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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 1 ME 172/05
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO
Vorschriften:
BauGB § 2 II 1 | |
BauGB § 2 II 2 | |
BauGB § 31 II | |
BauNVO § 11 III 2 |
2. Die Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll, muss nicht in jedem Fall ein allen Ansprüchen gerecht werdendes Fachgutachten zu den Auswirkungen einholen, welche das Vorhaben auf die Nachbargemeinde voraussichtlich haben wird. Es kann ausreichen, eine überschlägige "erste" Untersuchung anzustellen.
3. § 2 Abs. 2 Satz 2, Alt. 1 BauGB entfaltet nur zugunsten der Gemeinde positive Rechtswirkungen, welcher die niedersächsische Landesplanung eine bestimmte zentralörtliche Funktion zugewiesen hat. Das ist im Verhältnis niedersächsischer Gemeinden zur Stadt Bremen nicht der Fall.
4. Die zentralörtliche Gliederungen im Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen schließen die verschiedenen Zentren nicht zu einer "Schicksalsgemeinschaft" zusammen, die es rechtfertigte, die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. September 1993 (- 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 entwickelten Grundsätze anzuwenden.
5. Es bleibt unentschieden, ob § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB nur dann zugunsten der Nachbargemeinde eingreift, wenn das in Rede stehende Vorhaben spürbare Auswirkungen auf ihre zentrale Versorgungsbereiche hat/haben kann.
6. Die Nachbargemeinde kann sich auf die vom Nds. OVG im B. v. 15. November 2002 (- 1 ME 151/02 -, BauR 2003, 659 = NVwZ-RR 2003, 486 = BRS 65 Nr. 69) entwickelten Grundsätze nicht berufen, wenn der Vorhabenträger planerische Festsetzungen ausnutzt/auszunutzen versucht, welche vor längerer Zeit ohne jeden Blick auf sein Vorhaben getroffen worden sind. In einem solchen Fall kann die Nachbargemeinde das Vorhaben also nicht unabhängig von den Auswirkungen abwehren, welche das Vorhaben (möglicherweise) zu ihren Lasten haben wird/kann .
Gründe:
Die Antragstellerin wendet sich im Wesentlichen unter Hinweis auf das interkommunale Abstimmungsgebot und die ihr durch das Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen zugewiesene Funktion als Oberzentrum sowie zum Schutze ihrer zentralen Versorgungseinrichtungen gegen die Ausnutzung einer Baugenehmigung, welche der Antragsgegner der Beigeladenen unter dem 17. März 2005 für einen Standort in einem Grundzentrum zur Errichtung von 12 Verkaufsstätten mit 143 Einstellplätzen und einer Gesamtverkaufsfläche von rund 3.157 m² erteilt und hinsichtlich Brandschutz- und Statikfragen unter dem 22. Juni 2005 ergänzt hat.
Das (langgestreckte) Baugrundstück liegt an der Westseite der B 6 (Bremer Straße) in dem Teilstück, das sich an die BAB-Anschlussstelle Bremen-Brinkum nach Norden anschließt, rund 800 m nördlich der Autobahn im Geltungsbereich der Bebauungspläne der Gemeinde Stuhr Nrn. 23 (15/13) und 23/161. Diese setzen als Nutzungsart Gewerbegebiet auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237 - BauNVO 1968) fest.
Für den vorderen, rund 70 m tiefen Grundstücksteil erwägt die Beigeladene die Ansiedlung zweier sog. Drive Ins der Ketten Kentucky Fried Chicken und von Pizza Hut nebst Parkflächen; genehmigt ist das aber (noch) nicht. Nach den genehmigten Bauzeichnungen sollen westlich an diesen Bereich anschließend zwei Gebäude errichtet werden, und zwar zum einen im Südteil des Grundstücks das 113, 48 m lange und rund 25 m breite Gebäude "B" (bebaute Fläche: 2.732,6 m²), zum anderen nördlich davon das 63, 32 lange und rund 25 m breite Gebäude "A" (bebaute Fläche: 1.524, 75 m²), das mit etwa der Hälfte seiner Länge über die Ostwand des Gebäudes "B" hinausragen und bis zum Rand der nach den bauplanerischen Festsetzungen bebaubaren Fläche reichen soll.
Im Gebäude "A" sollen insgesamt 5 "Shops" eingerichtet werden, deren Eingänge an der Südseite des Gebäudes liegen und deren Verkaufsfläche zwischen (ca.) 110 m² und 337 m² betragen sollen. Die Nebenräume (Lager, Büro, Personal, Toiletten) sind am Nordrand des Gebäudes aufgereiht.
Das Gebäude "B" soll 7 "Shops" aufnehmen, die umgekehrt wie beim Gebäude "A" angeordnet sein und deren Verkaufsflächen von 110 m² bis 450 m² reichen sollen.
In der genehmigten Betriebsbeschreibung (Anlage zum Bauantrag vom 13. Dezember 2004) heißt es in der Rubrik "Art des Betriebes oder der Anlage":
"Einrichtung von zwei Gebäuden mit insgesamt etwa 12 Einzelverkaufsstätten.
Zur Information:
Da die einzelnen Mieter für die neuen Ladenflächen und die Auslegung der Einzelflächen noch nicht feststehen, ist diese Betriebsbeschreibung als vorläufiges Muster zu verstehen. Sofern erforderlich, werden speziell auf einen Laden bezogene Ausfertigungen nachgereicht."
Zu den "Erzeugnissen" werden keine Angaben gemacht ("entfällt"). Die "Arbeitsabläufe" werden mit "Ausstellung / Lagerung / Beratung / Verkauf" angegeben.
Die Parkflächen sollen im Wesentlichen nördlich des Gebäudes "B" zwischen der Ostwand des Gebäudes "A" und der Nutzung im straßenseitigen Grundstücksbereich ("Kentucky Fried Chicken"/"Pizza Hut") untergebracht werden.
Südlich des Baugrundstücks - durch eine übermannshohe Mauer von ihr getrennt - liegt das Gelände des sog. Ochtum Parks, den die Dr. E. & F. GrundstücksverwaltungsGmbH GbR mit Sitz Am G. 22 in 28355 Bremen betreibt. Dieser besteht aus vier größeren Gebäuden, zwischen denen die Parkflächen angeordnet sind. Straßenseitig steht ein Gebäude etwa quadratischen Grundrisses, in dem Marc O'Polo sowie Tommy Hilfiger ihre Produkte anbieten. Jenseits einiger Einstellplätze steht westlich davon ein langgestrecktes Gebäude, in dem unter anderem "Futterhaus" (Tiernahrung und -bedarf), "Takko" und "ABC" (Schuhcenter) untergebracht sind. Wiederum westlich davon und damit am tiefsten in die straßenabgewandte Seite des Grundstücks vorgedrungen steht ein größeres Gebäude quadratischen Grundrisses. Dessen Nutzung wird angegeben mit "FOC Mc Trek" (outdoor-Artikel), "Outlet Store", "Planet outlet", "B.O.C. Fahrrad Megamarkt" sowie "FOC adidas". Dort soll nach der Darstellung des Antragsgegners (Schriftsatz vom 1. September 2005, Anlage) 1996 eine Kartbahn genehmigt gewesen sei, die dann zu einem Möbellager, dieses wiederum zu einem Möbelmarkt mit Einzelverkaufsstätten umgenutzt worden sei. Im straßenseitigen Bereich hat sich ein McDonald's mit drive-in-Schalter und Parkflächen sowie südlich anschließend eine Tankstelle mit Shop angesiedelt. Westlich der Tankstelle steht schließlich ein Gebäude mit einem Getränkemarkt sowie Läden, unter anderem von Aldi und Schlecker (Drogeriemarkt). Die Unterbringung eines Fleischers und Bäckers war zumindest vorgesehen.
Bereits während des Baugenehmigungsverfahrens hatte sich der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr der Freie Hansestadt Bremen mit Schreiben vom 8. und 14. März 2005 gegen das Vorhaben gewandt. Unter dem 11. April 2005 legte er gegen die Baugenehmigung vom 17. März 2005 Widerspruch ein. Den wies der Antragsgegner durch Bescheid vom 6. Juli 2005 zurück, in dem er zugleich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bauscheins ablehnte.
Am 22. Juli 2005 wurde zum Aktenzeichen 4 A 4345/05 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 22. Juli 2005 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegner vom 6. Juli 2005 anzuordnen, mit dem angegriffenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben:
Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege, weil ihr Rechtsbehelf nach dem derzeit absehbaren Stand der Dinge Erfolg haben werde. Die Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig. Bei dem genehmigten Vorhaben handele es sich bei isolierter, erst recht bei der veranlassten Einbeziehung des Ochtum Parks um ein Einkaufszentrum. Denn aus der - für die Beurteilung ausschlaggebenden - Sicht des Kunden handele es sich um eine Ansammlung von Läden, welche durch ein gemeinsames Konzept und Kooperation sowie organisatorisch miteinander verbunden seien. Ein Einkaufszentrum dürfe schon nach der hier anzuwendenden Fassung der BauNVO 1968 nur in einem Kern- oder in einem Sonder-, nicht aber in einem Gewerbegebiet errichtet werden. Hierdurch werde die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Solche ergäben sich zwar nicht aus den Festsetzungen der beiden Bebauungspläne; denn diese vermittelten nur Planunterworfenen Abwehrbefugnisse. Verletzt seien jedoch voraussichtlich die Planungshoheit der Antragstellerin sowie das sie schützende Recht auf interkommunale Abstimmung. Dieses greife auch dann ein, wenn nicht eine Planung, sondern eine Genehmigung in Rede stehe. Denn es sei kein durchgreifender Grund ersichtlich, zwischen beiden einen rechtlichen Unterschied zu machen. Es brauche nicht ermittelt zu werden, welche Folgen das angegriffene Vorhaben auf städtebaulich geschützte Belange der Antragstellerin habe. Schon die objektive Rechtswidrigkeit des Vorhabens berechtigte die Antragstellerin zu seiner Abwehr. Das folge aus den Grundsätzen, welche das Nds. Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. November 2002 (- 1 ME 151/02 -, NST-N 2003, 32 = ZfBR 2003, 165 = BauR 2003, 659 = NVwZ-RR 2003, 486 = BRS 65, Nr. 69) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 1. August 2002 - 4 C 5 und 9.02 -, BRS 66 Nr. 85 = NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) entwickelt habe. Bedenken, welche unter anderem vom Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer gegen diese Rechtsprechung vorgebracht worden seien, sei im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht nachzugehen. Sie griffen voraussichtlich auch nicht durch, weil die Kommunalaufsicht mangelhafte Planungen nicht im erforderlichen Umfang korrigieren könne. Daher komme es nicht mehr darauf an, ob sich die Antragstellerin nach der Ergänzung des § 2 Abs. 2 BauGB durch das EAG Bau 2004 außerdem auf die Stellung als Oberzentrum berufen könne, welche ihr durch das Landesraumordnungsrecht Niedersachsens zugewiesen werde. Es komme allerdings ernstlich in Betracht anzunehmen, dass auch dies zum Nachteil des Vorhabens der Fall sei. Denn die Gemeinde Stuhr stelle lediglich ein Grundzentrum dar. Dort seien nach dem LROP II 2002 Hersteller-Direktverkaufszentren in Grundzentren nicht zulässig.
