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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.10.2008
Aktenzeichen: 1 ME 16/08
Rechtsgebiete: BauGB, FlurbG
Vorschriften:
BauGB § 35 | |
FlurbG § 34 |
Ein baurechtliches Abwehrrecht des Nachbarn ergibt sich nicht schon daraus, dass er eine Anfechtungsklage gegen eine dem Bauherrn nach § 34 FlurbG eiteilte Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erhoben hat, wenn er dabei keinen Anspruch auf "ergänzende Abwägungskontrolle" (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 10 C 1.06 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 86) geltend macht.
Gründe:
Die Antragsteller wenden sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage, einer Gerätehalle und eines Jungviehstalles für 32 Tiere auf dem Flurstück 262/163 der Flur 12 Gemarkung F.. Das Grundstück grenzt im Osten unmittelbar an das Hofgrundstück der Antragsteller (Flurstück 251/66 u.a.). Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin des dort untergebrachten landwirtschaftlichen Betriebs. Der Antragsteller zu 2), ihr Sohn, ist dessen Pächter . Er bewirtschaftet eine Fläche von rund 160 ha und hält auf dem Hofgrundstück 350 Rinder. Beide Grundstücke liegen abseits der Ortschaft im Außenbereich. Der Beigeladene bewirtschaftet im Nebenerwerb zusammen mit seinen Eltern deren landwirtschaftlichen Betrieb, der mit Hofstelle und Wohnhaus innerhalb der Ortschaft F. liegt. Der Beigeladene bewohnt ein dieser Hofstelle gegenüberliegendes ihm gehörendes Wohnhaus. Auf der Hofstelle hält er ca. 60 bis 70 Rinder. Der Antragsgegner erteilte ihm unter dem 19. Juni 2007 die beantragte Baugenehmigung, nachdem das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit unter dem 15. Dezember 2006 auf eine Eingabe des Antragstellers zu 2) hin mitgeteilt hatte, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig ungeachtet der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, die auf wiederholte Anfragen der Baugenehmigungsbehörde mitgeteilt hatte, der Standort erfülle keine dem Betrieb dienende Funktion; die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB seien nicht erfüllt.
Die Antragsteller wandten sich gegen die Baugenehmigung mit Widerspruch und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den sie damit begründeten, die Verwirklichung des Bauvorhabens werde sich zu ihren Lasten in dem noch nicht abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren auswirken. Sie seien an einer Arrondierung ihrer Flächen in Hofnähe interessiert, die durch die Verwirklichung des Bauvorhabens verhindert werde. Zudem werde ihr Betrieb dadurch behindert, dass der Viehtrieb zwischen April und Dezember über den nunmehr als Zuwegung für das Bauvorhaben erforderlichen Weg durchgeführt werde und damit für einen Anlieger an diesem Weg Behinderungen auftreten würden. Wegen der künftigen Wohnnutzung des Beigeladenen, dessen Vorhaben offensichtlich nicht den Privilegierungsvoraussetzungen unterfalle, sei zu befürchten, dass ihr Betrieb, der bis dahin allein im Außenbereich gelegen habe, in Zukunft Immissionswerte wie innerhalb eines Dorfgebietes einhalten müsste.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung darauf verwiesen, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu Lasten der Antragsteller nicht erkennbar sei. Zwar sei nicht eindeutig erkennbar, ob das Vorhaben des Beigeladenen die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes erfülle. Vielmehr spreche vieles dagegen, weil der Beigeladene in unmittelbarer Nähe der vorhandenen Hofstelle bereits über ein eigenes Wohnhaus verfüge und zudem ein Wohnhaus mit einer geplanten Wohnfläche von 257 m² für den ledigen Beigeladenen, der zudem im Hauptberuf Kraftfahrer sei und dementsprechend nicht den vollen Tag seiner Arbeit auf der landwirtschaftlichen Betriebsstelle widmen könne, nicht von vornherein notwendig erscheinen lasse. Zu berücksichtigen sei aber, dass damit subjektiv öffentliche Rechte der Antragsteller nicht verletzt würden. Das als Betriebsleiterwohnhaus genehmigte Haus werde durch die Genehmigung nicht zu einem objektiv rechtmäßigen Wohnhaus mit den dementsprechend erhöhten Abwehransprüchen gegenüber dem Betrieb der Antragsteller. Der Schutzanspruch eines landwirtschaftlichen Betriebes sei dagegen gewahrt, weil bei der Entfernung des Rinderstalls der Antragsteller vom geplanten Wohnhaus von 80 m mit einer Geruchsbelästigung nicht zu rechnen sei. Betriebsbeeinträchtigungen hinsichtlich der von den Antragstellern durchgeführten Viehtrift könnten der Baugenehmigung nicht zugerechnet werden, weil es sich dabei um Wege der Gemeinde handele. Ein Anspruch, im laufenden Flurbereinigungsverfahren gerade das Baugrundstück zugeteilt zu erhalten, für eine Arrondierung ihrer Hofflächen sei ebenfalls nicht erkennbar, so dass auch aus diesem Grund kein Anspruch der Antragsteller erwachse.
Mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts tragen die Antragsteller vor, mittlerweile sei Klage erhoben gegen die nachträglich erteilte Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde gemäß § 34 FlurbG zu der erteilten Baugenehmigung. Die Durchsetzung ihrer Rechte in diesem Verfahren würde gefährdet, sofern der Beigeladene von der Baugenehmigung bis zur Entscheidung über ihre Klage Gebrauch machen könne. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht zugrunde gelegt, das Geruchsbeeinträchtigungen in einer Entfernung von mehr als 30 m nicht zu erwarten seien.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Bedeutung des Rücksichtnahmegebotes im Verhältnis zwischen dem Betrieb der Antragsteller und dem mit der angegriffenen Baugenehmigung genehmigten Betrieb des Beigeladenen vom Verwaltungsgericht richtig gesehen worden. Hier ist zu berücksichtigen, was das Verwaltungsgericht auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass für den Beigeladenen genehmigt worden ist ein Betriebsleiterwohnhaus mit einem Rinderstall und einer Gerätehalle. Stall und Gerätehalle liegen an der dem Anwesen der Antragsteller zugewandten Seite des Grundstücks. Der Abstand zwischen den Stallungen auf dem Grundstück der Antragsteller und dem Wohnhaus auf dem Grundstück des Beigeladenen beträgt 80 m. Abgesehen davon, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen ebenfalls Rinder gehalten werden sollen, ist aufgrund des Abstands zwischen Rinderstall der Antragsteller und Wohnhaus des Beigeladenen nicht mit einer im Außenbereich nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung durch Geruchsimmissionen zu rechnen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sieht der Senat derzeit keine Veranlassung, von den insoweit bislang den Entscheidungen zugrunde gelegten Erkenntnissen bezüglich der Immissionswirkungen von Rinderställen abzurücken. Die von den Antragstellern zur Untermauerung ihrer Auffassung unterbreitete Stellungnahme von G. & H. vom 18. November 2007 reicht zur Erschütterung der Annahme, die Ergebnisse, welche die Bayerische Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München - Weihenstephan durch Zeisig und Langenegger in den Jahren 1993 und 1997 aufgrund von Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen erzielt hat und deren Ergebnisse im Juni 1999 als Gelbes Heft Nr. 63 der Landtechnischen Berichte aus Praxis und Forschung veröffentlicht worden sind, seien jedenfalls für die hier zu beurteilende Sachlage überholt. Es mag sein, dass bei neutraler Wetterlage und erhöhten Windgeschwindigkeiten in Verbindung mit nicht zwangsbelüfteten Rinderställen in der Umgebung mit erhöhten Geruchsemissionen zu rechnen ist. Hier ist indes zum einen zu beachten, dass der nach der zitierten Untersuchung anzunehmende Abstand, jenseits dessen nicht einmal die Geruchsschwelle erreicht wird, ca. 30 m beträgt und zwischen dem streitigen Vorhaben und den Gebäuden der Antragsteller ein Abstand von immerhin rund 80 m liegt. Das enthält einen "Sicherheitsabstand", der es nicht als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass das angegriffene Vorhaben zu Lasten der Antragsteller zu unzumutbaren Geruchseinträgen führt. Entgegen ihrer Annahme kann einem Nachbarantrag nicht schon dann stattgegeben werden, wenn Geruchsbelästigungen nicht ausgeschlossen sind. Erforderlich ist vielmehr, dass Überwiegendes für die Annahme spricht, das angegriffene Vorhaben werde unzumutbare Geruchsbelästigungen zur Folge haben. Für eine solche Annahme bietet das Beschwerdevorbringen keine ausreichende Grundlage.
