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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: 1 KN 79/05
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO
Vorschriften:
BauGB § 1 Abs. 3 | |
BauGB § 1 Abs. 7 | |
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 |
Tatbestand:
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 102.3 "C. /D. straße" insbesondere mit der Begründung, die mit ihm geschaffene Möglichkeit, in einer benachbarten Halle (ehemalige E. -Weberei) einen großflächigen Lebensmittelmarkt einzurichten und einen vorhandenen großflächigen Büromarkt (A.) zu erweitern, rufe Konflikte hervor, welche die Antragsgegnerin nicht gelöst habe. Diese habe es rechtswidrig unterlassen, ihr Grundstück mit dem Ziel einzubeziehen, in der dort stehenden Halle weitere Sondergebietsflächen für großflächige Einzelhandelsgeschäfte zu schaffen.
Der Antragstellerin gehört das im Aktivrubrum genannte Grundstück C. 2 in F.. Dieses ist mit einer Halle bebaut. Dort werden die Bügel einer bundesweit tätigen Bekleidungshauskette zentral aufgearbeitet.
Nordöstlich grenzt eine ehemals von der Weberei E. genutzte, etwa 22.000 m² große, Halle an. Deren Teil-Nutzung ist Gegenstand des hier angegriffenen Bebauungsplanes.
Das Gelände grenzt östlich an den hier etwa von Südwest nach Nordost verlaufenden F. -G. -Kanal an. Dieser wird weiter nördlich von der in Richtung Südosten verlaufenden H.er Straße gekreuzt. Von dieser geht - nunmehr in der Gestalt eines Kreisels, der auf der Grundlage vom Teilbereich 2 des hier angegriffenen Planes geschaffen worden war - die D. straße nach Süden ab. Diese wurde als Planstraße H auf der Grundlage des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin Nr. 102.2 "C. /Am Neuland" angelegt, welchen der Rat der Antragsgegnerin am 19. September 1996 als Satzung beschlossen hatte und der am 3. Januar 1997 durch ortsübliche Bekanntmachung rechtsverbindlich geworden ist. Anlass für seine Aufstellung war der Niedergang der E. -AG gewesen. Diese hatte in der genannten Halle eine Weberei mit über 160 Webstühlen unterhalten. Weitere Betriebsteile hatten sich weiter stadteinwärts nördlich der H.er Straße befunden. Ziel des Planes war es, diese nunmehr leer stehende Bausubstanz einer seinerzeit noch nicht näher bestimmten gewerblichen Nutzung zu öffnen und östlich davon zum Teil den als zunehmend dringend eingestuften Bedarf an Wohnraum zu stillen. Zum Schutze des dazu östlich der Planstraße H (jetzt: D. -straße) festgesetzten allgemeinen Wohngebiets vor Gewerbe- und Straßenlärm enthält der Bebauungsplan Nr. 102.2 in seiner Ursprungsfassung zahlreiche textliche Bestimmungen, welche unter anderem die Lage der Wohn-Aufenthaltsräume sowie den Einbau von Schallschutzfenstern für Räume betreffen, die zu diesen Lärmquellen weisen (§§ 9 bis 14 der textlichen Festsetzungen). § 15 der textlichen Festsetzungen setzt für drei Teilbereiche des Gewerbegebietes ausschließlich für die Nachtzeit flächenbezogene Schalleistungspegel fest. Diese betragen für das Gewerbegebiet 2, in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt, 45 dB(A), für das Gewerbegebiet 1, auf das sich der hier angegriffene Plan bezieht, 50 dB(A).
Von der D. straße gehen nach Westen die Planstraßen J und K ab. Die nördlichere von beiden, die Planstraße J sollte ursprünglich eine rund 8 m breite, spitz zulaufende Stichstraße darstellen, welche auf die Ostecke der hier interessierenden Halle wies. Mit der ersten, seit dem 6. Juni 1997 rechtsverbindlichen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 102.2 formte die Antragsgegnerin ihren Verlauf um. Die Planstraße J wurde nach Norden verschwenkt und um 40 m verlängert. Sie endet jetzt in einem Kreis, dessen Durchmesser von 24 m gewerblichem Lastkraftverkehr das Wenden ermöglichen sollte. Im Übrigen wurden in dem Gebiet der ersten Planänderung Nr. 102.2, welche den Bereich nordöstlich der Halle bis zur H. er Straße erfasst, die schallleistungsbezogenen Werte für die Gewerbegebiete 1 und 2 in der Nachtzeit auf 45 bzw. 42,5 dB(A) festgesetzt.
Zum Grundstück der Antragstellerin führt der C. (Planstraße K). Dieser biegt an der Stelle von der D. straße nach Südwesten ab, an der diese in das Wohngebiet abknickt (Südosten). Weitere Grundstücke sind an den Hohen Weg nicht angebunden. Dieser wird daher im Wesentlichen allein von den LKWs der Antragstellerin genutzt. Deren Anlieferungszone befindet sich im Knie zwischen dem ehemaligen Webereigebäude im Norden und ihrer sich versetzt daran anschließenden Halle.
Am 20. März 2002 beschloss der Verwaltungsausschuss, den hier angegriffenen Plan aufzustellen. Sein Entwurf wurde vom 1. Oktober bis zum 1. November 2002 öffentlich ausgelegt.
Die Antragstellerin erhob unter dem 24. Oktober 2002 Einwendungen. Darin machte sie insbesondere geltend: Es handele sich um eine unzulässige "Briefmarkenplanung". Diese sei weder erforderlich noch abwägungsgerecht. Die in Aussicht genommenen Planfestsetzungen würden sie hindern, die für ihr Grundstück geltenden Festsetzungen (Gewerbegebiet) weiterhin uneingeschränkt ausnutzen zu können. Ihr Grundstück hätte in das Sondergebiet einbezogen werden müssen. Es sei nicht Ausdruck einer vom Baugesetzbuch geforderten vorausschauenden gemeindlichen Planung, nur für diesen kleinen Teil ein Sondergebiet festzusetzen. Ein solches habe die in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Folgen auf Verkehr und Versorgung. Das werde nicht ausreichend berücksichtigt. Die Planung werfe Probleme der Erschließung auf, die sowohl hinsichtlich der Lärm- und Staubemissionen als auch wegen des Anschlusses an die H. er Straße nicht gelöst würden. Es sei kein Gutachten eingeholt worden, um die Auswirkungen des Sondergebiets auf die Versorgungsstrukturen innerhalb der Gemeinde zu klären. Die Abstimmung mit benachbarten Gemeinden sei nicht ausreichend dokumentiert.
Parallel zur Aufstellung des hier angegriffenen Bebauungsplanes änderte die Antragsgegnerin zum 41. Mal ihren Flächennutzungsplan.
