Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 436/06
Rechtsgebiete: BUrlG, BGB, ZPO


Vorschriften:

BUrlG § 7 Abs. 3
BUrlG § 7 Abs. 4
BGB § 781
ZPO § 256
1. Urlaub kann im laufenden Arbeitsverhältnis nicht durch Zahlung erfüllt werden; das folgt aus dem Abgeltungsverbot.

2. Grundsätzlich ist mit einer Gehaltsabrechnung kein Schuldanerkenntnis verbunden.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 6 Sa 436/06

Verkündet am 09.05.2007

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 09.05.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 15.06.2006 (5 Ca 160 a/06) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsverhältnis um Zahlung von Urlaubsabgeltung, Abrechnung einer Gewinnbeteiligung und Feststellung eines Tantiemeanspruchs.

Der am ...1940 geborene Kläger trat am 01.04.1975 in die Dienste der Beklagten. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Vertrag vom 02.12.1975 zugrunde (vgl. Anlage B 5 = Blatt 23 f d. A.). Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines in dem Verfahren 5 Ca 1683 a/05 vor dem Arbeitsgericht Kiel am 12.01.2006 geschlossenen Vergleichs mit Ablauf des 31.12.2005. Zuletzt arbeitete der Kläger als Schachtmeister. Er nahm die Funktion des Bauleiters wahr.

Gemäß § 2 des Anstellungsvertrags sollte der Kläger neben dem jeweiligen Schachtmeistertarifgehalt nach dem Tarif für das Baugewerbe in Schleswig-Holstein zusätzlich "eine Gewinnbeteiligung von 15 % des jährlich festgestellten Baustellenkontogewinns der von ihm ausgeführten Baustellen" erhalten. Nach § 9 Satz 2 des Vertrages galten im Übrigen die Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes in Schleswig-Holstein (RTV). Seit dem Jahr 1999 nahm der Kläger seinen Urlaub nicht, sondern ließ ihn sich abgelten. In den Gehaltsabrechnungen wurden die Abgeltungszahlungen als "Sonderzahlung (ohne ZVK)" bezeichnet, ohne den Urlaubsauszahlungszweck deutlich zu machen.

Auch im Jahr 2004 nahm der Kläger keinen Urlaub. In der Abrechnung für Dezember 2004 (Anlage B 1 = Blatt 20 d. A.) waren 28 Tage als (restlicher) Urlaubsanspruch ausgewiesen. In der Abrechnung für Januar 2005 waren sowohl für das Jahr 2004 als auch für das Jahr 2005 als Urlaubsanspruch jeweils 30 Tage aufgeführt (Anlage B 2 = Blatt 21 d. A.). Die Beklagte gewährte dem Kläger auf dessen Anträge hin in den Zeiträumen 11. bis 23.07.2005, 01. bis 12.08.2005 und 08. bis 13.09.2005 Urlaub. Im Zeitraum vom 23. bis 30.12.2005 wurden dem Kläger im Rahmen der Betriebsferien fünf weitere Tage Urlaub gewährt. Somit erhielt der Kläger im Jahr 2005 insgesamt 30 Tage Urlaub.

Die Beklagte legte in diesem Verfahren im ersten Rechtszug eine Abrechnung der Tantiemeansprüche des Klägers für die Jahre 2002 bis 2005 vor (Anlage B 10 = Blatt 63 d. A.). Diese Abrechnung weist für den Kläger für das Jahr 2005 höhere Kosten als Erlöse und damit keine Tantiemeansprüche aus.

Der Kläger hat gemeint, ihm stehe Urlaubsabgeltung für das Jahr 2005 in Höhe von 7.433,18 EUR brutto zu. Der Urlaub für das Jahr 2004 sei nicht finanziell abgegolten, sondern im Jahr 2005 tatsächlich gewährt worden. Bei den im Januar 2005 von der Beklagten unstreitig gezahlten 5.031,-- EUR habe es sich um eine Tantiemezahlung und nicht um Entgelt für nicht genommenen Urlaub gehandelt. Den noch offenen Urlaub für das Jahr 2005 müsse die Beklagte abgelten. Bei der Höhe des Anspruchs sei die monatlich gezahlte Zulage in Höhe von zuletzt 1.817,-- EUR zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich um eine Funktionszulage.