Hiergegen richten sich die rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen, welchen die Antragstellerin entgegentritt.
Die Beschwerden haben Erfolg.
Der Widerspruch der Antragstellerin ist entgegen dem ersten Beschwerdeangriff allerdings in zutreffender Weise eingelegt worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Aktivrubrum von "Freie Hansestadt Bremen" auf "Stadtgemeinde Bremen" umgestellt und sowohl Widerspruchseinlegung als auch Klageerhebung als durch die Stadtgemeinde Bremen in rechtswirksamer Weise vollzogen angesehen hat. Richtig ist zwar, dass "Bremen" seine Eingaben vom 8. und 14. März sowie 11. April 2005 unter dem Briefkopf "Freie Hansestadt Bremen" eingereicht und auch ihre Verfahrensbevollmächtigten im Klageschriftsatz vom 20. Juli 2005 als Aktivrubrum "Freie Hansestadt Bremen, Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr" angegeben hatten. Richtig ist des Weiteren, dass die von der Antragstellerin angegebene Begründung, sie habe keinen vorgedruckten Briefkopf für die "Stadtgemeinde Bremen" eine kaum zureichende Erklärung für eine unzutreffende Bezeichnung darstellt. Zudem reichte diese Erklärung für die durch Anwaltsschriftsatz eingereichte Klage nicht aus. Richtig ist schließlich, dass entgegen der Annahme der Antragstellerin eine Umstellung wegen unzutreffender "Behördenbezeichnung" nur auf Seiten der beklagten Körperschaft, nicht aber - wie hier erstrebt - auf der Kläger-/Antragstellerseite zulässig ist; "Bremen" muss wissen, ob es als Land oder Stadtgemeinde aufzutreten wünscht (vgl. zu diesem Problembereich VG Freiburg, Urt. v. 26.10.1984 - 7 K 37/84 -, NVwZ 1985, 444).
Das ändert aber nichts daran, dass sowohl Behörden- als auch Anwaltsschriftsätze auslegungsfähig sind. Hier hatte die Antragstellerin trotz Verwendung des Briefbogens für das Land Bremen ("Freie Hansestadt Bremen") in ihren Eingaben vom 14. März 2005 (Zeile 1 des ersten großen Absatzes auf Seite 3) als auch im Widerspruchsschreiben vom 11. April 2005 (1. Zeile des 2. Absatzes auf Seite 2) verdeutlicht, "die Stadtgemeinde Bremen" sehe sich durch die angegriffenen Bescheide in ihren Rechten verletzt. Dieses Widerspruchsschreiben hatten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ihrem Klageschriftsatz vom 20. Juli 2005 beigefügt und damit verdeutlicht, für wen "eigentlich" Klage erhoben werden sollte.
Der Rechtsbehelf wird jedoch aller Voraussicht nach aus Sachgründen ohne Erfolg bleiben. Nach der vom Verwaltungsgericht (auf Seite 5 BA) zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats hat der Eilantrag eines Nachbarn nur dann Erfolg, wenn überwiegende Gründe die Annahme stützen, sein Rechtsbehelf werde voraussichtlich Erfolg haben. Denn in Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist "ausgewogener" Rechtsschutz zu gewähren. Nicht nur auf Seiten des Nachbarn drohen vollendete, weil unumkehrbare Tatsachen einzutreten, wenn das Vorhaben verwirklicht wird. Auch auf der Seite des Bauherrn können solche nicht mehr wieder gutzumachenden Folgen eintreten. Diese bestehen im Falle einer Antragsstattgabe in jedem Fall darin, dass die durch den Aufschub verlorene Zeit mit der Folge nicht nachgeholt werden kann, dass auch die in dieser Zeit erzielbaren Gewinne nicht mehr realisiert werden können. Von den Folgen des § 945 ZPO bleibt der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Nachbarstreit verschont. Aus diesem Grunde kommt in Verfahren des einstweiligen Nachbarrechtsschutzes den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Sachverhalt ist dabei in aller Regel nur summarisch zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung gibt dem Vollzugsunteresse des Bauherrn nicht erst dann den Vorrang, wenn die Baugenehmigung danach mehr oder minder zweifelsfrei Nachbarrechte dieses Antragstellers nicht verletzt. Ein derartiger Rechtsschutz wäre nicht ausgewogen, weil er das Risiko, die Rechtmäßigkeit des Bauscheins bei nur summarischer Prüfung nicht vollständig und zweifelsfrei ermitteln zu können, einseitig auf den Bauherrn überwälzte. Es fehlt die Rechtfertigung dafür, dem Bauherrn eine Zurückstellung seiner Bauabsichten schon dann zuzumuten, wenn noch nicht vollständig erwiesen ist, dass "sein" Bauschein Nachbarrechte nicht verletzt, und damit den Belangen des Nachbarn selbst dann einstweilen Vorrang einzuräumen, wenn derzeit Überwiegendes (wenngleich nicht vollständig Zweifelsfreies) für die Annahme spricht, dass der nachbarliche Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Dies wäre nicht nur unausgewogen, sondern widerspräche auch der Wertung des Gesetzgebers, der durch § 212a BauGB tendenziell den Bauabsichten Vorrang einräumt.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat der von der Antragstellerin verfolgte Rechtsbehelf nicht in dem danach erforderlichen Umfang Erfolgsaussichten.
Dabei lässt der Senat unentschieden, ob die genehmigte Ansammlung von Läden, wie die Antragstellerin und das Verwaltungsgericht meinen, für sich oder zumindest in Verbindung mit dem vorhandenen sog. Ochtum Park ein Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 darstellt. Selbst wenn dies der Fall und damit anzunehmen wäre, dass die Läden außer in einem Kern- nur in einem Sonder-, nicht aber in einem Gewerbegebiet/BauNVO 1968 errichtet werden dürften, wäre dem Eilantrag nicht stattzugeben. Denn die Antragstellerin wird/würde hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Antragstellerin kann sich nicht auf die Grundsätze berufen, welche das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 16. September 1993 (- 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) und vom 28. Oktober 1993 (- 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = BRS 55 Nr. 168) entwickelt hat. Danach fasst ein Plan nur die ihm Unterworfenen zu der Schicksalsgemeinschaft zusammen, die es jedem von ihnen gestattet, sich zur Vermeidung ihrer schleichenden Unterhöhlung auf die Einhaltung der festgesetzten Nutzungsart zu berufen. Denn im Grundsatz werden nur die Planunterworfenen dem Geflecht von Rechtsvor- und -nachteilen ausgesetzt, dessen Austauschcharakter es erst rechtfertigt, die Einhaltung der festgesetzten Nutzungsart auch dann zu reklamieren, wenn die Ausnutzung der den festgesetzten Nutzungskanon rechtswidrig verlassenden Genehmigung sie tatsächlich nachteilig nicht berührt. Planunterworfen ist die Antragstellerin jedoch schon deshalb nicht, weil sie eine andere Gemeinde darstellt und sogar zu einem anderen Bundesland als die Gemeinde Stuhr gehört.
Der Ausnahmefall eines gebietsübergreifenden Nachbarschutzes ist hier ebenfalls nicht gegeben. Er liegt nur dann vor, wenn die näheren Umstände der Aufstellung eines Bebauungsplans, namentlich seine Begründung erkennen lassen, seine nachbarschützenden Wirkungen seien nicht auf die Grundstücke im Plangebiet beschränkt; vielmehr sollten sie auch außerhalb davon gelegenen Grundstücken zugute kommen (Senatsb. v. 27. April 2001 - 1 MB 1190/01 -, BauR 2001, 1239 = BRS 64, Nr. 76 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 1973 - IV C 71.71 -, DVBl 1974, 358, 361, sowie Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 12. Oktober 1986 - 3 S 1379/88 -, BRS 49 Nr. 26, S. 56 = NVwZ-RR 1990, 4). Ebenso wie eine Gemeinde das Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO mit der Folge gliedern darf, dass jeder der Planunterworfenen die Einhaltung der in benachbarten Teilbereichen zu seinem Schutz gezogenen Schranken reklamieren darf, kann sie auch mehrere Bebauungspläne in einer Weise miteinander verklammert aufstellen, dass die Grundstückseigentümer beider Planbereiche beanspruchen können, auch im Gebiet des jeweils anderen Planes solle sich die Nutzungsart innerhalb der Grenzen halten, welche der Plan jeweils zieht.
