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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: 1 LA 84/07
Rechtsgebiete: BauGB
Vorschriften:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4 |
2. Für die Unzumutbarkeit der Nutzung solcher Unterbringungsmöglichkeiten in der konkreten Örtlichkeit ist der Bauherr darlegungs- und beweisbelastet.
Gründe:
Der etwa 85 km davon entfernt in C. wohnende Kläger begehrt als Jagdpächter eines 251 ha großen Schalenwildreviers mit hohem Schwarzwildbesatz eine Baugenehmigung für eine Jagdhütte im Außenbereich von Stapel (Amt Neuhaus, Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue", Gebietsteil "B").
Das Verwaltungsgericht hat seine Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, er könne auf Übernachtungsmöglichkeiten in der näheren Umgebung zurückgreifen, etwa in dem 2 km entfernten Ort Stapel oder den großen Hofstellen "Grüner Jäger" und "Falkenhof/Neu Zeetze". Die vorgelegten Erklärungen verschiedener Grundeigentümer, dass sie kein Grundstück für seine Jagdhütte anzubieten hätten, genüge nicht als Nachweis für fehlende Übernachtungsmöglichkeiten. Persönliche Differenzen des Klägers mit Grundeigentümern begründeten keine Privilegierung.
Mit seinem dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger alle Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO geltend.
Er sieht umfangreich vorgetragenen, jagdfachlichen Tatsachenstoff nicht hinreichend gewürdigt. Überraschend sei vor allem gewesen, dass das Verwaltungsgericht ohne weitere Tatsachenerhebung maßgeblich darauf abgestellt habe, ihm müsse es möglich sein, in Stapel eine Unterkunftsmöglichkeit zu finden. Dazu enthielten die Verwaltungsvorgänge keine gerichtsfesten Tatsachen; dieser Umstand sei auch in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden. Das Verwaltungsgericht hätte insoweit Beweis erheben müssen. Unabhängig hiervon sei die Verweisung auf eine solche Unterkunft unter jagdfachlichen Gesichtspunkten unzumutbar.
Darüber hinaus hätte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den jagdlichen Gegebenheiten bedurft, zumal unter dem Gesichtspunkt der Umsetzung der Richtlinie 79/409 EG des Rates vom 2.4.1979, insbesondere der Bestimmungen des Gesetzes über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue". Die Frage der jagdlichen und naturschutzrechtlichen Erfordernisse der Privilegierung habe auch grundsätzliche Bedeutung.
Das Verwaltungsgericht sei ferner von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1982 (- 4 C 52.78 -) und 18. Oktober 1985 (- 4 C 56.82 -) abgewichen, insbesondere aber von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 17. August 2000 (- 3 L 298/99 -).
Ein Verfahrensmangel liege schließlich darin, dass das Verwaltungsgericht den streitigen Sachverhalt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, sondern nur lapidar behauptet habe, der Kläger habe keine ernsthaften Bemühungen zur Findung einer entsprechenden Unterkunft angestellt. Wenn es insoweit einen rechtlichen Hinweis gegeben hätte, dass wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, anhand der Struktur der Ortschaft Stapel, der bereits vorhandenen Jagden in der Umgebung sowie der vorhandenen Baulichkeiten im Einzelnen darzulegen, weshalb ihm dies während der letzten drei Jahre nicht gelungen sei.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschl. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, NVwZ 1999, 431) erst dann vor, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis die "besseren Gründe" sprechen, das heißt wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dabei dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2. Kam. d. 1. Sen., Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458) die Anforderungen an die Darlegungslast der Beteiligten nicht überspannt werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind schon dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Das ist dem Kläger nicht gelungen.
