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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: 6 TaBV 19/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG
Vorschriften:
ArbGG § 92 a | |
BetrVG § 4 S. 1 | |
BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 1 | |
BetrVG § 19 | |
BetrVG § 19 Abs. 1 | |
BetrVG § 19 Abs. 2 | |
BetrVG § 87 Abs. 1 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Beschluss
Aktenzeichen: 6 TaBV 19/07
Verkündet am 28.11.2007
Im Beschlussverfahren
hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die Anhörung der Beteiligten am 28.11.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter und als Beisitzer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28.02.2007 (5 BV 17 (2)/06) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Anfechtung einer am 30.03.2006 in M./L. durchgeführten Betriebsratswahl darüber, ob diese Betriebsstätten gemeinsam mit der Betriebsstätte in H. einen einheitlichen Betrieb bilden und deshalb nur ein Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen.
Die Beteiligten zu 5. und 6. produzieren und vertreiben Backwaren. Ihre Hauptverwaltungen befinden sich in G.. Sie unterhielten im Jahr 2006 gemeinsam Betriebsstätten in H., M. sowie in L.. Die Betriebsstätte in L. befand sich zu diesem Zeitpunkt noch im Aufbau. Ende März 2006 waren in M. etwa 220, in L. 80 und in H. 187 Mitarbeiter beschäftigt. Zwischen den Beteiligten ist im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden, dass jedenfalls die Betriebsstätten in M. und L. einen einheitlichen gemeinsamen Betrieb bilden. Die vormals in B., Ha., E. und W. unterhaltenen Betriebe wurden stillgelegt. Im Laufe dieses Verfahrens ist die Betriebsstätte in M. geschlossen worden und zwar zum Ende des Jahres 2006. Die Produktion in der Betriebsstätte H. ist zum 02.08.2006 stillgelegt worden. Die vormals in H. betriebene Logistik wird nunmehr in H.-B. ausgeführt.
Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind Arbeitnehmer der Beteiligten zu 5. Sie waren zum Zeitpunkt der angegriffenen Betriebsratswahl länger als sechs Monate in der Betriebsstätte in M. beschäftigt.
Bei den Betriebsratswahlen im Frühjahr 2006 wurde sowohl in H. (18.05.2006) als auch in M./L. (30.03.2006) jeweils ein eigener Betriebsrat gewählt. Die Wahlergebnisse wurden am 31.03.2006 (L./M.) bzw. am 22.05.2006 (H.) bekannt gegeben. Der Beteiligte zu 4. ist aus der Wahl in M./L. hervorgegangen.
Mit dem am 13.04.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag haben die Beteiligten zu 1. bis 3. die Betriebsratswahl vom 31.03.2006 (Betriebsstätten M./L.) angegriffen. Die Betriebsratswahl für die Betriebsstätte H. ist nicht angefochten worden. Dort gab es schon vor der Wahl am 18.05.2006 einen Betriebsrat.
Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben die Auffassung vertreten, es hätte nur ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden dürfen, weil es sich bei den Betriebsstätten H., M. und L. um einen (gemeinsamen) Betrieb mit einheitlicher Leitung gehandelt habe. Die Betriebsstätte in H. sei weder ein eigener Betrieb noch ein gemäß § 4 S. 1 BetrVG als selbstständiger Betrieb geltender Betriebsteil.
Die mitbestimmungspflichtigen sozialen Angelegenheiten im Sinne von § 87 Abs. 1 BetrVG würden für alle Betriebsstätten von dem Personalleiter, Herrn K., sowie dem Betriebsleiter, Herrn F., erledigt. Der in H. tätige Herr M. bzw. dessen Nachfolger, Herr B., sei lediglich betriebstechnischer Vorgesetzter, der die Mitarbeiter vor Ort einsetze, ihnen die Schichtpläne mitteile sowie die von Herrn K. mit dem Betriebsrat abgestimmten Maßnahmen umsetze. Das ergebe sich aus den Unterlagen des Betriebsrats in H.. Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben insoweit verschiedene Schriftstücke zur Akte gereicht (Anlagen Ast 8 ff = Bl. 185 - 205 d. A.).
Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben die Ansicht vertreten, der Betriebsteil H. sei weder räumlich weit von M. bzw. L. entfernt noch durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig.
Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben beantragt,
festzustellen, dass die Betriebsratswahl im gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 5. und 6. in M. vom 30.03.2006 aufgrund der Anfechtung der Beteiligten zu 1. bis 3. unwirksam ist.