Diese Grundsätze greifen hier aus demselben Grunde, nämlich deshalb nicht zum Vorteil der Antragstellerin ein, weil sie nicht der Planungshoheit der Gemeinde Stuhr untersteht. Die Antragstellerin hat auch nicht geltend gemacht, bei der Aufstellung der für das Grundstück der Beigeladenen geltenden Bebauungspläne der Gemeinde Stuhr habe sie ihre Planungen im Grenzbereich so darauf eingerichtet, dass beide grenzübergreifenden Planungen wie ein "Januskopf" im Austauschverhältnis stünden. Ob und welchen Umfangs Planungen der benachbarten Städte und Gemeinden aufeinander abgestimmt zu sein haben, ist nicht unter dem Aspekt des Anspruchs auf Gebietswahrung, sondern im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB (nachstehend) zu erörtern.
Die Antragstellerin wird sich zur Abwehr des angegriffenen Vorhabens voraussichtlich nicht auf § 2 Abs. 2 BauGB berufen können. Selbst wenn man § 2 Abs. 2 BauGB zu ihren Gunsten anwendete, bliebe der Eilantrag ohne Erfolg.
§ 2 Abs. 2 BauGB (in der Fassung des Europarechtsanpassungsgesetzes vom 24. Juni 2004, BGBl. I S. 1359, sog. EAG Bau 2004) gilt nach seiner systematischen Stellung, seiner amtlichen Überschrift und seinem Wortlaut nur für die Bauleitplanung. In Verfahren, in denen die Nachbargemeinde gegen eine Einzelgenehmigung vorgeht, entfaltet er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urt. v. 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285 = BRS 55 Nr. 174) Rechtswirkungen nur/erst dann, wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung dieser Vorschrift einen Zulassungsanspruch verschafft hat. Erforderlich ist mit anderen Worten, dass die Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll (nachfolgend "Vorhaben-Gemeinde" genannt), in einer städtebaurechtlich zurechenbaren Weise die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung gestellt hat. Das kann auf verschiedene Weise geschehen, und zwar durch Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urt. v. 8. September 1972 - IV C 17.71 -, BVerwGE 40, 323 = DVBl. 1973, 34 = BauR 1972, 352 = BRS 25 Nr. 14), durch entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes und darauf fußende Erteilung des Einvernehmens (vgl. dazu u. a. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 = NVwZ 1990, 464 = BRS 50 Nr. 193) oder durch ein unabhängig von Planungen erteiltes Einvernehmen (vgl. BVerwG, B. v. 17. Juni 2003 - 4 C 14.03 -, NVwZ-RR 2003, 719 = BauR 2004, 443 = BRS 66 Nr. 157). Es muss sich um Handlungen handeln, bei denen § 2 Abs. 2 BauGB entweder unmittelbar anzuwenden war, oder um Handlungen, durch welche eine von Baurechts wegen an sich gebotene Anwendung des § 2 Abs. 2 BauGB in vorwerfbarer Weise umgangen worden ist. Fehlt es daran, insbesondere beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Vorhabens anhand von Vorschriften, die keinen Bezug zu § 2 Abs. 2 BauGB aufweisen, kann von einer solchen Umgehung ebenso wenig die Rede sein wie davon, die "Vorhaben-Gemeinde" habe die Weichen in Richtung Vorhaben gestellt und dieses vorzubereiten geholfen. Nicht abschließend entschieden ist (wohl) nach wie vor, ob dies auch dann gilt, wenn die Gemeinde eine städtebaulich an sich gebotene Planung pflichtwidrig unterlassen und damit verhindert hat, dass die Nachbargemeinde ihre Interessen im Rahmen des § 2 Abs. 2 BauGB zu Gehör und Geltung bringt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1989, aaO).
In keinem Fall reicht es aus, wenn sich ein Gemeindevertreter unter anderem im Interesse der Gemeindefinanzen für die Ansiedlung eines bestimmten Vorhabens stark gemacht hat. Solche Werbung versucht jede Gemeinde. Sie ist rechtlich jedoch nicht zu fassen und nicht als Handlung anzusehen, welche mit Blick auf Inhalt und systematische Stellung des § 2 Abs. 2 BauGB als rechtlich relevante Weichenstellung anzusehen ist. Dementsprechend reicht der Hinweis der Antragstellerin nicht aus, der Bürgermeister der Gemeinde Stuhr habe ein öffentlichkeitswirksames Plädoyer für die Ansiedlung des Vorhabens gehalten.
Die weitergehende Auffassung des Verwaltungsgerichts, es bestehe kein durchgreifender Grund, Fälle mit und ohne Planung oder Planungsbezug unterschiedlich zu behandeln, überzeugt demgegenüber nicht. Das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, in den § 2 Abs. 2 BauGB "nun einmal" gestellt ist. Nur wenn der Zulassungstatbestand einen Bezug zu einer "Planungsweiche" enthält, welche die Gemeinde zugunsten des streitigen Vorhabens gestellt hat, können die zu § 2 Abs. 2 BauGB geltenden Grundsätze angewandt werden. Schutzlos wird die Nachbargemeinde dadurch nicht gestellt. Denn sie wird sich bei Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 2 BauGB auf ihre Planungshoheit als Teil der durch Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten Garantie berufen dürfen, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung regeln zu dürfen.
Diese Auffassung steht in der Kontinuität der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts. In dem vom Senat unter dem 15. November 2002 (- 1 ME 151/02 -, NST-N 2003, 32 = ZfBR 2003, 165 = BauR 2003, 659 = NVwZ-RR 2003, 486 = BRS 65, Nr. 69) entschiedenen und in anderem Zusammenhang zu diskutierenden Fall hatte die "Vorhaben-Gemeinde" durch den Ende 2001/Anfang 2002 aufgestellten Bebauungsplan Nr. 15 in diesem Sinne die Weichen für das Vorhaben gestellt. Dieser Entscheidung kann Anderes also nicht entnommen werden.
Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierte Beschluss des 9. Senats des Nds. OVG vom 21. September 2005 (- 9 ME 49/04 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Langtext in JURIS) entscheidet diese Frage gerade nicht. Denn im dort entschiedenen Fall war ein auf die Festsetzung eines Sondergebietes gerichtetes Planungsverfahren in der Gestalt des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 durchgeführt worden.
Danach ist § 2 Abs. 2 BauGB hier nicht zum Vorteil der Antragstellerin anzuwenden. Denn die Gemeinde Stuhr hat weder zur Ansiedlung des streitigen Vorhabens einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan aufgestellt noch das Einvernehmen zu erteilen gehabt. Dessen bedurfte es nicht, weil das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt und § 36 Abs. 1 BauGB für diesen Fall das Einvernehmenserfordernis nicht vorschreibt.
Nach der in diesem Verfahren nur summarisch vorzunehmenden Überprüfung der vom Antragsgegner erteilten Bescheide sprechen auch nicht die durchgreifenderen Gründe für die Annahme, der Antragsgegner habe in missbräuchlicher Weise verhindert, dass ein auf die Erteilung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) gerichtetes Verfahren eingeleitet wird, in dem die Gemeinde Stuhr dann doch gezwungen gewesen wäre, im Wege des Einvernehmens mit der Folge einer Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 BauGB mitzuwirken. Denn es kann hier durchaus über die Frage gestritten werden, ob das in Rede stehende Vorhaben als Einkaufszentrum anzusehen ist. Der Begriff des Einkaufszentrums ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 27. April 1990 - 4 C 16.87 -, BRS 50 Nr. 67 = NVwZ 1990, 1074 = DVBl. 1990, 1110 sowie B. v. 15. Februar 1995 - 4 B 84.94 -, Volltext in JURIS) vergleichsweise weitgehend geklärt. Danach ist der Begriff des Einkaufszentrums insbesondere mit Rücksicht auf die rigide Rechtsfolge des § 11 Abs. 3 BauNVO - die Zuweisung in Kern- und Sondergebiete ist hier als nicht widerlegliche Vermutung ausgestaltet worden - eher streng auszulegen und zu handhaben. Die Annahme eines Einkaufszentrums kommt danach im Regelfall nur dann in Betracht, wenn verschiedene Einzelhandelsbetriebe in einem von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten und verwalteten Gebäudekomplex zusammengefasst sind. Das schließt es zwar nicht aus, dass Geschäfte nachträglich ein solches Zentrum bilden können. Ein Zusammenwachsen verschiedener Betriebe zu einem Einkaufszentrum mit den sich aus § 11 Abs. 3 BauNVO ergebenden "scharfen" Rechtsfolgen setzt aber mehreres voraus. Erstens müssen die Betriebe in einer engen räumlichen Konzentration beieinander stehen. Hinzukommen muss zweitens, dass die einzelnen Betriebe aus der Sicht des Kunden als aufeinander bezogen, d.h. durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Erforderlich sind äußerlich erkennbare Merkmale, welche die räumliche Zusammenfassung mehrerer Betriebe von einer beliebigen Häufung von jeweils für sich planungsrechtlich zu beurteilenden und zulässigen Läden auf mehr oder weniger engem Raum unterscheidet. Jedenfalls im Nachhinein müssen damit aus der insoweit ausschlaggebenden Sicht des Kunden die verschiedenen Läden nach Art eines typischen Einkaufszentrums verbunden sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein von vornherein so geplantes, errichtetes und dann auch verwaltetes Einkaufszentrum zumeist in Kombination mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben in Erscheinung tritt. Dabei ist die Vielfältigkeit und Attraktivität des Angebots ebenso ein mit ausschlaggebendes Indiz wie die Nähe oder Ferne eines Oberzentrums. Je stadtferner, d. h. ländlicher die in Rede stehende Gegend ist, desto geringer kann die Zahl der Geschäfte und die Variationsbreite ihres Angebots sein. Je stadtnäher der in Rede stehende Bereich ist, desto größere Vielfalt an Dienstleistungen und Sortimenten ist zu fordern, ehe eine bloße Ansammlung von Geschäften auf mehr oder weniger engem Raum als Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO anzusehen ist (vgl. zu den letztgenannten Gesichtspunkten Fickert/Fieseler, BauNVO Komm., 10. Aufl. 2002, § 11 Tz. 18.8).
