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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 04.09.2007
Aktenzeichen: 20 LD 14/06
Rechtsgebiete: NBG, NDO, StGB


Vorschriften:

NBG § 62 S. 3
NDO § 5
NDO § 11
StGB § 184 Abs. 5
Dienstvergehen eines Lehrers - Maßnahmebemessung bei Verstoß gegen das Verbot des Besitzes kinderpornografischen Materials (§ 184 Abs. 5 StGB) und Verbreitung pornografischen und Gewalt verherrlichenden Materials im Unterricht

Ob der Besitz kinderpornografischen Materials (mindestens fünf Bilddateien), dessentwegen der Lehrer zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 35,-- Eur verurteilt worden ist, bei Wertung als selbständiges Dienstvergehen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt erscheint zweifelhaft, bedarf aber ebensowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob das übrige Fehlverhalten des Lehrers während des Unterrichts (Verbreitung pornografischer und Gewalt verherrlichender Filme und Dateien) die Entfernung aus dem Dienst erfordert. Denn diese Maßnahme ist aufgrund der Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens als einheitliches Dienstvergehen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles geboten.


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL

Aktenz.: 20 LD 14/06

Datum: 04.09.2007

Gründe:

I.

Der 1955 geborene Beamte, der zunächst als Industriekaufmann tätig war und 19-- ein betriebswirtschaftliches Fachhochschulstudium erfolgreich abschloss, bestand nach entsprechendem weiterem Studium im September 1982 die staatliche Prüfung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen mit der Note befriedigend (2,6) und erwarb damit die Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen. Im August 19-- wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor ernannt und den Berufsbildenden Schulen in E. zur Unterrichtserteilung zugewiesen. Im August 19-- wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat und im Dezember 19-- zum Oberstudienrat ernannt. Er betreute die Fächer Organisation, EDV und Informatik (einschließlich Fachräume und Software) und unterrichtete überwiegend in den kaufmännischen Klassen Auszubildende im Alter von 16 bis 18 Jahren. Seit dem Schuljahr 1999/2000 war er Klassenlehrer für Wirtschaftsinformatik und erteilte in dieser Klasse zwei bis drei Doppelstunden pro Woche Unterricht im Fach Informatik.

In der ihm zuletzt erteilten dienstlichen Beurteilung vom 26. April 1994 heißt es abschließend:

"Herr F. zeichnet sich besonders durch seine große Hilfsbereitschaft aus. Er ist immer bereit, zusätzliche Aufgaben wie die Betreuung von Kollegen bei Computerproblemen oder die Übernahme von Vertretungsunterricht zu erfüllen. Mit ihm verfügt die Schule über einen sehr vielseitig interessierten und einsetzbaren Kollegen. Dies wird unter anderem an seiner Fächerkombination deutlich, die neben den Fächern der Wirtschaft und EDV auch Geschichte enthält. Er beschäftigt sich mit Fragen der Religion, Ethik und Philosophie und ist bestrebt, seine Erkenntnisse in den Umgang mit Kollegen und Kolleginnen sowie den Schülerinnen und Schülern einzubringen. Wegen seiner Hilfsbereitschaft und seiner freundlichen Art wird Herr F. im Kollegium und in der Schülerschaft gleichermaßen geschätzt."

Der Beamte ist seit März 19-- in zweiter Ehe verheiratet. Die aus dieser Ehe hervorgegangenen beiden Töchter sind 19-- und 19-- geboren. Eine weitere, 19-- geborene Tochter des Beamten stammt aus dessen erster, im November 19-- geschiedenen Ehe.

Bis zu den Vorfällen, die Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens sind, ist der Beamte straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Mit Bescheid vom 1. November 2000 verbot die Bezirksregierung G. dem Beamten die weitere Amtsführung (§ 67 NBG) mit der Begründung: Er habe im September 2000 an Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule eine CD-Rom als Unterrichtsmaterial herausgegeben und in Umlauf gesetzt, auf der sich unter anderem - neben anderen nicht unterrichtsbezogenen Daten - insgesamt 75 pornografische Filmsequenzen und 1.317 pornografische Fotografien befänden. Bei seiner weiteren Tätigkeit an der BBS E. würde das Ansehen der Schule Schaden nehmen und der innere Schulbetrieb gestört werden. Deshalb geböten zwingende dienstliche Gründe das Verbot der Amtsführung.

Nach Abbruch der unter dem 3. Januar 2001 eingeleiteten Vorermittlungen gegen den Beamten leitete die Bezirksregierung G. mit Verfügung vom 31. Januar 2001 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein, enthob ihn vorläufig des Dienstes und setzte das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens (Az.: H.), das denselben Sachverhalt zum Gegenstand habe, aus. Mit Verfügung vom 13. Februar 2001 wurde der Vertreter der Einleitungsbehörde bestellt und die Einbehaltung von 20 Prozent der Dienstbezüge des Beamten angeordnet. Diese Anordnung der Einbehaltung eines Teiles der Dienstbezüge wurde durch den Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht I. vom 7. Dezember 2001 (10 A 2533/01) aufrecht erhalten.

Durch das Urteil des Amtsgerichts E. vom 20. August 2001 (J.) wurde der Beamte wegen Verbreitung pornografischer Schriften in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen zu je 80,-- DM verurteilt. Dieses Urteil hob das Landgericht I. durch sein inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 13. November 2002 (K.) auf und sprach den Beamten frei. Zur Begründung ist in dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt:

"Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, beim Brennen der CD bewusst die Pornos neben den Powerpoint-Übungen gebrannt zu haben. Beim Fortgeben der CD an die Schüler bzw. den Schüler habe er die Pornos noch im Kopf gehabt und deshalb diese Bilder bewusst und gewollt den Schülern zugänglich gemacht.

Dieser Vorwurf ließ sich nicht nachweisen. Nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten ist es möglich, dass die Pornos aus Versehen gebrannt worden sind. Dies könne auch einem erfahrenen Informatiker hin und wieder passieren. Hinweise für irgendwelche nachträglichen Manipulationen liegen nicht vor. Auch aus der übrigen Beweisaufnahme (Vernehmung der Schüler) hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei der Fortgabe der CD die Pornos noch im Kopf gehabt hat. Weder durch ausdrückliche Bemerkungen noch durch Andeutungen (z.B. Grinsen bei Fortgabe der CD) hat er ein schlechtes Gewissen offenbart."

Durch sein inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 7. Juli 2003 (L.) hat das Amtsgericht E. den Beamten wegen Verbreitung pornografischer Schriften zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 35,-- € verurteilt und zur Begründung unter anderem ausgeführt:

"Am 13.10.2002 wurde festgestellt, dass der Angeklagte auf der Festplatte seines Personalcomputers mindestens fünf Bilddateien gespeichert aufbewahrte, die bei ihrer Sichtbarmachung sexuelle Handlungen erkennbar unter 14 Jahre alter Personen (Vaginal- und Oralverkehr) zeigten.

Die Feststellung dieses Sachverhalts beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat weiter nichts vorgetragen, was sein Verhalten hätte rechtfertigen können oder entschuldigen können.

Er ist daher der Verbreitung pornografischer Schriften gemäß § 184 Abs. 5 StGB schuldig.

Das wegen dieser Strafverfahren ausgesetzte förmliche Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 fortgesetzt. Der durch diese Verfügung gleichzeitig bestellte Untersuchungsführer lud den Beamten unter dem 4. Januar 2005 zur Vernehmung am 15. Februar 2005. Nach weiteren Ermittlungen wurde dem Beamten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben und das Untersuchungsverfahren mit dem zusammenfassenden Bericht vom 11. März 2005 abgeschlossen.

