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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 279/05
Rechtsgebiete: BAT, SGB VIII


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 23
BAT Verg. Gr. V b FG 10
BAT Verg. Gr. IV b FG 16
BAT Verg. Gr. IV a FG 15 Teil II Abschnitt G (Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 a
SGB VIII §§ 45 ff
1. Die Aufsicht über Kindertageseinrichtungen stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar.

2. Die Aufsicht über Kindertageseinrichtungen ist besonders schwierig i. S. d. Verg. Gr. IV a FG 15 BAT und hebt sich durch ihre Bedeutung aus der Verg. Gr. IV b FG 16 BAT heraus.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 6 Sa 279/05

Verkündet am 07.02.2007

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 07.02.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter ... und ... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 28.04.2005 - 3 Ca 2237 d/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils wird zur Klarstellung neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.10.2001 nach der Vergütungsgruppe III Teil II Abschnitt G der Anlage 1a des BAT zu vergüten.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auf die sich seit dem 01.10.2001 zu ihren Gunsten ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenzen, jeweils ab Fälligkeit des Gehalts, erstmals seit dem 01.11.2001, 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.10.2001 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen.

Die 1956 geborene Klägerin ist Diplom Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung seit 01.09.1981 (Anlage K 2). Im Frühjahr 1990 suchte der Beklagte mit einer Anzeige (Anlage K 3) u. a. für eine halbe Stelle einen Sozialpädagogen für das Aufgabengebiet Heimaufsicht und Förderung der Kindertagesstätten. In der Anzeige war für die Tätigkeit die Verg. Gr. IV a BAT angegeben. Die Klägerin bewarb sich mit Erfolg auf diese Stelle. Seit 01.04.1990 ist sie bei dem Beklagten beschäftigt. Grundlage ist der Arbeitsvertrag vom 04.04.1990 (Anlage K 5) i. V. m. den Änderungsverträgen vom 18.10.1990 und 01.08.1996 (Anlagen K 6 und 7). Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin arbeitet Vollzeit (38,5 Stunden in der Woche). Mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit ist sie für Personalratstätigkeit freigestellt.

Die Klägerin erhielt zunächst Vergütung nach der Verg. Gr. IV b BAT. Im Änderungsvertrag vom 18.10.1990 wurde vereinbart, dass sie "mit Wirkung vom 01.10.1990 in die Verg. Gr. IV a BAT eingereiht" wird. Diese Vergütung bezieht sie seither.

Die Klägerin arbeitet als Sachbearbeiterin in der Kindertagesstättenaufsicht und nimmt die Aufgaben nach den §§ 45 ff. SGB VIII wahr. Hierbei handelt es sich um eine dem Beklagten übertragene Aufgabe des Landesjugendamtes. Die Klägerin ist in örtlicher Hinsicht zuständig für den nördlichen Bereich des Kreises Pinneberg und damit für einen von 3 Aufsichtsbezirken. Hier übt sie die Aufsicht über 54 Kindertagesstätten mit mehr als 3.000 Kindern aus. Den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bildet die "Aufsicht über Kindertageseinrichtungen". Hierzu gehören neben dem Antragsverfahren, in dem es im Wesentlichen um die Erteilung der Betriebserlaubnis geht, die Erteilung von Auflagen und der Entzug der Betriebserlaubnis. Der Klägerin wurde bei Dienstantritt eine Arbeitsplatzbeschreibung vom Mai 1985 (Anlage K 17) sowie später ein Dienstverteilungsplan mit Datum 27.01.1998 (Anlage K 19) ausgehändigt.

Ferner existiert eine Arbeitsplatzbeschreibung, die den Vermerk "nachgeprüft" mit Datum 22.07.1999 (Anlage K 20) enthält.

Am 22.11.1999 war die Bewertungskommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Verg. Gr. IV a Fallgr. 15 BAT erfüllt.

