einen monatlichen Nettoverdienst der Klägerin in Höhe von 1.182,75 € aus, die für Dezember 2005 einen Verdienst in Höhe von 419,69 €. Seit dem 31.10.2005 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig krank. Sie erhielt ab dem 12.12.2005 Krankengeld.
Die Klägerin hat behauptet, ihr Arbeitsvertrag sei mit dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und dem Zeugen W... abgestimmt worden. Sie habe ihre Arbeitsleistungen in der Zeit vom 01.02. bis 30.10.2005 in W... erbracht. Bei allen Besuchen des Zeugen W... in W... sei auch sie im Betrieb gewesen. Sie habe den Zeugen bei seiner Vertriebstätigkeit unterstützt, indem sie eine Datenbank für potenzielle Kunden angelegt, die Ansprechpartner bei potenziellen Kunden ermittelt und Produktbeschreibungen Korrektur gelesen habe. Die erforderlichen Daten habe sie vom Zeugen W... erhalten. Des Weiteren habe sie Flyer entworfen.
Nachdem der Zeuge W... sie, die Klägerin, nicht eingearbeitet hatte, habe der Zeuge L... ihr Mitte April 2005 - in Abstimmung mit dem Vorstand - die Buchhaltung übertragen. Im Rahmen der Buchhaltung habe sie für die Beklagte auch das gesamte Mahnwesen - einschließlich Korrespondenz und Telefonaten mit den Kunden - selbstständig durchgeführt. Sie habe Eingangsrechnungen in der Warenwirtschaft gebucht und die Rechnungen abgelegt. Ausgangsrechnungen habe sie mit der Bestellung im Internet verglichen, damit bei den Kunden, die eine Einzugsermächtigung erteilt hatten, der Rechnungsbetrag per Lastschrift eingezogen werden konnte. Sie, die Klägerin, habe von ihrem Ehemann angelegte Listen abgelegt und in der Finanzbuchhaltung die Gehälter gemäß einer Liste des Steuerberaters gebucht. Zudem habe sie sämtliche Zahlungsein- und -ausgänge sowie die damit zusammenhängenden Kostenbeträge gebucht. Ferner hat die Klägerin behauptet, sie habe das Mahnwesen aufgebaut. Unterlagen aus der Zeit von Januar bis März 2005 seien aufzuarbeiten und zu prüfen gewesen. Die Klägerin hat behauptet, es habe vielfältige telefonische und persönliche Kontakte gegeben, die ihre Tätigkeit belegten. Die Unterlagen, an deren Erstellung sie mitgewirkt habe, hätten mehrere Aktenordner gefüllt und seien im Zusammenhang mit dem Ausscheiden ihres Ehemanns abgeholt worden.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die abgerechnete Vergütung für die Monate September bis Dezember 2005 nebst Zinsen geltend gemacht.
Die Beklagte hat jegliche Zahlung abgelehnt und vorgetragen, sie gehe davon aus, dass die Klägerin nur pro forma bei ihr angestellt worden sei. Ihr Ehemann habe sie mit einem Arbeitsvertrag versorgt. Die Klägerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich keine Arbeit geleistet. Das habe der Zeuge W... festgestellt und deshalb die Entlassung der Klägerin vorgeschlagen. In W... sei keine Vertriebstätigkeit geleistet worden. Demzufolge habe die Klägerin keinen Vertriebsinnendienst als Unterstützung für den Vertrieb geleistet, keine Produktionen geplant oder koordiniert, und auch keine Auslieferungen von CD's geplant oder koordiniert. Sekretariatsarbeiten seien nicht durchzuführen gewesen. Es lägen keine Unterlagen vor, aus denen sich Tätigkeiten der Klägerin ergeben würden. Bei seinen vielfältigen Besuchen in W... habe der Zeuge W... die Klägerin nicht gesehen. Sie habe auch keine Telefonate entgegengenommen. Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin die Buchhaltung und das Mahnwesen übernommen hat. Für die Buchhaltung würde nicht mehr als ein halber Tag im Monat benötigt. Die Zeugen S... und W... würden die Tätigkeiten in R... erledigen. Die Beklagte hat zwar die von der Klägerin behaupteten persönlichen Kontakte nicht bestritten, jedoch in Abrede gestellt, dass diese eine Beziehung zu einer Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte gehabt hätten. Vielmehr sei es so gewesen, dass die Klägerin nur für Firmen ihres Ehemannes bzw. für ihre eigene gearbeitet habe.