Am 6. Februar 2003 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Plan als Satzung. Am 17. April 2003 machte sie ihn sowie die 41. Änderung ihres Flächennutzungsplanes öffentlich bekannt.
Der hier angegriffene Bebauungsplan umfasst zwei Teilbereiche.
Sein Teilbereich 2 erweiterte den Kreuzungsbereich H.er Straße/D. straße mit dem Ziel, dort den zwischenzeitlich angelegten Kreisel schaffen zu können. Er war Gegenstand des Eilverfahrens 1 MN 57/05, das der Senat durch Beschluss vom 23. Mai 2005 (VkBl. 2005, 631) zum Nachteil der damaligen Antragsteller entschied. Die Antragsteller nahmen daraufhin den Hauptsacheantrag (1 KN 1/05) zurück. Hintergrund dieser Festsetzung ist eine verkehrliche Expertise für eine Sondergebietsnutzung im Bereich "C. /Am Neuland" der Ingenieurgemeinschaft I. und Partner (Hannover) vom Juni 2002. Diese hatte gezeigt, dass das hier angegriffene Sondergebiet zusätzlichen Verkehr anziehen werde, dessen Bewältigung die seinerzeit T-förmig ausgestaltete Kreuzung voraussichtlich überfordern werde. Der Elektronikfachmarkt in seiner erweiterten Form und der Lebensmittelmarkt würden zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr in der Stärke von 1.500 PKWs/Werktag anziehen. Daraus ergäben sich für die D. straße Ziel- und Quellverkehre von insgesamt 2.100 PKW/d. In der Spitzenstunde (17.00 bis 18.00 h) werde die D. straße zusätzlich mit 520 Fahrzeugen belastet.
Der hier interessierende Teilbereich 1 des angegriffenen Planes erfasst den östlichen Teil der früheren E. -Webereihalle. Diese wird/wurde bislang mit 1.471 m² durch den Elektronik-Fachmarkt "A. " genutzt. Auf 7.250 m² des Hallengeländes war die Fa. J. -Elektronik tätig, die außerdem 3.000 m² im hinteren Hallenteil als Hauptlager nutzt. Mit der Festsetzung eines Sondergebietes "großflächiger Einzelhandel" soll dem Elektronik-Fachmarkt "A. " ermöglicht werden, seine Verkaufsfläche um 737 m² auf insgesamt 2.208 m² zu erweitern und einen Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 2.600 m² anzusiedeln. Die Resthalle steht weiterhin leer.
Die Sortimente sind in § 1 der textlichen Festsetzungen genannt. Sie umfassen für den Elektronikfachmarkt "A.":
Unterhaltungselektronik (TV/Video/Radio) 771 m²
Weiße Ware (Waschmaschinen/Trockner/Bügeleisen/Sonnenbänke etc.) 753 m²
Personal Computer (PC/Drucker/Monitore etc.) 298 m²
Telekommunikation (Telefone/Fax/Handy/Zubehör etc.) 194 m²
Tonträger (CD/DVD/Zubehör/Foto) 192 m²
Im Lebensmittelfachmarkt sollen auf den zulässigen 2.600 m² Verkaufsfläche folgende Sortimente angeboten werden dürfen:
Lebensmittel 1.500 m²
Drogerieartikel 350 m²
Getränke 300 m²
Backwaren 250 m²
Hartwaren 120 m²
Blumen 80 m²
Hintergrund dieser Quadratmeterangaben ist die Raumordnerische Stellungnahme, welche der Landkreis Grafschaft H. unter dem 12. Dezember 2001 (Bl. 49 f. GA) als Untere Raumordnungsbehörde zum Einzelhandelsprojekt Alte E. -Weberei in F., Erweiterung des Elektrofachmarktes A. und Neueinrichtung eines Lebensmitteldiscounters abgegeben hatte.
Nach der Planbegründung bietet sich das Gelände sowohl wegen des nahen Zentrums von F. als auch wegen der umstehenden Wohnbebauung an. Außerdem sei es so möglich, wenigstens einen Teil der ehemaligen E. -Weberei einer sinnvollen baulichen Nutzung zuzuführen. Forderungen, weitere Teile der Halle als Sondergebiet auszuweisen, folgte die Antragsgegnerin mit der Begründung nicht, aus städtebaulichen und raumordnungsrechtlichen Gründen solle dort keine Agglomeration großflächiger Einzelhandelsgeschäfte entstehen. Der Lebensmittelmarkt diene überwiegend der Versorgung der Wohnbevölkerung im direkten Umfeld und im südlichen Bereich ihres Stadtgebiets. Das Gelände sei infolge der früheren Nutzung bereits vollständig versiegelt. Der ruhende Verkehr könne auf den nördlich und östlich der Halle vorhandenen asphaltierten Flächen ohne Weiteres untergebracht werden. Der Elektronikfachmarkt "A. " ziehe derzeit 600 PKW/d an. Das führe dazu, dass von den bereits vorhandenen 240 Einstellplätzen bislang nur 13 % durch den Elektronikfachmarkt genutzt worden seien. Bei voller Ausnutzung der Festsetzung "Sondergebiet" würden die schon vorhandenen Einstellplätze voraussichtlich zu rund 50 % ausgenutzt. Sollte sich aus bauordnungsrechtlichen Gründen weiterer Stellplatzbedarf ergeben, könne das im Baugenehmigungsverfahren geprüft und geregelt werden. Auf den schon asphaltierten Flächen könnten insgesamt 500 Einstellplätze geschaffen werden.
§ 2 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass in dem Sondergebiet der flächenbezogene Schallleistungspegel tags 57,5 und nachts 42,5 dB(A)/m² Grundstücksfläche nicht überschreiten darf.
Dazu führt die Planbegründung aus:
Die festgesetzten Sondergebietsnutzungen schöpften die derzeit geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel nicht aus. Daher werde für dieses der flächenbezogene Schallleistungspegel gesenkt, ohne dass sich daraus Beeinträchtigungen in der Ausnutzung der Sondergebietsfestsetzung ergäben. Der durch das Büro K. erstattete schalltechnische Bericht vom 22. Februar 2002 habe ergeben, dass die Ausnutzung der neuen Planfestsetzungen im benachbarten Wohngebiet nicht zu unzulässigen Lärmimmissionen führe. Aktive Lärmschutzmaßnahmen seien daher nicht erforderlich; mögliche Lärmeinwirkungen würden durch die verringerten Schallleistungspegel gesenkt. Eine Reduzierung der im übrigen Bebauungsplan Nr. 102.2 festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel sei nicht vorgesehen, da Gründe hierfür nicht zu erkennen seien, die dort bislang zulässige Nutzung anderenfalls eingeschränkt und damit in Eigentumsrechte eingegriffen werde. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung brauche für den Elektronikfachmarkt "A. " aus Rechtsgründen nicht durchgeführt zu werden. Eine für den Lebensmittelmarkt durchgeführte Vorprüfung habe ergeben, dass wegen der webereibedingten Versiegelungen des Geländes und dessen Unterbringung in den ehemaligen Webereihallen Auswirkungen nicht zu erwarten seien.
