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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 58/08
Rechtsgebiete: BGB, KSchG


Vorschriften:

BGB § 613a Abs. 4 Satz 1
KSchG § 23 Abs. 1
1. Bei der Berechnung des Schwellenwerts des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG zählen nur die (Alt-)Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2003 im Betrieb beschäftigt waren. Vor diesem Datum als Organpersonen tätige Beschäftigte, die erst nach dem 31.12.2003 den Arbeitnehmerstatus erlangen, sind keine (Alt-)Arbeitnehmer in diesem Sinne.

2. Die Kündigung ist nur dann wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen, wenn der Betriebsinhaberwechsel das Motiv der Kündigung und damit den tragenden Grund ausmacht. Das ist nicht der Fall, wenn neben dem Betriebsübergang ein sachlicher Grund vorliegt, der aus sich heraus die Kündigung zu rechtfertigen vermag. Unterliegt der gekündigte Arbeitnehmer nicht dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, genügt jeder nachvollziehbare, nicht willkürlich erscheinende, sachliche Grund, der den Verdacht einer bloßen Umgehung von § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB auszuschließen vermag.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 6 Sa 58/08

Verkündet am 17.09.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 17.09.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 29.11.2007 - 2 Ca 1312 d/07 - wird teilweise abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. zwischen dem 01.07.2007 und dem 31.07.2007 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen. Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das vormals zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis nunmehr zur Beklagten zu 2. besteht oder durch von den Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigungen beendet worden ist.

Die am ...1957 geborene, verwitwete Klägerin trat auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29.07.2003 (Anlage K 1 = Blatt 7 ff d. A.) zum 01.08.2003 als Versandmitarbeiterin in die Dienste der Firma H... Delikatessen H... W... H... GmbH & Co. KG. Diese Gesellschaft änderte am 06.07.2007 ihre Firmenbezeichnung. Sie ist seither unter der Firma der Beklagten zu 1. tätig.

Als Vollzeitbeschäftigte waren Herr M... S..., Frau D... B... sowie Frau P... B...-T... zum 31.12.2003 bei der Beklagten zu 1. tätig, während die Mitarbeiterinnen Frau L... B... und Frau A... K... ebenso wie die Klägerin wöchentlich weniger als 20 Stunden für die Beklagte zu 1. arbeiteten. Vor dem 31.12.2003 und darüberhinaus war Frau H... E... Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1.. Frau E... wurde im Laufe des Jahres 2007 von den Aufgaben einer Geschäftsführerin entbunden. Seither war sie für die Beklagte zu 1. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig, das im Oktober 2007 endete.

Die Beklagten planten im Laufe des Jahres 2007 eine Neuorganisation und in diesem Zusammenhang eine Neufassung der bestehenden Arbeitsverträge. Dabei wurden sie von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten beraten. Auf der Grundlage des organisatorischen Konzepts wollte man zu einer Angleichung der Arbeitsbedingungen gelangen. In der 24. Kalenderwoche des Jahres 2007 wurde der Klägerin ein Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 2. vorgelegt (Anlage K 3 = Blatt 17 ff d. A.). Dieser Vertrag enthält gegenüber dem Arbeitsvertrag vom 29.07.2003 Änderungen, etwa hinsichtlich der Arbeitszeit (nunmehr 87 statt 78 Stunden/Monat). Der Urlaubsanspruch sollte nach dem neuen Vertrag nicht mehr 28, sondern 25 Tage betragen. Die Klägerin lehnte den angebotenen Arbeitsvertrag ab.

Mit Schreiben vom 28.06.2007 kündigte die Beklagte zu 1. das zu der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.07.2007. Mit Wirkung zum 01.07.2007 übernahm die Beklagte zu 2. den Betrieb der Beklagten zu 1..

Mit ihrer am 19.07.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 28.06.2007 gewendet. Sie hat gemeint, diese Kündigung verstoße in Ermangelung von Kündigungsgründen gegen das Kündigungsschutzgesetz. Bei der Beklagten zu 1. seien zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als fünf Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG angestellt gewesen, die vor dem 01.01.2004 eingestellt worden seien. Ferner hat die Klägerin geltend gemacht, die Kündigung verstoße gegen § 613 a Abs. 4 BGB, weil sie wegen des Betriebsübergangs erfolgt sei.

Am 27.07.2007 sprach die Beklagte zu 2. gegenüber der Klägerin vorsorglich eine ordentliche Kündigung zum 31.08.2007 aus. Gegen diese Kündigung hat sich die Klägerin mit am 30.07.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen klageerweiternden Schriftsatz gewendet.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. nicht durch die Kündigung vom 28.06.2007 zum 31.07.2007 aufgelöst worden ist.

2. Festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. seit dem 01.07.2007 ein Arbeitsverhältnis besteht.

3. Festzustellen, dass das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 2. und der Klägerin nicht durch die Kündigung vom 27.07.2007 zum 31.08.2007 aufgelöst worden ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, das Kündigungsschutzgesetz sei nicht anwendbar. Die Voraussetzungen des § 23 KSchG seien nicht erfüllt. Es könne keine Rede davon sein, dass zum 31.12.2003 mehr als fünf regelmäßig Beschäftigte bei der Beklagten zu 1. tätig gewesen seien. Dazu habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Ebenso wenig sei der Klägerin wegen eines Betriebsübergangs gekündigt worden, so dass kein Verstoß gegen § 613 a Abs. 4 BGB vorliege. Bereits geraume Zeit vor dem Juli 2007 sei in gemeinsamer Abstimmung der Beklagten eine Überprüfung und Neuordnung sämtlicher bestehender Arbeitsverhältnisse erfolgt. Dabei sei auf der Grundlage eines organisatorischen Konzepts eine Angleichung der Arbeitszeiten und anderer Arbeitsbedingungen aller Beschäftigten erfolgt. Wegen der Weigerung der Klägerin, sich mit einer geringfügigen Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen einverstanden zu erklären, sei ihr gekündigt worden.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.11.2007 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sei. Bei Ausspruch der Kündigung seien lediglich 4,5 Arbeitnehmer regelmäßig tätig gewesen, die bereits vor dem 01.01.2004 bei der Beklagten zu 1. beschäftigt waren. Die ehemalige Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. zähle nicht mit. Die Kündigung sei nicht wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen worden.

Gegen das ihr am 14.01.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.02.2008 Berufung eingelegt und diese am 14.03.2008 begründet.

Sie meint, das Kündigungsschutzgesetz sei anwendbar. Die ehemalige Geschäftsführerin E... sei bei der Mitarbeiterzahl zu berücksichtigen, weil sie schon vor dem 01.01.2004 für die Beklagte zu 1. tätig gewesen sei. Für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft der Frau E... komme es auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung an. Ob sie vor dem 01.01.2004 Arbeitnehmerin gewesen sei, sei nicht maßgebend.

Sie, die Klägerin, habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Neuordnung der Arbeitsverträge aufgrund des Betriebsübergangs auf die hierfür neu gegründete Beklagte zu 2. notwendig gewesen sei. Hintergrund des Betriebsübergangs sei gewesen, dass die Firma C... C... GmbH den ursprünglichen Betrieb übernehmen wollte und hierzu die Beklagte zu 2. gegründet worden sei. Durch diese Übernahme sei Mehrarbeit entstanden, weil nunmehr auch der Versand der C... C... GmbH über den Betrieb der Beklagten abgewickelt werden sollte.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 29.11.2007 - 2 Ca 1312 d/07 - wird abgeändert:

1. Gegenüber der Berufungsbeklagten zu 1. wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten zu 1. nicht durch die Kündigung vom 28.06.2007 zum 31.07.2007 aufgelöst worden ist.

2. Gegenüber der Berufungsbeklagten zu 2. wird festgestellt, dass zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten zu 2. seit dem 01.07.2007 ein Arbeitsverhältnis besteht.

3. Es wird festgestellt, dass das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen der Berufungsbeklagten zu 2. und der Berufungsklägerin nicht durch die Kündigung der Berufungsbeklagten zu 2. vom 27.07.2007 zum 31.08.2007 aufgelöst worden ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meinen, das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung, weil im Kündigungszeitpunkt weder mehr als 10 Arbeitnehmer noch mehr als fünf "Alt-Arbeitnehmer" im Betrieb beschäftigt gewesen seien. Frau E... sei erst nach dem 01.01.2004 Arbeitnehmerin geworden.

Der Betriebsübergang habe im Zusammenhang mit der Kündigung keine Rolle gespielt. Die Beklagte habe es als sinnvoll erachtet, neben anderen Sanierungsmaßnahmen auch alle Arbeitsverträge zu überprüfen und zu vereinheitlichen.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.09.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 lit. c ArbGG) und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie jedoch nur in geringem Umfang Erfolg. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

1. Soweit die Klägerin Feststellung begehrt hat, dass zwischen ihr und der Berufungsbeklagten zu 2. seit dem 01.07.2007 ein Arbeitsverhältnis besteht, war dem für die Zeit bis zum 31.07.2007 zu entsprechen. Unstreitig hat die Beklagte zu 2. den Betrieb der Beklagten zu 1. zum 01.07.2007 gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übernommen. Die Klägerin war im übernommenen Betrieb beschäftigt. Geht ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB. Folglich war die Beklagte zu 2. seit dem 01.07.2007 Arbeitgeberin der Klägerin.