Mit Versäumnisurteil vom 20.09.2006 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 3.967,64 € netto nebst Zinsen verurteilt. Gegen das ihr am 28.09.2006 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten mit am 28.09.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Auf den Einspruch hin hat das Arbeitsgericht mit Versäumnisurteil vom 01.12.2006 das Versäumnisurteil vom 20.09.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 08.12.2006 zugestellte Versäumnisurteil vom 01.12.2006 hat die Klägerin mit am 13.12.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.02.2007 das Versäumnisurteil vom 01.12.2006 aufrechterhalten und dies im Wesentlichen damit begründet, die Klägerin habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sie Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht und es sich nicht lediglich um ein durch ihren Ehemann vermitteltes Scheinarbeitsverhältnis gehandelt hat.
Gegen dieses ihr am 27.03.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.04.2007 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 21.05.2007 begründet. Sie trägt vor, der Zeuge W... habe die ihm ohne die erforderliche Genehmigung des Aufsichtsrats erteilte Generalvollmacht nicht verwenden dürfen, um die jetzigen Prozessbevollmächtigten zu bevollmächtigten. Folglich seien diese nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen, Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 20.09.2006 einzulegen. Es sei sogar zu vermuten, dass Vorstand und Aufsichtsrat keine Kenntnis von diesem Prozess hätten.
Die Klägerin hat behauptet, die Zeugen L... und W... hätten die Einstellung der Klägerin gemeinsam beschlossen. Der Zeuge W... sei von dem Vorschlag des Zeugen L..., die Klägerin zur Unterstützung im Vertrieb zu beschäftigen, begeistert gewesen. Der Zeuge W... sei über alle Personalangelegenheiten informiert gewesen und habe Zugriff auf die Buchhaltung gehabt. Für die korrekte Buchhaltung habe der Zeuge W... sich Anfang des Jahres 2006 sogar beim Zeugen L... bedankt. Die Lohnabrechnungen seien in Abstimmung mit dem Zeugen W... erfolgt, wie auch die E-Mails vom 05. bzw. 06.01.2006 (Anlage K 11) zeigten. Hier sei es um die Klägerin gegangen, was das Arbeitsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die Klägerin meint, die Beklagte sei beweispflichtig für die Umstände geblieben, die die erteilten Lohnabrechnungen erschüttern sollten. Das Arbeitsgericht habe in unzulässiger Weise die Beweislast umgekehrt. Von ihr, der Klägerin, könne nicht verlangt werden, minutiös über jede einzelne Tätigkeit Auskunft zu geben. Das arbeitsgerichtliche Urteil enthalte eine Vielzahl unzutreffender Tatsachenwürdigungen. Auch habe das Arbeitsgericht seine Hinweispflicht verletzt und eine Überraschungsentscheidung gefällt. Die Klägerin behauptet weiterhin, sie sei in den Jahren 2004 bis 2006 in nicht nennenswertem Umfang für die Firma U...S... GmbH tätig gewesen. Für die Firmen L... I... GmbH und 7... C... AG habe sie gar nicht gearbeitet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.03.2007 zum Az. 4 Ca 2078/06 wird abgeändert und das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 01.12.2006 zum Az. 4 Ca 2078/06 wird aufgehoben. Ferner wird das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.09.2006 zum Az. 4 Ca 2078/06 aufrechterhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, ihre Prozessbevollmächtigten seien durch den Zeugen W... wirksam bevollmächtigt worden. Dieser habe eine Generalvollmacht vorgelegt. Selbst wenn die Vollmacht im Innenverhältnis fehlerhaft gewesen sein sollte, so sei sie doch im Außenverhältnis wirksam.
