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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.10.2009
Aktenzeichen: 1 ME 192/09
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, NBauO, VwGO
Vorschriften:
BauGB § 212a | |
BauNVO § 7 | |
NBauO § 46 Abs. 1 Satz 2 | |
VwGO § 80 Abs. 5 | |
VwGO § 80 Abs. 6 | |
VwGO § 80 a Abs. 3 Satz 2 |
Gründe:
Die Beigeladene wendet sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin für ein Parkhaus südlich der Amalienstraße zwischen Huntestraße und Am Festungsgraben in C..
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Amalienstraße E.. Zur Abwehr der Zunahme von Verkehrslärm hat sie sich bereits gegen die Genehmigung eines Einkaufszentrums im Zentrum von C. gewandt, mit dessen Betrieb ihrer Ansicht nach auch die jetzt umstrittene Genehmigung des Parkhauses in Zusammenhang steht. Die Fläche hinter ihrem mehrgeschossigen Wohngebäude war mit einem vor kurzem beseitigten langgestreckten Garagengebäude bebaut und wurde im Wesentlichen als Parkplatz für Betriebs- und Mitarbeiterfahrzeuge der Telekom und von Behörden genutzt.
Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen zunächst einen Bauvorbescheid und am 17. März 2009 eine Baugenehmigung für ein Parkhaus mit 463 Einstellplätzen (davon 200 Dauerparkplätze) auf mehreren Parkebenen parallel hinter der Bebauung an der Amalienstraße. Erreichbar soll das Parkhaus nur aus und in Richtung Amalienstraße über den nördlichen Teil der Straße Am Festungsgraben sein. Von dieser aus führt eine 55 m lange Zufahrt im Abstand von 7,50 m zum Grundstück der Antragstellerin zur Einfahrt des Parkhauses.
Das Verwaltungsgericht hat vorläufigen Rechtsschutz gewährt, weil das Vorhaben voraussichtlich nicht mit § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO vereinbar sei. Auch Parkhäuser in Kerngebieten dürften nicht zu unzumutbaren Belästigungen führen. Hier sei die Situation im Blockinnenbereich durch eine Nutzung der weitläufigen Freifläche insbesondere zu Parkzwecken geprägt gewesen. Dabei sei der Bereich vor der rückwärtigen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin vergleichsweise störungsarm gewesen; er habe nur einem begrenzten Nutzerkreis zur Verfügung gestanden, nämlich im Wesentlichen den Mitarbeitern der Telekom und von Behörden sowie für deren Dienstwagen. Fremde Fahrzeuge seien durch Schranken ferngehalten worden. Der Parkplatz sei im Wesentlichen nur tagsüber genutzt worden. Die Situation sei mit der eines öffentlichen Parkhauses der hier geplanten Art auch nicht annähernd vergleichbar. Die Ein- und Ausfahrt sei südlich des Gebäudes am Festungsgraben 49 erfolgt und damit an der vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite des Baugrundstücks. Zusätzlich sei der Einfahrtbereich durch die langgestreckte Garagenreihe abgeschirmt gewesen. Die wenigen Parkplätze in der Nähe des Grundstücks der Antragstellerin seien umständlich zu erreichen gewesen und hätten für die Nutzer ungünstig gelegen. Diese Situation werde sich zu Lasten der Antragstellerin bei Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens grundlegend ändern. Der gesamte durch das Parkhaus ausgelöste Verkehr (tags 3049 Fahrzeugbewegungen und Nachtbetrieb von Dauerparkern) werde in direkter Nähe zum Grundstück der Antragstellerin verlaufen. Deren Grundstück sei schon durch den Verkehrslärm auf der Amalienstraße erheblich belastet. Stark informationshaltige Geräusche (auch durch Fußgängerverkehr) würden nun erstmals auch von der Südseite her dauerhaft auf das Grundstück einwirken, zumal keine Abschirmungen und Schutzvorkehrungen vorgesehen seien. Dagegen solle eine Lärrmschutzwand unmittelbar an der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn errichtet werden, so dass der Lärm nur in die Höhe und in Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin abstrahlen könne. Zu erwarten seien auch bei freier Zufahrt keine gleichförmigen Verkehrsgeräusche, sondern Beschleunigungs- und Abbremsvorgänge. Bei Staubildung werde es zu lästigem "Stop-and-go-Verkehr" kommen. Zusätzlich wirkten die Verkehrsvorgänge ein, die innerhalb des Parkhauses stattfänden und durch den Einfahrtsbereich und die teilweise offene Ostseite abstrahlten.