Mit der bei der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht I. am 21. Juli 2005 eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 5. Juli 2005 schuldigt der Vertreter der Einleitungsbehörde den Beamten an, ein Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, dass er

1. im Herbst 2000 einigen Schülerinnen und Schüern in zumindest einer von ihm unterrichteten Klasse in der BBS E. eine CD-Rom ausgehändigt hat, die neben dem eigentlichen Arbeitsauftrag, der Erstellung von Powerpoint-Präsentationen, zahlreiche pornografische und gewaltverherrlichende Darstellungen in Form von Filmsequenzen und Fotografien enthalten hat;

2. im Januar 2000 eine CD in die Klasse gegeben hat, auf der neben fachbezogenen Inhalten auch Bilder mit pornografischen Darstellungen (Gruppensex, eine Frau mit mehreren Männern) gespeichert waren, wobei es sich um 11 pornografische Aufnahmen gehandelt hat;

3. über den Beamer seines PC's der Klasse ein Video gezeigt hat, in dem sich eine bekleidete Frau die Hand in den Mund gesteckt, sich dann übergeben und das Erbrochene anschließend wieder aufgegessen hat;

4. ebenfalls über einen Beamer der Klasse Videoaufnahmen von Unfällen gezeigt hat, in denen ein Mann von einem Auto erfasst und zerfetzt wurde;

5. sich im Unterricht häufig frauenfeindlich und im sexuellen Bereich geäußert hat;

6. im Unterricht Witze mit makabren Inhalt ("Belgier-Witze") erzählt hat;

7. gegen den Willen der Schüler im Unterricht pornografische Darstellungen gezeigt hat;

8. auf der von ihm an Schüler weitergegebenen CD mit Powerpoint-Übungen einen Film abspeichert hat, in dem ein explodierender Hund zu sehen ist;

9. auf seinem privaten PC mindestens 5 kinderpornografische Bilder gespeichert hat."

Durch dieses Verhalten - das in der Anschuldigungsschrift im Einzelnen erläutert und disziplinarrechtlich gewürdigt wird - habe der Beamte die ihm nach § 62 Satz 3 NBG obliegende Pflicht, nach der sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert, in schwerwiegender Weise hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1. bis 8. innerdienstlich und hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 9. außerdienstlich verletzt und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 85 Abs. 1 NBG begangen, das zum endgültigen Verlust des zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn erforderlichen Vertrauensverhältnisses geführt habe und deshalb die Entfernung des Beamten aus dem Dienst rechtfertige. Eine Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses nach Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit sei nicht zu erwarten. Denn das angeschuldigte Verhalten sei objektiv geeignet, bei Schülerinnen, Schülern, Lehrerinnen, Lehrern und Eltern zu einem schwerwiegenden und erheblichen Vertrauensverlust zu führen. Ob ein solcher Vertrauensverlust tatsächlich eingetreten sei, sei unerheblich. Deshalb sei der Umstand, dass zwei Kolleginnen und auch Schüler das Bestehen eines intakten Vertrauensverhältnisses bestätigt hätten, unbeachtlich.

Die Vertreterin der Einleitungsbehörde hat beantragt,

den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

Der Beamte hat beantragt,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.

Er hat im Wesentlichen und unter Erläuterung der einzelnen Vorfälle geltend gemacht, die ihm gegenüber erhobenen Anschuldigungen seien überwiegend berechtigt und er bedauere die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen inzwischen sehr. Er habe sein Verhalten derart geändert und sich innerlich von seinen Handlungsweisen distanziert, dass sich Entsprechendes nicht wiederholen werde. Die Annahme einer vollständigen Zerstörung des zwischen ihm und dem Dienstherrn bestehenden Vertrauensverhältnisses sei nicht gerechtfertigt. Niemand der direkt und indirekt Betroffenen habe angedeutet, dass er es als angemessen erachte, ihn aus dem Schuldienst zu entfernen. Es gebe vielmehr zahlreiche Äußerungen von betroffenen Schülern und Eltern sowie von Kollegen, die eine solche Maßnahme keinesfalls als notwendig und erforderlich ansehen würden.

Das Verwaltungsgericht hat den Beamten durch sein Urteil vom 18. Juli 2006 aus dem Dienst entfernt, weil er ein diese Disziplinarmaßnahme rechtfertigendes Dienstvergehen begangen habe, und ihm für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des Ruhegehalts bewilligt, das er im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdient hätte.

Zu den mit der Anschuldigungsschrift dem Beamten zur Last gelegten Anschuldigungspunkten hat das Verwaltungsgericht in dieser Entscheidung die folgenden Feststellungen getroffen:

Zu den Anschuldigungspunkten 1. und 8.:

Der Beamte hat während bzw. nach den Sommerferien 2000 Schülern seiner Klase an der Berufsbildenden Schule E. eine von ihm gebrannte CD-Rom für die Arbeit an einer Power-Point-Präsentation und zur Weitergabe an die anderen Schülerinnen und Schüler der Klasse ausgehändigt. Auf dieser CD-Rom befanden sich neben Informationen zur Erstellung von Power-Point-Präsentationen zahlreiche brutale Filmszenen (Tierfilmsequenzen, Verkehrsunfälle, Sportunfälle), darunter ein Film, in dem ein explodierender Hund zu sehen war und ein Spiel, in dem ein Frosch mittels eines "Mixers" zerkleinert werden konnte, wobei verschiedene Mixergeschwindigkeiten einstellbar waren. Die Kammer geht - wie der Beamte - davon aus, dass das Spiel keine reale Szene und der Film, keine reale Begebenheit darstellt. Auf der CD-Rom befand sich außerdem, ohne dass dies dem Beamten bewusst war, ein Unterordner XXX mit zahlreichen pornografischen Darstellungen in Form von 75 Filmsequenzen und 1.317 Fotografien.

Zu Anschuldigungspunkt 2.:

Ferner hat der Beamte im Januar 2000 zum Ende des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 1999/2000 eine CD in die Klasse gegeben, auf der sich die Schülerinnen und Schüler u.a. Berichte über die Fachhochschule in M. ansehen sollten, auf der in einem Unterordner u.a. elf Bilder mit pornografischen Darstellungen gespeichert waren, u.a. Gruppensex, eine Frau mit mehreren Männern. Diesbezüglich kann dem Beamten nicht Vorsatz, sondern lediglich Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Soweit der Beamte behauptet, die pornografischen Darstellungen auf der CD, die er im Januar 2000 in die Klasse gegeben habe, seien versehentlich und von ihm unbeabsichtigt und unbemerkt als Ordner mit 11 pornografischen Dateien in die Auflistung der zu brennenden Dateien "hinübergezogen" worden, folgt dem die Disziplinarkammer. Nach dem vom Landgericht I. in dem dort anhängig gewesenen Berufungsverfahren eingeholten Gutachten ist es möglich, dass Dateien aus Versehen auf eine CD gebrannt werden. Es lässt sich deshalb nicht widerlegen, dass der Beamte hinsichtlich der Bilder mit pornografischen Darstellungen auf der im Januar 2000 in die Klasse gegebenen CD nicht vorsätzlich, sondern ebenso wie hinsichtlich des Unterordners XXX auf der während bzw. nach den Sommerferien 2000 in die Klasse gegebenen CD-Rom, fahrlässig handelte, als er die CD an die Schüler weitergegeben hat.