Die Beklagte bestreitet, dass die Anstellung der Klägerin zwischen den Zeugen W... und L... abgesprochen worden sei. Eine Vertriebsassistentin habe der Zeuge W... nicht benötigt. Demnach habe es sich um ein "Versorgungsarbeitsverhältnis" gehandelt. Gegen eine solche Absprache des Zeugen W... mit dem Zeugen L... spreche auch, dass der Zeuge W... seinerzeit nur für den Vertrieb zuständig gewesen sei und keine offizielle Position bei der Beklagten bekleidet habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Klägerin überhaupt keine Arbeitsleistung erbracht habe. Die Beklagte behauptet weiterhin, die Gesellschaften des Zeugen L... und die Firma U...S... GmbH hätten in den Räumen der Beklagten in W... Tätigkeiten entfaltet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der Sitzung vom 14.11.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach dem Wert der Beschwer statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b, 66 Abs. 1 ArbGG. Das danach zulässige Rechtsmittel ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat das klagabweisende Versäumnisurteil vom 01.12.2006 zu Unrecht aufrechterhalten.
I. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte das Arbeitsgericht den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 20.09.2006 nicht bereits als unzulässig verwerfen müssen. Denn der Einspruch war statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden. Die Prozessbevollmächtigten waren auch zur Einlegung des Einspruchs befugt. Der Zeuge W... hatte sie durch Vorlage seiner Generalvollmacht bevollmächtigt, gegen das Versäumnisurteil vom 20.09.2006 Einspruch einzulegen. Die Klägerin hat nicht bestritten, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten vor Einlegung des Einspruchs bevollmächtigt worden waren. Sie hat vielmehr geltend gemacht, die Bestellung des Zeugen W... zum Generalbevollmächtigten sei nicht ordnungsgemäß gewesen, so dass dieser seinerseits die Prozessbevollmächtigten nicht habe bevollmächtigten können. Selbst wenn der Aufsichtsrat die Bestellung des Zeugen W... zum Generalbevollmächtigten nicht genehmigt haben sollte, ändert dieser Umstand nichts daran, dass der Zeuge auf der Grundlage der notariell erteilten Generalvollmacht im Außenverhältnis wirksam handeln konnte. Demnach konnte er den Prozessbevollmächtigten wirksam Vollmacht zur Führung dieses Prozesses und zur Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 20.09.2006 erteilen.
II. Das Versäumnisurteil vom 01.12.2006 ist aber deshalb aufzuheben, weil die Klage begründet ist. Die Klägerin kann Zahlung der für die Monate September bis Dezember 2005 abgerechneten Beträge verlangen. Für die Zeit vom 01.09. bis 30.10.2005 folgt ihr Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag vom 29.01.2005.
Für die Zeit vom 31.10. bis 11.12.2005 ergibt sich ein Anspruch aus §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz.
1. Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 01.02.2005 bis 31.03.2006 - und somit auch im streitgegenständlichen Zeitraum - ein Arbeitsverhältnis. Dem lag der schriftlich geschlossene Arbeitsvertrag vom 29.01.2005 (Anlage K 1 = Blatt 5 ff d. A.) zugrunde. Danach sollte die Klägerin ab dem 01.02.2005 als Vertriebsassistenz mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden und einer monatlichen Vergütung in Höhe von 1.500,-- € brutto für die Beklagte tätig sein. Die Beklagte war bei Abschluss des Arbeitsvertrags durch ihren damaligen Generalbevollmächtigten, den Zeugen L..., wirksam vertreten.