Zur Begründung ihres am 15. April 2005 gestellten Normenkontrollantrages macht die Antragstellerin insbesondere geltend:
Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin sei sie normenkontrollantragsbefugt. Aus einer ganzen Reihe von Gesichtspunkten heraus sei diese verpflichtet gewesen, bei der Abwägungsentscheidung ihre Interessen zu berücksichtigen. In der Sache wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen die Einwendungen, die sie schon im Beteiligungsverfahren vorgebracht hatte.
Die Antragstellerin beantragt,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 6. Februar 2003 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 102.3 "C. /D. straße" für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält ihn für mangels Antragsbefugnis unzulässig, in der Sache aber auch unbegründet.
Die Beigeladenen haben sich schriftsätzlich nicht zur Sache geäußert.
Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Planaufstellungsvorgänge verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO. Hiernach kann den Normenkontrollantrag eine natürliche Person nur dann stellen, wenn sie geltend macht, durch die angegriffene Norm oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Senat folgt bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1998 (- 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = DVBl. 1999, 100 = BRS 60 Nr. 46). Danach dürfen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Als möglicherweise verletztes Recht kommt namentlich das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot in Betracht. Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das ist indes nicht jedweder Gesichtspunkt, den ein Normenkontrollantragsteller im Planaufstellungsverfahren vorgebracht und den die planende Gemeinde ausweislich der Planbegründung oder sonstiger Vorgänge erörtert hat. Anderenfalls hätte es ein Bürger in der Hand, objektiv nicht abwägungsrelevante, von der Rechtsordnung missbilligte oder nur geringfügig berührte Belange doch zu abwägungsbeachtlichen zu "stilisieren" und damit die Antragsbefugnis ohne vor § 47 Abs. 2 VwGO ausreichendem Grund zu erreichen. Es ist also stets zu prüfen, ob die vom nunmehrigen Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte mehr als nur geringfügig berührte private sowie schutzwürdige und von der Rechtsordnung gebilligte Interessen betreffen.
Eine danach vorgenommene Überprüfung ergibt, dass die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist. Namentlich aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die in ihrem Eigentum stehenden Flächen nicht zusammen mit dem hier angegriffenen Bebauungsplan Nr. 102.3 überplant, begründet keine Antragsbefugnis der Antragstellerin. Deren Interesse, ebenfalls in den Planbereich einbezogen zu werden und in den Genuss einer Sondergebiets-Festsetzung zu gelangen, ist grundsätzlich und war auch hier nicht abwägungsrelevant. Dazu ist auszuführen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere B. v. 20.11.1995 - 4 NB 23.94 -, NVwZ 1996, 888 = DVBl. 1996, 264 = ZfBR 1996, 110 = BRS 57 Nr. 3; Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 -, DVBl. 2004, 1004 = NVwZ 2004, 1120 = BRS 67 Nr. 51; s. a. B. v. 27.6.2007 - 4 BN 18.07 -, BauR 1007, 1711 = BRS 71 Nr. 36) ist es in erster Linie Sache des Plangebers, den Planumriss zu bestimmen. Es sei Teil ihres Planungsermessens, ob sie überhaupt plane und in welchem räumlichen Umfang sie das tue. Erst wenn das willkürlich geschehe, sei dies unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 3 oder Abs. 7 BauGB zu beanstanden. Dabei ließ das BVerwG unter Bezug auf Dürr (DÖV 1990, 136, 143) und den BW-VGH (- 3 S 1628/92 - BWVBl. 1995, 204) sowie das OVG Bautzen (NVwZ 1996, 1028) unentschieden, ob die willkürliche Ausgrenzung eines Grundstücks zugleich zur Annahme der Normenkontrollantragsbefugnis führe. Das sei in aller Regel nicht so. Es sei kein städtebaulicher Belang, sondern eine einseitige, städtebaurechtlich nicht schutzwürdige Erwartung, wenn ein Eigentümer die Hoffnung hege, in den Geltungsbereich eines Planes einbezogen zu werden. Das gelte auch dann, wenn ein vorhandener Plan geändert werde und er hoffe, auch für sein Grundstück würden die Festsetzungen in einer ihm günstigen Weise geändert werden. Ergänzend verweist das Bundesverwaltungsgericht auf § 1 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 BauGB. Danach besteht auf die Aufstellung von Bauleitplänen kein Anspruch. Aus diesem Grunde ist die Gemeinde bei der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes grundsätzlich frei und begründen Wünsche von Eigentümern, ihre Flächen nun doch in den Planbereich einzubeziehen, keinen privaten Belang, den die Gemeinde bei der Aufstellung berücksichtigen muss. Nur ausnahmsweise kann das Planungsermessen auch hinsichtlich des Zuschnittes des Plangebietes wegen § 1 Abs. 3 und 5 Satz 1 BauGB eingeschränkt sein. Die Einbeziehung bislang nicht in den Entwurf aufgenommener Flächen kann danach in Betracht kommen, wenn der Bebauungsplan ohne diese Einbeziehung seine Aufgabe nicht zu erfüllen vermag, die städtebauliche Ordnung zu sichern und zu fördern, d. h. zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung beizutragen. Das kann namentlich dann geschehen, wenn er Flächen mit der Folge ausspart, dass konkurrierende Nutzungen aufeinander stoßen und ein Konflikt entsteht, der entsprechend dem Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) hätte gelöst werden müssen.
Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO ist unter diesem Blickwinkel nicht erst dann begründet, wenn ein solcher Konflikt tatsächlich besteht. Dies würde zu dem unzutreffenden Ergebnis führen, Fragen der Begründetheit bereits im Rahmen der Zulässigkeit abzuhandeln und so dem Normenkontrollantragsteller die Möglichkeit zu verschließen, die Zulässigkeit mit der Folge zu überwinden, auch aufgrund "objektiver" Gesichtspunkte im Normenkontrollverfahren obsiegen zu können. Andererseits kann die schlichte Behauptung, die eben referierten Grundsätze hätten zu seinen Gunsten angewandt werden müssen, die Normenkontrollantragsbefugnis ebenfalls nicht begründen. Die Verletzung dieses Gesichtspunktes muss vielmehr im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Betracht kommen.
