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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 04.06.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 466/07
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 252 Abs. 2
BGB § 280
BGB § 823
ArbGG § 67 Abs. 2
ArbGG § 67 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Urteil

Im Namen des Volkes

Aktenzeichen: 6 Sa 466/07

Verkündet am 04.06.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 04.06.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und die ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzerin

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.11.2007 - 5 Ca 1556 c/07 - teilweise geändert und die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um Herausgabe eines Computers sowie um Zahlung von Schadensersatz.

Der am ...1953 geborene Kläger war bei dem Beklagten vom 01.04. bis 30.06.2005 als Bauingenieur tätig. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Kündigung des Beklagten vom 30.06.2005 (Anlage K 2 = Bl. 5 d. A.).

Der Beklagte vertreibt unter der Firma R... Werksvertretungen Biogasanlagen, Stalleinrichtungen und Gülletechnik.

Die Parteien stritten um Gehaltsansprüche des Klägers für die Monate Mai und Juni 2005 in Höhe von insgesamt 9.000,-- € brutto sowie um Urlaubsabgeltung für 6 Tage über 1.255,68 € brutto. Das insoweit der Klage stattgebende Teilurteil des Arbeitsgerichts ist rechtskräftig. Nunmehr streiten die Parteien noch um Herausgabe einer Computeranlage sowie - im Wege der Widerklage - um Zahlung von Schadensersatz.

Der Kläger hat behauptet, er habe dem Beklagten im Februar 2005 leihweise eine Computerausstattung zur Verfügung gestellt, die der Beklagte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht herausgegeben habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, einen Computer bestehend aus Intel-CPU Pentium III mit 800 MHz, 512 MB RAM (SDRAM Arbeitsspeicher), 30 GB Festplatte WD, 640 MB MO Laufwerk mit von Fujitsu, DVD-Laufwerk 4,7 GB und einen SCSI-Controller für MO-Laufwerk Adaptec 2940 nebst Betriebssystem Windows 2000 mit Aktivierungs-Key/Registrierungs-Key: W... an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und

widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 185.257,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB auf 10.000,-- € seit dem 11.11. 2005 sowie auf 175.257,25 € seit dem 15.11.2007 zu zahlen.

Er hat bestätigt, dass er nicht Eigentümer eines Computers sei, wie ihn der Kläger in diesem Verfahren herausverlangt. Alle von ihm betriebenen Computer stünden in seinem Eigentum.

Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe ihm gegenüber erhebliche Pflichtverletzungen begangen. So habe der Kläger sämtliche Unterlagen, Pläne und Lichtbilder, die sich auf seiner, des Beklagten, Homepage befanden, heruntergeladen. Der Kläger bewerbe nun unter der Firmenbezeichnung B... Biogasanlagensysteme selbst entsprechende Produkte. Der Kläger habe zum Bauvorhaben C... GBR gehörende Unterlagen mitgenommen und Unterlagen betreffend die Biogasanlage des Kunden B... aus W... entwendet. Schließlich habe der Kläger den Kunden C... C... veranlasst, den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag vom 17.12.2004 zur Errichtung einer Biogasanlage (Anlage AK 2 = Bl. 18 ff. d. A.) zu kündigen. Dadurch sei ihm Gewinn entgangen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Er hat gemeint, die Widerklage sei unbegründet. Pflichtverletzungen seien ihm nicht vorzuwerfen. Anderenfalls hätte der Beklagte ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Kooperationsvertrag angeboten. Die Unterlagen, Pläne und Lichtbilder auf seiner Homepage seien sein geistiges Eigentum. Die Firma C... habe aus den im Kündigungsschreiben vom 26.06.2005 genannten Gründen gekündigt (vgl. Anlage K 4 = Bl. 46 f. d. A.).

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei dem Vorbringen des Klägers nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr habe er bestätigt, dass der herausverlangte Computer nicht in seinem Eigentum stehe. Schadensersatzansprüche seien nicht ersichtlich.

Gegen dieses ihm am 27.11.2007 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte am 30.11.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.02.2008 am 26.02.2008 begründet.

Der Beklagte bestreitet, den im Antrag genannten Computer jemals besessen zu haben. Der Kläger habe ihm die genannte Computerausstattung insbesondere nicht im Februar 2005 zur Verfügung gestellt.

Der Beklagte meint, er habe seine Schadensersatzansprüche hinreichend dargelegt. Der am 17.12.2004 mit Herrn C... C... geschlossene Vertrag mit einem Gesamtvolumen von 1.635.600,-- € habe die auf S. 2 der Berufungsbegründungsschrift im einzelnen aufgeführten Komponenten beinhaltet. Im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags errechne sich der entgangene Gewinn nach Maßgabe des auf S. 3 und 4 der Berufungsbegründungsschrift dargestellten Rechenwerks. Der Beklagte behauptet weiterhin, der Kläger habe Herrn C... C... durch bewusst falsche Angaben veranlasst, den Vertrag vom 17.12.2004 zu kündigen. Er habe behauptet, der Beklagte sei nicht in der Lage, die Bauantragsunterlagen zu erstellen und den fixierten Baubeginn einzuhalten. Dabei habe der Kläger die Fristversäumnis selbst verursacht. Einen Grund für die Kündigung des Vertrages seitens des Kunden C... habe es nicht gegeben. Ursächlich seien allein die bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen des Klägers gewesen.