2. Bei dem Arbeitsvertrag vom 29.01.2005 handelt es sich nicht um ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB. Das Arbeitsgericht hat die Darlegungs- und Beweislast unzutreffend verteilt. Von der Klägerin war nicht zu verlangen, dass sie darlegt und beweist, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag um kein Scheingeschäft gehandelt hat. Vielmehr musste die Beklagte die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 BGB substantiiert vortragen und für ihre Behauptungen Beweis anbieten. Behauptet nämlich eine Partei eines schriftlich geschlossenen Arbeitsvertrags, dieser sei in Wirklichkeit nicht gewollt, sondern stelle nur ein nichtiges Scheingeschäft dar, so trägt sie hierfür die Darlegungs- und Beweislast (BAG 09.02.1995 - 2 AZR 389/94 - NJW 1996, 1299; Schwab in Schwab/Weth ArbGG § 58 Randnr. 101).
Der Beklagten ist es nicht gelungen, darzulegen, dass die auf Abschluss des Arbeitsvertrags vom 29.01.2005 gerichteten Willenserklärungen einverständlich nur zum Schein abgegeben worden sind. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin sei nur pro forma bei ihr angestellt worden, es habe sich um ein "Versorgungsarbeitsverhältnis" gehandelt. Dieser Vortrag beinhaltet nicht mehr als eine Vermutung, die die Beklagte in eine Rechtsbehauptung kleidet. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte bei Abschluss des streitgegenständlichen Arbeitsvertrags durch den Zeugen L..., also den Ehemann der Klägerin, vertreten war, lässt sich noch nicht auf ein Scheingeschäft schließen. Als Generalbevollmächtigter war er zur Einstellung von Mitarbeitern befugt. So hat er auch weitere Arbeitsverträge für die Beklagte unterschrieben, etwa den des Zeugen W.... Der Zeuge W... hat zwar im Berufungstermin erklärt, die Einstellung der Klägerin sei nicht vereinbart worden. Einer solchen Vereinbarung bedurfte es aber vor Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht. Es erschließt sich auch nicht, warum der Zeuge L... vor Einstellung der Klägerin eine Absprache mit dem Zeugen W... treffen sollte. Die Beklagte hat nämlich vorgetragen, dass der Zeuge W... seinerzeit nur für den Vertrieb zuständig gewesen sei und im Übrigen keine offizielle Position bei der Beklagten bekleidet habe. Die Entscheidung darüber, welches Personal benötigt wurde, konnte also der Zeuge L... als Generalbevollmächtigter für die Beklagte ohne Rücksprache treffen. Unabhängig davon, dass die Beklagte bereits keinen substantiierten Vortrag geleistet hat, aus dem geschlossen werden kann, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Arbeitsvertrag nur um ein Scheingeschäft gehandelt hat, hat sie für ihre Behauptungen, die Anstellung der Klägerin sei nicht abgesprochen gewesen und einer Vertriebsassistentin habe es nicht bedurft, keinen Beweis angetreten. Die Beklagte war vor dem Berufungstermin auf die Beweislastverteilung hingewiesen worden und hatte mit Schriftsatz vom 13.11.2007 (Blatt 177 d. A.) ergänzend Stellung genommen. Nachdem die Klägerin im Termin im Einzelnen geschildert hatte, wie es - aus ihrer Sicht - zum Abschluss des Arbeitsvertrags gekommen ist und wie sich ihre Tätigkeit für die Beklagte dargestellt hat, hat die Beklagte ihr Beweisangebot - Parteivernehmung der Klägerin - für ihre Behauptung, die Klägerin sei im Rahmen des geschlossenen Vertrages nicht tätig geworden und eine Tätigkeit sei auch nicht gewollt gewesen, nicht aufrechterhalten.
3. Die Beklagte ist auch beweisfällig für ihren Einwand geblieben, der Arbeitsvertrag sei nicht abredegemäß durchgeführt worden, vielmehr sei die Klägerin nur für Unternehmen ihres Ehemanns oder ihr eigenes, für die Beklagte jedoch gar nicht, tätig geworden. Bis zum Beweis des Gegenteils spricht ein vorgelegter schriftlicher Arbeitsvertrag dafür, dass der Arbeitnehmer vertragsgemäß tätig war (BAG 09.02.1995 - 2 AZR 389/94 - EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 12).