Nach den tageweisen Aufzeichnungen, welche die Klägerin im Zeitraum 24.09. bis 21.12.2001 gefertigt hat (Anlage K 11), entfallen 79 % ihrer Gesamttätigkeit auf die Aufsicht über Kindertageseinrichtungen. Dabei differenziert die Klägerin - anders als der Beklagte - nicht nach Erlaubnisverfahren und örtlicher Prüfung. Die Klägerin tritt im Rahmen ihrer Tätigkeit nach außen als zuständige Sachbearbeiterin für das Aufgabengebiet auf, ist zeichnungsberechtigt und erteilt rechtsmittelfähige Bescheide, die sie unterzeichnet.

Nachdem die Klägerin in der Vergangenheit erfolglos Vergütung nach der Verg. Gr. III BAT verlangt hatte und auch mit ihrer ersten Klage vor dem Arbeitsgericht Elmshorn (2 Ca 2496 c/00) unterlegen war, das Urteil vom 13.09.2001 hat sie nicht angegriffen, forderte sie mit Schreiben vom 24.10.2001 (erneut) Vergütung nach der Verg. Gr. III BAT, nunmehr rückwirkend ab 01.10.2001. Der Beklagte lehnte das Begehren abermals ab. Mit der am 11.11.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin weiter das Ziel, ab 01.10.2001 nach der Verg. Gr. III BAT vergütet zu werden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Aufsicht über Kindertageseinrichtungen sei ein Arbeitsvorgang, der auch die örtliche Prüfung umfasse und 79 % ihrer gesamten Arbeitszeit einnehme. Die Voraussetzungen für die Heraushebung aus der Verg. Gr. IV b Fallgr. 16 BAT in die Verg. Gr. IV a Fallgr. 15 BAT lägen vor. Das Heraushebungsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit" sei erfüllt. Sie müsse nicht nur die räumliche und personelle Ausstattung, sondern auch die Konzeption des jeweiligen Trägers prüfen, und zwar durchaus in pädagogischer Hinsicht. Dabei gehe es nicht darum, Einfluss auf pädagogische Inhalte zu nehmen; es müsse aber geprüft werden, ob das nach außen "verkaufte" Konzept tatsächlich praktiziert werde. Das gebe das Gesetz (SGB VIII) vor. Hinsichtlich der fachlichen Anforderungen hebe sich das Aufgabengebiet der Aufsicht über Kindertagesstätten deutlich aus der Normal- bzw. Grundtätigkeit eines Sozialpädagogen heraus. Vielfältige Fragestellungen rechtlicher und pädagogischer Art müssten von der Klägerin geklärt und entschieden werden. Das Heraushebungsmerkmal "Bedeutung" sei ebenfalls erfüllt. Ihre Tätigkeit wirke sich letztlich auf die Erziehung von rund 3.600 Kindern aus.

Die Klägerin hat - soweit für die Entscheidung im Berufungsrechtszug von Bedeutung - beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.10.2001 nach der Vergütungsgruppe III Teil II Abschnitt G der Anlage 1a des BAT zu vergüten.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auf die sich seit dem 01.10.2001 zu ihren Gunsten ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenzen, jeweils ab Fälligkeit des Gehalts, erstmals seit dem 01.11.2001, 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Verg. Gr. IV a Fallgr. 15 BAT nicht und sei deshalb auch nicht im Wege des Bewährungsaufstiegs nach der Verg. Gr. III Fallgr. 7 BAT zu vergüten. Die Tätigkeit der Klägerin gliedere sich in 8 Arbeitsvorgänge mit unterschiedlichen Anteilen an der Gesamtarbeitszeit. Dies seien im Einzelnen die Arbeitsvorgänge

- 1) Erlaubnisverfahren einschließlich Untersagungsverfahren: 27 %

- 2) Laufende örtliche Prüfungen: 23 %

- 3) Beratungstätigkeit und Abgabe von Stellungnahmen: 9 %

- 4) Zuarbeit zur Bedarfsplanung: 0 %

- 5) Team- und Verwaltungsangelegenheiten: 10 %

- 6) Post: 11 %

- 7) Literatur: 5 %

- 8) Landeszuschüsse: 1 %

Insbesondere sei die Durchführung der örtlichen Prüfungen ein selbständiger und abgrenzbarer Arbeitsvorgang, denn die Prüfungen seien in § 46 SGB VIII neben dem in § 45 SGB VIII geregelten Erlaubnisverfahren vorgesehen.