Zu Anschuldigungspunkt 3.:

Über den Beamer eines PC hat der Beamte der Klasse zu Beginn des Schuljahres 2000/2001 einen ca. 3 Minuten dauernden Film gezeigt, in dem sich eine bekleidete Frau die Hand in den Mund gesteckt, sich dann übergeben und das Erbrochene anschließend wieder aufgegessen hat. Als Mädchen darauf mit Ekel reagierten, antwortete der Beamte: "Wenn man das öfter sieht, dann gewöhnt man sich daran." Soweit der beschuldigte Beamte behauptet, dass er durch Zeigen dieses Films den Schülern habe verdeutlichen wollen, dass sie selbst es seien, die entscheiden müssten, was sie sich aus alledem, was täglich aus den verschiedensten Medien auf sie einstürme, ansähen und was nicht, ist ein etwaiges pädagogisches Ziel der Vorführung dieses Films den Schülerinnen und Schülern nicht deutlich geworden. Denn der Beamte hat eine seinerzeit etwa bestehende pädagogische Intention nicht zur Überzeugung der Disziplinarkammer deutlich gemacht. Seine Antwort auf die Reaktion von Schülerinnen zeigt vielmehr, dass sein nunmehr erklärtes pädagogisches Ziel seinerzeit nicht im Vordergrund gestanden hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn er vor der Vorführung des Films gesagt hat, dass derjenige, der das nicht sehen will, das sagen soll, denn offenbar hat ihn das nicht veranlasst, die Vorführung sofort abzubrechen, als Mädchen mit Ekel reagierten.

Zu Anschuldigungspunkt 4.:

Ferner hat der Beamte während des Unterrichts den Schülerinnen und Schülern einen Film vorgeführt, in dem ein Mann von einem Auto erfasst und zerfetzt wird. Diesen Film hat ihm ein Schüler gegeben und ihn gebeten, den Film vorzuführen. Auch hinsichtlich dieser Vorführung hat der Beamte zur Überzeugung der Kammer keine etwaige pädagogische Intention deutlich gemacht.

Zu Anschuldigungspunkt 5.:

Weiter hat sich der Beamte während der Schuljahre 1999/2000 und 2000/2001 im Unterricht häufig frauenfeindlich und im sexuellen Bereich geäußert. So sagte er zu den Mädchen wiederholt, dass sie nicht das Zeug für Informatik oder keine Ahnung hätten und die seien, die sitzen blieben. Er hat die Mädchen persönlich angegriffen und sich dauernd mit Worten geäußert wie "wer Lippenstift benutzt, muss das wissen".

Zu Anschuldigungspunkt 6.:

Ebenfalls steht fest, dass der Beamte während des Unterrichts Witze mit makabren Inhalten erzählt hat wie "wie viele Kinder hat Belgier? Antwort: Drei, zwei im Keller und eins im Garten." Oder "Wie gräbt ein Belgier seinen Garten um? Antwort: Er wirft Kindergummistiefel in den Garten und ruft die Polizei" oder "Was steht auf dem Schulhof und rostet? Antwort: Das Fahrrad von N.."

Zu Anschuldigungspunkt 7.:

Der Beamte hat ferner gegen den Willen der Schüler in der Zeit vom 13. Dezember 1999 bis zum 31. März 2000 im Unterricht Darstellungen nackter Männer - nicht pornografische Darstellungen - gezeigt, und er hat damit jedenfalls eine Schülerin in eine peinliche Situation gebracht. Eine Schülerin gab an, sie habe während des Unterrichts im Internet aus Versehen eine Seite aufgerufen, auf der eine nackte Frau mit einem Werbespruch abgebildet gewesen sei. Als sie darüber gelacht habe, sei der Beamte zu ihr gekommen und habe sie gefragt: "Stehst Du mehr auf Männer?" Als sie darauf spontan "Sicher" geantwortet habe, habe der Beamte aus dem Kopf eine Internetadresse eingegeben, von der aus Seiten mit nackten Männern hätten geöffnet werden können. Der Beamte habe dazu gesagt, dass er ihr da etwas zeigen könne und habe nacheinander mehrere männliche Aktmodelle auf den Bildschirm geholt. Soweit der Beamte meint, er habe die Seite sogleich wieder geschlossen, als er gemerkt habe, dass der Schülerin die Situation unangenehm sei, könne er aber nicht ausschließen, dass er den Widerwillen der Schülerin nicht sogleich bemerkt habe, keinesfalls habe es sich aber um pornographische Darstellungen gehandelt, es seien männliche Aktdarstellungen gewesen und er habe nicht über längere Zeit und völlig unbeeindruckt von den gegenteiligen Bitten der Schülerin sein Handeln fortgesetzt, ihm sei es keineswegs darum gegangen, die Schülerin mit pornografischen Darstellungen zu konfrontieren und sie in eine peinliche Situation zu bringen, entlastet ihn das nicht. Die als Zeugin vernommene Schülerin hat nämlich demgegenüber bekundet: "Nachdem er ein oder zwei Bilder auf den Bildschirm geholt hatte, habe ich ihn aufgefordert, das bitte zu lassen und weggeguckt. Völlig unbeeindruckt von meiner Äußerung machte Herr F. weiter und öffnete weitere Bilder. Ich hatte mich abgewendet und irgendwann hat er dann auch nachgelassen und das Programm wieder in den Zustand gebracht, dass ich damit normal weiter arbeiten könnte. Warum Herr F. sich in dieser Art verhalten hat, kann ich nur vermuten. Ich weiß nicht, ob er das lustig fand. Mir war es auf jeden Fall peinlich. Ich denke, er wollte sehen, wie ich auf die entsprechenden Bilder reagiere". Diese Darstellung ist zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar und glaubhaft.

Zu Anschuldigungspunkt 9.:

Schließlich hat der Beamte auf der Festplatte seines Personalcomputers mindestens fünf Bilddateien besessen, die bei ihrer Sichtbarmachung sexuelle Handlungen erkennbar unter 14 Jahre alter Personen (Vaginal- und Oralverkehr) zeigen. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft I. waren 1.200 Datenträger (CD und Disketten) durch einen externen Gutachter ausgewertet worden. Mindestens 52 Dateien mit kinderpornografischem Inhalt wurden dabei gefunden, unter anderem eine Datei mit zwei Abbildungen von bekleideten weiblichen Kindern, drei Dateien mit Abbildungen unbekleideter Kinder, auf zwei weiteren Bildern wurden an (Klein-)Kindern sexuelle Handlungen vollzogen. Ein Bild zeigt eine sogenannte "Thumb-Nail-Übersicht" (eine gesammelte verkleinerte Darstellung) von 50 weiteren Bildern mit kinderpornografischem Inhalt. Der Beamte bestreitet den Besitz dieser Bilddatei nicht. Er behauptet, er habe sie wahllos gespeichert, ohne sie sämtlich gesehen zu haben. Des Besitzes sei er sich nicht bewusst gewesen. Der Beamte ist rechtskräftig wegen Verbreitung pornografischer Schriften verurteilt worden, weil er auf seiner Festplatte mindestens fünf Bilddateien gespeichert aufbewahrte, die bei ihrer Sichtbarmachung sexuelle Handlungen erkennbar unter 14 Jahre alter Personen (Vaginal- und Oralverkehr) zeigten. Er hat diesen Straftatbestand objektiv und subjektiv verwirklicht, denn der Straftatbestand des § 184 b StGB ist ein Vorsatzdelikt. Die Bindungswirkung des § 18 Abs. 1 Satz 1 NDO, wonach die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für den Dienstvorgesetzten, die Einleitungsbehörde, den Untersuchungsführer und das Disziplinargericht bindend sind, erstreckt sich auf alle tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zum äußeren und inneren Tatbestand der Straftat, also auch auf die tatsächlichen Feststellungen zur Schuldform und zu anderen subjektiven Tatbestandsmerkmalen. Die Mitglieder der Kammer bezweifeln nicht die Richtigkeit der Feststellung, dass der Kläger die Dateien bewusst und gewollt, also vorsätzlich besessen hat.