Der Beklagten ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.09. bis 30.10.2005 für die Beklagte keine Arbeitsleistungen erbracht hat. Unstreitig ist zwar, dass die Klägerin in diesem Zeitraum nicht als Vertriebsassistenz gearbeitet hat. Sie selbst behauptet, solche Tätigkeiten nur bis Mitte April 2005 verrichtet zu haben. Nach ihrem Vortrag hat sie sich seither mit der Buchhaltung und dem Mahnwesen befasst. Diese Tätigkeiten seien ihr von ihrem Ehemann, dem Zeugen L..., übertragen worden.
Die Beklagte hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu bestreiten, dass die Klägerin diese Tätigkeiten übernommen hat. Sie hat dagegen nicht in Abrede gestellt, dass sich die Klägerin in den Betriebsräumlichkeiten in W... aufgehalten hat. Hierzu hat sie behauptet, die Klägerin habe von dort aus nur für Firmen ihres Ehemanns bzw. für ihre eigene gearbeitet. Diese Behauptungen hat die Klägerin bestritten, so dass es Sache der Beklagten gewesen wäre, zu den Anhaltspunkten, die für eine solche Tätigkeit sprechen, weiter vorzutragen und Beweis anzubieten.
Soweit die Beklagte Beweis durch Vernehmung des Zeugen W... für die Behauptung angeboten hat, der Zeuge habe die Klägerin bei vielfachen Besuchen in W... nicht gesehen, war dem nicht nachzugehen. Die Klägerin war diesem Vortrag entgegengetreten und hatte ihrerseits behauptet, sie sei bei allen Besuchen des Zeugen W... im Betrieb gewesen. Danach wäre es Sache der Beklagten gewesen, im Einzelnen vorzutragen, wann und bei welcher Gelegenheit der Zeuge W... in den Betriebsräumlichkeiten in W... war. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Klägerin nur Teilzeit gearbeitet hat mit einem Arbeitsbeginn um 9.00 Uhr und einem Arbeitsende um 14.00 Uhr. Im Berufungstermin hat Herr W... im Übrigen als instruierter Vertreter der Beklagten zu Protokoll erklärt, ihm sei nicht bekannt gewesen, was in W... gelaufen sei. Er hat von einem Besuch dort berichtet, bei dem er dem Zeugen L... das Warenwirtschaftssystem gezeigt hat. An diesem Tag war nach seiner Darstellung auch die Klägerin im Büro. Eine Vernehmung des Herrn W... über die pauschale Behauptung der Beklagten, der Zeuge habe die Klägerin bei seinen vielfachen Besuchen nicht gesehen, hätte die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises bedeutet.
Schließlich war auch nicht Beweis über die Behauptung der Beklagten zu erheben, die Buchhaltung und das Mahnwesen seien in R... durch die Zeugen S... und W... ausgeführt worden. Denn diese Behauptung besagt nichts über die Erledigung der Finanzbuchhaltung der Beklagten. Insoweit hat die Beklagte lediglich bestritten, dass die Klägerin die Finanzbuchhaltung gebucht hat. Ebenfalls hat sie sich darauf beschränkt zu bestreiten, dass die Klägerin ein Mahnwesen aufgebaut hat. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, hier im Einzelnen unter Beweisantritt darzulegen, wie diese Tätigkeiten, derer sich die Klägerin berühmt hat, verrichtet worden sind. Es hätte zum Beispiel nahegelegen, die diesen Zeitraum betreffenden Buchhaltungs- und Mahnunterlagen vorzulegen und auf diese Weise nachzuweisen, dass die Klägerin mit den Vorgängen nicht befasst war.
4. Die Ansprüche der Klägerin setzen sich zusammen aus der Nettovergütung für die Zeit vom 01.09. bis 30.10.2005. Für die Zeit vom 31.10. bis 12.12.2005 kann die Klägerin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen. Unstreitig war sie in diesem Zeitraum nicht tätig, weil sie arbeitsunfähig krank war.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 344 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, die Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung und vollzieht die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Rechtssätze nach.
Ende der Entscheidung
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