Hier ist zum anderen und ist vor allem zu berücksichtigen, dass nicht eine reine Wohnbebauung an den Betrieb der Antragsteller heranrückt, sondern ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb, dem schon deshalb eine gegenüber sonstigen Vorhaben größere Belastung hinsichtlich der von einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Immissionen zugemutet werden kann (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.3.2002 - 7 B 315/02 - BRS 65 Nr. 87, Urt. v. 19.5.2003 - 22 A 5565/00 - AUR 2003,279; Beschl. d. Sen. v. 13.11.2006 - 1 ME 166/06 - BRS 70 Nr. 169). Auch wenn, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls hingewiesen hat, hier durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen könnten, dass die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Grundstück des Beigeladenen nur vorgeschoben ist, um dort ein Wohnhaus errichten zu können, muss einerseits zunächst die erteilte Baugenehmigung der Betrachtung zugrunde gelegt werden. Abgesehen davon wäre ein Wohnhaus, das nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, wenn es vom Beigeladenen als solches errichtet würde, weder von der erteilten Genehmigung erfasst noch genehmigungsfähig bzw. ein Anwesen, das keinen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb darstellt, ebenfalls weder von der Genehmigung erfasst noch genehmigungsfähig. Den Antragstellern können deshalb insoweit negative Folgen, die sich etwa aus Abwehransprüchen einer reinen Wohnbebauung gegen die Immissionen ihres Betriebs ergeben würden, nicht entstehen. Umgekehrt gilt - ebenso zum Nachteil der Antragsteller - folgendes: Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass Nachbarschutz desto eher in Betracht kommt, je rechtswidriger die angegriffene Genehmigung ist. Die objektive Rechtswidrigkeit des Bauscheins allein kann einem Nachbarantrag nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, ZfBR 1994, 142 = DVBl. 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686). Hinzukommen muss vielmehr, dass das Vorhaben rechtlich geschützte Interessen gerade dieses Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt.
Auch die Tatsache, dass sich beide Grundstücke im Gebiet eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens befinden und die Antragsteller die insoweit erforderliche Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde gemäß § 34 FlurbG zu dem Bauvorhaben des Beigeladenen mit der Klage angegriffen haben, führt hier zu keiner anderen Beurteilung der Sache. Zwar sind im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 VwGO die Interessen des Nachbarn und des Bauherrn gegeneinander abzuwägen. Das heißt, hier sind auf der einen Seite zu berücksichtigen die Interessen des Beigeladenen an der Ausnutzung einer ihm erteilten Baugenehmigung, denen der Gesetzgeber einen hohen Stellenwert einräumt, wie sich aus § 212a BauGB ergibt, und andererseits die Interessen des Nachbarn, vor der Verletzung drittschützender Vorschriften bewahrt zu werden. Ob sich also ein Beteiligter mit Erfolg darauf berufen kann, die erforderliche Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde zur erteilten Baugenehmigung fehle oder sei rechtswidrigerweise erteilt worden, hängt deshalb allein davon ab, ob dadurch ihn schützende Rechte betroffen sind. Nur in Ausnahmefällen kann sich der Nachbar auf das Fehlen oder die Rechtswidrigkeit dieser Zustimmung berufen. Grundsätzlich ist ihm diese Möglichkeit verwehrt, wenn das Tätigwerden der Behörde nicht seinem Schutz dient, sondern der Wahrnehmung öffentlicher Belange. Im Fall des § 34 FlurbG ist die Zustimmung der Behörde ein selbständiger Verwaltungsakt und nicht nur ein behördlicher Mitwirkungsakt an der Erteilung der Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde. Durch die Zustimmung können nur ausnahmsweise Dritte, die ebenfalls Teilnehmer der Flurbereinigung sind, in ihren Rechten betroffen sein. Es sind zwar insoweit Ausnahmesituationen denkbar, in denen im Hinblick auf den Zweck des Flurbereinigungsverfahrens auch subjektive Interessen der am Flurbereinigungsverfahren beteiligten Eigentümer/Landwirte, die einen Schutz beanspruchen können, bestehen (BVerwG, Beschl. v. 12.10.1979 - V C 3.77 -, RdL 1979, 319, Urt. v. 25.4.1989 - 5 C 24.86 -, NVwZ 1990, 366; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.2.2005 - 9 C 10875/04 -, AuR 2005, 163). Bestehen derartige besondere Schutzansprüche, würde die Möglichkeit, sie im Verfahren gegenüber der Flurbereinigungsbehörde geltend zu machen, mindestens erheblich erschwert, wenn nicht ganz vereitelt, falls die Baugenehmigung vor Klärung der Fragen endgültig ausgenutzt würde, wenn beispielsweise ein betroffenes Grundstück vor Erteilung der Zustimmung nach § 34 FlurbG in Ausnutzung der Baugenehmigung bebaut würde. Das Vorliegen dieser engen Voraussetzungen, unter denen Drittschutz eingreift, wie etwa eine Zusage, die Ermöglichung einer Aussiedlung oder besondere Rechte, die einen Anspruch auf unveränderte Zuteilung bestimmter Grundstücke voraussetzen (§ 45 FlurbG), sind hier nach dem bisherigen Vortrag der Antragsteller nicht erkennbar. Das bloße Interesse an der Zuteilung einer für den Betriebsablauf günstigen Fläche fällt nach der zitierten Rechtsprechung nicht darunter.