2. Das vormals zur Beklagten zu 1. und seit dem 01.07.2007 zur Beklagten zu 2. bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 28.06.2007 zum 31.07.2007 beendet worden.

1.

a) Zutreffend hat die Klägerin ihre gegen die Kündigung vom 28.06.2007 geführte Klage gegen die Beklagte zu 1. gerichtet, obwohl der Betrieb zum 01.07.2007 auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist. Ist einem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang gekündigt worden, so ist der bisherige Arbeitgeber, der gekündigt hat, passivlegitimiert.

Das Arbeitsverhältnis geht nämlich so auf den Erwerber über, wie es im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden hat (vgl. grundlegend BAG vom 22.02.1978 - 5 AZR 800/76 - AP BGB § 613 a Nr. 11). Erweist sich die Kündigung des Veräußerers als unwirksam, geht das Arbeitsverhältnis ungekündigt auf den Erwerber über. Stellt sich heraus, dass die Kündigung des Veräußerers wirksam ist, beendet sie das nach dem Betriebsübergang mit dem Erwerber bestehende Arbeitsverhältnis.

b) Die Kündigung vom 28.06.2007 hat das zum 01.07.2007 auf die Beklagte zu 2. übergegangene Arbeitsverhältnis zum 31.07.2007 beendet. Sie ist insbesondere nicht sozialwidrig. § 1 KSchG findet auf die Kündigung keine Anwendung, weil keiner der nach § 23 KSchG in Betracht kommenden Schwellenwerte erreicht ist.

aa) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte zu 1. bei Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt hat (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Die Klägerin hat sich zur Anzahl der zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Beschäftigten nicht näher geäußert. Sie hat lediglich behauptet, die Beklagte zu 1. habe zu diesem Zeitpunkt regelmäßig mehr als fünf bereits vor dem 01.01.2004 beschäftigte Arbeitnehmer gehabt.

bb) Auch der Schwellenwert nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist unterschritten. Die Zahl der berücksichtigungsfähigen Beschäftigten beträgt 4,5. Es sind dies drei Vollzeitkräfte (Herr S..., Frau B... und Frau B...-T...) sowie drei Teilzeitkräfte mit weniger als 20 Wochenstunden (Frau B..., Frau K... und die Klägerin). Der Schwellenwert wäre deshalb nur dann überschritten, wenn Frau E... bei der Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen gewesen wäre. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend verneint. Bei der Berechnung des abgesenkten Schwellenwertes des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG zählen nur die (Alt-)Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2003 im Betrieb beschäftigt waren (BAG 21.09.2006 - 2 AZR 840/05 - BAGE 119, 343). Es können demnach nur die zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs noch bei der Beklagten zu 1. beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt werden, die bereits vor dem 01.01.2004 beschäftigt waren. Frau E... war vor dem 01.01.2004 jedoch nicht Arbeitnehmerin der Beklagten zu 1.. Vielmehr war sie als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH Organperson. Diese Organstellung hat sie erst nach dem 01.01.2004 aufgegeben und war seither als Arbeitnehmerin tätig. Arbeitnehmer, die erst nach dem 01.01.2004 eingestellt werden, finden bei der Prüfung, ob der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung findet, jedoch erstmals dann Berücksichtigung, wenn mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden (BAG 21.09.2006 a. a. O.). Entscheidend ist danach, dass der Schwellenwert des § 23 Abs. 1 Satz 2 allein durch "Alt-Arbeitnehmer" erreicht wird. Bei Frau E... handelt es sich aber gerade nicht um eine "Alt-Arbeitnehmerin". Sie hat den Arbeitnehmerstatus erst nach dem 01.01.2004 erlangt.

3. Die Kündigung vom 28.06.2007 ist nicht wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot gemäß § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam. Die Vorschrift erklärt die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils für unwirksam. Sie begründet ein eigenständiges Kündigungsverbot im Sinne von § 13 Abs. 3 KSchG, § 134 BGB und findet deshalb auch Anwendung, wenn die notwendige Betriebsgröße des § 23 KSchG - wie im vorliegenden Fall - nicht erreicht ist.

a) Unstreitig hat zum 01.07.2007 ein Betriebsübergang von der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. stattgefunden. Die Klägerin war in dem übergegangenen Betrieb tätig.

b) Die Kündigung vom 28.06.2007 ist aber nicht wegen dieses Betriebsübergangs erklärt worden.