Danach fällt hier zum einen nicht unerheblich ins Gewicht, dass das streitige Vorhaben in dem (möglicherweise unter dem Druck dieses Verfahrens gesperrten) Internetauftritt der Betreiber als Erweiterung des sog. Ochtum Parks und der Plan mit dem (allerdings noch erheblich nach Norden und Westen zu erweiternden) Komplex als Outlet Center bezeichnet worden ist. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls derzeit die hier in Rede stehenden Erweiterungsflächen vom bestehenden Ochtum Park durch eine Mauer getrennt werden. Diese hat ausweislich der Fotografien, welche der Antragsgegner seiner Beschwerdebegründung vom 7. September 2005 beigefügt hat, eine Gepräge, das zumindest derzeit beide Bereiche doch deutlich voneinander scheidet. Selbst wenn das nördliche, hier in Rede stehende Gebilde den Namen Ochtum Park II tragen sollte, wären die beiden Bereiche nach Zufahrt und Lage der Parkflächen in einem Umfang voneinander getrennt, dass aus der mitentscheidenden Sicht des Kunden beide Bereiche nicht als organisatorische Einheit erschienen. Die Bezeichnung als "Ochtum Park II" ist für sich allein ebenso wenig geeignet, die Einstufung als Einkaufszentrum zu rechtfertigen, wie die Bezeichnung "Outlet", welche mehrere Geschäfte im Ochtum Park (I) führen. Ersteres kann auch von dem Bestreben getragen sein, das Vorhaben bekannt zu machen, ohne es gleich mit dem vorhandenen Gebilde zu einer Einheit zu verschmelzen. Als "Outlet" werden mittlerweile - einigermaßen "inflationär" - selbst kleinere Geschäftseinheiten bezeichnet, welche sich auf diese Weise "interessant" machen und suggerieren wollen, hier werde Ware besonders günstig abgesetzt.
Dem Vorbringen der Antragstellerin sind auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, diese beiden Teilbereiche würden in einer Weise zusammen betrieben, dass sie trotz dieser Trennung, welche aus Sicht des Kunden nicht nur augenfällig, sondern in einer das Aufsuchen beider Teilbereiche deutlich erschwerenden Weise "lästig" ist (zwei Einfahrten, zwei Parkbereiche), gerade durch das organisatorische Aufeinander-bezogen-Sein die besondere Sprengkraft entfalten, deretwegen Einkaufszentren besonders einengenden Regelungen unterworfen werden/sind. Es mag sein, dass die Beigeladene entsprechend der "ehrgeizigen" Skizze, welche sie in das Internet eingestellt und die Antragstellerin in Farbausdruck ihrer Äußerung vom 14. März 2005 beigefügt hatte (BA A), das streitige Vorhaben als einen Schritt zur Verwirklichung eines weitaus größeren, auch nach Westen noch deutlich ausladenden Vorhabens ansieht. Der darauf aufbauende Hinweis der Antragstellerin, hier werde scheibchenweise vorgegangen (im Volksmund als "Salamitaktik" bezeichnet), ändert aber nichts daran, dass jedenfalls derzeit ein solches aufeinander bezogenes großes Gebilde aus der Sicht des Kunden und tatsächlich nicht annähernd abzusehen ist.
Beschränkt man die Betrachtung daher auf den im Jahre 2005 genehmigten Komplex, liegt es auch nicht übermäßig stark auf der Hand anzunehmen, dieser stelle ein Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 dar. Denn es ist zu beachten, dass lediglich 12 Geschäfte in einer Lage entstehen sollen, die man wegen der unmittelbaren Nähe zum Stadtgebiet der Antragstellerin nicht mehr als ländlich, sondern als schon deutlich städtisch geprägt anzusehen hat. Dementsprechend wirft nicht nur die vergleichsweise geringe Zahl der Geschäfte, sondern auch der Umstand durchgreifende Zweifel am Vorhandensein eines Einkaufszentrums auf, dass Dienstleistungen (Banken und Sparkassen, Versicherungsleistungen, Reparaturbetriebe, Post, Wäschereien oder ähnliches) in dem 2005 genehmigten Bereich überhaupt nicht untergebracht werden sollen (und nach dem sich für den Ochtum Park abzeichnenden Bild auch dort nicht <nennenswerten Umfangs> vorhanden sind). Hier ist - bei aller nachstehend zu erörternden Unbestimmtheit der Ladenbelegung im einzelnen - nur von "Shops", d.h. Verkaufsstätten die Rede.
Wie diese Frage schlussendlich zu beantworten ist, d.h. ob es sich am Ende doch - schon - um ein Einkaufszentrum handelt, ist hier nicht streitentscheidend. Maßgeblich ist, dass man hierüber in einem Umfang unterschiedlicher Meinung sein kann, der die Annahme ausschließt, der Antragsgegner habe es in missbräuchlicher Weise unterlassen, das Vorhaben erst nach einem Verfahren auf Erteilung einer Befreiung zu genehmigen.
Es bestehen auch keine triftigen Anhaltspunkte für die Annahme, zur Verwirklichung des Vorhabens habe es zwingend einer Planung bedurft, in der die Antragstellerin dann auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 BauGB nicht nur verfahrensrechtlich, sondern auch materiell ihre Belange zur Geltung hätte bringen können und weshalb diese Vorschrift aus diesem Grunde hier gegen das Einzelvorhaben der Beigeladenen in Stellung gebracht werden könnte. Ein Binnenkoordinationsbedürfnis wirft das Vorhaben nicht auf. Das macht die Antragstellerin auch nicht geltend.
Es ist außerdem planerisch sowie nach Art der benachbarten Nutzung in ein Umfeld eingebettet, welches eine Außenkoordination ebenfalls nicht zwingend begründet. Die hierfür maßgeblichen Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. August 2002 (- 4 C 5 und 9.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = DVBl. 2003, 62) entwickelt. Dazu wäre erforderlich, dass das Vorhaben nach seiner Art oder seinem Umfang ein Bedürfnis auslöst, in einer förmlichen Planung die Belange zu eruieren und zu einem gerechten Ausgleich zu bringen, welche in diesem Fall miteinander konkurrieren. Zu diesen Belangen können auch die Gesichtspunkte zählen, deren ausreichender Wahrung § 2 Abs. 2 BauGB dient. Ein solcher qualifizierter Abstimmungsbedarf besteht jedoch nicht in jedem Fall, in dem an der Grenze einer Gemeinde/Stadt ein Vorhaben entsteht. Es muss vielmehr ernstlich in Betracht kommen, dass das Vorhaben unmittelbare Auswirkungen gewichtiger und städtebaulicher Art auf das Gebiet der Nachbargemeinde haben wird. Das ist hier nicht der Fall.
Als städtebauliche Auswirkung kommt hier nur der Entzug von Kaufkraft in Betracht. Immissionen werden von dem Vorhaben nicht in einer Weise auf das Stadtgebiet der Antragstellerin einwirken, dass dies ihre städteplanerischen Möglichkeiten im Grenzbereich oder gar in noch weitergehender Weise einzuschränken vermöchte. Verkehrliche Auswirkungen, welche sich bis in das Stadtgebiet der Antragstellerin erstrecken könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das 2005 genehmigte Vorhaben liegt an einer gut ausgebauten Straße. Es ist nicht zu erwarten, dass der von den 12 Shops verursachte, voraussichtlich auf den genehmigten 143 Einstellplätze unterzubringende Verkehr infrastrukturelle Probleme aufwirft, die sich bis auf das Stadtgebiet der Antragstellerin erstrecken.
Das Vorhaben wird nach dem derzeit absehbaren Stand der Dinge nicht in einem Umfang Kaufkraft abziehen, der auch nur die Schwelle zu erreichen vermag, deren Überschreitung das interkommunale Abstimmungsgebot auslöst. Dabei wird folgendes zu gelten haben:
Eine gesetzlich oder in Regelwerken festgeschriebene Schwelle, welche den Übergang von einer interkommunal bedenkensfrei zu verwirklichenden Planung zur Abstimmungsverpflichtung markiert, existiert nicht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird recht uneinheitlich beantwortet, ab welcher Prozentzahl ein im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB so rechtserheblicher Kaufkraftabfluss zu verzeichnen ist, dass dies als wesentliche Auswirkung auf die Nachbargemeinde angesehen werden kann/muss (vgl. z. B. OVG Brandenburg, Beschl. v. 16. Dezember 1998 - 3 B 116/98 -, NVwZ 1999, 434 = BauR 1999, 154 unter Hinweis auf OVG Münster, Beschl. v. 5. September 1997 - 7 A 2902/93 -, NVwZ 1998, 717 = BauR 1998, 309: Faustformel: mindestens 10 v.H.; Thür. OVG, Beschl. v. 23. April 1997 - 1 EO 248/97 -, DÖV 1997, 791 = UPR 1997, 376: etwa 30 v.H.; OVG Greifswald, Beschl. v. 30. Juni 1999 - 3 M 144/98 -, NVwZ-RR 2000, 559, 561: 10 bis 30 v.H. H.; OVG Koblenz, Beschl. v. 8. Januar 1999 - 8 B 12650/98 -, NVwZ 1999, 435: wohl 10 bis 20 v.H.; vgl. a. ThürOVG, B. v. 20. Dezember 2004 - 1 EO 1077/04 -, ÖffBauR 2005, 106 und Langtext JURIS: 20 v. H., u. U. sogar 25 v. H.). Allerdings wird man (wohl) zu differenzieren haben, und zwar danach, ob der Innenstadthandel insgesamt oder nur in bestimmten Branchen in Mitleidenschaft gezogen werden (könne), ob die Gemeinde, die sich auf den Schutz des § 2 Abs. 2 BauGB beruft, "wirtschaftlich gesund" ist oder schon jetzt erheblichen Umfangs unter dem Abfluss von Kaufkraft zu leiden hat, sowie unter Umständen auch danach, ob dies im Hinblick auf verschiedene Gemeindeteile unterschiedlich zu beantworten ist. In jedem Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die Gemeinde die ihr zuzumutenden Anstrengungen zu unternehmen hat, auf Herausforderungen der umgebenden Gemeinde zu antworten. Ein "cordon sanitaire" steht ihr nicht zu. Unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art stehen im Rechtssinne daher nicht zu erwarten, wenn es der Gemeinde gelingen kann, die mit einem Vorhaben verbundenen nachteiligen Auswirkungen durch eigene Anstrengungen jedenfalls so weit zu kompensieren, dass die Schwelle zu städtebaulichen Auswirkungen gewichtiger Art nicht (mehr) überschritten wird/ist (vgl. dazu Senatsb. v. 31. Oktober 2000 - 1 M 3407/00 -, NST-N 2001, 159 = NdsRpfl 2001, 277).