Damit werde insbesondere durch die straßenähnliche Zufahrt die Grenze dessen überschritten, was nach § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO noch hinnehmbar sei. Auf die Einhaltung der Werte der TA Lärm komme es in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich an. Das Gebäude der Antragstellerin sei in erhöhtem Maße schutzwürdig. Seine Wohnnutzung sei nach dem Bebauungsplan auch im Kerngebiet zulässig. Auf seiner Nordseite führen etwa 20.000 Fahrzeuge am Tag. Die für die Lärmbelastung Amalienstraße vorliegenden schalltechnischen Gutachten wichen voneinander ab. Auszugehen sei jedoch davon, dass die Belastung erheblich sei. Der Senat habe die Antragstellerin deshalb auch darauf verwiesen, schutzwürdige Räume straßenabgewandt anzuordnen. Das werde durch das jetzt streitige Vorhaben jedoch unmöglich gemacht.
Das Vorhaben der Beigeladenen sei demgegenüber weniger schutzwürdig, weil der Aufstellungsort nicht schon durch Anlagen dieser Art gleichsam vorbereitet sei. Die Beigeladene wolle das Vorhaben ohne Schutzvorkehrungen für die Antragstellerin erheblich vom dem Festungsgraben zugewandten Bereich abrücken. Dazu sei sie durch den Zuschnitt des Baugrundstücks nicht angewiesen. Möglicherweise hätte auch eine andere Art der Zu- und Abfahrt gewählt werden können.
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde trägt die Beigeladene vor:
Die vom Senat mit Beschluss vom 27. März 2007 für Stellplätze und Garagen entwickelten Grundsätze könnten nicht ohne weiteres auch auf ein Parkhaus angewandt werden, weil dieses kein Nebengebäude sei. Es könne hier deshalb nicht auf die Straße als Bezugspunkt abgestellt werden. Außerdem habe das gesamte Grundstück schon seit Jahrzehnten nicht mehr den Charakter einer dem Fahrzeugverkehr entzogenen Ruhezone, sondern sei gewerblich geprägt genutzt worden. Es sei durch eine Baulast für 63 Stellplätze belastet gewesen. Das Verwaltungsgericht habe der Kerngebietsausweisung nicht die gebotene Bedeutung angemessen. Auf dort liegenden Grundstücken müsse mit Beeinträchtigungen gerechnet werden. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Verwaltungsgericht meine, die Belastungssituation durch den Verkehr auf der Amalienstraße könne nicht abschließend ermittelt und bewertet werden. Nach der ergänzenden Stellungnahme der itap-GmbH unterschritten jedenfalls die Parkhausgeräusche den zulässigen Richtwert. Unrichtig sei, dass das Parkhaus erheblich vom straßenzugewandten Bereich abrücke; damit werde lediglich der vorhandene Freiraum genutzt. Die Lärmschutzwand im südlichen Bereich der Zuwegung schütze einen inzwischen im Anwesen Festungsgraben 49 eingerichteten Kindergarten; für eine Abschirmung nach Norden habe keine Veranlassung bestanden. Eine Grundlage für die Annahme, es komme dort zu "informationshaltigen Geräuschen", gebe es nicht, denn eine konkrete Lage der aufgegebenen Fußgängeranbindung sei planerisch noch nicht ausgewiesen. Verkehrsgeräusche aus dem Parkhaus selbst seien schon im Schallgutachten berücksichtigt. Eine Verlegung der Zufahrt an eine andere Stelle würde den Verkehrslärm in einen tatsächlich existierenden Siedlungsbereich hineintragen.
Die Antragstellerin tritt dem u.a. mit Ausführungen zur baulichen Entwicklung des Bereiches entgegen; die Antragsgegnerin unterstützt die Beigeladene und deutet an, dass es im Widerspruchsverfahren zu der Auflage der Errichtung einer Lärmschutzwand auch an der Nordseite der Zufahrt kommen könne.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Der Senat kann in Ermangelung einer entsprechenden Rüge der Beigeladenen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht der Frage nachgehen, ob der Eilantrag schon deshalb unstatthaft war, weil die hier maßgebliche Frage, ob die angegriffene Nutzung (Parkhaus) mit dem Schutzbedürfnis der Antragstellerin zu vereinbaren ist, schon im Bauvorbescheid vom 5. Januar 2009 abschließend entschieden worden ist. Das hätte nicht nur zur Folge, dass diese Frage im (Eilrechtsschutz- oder Hauptsache-) Verfahren gegen die Baugenehmigung nicht erneut zu prüfen ist (vgl. dazu grundlegend Senatsbeschluss vom 30. März 1999 - 1 M 897/99 -, BauR 1999, 1163 = NdsVBl. 2000, 10 = NdsRpfl. 2000, 175 - Kröpcke-Center Hannover). In diesem Beschluss vom 30. März 1999 hatte der Senat vielmehr außerdem angenommen, dass auch für den Vorbescheid/die Bebauungsgenehmigung die Regelung des § 212a BauGB gilt. Will der Nachbar die Ausnutzung der im Vorbescheid getroffenen nachbarrechtsrelevanten Regelungen verhindern, muss er daher hiergegen den in §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 ff. VwGO geregelten einstweiligen Rechtsschutz führen. Zu diesem gehört nach ständiger Senatsrechtsprechung auch, vor einer Anrufung des Verwaltungsgerichts bei der Behörde gem. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 VwGO die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Vor einer Bescheidung dieses Antrages kann das Gericht grundsätzlich nicht in statthafter Weise angerufen werden. Das kann während eines Eilverfahrens auch nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden, weil es sich nicht um eine Zulässigkeits- sondern um eine Zugangsvoraussetzung handelt. Anderes gilt nur/allerdings dann, der Aussetzungsantrag nicht innerhalb angemessener Frist beschieden wird oder der Bauherr den Vorbescheid bereits ausnutzt (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VwGO). In seinem Beschluss vom 8. Juli 2004 (- 1 ME 167/04 -, BauR 2004, 1596 = NVwZ-RR 2005, 69 = BRS 67 Nr. 194 = NdsRpfl. 2004, 299) hatte der Senat angenommen, als eine zur Anwendung des § 80a Abs. 3 Satz 2 iVm. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO führende Ausnutzung des Vorbescheides könne jedenfalls noch nicht die Stellung eines Bauantrages angesehen werden.