Die Klägerin treffe bei ihrer Tätigkeit Feststellungen, die der Entscheidung über die Betriebserlaubnis zugrunde lägen. Die Behörde habe die Erlaubnis zu versagen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet sei. Insoweit müsse aber nur ein Mindeststandard sichergestellt werden. Dazu gehörten die bauliche, räumliche und sachliche Ausstattung, die Qualität der Versorgung und Verpflegung, die hygienischen und gesundheitlichen sowie die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Aufgabe der Klägerin sei es ferner, berufliche und fachliche Qualifikationsnachweise des Einrichtungspersonals zu sichten und ggf. zu prüfen. Eine pädagogische Prüfung der Konzeption des Trägers gebiete dagegen weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des Gesetzes. Allenfalls müsse die Klägerin darauf achten, dass es überhaupt eine Konzeption gebe und diese nicht offenkundig abwegig sei. Innerhalb dieser Grenzen sei der Träger frei, das pädagogische Konzept festzulegen. Die Prüfung des Trägerkonzepts sei der Klägerin deshalb nicht übertragen worden. Im Ergebnis übe die Klägerin Überprüfungsfunktionen nur im Hinblick auf formalisierte Anforderungen aus. Es handele sich zwar um eine schwierige, nicht aber um eine besonders schwierige Tätigkeit. Das Merkmal der "Bedeutung" sei nicht erfüllt, weil sich die Tätigkeit der Klägerin nicht unmittelbar auf die Kinder und Erzieher auswirke.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Klägerin ist es davon ausgegangen, dass es sich bei der "Aufsicht über Kindertageseinrichtungen" (Arbeitsvorgang 1.) um einen Arbeitsvorgang i. S. d. § 22 Abs. 2 BAT handele. Die laufenden örtlichen Prüfungen seien Zusammenhangstätigkeiten und gehörten zu dem Arbeitsvorgang 1.. Die Tätigkeit der Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Verg. Gr. V b und IV b Fallgr. 16 BAT. Aus zweitgenannter Vergütungsgruppe hebe sich ihre Tätigkeit durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" heraus und erfülle damit die Voraussetzungen der Verg. Gr. IV a Fallgr. 15 BAT. Die Klägerin prüfe vor Erteilung der Betriebserlaubnis auch die pädagogische Konzeption der Kindertagesstätte und entscheide pädagogische Fragestellungen. Die fachliche Beratung und Unterstützung der Träger gehe deutlich über die fachlichen Anforderungen der Verg. Gr. IV b BAT hinaus. Weil der Klägerin die Fachaufsicht über die Kindertagesstätten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften übertragen worden sei, obliege ihr auch die Beratung der Träger. In ihrer Funktion erteile die Klägerin dem jeweiligen Träger Auflagen und Weisungen. Ihre Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis beinhalte eine gewichtige Heraushebung ihrer Verantwortung. Auch die Größe des von ihr zu beaufsichtigenden Gebiets sei ein Indiz für das Maß der Bedeutung. Die Tragweite ergebe sich ferner daraus, dass die Klägerin mittelbar für das Wohl der betreuten Kinder sorge, indem sie präventiv gewährleiste, dass nur solche Einrichtungen für und mit Kindern arbeiteten, die die vorgeschriebenen baulichen, technischen, personellen und sonstigen Voraussetzungen erfüllten.

Gegen das ihm am 24.05.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn hat der Beklagte am 22.06.2005 Berufung eingelegt und diese am 22.07.2005 begründet.