Dieses zu den neun Anschuldigungspunkten festgestellte Verhalten des Beamten hat das Verwaltungsgericht ebenso wie die Anschuldigungsschrift als ein schweres Dienstvergehen gewertet, weil der Beamte die ihm nach § 62 Satz 3 NBG obliegende Pflicht, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert, in mehrfacher Weise, hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1. bis 8. innerdienstlich (§ 85 Abs. 1 Satz 1 NBG) und hinsichtlich des Anschuldigungspunktes zu 9. außerdienstlich (§ 85 Abs. 1 Satz 2 NBG), schuldhaft verletzt hat.

Zur Begründung der durch das angefochtene Urteil verhängten Disziplinarmaßnahme hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Im Hinblick auf Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seiner Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch aus generalpräventiven Erwägungen sei die Entfernung des Beamten aus dem Dienst angemessen und erforderlich. Das für die Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten sei endgültig zerrüttet. Gemessen an den Auswirkungen des Fehlverhaltens wiege das Dienstvergehen sehr schwer. Einige Verfehlungen des Beamten im Unterricht stellten einzeln und für sich genommen keine schweren und im förmlichen Disziplinarverfahren zu verfolgenden Dienstpflichtverletzungen dar. Das gelte beispielsweise für eine einmalige Filmvorführung, wie sie unter Punkt 3. oder 4. oder für eine einzelne Entgleisung, wie sie unter Punkt 5., 6. oder 8. angeschuldigt sei. Anders liege es aber hier in Anbetracht der zahlreichen Dienstpflichtverletzungen und der besonderen Bedeutung des Besitzes von kinderpornografischen Bilddateien, die für sich allein die Entfernung aus dem Schuldienst begründen könne. Kinderpornografische Darstellungen setzten deren Herstellung voraus, die zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der in den Bildern dargestellten Kinder führten und somit ganz erhebliche Auswirkungen hätten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits-sozialschädlich sei und den Betroffenen erhebliche körperliche und seelische Schäden zufüge, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern könnten. Zudem trage das Beschaffen und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen nicht nur mittelbar dazu bei, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht würden. Vielmehr bewirke es auch, dass durch die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen abgebildeten Kinder nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG fortlaufend eingegriffen werde, ohne dass sich diese dagegen wirksam wehren könnten. Durch sein Verhalten habe der Beamte zu dieser schwerwiegenden Rechtsverletzung beigetragen. Er habe mittelbar dazu beigetragen, dass Kinder sexuell missbraucht würden, weil die Nachfrage nach kinderpornografischen Abbildungen immer wieder den Anreiz schaffe, derartige Bilder herzustellen und dazu Kinder sexuell zu missbrauchen. Gerade von einem Lehrer sei zu erwarten, dass er nicht gegen Strafbestimmungen verstoße, die zum Schutz der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Kindern erlassen worden seien, denn ein entsprechendes Verhalten sei nicht nur strafbar, sondern auch sittenwidrig, hochgradig sozialschädlich und besonders verwerflich. Daher beweise ein Lehrer, der sich kinderpornografische Abbildungen aus dem Internet herunterlade und diese besitze, gravierende Persönlichkeitsmängel und zerstöre das Vertrauen des Dienstherrn, der Schüler und ihre Eltern in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität von Grund auf vor allem dann, wenn er auch im Unterricht keine moralisch integere Persönlichkeit verkörpere, sondern selbst gebrannte CD's mit pornografischen Darstellungen in Form von Filmsequenzen und Fotografien an Schüler weitergebe, Ekel erregende Videofilme während des Unterrichts der Klasse vorführe, sich im Unterricht häufig frauenfeindlich und im sexuellen Bereich äußere, im Unterricht Witze mit makabrem Inhalt erzähle, die in einem Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und anschließenden Tötungen von Kindern stünden und gegen den Willen einer Schülerin dieser im Unterricht Darstellungen von nackten Männern aus dem Internet auf den Bildschirm hole und diese sich dadurch in einer peinlichen Situation sehe, unabhängig davon, ob sich andere Schülerinnen und/oder Schüler dadurch belästigt fühlten. Selbst wenn der Beamte die kinderpornografischen Abbildungen heruntergeladen und gespeichert, nicht aber im Einzelnen angesehen haben sollte, habe er eine mittelbare Verantwortung für den sexuellen Missbrauch von Kindern und sei aus dem Dienst zu entfernen. Generalpräventive Erwägungen seien nämlich bei der Maßnahmebemessung einzubeziehen. Die Behandlung des mittelbaren sexuellen Missbrauchs von Kindern müsse Warn- und Abschreckungswirkung haben. Milderungsgründe seien nicht erkennbar. Den Mitgliedern der Disziplinarkammer sei bewusst, dass dem Beamten mit der Entfernung aus dem Dienst für sich und seine Familie die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen werde. Für den Beamten werde es voraussichtlich schwierig sein, sich eine neue berufliche Existenz aufzubauen. Diese Schwierigkeiten begründeten aber keinen Milderungsgrund. Auch die Umstände, dass vier Schüler seiner Klasse, darunter der Klassensprecher, sich nach Bekanntwerden der Vorfälle am 17. Oktober 2000 gegenüber dem Schulleiter für den Beamten eingesetzt hätten, dass Schüler eine Unterschriftenaktion mit 71 Unterschriften mit der Forderung der Rückkehr des Beamten in den Dienst durchgeführt hätten, dass auch die als Zeugen vernommenen Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern nicht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst als geboten angesehen hätten und dass zwei Kolleginnen in ihren Zeugenaussagen deutlich gemacht hätten, dass sie - wie weitere namentlich nicht bekannte Kolleginnen und Kollegen - zum Beamten stünden und meinten, er sollte im Dienst verbleiben, seien keine Milderungsgründe, die es angesichts der Schwere des Dienstvergehens rechtfertigten, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Dasselbe gelte für die lange Zeit, die der Beamte, ohne disziplinarisch belangt worden zu sein, seinen Dienst versehen habe, denn er habe nunmehr infolge des Dienstvergehens das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren. Schließlich rechtfertige die Dauer des Disziplinarverfahrens nicht, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Die Belastung durch die Dauer des Disziplinarverfahrens könne zwar im Einzelfall bei disziplinaren Maßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme berücksichtigt werden. Sei - wie hier - die Höchstmaßnahme zu verhängen, weil aufgrund der Dienstpflichtverletzung ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei, scheide ein an die Dauer des Verfahrens anknüpfender besonderer Milderungsgrund aus.