Das war hier nicht der Fall. Die hier gegebene Sachlage unterscheidet sich ganz wesentlich von derjenigen, welche das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 20. November 1995 (- 4 NB 23.94 -, NVwZ 1996, 888 = DVBl. 1996, 264 = ZfBR 1996, 110 = BRS 57 Nr. 3) zu untersuchen hatte. Seinerzeit hatte die Planung einen unbeplanten schmalen Riegel von etwa 25 m Breite und 140 m Tiefe zwischen zwei Baugebieten frei gelassen und so einen Nutzungskonflikt zwischen der auf dem "Restgrundstück" möglichen und der hinzutretenden Nutzung heraufbeschworen. Eine dem vergleichbare Sachlage ist hier nicht gegeben.
Die Antragstellerin benennt zwar eine Reihe von Gesichtspunkten, die dazu führen können, ausnahmsweise doch die Pflicht der Gemeinde anzunehmen, weitere Grundstücke in den Geltungsbereich eines aufzustellenden Bebauungsplanes einzubeziehen. Kein einziger dieser Gesichtspunkte greift hier aber durch. Der Sachverhalt ist schlicht nicht danach. Zu den Ausführungen der Antragstellerin sind die folgenden Ausführungen veranlasst:
Entgegen ihrer Annahme gerät deren Grundstück nicht infolge der angegriffenen Planung in eine "Insellage", welche städtebaulich bewältigungsbedürftige Spannungen auslöst. Das Grundstück der Antragstellerin ist und bleibt als Gewerbegebiet überplant. Die Ausnutzung dieser Festsetzungen wird durch das hinzutretende Sondergebiet nicht einmal annähernd in Zweifel gezogen. Das Sondergebiet stellt keinen Schutzanspruch, den die Antragstellerin nur um den Preis zu erfüllen vermöchte, die Planfestsetzungen nicht mehr vollständig ausnutzen zu können. Das Maß der Lärm- und sonstigen Immissionen, welche nach den Verheißungen des Bebauungsplanes Nr. 102.2 vom Grundstück der Antragstellerin ausgehen dürfen, wird durch ein im Nordosten hinzutretendes Sondergebiet für einen Elektronikfach- und einen Lebensmittelmarkt nicht gemindert.
Das Hinzutreten des Sondergebiets ist auch nicht geeignet, zu Lasten des Grundstücks der Antragstellerin Konflikte zu verschärfen, die im Verhältnis zur Nachbarschaft, namentlich der östlich und südlich davon stehenden Wohnbebauung bestehen (könnten). Das Gegenteil ist der Fall. Vor der angegriffenen Planung durfte vom jetzigen Sondergebiet sogar größerer Lärm ausgehen als dies jetzt der Fall ist. Der Altplan setzte lediglich für die Nachtzeit quadratmeterbezogene Schallleistungspegel fest. Nunmehr werden diese für die Nachtzeit herabgesetzt und für die Tagzeit solche eingeführt. Das hat zum Vorteil des Grundstücks der Antragstellerin (sogar) zur Folge, dass diese die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 102.2 "desto unbeschwerter" ausnutzen kann. Die südlich des Antragstellergrundstücks stehenden Wohngrundstücke haben zwar in der Vergangenheit Beschwerde wegen Lärmbelästigungen geführt, die vom Grundstück der Antragstellerin ausgingen. Dieser Nutzungskonflikt war aber entstanden, ohne dass die bisherige Nutzung des jetzigen Sondergebiets dazu einen kausalen Beitrag geleistet hätte. Die Teilumplanung des Gewerbegebiets zu einem Sondergebiet verändert die Situation nicht in einer Weise, welche der Antragstellerin nachteilig sein könnte. Denn nunmehr muss dieser Teil der zuvor als Gewerbegebiet überplanten ehemaligen E. -Halle Immissionspegelbeschränkungen beachten, die für die Tagzeit neu eingeführt und hinsichtlich der Nachtzeit herabgesetzt sind. Das "entspannt" zum Vorteil der Antragstellerin einerseits das Verhältnis zur südlich davon stehenden Wohnbebauung. Sollte es dort künftig zu Spannungen kommen, sind diese noch weniger durch den Bereich des jetzigen Sondergebiets beeinflusst also zuvor. Dies gilt andererseits auch im Verhältnis zum östlich der D. -straße stehenden, schon auf der Grundlage des Bebauungsplans 102.2 geschaffenen allgemeinen Wohngebiet. Aus dem Schalltechnischen Bericht Nr. LL1077.1/01 der Ingenieurgesellschaft K. vom 22.2.2002 (vgl. u.a. S. 12 der Begutachtung) ergibt sich, dass das Sondergebiet im Sinne der Nr. 2.2 lit. a der TA Lärm (v. 26.8.1998, GMBl. S. 503) keinen relevanten Lärmbeitrag leistet, weil das Sondergebiet nur Geräuschstärken verursacht, welche mehr als 10 dB(A) unter dem für die zu schützenden Bereiche geltenden Immissionsrichtwert liegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20.2.2004 - 1 ME 331/03 -, Vnb). Diese Begutachtung wird von der Antragstellerin nur unzureichend angegriffen. Die Grundlagen der Begutachtung zieht sie nicht in Zweifel. Die umfangreichen Parkflächen werden ebenso einbezogen wie der An- und Ablieferungsverkehr durch Lastkraftwagen (S. 18 des Schalltechnischen Berichts). Der von der Antragstellerin insoweit allein hervorgehobene Höhenunterschied kann vernachlässigt werden. Er umfasst weniger als eine Geschosshöhe. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass auch die Lärmeinbußen erfasst worden sind, welche das 1. Obergeschoss betreffen. Auch danach bleiben die zusätzlichen Einwirkungen deutlich um mehr als 10 dB(A) hinter den Orientierungswerten zurück. Unter diesen Umständen kann sich das geringe Gefälle nicht zum Nachteil der östlich der D. straße stehenden Bebauung auswirken. Das Hinzutreten des Sondergebiets ist daher auch im Verhältnis zum allgemeinen Wohngebiet östlich der D. straße nicht geeignet, eine der Antragstellerin nachteilige Verschlechterung ihrer Grundstückssituation zu bewirken. Sollten sich in diesem Verhältnis Konflikte wegen des LKW-Verkehrs ergeben, der vom Antragstellergrundstück ausgelöst wird, so fehlte jeder kausale Bezug zur hier angegriffenen Planung.
Es sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, die Antragsgegnerin habe bei der Abwägungsentscheidung darauf Bedacht nehmen müssen, dass Lastkraftwagen das Antragstellergrundstück bei Ausnutzung der hier angegriffenen Festsetzungen noch in zumutbarer Weise erreichen könnten. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes 102.2 ist der Hohe Weg 10 m breit. Aus den in der mündlichen Verhandlung betrachteten Luftaufnahmen ergibt sich, dass die Fahrbahnbreite der D. -straße in etwa/mindestens dem des Hohen Weges entspricht. Nach den Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) für die Anlage von Stadtstraßen (Stand 2006, RASt 2006) muss die Fahrbahnbreite nur 6,50 m betragen, um Begegnungsverkehr von Stadtbussen und Personenkraftwagen zu ermöglichen (aaO S. 41). Schon 7,55 m genügen für den Begegnungsverkehr zweier entgegenkommenden Lastkraftwagen in mehr als nur ausreichender Weise (vgl. RASt 2006 Bild 17, S. 27).