Der Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für rechtsfehlerhaft. Das Arbeitsgericht habe den Begriff des Arbeitsvorgangs verkannt und fälschlicherweise angenommen, die der Klägerin übertragenen Aufgaben würden die Heraushebungsmerkmale der Fallgruppe IV a Fallgr. 15 BAT erfüllen. Die laufende örtliche Prüfung sei eine von der Erlaubniserteilung sowohl tatsächlich als auch rechtlich zu trennende Tätigkeit und damit keine Zusammenhangstätigkeit. Die durch die Anlagen 14 und 27 dokumentierten Vorgänge belegten nicht, dass die Klägerin die pädagogische Konzeption einer Kindertagesstätte geprüft und bewertet habe. Die staatliche Kindertagesstättenaufsicht umfasse gerade nicht die pädagogische Prüfung des Angebots eines Kindertagesstättenträgers. Die Heraushebungsmerkmale könnten auch durch die weiteren dargestellten Vorgänge nicht belegt werden. Für die "Bedeutung" reiche weder der Hinweis auf das betreute Gebiet aus, noch der Umstand, dass die Klägerin mittelbar für das Wohl der betreuten Kinder sorge.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 28.04.2005 - 3 Ca 2237 d/04 - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor, zu Unrecht gingen der Beklagte und das Arbeitsgericht von einer laufenden örtlichen Prüfung aus. Eine solche Prüfung gebe es nicht. Überprüfungen vor Ort fänden nur statt, wenn hierfür ein besonderer Anlass (Leitungswechsel, Beschwerden oder sonstige Hinweise) gegeben sei. Dann gehe es um die Kontrolle, ob die erteilte Betriebserlaubnis weiter bestehen könne. Das belege, dass es sich um keinen eigenen Arbeitsvorgang handele. Die Arbeit der Kindertagesstättenaufsicht ende nicht mit der Erlaubniserteilung. Das Arbeitsgericht habe die Heraushebungsmerkmale zu Recht bejaht und sich dabei an den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts orientiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszuge wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden. In der Sache konnte sie jedoch keinen Erfolg haben.

I.

Mit dem in der Berufungsverhandlung präzisierten und beschränkten Antragsinhalt ist die Klage zulässig.

Bei dem bereits im ersten Rechtszug gestellten Feststellungsantrag handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (BAG 19.03.1986 - 4 AZR 470/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 22).

Der weitere Feststellungsantrag, der in der Berufungsverhandlung anstelle des Leistungsantrags aus dem ersten Rechtszug gestellt worden ist, ist zulässig. Zinsforderungen können zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (vgl. BAG 20.03.1996 a. a. O.).

II.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann verlangen, ab dem 01.10.2001 nach der Verg. Gr. III BAT vergütet zu werden.

1.

Der Anspruch folgt nicht schon aus der Angabe der Verg. Gr. IV a BAT in der Stellenausschreibung, auf die sich die Klägerin seinerzeit erfolgreich beworben hat. Bei einer Stellenausschreibung handelt es sich nicht um ein Vertragsangebot, sondern um die Aufforderung an einen Bewerberkreis, Vertragsangebote abzugeben. Für eine spätere Eingruppierung oder gar einen Bewährungsaufstieg lässt sich aus ihr nichts herleiten.

2.

Der Anspruch der Klägerin auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg ergibt sich nicht aus dem Änderungsvertrag vom 18.10.1990. Zwar ist in diesem Vertrag vorgesehen, dass die Klägerin ab 01.10.1990 in die Verg. Gr. IV a BAT eingereiht wird. Seither, d. h. seit mehr als 4 Jahren, hat sie auch eine entsprechende Vergütung bezogen. Die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag ist aber grundsätzlich nicht dahin auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den Tarifbestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll (BAG 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 - EzA TVG § 4 Höhergruppierung Nr. 1). Besteht bereits kein Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe, kann aus der Bezeichnung erst recht nichts für einen Bewährungsaufstieg aus dieser Vergütungsgruppe hergeleitet werden. Auch die streitgegenständliche Vereinbarung schließt die Teilnahme an einem Bewährungsaufstieg nicht ein. Eine Abrede über den Bewährungsaufstieg ist weder ausdrücklich getroffen, noch ergibt sie sich aus den von den Parteien vorgetragenen Umständen.

3.