Danach wird man die Erheblichkeitsschwelle hier voraussichtlich bei den 10 v. H. anzusiedeln haben, welche sich in der o. g. Rechtsprechung als Faustformel für den "begründeten Anfangsverdacht" herauskristallisiert hat, das in Rede stehende Vorhaben werde unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zur Folge haben (ebenso Berkemann, in: Berkemann/Halama, Erstkommentierung zum BauGB 2004, vhw-Verlag, 2005, § 2 BauGB 2004, Rdnr. 37). Es sprechen jedenfalls bei der im Eilverfahren allein anzustellenden Prüfung keine Gesichtspunkte für die Annahme, dieser Wert sei zugunsten der Antragstellerin nach unten zu korrigieren. Die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) hat in ihrer Stellungnahme, die sie im Februar 2005 anlässlich dieses Vorhabens abgegeben hat, der Antragstellerin eine Pro-Kopf-Kaufkraft von 104,1 Punkten attestiert. Das ist zwar nur leicht überdurchschnittlich, lässt aber nicht erkennen, dass die Antragstellerein insgesamt oder aber hinsichtlich einzelner Sub-Zentren schon so geschwächt ist, dass ein geringerer Schwellenwert als 10 v. H. als Faustformel anzunehmen wäre.
Es bestehen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, dieser Schwellenwert werde hier auch nur annähernd erreicht werden, wenn das streitige Vorhaben verwirklicht wird. Die Antragstellerin beschränkt sich (namentlich) in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2005 ganz wesentlich auf die pauschale Rüge, die GMA-Stellungnahme vom Februar 2005 sei in verschiedener Hinsicht methodisch unzureichend und gehe nicht auf Besonderheiten aus dem Bereich der Antragstellerin ein. Dazu wird unter anderem (S. 15) gerügt, die GMA habe in der auftrags der Beigeladenen erstatteten Stellungnahme die gebotenen Recherchen nicht angestellt, wie sich das Vorhaben auf ihre Stadtteilzentren auswirken werde. Solche lägen in verschiedenen Bereichen der Antragstellerin und existierten unter anderem in der Gestalt eines famila-Marktes mit einer Verkaufsfläche von 1.500 m² (S. 17 u.). Die GMA habe nicht den Versuch unternommen, die Auswirkungen zu quantifizieren (S. 18 oben) und auch nicht berücksichtigt, dass das hier umstrittene Vorhaben nur eine von mehreren Tranchen sei, mit denen der Ochtum Park zu der aus dem Internet einst ersichtlichen Größe erweitert werden solle.
Das alles sind keine Ausführungen, welche es rechtfertigten anzunehmen, sie sei bereits jetzt in einem Umfang wirtschaftlich in Bedrängnis, dass die o. g. Faustformel hier keine Geltung beanspruchen könne, sondern nach unten zu korrigieren sei.
Eine Würdigung der Stellungnahme, welche die GMA im Zuge des Genehmigungsverfahrens im Februar 2005 abgegeben hat, ergibt, es sei nicht annähernd zu erwarten, dass das angegriffene Vorhaben einen Kaufkraftabfluss von etwa 10 v. H. zu bewirken imstande sei. Die Ausgangsdaten dieser Stellungnahme sind jedenfalls bei der im Eilverfahren anzustellenden Prüfung nicht zu beanstanden. Namentlich kommt der Antragstellerin nicht zugute, dass das Sortiment, welches in den 12 genehmigten "Shops" angeboten werden soll, in den genehmigten Bauunterlagen (Baubeschreibung) nicht näher bezeichnet worden ist. Das ergibt sich aus mehreren Gesichtspunkten:
Aus den Ausführungen auf Seite 3 des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 6. Juli 2005 geht hervor, dass in diesen zwölf "Shops" Textil- und Sportartikel feilgehalten werden sollen. Das ist eine realistische, durch das Antragsvorbringen erhärtete Annahme, welche damit zugleich den Bauschein vom 17. März 2005 verbindlich konkretisiert.
Eine weitergehende, an sich wünschenswerte Konkretisierung durfte hier unterbleiben, ohne dass dies die Abwehrposition der Antragstellerin stärken würde. In der Rechtsprechung (vgl. z. B. B.-W. VGH, Urt. v. 9. Dezember 1993 - 5 S 1650/92 -, ESVGH 43, 142 = BRS 55 Nr. 193; Nds. OVG, B. v. 5. Oktober 1994 - 1 M 5589/94 -, BRS 56 Nr. 108 = NdsRpfl. 1995, 74) ist anerkannt, dass Unbestimmtheiten der genehmigten Bauvorlagen zu Lasten des Bauherren gehen können. Sie rechtfertigen eine Antragsstattgabe jedoch erst dann, wenn die Ausnutzung dieser Bauvorlagen eine Bauausführung ermöglichte, welche nachbarrechtsrelevante Belange ohne ausreichende Bewältigung hintanstellt. Zu ermitteln ist daher, was in den "Shops" realistischerweise untergebracht werden wird und wie es sich im schlimmstmöglichen Fall, d. h. in dem nachbarunverträglichsten Fall auswirken wird. Erst wenn diese Prüfung ergibt, dass Nachbarrechtsverletzungen nicht verlässlich ausgeschlossen werden können, kann der Antrag Erfolg haben. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
Die Antragstellerin ist der Annahme der Beschwerdeführer nicht ausreichend entgegengetreten, in den 12 Geschäften sollten im Wesentlichen Textil- und Sportartikel angeboten werden. Das ist schon wegen des von der Antragstellerin hervorgehobenen Umstands realistisch, das streitige Vorhaben stelle eine Fortsetzung der mit dem Ochtum Park "I" eingeleiteten baulichen Entwicklung dar. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beigeladene dort Geschäfte ansiedeln will, welche den im vorhandenen Baubestand existierenden Geschäften in einem Umfang Konkurrenz macht und damit deren Rentabilität ernstlich zu gefährden geeignet ist. Dementsprechend ist es realistisch anzunehmen, dass weitere Textilartikel angeboten werden sollen; denn in dieser Branche treten die verschiedenen Marken untereinander in einen Wettbewerb, der sich nicht ausschließlich zum Nachteil anderer Textilgeschäfte auswirkt. Zum o. g. Sortimentmix träten Sportartikel in vorteilhafter Weise hinzu.
Es ist des Weiteren nicht anzunehmen, dass hier nach Art eines echten Outlets, wie es beispielsweise in Soltau zu verwirklichen versucht worden ist (vgl. die den Beteiligten bekannten vier Senatsentscheidungen vom 1. September 2005, unter anderem in der Sache 1 LC 107/05), Produktionsüberhänge und Rückläufe sowie Pilotprodukte der ganz bekannten Marken des oberen und obersten Marktsegments angeboten werden sollen. Dagegen spricht schon die Nähe des Stadtgebiets der Antragstellerin. Die Betreiber jenes DOC Soltau hatten in der mündlichen Verhandlung, an der auch der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin teilgenommen hat, das Prinzip der FOC/DOC unter anderem dahin erläutert, Ziel sei es, Produkte der genannten Art in der outlet-bedingten Konzentration gerade nicht in der Nähe der Innenstädte anzubieten. Denn das würde die Absatzchancen der in den Innenstadtbereichen größerer Städte betriebenen Geschäfte in einem Umfang schmälern, der das Verhältnis der Hersteller zu ihrer ersten Vertriebsstufe ernstlich schädigen würde. Entweder würde der Absatz aktueller Ware entscheidend sinken und die "Rückläufer" dementsprechend steigen oder aber der von den Innenstadtgeschäften geforderte Rabatt ein Ausmaß annehmen, das die Gewinnmarge der Hersteller teurer Produkte empfindlich schmälerte. Daher ist auch hier anzunehmen, trotz des "klangvollen" Titels "Outlet", den die Beigeladene zur Steigerung ihrer Absatzchancen für den Ochtum Park gewählt hat, handele sich beim Brinkumer "Outlet-Center" nicht um ein solches im klassischen Sinne, wie es beispielsweise in Soltau verfolgt oder in Ingolstadt genehmigt worden ist und dessen Prinzip zu einem erheblichen Teil darin besteht, Produkte der sehr gehobenen Kleidungsfabrikation in der oben geschilderten Weise abzusetzen. Erheblich realistischer ist es hingegen anzunehmen, im streitigen Vorhaben sollten Textilien der Qualitätsstufe angeboten werden, wie sie im Bereich des Ochtum Parks "I" schon angeboten werden. Das sind mit Marc O'Polo, Tommy Hilfiger und Adidas sicherlich keine Billigmarken, sondern Labels der gehobeneren Art. Tommy Hilfiger beispielsweise bietet Designermode, Accessoirs, Düfte, Schuhe und Taschen an. Das Preisniveau bei Poloshirts und Strickjacken für Damen liegt bei etwa 100 bis 200,-- €, bei Schuhen etwa zwischen150 bis 200,-- €. Näheres muss im Rahmen des Eilverfahrens nicht recherchiert werden. Denn das Preisniveau stößt nicht annähernd in das der Marken und "Labels" vor, welche als Haute Couture bezeichnet und etwa mit den Markennamen Hermès, Kenzo, Dolce & Gabbana, Prada, Yves Saint Laurent, Dior, Chanel, Versace, Gaultier, Jil Sander, Escada, Gucci, R. Lauren, Boss/Baldessarini oder Armani verbunden sind. Das sind die Marken, welche unter anderem das Designer-Outlet-Center Soltau (DOC Soltau) hatten tragen sollen. Wenn der damalige Investor für das auf maximal 20.000 m² Verkaufsfläche projektierte und 1.800 Einstellplätze umfassende Vorhaben eine Umsatzerwartung von etwa 100 Mio. Euro je Jahr, d.h. 5.000,-- €/m² und Jahr hegte, dann ist es entgegen der Annahme der Antragstellerin voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass die GMA in ihrem als worst-case bezeichneten Szenario für das streitige Vorhaben mit einer Umsatzerwartung von 4.000,-- € je Quadratmeter und Jahr rechnete.