Für das Jahr 2004 stehe ihm noch eine Tantieme in Höhe von 12.470,-- EUR zu. Schließlich hat er geltend gemacht, er habe Anspruch auf Abrechnung des Baustellengewinns für das Jahr 2005. Die Anlage B 10 sei unverständlich.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung für 2005 von Euro 7.433,18 und Euro 1.218,70 (13. Monatseinkommen) = Euro 8.651,88 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.06 an den Kläger zu verurteilen.

2. Die Beklagte zur Zahlung von Euro 12.470,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz an den Kläger zu verurteilen.

3. Die Beklagte zu verurteilen, eine Abrechnung über die 15%-ige Gewinnbeteiligung über den jährlich festgestellten Baustellenkontogewinn der von ihm ausgeführten Baustellen dem Kläger zu erteilen.

hilfsweise hat der Kläger beantragt festzustellen,

4. dass die Beklagte dem Kläger an restlicher Tantieme 2004 Euro 12.470,00 schuldet.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Urlaub 2004 sei durch Zahlung eines Abgeltungsbetrages in Höhe von 5.031,-- EUR erloschen. Lediglich versehentlich sei der Urlaubsanspruch 2004 in den Gehaltsabrechnungen 2005 noch aufgetaucht und dort mit dem gewährten Urlaub verrechnet worden. Der Urlaubsanspruch für 2005 sei dem Kläger tatsächlich gewährt worden. Im Übrigen lege der Kläger seiner Anspruchsberechnung zu Unrecht die für Überstundenleistung gezahlte monatliche Pauschale in Höhe von 1.817,-- EUR zugrunde. Diese sei aber nach § 10 des RTV nicht zu berücksichtigen.

Die Tantiemeansprüche für das Jahr 2004 seien erfüllt, jedenfalls aber gemäß § 13 RTV verfallen. Mit Übergabe der Aufstellung gemäß Anlage B 10 habe die Beklagte die Ansprüche des Klägers auf Abrechnung und Gewinnbeteiligung erfüllt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist es zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte dem Kläger den Urlaub für das Jahr 2004 (unzulässigerweise) abgegolten hat. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass der Urlaub jedenfalls verfallen sei, denn der Urlaub habe gemäß § 10 Ziffer 3.3 RTV im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden müssen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Tantieme für das Jahr 2004, denn dieser sei gemäß § 13 RTV verfallen. Der Abrechnungsanspruch sei durch Übergabe der Anlage B 10 erfüllt.

Gegen dieses ihm am 18.09.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.10.2006 eingegangene Berufung des Klägers, die er am 16.11.2006 begründet hat.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe auf den Ausweis des Urlaubs in den Lohnabrechnungen 2005 vertrauen dürfen. Darin liege ein Anerkenntnis seitens der Beklagten.

Er habe die im Januar 2005 gezahlten 5.031,-- EUR auf die Tantieme 2004 bezogen. Wenn die Beklagte mit diesem Betrag den Urlaub 2004 habe abgelten wollen, hätte sie dies durch Angabe eines entsprechenden Zahlungszwecks deutlich machen müssen. Der Urlaubsanspruch 2004 sei wegen der im Arbeitsverhältnis geübten Abrechnungsweise nicht verfallen.

Bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung müsse das monatlich gezahlte zusätzliche halbe Gehalt (zuletzt 1.817,-- EUR) berücksichtigt werden. Entweder handele es sich um eine Funktionszulage oder um einen Gehaltsbestandteil. Für die vom Kläger geleisteten Überstunden sei es jedenfalls nicht ausreichend. Die im aktuellen RTV vorgesehene Überstundenpauschalisierungsmöglichkeit fehle in dem hier aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisung anwendbaren Rahmentarifvertrag in der Fassung vom 14.06.1971.

Der Kläger hält es für unverständlich, warum das Arbeitsgericht von der Erfüllung der Abrechnungspflicht ausgegangen sei. Nach dem Anstellungsvertrag beziehe sich die Gewinnbeteiligung des Klägers auf den festzustellenden Baustellenkontogewinn der von ihm ausgeführten Baustellen. Die prozentuale Aufteilung zwischen ihm und Herrn T... sei damit unvereinbar. Die Beklagte habe die einzelnen Baustellen aufführen müssen.