Gegen dieses seinem Verteidiger am 22. Juli 2006 zugestellte Urteil wendet sich der betroffene Beamte mit seiner am 21. August 2006 eingelegten und - abgesehen von den zu dem Anschuldigungspunkt 3. festgestellten Sachverhalt - auf die Überprüfung des Disziplinarmaßes beschränkten Berufung, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Hinsichtlich der zu dem Anschuldigungspunkt 3 (Darstellung einer Frau die selbst Erbrochenes isst) treffe die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein etwaiges pädagogisches Ziel der Vorführung dieses Filmes sei nicht deutlich geworden und habe seinerzeit nicht im Vordergrund gestanden, nicht zu. Dem Zeigen des Films habe die pädagogische Intention zugrunde gelegen, den Schülern der Berufsschulklasse im Rahmen einer 45-minütigen Präsentation über die allgemeinen Medien deutlich zu machen, dass sie selbst entscheiden müssten, was sie sich aus den Medien ansähen. Er habe darauf hingewiesen, dass man wegschauen könne. Es habe sich um ein psychologisches Experiment gehandelt, dass er mit dem Klassenlehrer und den Lehrern vorher besprochen habe. Die übrigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Anschuldigungspunkten 1. bis 9. seien zutreffend. Er sei sich bewusst, dass er durch sein Verhalten ein durchaus schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe. Das Dienstvergehen wiege zwar schwer, nicht jedoch so schwer, dass es die Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache. Das Verwaltungsgericht habe selbst etliche Verfehlungen des Beamten im Unterricht für sich genommen nicht als Schwere und im förmlichen Disziplinarverfahren zu verfolgende Dienstpflichtverletzungen gewertet. Hiervon ausgenommen habe das Verwaltungsgericht die zu den Anschuldigungspunkten 1., 2., 7. und 9. vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen. Hinsichtlich des zu dem Anschuldigungspunkt 7. erhobenen Vorwurfs, gegen den Willen insbesondere einer Schülerin im Unterricht pornografische Darstellungen gezeigt zu haben, habe sich gezeigt, dass es sich nicht um pornografische, sondern um Aktdarstellungen gehandelt habe. Auch insoweit räume er ein, falsch gehandelt zu haben, eine Wiederholung dieses Verhaltens, dass keine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung darstelle, sei aber ausgeschlossen. Vorzuwerfen sei ihm lediglich, dass er nicht schnell und sensibel genug auf die verständliche Scham der Schülerin reagiert habe. Das Erzählen der "Belgier-Witze" (Anschuldigungspunkt 6.) im Unterricht beruhe auf einer inneren Bitterkeit. Er sei damals empört über die Presseberichterstattung zu dem Fall O. in Belgien und zu anderen vergleichbaren Ereignissen gewesen, bei denen die Berichterstattung die sehr viel vorwerfenswerteren Hintergründe des Geschehens unberücksichtigt gelassen habe. Mit dem Erzählen der Witze habe die Verurteilung des Geschehens zum Ausdruck gebracht werden sollen. Er habe es nur nicht vermocht, dies den Schülern zu vermitteln. In erster Linie begründe das Verwaltungsgericht die Verhängung der Höchstmaßnahme mit den Vorwürfen, pornografisches Material auf zwei CD-Roms fahrlässig an Schüler weitergegeben zu haben und insbesondere mit dem Besitz kinderpornografischer Bilder. Die fahrlässige Weitergabe der beiden CD-Roms habe ihm nicht passieren dürfen. Allerdings wiege diese Dienstpflichtverletzung nicht so schwer, dass sie - auch in Zusammenschau mit den übrigen Dienstpflichtverletzungen - einen vollständigen Vertrauensverlust seitens des Dienstherrn rechtfertige. Dabei dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei den betroffenen Schülern um Jugendliche gehandelt habe, also ausnahmslos um über 16-Jährige, zum großen Teil um über 18-Jährige. Der bei den Schülern entstandene Schaden im Hinblick auf das Vertrauen zu den Lehrkräften sei einerseits sicherlich nicht unerheblich, andererseits jedoch auch nicht überzubewerten. Dies zeigten nicht nur die ihn unterstützenden Reaktionen der Schüler, sondern vor allem auch die Reaktionen der betroffenen Eltern, die zwar einerseits verständlicherweise die Vorgänge dem Schulleiter zur Kenntnis gegeben, andererseits jedoch in keinem einzigen Fall die Entfernung aus dem Dienst gefordert hätten, sondern ausschließlich dafür Fürsorge getragen wissen wollten, dass sich derartiges nicht wiederhole. Hierfür genüge jedoch eine wesentliche, aber mildere Disziplinarmaßnahme. Denn allein unter dem Eindruck des Verfahrens sei ihm die Unverantwortlichkeit seines Handelns bewusst geworden. Er habe in seinem PC - obwohl wegen der vorläufigen Dienstenthebung ohnehin nicht die Gefahr bestehe, versehentlich Daten an Schüler weiterzugeben - ein strenges Ordnungssystem eingeführt, dass es seither verhindere, dass er den Überblick über seine Dateien verliere, wie dies beim ungewollten Kopieren der Dateien mit pornografischem Inhalt der Fall gewesen sei. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur enormen Schädlichkeit und Verabscheuungswürdigkeit auch des bloßen Besitzes kinderpornografischer Darstellungen stimme er uneingeschränkt zu. Er wäre nie auf die Idee gekommen, sich bewusst kinderpornografische Darstellungen anzuschauen oder gar auf seinem Computer herunterzuladen. Im Zusammenhang mit dem Straf- und Disziplinarverfahren seien 1.200 Datenträger (CD's und Disketten) mit einer Anzahl von Dateien, die in die Hunderttausende gehen dürfte, untersucht worden. Nur bei einem Bruchteil hiervon habe es sich um pornografische Dateien und nur bei einem verschwindend geringen Anteil um Dateien mit möglicherweise kinderpornografischem Inhalt gehandelt. Dass auf einzelnen Bildern sogar sexuelle Handlungen an Kleinkindern vollzogen worden sein sollen, entsetze ihn. Solche Bilder habe er sich nie angesehen. Er habe auch nie bewusst kinderpornografische Dateien durch Herunterladen aus dem Internet in seinen Besitz gebracht. Weder habe er im Internet bewusst solche gesucht, noch sie bewusst dort gesehen. Zu dem Herunterladen auf die Festplatte sei es vielmehr durch die Verwendung sogenannter Tracker-Programme gekommen, die alle Dateien, die über eine Internetseite angeboten werden, auf einen eigenen PC herunterladen. Dabei mag ihm der Vorwurf zu machen sein, dass ihm hätte bewusst sein müssen, dass sich vereinzelt auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt auch einzelne Dateien mit kinderpornografischen Darstellungen finden ließen. Hieraus ergebe sich der Vorwurf, dann, wenn man von pornografischen Seiten wahllos die Darstellungen herunter lädt, es billigend in Kauf zu nehmen, dass sich darunter auch solche mit kinderpornografischem Inhalt befinden. Er habe weder irgendwelche E-Mail-Kontakte, über die kinderpornografische Dateien ausgetauscht würden, unterhalten, noch je irgendwelche Internetseiten, auf denen gezielt Kinderpornografie dargestellt werde, angeschaut. Er habe gedankenlos gehandelt und den Besitz einzelner Dateien damit billigend in Kauf genommen. Dies entschuldige ihn zwar nicht, sei jedoch entscheidend für die disziplinarrechtliche Bewertung seines Handelns. Denn auch in Zusammenschau mit den übrigen Dienstpflichtverletzungen wiege damit diese Verfehlung nicht so schwer, dass sie einen vollständigen und endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn zu begründen geeignet sei. Nicht unberücksichtigt bleiben könne dabei auch, dass das Auffinden der kinderpornografischen Dateien erst längere Zeit nach der vorläufigen Dienstenthebung und von den Schülern, Eltern und den Kollegen des Beamten praktisch unbemerkt sowie ohne öffentliches Aufsehen erfolgt sei. Durch die Einigung mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft habe er auch dafür gesorgt, dass dieser Vorwurf nicht einer breiten Öffentlichkeit bekanntgeworden sei. Das bereits in der Einleitungsverfügung der Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Darstellungen enthalten sei, stelle einen reinen Zufall dar. Denn zum damaligen Zeitpunkt habe er selbst noch nicht gewusst, dass er derartige Dateien besitze. Auch im weiteren Verfahren sei völlig unklar geblieben, woher dieser Vorwurf stamme. Ersichtlich beruhe er allein auf Gerüchten, deren Grundlage das Vorurteil gewesen sein dürfte, dass, wer eine Sammlung pornographischer Darstellungen besitze, sicherlich auch im Besitz kinderpornografischer Darstellungen sei. Der damalige Vorwurf habe in keinem Zusammenhang mit der späteren Entdeckung vereinzelter Dateien mit kinderpornografischem Inhalt durch einen Sachverständigen unter Verwendung automatisierter Suchprogramme gestanden.