aa) Aus § 613 a Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB wird deutlich, dass dem Kündigungsverbot nur die Kündigung unterfällt, die gerade wegen des Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils ausgesprochen wird. Dagegen bleibt das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen unberührt. Daher ist eine Kündigung nicht schon dann rechtsunwirksam, wenn der Betriebsübergang für die Kündigung ursächlich ist, sondern nur, aber auch immer dann, wenn der Betriebsübergang den Beweggrund für die Kündigung bildet, also der Betriebsinhaberwechsel das Motiv der Kündigung und damit den tragenden Grund ausmacht (vgl. grundlegend BAG 26.05.1983 - 2 AZR 477/81 - BAGE 43, 13). Es ist zu prüfen, ob es - neben dem Betriebsübergang - einen sachlichen Grund gibt, der aus sich heraus die Kündigung zu rechtfertigen vermag, so dass der Betriebsübergang nur äußerer Anlass, nicht aber der tragende Grund für die Kündigung gewesen ist (vgl. BAG 16.05.2002 NZA 2003, 93; Lipinski NZA 2002, 57). Unterliegt der gekündigte Arbeitnehmer nicht dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, genügt jeder nachvollziehbare, nicht willkürlich erscheinende, sachliche Grund, der den Verdacht einer bloßen Umgehung von § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB auszuschließen vermag (Willemsen, ZIP 1983, 414, Erfurter Kommentar/Preis 8. Auflage § 613 a Randn. 152; Müko-BGB/Müller-Glöge 4. Auflage § 613 a Randn. 190). Maßgebend ist, ob der sachliche Grund aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebers ein hinreichender Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein kann. Die Anforderungen des § 1 Abs. 2 KSchG müssen nicht erfüllt sein, insbesondere bedarf es keiner "dringenden" betrieblichen Gründe. Es genügt jede rational nachvollziehbare Erwägung, die den Verdacht der Umgehung des § 613 a Abs. 4 BGB ausschließt (Willemsen, ZIP 1983, 414). Kann der Arbeitnehmer aus dem zeitlichen und funktionellen Zusammenhang im Einzelfall Tatsachen nachweisen, die die Kausalität zwischen Betriebsübergang und Kündigung mit genügender Wahrscheinlichkeit darstellen, so ist eine tatsächliche Vermutung für eine Kündigung wegen Betriebsübergangs zu bejahen. Diese muss der Arbeitgeber entkräften, etwa dadurch, dass er die Vermutung durch eine "nachvollziehbare" Begründung widerlegt.

bb) Im vorliegenden Fall besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung (28.06.2007) und dem Betriebsübergang (01.07.2007). Hinzu kommt, dass der Klägerin bereits vor dem Betriebsübergang ein neuer Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 2. vorgelegt worden ist, mit dem Hinweis, bei Nichtannahme werde das Arbeitsverhältnis gekündigt. Diese Umstände legen eine Kausalität zwischen dem Betriebsübergang und der Kündigung nahe.

Den Beklagten ist es jedoch gelungen, einen nachvollziehbaren, nicht willkürlich erscheinenden sachlichen Grund für die Kündigung vom 28.06.2007 darzulegen und zu beweisen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster und zweiter Instanz ist die Kammer davon überzeugt, dass tragender Grund für die Kündigung nicht der Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. war, sondern die Weigerung der Klägerin, der Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen zuzustimmen und damit ihren Beitrag zu der Sanierung zu leisten.

Der Zeuge H... hat bekundet, dass er im März bzw. April 2007 mit den Gesellschaftern der Beklagten zu 1. über das bevorstehende Ausscheiden der Frau E... als Geschäftsführerin gesprochen hat. Bei dieser Gelegenheit, so der Zeuge, sei auch über die Notwendigkeit gesprochen worden, die Firma zu sanieren und dass im Zuge der Sanierung sämtliche Arbeitsverträge neu "geordnet" und neu gefasst werden müssten. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, dass er anschließend die Arbeitsverträge geprüft und neu gefasst hat. Anschließend, so der Zeuge, habe er den Mitarbeitern, auch der Klägerin, die neu gefassten Arbeitsverträge erläutert. Die Klägerin sei nicht bereit gewesen, das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Vertragsbedingungen fortzusetzen. Daraufhin hat der Zeuge seiner Aussage nach empfohlen, das Arbeitsverhältnis durch Ausspruch einer Kündigung zu beenden.