In der Abwägung hatte die Antragsgegnerin nicht im Interesse der Antragstellerin darauf Bedacht zu nehmen, dass der durch das Sondergebiet ausgelöste Zusatzverkehr im Bereich der Kreuzung H.er -/D. straße und der Abfahrt der Planstraße J nicht die Erreichbarkeit des Antragstellergrundstücks für Lastkraftwagen erschwert. Nicht jede Auswirkung auf die Erreichbarkeit von Grundstücken, die im weiteren Verlauf einer durch das Planvorhaben zusätzlich belasteten Straße liegen, muss die planende Gemeinde bedenken. Das hat im Interesse dieser Grundstücke und daher in einer die Normenkontrollantragsbefugnis begründenden Weise nur dann zu geschehen, wenn das Planvorhaben insoweit ins Gewicht fallende Probleme zu begründen geeignet sein könnte. Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hatte die Kreuzung H.er -/D. straße ohnehin zu ertüchtigen, um deren Überlastung durch den planbedingten Zusatzverkehr zu vermeiden. Auf Belange der Antragstellerin wäre dabei nur dann - ergänzend - Bedacht zu nehmen gewesen, wenn diese "Ertüchtigung" in einer Weise hätte ausgeführt werden können, die nur den Zusatzverkehr bewältigt, dann aber Probleme hinsichtlich des "Durchkommens" der Lastkraftwagen offen gelassen hätte, die das Grundstück der Antragstellerin erreichen wollten. Schon dafür besteht überhaupt kein Anhaltspunkt.
Es kommt hinzu, dass nicht jedwede Erschwerung/Verzögerung der LKW-Zufahrten als abwägungsrelevant anzusehen wäre. Sollten daher in Stoßzeiten Lastkraftwagen "nachgeordnete", d. h. im weiteren Verlauf der Straße liegende Grundstücke planbedingt nur mit Verzögerungen von (nur) einigen Minuten erreichen können, stellt das eine so geringfügige Erschwernis dar, dass die Gemeinde das nicht gesondert zu bedenken hat. Erst wenn die Verzögerungen ins Gewicht fallende Zeiträume erreichen, mag das von Abwägungsrelevanz sein. Derlei hat die Antragstellerin nicht geltend zu machen vermocht. Nach den Mitteilungen der Antragsgegnerin wird der großflächige Lebensmittelmarkt etwa seit dem Jahr 2004 schon betrieben. Selbst wenn der Elektronikfachmarkt A. die Planfestsetzungen noch nicht vollständig ausgenutzt haben sollte, müssten in der Vergangenheit mehrere Ereignisse vorgefallen sein, sollte diese von der Antragstellerin geäußerte Besorgnis abwägungsrelevante Substanz haben. Solche Schilderungen hat die Antragstellerin aber nicht vorgebracht. Die Situation, wie sie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin unterbreiteten Luftfoto ergibt, mag zwar nicht ganz repräsentativ sein. Die Antragstellerin hat aber auch nicht brauchbare Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergibt, trotz der in der Verkehrlichen Expertise für eine Sondergebietsnutzung im Bereich "C. /Am Neuland" der Ingenieurgemeinschaft I. und Partner (Hannover) vom Juni 2002 geäußerten Prognose "kämen" jedenfalls in bestimmten Tageszeiten LKWs nur noch mit beträchtlichen Verzögerungen zu ihrem Grundstück "durch". Das hätte dann noch um die Darlegung ergänzt werden müssen, das sei ihr als Unternehmerin nicht mehr zuzumuten. Jedenfalls für die gegenwärtige Nutzung liegt das nicht auf der Hand. Aufzubereitende Bügel stellen kein Wirtschaftsgut dar, bei dem es - etwa wegen der "Frische" - auf einen ganz bestimmten Zeitpunkt der Anlieferung ankommt.
Für die Annahme, das Sondergebiet lasse den Wert des Gewerbegrundstücks sinken, fehlt jedweder Anhaltspunkt.
Ein Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen wird durch die angegriffene Planung nicht tangiert. Der Hinweis der Antragstellerin auf den Beschluss des BayVGH vom 20. August 2007 (- 26 NE 06.3385 -, JURIS) belegt das Gegenteil. Der BayVGH hat dort zwar die allgemeinen Grundsätze wiederholt, wonach im Falle einer Planänderung das Interesse des Planunterworfenen in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen als abwägungsrelevante Vertrauensposition zu berücksichtigen sein kann. Das gilt aber nicht in jedem Fall. Namentlich dann, wenn, wie hier und in dem vom BayVGH entschiedenen Fall, nicht die für das "Normenkontrollantrags-Grundstück", sondern für ihm benachbarte Flächen der Plan geändert wird, muss der Normenkontroll-Antragsteller dar- und belegen, dies habe zu Lasten seines Grundstücks Folgen, welche die planende Gemeinde bei der Abwägungsentscheidung hätte bedenken müssen. Das fehlt. Es ist sogar das Gegenteil der Fall. Vor dem angegriffenen Plan waren die nunmehr für das Sondergebiet in Anspruch genommenen Teile der E. -Halle lediglich mit einem für die Nachtzeit geltenden immissionswirksamen Schallleistungspegel belegt. Für das Sondergebiet wird das Kontingent zulässigen Lärms aber für die Nachtzeit herabgesetzt und außerdem ein Höchstpegel für die Tagzeit eingeführt. Das hat zur Folge, dass die Antragstellerin desto ungestörter "ihren" Schallleistungspegel ausnutzen kann, ohne bislang nicht bestehende Immissionskonflikte mit dem östlich oder südlich benachbarten Wohnquartier befürchten zu müssen.
Ohne Erfolg führt die Antragstellerin Erweiterungsabsichten als abwägungsbeachtlichen Belang an.
Ein Anhaltspunkt für die Annahme, die Antragsgegnerin habe das Gewerbegebiet im Plan 102.2 seinerzeit so konzipiert, dass gerade ihr Möglichkeiten zur Erweiterung in die alte E. -Webereihalle hinein ermöglicht werden und offen gehalten werden sollten, bestehen nicht. Auch bei der 1. Änderung dieses Planes dachte die Antragsgegnerin keineswegs daran, der Antragstellerin Erweiterungsmöglichkeiten in die ehemalige Webereihalle zu eröffnen. Die Erschließungssituation wurde vielmehr nur in einer Weise geändert, dass die Webereihalle selbständig nutzbar sein sollte.