Der Anspruch ergibt sich nicht aus der Feststellung der Bewertungskommission vom 22.11.1999, die zum Ergebnis gekommen ist, dass die Tätigkeit der Klägerin die Voraussetzungen der Verg. Gr. IV a BAT erfüllt. Diese Stellungnahme ist nicht mehr als die Mitteilung einer Rechtsansicht und zieht keine individualrechtlichen Ansprüche des Beurteilten nach sich. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich eine vertretungsberechtigte Person die Auffassung der Bewertungskommission zu Eigen macht und dies dem Angestellten mitteilt bzw. bestätigt und somit einen Vertrauenstatbestand schafft (LAG Rheinland-Pfalz 16.08.2000 - 10 Sa 369/00 - zitiert nach Juris). Dass sich vertretungsberechtigte Personen in diesem Sinne gegenüber der Klägerin geäußert hätten, ist nicht vorgetragen worden.

4.

Die Klägerin hat jedoch einen tariflichen Anspruch darauf, im Wege des Bewährungsaufstiegs aus der Verg. Gr. IV a BAT Vergütung nach der Verg. Gr. III BAT zu erhalten. Die Klägerin erfüllt die Anforderungen der Verg. Gr. IV a Fallgr. 15 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrages vom 19.06.1970 in der Fassung des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1 a vom 24.04.1991. Sie ist nach 4-jähriger Bewährung in die Verg. Gr. III Fallgr. 7 dieser Vergütungsgruppen aufgestiegen.

a)

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden Kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der BAT sowie die zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung.

b)

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen Verg. Gr. IV a der Vergütungsgruppen für Angestellte in Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT entspricht, § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 S. 1 BAT.

Die Tätigkeitsmerkmale haben, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, den folgenden Wortlaut:

"Verg. Gr. V b ..... Ziff. 10.

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Verg. Gr. IV b .... Ziff. 16.

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. - Fußnote 1 -(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 5)

Verg. Gr. IV a .... Ziff. 15.

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeiten sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Verg. Gr. IV b Fallgr. 16 heraushebt. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

Verg. Gr. III .... Ziff. 7.

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeiten sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Verg. Gr. IV b Fallgr. 16 heraushebt, nach 4-jähriger Bewährung in Verg. Gr. IV a Fallgr. 15. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

Die Protokollnotiz Nr. 5 zu den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst lautet:

"Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die

a) Beratung von Suchtmittelabhängigen,

b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,

c) Begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,

d) Begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Verg. Gr. V b."

c)

Die Tätigkeit der Klägerin gliedert sich in 5 Arbeitsvorgänge.

aa.

Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT sind Arbeitsvorgänge:

Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenbereich des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Arbeitsvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrages auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem BSHG), wobei jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten ist und hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf.

Der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts versteht unter einem Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAG 25.03.1998 - 4 AZR 666/96 - AP BAT §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter Nr. 46 m. w. Nachw.; 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301). Zusammenhangsarbeiten sind solche Arbeiten, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben, diesen zuzurechnen sind. Sind sie nicht näher auszuweisen, werden sie anteilig dem Arbeitsvorgang zugerechnet oder ganz außer Betracht gelassen (BAG 21.02.1990 - 4 AZR 603/89 - AP BAT Krankenkassen §§ 22, 23 Nr. 7). Für die Abgrenzung des Arbeitsvorgangs kommt es nicht auf den konkreten Aufgabenkreis des einzelnen Angestellten an. Den Beispielen des Klammerzusatzes der oben wiedergegebenen Protokollerklärung Nr. 1 zu § 22 BAT kann vielmehr entnommen werden, dass der Arbeitsvorgang als solcher eine geschlossene Einheit mehrerer oder gar vieler Arbeitsleistungen darstellt. Ihre Aufspaltung in verschiedene Arbeitsvorgänge liefe der Tarifvorschrift zuwider. Dagegen dürfen tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 20.10.1993 - 4 AZR 45/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172).

bb.

Das Arbeitsgericht hat die Aufsicht über Kindertageseinrichtungen als einheitlichen Arbeitsvorgang angesehen und die so bezeichnete laufende örtliche Prüfung als damit verbundene Zusammenhangstätigkeit gewertet.