Nach Flurbereinigungsrecht hat der Landwirt im Grundsatz vielmehr nur Anspruch darauf, dass er ("überhaupt") in Land abgefunden wird. Auf eine bestimmte Lage des Grundstücks hat er grundsätzlich keinen Anspruch. Anders kann es zum einen liegen bei den in § 45 FlurbG genannten Grundstücken wie etwa der Hofstelle; dazu zählt das westliche Nachbargrundstück der Antragsteller indes nicht. Anders kann es zum anderen auch sein, wenn der Betrieb nach seiner Struktur oder seinem Zweck auf ganz bestimmtes Land angewiesen ist. Das kommt etwa in Betracht bei einem Sandabbauunternehmen; dem ist nur mit Land gedient, dessen Bodenschätze ausgebeutet werden können. Auch dieser Fall ist hier nicht gegeben. Es sind hier daher keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, das Interesse der Antragsteller an dem Baugrundstück gehöre zu dem vergleichsweise schmalen Anwendungsbereich, in dem eine sog. "ergänzende Abwägungskontrolle" stattzufinden hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 10 C 1.06 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 86; Nds. OVG, Urt. vom 27. Mai 2008 - 15 KF 6/06 - und vom 28. November 2007 - 15 KF 11/06 -, n.v.). Für diese, d. h. eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung ist nach den vorstehend genannten Entscheidungen kein Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren - abgesehen von gesondert geregelten Umständen, etwa in § 44 Abs. 5 Satz 1, § 45 FlurbG - in der Abwägung geht. Hat der Teilnehmer in der Flurbereinigung lediglich einen einfachen Planwunsch zur Gestaltung seiner Abfindung angemeldet, so kann er eine über die Gleichwertigkeitsprüfung hinausgehende ergänzende Abwägungskontrolle nicht verlangen.
Das Beschwerdevorbringen enthält keinen ausreichenden Anhaltpunkt für die Annahme, ein solcher Ausnahmefall könnte hier gegeben sein. Ein solcher Gesichtspunkt folgt insbesondere nicht aus der Befürchtung der Antragsteller, eine Ausnutzung der streitigen Baugenehmigung werde sie in der Benutzung der Feldwege für die für ihren Betriebsablauf erforderliche Viehtrift behinderten. Daraus folgt schon deshalb kein im Rahmen des § 34 FlurbG zu schützendes Recht eines Dritten, weil die Antragsteller an diesen Wegen nicht Berechtigte eines Geh- oder Fahrrechtes sind. Die Wege stehen vielmehr nach dem bisher nicht widersprochenen Vortrag des Antragsgegners im Eigentum der Gemeinde und werden von den Antragstellern bislang nur deshalb ausschließlich benutzt, weil die überwiegenden angrenzenden Grundstücke im Eigentum der Antragsteller stehen. Rechte der Antragsteller auf Berücksichtigung ihrer Interessen hinsichtlich der Benutzung dieser Wege im Flurbereinigungsverfahren entstehen deshalb nicht (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).
Ist der Antrag unbegründet, kam es nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller zu 2) als Pächter des Betriebs antragsbefugt wäre.
Ende der Entscheidung
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