Weil er, der Kläger, eine schriftliche Abmahnung, gemeint ist wohl eine Geltendmachung, seines Anspruchs auf restliche Tantieme 2004 nicht habe mit dem Leistungsantrag durchsetzen können, bleibe ihm nur die Möglichkeit des Feststellungsantrags. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe deshalb, weil ihm die Beklagte 12.470,60 EUR schuldig geblieben sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 15.06.2006 (5 Ca 160 a/06) abzuändern und

1. die Beklagte zur Zahlung von Euro 7.433,18 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2006 an den Kläger zu verurteilen,

2. die Beklagte zur Erteilung einer Abrechnung über die 15%-ige Gewinnbeteiligung für den Kläger über den jährlich festgestellten Baustellenkontogewinn der von ihm im Jahre 2005 ausgeführten Baustellen lt. § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages der Parteien von 2.12.1975 an den Kläger zu verurteilen,

3. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger Euro 12.470,00 brutto an restlicher Tantieme aus dem Jahre 2004 schuldet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Urlaubsabgeltung könne der Kläger nicht verlangen, weil der Urlaub für das Jahr 2004 ausbezahlt worden sei. Das habe der Zeuge H... bestätigt. Die unterbliebene Löschung des Urlaubs in den Abrechnungen habe auf einem Versehen beruht. Auch in der Vergangenheit sei die Auszahlung des Urlaubs als "Sonderzahlung" deklariert worden. Somit müsse es sich bei dem tatsächlich gewährten Urlaub um den für das Jahr 2005 gehandelt haben. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht zutreffend entschieden, dass der Urlaub für das Jahr 2004 verfallen sei. Zur Höhe des geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruchs bemerkt die Beklagte, dass die Parteien von der Möglichkeit einer pauschalen Überstundenabgeltung Gebrauch gemacht hätten. Aus diesem Grund sei dem Kläger regelmäßig ein weiteres halbes Bruttomonatsgehalt gezahlt worden (zuletzt 1.817,00 EUR). Folglich müsse es bei der Urlaubsentgeltberechnung unberücksichtigt bleiben.

Der Abrechnungsantrag sei mangels vollstreckbaren Inhalts unzulässig und zudem wegen Erfüllung unbegründet. Die Tantieme sei mit der Anlage B 10 nicht anders als in der Vergangenheit abgerechnet worden.

Den seinerzeit hilfsweise und nunmehr als Hauptantrag gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2004 eine Tantieme schuldet, habe das Arbeitsgericht zu Recht als unzulässig angesehen. Ein unbegründeter Leistungsantrag könne nicht in einen zulässigen Feststellungsantrag umgewandelt werden. Zudem sei der Vortrag des Klägers zum Feststellungsantrag nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe sich nicht gegenüber Dritten berühmt, der Kläger habe keine Ansprüche gegen sie. Schließlich habe die Beklagte alle Tantiemeansprüche des Klägers erfüllt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist der Beschwer nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung des Urlaubs für das Jahr 2004 war am 01.01.2005, spätestens mit Ablauf des 31.03.2005 erloschen. Der Urlaub für das Jahr 2005 ist dem Kläger tatsächlich gewährt worden.

a) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dem Kläger sowohl für das Jahr 2004 als auch für das Jahr 2005 jeweils 30 Urlaubstage zustanden. Unstreitig sind dem Kläger im Jahr 2005 30 Urlaubstage gewährt worden.

b) Bei Gewährung des Urlaubs im Jahr 2005 war der Urlaub für das Jahr 2004 zwar nicht durch finanzielle Abgeltung erfüllt (aa); er war jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits verfallen (bb). Bei dem im zweiten Halbjahr 2005 beantragten und bewilligten Urlaub konnte es sich also nur um den Urlaub 2005 handeln.

aa) Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Abgeltung des Urlaubs im bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich verboten ist. Es ist nach dem Bundesurlaubsgesetz ausgeschlossen, dass die Parteien des Arbeitsvertrages statt der bezahlten Freizeit sich unter Aufgabe des Anspruchs auf Freizeit auf eine Geldleistung einigen (allgemeine Ansicht, vgl. nur Neumann/Fenski Bundesurlaubsgesetz 9. Auflage § 7 Randnr. 102; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Auflage § 7 Randnr. 198; Erfurter Kommentar/Dörner 7. Auflage § 7 BUrlG Randnr. 85).

