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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 04.06.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 99/09
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 61 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 6 Ta 99/09

04.06.2009

Im Beschwerdeverfahren

in dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 04.06.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Rechtsanwälte J... gegen die Streitwertentscheidung zu Ziff. 4 des Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster vom 11.02.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.04.2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses sowie um Weiterbeschäftigung.

Am 11.02.2009 verkündete das Arbeitsgericht folgendes Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht vor Ablauf des 08.10.2008 geendet hat.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/3, dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.

4. Der Streitwert beträgt 1.559,-- €.

Das Urteil wurde der Klägerin am 07.04.2009 zugestellt. Bereits mit am 20.02.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz legten die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes ein. Sie machten geltend, für die Entfristungsklage seien 3 Monatsgehälter festzusetzen. Der Wert der Hilfswiderklage sei hinzuzurechnen. Somit ergebe sich ein Streitwert in Höhe von 6.236,-- €.

Das Arbeitsgericht hat die Beschwerde der Beschwerdeführer als Antrag auf Berichtigung des Tenors ausgelegt. Nach Anhörung der Parteien hat es den Tenor des Urteils vom 11.02.2009 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 3.118,-- € festgesetzt wird.

Nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses am 27.04.2009 teilten die Beschwerdeführer mit am 28.04.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz mit, dass die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung aufrechterhalten wird. Weiterhin haben die Beschwerdeführer beantragt, den Gebührenstreitwert auf 6.236,-- € festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 11.02.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.04.2009. Die Beschwerdeführer wollen erreichen, dass der im Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils unter 4. festgesetzte Wert auf 6.236,-- € heraufgesetzt wird. Ihre Beschwerde ist unstatthaft. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie in dem Schriftsatz vom 09.03.2009 kommt es daher nicht an.

1. Gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG setzt das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstands im Urteil fest. Die Streitwertfestsetzung im Urteil ist für das Arbeitsgericht bindend gemäß § 318 ZPO, sie ist unanfechtbar. Das Arbeitsgericht ist aufgrund der Bindungswirkung gehindert, im Urteil getroffene Festsetzungen abzuändern (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Germelmann ArbGG 6. Aufl. § 61 Rn. 15). Eine Änderung des Streitwerts durch das Rechtsmittelgericht nach § 63 Abs. 3 GKG n. F. ist gleichfalls nicht möglich (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge a. a. O.). Die Möglichkeit einer Beschwerde nach § 68 GKG ist nicht gegeben. Ob es sich tatsächlich um eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO gehandelt hat und das Arbeitsgericht das Urteil deshalb hinsichtlich des Werts des Streitgegenstandes berichtigen durfte, braucht nicht entschieden zu werden.

2. Das Arbeitsgericht wird noch über den Antrag der Beschwerdeführer aus dem Schriftsatz vom 27.04.2009 auf Festsetzung des Gebührenstreitwerts (§ 63 Abs. 3 S. 2 bzw. § 33 RVG) zu entscheiden haben. Erst ein hierauf ergehender Beschluss ist unter den Voraussetzungen des § 68 GKG bzw. des § 33 Abs. 3 RVG beschwerdefähig (GK ArbGG/Schütz § 61 Rn. 28).

Ende der Entscheidung

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