Dieser Bewertung schließt sich die Kammer im Ergebnis an. Sowohl das Erlaubniserteilungsverfahren nach § 45 SGB VIII als auch die örtlichen Prüfungen nach § 46 SGB VIII und die Überwachung der Meldepflichten gem. § 47 SGB VIII dienen dem gemeinsamen Ziel, Gefahren für das Wohl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen abzuwehren. Sämtliche Maßnahmen wirken präventiv. Dazu gehört eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung einer Betriebserlaubnis ebenso wie eine begleitende Beratung des Einrichtungsträgers im Erlaubnisverfahren. Nur so, und gerade auch durch örtliche Prüfungen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterhin bestehen (vgl. insoweit § 46 Abs. 1 S. 1 SGB VIII), ist sichergestellt, dass Gefahren frühzeitig erkannt und abgewendet werden (z. B. durch Erteilung von Auflagen, Hinweisen oder Ratschlägen). Anderenfalls droht nämlich, als actus contrarius zur Erteilung der Erlaubnis, deren Entzug. An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass die örtlichen Prüfungen nicht regelmäßig stattfinden. Gerade weil sie anlassbezogen, nach entsprechenden Beschwerden oder Informationen, durchgeführt werden und Auswirkungen auf die erteilte Betriebserlaubnis haben können, sind sie Teil des Erlaubnisverfahrens. Treffender lassen sie sich als begleitende örtliche Prüfungen bezeichnen. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29.06.1988 (4 AZR 139/88 - ZTR 1988, 463) die dem mit der Heimaufsicht betrauten Angestellten übertragene Tätigkeit und damit auch die Prüfung vor Ort als einen großen Arbeitsvorgang angesehen.

Obwohl es danach auf die weiteren Arbeitsvorgänge nicht mehr entscheidend ankommt, ist der Hinweis angezeigt, dass die von dem Beklagten gebildeten Arbeitsvorgänge "Post" und "Literatur" mit den oben wiedergegebenen Grundsätzen nicht vereinbar sind. Bei der Postbearbeitung und dem Literaturstudium handelt es sich um typische Zusammenhangstätigkeiten. Die hierauf entfallenden Zeitanteile sind den anderen Arbeitsvorgängen zuzurechnen. Schließlich darf die Personalratstätigkeit nicht zur Minderung der prozentualen Zeitanteile der anderen Arbeitsvorgänge, hier auf 86 %, führen. Vielmehr ist die auf diese Tätigkeit entfallende Arbeitszeit den anderen Arbeitsvorgängen entsprechend ihrem Anteil zuzurechnen.

d)

Die Klägerin erfüllt mit ihrer Aufsichtstätigkeit die für die begehrte Vergütung vorausgesetzten Merkmale.

aa.

Das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal der Verg. Gr. III Fallgr. 7 BAT setzt eine 4-jährige Bewährung in der Verg. Gr. IV a Fallgr. 15 BAT voraus. Die Verg. Gr. IV a Fallgr. 15 BAT baut ihrerseits auf die Verg. Gr. IV b Fallgr. 16 BAT auf, die wiederum die Erfüllung der Anforderungen der Verg. Gr. V b Fallgr. 10 BAT voraussetzt. Das bedeutet, dass zunächst festgestellt werden muss, welche Tätigkeitsmerkmale die niedrigere Vergütungsgruppe erfordert und ob diese erfüllt sind. Danach ist zu prüfen, wodurch sich die Tätigkeit aus der niedrigeren Vergütungsgruppe heraushebt und ob dadurch die tariflichen Anforderungen der nächst höheren Vergütungsgruppe erfüllt sind.

(1)

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Verg. Gr. V b Fallgr. 10 BAT. Sie ist Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung und als solche in einem für ihre Berufsgruppe üblichen Aufgabenbereich, hier der Kindertagesstättenaufsicht, tätig.

(2)

Die Klägerin erfüllt mit ihrer Tätigkeit auch die Voraussetzungen der Verg. Gr. IV b Fallgr. 16 BAT. Sie übt schwierige Tätigkeiten i. S. dieser Vergütungsgruppe aus.

Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff "schwierige Tätigkeiten" in der Protokollerklärung Nr. 5 anhand konkreter Beispiele erläutert. Trifft eines dieser Tätigkeitsbeispiele zu, ist das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (BAG 29.09.1993 - 4 AZR 690/92 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 7). Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen. Mit den Beispielen haben die Tarifvertragsparteien Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben. Von einer "schwierigen Tätigkeit" kann gesprochen werden, wenn sich die Tätigkeit aus der Normal- bzw. Grundtätigkeit heraushebt (BAG 06.03.1996 - 4 AZR 775/94 - BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 23). Sie liegt vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierter Fähigkeiten des Angestellten - gleich in welcher Hinsicht - im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt. Es kann sich um einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit oder um andersartige Fähigkeiten oder um besondere Anforderungen an den Verstand oder die Konzentrationsfähigkeit handeln (BAG 10.12.1975 - 4 AZR 41/75 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 90).

Der Klägerin ist die Aufsicht über Einrichtungen übertragen, in denen Minderjährige betreut werden. Damit trägt sie - neben den vor Ort Tätigen - Verantwortung für das Wohl der Kinder, die die Einrichtungen besuchen. Die Personensorgeberechtigten haben nur eingeschränkten Einblick in die Einrichtung und müssen sich darauf verlassen können, dass sowohl die baulichen, räumlichen, hygienischen und gesundheitlichen Anforderungen an die Einrichtung von der zuständigen Behöre geprüft sind. Der Erlaubnisvorbehalt für die Betriebsaufnahme der Einrichtung ermöglicht eine präventive Prüfung, ob das Kindeswohl in der Einrichtung gewahrt ist. Ist die Betriebserlaubnis erteilt, bestehen weitere Eingriffsmöglichkeiten, bis hin zum Entzug der Betriebserlaubnis. Die zu treffenden Entscheidungen setzen Kenntnisse und Fähigkeiten voraus, die über die eines Sozialpädagogen mit normalen Tätigkeiten, z. B. in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen, hinausgehen. Die Klägerin muss den Anwendungsbereich des Erlaubnisvorbehalts sowie die Voraussetzungen für die Versagung und den Entzug der Erlaubnis kennen. Diese Maßnahmen haben ordnungsbehördlichen Charakter. Neben der Erlaubnisprüfung steht die fachliche Beratung und Unterstützung des Einrichtungsträgers. Auch diese Beratung obliegt der Klägerin. Sowohl der Gesichtspunkt der Fürsorge, wie ihn die Protokollnotiz Nr. 5 unter c) und d) anspricht, als auch der der Beratung nach a) und b) findet sich somit im Tätigkeitsspektrum der Klägerin.

Im vorliegenden Fall genügt diese pauschale Überprüfung, weil auch der Beklagte davon ausgeht, dass die Merkmale der Verg. Gr. IV b Fallgr. 16 BAT erfüllt sind (BAG 22.11.1977 - 4 AZR 395/76 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 2; 17.08.1994 - 4 AZR 644/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 183; 06.03.1996 - 4 AZR 775/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 23; 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301).

(3)

Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt schließlich auch die Anforderungen der Verg. Gr. IV a Fallgr. 15 BAT.

a)

Die der Klägerin übertragenen Aufgaben sind besonders schwierig i. S. d. Verg. Gr. IV a Fallgr. 15 BAT.

Das Merkmal "besondere Schwierigkeit" setzt voraus, dass sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber der Verg. Gr. IV b Fallgr. 16 BAT heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Verg. Gr. IV b Fallgr. 16 BAT in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und der Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa aus Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben. Gemessen an den in der Protokollerklärung Nr. 5 genannten Beispielen ist eine Tätigkeit erst dann besonders schwierig, wenn sie ein umfangreicheres oder tiefergehendes Wissen und Können verlangt als es die beispielhaft genannten Tätigkeiten voraussetzen. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muss beträchtlich sein (vgl. BAG 20.03.1996 a. a. O.).