Entgegen der Ansicht der Beklagten, die das Arbeitsgericht offenbar teilt, wie die durchgeführte Beweisaufnahme zeigt, kann der Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis durch Zahlung nicht erfüllt werden. Das folgt aus dem Abgeltungsverbot. Haben die Parteien gegen dieses Verbot verstoßen, muss der Arbeitgeber ggf. ein zweites Mal leisten, wenn der Arbeitnehmer später dennoch Gewährung von Urlaub oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung begehrt (Leinemann/Linck a. a. O.). Das bedeutet, dass die Beklagte im vorliegenden Fall durch die Zahlungen von 5.031,-- EUR im Januar 2005 keine Urlaubsansprüche des Klägers, egal für welches Jahr, zum Erlöschen bringen konnte.

bb) Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Dieser gesetzlichen Regelung entspricht § 10 Nr. 3.3 RTV, auch in der vom Kläger für maßgeblich gehaltenen Fassung des Tarifvertrags aus dem Jahr 1971. Danach hätte der Urlaub für das Jahr 2004 mit Ablauf des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31.03.2005, gewährt und genommen werden müssen. In dem bezeichneten Zeitraum hat der Kläger den Urlaub jedoch nicht genommen, sondern erst verteilt auf mehrere Zeiträume ab dem 11.07.2005.

Die Arbeitsvertragsparteien können zwar vereinbaren, dass der Urlaub aus dem laufenden Jahr nicht nur im gesetzlichen Übertragungszeitraum, sondern darüber hinaus beansprucht werden kann. Ein solches Recht kann auch aufgrund betrieblicher Übung entstehen (BAG 21.06.2005 - AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 89). Im vorliegenden Fall fehlt aber jeder Vortrag zu einer derartigen Übertragungsvereinbarung. Eine entsprechende betriebliche Übung kann schon deshalb nicht entstanden sein, weil die Parteien in den Jahren seit 1999 den Urlaub stets finanziell abgegolten haben. Zu einer Inanspruchnahme von (Alt-)Urlaub ist es weder nach Ablauf des gesetzlichen Übertragungszeitraums noch innerhalb dieses Zeitraums je gekommen.

b) Die Beklagte hat den Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2004 nicht in den Gehaltsabrechnungen des Jahres 2005 als fortbestehend anerkannt.

aa) Ein abstraktes Schuldanerkenntnis scheidet schon deshalb aus, weil die gesetzliche Schriftform (§§ 781, 126 BGB) nicht eingehalten wurde. Die Gehaltsabrechnungen waren von der Beklagten nicht unterschrieben. Eine Ausnahme von dieser Formvorschrift nach § 782 BGB kommt nicht in Betracht, weil Gehaltsabrechnungen keine Abrechnungen oder Vergleiche im Sinne dieser Vorschrift sind (BAG 10.03.1987 - 8 AZR 610/84 - EzA BUrlG § 7 Nr. 55).

bb) Die Gehaltsabrechnungen sind auch nicht als formlos wirksame deklaratorische Schuldanerkenntnisse anzusehen, in denen die Beklagte darauf verzichtet hat, sich auf den Verfall des Urlaubs für das Jahr 2004 zu berufen.

(1) Ein bestätigender Schuldanerkenntnisvertrag liegt vor, wenn die vereinbarte Regelung zum Ziel hat, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen. Mit ihm wird bezweckt, für die Zukunft die Vertragsbeziehungen auf eine verlässliche Basis zu stellen. Er setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus (BAG 08.11.1983 - 3 AZR 511/81 - AP BetrAVG § 2 Nr. 3). Inwieweit durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis Einwendungen des Schuldners gegen den Anspruch ausgeschlossen sind, ist eine Frage der Auslegung (BAG 10.03.1987 a. a. O.).