Der Beamte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.

Die Vertreterin der Einleitungsbehörde beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die von dem Beamten hinsichtlich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu dem Anschuldigungspunkt 3. (Darstellung einer Frau, die selbst Erbrochenes isst) seien auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beamten in der Berufungsverhandlung als zutreffend zugrunde zu legen. Dem damaligen Verhalten des Beamten habe ein pädagogisches Konzept nicht zugrunde gelegen. Die von dem Beamten erstrebte Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme sei nicht gerechtfertigt. Der Besitz von kinderpornografischen Dateien stelle eine ganz besonders verwerfliche Verfehlung des Beamten dar. Die Öffentlichkeit und insbesondere die Eltern der Schülerinnen und Schüler hätten keinerlei Verständnis dafür, dass eine Person mit den Aufgaben eines Lehrers betraut werde, wenn sie so gravierend gegen geltende Moralvorstellungen verstoße wie in dem strafgerichtlichen Urteil vom 7. Juli 2003 festgestellt worden sei. Der Vortrag des Beamten, dieses Urteil beruhe auf einer Absprache zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht, rechtfertige keine andere Bewertung. In diesem Urteil heiße es, die Feststellung dieses Sachverhalts beruhe auf der geständigen Einlassung des Angeklagten; der Angeklagte habe weiter nichts vorgetragen, was sein Verhalten hätte rechtfertigen oder entschuldigen können. Außerdem sei der Vortrag des Beamten, der Vorwurf des Besitzes von kinderpornografischen Dateien sei der breiten Öffentlichkeit nicht bekannt geworden, nicht zutreffend. In der Ausgabe der P. vom 21. August 2001 werde in dem Artikel "Im Lager 08 waren Pornos wohl sortiert" bereits davon berichtet, dass die Polizei auf dem Computer fünf Abbildungen mit kinderpornografischem Inhalt entdeckt habe. Ebenso werde in der Ausgabe des Q. vom 21. August 2001 über fünf Darstellungen mit Kinderpornografie berichtet. Unter Berücksichtigung aller festgestellten Verfehlungen sei die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten und die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge und Strafakten (Beiakten A bis L) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Mit seinem Berufungsantrag wendet sich der Beamte - abgesehen von den in der Berufungsverhandlung hinsichtlich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu dem Anschuldigungspunkt 3. (Darstellung einer Frau, die selbst Erbrochenes isst) erhobenen Einwendungen - allein gegen die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst. Er greift die Feststellungen der Disziplinarkammer - mit Ausnahme der zu dem Anschuldigungspunkt 3. getroffenen Feststellungen - nicht insgesamt an, sondern nur hinsichtlich der Art und Höhe der verhängten Disziplinarmaßnahme. Bei einer solchen nach § 81 NDO möglichen Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen der Disziplinarkammer sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme zu befinden (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.10.1996 - 1 D 55.96 -, DVBl. 1997, 369 = ZBR 1997, 127; NDH, Urt. v. 15.12.2005 - 2 NDH L 1/05 -, m.w.N.). Auch hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3. (Darstellung einer Frau, die selbst Erbrochenes isst) geht der Senat von den von dem Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen aus. Denn das Vorbringen des Beamten in der Berufungsverhandlung, hat den Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, dass - abweichend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - ein etwaiges pädagogisches Ziel der Vorführung des Films den Schülerinnen und Schülern deutlich wurde oder auch nur bei dem Beamten selbst seinerzeit im Vordergrund gestanden hat. Aus den bisher während des Disziplinarverfahrens getroffenen Feststellungen ergeben sich nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beamte - wie er behauptet - die Filmvorführung zuvor mit dem Klassenlehrer und den Lehrern besprochen und während der Vorführung des Films pädagogische Ziele zum Ausdruck gebracht hat, die den Schülern den richtigen Umgang mit solchen und vergleichbaren Filmen und anderen Medien vermittelt haben.

Unter Berücksichtigung der danach uneingeschränkt zugrunde zu legenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Anschuldigungspunkten1. bis 9. ist die von dem Verwaltungsgericht für geboten gehaltene Entfernung des Beamten aus dem Dienst gerichtlich nicht zu beanstanden.

Durch das zu den neun Anschuldigungspunkten festgestellte Verhalten hat der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen, weil er die ihm nach § 62 Satz 3 NBG obliegende Pflicht, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert, in mehrfacher Weise, hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1. bis 8. innerdienstlich (§ 85 Abs. 1 Satz 1 NBG) und hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 9. außerdienstlich (§ 85 Abs. 1 Satz 2 NBG), schuldhaft verletzt hat. Hiervon ist im Rahmen dieser in der vorstehend beschriebenen Weise maßnahmebeschränkten Berufung ohne nähere Überprüfung auszugehen.

Die in ihrer Gesamtheit als einheitliches Dienstvergehen zu würdigenden vielfachen Dienstpflichtverletzungen des Beamten lassen die mit der Berufung erstrebte mildere Maßnahme nicht zu; die von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§§ 5 Abs. 1 und 11 NDO) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entfernung aus dem Dienst ist gerechtfertigt, wenn die Begehung des Dienstvergehens dazu geführt hat, dass das für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten (vgl.: § 4 NBG) endgültig zerstört und nicht wieder herstellbar ist und/oder das Dienstvergehen einen so großen Ansehensverlust bewirkt hat, dass eine Weiterverwendung als Beamter die Integrität des Beamtentums unzumutbar belastet. Die Frage, wann Vertrauens- und/oder Ansehensverlust zu einer Untragbarkeit führen, die die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Verfehlung, des Ausmaßes der Gefährdung dienstlicher Belange bei einer Weiterverwendung und des Persönlichkeitsbildes des Beamten zu beurteilen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 10.06.1970 - 2 B 26.70 -, BVerwGE 43, 97; NDH, Urt. v. 24.01.2002 - 1 NDH L 1562/01 -, jeweils m.w.N.).