Die Beteiligten zu 4. bis 6. haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben gerügt, dass die Anfechtungsgründe nicht innerhalb der 14-tägigen Anfechtungsfrist vorgetragen worden seien.
Die Beteiligten zu 1. bis 3. hätten zunächst nur die Nichtigkeit der Wahl geltend gemacht. Folglich sei die nunmehr verfolgte Anfechtung verspätet und damit unzulässig.
Im Übrigen liege kein Anfechtungsgrund vor. Der Betriebsbegriff sei nicht verkannt worden. Die Betriebsstätte in H. sei ein nach Aufgabengebiet und Organisation selbstständiger Betriebsteil und zudem räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt. Die Beteiligten zu 4. bis 6. haben behauptet, Herr M. sei Betriebsleiter des Betriebes in H. und verfüge über Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten. Gleiches gelte für den Nachfolger von Herrn M.. Das werde durch die Vorgänge dokumentiert, wie sie sich aus den Anlagen zum Schriftsatz der Beteiligten zu 5. und 6. vom 18.12.2006 ergeben (Bl. 158 bis 169 d. A.). Zu Recht sei deshalb in H. ein eigener Betriebsrat gewählt worden.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Betriebsbegriff sei nicht verkannt worden. Auch nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1. bis 3. würden die Betriebe in H.-B. und M./L. keinen einheitlichen (gemeinsamen) Betrieb bilden. Der Beschluss ist den Beteiligten zu 1. bis 3. am 18.04.2007 zugestellt worden. Gegen ihn haben sie am 18.05.2007 Beschwerde eingelegt und diese am 11.06.2007 begründet.
Die Beteiligten zu 1. bis 3. vertreten weiterhin die Auffassung, die drei Betriebsstätten in H., M. und L. bildeten einen einheitlichen gemeinsamen Betrieb. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Betriebsstätte in H. über keine eigenständige Leitung in Bezug auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen verfügt habe. Die Herren M. und B. hätten nur die Entscheidungen der Herren K. und F. umgesetzt. Auch habe das Arbeitsgericht die von den Beteiligten zu 1. bis 3. überreichten Anlagen nicht ausreichend gewürdigt. Aus ihnen sei zu entnehmen, dass die Herren K. und F. für das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb zuständig gewesen seien. Herr M. sei regelmäßig nur als Bote tätig gewesen. Schließlich habe das Arbeitsgericht übersehen, dass H. von L. nicht weiter entfernt sei als M..
Die Beteiligten zu 1. bis 3. beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28.02.2007 (5 BV 17 (2)/06) abzuändern und festzustellen, dass die Betriebsratswahl im gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 5. und 6. in M. vom 30.03.2006 aufgrund der Anfechtung der Beteiligten zu 1. bis 3. unwirksam ist.
Die Beteiligten zu 4. bis 6. beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und weisen ergänzend darauf hin, dass die Beteiligten zu 1. bis 3. die Betriebsratswahl in H. vom 18.05.2006 nicht angefochten haben. Der aus dieser Wahl hervorgegangene Betriebsrat sei nach wie vor im Amt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
II.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts führt die hier von den Beteiligten zu 1. bis 3. geltend gemachte Verkennung des Betriebsbegriffs für sich allein bei im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführter Wahl nicht zu einer - jederzeit zu beachtenden - Nichtigkeit der Betriebsratswahl, sondern nur zu ihrer - fristgebundenen - Anfechtbarkeit nach § 19 Abs. 1 BetrVG (BAG 13.09.1984 - 6 ABR 43/83 - BAGE 46, 363; 26.06.1996 - 7 ABR 51/95 -; 19.11.2003 - 7 ABR 25/03 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 55).
2. Im Streitfall ist eine solche Wahlanfechtung erfolgt. Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben mit ihrer Antragsschrift vom 13.04.2006 nicht allein die Nichtigkeit der Wahl geltend gemacht. Das ergibt die Auslegung des angekündigten Antrags, die nicht losgelöst von seiner Begründung vorgenommen werden darf. Zwar lassen die Beteiligten zu 1. bis 3. formulieren, dass die Betriebsratswahl "... als nichtig erklärt" wird. Im An-trag heißt es aber auch, dass dies "aufgrund Anfechtung" erfolgen soll. Die ursprüngliche Antragsformulierung ist danach nicht eindeutig. Etwaige Zweifel daran, dass es den Beteiligten zu 1. bis 3. gerade um die Anfechtung der Wahl ging, beseitigt im vorliegenden Fall die Antragsbegründung. Einleitend heißt es bereits "wegen Anfechtung der Betriebsratswahl". Das deutet darauf hin, dass die Beteiligten zu 1. bis 3. ein Anfechtungsverfahren gemäß § 19 BetrVG führen wollten. Auf Seite 4 ihrer Antragsschrift wird zudem ausdrücklich erklärt, dass die Wahl fristgerecht angefochten wird; § 19 BetrVG wird zitiert. Außerdem verwenden die Beteiligten zu 1. bis 3. viel Raum, um die Relevanz des geltend gemachten Verstoßes gegen Wahlvorschriften darzustellen. All das macht deutlich, dass es ihnen darum gegangen ist, die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl durch eine Anfechtung gemäß § 19 BetrVG feststellen zu lassen.
3. Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG anfechtungsbefugt. Sie haben die hier umstrittene Betriebsratswahl vom 30.03.2006 auch innerhalb der in der genannten Vorschrift normierten Ausschlussfrist von zwei Wochen am 13.04.2006 beim Arbeitsgericht angefochten.
4. Das reicht jedoch zu einer wirksamen Wahlanfechtung im vorliegenden Fall nicht aus. Weil die Beteiligten zu 1. bis 3. die Wahlanfechtung zuletzt allein darauf gestützt haben, bei den Betriebsstätten in H., M. und L. habe es sich um einen einheitlichen Betrieb gehandelt, hätten sie sich nicht auf eine Anfechtung der Betriebsratswahl in M./L. beschränken dürfen, sondern hätten auch die im Mai 2006 ohne Beteiligung der Mitarbeiter aus M. und L. durchgeführte Betriebsratswahl in der Betriebsstätte H. anfechten müssen. Weil sie das unterlassen und die Betriebsratswahl in H. haben unanfechtbar werden lassen, kann ihre allein die Betriebsstätten M. und L. betreffende Wahlanfechtung keinen Erfolg haben.
Wird die Anfechtung einer Betriebsratswahl darauf gestützt, dass in einem einheitlichen Betrieb unter Verkennung des Betriebsbegriffs mehrere Betriebsräte für jeweils unselbstständige Betriebsteile gewählt worden sind, muss die Wahl aller Betriebsräte angefochten werden. Die gegen die Wahl eines einzelnen Betriebsrats gerichtete Anfechtung ist in einem solchen Fall unzulässig.
Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 07.12.1988 (- 7 ABR 10/88 - BAGE 60, 276) ausgeführt, dass das Wahlanfechtungsrecht nach § 19 BetrVG der Korrektur einer unter Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften zustande gekommenen Betriebsratswahl dient. Es gibt dem Anfechtungsberechtigten befristet die Möglichkeit, eine solche Betriebsratswahl durch arbeitsgerichtlichen Beschluss für ungültig erklären zu lassen, um auf diese Weise den Weg frei zu machen, für eine neue, nunmehr den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Wahl einer Betriebsvertretung. Liegt der zur Wahlanfechtung berechtigende Gesetzesverstoß darin, dass in einem einheitlichen Betrieb statt nur eines Betriebsrats unter Verkennung des Betriebsbegriffs mehrere Betriebsräte für jeweils unselbstständige Betriebsteile gewählt worden sind, so kann dieser betriebsratsverfassungswidrige Zustand nur durch gerichtliche Annullierung der Wahl sämtlicher Betriebsräte beseitigt werden, damit die Betriebsbelegschaft nunmehr einen neuen, für den gesamten Betrieb einheitlich zuständigen Betriebsrat wählen kann. Eine derartige Korrektur kann in Fällen dieser Art durch die Anfechtung nur einer dieser Betriebsratswahlen nicht mehr erreicht werden, wenn die Wahl eines Betriebsrats für einen anderen Betriebsteil desselben Betriebes unanfechtbar geworden ist; denn dann bleibt dieser Betriebsrat bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt und kann bis dahin nicht durch einen für den gesamten Betrieb neu zu wählenden Betriebsrat verdrängt werden. An diesen in der Entscheidung vom 07.12.1988 entwickelten Grundsätzen hat der Senat in der Folgezeit festgehalten (31.05.2000 - 7 ABR 78/98 - BAGE 95, 15; 14.11.2001 - 7 ABR 40/00 - EzA BetrVG 1972, § 19 Nr. 42). Die erkennende Kammer schließt sich dem an.