Es kommt hinzu, dass die Antragstellerin Erweiterungsabsichten nicht in einer ihre Abwägungsbeachtlichkeit begründenden Weise dargetan hat (vgl. zum Folgenden Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - 1 KN 69/07 -, OVG-Datenbank, sonstige Vnb). Dazu muss der Antragsteller sein Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen der normalen Betriebsentwicklung substantiiert dartun. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärung oder die Äußerung nur vager Erweiterungsinteressen reichen nicht aus (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 -, BauR 2001, 83 = NVwZ-RR 2001, 82). Nur solche Erweiterungsabsichten sind abwägungsbeachtlich, die bereits konkret ins Auge gefasst sind oder bei realistischer Betrachtung der vom Gewerbetreibenden aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegen (Senatsurt. v. 15.1.2004 - 1 KN 128/03 -, AgrarR 2004, 328 = NuR 2005, 595; ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 18.6.2008 - 8 C 10128/08 -, juris). Nur wenn und soweit die Erweiterung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betriebsweise der Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt und es sich nicht bloß um unklare und unverbindliche Absichtserklärungen handelt, kommt die Annahme einer abwägungsrelevanten Erweiterungsabsicht in Betracht.
Derlei hatte die Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren nicht geltend gemacht. In ihren drei dort abgegebenen Äußerungen vom 30.4.2004 (Bl. 21 BA B), vom 17.7.2002 (Bl. 27 BA B) und vom 24.10.2002 (BA B 105 ff.) hatte sie Absichten, ihren Betrieb (sei es in die Alt-Webereihalle hinein, sei es auf ihrem bisherigen Grundstück) erweitern zu wollen, überhaupt nicht offenbart. Da sich solche Absichten der Antragsgegnerin auch nicht aus anderem Grunde aufzudrängen, d. h. sie diese "auch nicht zu sehen" brauchte, fehlt es schon deshalb an einer Abwägungsrelevanz dieses Gesichtspunkts.
Es kommt hinzu, dass die Antragstellerin selbst im Normenkontrollverfahren Erweiterungsabsichten nicht in Einklang mit den erwähnten Grundsätzen hat dartun können. Ein betriebliches Konzept, als dessen folgerichtige Weiterentwicklung sich Erweiterungen darstellen würden, stellt die Antragstellerin nicht vor. Erst recht fehlen Angaben dazu, ob im Antragstellerin-Gebäude nicht ausreichend Leerflächen noch vorhanden sind, auf denen diese Erweiterungen betrieben werden könnten, und weshalb die angegriffene Planung sie daran hindern soll.
Von Willkür kann schließlich ebenfalls keine Rede sein. Es ist eine städtebaulich ohne Weiteres tragfähige Überlegung, an die mit der 1. Änderung des Planes 102.2 verlängerte und als Sackgasse ausgebildete Erschließung des ehemaligen Webereigeländes sowie die dort mehr als reichlich vorhandenen asphaltierten Flächen (Einstellplätze) anzuknüpfen und eine Einbeziehung der Antragstellerin-Flächen außerdem deshalb nicht zu erwägen, weil in der alten Weberei-Halle weitere Freiflächen vorhanden sind. Eine Ausdehnung des Sondergebiets drängte sich zudem wegen des gerade von der Antragstellerin vorgetragenen Gesichtspunkts nicht auf, ein Sondergebiet könnte zu Lasten der Innenstadt der Antragsgegnerin nachteilige Wirkungen haben. Tragfähiges, jede Willkür ausschließendes Bestreben der Antragsgegnerin war, der Entstehung einer Agglomeration großflächiger Einzelhandelsbetriebe in der E.-Halle vorzubeugen. Es kann daher unentschieden bleiben, ob ein Plannachbar überhaupt verlangen kann, die Gemeinde möge frei von Willkür planen, und mit diesem Argument die Normenkontrollantragsbefugnis zu begründen vermag.
Aus diesem Grunde dringt der Angriff nicht durch, später werde die Antragsgegnerin um die Erweiterung der Sondergebietsflächen ohnedies nicht herumkommen. Es trifft sicher zu, dass eine Gemeinde auch vorausschauend planen darf. Daher wird ein Planunterworfener/Nachbar in aller Regel nicht einwenden können, die gemeindliche Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil für ein Vorhaben dieses Umfangs noch kein aktueller Bedarf besteht. Das heißt aber umgekehrt nicht, Planunterworfene oder -nachbarn könnten im eigenen Interesse und mit der Folge der Normenkontrollantragsbefugnis die Erforderlichkeit des Planes mit der Begründung leugnen, mit Rücksicht auf einen nicht auszuschließenden späteren Bedarf müsse dieser schon jetzt - und zwar zu ihren Gunsten - berücksichtigt werden. Vielmehr darf sich die Gemeinde gerade dann, wenn die Leistungstüchtigkeit der in ihrer Innenstadt betriebenen Geschäfte tangiert wird, zurückhalten. Ob es zu einer Erweiterung kommt, "wird man sehen". In der Nichtberücksichtigung liegt gerade keine Willkür und Herstellung eines städtebaulichen Missstandes, sondern eine sachgerechte Erwägung, welche die Differenzierung ohne Weiteres trägt.
Nach alledem ist der Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis unzulässig.
Es kommt hinzu, dass er auch unbegründet ist.
Die zulässigen Sortimente sind im Plan ausreichend bestimmt festgesetzt worden. Der Begriff der Verkaufsfläche ist durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10 und 14.04 -, BVerwGE 124, 364 und 376 = BRS 69 Nrn. 71 und 72) so weitgehend bestimmt worden, dass eventuelle kleine Randunschärfen zu tolerieren sind. Dasselbe gilt hinsichtlich der Produkte. Planfestsetzungen müssen nur so bestimmt gefasst sein, wie dies zur Bewältigung der städtebaulichen oder raumordnungsrechtlichen Probleme erforderlich ist. Das ist hier in ausreichendem Maße geschehen. Der Begriff der "Weißen Ware" ist ebenso wie der der "Braunen" hinreichend bestimmt. Er knüpft an ihre jedenfalls einst herkömmliche Farbe (Weiß = elektrische Haushaltsgeräte aller Art und Größe bzw. Furnier = braune Ware Geräte der Unterhaltungselektronik) an. Dass jeweils Zubehör eingeschlossen ist, liegt auf der Hand. Wenn die Antragsgegnerin dieses sogar noch zu "exemplifizieren" versucht hat, kann dies auch mit der Folge geschehen, dass der Beispielscharakter dieser Spezifizierung durch das Wort "etc." unterstrichen wird. Es mag sein, dass dabei noch die eine oder andere kleine Abgrenzungsschwierigkeit entsteht. Das wären aber Details, die sich spätestens im Baugenehmigungsverfahren klären lassen und die Eignung der textlichen Festsetzung, die Schwelle zur raumordnungsrechtlich bedeutsamen Unzulässigkeit/Ausdehnung des Sortiments zu kennzeichnen, nicht beeinträchtigt. Die städtebau- und raumordnungsrechtlichen Auswirkungen solcher Unsicherheiten sind mit der Folge vernachlässigbar gering, dass die Festsetzungen nicht wegen Unbestimmtheit zu beanstanden sind. Daran "hängt" weder die Frage der Raumordnungsverträglichkeit noch die einer Beeinträchtigung ausgeglichener Versorgungsstrukturen im Bereich der Antragsgegnerin.
