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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 6 TaBV 8/06
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 256 Abs. 1
ArbGG § 80
ArbGG § 81
1. Ansprüche einzelner Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber auf bezahlte Freizeit kann der Betriebsrat mangels Antragsbefugnis nicht im Beschlussverfahren geltend machen.

2. Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der keinerlei Rechtswirkungen für die Zukunft mehr folgen, besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 6 Ta BV 8/06

Verkündet am 28.02.2007

Im Beschwerdeverfahren

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die Anhörung der Beteiligten am 28.02.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und die ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzerin

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligter zu 1.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 26.10.2005 - 1 BV 29 c/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob den Mitarbeitern der zu 2.) beteiligten Arbeitgeberin für die Nachtschicht vom 23. auf den 24.12.2004 bezahlte Freizeit zu gewähren war.

Die Arbeitgeberin unterhält 3 Produktionsstätten, und zwar die Nadelfertigung, die Flechterei und die Fertigproduktion. In allen Produktionsstätten wird im 3-Schichtbetrieb gearbeitet. Im streitgegenständlichen Zeitraum galt der Schichtplan gemäß Anlage Ast 1 (vgl. Bl. 10 d. A.).

Der Beteiligte zu 1.) ist der für den Betrieb der Arbeitgeberin in N. gewählte Betriebsrat.

Mit Datum 28.10.2004 schlossen die Betriebspartner eine Betriebsvereinbarung "Betriebsruhe am 24. und 31. Dezember 2004" (Anlage Ast 2 = Bl. 11 f. d. A. nachfolgend: Betriebsvereinbarung Betriebsruhe).

Diese Vereinbarung hat unter den Ziff. I und II folgenden Wortlaut:

"I. Es herrscht Betriebsruhe in den unter Pkt. 1.b. aufgeführten Abteilungen am 24. Dezember 2004 sowie am 31. Dezember 2004.

II. Dabei ist vereinbart, dass der 24. Dezember 2004 für alle Schichten gemäß der vereinbarten Auslegung des § 2, Ziff. IV des Tarifvertrages als bezahlte Freistellung erfolgt. Der 31. Dezember 2004 ist als Urlaubstag zu nehmen (Urlaub 2004 oder 2005)."

Die Betriebsvereinbarung war gemäß Pkt. 3 bis zum 31.03.2005 befristet und entfaltete keine Nachwirkung.

Sowohl der 24. als auch der 31.12.2004 fielen auf einen Freitag. Die Personalabteilung der Arbeitgeberin gab am 09.12.2004 u. a. bekannt, dass die Nachtschichtmitarbeiter verpflichtet seien, vom 23. auf den 24.12.2004 Nachtschicht zu arbeiten. Dem kamen in der Nadelfertigung rund 15 Arbeitnehmer nach. Etwa 130 weitere Arbeitnehmer aus den anderen Produktionsbereichen beantragten und erhielten für die fragliche Schicht Urlaub.

Nachdem der Betriebsrat erfolglos versucht hatte, im Wege der einstweiligen Verfügung (Arbeitsgericht Neumünster 4 BV Ga 53 b/04) der Arbeitgeberin die Anordnung der Arbeitsaufnahme am 23.12.2004 um 22.00 Uhr untersagen zu lassen, strengte der Betriebsrat das vorliegende Verfahren an.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Betriebsruhe habe bereits am 23.12.2004 um 22.00 Uhr begonnen. Deshalb könnten die betroffenen Arbeitnehmer für diese Schicht bezahlte Freistellung verlangen. Bei der Auslegung der Betriebsvereinbarung Betriebsruhe sei die Betriebsvereinbarung vom 05.05.2004 über Sonn- und Feiertagsarbeit zu berücksichtigen. Danach beginne Sonn- und Feiertagsarbeit um 22.00 Uhr des Kalendervortags. Für Arbeit von Sonntag 22.00 Uhr auf Montag würden danach nämlich keine Zuschläge gezahlt. Wenn dies richtig sei, müsse auch die am Donnerstag, dem 23.12.2004 aufgenommene Arbeit dem 24.12.2004 zugerechnet werden. Für die von ihm vertretene Auslegung sprächen auch die Motive der Betriebsvereinbarung und die Gleichbehandlung mit den Mitarbeitern der anderen Schichten (Früh- und Spätschicht).