Der Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.11.2007 zum Az. 5 Ca 1556 c/07 wird abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 185.257,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB auf 10.000,-- € seit dem 11.11. 2005 sowie auf 175.257,25 € seit dem 15.11. 2007 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, er habe den Computer im Februar 2005 zur Verfügung gestellt, weil der Beklagte seinerzeit berichtet habe, dass sein eigenes Computersystem defekt sei. Die erstmals im Berufungsrechtszug aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe die Computeranlage des Klägers niemals im Besitz gehabt, sei falsch.

Der Kläger behauptet, er habe nicht pflichtwidrig gehandelt. Er habe keinen Anlass gegeben, den in Rede stehenden Vertrag zu kündigen. Der Kläger bestreitet weiterhin, dass dem Beklagten der behauptete Gewinn entgangen sei. Der Beklagte sei nicht einmal in der Lage gewesen, das Projekt zu realisieren. Auch seien die Personalkosten zu niedrig angesetzt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b, 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG, 519, 520 ZPO. Sie ist aber nur teilweise begründet.

I.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Herausgabe des im Klagantrag genannten Computers verurteilt. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe verlangen. Der Anspruchsteller trägt die Beweislast sowohl für sein Eigentum zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung als auch für den Besitz des Anspruchsgegners. Insoweit ist allein streitig, ob der Besitz zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung noch bestehen muss oder ob es ausreicht, wenn dieser bei Rechtshängigkeit bestanden hat (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 66 Aufl., § 985 Rn. 16).

Der Beklagte hat zwar nicht bestritten, dass der Kläger Eigentümer des im Antrag genannten Computers war und ist.

Der Kläger ist aber für den Besitz des Beklagten beweisfällig geblieben. Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug bestritten, den Computer jemals besessen zu haben. Der Kläger habe seinen Schreibtisch "besenrein" hinterlassen. Für seine Behauptung, er habe den Computer im Februar 2005 dem Beklagten zur Verfügung gestellt, hat der Kläger keinen Beweis angeboten.

Das erstmalige Bestreiten des Besitzes durch den Beklagten in der Berufungsbegründung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht verspätet. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder § 61 a Abs. 3 oder 4 ArbGG gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Nach § 67 Abs. 3 ArbGG dürfen Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die in der ersten Instanz entgegen der allgemeinen Prozessförderungspflicht (§ 282 ZPO) nicht rechtzeitig vorgetragen worden sind, in der Berufungsinstanz nur zugelassen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder die Partei das Vorbringen in der ersten Instanz nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat. Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 des § 67 ArbGG zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung vorzubringen.

Der Beklagte hat erstmals in der Berufungsinstanz ausdrücklich bestritten, den streitgegenständlichen Computer jemals besessen zu haben. Den entsprechenden Tatsachenvortrag hat er in der Berufungsbegründung geleistet. Mit dieser tatsächlichen Behauptung wäre er aber nur dann ausgeschlossen, wenn bei ihrer Berücksichtigung eine Verzögerung des Rechtsstreits eintreten würde. Eine Verzögerung liegt nur vor, wenn der Rechtsstreit bei Zulassung länger dauern würde als bei Nichtzulassung des Vortrags. Im vorliegenden Fall ist durch die Berücksichtigung des Bestreitens keine Verfahrensverzögerung eingetreten.

II.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Widerklage abgewiesen. Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen den Kläger bestehen nicht. Ein solcher Anspruch ist weder gemäß § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 823 ff. BGB begründet. Der Arbeitgeber kann nur dann vom Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, wenn dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt oder eine unerlaubte Handlung begeht, dem Arbeitgeber ein Schaden entsteht, zwischen Vertragsverletzung und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht und der Arbeitnehmer die Vertragsverletzung zu vertreten hat. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig, wobei ihm nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises Beweiserleichterungen zugute kommen können. Der Beklagte hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen auch im Berufungsrechtszug nicht substantiiert dargelegt.

1. Der Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, der Kläger habe Unterlagen, Pläne und Lichtbilder von der Homepage des Beklagten heruntergeladen. Diese dienten nun als Werbung für seinen eigenen Betrieb. Selbst wenn hierin mit dem Beklagten eine Pflichtverletzung des Klägers gesehen wird, fehlt jeder Vortrag dazu, dass dem Beklagten hierdurch ein Schaden entstanden ist.

2. Der Beklagte hat ferner behauptet, der Kläger habe Unterlagen zu dem Bauvorhaben der C... GbR mitgenommen und Unterlagen bezüglich einer Biogasanlage des Kunden B... aus W... entwendet. Unabhängig davon, ob diese vom Kläger bestrittenen Behauptungen zutreffen, hat der Beklagte insoweit nicht dargelegt, dass ihm durch diese Pflichtverletzungen bzw. unerlaubten Handlungen ein Schaden entstanden ist.