Die Zeugin E... hat diesen Ablauf in ihrer Aussage im Wesentlichen bestätigt. Auch sie hat ausgesagt, dass auf Gesellschafterebene über eine Nachfolgeregelung nachgedacht wurde und dass bei dieser Gelegenheit dringend notwendige Veränderungen durchgeführt werden sollten. Zu diesen Veränderungen gehörte auch die Vereinheitlichung der Arbeitsverträge. Hierzu hat sie näher erläutert, dass die Arbeitsverträge zu den unterschiedlichsten Zeiten geschlossen worden waren und sich vom Inhalt her unterschieden. Hier sei eine Vereinheitlichung, z. B. hinsichtlich der Urlaubstage, angestrebt worden. Die Zeugin E... hat auch bestätigt, dass den Mitarbeitern das Anliegen der Vertragsänderung erläutert worden ist und dass allein die Klägerin mit den angesonnenen Änderungen nicht einverstanden war. Die Zeugin hat ferner bekundet, dass über die Umstellung der Verträge schon längere Zeit - ein oder zwei Jahre - diskutiert worden ist und dieses Thema als dringend notwendige Angelegenheit angesehen wurde.

Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Der Zeuge H... war als Berater mit der Angelegenheit befasst und konnte sich deshalb zu den mit den Gesellschaftern der Beklagten zu 1. und den Mitarbeitern geführten Gesprächen äußern. Die Zeugin E... war zur fraglichen Zeit Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Beklagte zu 1. und in dieser Funktion mit der Angelegenheit befasst.

Die Zeugen sind glaubwürdig. Die Klägerin hat die Glaubwürdigkeit des Zeugen H..., der erstinstanzlich vernommen worden ist, nicht bezweifelt. Die im zweiten Rechtszug vernommene Zeugin E... hat auf die Kammer einen sicheren und aufrichtigen Eindruck gemacht. Sie hat deutlich abgegrenzt, was sie sicher zu bekunden wusste und woran sie sich nicht mehr erinnern konnte. Sie hat von sich aus und auch auf Nachfrage Details zu aus ihrer Sicht wichtigen Punkten angeben können. Ihre Aussage wirkte nicht einstudiert. Ein irgendwie geartetes Eigeninteresse am Ausgang dieses Prozesses ist nicht erkennbar. Die Zeugin befindet sich im Ruhestand und ist mit den Parteien nicht weiter verbunden. Eine Absicht, der Klägerin durch ihre Aussage zu schaden, war nicht erkennbar.

Zusammen genommen ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt und den Aussagen der Zeugen das Bild, dass nicht der Betriebsübergang für die Kündigung motivierend war, sondern die fehlende Bereitschaft der Klägerin, sich auf von den Beklagten für notwendig gehaltene Vertragsänderungen einzulassen. Über die Vereinheitlichung der Verträge war seitens der Beklagten zu 1. schon seit geraumer Zeit nachgedacht worden. Die Überlegungen wurden im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Ausscheiden der Frau E... wieder akut und hatten bereits vor dem Betriebsübergang greifbare Formen angenommen. Denn der Zeuge H... hat die Verträge bereits im Frühsommer 2007 neu gefasst und den betroffenen Mitarbeitern erläutert. Er war es auch, der der Beklagten zu 1. empfohlen hat, der Klägerin zu kündigen, weil diese mit der Vertragsänderung nicht einverstanden war. Demnach lag in dieser Weigerung der Klägerin, sich an den Sanierungsbemühungen zu beteiligen, der Grund für die Kündigung. Auch wenn damit die Anforderungen des § 1 Abs. 2 KSchG nicht erfüllt sind, beruht die Kündigung doch auf nachvollziehbaren Erwägungen. Die Betriebsveräußerung war dagegen nicht der tragende Grund für die Kündigung. Der Verdacht einer bloßen Umgehung des § 613 a Abs. 4 BGB besteht nicht. Die weitere Vermutung der Klägerin, nur aufgrund des Betriebsübergangs sei es zu einer Steigerung des Arbeitsvolumens gekommen, die wiederum die Arbeitszeiterhöhung erfordert hätte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch danach ist nicht der Betriebsübergang tragender Grund für die Kündigung, sondern eine Zunahme des Arbeitsvolumens. Wodurch diese Veränderung eintritt, spielt im Rahmen des § 613 a Abs. 4 BGB keine Rolle.

4. Weil das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. mit Ablauf des 31.07.2007 geendet hat, kann die Klägerin nicht Feststellung verlangen, dass das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht. Ob die von der Beklagten zu 2. vorsorglich ausgesprochene Kündigung vom 27.07.2007 zum 31.08.2007 wirksam ist, ist somit nicht zu entscheiden.

5. Die Klägerin hat die Kosten ihrer weitestgehend erfolglosen Berufung gemäß §§ 92 Abs. 2 Ziffer 1, 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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