Die Schwere des von dem Beamten begangenen Dienstvergehens ist hier entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung maßgeblich geprägt durch den aufgrund des strafgerichtlichen Urteils vom 7. Juli 2003 (7 Ds 34/01 (181 Js 5650/01)) zu dem Anschuldigungspunkt 9. festgestellten Verstoß gegen § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. (Verbot des Besitzes kinderpornografischen Materials). Eine solche strafrechtliche Verurteilung wird in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung als ein schweres Dienstvergehen gewertet, das zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Degradierung führen kann (vgl.: Zur Entfernung aus dem Dienst: BVerwG, Urt. v. 08.11.2001 - 2 WD 29.01 -, NVwZ 2002, 1378 und Juris; Nds. OVG, Urt. v. 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 205, 350 und Juris, OVG Lüneburg, Urt. v. 17.07.2007 - 19 LD 9/06 -, Urt. v. 22.03.2007 - 19 LD 2/06 -, Urt. v. 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -; VGH München, Urt. v. 01.06.2005 - 16 A D 04.3502 -, Juris; VGH Mannheim, Urt. v. 03.07.2002 - DL 17 S 24/01 -, Juris; voraussichtliche Entfernung aus dem Dienst: OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.07.2006 - 19 MD 3/06 -; NDH, Beschl. v. 21.02.2005 - 1 NDH M 10/04 -; Degradierung: BVerwG, Urt. v. 11.02.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 203, 573 und Juris; Urt. v. 27.08.2003 - 2 WD 39.02 -, NVwZ 2004, 625 und Juris, Urt. v. 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, NJW 2001, 240 und Juris; NDH, Urt. v. 21.07.1997 - 1 NDH L 8/96 -). Aus den vorstehend zitierten Entscheidungen ergibt sich, dass für einen Beamten, der gegen § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F.(Verbot des Besitzes kinderpornografischen Materials) verstoßen hat, die Entfernung aus dem Dienst nicht als Regelmaßnahme angesehen werden kann, sondern auch eine mildere Disziplinarmaßnahme möglich ist. Allerdings wird einem solchen Verstoß ein besonderes Gewicht beigemessen, wenn das Dienstvergehen von einem Lehrer begangen wird (vgl.: Zur (vorläufigen) Entfernung aus dem Dienst: OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.07.2006 - 19 MD 3/06 -; NDH, Beschl. v. 21.02.2005 - 1 NDH M 10/04 -; VGH Mannheim, Urt. v. 03.07.2002 - DL 17 S 24/01 -, Juris; Zur Degradierung: NDH, Urt. v. 21.07.1997 - 1 NDH L 8/96 -). In diesen Entscheidungen wird zutreffend davon ausgegangen, dass der Beruf des Lehrers insbesondere auch mit der Pflicht verbunden ist, den Bildungsauftrag der Schule überzeugend wahrzunehmen.

Nach § 50 NSchG erzieht und unterrichtet der Lehrer zwar in eigener pädagogischer Verantwortung. Nach § 2 NSchG (Bildungsauftrag der Schule) sollen aber die Schüler durch seine Erziehung und seinen Unterricht unter anderem fähig werden, nach ethischen Grundsätzen zu handeln sowie religiöse und kulturelle Werte zu erkennen und zu achten, ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz zu gestalten, Konflikte vernunftgemäß zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen und ihre Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksmöglichkeiten zu entfalten. Durch die sich hieraus für den Beamten als Lehrer ergebenden Pflichten ist der Beruf gekennzeichnet, auf den sich das Gebot achtungs- und vertrauenswürdigen Verhaltens des § 62 Satz 3 NBG bezieht. Angesichts dieser Dienstpflichten ist gerade von einem Lehrer zu erwarten, dass er nicht gegen Strafbestimmungen verstößt, die - wie § 184 Abs. 5 StGB a.F. - zum Schutz der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Kindern erlassen worden sind. Denn ein entsprechendes Verhalten ist nicht nur strafbar, sondern auch sittenwidrig, hochgradig sozialschädlich und besonders verwerflich (vgl.: BVerwG, Urt. v. 06.07.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291; Nds. OVG, Urt. v. 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -). Ein Lehrer zeigt gravierende Persönlichkeitsmängel, wenn er sich kinderpornografische Abbildungen verschafft und diese besitzt; er zerstört dadurch regelmäßig das Vertrauen des Dienstherrn, der Schüler und ihrer Eltern in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität, die für seine Vorbildfunktion als Lehrer unverzichtbar sind, von Grund auf. Daher wird er - jedenfalls soweit er auch Kinder unterrichtet - durch ein solches Verhalten in der Regel untragbar und ist aus dem Dienst zu entfernen (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 26.07.2006 - 19 MD 3/06 -; NDH, Beschl. v. 21.02.2005 - 1 NDH M 10/04 -, Nds. VBl. 2005, 189; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.07.2002, Juris). Eine mildere Maßnahme kommt allerdings in Betracht, wenn die Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen, wobei unter anderem von Bedeutung ist, ob der Lehrer ausschließlich ältere Jugendliche und Heranwachsende zu unterrichten hat und mit welcher Art von Vorsatz (direktem oder bedingtem) er kinderpornografische Schriften besaß. Erheblich ist auch, ob und in welchem Maße mit seinem Fehlverhalten eine Beleidigung, Verletzung des Schamgefühls anderer oder sonstige Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten verbunden war, und ob dieses Verhalten einen Ansehensverlust bewirkt hat, der bei Weiterverwendung des Beamten als Lehrer die Integrität des Beamtentums unzumutbar belastet (vgl.: NDH, Urt. v. 21.07.1997 - 1 NDH L 8/96 -).