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Aufforderung der Beteiligten zu 2. an die Mitarbeiter der Nachtschicht, die Arbeit vom 23. auf den 24. Dezember 2004 ab 22.00 Uhr aufzunehmen, rechtswidrig erfolgt ist;

2. festzustellen, dass den von der Verfügung betroffenen Mitarbeitern der Nachtschicht für ihre Arbeitszeit ab 22.00 Uhr am 23. Dezember 2004 bezahlte Freizeit zugestanden hat;

3. festzustellen, dass den betroffenen Mitarbeitern der Nachtschicht für die Schicht ab 22.00 Uhr am 23. Dezember 2004 nicht ein Urlaubstag in Abzug gebracht werden darf.

Hilfsweise beantragt der Antragsteller,

4. festzustellen, dass die Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, den Mitarbeitern in der Nachtschicht der Nadelfertigung für die Arbeitszeit in der Zeit ab Sonntagabend 22.00 Uhr bis 06.45 Uhr Sonntagszuschläge zu zahlen

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat gemeint, die Anträge des Betriebsrats seien bereits unzulässig. Der Antrag zu 1.) betreffe einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt. Mit den Anträgen zu 2.) und 3.) mache der Betriebsrat individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Mitarbeiter geltend. Im Übrigen sei die Regelung in der Betriebsvereinbarung Betriebsruhe eindeutig und bedürfe keiner Auslegung. Die an den Vortagen des 24. bzw. 31.12.2004 um 22.00 Uhr beginnenden Nachtschichten seien den Vortagen zuzurechnen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Für den Antrag zu 1.) sei kein gesondertes Feststellungsinteresse ersichtlich, so dass er unzulässig sei. Die weiteren Anträge seien unbegründet. Die Betriebsvereinbarung Betriebsruhe sei nicht dahingehend auszulegen, dass bereits die am 23.12.2004 beginnende Nachtschicht arbeitsfrei sein sollte. In der Betriebsvereinbarung vom 06.11.1996 über die Einführung von Nachtschichten in der Fertigproduktion sei festgelegt, dass die Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag jeweils um 22.00 Uhr beginne und um 06.45 Uhr des folgenden Tages ende. Diese Regelung zeige, dass die Beteiligten für die Einteilung der Arbeitszeit auf den Werktag abstellten, an dem die Schicht beginne. Hinsichtlich der Einzelheiten der Entscheidung wird auf den angefochtenen Beschluss vom 26.10.2005 Bezug genommen.

Gegen diesen dem Betriebsrat am 03.01.2006 zugestellten Beschluss legte er am 02.02.2006 Beschwerde ein, die er am 02.03.2006 begründete.

Der Betriebsrat hält seine Anträge weiterhin für zulässig. Die rechtswidrige Arbeitszuweisung durch die Arbeitgeberin vom 09.12.2004 verdiene die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Er begehre nur die Feststellung der Grundlage für eine Abrechnung der Ansprüche der Arbeitnehmer. Bei der Auslegung habe das Arbeitsgericht zu Unrecht allein auch die Betriebsvereinbarung vom 06.11.1996 über die Einführung von Nachtschichten in der Fertigproduktion abgestellt, hingegen die Betriebsvereinbarung Sonn- und Feiertagsarbeit vom 05.05.2005 sowie die Regelung im Manteltarifvertrag nicht hinreichend beachtet. Auch nach der Betriebsvereinbarung Flexible Arbeitszeit sei der Vortag (Arbeitsbeginn 22.00 Uhr) für die Definition der Ansageschicht maßgeblich.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 26.10.2005 (1 BV 29 c/05) abzuändern und

1. festzustellen, dass die Aufforderung der Beteiligten zu 2.) an die Mitarbeiter der Nachtschicht, die Arbeit vom 23. auf den 24.12.2004 ab 22.00 Uhr aufzunehmen, rechtswidrig erfolgt ist,

2. festzustellen, dass den von der Verfügung betroffenen Mitarbeitern der Nachtschicht für ihre Arbeitszeit ab 22.00 Uhr am 23.12.2004 bezahlte Freizeit zugestanden hat;