Dem 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts ist zuzustimmen, wenn er in seiner Entscheidung vom 06.03.1996 (a. a. O) ausführt, dass den Aufgaben der Einrichtungsaufsicht nur der Mitarbeiter gerecht werden kann, der über ein breites Fachwissen verfügt das sich über viele Bereiche erstreckt. Das belegen im vorliegenden Fall die vielfältigen Fragestellungen, mit denen sich die Klägerin in den durch die Anlagen K 14, 15, 23 - 25, 27, 28, 30 - 33, 35, 37, 39 und 40 sowie BE 1 dargestellten Fällen befassen musste. Es kann keine Rede davon sein, dass es sich dabei um bloße routinemäßige Verwaltungsvorgänge handelt. Die Tätigkeiten umfassen die Überprüfung der Geeignetheit von Räumen sowie Außenanlagen anhand von Plänen und vor Ort, die Prüfung der Personalausstattung sowie des Personalbedarfs. Hinzu kommt die Beratung bei der Personalplanung. Über Öffnungszeiten ist ebenfalls zu entscheiden. Ferner muss die Geeignetheit von Mitarbeitern ermittelt werden, wenn auch nur nach formalen Kriterien. Selbst an dem Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen ordnungsrechtlicher Art ist die Klägerin danach zumindest beteiligt. Überdies sind Fallgespräche mit diversen Beteiligten zu führen. Ob darüber hinaus auch eine vertiefte Prüfung der Trägerkonzepte in pädagogischer Hinsicht erforderlich ist, ist nicht entscheidend, denn selbst ohne diese Aufgabe hebt sich die Tätigkeit von den in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Beispielen deutlich ab. Es ist nicht zu erkennen, dass der Klägerin wesentlich andere Tätigkeiten übertragen worden sind, als dem Kläger des vom Bundesarbeitsgericht am 06.08.1996 entschiedenen Rechtsstreits (4 AZR 775/94 a. a. O.). Hier wie dort war die Einrichtungsaufsicht - damals: Heimaufsicht, heute: Kindertagesstättenaufsicht - übertragen.

b)

Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich auch durch ihre Bedeutung aus der Verg. Gr. IV b Fallgr. 16 BAT heraus.

Das Merkmal "Bedeutung" des Aufgabengebiets bezieht sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit. Anhaltspunkte hierfür können sich aus der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben. Die Tätigkeit muss sich hinsichtlich ihrer Bedeutung aus der Verg. Gr. IV b Fallgr. 16 BAT deutlich wahrnehmbar herausheben (BAG 20.03.1996 a. a. O. m. w. N.). Die Auswirkungen können sich z. B. aus der Größe des Aufgabengebiets, der finanziellen Verantwortung oder Folgewirkung ergeben.

Die erforderliche Bedeutung des Aufgabengebiets ist gegeben. Die Klägerin beaufsichtigt Kindertagesstätten und damit Einrichtungen, in denen Minderjährige betreut werden. Sie ist zuständig für die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Dabei hat sie zu prüfen, ob Versagungsgründe vorliegen. Die Betriebserlaubnis ist zu versagen, wenn die Betreuung der Minderjährigen durch geeignete Kräfte nicht gesichert oder in sonstiger Weise das Kindeswohl nicht gewährleistet ist. Die Aufsichtsfunktion soll präventiv wirken. Gefahren, die im Rahmen der (außerhalb der Familie stattfinden) Betreuung für das Kindeswohl entstehen können, sollen von vornherein ausgeschlossen werden. Die Entscheidungen, die die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit trifft, insbesondere die Erteilung oder Versagung der Betriebserlaubnis, betrifft einen großen Personenkreis und zeitigt erhebliche Folgen. Betroffen werden die (potenziellen) Einrichtungsträger, die Kinder in den Einrichtungen sowie deren Sorgeberechtigte. Der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 06.03.1996 aus den Auswirkungen auf diesen Personenkreis auf die rechtserhebliche Tragweite der seinerzeit noch so genannten Heimaufsicht geschlossen und demzufolge das Merkmal "Bedeutung" bejaht. Eine abweichende Bewertung hält auch die erkennende Kammer nicht für angezeigt.

e)

Die Klägerin hat weit mehr als 4 Jahre (nämlich bereits seit 1990) die den Anforderungen der Verg. Gr. IV a Fallgr. 15 BAT entsprechende Tätigkeit verrichtet und sich somit bewährt. Damit sind die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg in die Verg. Gr. III BAG erfüllt.

(4)

Der Zinsanspruch ist nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 BGB begründet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine Einzelfallentscheidung.

Ende der Entscheidung

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