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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 28.07.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 137/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 b | |
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 a | |
ZPO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 120 Abs. 4 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 6 Ta 137/09
28.07.2009
betr. Prozesskostenhilfe in dem Rechtsstreit
In der Beschwerdesache hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 28.07.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 06.05.2009 - 1 Ca 3247/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht bewilligte dem Beschwerdeführer am 22.01.2008 für seine Kündigungsschutzklage sowie seine Klage auf Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung. Das Verfahren endete am selben Tag durch einen in der Güteverhandlung geschlossenen Vergleich.
Am 06.03.2009 wurde ein Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO eingeleitet und der Beschwerdeführer zur Hergabe eines neuen ausgefüllten Erklärungsvordrucks nebst Belegen aufgefordert. Nach Eingang der Erklärung berechnete das Arbeitsgericht auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers dessen anrechenbares Einkommen (vgl. Blatt 41 des PKH-Hefts). Mit Schreiben vom 09.04.2009 teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass sich auf Grundlage des so ermittelten bereinigten Einkommens in Höhe von 274,59 EUR eine monatliche Ratenzahlungspflicht in Höhe von 95,-- EUR ergebe. Mit am 05.05.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schreiben machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Schulden, auf die er monatlich 150,-- EUR zurückzahle. Er sei nicht imstande, Raten in Höhe von 95,-- EUR monatlich zu zahlen. Daraufhin änderte das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 22.01.2008 dahingehend ab, dass sich der Kläger an den Kosten der Prozessführung mit monatlichen Raten in Höhe von 45,--EUR zu beteiligen hat, und setzte den Beginn der Ratenzahlung auf den 01.06.2009 fest. Bei der Berechnung der Ratenhöhe hat das Arbeitsgericht die vom Beschwerdeführer mitgeteilte Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 150,-- EUR berücksichtigt.
Mit am 22.05.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schreiben übersandte der Beschwerdeführer Kopien seiner H...-Monatskarte sowie die seiner Frau. Mit am 03.06.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz legte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.05.2009 ein. Aufgrund der mitgeteilten Belastungen sei die Beteiligung an den Gerichtskosten aufzuheben bzw. zu reduzieren.
Mit Verfügung vom 03.06.2009 hat das Arbeitsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass lediglich die Kosten seiner Fahrkarte abzugsfähig seien. Folglich reduziere sich das freie Einkommen von 124,59 EUR auf 69,09 EUR. Demgemäß ergebe sich eine Monatsrate in Höhe von 30,-- EUR.
Nachdem der Beschwerdeführer seine sofortige Beschwerde - auch nicht teilweise - zurückgenommen hat, hat das Arbeitsgericht ihr mit Beschluss vom 23.07.2009 teilweise abgeholfen. Es hat seinen Beschluss vom 06.05.2009 dahingehend geändert, dass sich der Kläger mit monatlichen Raten in Höhe von 30,-- EUR per 01.06.2009 an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen hat. Im Übrigen hat es der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass sich der Kläger mit monatlichen Raten in Höhe von 30,-- EUR per 01.06.2009 an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen hat.
1. Das Arbeitsgericht hat das anrechenbare Einkommen auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers zutreffend berechnet. Dem Nettoeinkommen in Höhe von 1.159,42 EUR stehen der Erwerbsfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO in Höhe von 176,-- EUR, der Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO in Höhe von 386,-- EUR, die anrechenbaren Wohnkosten in Höhe von 322,83 EUR, die monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen in Höhe von 150,-- EUR sowie die Aufwendung für die Monatskarte in Höhe von 55,50 EUR gegenüber. Danach verbleibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von (abgerundet) monatlich 69,00 EUR. Nach der Tabelle in § 115 Abs. 2 ZPO sind daraus monatliche Raten in Höhe von 30,-- EUR zu zahlen.
2. Ein weiterer Abzug war nicht vorzunehmen. Die Kosten für die Fahrkarte der Ehefrau können nicht in Ansatz gebracht werden, da diese hierfür mit ihrem eigenen Einkommen (744,06 EUR netto) haftet. Weitere Belastungen hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
3. Der Beschwerdeführer trägt, weil die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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