3. festzustellen, dass den betroffenen Mitarbeitern der Nachtschicht für die Schicht ab 22.00 Uhr am 23.12.2004 nicht ein Urlaubstag in Abzug gebracht werden darf,

hilfsweise

für den Fall des Unterliegens mit den zuvor gestellten Anträgen, festzustellen, dass die Beteiligte zu 2.) verpflichtet ist, den Mitarbeitern in der Nachtschicht in der Nadelfertigung für die Arbeitszeit in der Zeit ab Sonntagabend 22.00 Uhr bis 06.45 Uhr Sonntagszuschläge zu zahlen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie geht nach wie vor von der Unzulässigkeit sämtlicher Anträge des Betriebsrats aus. Für den Antrag zu 1.) fehle das Feststellungsinteresse, mit den weiteren Anträgen mache der Betriebsrat Individualansprüche geltend. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht zu Recht auf den Werktag abgestellt, an dem die Arbeit begonnen worden sei. Das folge aus den Betriebsvereinbarungen vom 06.11.1996 und 20.06.2000. Die Betriebsvereinbarung Sonn- und Feiertagsarbeit vom 05.05.2005 betreffe ausschließlich die Festlegung der Sonn- und Feiertagsarbeit und habe lediglich vergütungsrechtliche Folgen. Ein dem Feiertag vorausgehender Werktag werde nicht durch Vorverlegung der Zeiten zum Feiertag.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Die Akte des zwischen den Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Neumünster mit dem Az. 4 BV Ga 53 b/04 geführten Verfahrens ist beigezogen worden.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde form- und fristgerecht erhoben und begründet. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Anträge des Betriebsrats - einschließlich des Hilfsantrags - sind unzulässig.

1. Mit dem Arbeitsgericht ist die Kammer der Auffassung, dass für den Antrag zu 1.) das Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt.

a) Auch im Beschlussverfahren ist Voraussetzung einer Sachentscheidung, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung hat (std. Rechtsprechung des BAG, vgl. nur 18.12.2003 - 1 ABR 17/02 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11 m. w. Nachw.). Die Klärung abstrakter Rechtsfragen durch Entscheidungen, die nach ihrem Ausspruch für die Beteiligten ohne rechtliche Auswirkungen sind und daher im Verhältnis der Beteiligten zueinander keine konkrete Bedeutung haben, ist auch im Beschlussverfahren nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen (BAG 24.02.1987 - 1 ABR 73/84 - AP ArbGG 1972 § 80 Nr. 28). Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der keinerlei Rechtswirkungen für die Zukunft mehr folgen, besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis (BAG 28.05.2002 - 1 ABR 35/01 - AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 23; 18.02.2003 a. a. O.). Selbst wenn ein Allgemeininteresse an der Klärung der Frage besteht, reicht dies zur Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus.

b) Mit dem Antrag zu 1.) will der Betriebsrat die Rechtswidrigkeit der Arbeitsanordnung für die Nachtschicht vom 23. auf den 24.12.2004 feststellen lassen, nachdem es ihm in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Neumünster (4 BV Ga 53 b/04) nicht gelungen war, die Arbeitsaufnahme zu unterbinden. Die Arbeitgeberin hatte ihre Anordnung damit begründet, dass die Betriebsvereinbarung Betriebsruhe für die fragliche Schicht keine bezahlte Freistellung vorsehe. Der Betriebsrat leitet die Rechtswidrigkeit der Anordnung aus einem von ihm angenommenen Verstoß gegen diese Betriebsvereinbarung her, die einen Anspruch auf bezahlte Freistellung vorsehe. Die Betriebsvereinbarung Betriebsruhe gilt wegen Auslaufens der Befristung seit dem 31.03.2005 im Betrieb nicht mehr. Überdies haben die Betriebsparteien ausdrücklich vereinbart, dass die Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung entfaltet. Aus ihr ergeben sich somit für die Zeit nach dem 31.03.2005 keine weiteren Rechtsfolgen. Der Vorgang - Betriebsruhe am 24. und 31.12.2004 - ist abgeschlossen. Das Feststellungsbegehren des Betriebsrats ist deshalb ausschließlich vergangenheitsbezogen.