3. Ein Schaden aus der vom Beklagten behaupteten Veruntreuung vereinnahmten Geldes des Kunden C... ist im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden.

4. Streitgegenstand der Widerklage ist allein der Anspruch des Beklagten auf Ersatz entgangenen Gewinns wegen Kündigung des mit dem Kunden C... am 17.12.2004 geschlossenen Vertrags. Das hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung bestätigt.

a) Unstreitig hat der Kunde C... den Vertrag über die Errichtung einer Biogasanlage mit Schreiben vom 26.06.2005 (Anlage AK 4 = Bl. 46 f. d. A.) gekündigt.

Streitig ist zwischen den Parteien aber, ob der Kläger durch pflichtwidriges Verhalten den Kunden zur Kündigung veranlasst hat. Dies ist deshalb entscheidend, weil die Schadensersatzpflicht einen Kausalzusammenhang voraussetzt. Dieser muss zwischen dem Haftungsgrund (also der Vertragsverletzung) und dem Verletzungserfolg (haftungsbegründende Kausalität) sowie dem geltend gemachten Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) bestehen.

Der Vortrag des Beklagten zur Pflichtverletzung des Klägers und zum Kausalzusammenhang reicht im vorliegenden Fall nicht aus. Der Beklagte hat zwar behauptet, der Kläger habe gegenüber dem Kunden C... wahrheitswidrig behauptet, der Beklagte sei pleite und nicht in der Lage, das Bauvorhaben zu beenden. Zudem sei der Beklagte fachlich nicht in der Lage das Bauvorhaben durchzuführen und als Generalunternehmer tätig zu sein. Schließlich habe sich der Beklagte mit Fachunternehmern überworfen.

Diese außerhalb der Berufungsbegründungsfrist aufgestellten tatsächlichen Behauptungen sind nicht hinreichend substantiiert. Dabei wird nicht übersehen, dass der Arbeitnehmer, der einen Kunden seines Arbeitgebers durch wahrheitswidrige Äußerungen zur Kündigung eines bereits geschlossenen Vertrages veranlasst, pflichtwidrig handelt. Denn damit verletzt er die ihm als Nebenpflichten obliegenden Loyalitäts- und Schutzpflichten.

Dem Vortrag des Beklagten lässt sich aber nicht entnehmen, wann und bei welcher Gelegenheit der Kläger sich in der behaupteten Art und Weise gegenüber dem Kunden C... geäußert haben soll. Nur auf Grundlage eines in zeitlicher Hinsicht spezifizierten Vorbringens hätte die Kammer feststellen können, ob der erforderliche Kausalzusammenhang besteht. Denn eine Äußerung nach Ausspruch der Kündigung durch den Kunden C... (am 26.06.2005) konnte für die Kündigung nicht mehr ursächlich sein. Auch bei weit vor Ausspruch der Kündigung gemachten Äußerungen würden Zweifel an der Kausalität bestehen. Aus diesem Grund hätte der Beklagte sich zum Zeitpunkt der Äußerungen näher einlassen müssen.

Ferner hätte sich der Beklagte zu den im Schreiben vom 26.06.2005 genannten Kündigungsgründen äußern müssen. Dort hat sich der Kunde C... gleich auf mehrere Gründe berufen, die nichts mit den behaupteten Äußerungen des Klägers zu tun haben. Der Kläger hat geltend gemacht, dass allein die im Kündigungsschreiben genannten Gründe den Kunden zur Kündigung bewogen hätten. Um den erforderlichen Kausalzusammenhang herzustellen, hätte der Beklagte deshalb zunächst einmal die dort angeführten Gründe entkräften oder darlegen müssen, dass sie nur vorgeschoben waren. Die erst im Schriftsatz vom 27.03.2008 aufgestellten Behauptung, ursächlich für die Kündigung des Vertrages seien allein die wahrheitswidrigen Behauptungen des Klägers gewesen, reicht vor diesem Hintergrund nicht aus. Der zum Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung angebotene Zeuge C... C... war nicht zu hören. Denn dies hätte zur Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises geführt.

b) Unabhängig davon, dass aus den unter a) genannten Gründen substantiierter Vortrag zur Pflichtverletzung bzw. unerlaubten Handlung sowie zum Kausalzusammenhang fehlt, hat der Beklagte auch den geltend gemachten Schaden nicht hinreichend dargelegt. Dabei wird nicht übersehen, dass der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers auch auf den Ersatz entgangenen Gewinns gerichtet sein kann (§ 252 BGB). Nach S. 2 dieser Vorschrift gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Die vom Beklagten aufgemachte Schadensberechnung ist in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar. Das gilt insbesondere für die Personalkosten. Auch in der Berufungsverhandlung konnte der Beklagte nicht erläutern, warum für die Montage nur ein Stundensatz von 12,50 € veranschlagt worden ist, wohingegen für Überwachung/Bauleitung und Abnahme ein Stundensatz von 55,-- € in Ansatz gebracht worden ist. Diese Ungereimtheiten ließen sich im Berufungstermin nicht klären. Der Beklagte hat vielmehr eingeräumt, es sei nur ein "Teilbetrag" berücksichtigt worden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.



Ende der Entscheidung

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