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann der Vertreterin der Einleitungsbehörde nicht darin gefolgt werden, dass im vorliegenden Fall schon allein das angeschuldigte Speichern von mindestens fünf kinderpornografischen Bildern auf dem privaten PC zwingend zu der Entfernung des Beamten aus dem Dienst hätte führen müssen. Hierzu bedarf es jedoch keiner weiteren Erörterungen. Denn maßgeblich für die Bestimmung des Disziplinarmaßes ist nicht allein dieses zu dem Anschuldigungspunkt 9. festgestellte Fehlverhalten des Beamten, sondern das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen, das durch die zu den Anschuldigungspunkten 1. bis 9. festgestellten Dienstpflichtverletzungen gebildet wird. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 9. (Verstoß gegen § 184 Abs. 5 StGB a.F. Verbot des Besitzes kinderpornografischen Materials) bleibt festzustellen, dass dieses Fehlverhalten nicht unbekannt geblieben ist. Unmittelbar im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu den Anschuldigungspunkten 1. (Verwendung einer CD-Rom im Unterricht, auf der sich neben Power-Point-Präsentationen pornografische und Gewalt verherrlichende Darstellungen befanden) und dem Anschuldigungspunkt 2. (Verwendung einer CD-Rom im Unterricht mit fachbezogenem Inhalt und außerdem elf pornografischen Darstellungen) wurde der Besitz der kinderpornografischen Abbildungen, der Gegenstand des Anschuldigungspunktes 9. ist, entdeckt und darüber lange vor Einreichung der Anschuldigungsschrift vom 5. Juli 2005 in der P. vom 21. August 2001 sowie in der Ausgabe des Q. vom 21. August 2001 berichtet. Hierauf weist der Vertreter der Einleitungsbehörde mit der Berufungserwiderung zutreffend hin. Es besteht kein Zweifel daran, dass mit einer solchen Berichterstattung und der damit im Zusammenhang stehenden rechtskräftigen Verurteilung des Beamten durch das diese Berichterstattung im Wesentlichen bestätigende Strafurteil vom 7. Juli 2003 (L.) ein erheblicher, die Integrität des Beamtentums belastender Ansehensverlust verbunden ist. Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob der mit dem von dem Beamten begangenen Dienstvergehen verbundene Vertrauens- und Ansehensverlust zu einer die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigenden Untragbarkeit führt, ist aber die Vielzahl der übrigen angeschuldigten Dienstpflichtverletzungen. Sie lassen erkennen, dass der Beamte, der persönlich und privat an pornografischen Abbildungen interessiert ist, fahrlässig keine hinreichenden Vorkehrungen dagegen getroffen hat, dass entsprechende Bilddateien in seine Unterrichtsmaterialien gerieten. Wenn ein Lehrer privates Interesse an pornografischen Darstellungen hat, hat er besonders darauf zu achten, dass er diese Darstellungen seinen Schülern nicht zugänglich macht. Durch die Herausgabe der CD-Rom's, auf denen neben unterrichtsbedingten Inhalten pornografische und Gewalt verherrlichende Filmsequenzen und Bilder gespeichert waren, hat der Beamte seinen Schülern ermöglicht, seinem Erziehungsauftrag in grober Weise widersprechende Darstellungen als dem eigenen Lehrer bekannt und offenbar auch von ihm für speicherungsbedürftig gehalten wahrzunehmen (Anschuldigungspunkte 1., 2. und 8.). Das zu den Anschuldigungspunkten 3., 4. und 7. (Zeigen zweier Videos während des Unterrichts mit Darstellungen einer Frau, die selbst Erbrochenes isst und eines Mannes, der bei einem Autounfall "zerfetzt" wird sowie das Aufrufen mehrerer männlicher Aktfotos auf dem Bildschirm einer Schülerin) festgestellte Verhalten zeigt deutlich, dass der Beamte selbst einen gewissen Reiz mit diesen Dingen verbindet und sich nicht scheut, die Schüler mit diesen Darstellungen zu konfrontieren, ohne das Phänomen solcher Darstellungen zum Unterrichtsinhalt zu machen und pädagogisch zu begleiten. Hierfür hätte insbesondere hinsichtlich des zu dem Anschuldigungspunkt 7. festgestellten Verhaltens (Aufrufen männlicher Aktfotos auf den Bildschirm einer Schülerin) Anlass bestanden, weil der betroffene Beamte selbst ("vielleicht zu spät") bemerkt hat, dass er durch sein Verhalten die Scham der Schülerin verletzt hat. Auch das zu den Anschuldigungspunkten 5. und 6. festgestellte Fehlverhalten (frauenfeindliche Äußerungen und Erzählen makabrer Witze) zeigt, dass der Beamte der mit dem ihm obliegenden Bildungsauftrag verbundenen Vorbildfunktion nicht gerecht geworden ist. Die in der Berufungsverhandlung behauptete Bitterkeit und Enttäuschung über die Presseberichterstattung zu Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, die dem Erzählen der makaberen Witze ("Belgier-Witze") zugrunde gelegen haben sollen, war nach den hier maßgeblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Schülerinnen und Schüler in keiner Weise erkennbar, und es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob das Vorbringen des Beamten zutrifft. Denn die von ihm beschriebene Bitterkeit und Enttäuschung hat er bisher weder in dem Strafverfahren noch im Disziplinarverfahren geltend gemacht und es ist schwer vorstellbar, dass eine solche Bitterkeit und Enttäuschung zum Erzählen der beschriebenen Witze im Schulunterricht führt. Diese Witze waren daher nach dem Empfängerhorizont nur als nicht vertretbare Verharmlosung des Kindesmissbrauchs, und nicht als irgendwie geartete Kritik an dem Umgang der Medien mit den Verbrechen in Belgien zu verstehen. Da der Beamte als Lehrer in eigener pädagogischer Verantwortung unterrichtet, ist der Dienstherr besonders darauf angewiesen, dass dieser Unterricht dem dem Lehrer obliegenden Bildungsauftrag entspricht. Das Vertrauen des Dienstherrn darauf, dass der Beamte den mit der Unterrichtserteilung verbundenen Amtspflichten entspricht, hat der Beamte in schwerwiegender Weise durch sein zu den Anschuldigungspunkten 1. bis 8. festgestelltes Fehlverhalten beeinträchtigt. Ob dieses Fehlverhalten bereits zu einer endgültigen, die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigenden Zerstörung des Vertrauensverhältnisses geführt hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn maßgeblich für die Bestimmung des Disziplinarmaßes ist das durch alle Dienstpflichtverletzungen gebildete Dienstvergehen, zu denen auch das bereits ausführlich beschriebene außerdienstliche, zu dem Anschuldigungspunkt 9. festgestellte Fehlverhalten (Verstoß gegen § 184 Abs. 5 StGB a.F., Verbot des Besitzes kinderpornografischen Materials) gehört.

Insgesamt hat der Beamte durch sein Fehlverhalten den ihm obliegenden und vorstehend näher dargestellten Bildungsauftrag (§ 2 Nds. DHG) in erheblichem Umfang missachtet. Er hat sich dadurch als Vermittler der diesen Bildungsauftrag prägenden Werte und Fähigkeiten unglaubwürdig gemacht und weitgehend die Möglichkeit verloren, als Vorbild zu gelten und durch das eigene Vorbild zu überzeugen.

Aus der vorstehend zu den einzelnen Anschuldigungspunkten dargestellten disziplinarrechtlichen Würdigung ergibt sich insgesamt, dass die Begehung des Dienstvergehens dazu geführt hat, dass das für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten endgültig zerstört und nicht wieder herstellbar ist und das Dienstvergehen außerdem einen erheblichen Ansehensverlust bewirkt hat, der bei Weiterverwendung des Beamten die Integrität des Beamtentums belastet. Das gilt auch unter Berücksichtigung der von dem Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung erörterten Milderungsgründe (bisherige beanstandungsfreie Amtswahrnehmung, Dauer des Disziplinarverfahrens, Eintreten von Schülern und Kolleginnen für eine weitere Unterrichtstätigkeit des Beamten, wirtschaftliche Auswirkungen der Entfernung aus dem Dienst), die das Verwaltungsgericht als für die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme nicht geeignete Sachverhalte gewertet hat. Dieser im Einzelnen begründeten Bewertung wird mit der Berufung nicht substantiiert entgegengetreten. Deshalb nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Zwar handelt es sich hinsichtlich der eine weitere Unterrichtstätigkeit des Beamten befürwortenden Stellungnahmen der Kolleginnen und Schüler um einen gewichtigen Umstand, der bei der Bestimmung des Disziplinarmaßes zu berücksichtigen ist. Jedoch rechtfertigt diese Wertschätzung der Unterrichtstätigkeit des betroffenen Beamten nicht die Annahme, dass die vorstehend im Einzelnen erörterten Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Dienst nicht vorliegen. In einer der erwähnten Stellungnahmen der Kolleginnen, wird der betroffene Beamte als "vielschichtige Persönlichkeit" bezeichnet (Stellungnahme des örtlichen Personalrats v. 20.01.2001). Mit der Begehung des vorstehend im Einzelnen erörterten Dienstvergehens ist eine Seite der Persönlichkeit des betroffenen Beamten deutlich geworden, die zu einem Fehlverhalten geführt hat, das aus den vorstehend im Einzelnen dargelegten Gründen unter Berücksichtigung der einschlägigen disziplinargerichtlichen Rechtsprechung die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst nicht rechtfertigt.

Eine Änderung der Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag ist von dem Beamten nicht beantragt; diese Entscheidung ist deshalb im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen (vgl.: Nds. OVG, Urt. v. 29.08.2006 - 20 LD 5/06 -, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 NDO.

Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 90 NDO).

Ende der Entscheidung

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