2. Die Anträge zu 2.) und 3.) sowie der Hilfsantrag sind ebenfalls unzulässig. Insoweit fehlt es dem Betriebsrat an der erforderlichen Antragsbefugnis.

a) Im Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur insoweit antragsbefugt, als er eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und Beteiligtenstatus fallen nicht notwendig zusammen; § 83 Abs. 3 ArbGG besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im Beschlussverfahren einen Antrag stellen kann. Die Antragsbefugnis ist vielmehr nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Ausnahmen gelten im Fall zulässiger Prozessstandschaft. Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis deshalb nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (BAG 07.02.2003 a. a. O. m. w. Nachw.).

b) Mit den Anträge zu 2.) und 3.) sowie mit dem Hilfsantrag nimmt der Betriebsrat keine eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechte wahr. Insbesondere geht es ihm nicht (mehr) um die Durchführung der Betriebsvereinbarung Betriebsruhe. Vielmehr verfolgt er individuelle Rechte der Arbeitnehmer, die in der Nachtschicht vom 23. auf den 24.12.2004 gearbeitet oder für diese Schicht Urlaub genommen haben.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, die Mitarbeiter der Nachtschicht vom 23. auf den 24.12.2004 hätten nach der Betriebsvereinbarung Betriebsruhe für die fragliche Schicht Anspruch auf bezahlte Freistellung. Das kommt in den Anträgen zu 2.) und 3.) deutlich zum Ausdruck. Mit dem Antrag zu 2.) begehrt er Feststellung, dass ihnen bezahlte Freizeit zugestanden hat, mit dem Antrag zu 3.) Feststellung, dass kein Urlaubstag in Abzug gebracht werden darf. Im Anhörungstermin hat der Betriebsratsvorsitzende bestätigt, dass es dem Betriebsrat damit um eine Gleichstellung dieser Mitarbeiter mit denen aus der Früh- und Spätschicht des 24.12.2004 geht. Er will erreichen, dass die Arbeitnehmer im Ergebnis so gestellt werden, als gewähre ihnen die Betriebsvereinbarung Betriebsruhe Anspruch auf bezahlte Freistellung für die streitgegenständliche Schicht. Ansprüche der Arbeitnehmer, die in Normen einer Betriebsvereinbarung ihre Grundlage haben, können aber nicht im Rechtsstreit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber durchgesetzt werden. Denn dies würde eine Verlagerung des Individualschutzes der einzelnen Arbeitnehmer auf das Verhältnis Arbeitgeber/Betriebsrat bedeuten, mit dem Ergebnis, dass der Betriebsrat Prozessstandschafter für die Arbeitnehmer wäre. Eine solche Prozessstandschaft ist aber für die hier in Rede stehenden Rechte der Arbeitnehmer nicht vorgesehen. Wie der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits in seiner Entscheidung vom 17.10.1989 (1 ABR 75/88 - DB 1990, 486) deutlich gemacht hat, folgt aus dem Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung nicht die Befugnis, vom Arbeitgeber aus eigenem Recht die Erfüllung von Ansprüchen der Arbeitnehmer aus dieser Betriebsvereinbarung zu verlangen. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren keine Leistungsanträge gestellt hat. Mit seinen Feststellungsanträgen verfolgt er - das haben die Erörterungen im Anhörungstermin deutlich gemacht - dasselbe Ziel:

Die Arbeitgeberin soll den betroffenen Mitarbeitern für die streitgegenständliche Schicht bezahlte Freizeit gewähren. Diesen Anspruch müssen jedoch die Arbeitnehmer, gestützt auf die Betriebsvereinbarung Betriebsruhe als Anspruchsgrundlage, selbst gegenüber der Arbeitgeberin verfolgen. Nichts anderes gilt für das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren. Auch hier geht es dem Betriebsrat allein um die Erfüllung von Ansprüchen der Arbeitnehmer aus einer Betriebsvereinbarung.

Für diese Beurteilung spricht im Übrigen die Argumentation des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Gegenstandswertfestsetzung 1. Instanz. Hier hat der Betriebsrat auf die Lohnsumme der betroffenen Mitarbeiter bzw. auf den Wert des eingebrachten Urlaubs abgestellt und vorgetragen, dies sei der materielle Wert der Anträge. Das macht deutlich, dass der Betriebsrat das streitgegenständliche Verfahren führen wollte, um die Arbeitnehmer von der Prozessführung gegen die Arbeitgeberin zu entlasten. Dafür aber ist das Beschlussverfahren nicht geschaffen.

III.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich (§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist einzelfallbezogen. In den fallübergreifenden Fragen zum Rechtsschutzbedürfnis und zur Antragsbefugnis steht die Entscheidung im Einklang mit den hierzu entwickelten höchstrichterlichen Rechtsgrundsätzen.

Ende der Entscheidung

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