Die daraufhin angestellte Prüfung der GMA ist zwar vergleichsweise kurz und eher überschlägig. Sie ist jedoch in einem Umfang plausibel, der es zur Sache der Antragstellerin gemacht hätte, hier nunmehr mit substantiiertem Zahlenmaterial die eigene Position zu untermauern, statt sich auf eine Kritik an der Erstellung der GMA-Äußerung vom Februar 2005 zu beschränken. Im einzelnen:
Addiert man die für die einzelnen Ladenlokale angegebenen Verkaufsflächenangaben, ergibt dies eine Summe von 3.157, 75 m². Setzt man diese in die Rechnung auf Seite 6 der GMA-Begutachtung ein, ergibt dies eine Umsatzerwartung von max. 12,631 Mio. €/a. Ins Verhältnis gesetzt zu dem jährlichen Gesamtumsatz, den die GMA auf Seite 4 der Stellungnahme für das sog. Kerneinzugsgebiet ermittelt hat (1.094,6 Mio. €), folgt daraus ein Anteil von 1,1512 v.H. Das ist in der Tat vernachlässigbar gering und reicht nicht annähernd an die o. g. 10%-Schwelle heran, welche die Pflicht zu interkommunaler Abstimmung von Planungen markiert.
Ein der Antragstellerin wesentlich günstigeres Ergebnis ist auch dann nicht zu erzielen, wenn man diese Umsatzerwartung nicht ins Verhältnis setzt zu dem Raum, den die GMA in ihrer Stellungnahme vom Februar 2005 als Kerneinzugsgebiet bezeichnet hat, sondern auf das beschränkt, was sie als Zone I bezeichnet hat und neben der Antragstellerin nur noch die Gemeinde Stuhr umfasst. Dann betrüge der Umsatzanteil, den das streitige Vorhaben im schlimmstmöglichen Fall zu absorbieren vermag, rund 3,061 v. H. Auch das reicht nicht annähernd aus, um die für die Annahme eines "begründeten Anfangsverdachtes" geltende Schwelle (Faustformel: 10 v. H.) zu überschreiten.
Die Beschwerdeführer durften sich auf diese überschlägige Prüfung beschränken. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass "nun einmal" lediglich 12 Läden nicht übermäßiger Größe zur Genehmigung gestellt worden sind und die Antragstellerin über eine die Gemeinde Stuhr deutlich überragende Wirtschaftskraft verfügt. Selbst die planende Gemeinde ist nach den Ausführungen im Senatsurteil vom 30. März 2000 (- 1 K 2491/98 -, UPR 2000, 396 = BRS 63 Nr. 63 = ZfBR 2000, 573) nicht verpflichtet, jedem Zweifelspunkt durch ein neues, eigenes Gutachten nachzugehen. Dazu bestünde erst dann Anlass, wenn eine - mit der GMA-Stellungnahme erstattete - Voranalyse ergibt, das streitige Vorhaben werfe in namhaftem Umfang Fragen der Verträglichkeit mit benachbarten Gemeinden auf, die nur mit sachverständiger Hilfe weiter aufgeklärt werden können. Das ist hier zum Nachteil der Antragstellerin nicht der Fall.
Ihr war außerdem deshalb zuzumuten, sich mit von ihr selbst gutachterlich untermauerten Einwendungen zu rüsten, weil sie einen nicht unerheblichen Teil der Einwendungen aus Umständen herleitet, welche allein in ihrer Sphäre liegen und sie diese daher zur Grundlage einer eigenen gutachterlich zu untermauernden Stellungnahme zu machen gehabt hätte. Auch im Verwaltungsprozess existieren Darlegungslasten, deren Erfüllung man nicht allein durch die Bitte um richterliche Hinweise ledig zu werden vermag. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen tatsächlich zu untermauern, die ihr günstig sind/sein sollen. Dementsprechend war es ihr ebenso wie der Antragstellerin im Verfahren 1 K 2491/98, welche eine Stellungnahme der Universität Göttingen, Abteilung Wirtschaftsgeografie, hatte erstellen lassen, zuzumuten, die allein ihr vollständig zu Gebote stehenden Daten herauszusuchen und unter Verwendung der Daten, welche die GMA im Februar 2005 verwandt hatte, darzulegen, weshalb die Auswirkungen dieses nur 12 Läden umfassenden Vorhabens so stark sind, dass sie ein interkommunales Abstimmungserfordernis auslösen. Dieser Darlegungslast genügt die Antragstellerin nicht.
Sie wird ihrer auch nicht durch den Hinweis ledig, dass es sich bei dem Vorhaben um eine der zur Erweiterung des Ochtum Parks gedachten Tranchen handelt/handeln soll und dieses Vorhaben ohnedies nur im Zusammenhang mit der besonderen städtebaulichen Situation in Stuhr-Brinkum - vorhandener Ochtum Park, IKEA als Publikumsmagnet - beurteilt werden könne. Das ändert nichts daran, dass diese günstigen Faktoren schon eine Zeitlang vorhanden sind und es daher sogar verstärkten Umfangs darauf ankommt, weshalb nun gerade dieses Vorhaben es sein soll, das gleichsam "das Fass zum Überlaufen" bringt. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Solche ergeben sich namentlich nicht bei eigenständiger Auswertung der Ausarbeitung mit dem Titel "Bremer Stadtteilzentren", welche der Senator für Bau und Umwelt der Freien Hansestadt Bremen im Mai 2002 hat erstellen lassen. Danach liegen dem streitigen Vorhaben zugewandt die Stadtteile Huchting und Obervieland. Huchting verfügt über das sog. Roland-Center. Dort sind Seite 57 dieser Ausarbeitung zufolge 20 Einzelhandels- und rund 50 Dienstleistungsbetriebe untergebracht. Insgesamt soll das Stadtteilzentrum über ca. 90 Einzelhandelsbetriebe und über 70 Dienstleister verfügen. Es wird nicht ersichtlich, wie dieses Zentrum durch das Hinzutreten der hier in Rede stehenden 12 Läden ins Wanken geraten oder Kaufkraftabflüssen ausgesetzt sein soll, welche die oben genannte Faustformel von 10 v. H. ausfüllen. Dabei ist insbesondere zu beobachten, dass es keineswegs ausgemacht ist, dass die zusätzliche Umsatzerwartung mehr als zu dem Drittel, welches die GMA entwickelt hat, aus dem Bereich der Antragstellerin gestillt werden soll. Die Ermittlung anhand von Kfz-Kennzeichen mag zwar gewissen Zufälligkeiten ausgesetzt sein; jedenfalls für das Eilverfahren sind aber bessere Ermittlungsmöglichkeiten nicht ersichtlich. Zudem ist dies nach der Lage des Vorhabens und dem Umstand, dass der GMA zufolge die Gemeinde Stuhr mit einer Pro-Kopf-Kaufkraft von 118, 3 Punkten über ein ganz erhebliches Nachfragevolumen verfügt, auch nicht ersichtlich fehlsam, eine solche Verteilung anzunehmen.
Dasselbe gilt hinsichtlich des Stadtteils Obervieland. Dieser soll nach der erwähnten Studie aus dem Jahre 2002 gar nicht über ein eigenes eindeutig zuzuordnendes Zentrum verfügen. Der nur rund 2 km entfernt liegende Bereich Habenhausen soll die entsprechenden Funktionen erfüllen. Dort stehen 60.000 m² Verkaufsfläche bereit. Auch das lässt nicht erwarten, ausgerechnet diese hier in Rede stehende "Tranche" löse ein interkommunales Abstimmungsgebot aus.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Antragstellerin § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB aller Voraussicht nach gegen das Vorhaben nicht in Stellung bringen kann. Weder hat die Gemeinde Stuhr in rechtlich zurechenbarer Weise die Weichen in Richtung Vorhaben gestellt, noch wird anzunehmen sein, dass eine derartige Konstellation durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist, indem eine an sich gebotene Befreiung nicht erteilt bzw. eine an sich kraft § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB gebotene Planung der Gemeinde Stuhr pflichtwidrig unterlassen worden ist.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich zweierlei:
Erstens: Selbst wenn die angegriffenen Bescheide an § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu messen wären, verletzten sie diese Vorschrift in der allein ausschlaggebenden materiellen Hinsicht nicht; das Vorhaben ist nicht geeignet, einen interkommunalen Abstimmungsbedarf auszulösen.
Zweitens: Ist § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht zugunsten der Antragstellerin anzuwenden, könnte sie erst recht nicht auf der Grundlage des dann allein noch anzuwendenden Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG Erfolg haben. Denn die Planungshoheit einer Nachbargemeinde wird sozusagen "erst recht" nicht nachteilig tangiert, wenn noch nicht einmal ein Beteiligungserfordernis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB besteht.