Jagdhütten können grundsätzlich zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben gehören (BVerwG, Beschl. v. 8.2.1963 - I B 165.62 -, DÖV 1964, 744; Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 56.82 -, BRS 44 Nr. 83). Das ist jedoch nur in engen Grenzen der Fall, insbesondere dann nicht, wenn der Jadgausübungsberechtigte im Jagdrevier oder so in dessen Nähe wohnt, dass er von dort das Revier in angemessen kurzer Zeit erreichen kann (BVerwG, Urt. v. 18.1.0.1985 - 4 C 56.82 -, BRS 44 Nr. 83; Urt. v. 23.11.1995 - 4 B 209.95 -, NVwZ-RR 1996, 484; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.3.1977 - I OVG A 156/75 -, AgrarR 1978, 115) oder wenn sich in der Nähe Ortschaften, Bauernhöfe oder ähnliche Übernachtungsmöglichkeiten befinden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.12.1982 - 1 OVG A 158/81 -, AgrarR 1984, 46; OVG Weimar, Urt. v. 24.9.2003 - 1 KO 404/02 -, NuR 2005, 58; VGH München, Beschl. v. 23.6.2005 - 1 ZB 04.2215 -, Jagdrechtliche Entscheidungen XII Nr. 105). Jaghütten sind danach regelmäßig - vorbehaltlich besonderer Umstände im Einzelfall - nur in Revieren zulässig, die weitab von solchen Unterbringungsmöglichkeiten liegen.
Allerdings haben das Oberverwaltungsgericht Münster (Urt. v. 10.6.1977 - XI A 2024/75 -, BRS 32 Nr. 70; Urt. v. 12.2.1981 - 10 A 618/80 -, BRS 38 Nr. 91; Urt. v. 10.7.1980 - 10 A 2238/79 -, BauR 1981, 359) und das Oberverwaltungsgericht Greifswald (Urt. v. 17.8.2000 - 3 L 298/99 -, NVwZ-RR 2001, 370) eine Jagdhütte unter weiteren Voraussetzungen dann für zulässig gehalten, wenn der Jagdausübungsberechtigte weit von seinem Revier entfernt wohnt (nach dem erstgenannten Urteil des OVG Münster schon bei einer Entfernung von 8 km); er brauche sich dann regelmäßig nicht darauf verweisen zu lassen, statt der Jagdhütte eine anderweitige Unterkunft in der Umgebung des Jagdreviers zu nehmen. Das wird im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte gestützt: Zum einen erschwere es die Jagd, wenn durch die Anfahrt mit dem Auto das Wild vergrämt werde; zum anderen seien Gast- und Bauernhöfe nicht auf die besonderen Ansprüche von Jägern eingestellt. Die OVG Münster hat seiner Entscheidung vom 10. Juni 1977 eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten vorausgehen lassen. Der Sachverständige - Leiter einer unteren Forstbehörde - hat sich seinerzeit in dem Sinne geäußert, in dem nun auch der Kläger ausführlich vorträgt.
Gleichwohl sieht der Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Darin sieht er sich in dem Umstand bestärkt, dass die genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster auch in der nachfolgenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Resonanz gefunden hat (vgl. die oben genannten Entscheidungen). Im Übrigen hat der Sachverständige in dem genannten Verfahren durchaus nachvollziehbar dargestellt, was im Interesse des die Jagd Ausübenden wünschenswert ist; der Maßstab der Erforderlichkeit ist jedoch enger.
Ersterer Gesichtspunkt (Vergrämung des Wildes durch die Anfahrt) würde dafür streiten, dass auch der in Reviernähe wohnende Jagdberechtigte eine Jagdhütte errichten dürfte; das entspricht nicht der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere dessen Urteil vom 18. Oktober 1985 lässt auch nicht ansatzweise erkennen, dass es einer Anfahrt mit dem Auto jagderschwerenden Charakter beimisst (so ausdrücklich übrigens auch OVG Münster, Urt. v. 13.3.1981 - 10 A 2671/79 -, Jagdrechtliche Entscheidungen XII Nr. 44).
Bei der Gewichtung dieses Arguments ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge (Vermerk Bl. 54 ff der Beiakte A) die meisten Jagdausübungsberechtigten in der fraglichen Umgebung auswärtig sind, aber ohne Jagdhütte im Jagdrevier auskommen; als Beispiele werden die Aufstellung von Bauwagen in Ortsrandlage am Rande einer großen landwirtschaftlichen Betriebsfläche in Tripkau und der Ausbau kleinerer Gebäude in Zeetze genannt. Auch von hier aus müssen die jeweiligen Jagdgebiete angefahren werden. Es bedürfte daher Gründe von einiger Überzeugungskraft, darzutun, warum gerade der Kläger im Unterschied zu anderen Jagdpächtern von durchgreifenden jagdlichen Erschwernissen betroffen ist.