Dass an gängige Begriffe angeknüpft werden kann, zeigt auch der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Food- und der sog. Non-Food-Bereich nicht durch Aufzählung jedes Artikels begrenzt werden muss (vgl. Urt. vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = DVBl 2006, 448 = BauR 2006, 639 = BRS 69 Nr. 71; s. a. Beschluss vom 22.7.2004 - 4 B 29.04 -, ZfBR 2004, 699 = DVBl 2004, 1308).
Der Plan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. In seinem Eilbeschluss vom 23. Mai 2005 (- 1 MN 57/05 -, VkBl. 2005, 631), welcher den Teilbereich 2 (Umgestaltung der Kreuzung H. er -/D. straße betraf, hatte der Senat Folgendes ausgeführt:
"Die Antragsteller ziehen die "Erforderlichkeit" der angegriffenen Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 102.3 zu Unrecht in Zweifel. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Unzulässig ist ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden kann oder der auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung hat (BVerwG, Beschl. v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29). Nicht erforderlich im Rechtssinne ist ein Plan außerdem dann, wenn er jeder städtebaulichen Motivation entbehrt und einzig im privaten Interesse eines Dritten erlassen worden ist.
Daran gemessen entspricht die Planung der Antragsgegnerin der gesetzlichen Leitvorstellung. Es mag zwar sein, dass mit dieser Planung auch die kommerziellen Interessen des Elektrofachmarktes ("A.") sowie des Betreibers des Lebensmittelmarktes gefördert werden. Darin erschöpft sich der Plan indes nicht. Das Planvorhaben ist Teil des Bestrebens, die durch den Niedergang der E. -AG entstandene Brache wieder mit baulichem Leben zu erfüllen und zu verhindern, dass derart nah zum Innenstadtbereich ein Bauwerk erheblicher Größe verfällt. Das geht nur "Arm in Arm" mit einem Investor.
Es kommt hinzu, dass die Lage des Planvorhabens gerade im Hinblick auf den großflächigen Lebensmittelmarkt ausgesprochen günstig ist. Statt auf einer abseits der Stadt gelegenen, sprichwörtlichen "grünen Wiese" ist es hier möglich, nicht nur in der Nähe ins Gewicht fallender Wohnquartiere, sondern zugleich in erheblicher Nähe zum Stadtkern einen Lebensmittelmarkt anzusiedeln, der nicht nur mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann und kraft seiner Verkaufsfläche die Möglichkeit für eine Angebotsbreite eröffnet, die andernorts häufig nur durch Bauten abseits der gewachsenen Wohnlagen erreicht werden kann. Auch dies ist eine städtebauliche Radizierung, welche die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB begründet."
Daran ist festzuhalten.
Der Gesichtspunkt der "Briefmarkenplanung" verhilft dem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg. "Briefmarkenplanungen" sind nicht schlechthin unzulässig (vgl. zum Nachweis etwa die Hinweise bei Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts 3. Aufl., Rdnr. 325 und 1514). Allerdings ist in solchen Fällen verstärkt die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) sowie die Abwägungsgerechtigkeit im Hinblick auf die gebotene Konfliktbewältigung zu prüfen. Diese Prüfung geht zum Nachteil der Antragstellerin aus.
Die bei der Prüfung der Abwägungsgerechtigkeit zu beachtenden Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309) wie folgt zusammengefasst: Das Gebot gerechter Abwägung verlangt, dass eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt stattfindet. In diese muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Gemeinde die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkennen und muss den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vornehmen, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens verletzt die Gemeinde das Abwägungsgebot nicht, wenn sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.
Die Rügen der Antragstellerin gegen die getroffene Abwägung greifen danach nicht durch.
Aus § 11 Abs. 3 BauNVO kann die Antragstellerin keine ihr positiven Folgerungen herleiten. Gerade wegen der dort beschriebenen Wirkungen und der Großflächigkeit der beiden Betriebe hat die Antragsgegnerin den Bereich als Sondergebiet festgesetzt. Die Auffassung der Antragstellerin führte sinnwidrig dazu dann, wenn die in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Probleme aufgeworfen werden, gar nicht planen zu können.
Ohne Erfolg macht sie geltend, die Antragsgegnerin hätte ein Gutachten zur Frage einholen müssen, ob die Schaffung des großflächigen Lebensmittelmarktes sowie die Vergrößerung des A. -Elektrofachmarktes negativen Auswirkungen auf ihre Innenstadtläden haben werde. Nicht jede Festsetzung, die sich in der genannten Weise auswirken kann, muss durch zeitaufwendige Gutachten untermauert werden. Wie bei anderen zuweilen nur gutachterlich zu klärenden Fragen wie etwa Lärmeinwirkungen auch, besteht dazu nur dann Anlass, wenn sich insoweit schwierige Fragen stellen und diese sich mit "Eigenmitteln" nicht mehr lösen lassen. Anstoß in diese Richtung können etwa Äußerungen im Aufstellungsverfahren sein/geben.
Hier ist nicht ersichtlich, dass die sehr maßvolle Vergrößerung des schon vorhandenen und großflächigen Elektronikfachmarktes der Innenstadt besonders zusetzen würde. Dazu hätte die Antragstellerin Quellen zitieren müssen. Dass sich diese Festsetzungen in irgendeiner Weise hinsichtlich der Attraktivität der Innenstadt auswirken, reicht für sich allein nicht dazu aus, ein Gutachten einholen zu müssen. Es müssen vielmehr Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, die Auswirkungen würden ein Ausmaß annehmen, das in der Innenstadt als zentralem Versorgungsbereich oder in bestimmten Nebenzentren städtebaulich bewältigungsbedürftige Auswirkungen haben wird. Verschiebungen des Geschäftserfolgs sind für sich allein nicht stets und uneingeschränkt als städtebaurechtliches Problem anzusehen. Dazu müssen diese vielmehr ein bestimmtes Ausmaß erreichen. Das gilt erst recht im Verhältnis zu Nachbargemeinden.