Unter Rückgriff auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB, der durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) eingefügt worden ist, kann die Antragstellerin das Vorhaben voraussichtlich ebenfalls nicht abwenden. Hiernach können sich benachbarte Gemeinden "dabei", d.h. im Rahmen der Pflicht zur Abstimmung ihrer Bauleitpläne, auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
Mit der ersten Alternative dieser Vorschrift soll in Abkehr von der bisherigen herrschenden Meinung (vgl. Thür. OVG, Beschl. v. 23. April 1997 - 1 EO 241/97 -, UPR 1998, 376 = DÖV 1997, 791; Säch. OVG, Beschl. v. 26. August 1992 - I S 150/92 -, LKV 1993, 97; OVG Koblenz, Beschl. v. 8. Januar 1999 - 8 B 12650/98 -, NVwZ 1999, 435; a.A. wohl OVG Münster, Beschl. v. 9. Februar 1988 - 11 B 2505/87 -, NVwZ-RR 1988, 11, 12) erreicht werden, dass eine Gemeinde die Funktion, die ihr durch das Landesraumordnungsrecht im Hinblick auf die zentralörtliche Gliederung zugewiesen worden ist und ihr nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten einträgt, als Teil ihrer interkommunal zu wahrenden Planungshoheit soll reklamieren und verteidigen dürfen. Ihr soll es mit anderen Worten nunmehr möglich sein, ihre unter anderem an den raumordnerischen Zielen ausgerichtete Bauleitplanung gegen eine ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer anderen Gemeinde zu verteidigen (RegE zum EAG Bau, BT Drs. 15/2250, S. 41 zu Nr. 4 <§ 2>).
In Anknüpfung an die vorstehenden Ausführungen greift diese Vorschrift schon deshalb nicht zugunsten der Antragstellerin ein, weil sich diese ebenso wie § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur auf Planungen bezieht; eine unmittelbare Anwendung auf baurechtliche Einzelgenehmigungen ist ausgeschlossen (Berkemann/Halama, Erstkommentierung zum BauGB 2004, vhw-Verlag, § 2 BauGB 2004 Rdnr. 22 unter Hinweis auf § 34 Abs. 3 BauGB n. F.).
Es kommt hinzu, dass diese Vorschrift aus mehreren Gründen nicht zum Vorteil der Antragstellerin eingreift.
Sie weist durch "Aufladung" der gemeindlichen Planungshoheit mit Raumordnungselementen nur den Gemeinden ein Abwehrrecht zu, denen die Raumordnung eine bestimmte Aufgabe zuweist und damit eine gewisse Last auferlegt. Eine solche Fallgestaltung ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil der Antragstellerin eine solche Aufgabe im Verhältnis zur Gemeinde Stuhr nicht zugewiesen worden ist. Eine solche Aufgabenzuweisung geschieht namentlich nicht durch das Landesraumordnungsprogramm Teil I aus dem Jahre 1994 (Anhang zum Gesetz vom 2. März 1994, GVBl. S. 130). B 6 LROP I 1994 enthält zwar folgendes:
Es ist von folgender zentralörtlicher Stufung auszugehen:
- Oberzentren
- Mittelzentren
- Grundzentren
Oberzentren sind Braunschweig, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Wilhelmshaven.
Hamburg, Harburg, Bremen, Bremerhaven, Kassel und Enschede haben für das niedersächsische Umland oberzentrale Bedeutung.
....
Standorte mit internationalen Funktionen sind - neben den außerniedersächsischen Standorten Hamburg und Bremen mit ihrer Ausstrahlung auf das niedersächsische Umland - .....
Schon die Wortwahl zeigt, dass das Land Niedersachsen in seinem Raumordnungsprogramm Bremen keine bestimmte Funktion zuweist - und damit Bremen auch nicht in das Rechte-Pflichten-Verhältnis mit niedersächsischen Gemeinden einbezieht, welches für eine Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2, Alt. 1 BauGB kennzeichnend ist. Das wäre auch kaum möglich, da sich das Landesraumordnungsprogramm - bei aller Pflicht zur Abstimmung mit benachbarten Ländern, namentlich Bremen (vgl. § 2 NROG) - schon wegen der Ermächtigungsgrundlage allein auf den Bereich des Landes Niedersachsen beziehen kann.
Dementsprechend wird auch nicht - wie für Braunschweig, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Wilhelmshaven - angeordnet, Bremen "sei" Oberzentrum. Es wird lediglich in Anknüpfung an die faktischen Verhältnisse ausgeführt, Bremen "habe" für das niedersächsische Umland oberzentrale Funktion. Dies ist keine für die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB ausreichende Aufgabenzuweisung.
Es kommt hinzu, dass auch nicht abzusehen wäre, mit welchen Gemeinden Bremen ein derartiges Rechte- und Pflichtenverhältnis verbinden soll. Nur wenn das Rechte-Pflichten-Gefüge räumlich eindeutig bestimmt ist, kommt eine Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB in Betracht. Der Ausdruck "niedersächsisches Umland" ist erheblich zu unbestimmt, um Bremen mit der Gemeinde Stuhr in dieser Weise zu verklammern.
Es kann daher unentschieden bleiben, ob ein Abwehrrecht im Ergebnis außerdem nur dann und insoweit bestehen kann, wenn die in Rede stehende Maßnahme (Planung) geeignet ist, die Erfüllung einer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. Selbst wenn einer der Sätze in C 1.6 02 des Landesraumordnungsprogramms Teil II 2002 (Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil II - vom 28. November 2002, GVBl. S. 739) ein Ziel enthielte, wäre danach ggf. zu fragen, ob diese Funktion erst dann in abwehrfähiger Weise tangiert wird, wenn das in Rede stehende Vorhaben imstande wäre, wegen seiner Auswirkungen der Nachbargemeinde die Erfüllung der durch Zielvorgabe zugewiesenen Funktion spürbar zu erschweren. Das wäre nach der vorstehenden Würdigung der vorliegenden gutachterlichen Äußerungen aller Voraussicht nach zum Nachteil der Antragstellerin zu beantworten.
Die Annahme, auf solche tatsächlichen Auswirkungen komme es nicht an, weil die Regelungen des Raumordnungsrechts die planunterworfenen Gemeinden zu einer Schicksalsgemeinschaft der Art zusammenschweißen, welche der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 (- 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) zugrunde liegt, liegt fern. Das OVG Lüneburg hat schon in seiner Entscheidung vom 23. November 1982 (- 6 C 7/79 -, BRS 39 Nr. 36 = BauR 1983, 220) angenommen, die zentralörtliche Gliederung in den Landesraumordnungsprogrammen ziele gerade nicht auf einen Planungsverbund, in dem sich Vor- und Nachteile um der Interessen der Beteiligten willen gegenseitig nach Art einer "Schicksalsgemeinschaft" (verwiesen wird auf Ipsen, VVDStDRL 18, 182) oder eines Austauschverhältnisses (verwiesen wird auf Sendler, BauR 1970, 6, 12) die Waage halten, sondern sei auf die Verwirklichung gesamtstaatlicher Interessen durch optimale Verteilung raumbeanspruchender und raumwirksamer Maßnahmen gerichtet. Diese Annahme wird unter anderem durch die Beobachtung des OVG Münster (Urt. v. 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, BauR 2005, 1577) gestützt, wonach ein Mittel- oder Grundzentrum im Fokus mehrerer Oberzentren liegen und sich daher die Frage stellen kann, mit wem eigentlich dieses Austauschverhältnis/diese Schicksalsgemeinschaft bestehen soll. Außerdem hat auch das OVG Münster in seinem Beschluss vom 9. Februar 1988 (- 11 B 2505/87 -, NVwZ-RR 1988, 11 = UPR 1988, 456 = DÖV 1988, 843 = BRS 48 Nr. 182) ausgeführt, die Landesplanung wolle durch die Aufgabenzuweisung keinen Planungsverbund herstellen.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB berechtigt die Antragstellerin gleichfalls nicht zur Abwehr des Vorhabens der Beigeladenen. Danach kann sich die Antragstellerin als Teil ihrer interkommunalen Abstimmungsbefugnisse auch auf die Auswirkungen berufen, die das Vorhaben auf ihre zentralen Versorgungsbereiche hat/hätte. Einer Berufung hierauf steht bereits entgegen, dass auch diese Bestimmung grundsätzlich nicht gegen Einzelvorhaben in Stellung gebracht werden kann. Schon das führt zur Beschwerdestattgabe. Nur ergänzend ist daher anzuführen, dass nach derzeit absehbarer Auslegung die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier nicht erfüllt sein dürften. Es dürfte zwar zutreffen, dass insoweit nicht allein die Innenstadt Bremens, sondern auch andere Bereiche in Blick zu nehmen sind. Denn zentrale Versorgungsbereiche sind alle die Gebiete, welche im weiteren Sinne die Aufgabe erfüllen, die Bevölkerung gebündelt zu versorgen und die gegenüber anderen, dezentralen Bereichen einen besonderen Einzugsbereich und eine besondere Versorgungsfunktion haben. Großstädte können mehrere davon haben (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg-Söfker, BauGB, Komm., Stand Sept., 2004, § 2 Rdnr. 132). Das anzunehmen kommt gerade im Falle von Bremen in Betracht.
Was als zentraler Versorgungsbereich einer Gemeinde anzusehen ist, ergibt sich unter anderem aus ihren planerischen Festsetzungen. Zu denken ist hier vor allem an die förmliche und verbindliche Festsetzung von Kerngebieten sowie an entsprechende Darstellungen in den Flächennutzungsplänen, soweit diese in einleuchtender Weise die tatsächlichen Verhältnisse fest- und fortschreiben. Eine rein vorbereitende Darstellung, mit der ein (weiterer) zentraler Versorgungsbereich erst projektiert werden soll, wird voraussichtlich noch nicht reichen.
Die Festlegung zentraler Versorgungsbereiche kann sich aber auch aus informellen Planungen ergeben, welche noch keine Verbindlichkeit beanspruchen. Zu denken ist beispielsweise an ein Handelskonzept, welches sich der Rat erarbeiten lässt und als "Arbeitsgrundlage" seiner Planung zugrunde legt. Ähnliches wird zu gelten haben, wenn die Gemeinde im Rahmen eines Entwicklungsgebietsvorhabens oder einer Sanierung Aussagen dazu getroffen hat, wo sie die zentralen Versorgungsbereiche haben will.