Im vorliegenden Fall ist die im Mai 2006 durchgeführte Wahl des Betriebsrats der Betriebsstätte in H. nicht angefochten worden. Die nach Schließung der Produktion in H. im Herbst 2006 durchgeführte Neuwahl des Betriebsrats durch die verbliebenen Mitarbeiter der ehemaligen Betriebsstätte H. ist ebenfalls nicht angefochten worden. Damit befindet sich dieser Betriebsrat ohne Rücksicht darauf, ob er unter Verkennung des Betriebsbegriffs gewählt worden ist oder nicht, bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit von vier Jahren, also bis zum Frühjahr 2010, im Amt. Das steht der vorzeitigen Neuwahl eines gemeinsamen Betriebsrats für die Betriebsstätten M., L., H. (nunmehr H.-B.) entgegen, wenn diese - wie die Beteiligten zu 1. bis 3. meinen - betriebsverfassungsrechtlich einen einheitlichen Betrieb bilden. Würde man gleichwohl eine isolierte Anfechtung nur der Betriebsratswahl vom 30.03.2006 zulassen, so hätte das im Falle der Unwirksamkeitserklärung dieser Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs zur Folge, dass die Belegschaft der Betriebsstätten L. und M. bis zum Zeitpunkt, in dem erstmals eine einheitliche Betriebsratswahl für den Gesamtbetrieb möglich wäre, also bis zum Frühjahr 2010, ohne jede Betriebsvertretung bleiben müsste.
Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in der zitierten Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass sich diese dem Sinn des Wahlanfechtungsrechts widersprechende Rechtsfolge nicht dadurch vermeiden lässt, dass in Anwendung des Rechtsgedankens des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zuständigkeit des unanfechtbar für einen unselbständigen Betriebsteil gewählten Betriebsrats (hier: Betriebsrat H./H.-B.) auf den nunmehr durch begründete Wahlanfechtung betriebsratslosen Betriebsteil (hier: Betriebsstätten M. und L.) mit der Maßgabe erstrecken würde, dass eine Neuwahl des unanfechtbar gewählten Betriebsrats außerhalb der regelmäßigen Amtszeit stattzufinden hätte, wenn sich durch die Zuständigkeitserweiterung die Zahl der von ihm repräsentierten Arbeitnehmer um mindestens die Hälfte erhöhen würde. Für eine solche Zuständigkeitserstreckung bietet die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG keine Stütze. In dieser Bestimmung kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass eine einmal gültig gewählte Betriebsvertretung während der gesamten regelmäßigen Amtszeit bestehen bleiben soll und dass spätere Veränderungen in der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer, sofern sie nicht die dort genannten Größenordnungen erreichen, keinen Einfluss auf Bestand und Zusammensetzung des Betriebsrats haben sollen. Die Vorschrift will also nur die Kontinuität eines einmal gültig und unanfechtbar gewählten Betriebsrats gegenüber nachträglich eintretenden Veränderungen der Belegschaft möglichst sichern. Zur nachträglichen Beseitigung unerwünschter Folgen einer fehlerhaften Betriebsratswahl bietet sie keine Handhabe.
Nach alledem muss ein Anfechtungsberechtigter, der geltend machen will, dass in einem einheitlichen Betrieb unter Verkennung des Betriebsbegriffs mehrerer Betriebsräte für jeweils unselbstständige Betriebsteile gewählt worden seien, die Wahl aller Betriebsräte anfechten (allgemeine Ansicht: Fitting, 23. Auflage, § 19 Rnr. 41; DKK - Schneider, 9. Auflage, § 19 Rnr. 11). Die nur gegen die Wahl eines dieser Betriebsräte gerichtete Anfechtung ist unzulässig.
Das gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in dem die in einem Betriebsteil beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer die Betriebsratswahl sowohl in ihrem als auch in einem anderen Betriebsteil anfechten müssen. Das ist folgerichtig und stellt keine Überforderung dar, weil sie ja gerade der Ansicht sind, es dürfe für alle Betriebsteile nur ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden.
5. Dem Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3. kann schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein, ohne dass es noch auf die vom Arbeitsgericht bejahte Frage ankäme, ob die Betriebsstätte in H. als selbstständiger Betrieb i. S. d. § 4 S. 1 BetrVG gilt, weil sie durch Aufgabengebiet und Organisation eigenständig ist oder räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb liegt.
III.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen der § 92 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ArbGG liegen nicht vor. Streitentscheidend ist die vom 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits entschiedene Frage, ob die Wahl aller Betriebsräte angefochten werden muss, wenn die Anfechtung einer Betriebsratswahl darauf gestützt wird, dass in einem einheitlichen Betrieb unter Verkennung des Betriebsbegriffs mehrere Betriebsräte gewählt worden sind.
Ende der Entscheidung
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