(2) Grundsätzlich ist mit einer Gehaltsabrechnung kein Schuldanerkenntnis verbunden. In aller Regel teilt der Arbeitgeber in der Lohnabrechnung, zu der er nach § 108 Gewerbeordnung verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer nur die Höhe des Arbeitsentgelts und dessen Zusammensetzung mit. Gemäß 108 Abs. 1 Satz 3 sind hinsichtlich der Zusammensetzung insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich. Daneben enthalten Lohnabrechnungen regelmäßig Angaben zu sonstigen Ansprüchen, z. B. zum Urlaubsanspruch. Die Lohnabrechnung hat nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Bei Irrtum kann grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten. Der Lohnabrechnung kann somit regelmäßig nicht entnommen werden, dass der Arbeitgeber die Zahl der angegebenen Urlaubstage auch dann gewähren will, wenn er diesen Urlaub nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht schuldet. Erst recht ergibt sich aus ihr nicht, dass der Arbeitgeber auf die künftige Einwendung des Erlöschens des Urlaubsanspruchs durch Zeitablauf verzichten will. Will der Arbeitgeber mit der Abrechnung eine derartige Erklärung abgeben, so müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen (BAG 10.03.1987 a. a. O.; LAG Köln 08.07.1992 - 2 Sa 213/92 - LAGE BGB § 781 Nr. 1; LAG Rheinland-Pfalz 09.10.2002 - 9 Sa 654/02 - LAGE § 781 BGB Nr. 5; Schaub/Linck Arbeitsrechtshandbuch 11. Auflage § 72 Randnr. 2).

(3) Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses nicht erfüllt. Die Beklagte hat zwar in den Gehaltsabrechnungen des Jahres 2005 neben dem Urlaub für 2005 auch den für 2004 ausgewiesen, obwohl letzterer nach ihrer Darstellung durch Auszahlung des Urlaubsentgelts im Januar 2005 erfüllt worden sein soll. Nach Auffassung der Berufungskammer steht der Bewertung der Gehaltsabrechnungen als Schuldanerkenntnis entscheidend entgegen, dass die Angaben nur informatorischen Charakter haben. Sie spiegeln lediglich einen angenommenen Urlaubskontostand wider. Anhaltspunkte für eine Zusage von Urlaub, den die Beklagte an sich gar nicht mehr schuldete, liegen nicht vor. Die Gehaltsabrechnungen erwecken aufgrund ihrer Gestaltung vielmehr den Eindruck, dass bei den allgemeinen Angaben im oberen Teil formelhaft und ohne nähere Prüfung die Resturlaubsansprüche ausgewiesen wurden. Jedenfalls - und das ist entscheidend - fehlen besondere Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit den Gehaltsabrechnungen mehr beabsichtigte, als die Höhe der Arbeitsvergütung und der sonstigen Ansprüche dem Kläger einfach mitzuteilen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt hat, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2004 versehentlich in den Lohnabrechnungen 2005 aufgetaucht ist. Das hat der Zeuge H... unzweideutig bestätigt.

2. Der Kläger kann nicht Erteilung einer Abrechnung über die Gewinnbeteiligung für das Jahr 2005 verlangen.

a) Der auf Abrechnung gerichtete Anspruch ist zulässig. Er genügt entgegen den von der Beklagten geäußerten Bedenken dem Bestimmtheitserfordernis und weist einen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Nach § 2 des Arbeitsvertrags hat der Kläger u. a. Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung von 15 % des jährlich festgestellten Baustellenkontogewinns der von ihm ausgeführten Baustellen. Um diesen Anspruch berechnen und für eine Zahlungsklage beziffern zu können, ist der Kläger auf eine Abrechnung durch die Beklagte angewiesen. Mit der erteilten Abrechnung - Anlage B 10 - ist der Kläger nicht zufrieden; er meint, damit sei der Abrechnungsanspruch nicht erfüllt. Deshalb begehrt er (erneut) Erteilung einer Abrechnung. Der Antrag auf Abrechnungserteilung muss nicht konkreter gefasst werden, weil der die Abrechnung Begehrende regelmäßig keine weiteren Angaben zum Inhalt der Abrechnung machen kann. Für den bloßen Anspruch auf Abrechnung reicht es aus, wenn er deutlich macht, dass er eine seinem Arbeitsvertrag gemäße Abrechnung begehrt und die Parameter, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, in seinen Antrag aufnimmt. Ob er, obwohl ihm bereits eine Abrechnung erteilt worden ist, (noch) einen Anspruch auf Abrechnungserteilung hat, oder ob dieser durch Erfüllung erloschen ist, ist eine Frage der Begründetheit.