Danach wird es wohl zutreffen, dass unter anderem die oben angesprochenen Bereiche Huchting und das Umfeld von Obervieland als zentrale Versorgungsbereiche Bremens anzusehen sind. Nach derzeitiger Einschätzung des Senats werden diese Bereiche voraussichtlich aber nicht abstrakt, sondern nur dann durch § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB geschützt, wenn die Planungen der benachbarten Gemeinde tatsächlich spürbare Auswirkungen auf diese zentralen Bereiche haben und damit geeignet sind, die weitere Erfüllung dieser Funktion mehr als nur geringfügig in Frage zu stellen (so jedenfalls Ernst/Zinkahn/Bielenberg-Söfker, aaO Rdnr. 134; Berkemann/Halama, aaO, § 2 BauGB 2004, Rdnr. 34 W. Schrödter, in: Schrödter, BauGB, Komm., 7. Aufl. 2006, § 2 Rn.53). Die gegenteilige Auffassung, es reiche die abstrakte Möglichkeit aus, wird die Antragstellerin aus der Gesetzesbegründung aller Voraussicht nach nicht ableiten können. Dort (BT/Drs. 15/2250, Sn. 41 zu Nummer 4<§ 2>) wird zwar folgendes ausgeführt:
"Neben den Zielen der Raumordnung werden in der vorgeschlagenen Regelung die Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche - auch in ihren unterschiedlichen Stufen - der Gemeinden genannt, um so dieses bereits in § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung maßgebliche Kriterium ebenfalls in die interkommunale Abstimmung einzubeziehen."
Das bedeutet entgegen der Annahme der Antragstellerin voraussichtlich nicht, dass damit gleichsam das gesamte System des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 in § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB inkorporiert worden wäre. Dieser Hinweis nimmt nur Bezug auf dieses "Kriterium", so wie es in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990 bezeichnet ist, und knüpft damit an Strukturen an, welche in anderem Zusammenhang schon formuliert worden sind und durch ihre Übernahme in § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB die Gesetzesanwendung vereinfachen sollen. Das bedeutet aber nicht, der Gesetzgeber habe im Hinblick auf die Pflicht zu interkommunaler Abstimmung die Position der Nachbargemeinde derart "aufladen" wollen, dass ihr sämtliche Wohltaten der Vorschrift einschließlich der Vermutenstatbestände des § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO zugute kommen sollen. Dementsprechend verweist Söfker (2005, aaO, Rdnr. 134) auf seine 2003 veröffentlichte Kommentierung (aaO) zu § 11, Rdnrn. 76 und 57. Ein durch § 2 Abs. 2 Satz 2, Alt. 2 BauGB gesteigertes Abstimmungsbedürfnis wird voraussichtlich daher nur in dem Umfang bestehen können, in dem das Vorhaben die Auswirkungen befürchten lässt, die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990 genannt sind. Dazu bedarf es ausreichender Anhaltspunkte für die Annahme, das Vorhaben werde (möglicherweise) durch Kaufkraftabfluss städtebau- und raumordnungsrechtlich relevante Folgen zu Lasten der Nachbargemeinde - etwa in der Gestalt merklicher Leerstände - hervorrufen. Das kommt im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Vorhaben nur dann in Betracht, wenn es geeignet wäre, eines der Stuhr-Brinkum zugewandten zentralen Versorgungsbereiche Bremens durch Abzug von Kaufkraft zu gefährden. Dafür bestehen nach den obigen Ausführungen keine ausreichenden Tatsachengrundlagen.
Die Antragstellerin kann sich schließlich nicht auf die Grundsätze berufen, welche der Senat in seinem Beschluss vom 15.11.2002 (- 1 ME 151/02 -, NST-N 2003, 32 = ZfBR 2003, 165 = BauR 2003, 659 = NVwZ-RR 2003, 486 = BRS 65, Nr. 69) entwickelt hatte. Darin hatte der Senat in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2002 zum FOC Zweibrücken (- 4 und 9 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = DVBl. 2003, 62 = BRS 65 Nr. 10) entschieden, eine Nachbargemeinde könne sich schon dann erfolgreich gegen die Genehmigung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes wenden, wenn dieser nur nach einer Planung für ein Kern- oder Sondergebiet verwirklicht werden dürfte, bei deren Aufstellung sie ihre durch § 2 Abs. 2 BauGB geschützten Interessen zur Geltung hätte bringen können. Auf die von dem Vorhaben möglicherweise ausgehenden Auswirkungen auf ihr Gemeindegebiet komme es nicht an, wenn die Nachbargemeinde diese Planung unterlassen habe.
Dabei braucht sich der Senat aus Anlass dieses Falles nicht der Kritik zu stellen, welche diese Entscheidung erfahren hat. Battis (in: Interkommunale Abstimmung in der Bauleitplanung, Symposium des Zentralinstituts für Raumplanung am 26. September 2003 in Münster, Hrsg.: Jarass, Beiträge zur Raumplanung und zum Siedlungs- und Wohnungswesen, Bd. 215, S. 19 <25>) und Rojahn (aaO; S. 31 und 35) halten ihr entgegen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum FOC Zweibrücken dürfe nicht überschätzt werden. Diese habe einen Fall extremen Missbrauchs und damit eine besondere Ausnahmesituation betroffen. Die dazu gemachten Ausführungen könnten schon deshalb nicht auf "Standardfälle" übertragen werden. Es komme hinzu, dass die Ausgangslagen unterschiedlich seien. In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 1. August 2002 entschiedenen Fall habe das Grundstück objektiv betrachtet im Außenbereich gelegen. Dort dürften Vorhaben dieser Art grundsätzlich überhaupt nicht verwirklicht werden. Daher erleide der Eigentümer eine andere Einbuße, wenn sein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liege, der den Inhalt seines Grundeigentums verbindlich regele, und nur darum gestritten werde, ob dessen Festsetzungen das zur Genehmigung gestellte Vorhaben trügen. Dann müsse es auf die tatsächlichen Auswirkungen auf die benachbarten Gemeinden ankommen und könne nicht abstrakt ein Planungsbedürfnis postuliert werden.
Der Senat lässt unentschieden, ob er diese Kritik zum Anlass nähme, seine Auffassung zu revidieren. Anliegen seiner Entscheidung war, der Nachbargemeinde einen Ausgleich dafür zu gewähren, wenn die "Vorhaben-Gemeinde" das aus Anlass dieses Vorhaben betriebene Planaufstellungsvorhaben entweder überhaupt nicht oder mit der Folge nicht "richtig" zu einem Ende führte und so der Nachbargemeinde die Möglichkeit der Normenkontrolle mit ihren weitreichenden Angriffsmöglichkeiten nahm. Dieser Gedanke findet in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2002 durchaus eine Stütze. Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte selbst in diesem "Extremfall" nicht, was an sich erheblich näher gelegen hätte, die Möglichkeit wahrgenommen, die es sich in seiner Rechtsprechung (vgl. B. v. 15. Oktober 2001 - 4 BN 48.01 -, BauR 2002, 445 = NVwZ-RR 2002, 256 = BRS 64 Nr. 50) offengehalten hatte, nämlich der Nachbargemeinde die Normenkontrolle gegen den "Schubladenbebauungsplan" zu eröffnen, obwohl der Plan nicht bekannt gemacht worden war. Wenn das Bundesverwaltungsgericht die Nachbargemeinde selbst in einem solchen Fall auf die Anfechtung der "auf seiner Grundlage" (§ 33 BauGB) erteilten Baugenehmigung verwies, begegnet es Bedenken, die Bedeutung der Entscheidung vom 1. August 2002 (aaO) auf die Behandlung eines Extremfalls zu reduzieren und die darin enthaltenen Ausführungen von "Grundsätzen" auf eine reine Einzelfallbetrachtung zu reduzieren.
Eine genau vergleichbare Fallkonstellation hatte dem Senatsbeschluss vom 15. November 2002 zugrunde gelegen. Wie sich aus der Tatbestandsschilderung ergibt, hatte die damalige "Vorhaben-Gemeinde" den Bebauungsplan Nr. 15 "Klein E." seinerzeit gerade im Hinblick auf das dann streitige Vorhaben aufgestellt. Dabei hatte sie sich nicht nur Einwendungen verschlossen, welche die IHK im Hinblick auf die städtebauliche Verträglichkeit dieses Vorhabens erhoben hatte, und den Vorsatz, eine weitere sachverständige Begutachtung der dadurch hervorgerufenen städtebaulichen Problematik (Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur der damaligen Antragstellerin) erstatten zu lassen, rückgängig gemacht. Sie hatte zudem nicht die für das Vorhaben an sich erforderliche Festsetzung (Sonder- oder Kerngebiet), sondern eine andere (Mischgebiet) getroffen. Damit hatte sie nicht nur im Sinne der obigen Ausführungen die Weichen im zurechenbarer Weise für das Vorhaben ge-, sondern der Nachbargemeinde zugleich die Möglichkeit verstellt, den Bebauungsplan anzugreifen.
Das ist eine Konstellation, welche auf die hier zu entscheidende Sachlage nicht zu übertragen ist. Die Gemeinde Stuhr hatte nach den vorstehenden Ausführungen weder im Hinblick auf das streitige Vorhaben einen Plan aufgestellt noch es pflichtwidrig unterlassen, das zu tun. Die Beteiligten streiten vielmehr darum, ob die oben genannten Bebauungspläne in der durch die angegriffenen Bescheide geschehenen Weise haben ausgenutzt werden dürfen. Damit wird der Antragstellerin nicht die Möglichkeit pflicht- oder treuwidrig abgeschnitten, gegen die Maßnahme mit einer Normenkontrolle vorzugehen, mit der die "Vorhaben-Gemeinde" den Weg zur Vorhabenverwirklichung geebnet, d. h. die städtebaulichen Weichen hierzu gestellt hat.
Ende der Entscheidung
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