Das fehlt hier. Die Antragsgegnerin durfte insbesondere annehmen, die umfangreichen Wohnbauflächen östlich der D. straße, auf die die Antragstellerin im Zusammenhang mit Immissionskonflikten verweist, würden die 2.600 m² Verkaufsfläche für den Lebensmittelmarkt zu ganz wesentlichen Teilen absorbieren. Obwohl der Elektronikfachmarkt teilweise erweitert worden ist und die Sondergebietsfestsetzung durch die Eröffnung eines Lebensmittelmarktes ("Kaufland") etwa im Jahre 2004 ausgenutzt worden ist, hat die Antragstellerin auch im Laufe des Normenkontrollverfahrens nicht dargetan, bewältigungsbedürftige Auswirkungen auf die Läden in der Innenstadt etc. hätten sich nun doch gezeigt. Das lässt einen Rückschluss darauf zu, Auswirkungen städtebaurechtlich beachtlicher Art, deren Auswirkungen nur gutachterlich verlässlich abgeschätzt werden könnten, ziehe das Planvorhaben nicht nach sich.
Die Annahme, eine Ausnutzung der Planfestsetzungen werde zum Zuparken der D. straße und damit zu Schwierigkeiten führen, ihr Grundstück zu erreichen, hat keine Grundlage. Die von der E. angelegten Parkflächen haben nach den vorliegenden Fotos beachtliche Ausmaße. Es gibt überhaupt keine Anhaltspunkte für die Annahme, die in der Verkehrlichen Expertise für eine Sondergebietsnutzung im Bereich "C. /Am Neuland" der Ingenieurgemeinschaft I. und Partner (Hannover) vom Juni 2002 abgegebene Prognose, eine Ausnutzung der Planfestsetzungen werde zu einer Nutzung dieser Flächen zu etwa 50 % führen, habe sich als irrig erwiesen. Es gibt für die Kunden von Kaufland und A. auch keinen vernünftigen Grund, ihre Kraftfahrzeuge fernab auf der D. straße abzustellen, wo doch der Einkaufswagen bei Inanspruchnahme der Stellflächen kaum aus dem Markt herausbewegt werden muss.
Daher geht auch die Rüge ins Leere, der Plan enthalte einen unzulässigen Konflikttransfer ins Baugenehmigungsverfahren, indem er die Lösung der Einstellplatzfrage diesem überlasse.
Das östlich der D. straße gelegene Wohngebiet wird bei Ausnutzung der Planfestsetzungen nicht unzumutbarem Lärm ausgesetzt. Das ergibt sich aus dem oben schon gewürdigten Schalltechnischen Bericht Nr. LL1077.1/01 der Ingenieurgesellschaft K. vom 22.2.2002. Danach leistet das Vorhaben keinen relevanten Immissionsbeitrag, so dass (vgl. u.a. S. 12 der Begutachtung) gem. Nr. 2.2 lit. a der TA Lärm (v. 26.8.1998, GMBl. S. 503) die Vorbelastung durch andere Lärmquellen außer Betracht gelassen werden kann. Dabei bezieht das Gutachten gerade die umfangreichen Parkflächen ein, welche um die nördliche Hälfte der ehemaligen E. -Weberei herum angelegt/ausgenutzt werden sollen und deren nördliche und vor allem östliche Bereiche zu den im Bebauungsplan Nr. 102.2 festgesetzten und schon ausgenutzten Wohnbauflächen hinweisen. Einbezogen wird außerdem der An- und Ablieferungsverkehr durch Lastkraftwagen (S. 18 des Schalltechnischen Berichts). Es ist nichts für die Einschätzung ersichtlich, dieser Schalltechnische Bericht fuße auf realitätsfernen Annahmen und erfasse daher nicht mehr zutreffend die Lärmsituation, welche eine Verwirklichung der Festsetzungen des hier angegriffenen Planes der Antragsgegnerin Nr. 102.3 zu Lasten der benachbarten Wohnbebauung hervorrufen werde.
In unzulässiger Weise hat sich die Antragsgegnerin hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht "vorfestgelegt". Ausführungen im Entwurf der Planbegründung müssen das begründen, was als schon geplant vorzustellen ist.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-(Vor-)Prüfung hat die Antragsgegnerin nicht verletzt. Zu Recht weist diese darauf hin, hinsichtlich des Lebensmittelmarktes habe sie eine UV-Vorprüfung durchgeführt. Mehr sei nicht erforderlich gewesen. Die dazu angestellten Erwägungen finden sich auf den Seiten 7 bis 10 der Planbegründung. Substantiiert angegriffen werden diese von der Antragstellerin nicht. Sie enthalten keine erkennbaren Fehler. Der maßgebliche Gesichtspunkt, die Planung solle schon vorhandenen Hallen- bzw. von der E. -AG bereits asphaltierte Flächen in Anspruch nehmen, "sticht". An- und Abfahrtsverkehr werden zwar etwas stärker als nach GE-Festsetzung ausfallen. Die Auswirkungen seien aber nicht wesentlich. Das überzeugt.
Hinsichtlich des Elektrofachmarktes A. ruft die Antragsgegnerin zutreffend in Erinnerung, § 3e Absatz 2 UVPG schränke die aus § 3e Abs. 1 UVPG folgende UV-Pflicht ein, wenn lediglich eine in Nr. 18.1 - 18.8 der Anlage 1 zum UVPG erfasste, schon vorhandene Anlage erweitert wird und durch die Erweiterung der in dieser Anlage bestimmte Schwellenwert nicht erreicht/überschritten wird.
Zutreffend ordnet die Antragsgegnerin den Elektrofachhandel in Nr. 18.6.1 ein. Die dort genannte Grenze von 5.000 m² wird nicht überschritten. Es kommt auf diese "Anlage", nicht auf die Größe der E. -Webereihalle insgesamt an: Auf diese bezieht sich der hier angegriffener Plan ja gerade nicht. A. wies vor der Planung schon 1.471 m² Verkaufsfläche auf. Selbst wenn das um Lagerflächen zu ergänzen wäre, überschritte seine Fläche auch unter Einbeziehung des Erweiterungsbereichs nicht den in Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG bestimmten Rahmen (1.200 bis weniger als 5.000 m²). § 3e Abs. 2 UVPG greift nur ein, wenn der Prüfwert infolge des in Rede stehenden Vorhabens (erstmals) überschritten wird. Hier war er es schon. § 3e Abs. 2 UVPG ist nicht so auszulegen, dass jede weitere Steigerung zu einer Vorprüfung ("A") führen muss.
In der Übernahme der Raumordnerischen Stellungnahme des Landkreises Grafschaft H. vom 12.12.2001 liegt kein Abwägungsfehler. Wenn der Landkreis bei Einhaltung der darin bestimmten Verkaufsflächen- und Sortimentsgrenzen Belange des Raumordnungsrechts ausreichend gewahrt sieht, durfte es damit für die Antragsgegnerin sein Bewenden haben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 167 VwGO, § 709 ZPO.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sich diese am Verfahren nur untergeordneten Umfangs beteiligt und keinen Sachantrag gestellt haben.
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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