b) Der Anspruch des Klägers auf Abrechnungserteilung ist unbegründet, denn die Beklagte hat den Anspruch bereits erfüllt (§ 362 BGB).

aa) Zwar hat ein tantiemeberechtigter Arbeitnehmer nach §§ 157, 242 BGB gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (BAG 13.01.1960 - 5 AZR 603/85 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 1; Erfurter Kommentar/Preis 7. Auflage § 611 BGB Randnr. 624).

bb) Diesen Anspruch hat die Beklagte im vorliegenden Fall aber erfüllt, indem sie die Anlage B 10 (Blatt 63 d. A.) vorgelegt hat. Der Abrechnung sind sowohl die auf den Kläger entfallenden Kosten als auch die Erlöse zu entnehmen.

cc) Der Kläger macht abermals Abrechnung der vertraglichen Gewinnbeteiligung geltend. Seinem Antrag kann nicht entnommen werden, inwieweit er die Vorlage einzelner Abrechnungsposten oder die Berechnung der Kosten und Erlöse im Einzelnen begehrt. Deshalb muss nicht entschieden werden, ob der Kläger einen so weitreichenden Anspruch hat. Unverständlich ist allerdings, warum er die von der Beklagten bereits mit Schreiben vom 20.01.2006 (Blatt 27 d. A.) sowie im Schriftsatz vom 03.02.2006 (dort Seite 8) angebotene Einsicht in sämtliche für die Gewinnbeteiligung relevanten Unterlagen bisher nicht genommen hat.

3. Der Feststellungsantrag des Klägers ist unzulässig. Er ist auf Feststellung gerichtet, dass die Beklagte dem Kläger 12.470,-- EUR brutto restliche Tantieme für das Jahr 2004 schuldet. Für diese Feststellung fehlt das gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Interesse an der alsbaldigen Feststellung.

Das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die begehrte Feststellung den Streit der Parteien abschließend klärt. Davon kann keine Rede sein, wenn im Nachgang zur begehrten Feststellung noch auf Leistung geklagt werden muss. Insoweit begründet der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit den Vorrang der Leistungsklage (BAG 18.03.1997 - 9 AZR 84/96 - BAGE 85, 306). Die Möglichkeit der Leistungsklage schließt das Feststellungsinteresse zwar nicht schlechthin aus. Die Prozesswirtschaftlichkeit gestattet durchaus Ausnahmen (vgl. BAG 18.03.1997 a. a. O.; BAG 11.12.2001 - 9 AZR 435/00 - EzA § 256 ZPO Nr. 59).

Im vorliegenden Fall sprechen aber keine prozesswirtschaftlichen Erwägungen gegen den Zwang zur Leistungsklage. Im Gegenteil: Der Kläger hatte sein Rechtsschutzziel - Zahlung einer Resttantieme 2004 in Höhe von 12.470,-- EUR - erstinstanzlich im Wege der Leistungsklage erfolglos durchzusetzen versucht. Seine diesbezügliche Klage war mit der Begründung abgewiesen worden, die Tantiemeansprüche seien verfallen. Die nunmehr begehrte Feststellung, dass ihm die Beklagte diesen Betrag schuldet, bringt den Kläger seinem Rechtsschutzziel nicht näher und klärt die letztlich entscheidende Frage, ob die Beklagte die Tantieme an ihn zahlen muss, nicht. Auch die Berufungskammer hätte im Rahmen des gestellten Antrags zu prüfen gehabt, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und ob die Tantiemeansprüche für das Jahr 2004 verfallen sind. Selbst bei positiver Entscheidung könnte der Kläger jedoch keinen Zahlungstitel erlangen. Dazu müsste er noch eine Leistungsklage erheben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Es handelt sich um eine ausschließlich am Einzelfall orientierte Entscheidung.

Ende der Entscheidung

Zurück