Der zweite Gesichtspunkt, die Aufnahmefähigkeit der örtlichen Struktur für Übernachtungen mit besonderen Ansprüchen, ist eher bedenkenswert; es ist vorstellbar, dass sich bei der Inanspruchnahme der Fremdenverkehrseinrichtungen unüberwindbare Schwierigkeiten ergeben. Infolgedessen hat der Senat im Urteil 24. März 1977 (a.a.O.) darauf verwiesen, dass möglicherweise auch im benachbarten Innenbereich die Möglichkeit der Aufstellung einer Jagdhütte bestehe. Dem steht - um offenbar im vorliegenden Verfahren aufgetretenen Missverständnissen zu begegnen - nicht entgegen, dass Jagdhütten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur privilegiert sind, wenn sie in dem zu bejagenden Bezirk stehen (Urt. v. 10.12.1982 - 4 C 52.78 -, BauR 1983, 137 = NVwZ 1983, 472); im Innenbereich käme es nicht auf Privilegierung an, sondern auf ein Einfügen nach § 34 BauGB, das unabhängig von der Lage des Jagdreviers zu beurteilen ist.
Unabhängig hiervon ist zwar auf den ersten Blick nachvollziehbar, dass die angedachten Unterbringungsmöglichkeiten nicht ohne weiteres auf Jäger eingerichtet sind, die nächtens oder in den frühen Morgenstunden mit entsprechender Vorbereitung und einigem (auch akustischen) Aufwand zur Jagd schreiten oder mit den erlegten Tieren zurückkommen und diese und sich selbst versorgen wollen. Gleichwohl reicht diese allgemeine Betrachtungsweise nicht aus. Die Jagdausübung ist eine flächendeckend verbreitete Tätigkeit von einiger wirtschaftlicher Bedeutung. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass für Probleme, die eine Vielzahl von Jägern betreffen, in der Praxis auch Lösungen gefunden werden, die nach Aufwand und Kosten adäquat sind. Solche Lösungen müssen vor allen Dingen auch diejenigen Jagdausübungsberechtigten berücksichtigen, die sich eine eigene Jagdhütte wirtschaftlich nicht leisten können. Es bedürfte daher der Überzeugungsbildung, dass die zweifellos vielen Jagdausübungsberechtigten, die nicht in der Nähe ihres Reviers wohnen und über keine Jagdhütte verfügen, ihre Jagd unter unzumutbaren und praktisch mit ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht vereinbarenden Bedingungen ausüben. Stellt sich dagegen heraus, dass sich der Markt auf die Bedürfnisse der Jägerschaft eingerichtet hat und im Regelfall praxistaugliche Unterbringungsmöglichkeiten anbietet, fehlt es um so mehr an der Erforderlichkeit der Errichtung einer Jagdhütte im Außenbereich.
Insoweit fehlt es an hinlänglichem Vortrag des Klägers. Es wäre seine Sache gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass in Reviernähe keine Unterbringungsmöglichkeiten bestehen; das konnte nach der Rechtsprechung des Senats nicht überraschend sein. Dass seine Bemühungen um eine Unterkunft etwa im nahegelegenen Stapel fehlgeschlagen sind, hat er jedoch nicht weiter substantiiert. Vorgelegt hat er lediglich fünf Erklärungen von Grundeigentümern dahingehend, dass sie ihm kein Grundstück für eine Jagdhütte zur Verfügung stellen können; das betrifft nur eine Art von Unterbringungsmöglichkeit. Diese Erklärungen haben überdies die Anmutung von "Gefälligkeitsbescheinigungen"; sie sind ersichtlich vorformuliert.
Auch im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht mit demjenigen Tatsachenstoff befasst, auf den es nach der Rechtsprechung des Senats für Fälle dieser Art ankommt. Soweit der Kläger selbst bestimmte Auffassungen dazu vertritt, was für seine Jagdausübung angemessen ist, ist dies für die Ausfüllung des baurechtlichen Rechtsbegriffes der Erforderlichkeit nicht ausschlaggebend.
Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" vom 1. November 2002 (GVBl. 2002, 426) und mit der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, 79/409/EWG vom 2. April 1979) war ebenfalls nicht erforderlich. Die im Schriftsatz vom 21. August 2006 angedeutete These, dass die baurechtliche Zulässigkeit von Jagdhütten in dem Biosphärenreservat geradezu günstiger zu beurteilen sei als anderenorts, ist ersichtlich nicht haltbar. Auch wenn das fragliche Gesetz die im Übrigen aufgestellten Verbote in § 15 Abs. 2 u.a. für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen wieder einschränkt, wird das Reservat für bauliche Maßnahmen damit nicht zugänglicher als der sonstige Außenbereich, zumal dies Vorschrift auch den Gebietsteil "C" betrifft, nicht den Gebietsteil "B", um den es hier geht. Positive Rückwirkungen der Vogelschutzrichtlinie auf die baurechtliche Zulässigkeit von Jagdhütten sind erst recht nicht erkennbar. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass er im Sinne der Artikel 7 und 8 der Richtlinie Jagd auf Vögel oder Falknerei betreibt.
Auch die Divergenzrüge greift nicht durch. Dabei kommt es auf eine Abweichung von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald schon deshalb nicht an, weil § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht jedwedes Oberverwaltungsgericht meint, sondern nur "das", d.h. dasjenige Oberverwaltungsgericht, das dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordnet ist, hier also das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
Die geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Dezember 1982 (- 4 C 52.78 -, BauR 1983, 137 = NVwZ 1983, 472) besteht nicht. Zu dem Rechtssatz, dass Jagdhütten nur dann privilegiert sind, wenn sie in dem zu bejagenden Bezirk liegen, hat sich das Verwaltungsgericht nicht in Widerspruch gesetzt. Soweit es den Kläger darauf verwiesen hat, er müsse sich - als eine von zwei genannten Alternativen - eine etwa notwendige Übernachtungsmöglichkeit innerhalb der bebauten Ortslage einer Gemeinde in zumutbarer Entfernung zu seinem Jagdrevier schaffen, ist damit gerade keine Außenbereichsbebauung gemeint, sondern ein Innenbereichsvorhaben. Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts besagt demgegenüber nur, dass eine Jagdhütte nicht außerhalb des eigenen Jagdreviers in einem anderen Jagdrevier, d.h. an anderer Stelle im Außenbereich, mit Berufung auf eine Privilegierung errichtet werden könne.
Ebensowenig ist eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1985 (- 4 C 56.82 -, BRS 44 Nr. 83) dargetan. Der Kläger nimmt auf den Rechtssatz Bezug, dass eine Privilegierung ausscheidet, wenn der Jagdausübungsberechtigte in der Nähe wohnt. Die Abweichung hierzu sieht er nun darin, dass er 75 km entfernt wohne und dezidiert vorgetragen habe, zu welchem Zweck und aus welchen konkreten jagdlichen Gründen eine Jagdhütte im Jagdgebiet unmittelbar erforderlich sei. Er macht mit anderen Worten einen anderen Sachverhalt geltend als denjenigen, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag. Daraus lässt sich aber schlechterdings nicht herleiten, dass das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsanwendung von einem konkreten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei.
Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel vor. Soweit der Kläger das Vorliegen einer Privilegierung behauptet, ist er darlegungs- und beweisbelastet; das gilt auch für das Fehlen von Unterkunftsmöglichkeiten in einer nahegelegenen Ortschaft. Sein Vortrag hierzu war - abgesehen von der Verfügbarkeit von Grundstücken - nicht ansatzweise substantiiert; er hat in der mündlichen Verhandlung auch keinen Beweisantrag gestellt. Da es sich um Lebenssachverhalte handelt, die in der Sphäre des Klägers liegen, war das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen nicht gehalten, von sich aus - gleichsam ins Blaue - weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen. Im Übrigen hat der Kläger auch mit seinem Zulassungsantrag eine irgendwie geartete Substantiierung nicht nachgeholt, obwohl er behauptet, dazu ohne weiteres imstande zu sein.
Ende der Entscheidung
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