Der hier zu entscheidende Fall gibt keinen Anlass, die Frage zu entscheiden, ob jedenfalls die Erteilung einer auf dem Vorbescheid fußenden Baugenehmigung als dessen "Vollstreckung" im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO anzusehen sei. Würde das verneint, hätte der allein gegen die Baugenehmigung vom 17. März 2009 gerichtete Eilantrag schon deshalb nicht durchdringen dürfen, weil die Antragstellerin - jedenfalls nach dem Tatbestand des Verwaltungsgerichts - die Aussetzung der Vollziehung des Vorbescheides vom 5. Januar 2009 nicht einmal beantragt hatte. Im anderen Fall wäre jedenfalls in dem allein gegen die Baugenehmigung gerichteten Eilverfahren aller Voraussicht nach nicht die Prüfung durchzuführen gewesen, ob das Vorhaben nachbarliche Schutzansprüche der Antragstellerin verletzt.
Darauf sowie auf die Frage, ob dann nicht wenigstens in den Eilantrag der Vorbescheid vom 5. Januar 2009 hätte einbezogen werden müssen, kommt es hier indes, wie eingangs dargetan, nicht entscheidend an, weil die Beigeladene/Beschwerdeführerin das nicht gerügt hatte und dem Senat daher wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Hände gebunden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 4.2.2005 - 1 ME 291/04 -, RdL 2005, 121 = NuR 2006, 57).
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO gestützt. Die dazu entwickelte, im Beschluss vom 27. März 2007 (- 1 ME 102/07 -, NdsVBl. 2007, 199) zusammengefasste Rechtsprechung des Senats, die sich vornehmlich mit rückwärtigen Einstellplätzen und Garagen befasst hat, ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch auf Parkhäuser anwendbar, die in der genannten Vorschrift ausdrücklich aufgeführt sind. Letztere hat insoweit allerdings nur einen schmalen Anwendungsbereich, weil Parkhäuser planungsrechtlich ohnehin starken Einschränkungen unterliegen - unter § 12 BauNVO fallen sie nicht (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauNVO, § 12 Rdnr. 3) - und sich an § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO messen lassen müssen. Für an die Straße gebaute (wie auch im Fall der Senatsbeschlüsse vom 18.2.2009 - 1 ME 281/08 -, BauR 2009, 1013 und - 1 ME 282/08 -, BauR 2009, 954) oder jedenfalls mit "eingehausten" Zufahrten versehene Parkhäuser hat es damit regelmäßig sein Bewenden, ohne dass § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO weitergehende Anforderungen stellt.
Werden Parkhäuser jedoch rückwärtig, zumal in einem (vereinfachend ausgedrückt) "Blockinnenbereich" angeordnet, sind sie nicht gegenüber Einstellplätzen und Garagen "privilegiert". Zwar ist richtig, dass es sich bei einem Parkhaus nicht in vergleichbarem Sinne um eine Nebenanlage handelt, die im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO einer Hauptnutzung dient. Dieser Umstand führt jedoch gerade dazu, dass eher schärfere Maßstäbe anzulegen sind. Denn bei rückwärtigen Garagen und Einstellplätzen wird deren Störpotential in gewissen Grenzen nur hingenommen, damit das Baugrundstück für seinen Hauptzweck genutzt werden kann und seine Bebauung nicht lediglich daran scheitert, dass notwendige Einstellplätzen sich nicht in einem der Straße zugewandten Bereich realisieren lassen, wo sie an sich hingehören. Für Parkhäuser im Blockinnenbereich lässt sich eine vergleichbare Rechtfertigung nicht finden; sie müssen schon planungsrechtlich andere Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Hinzu kommt, dass bei Garagen und Stellplätzen nur selten eine bauliche Ausgestaltung möglich ist, die Emissionen minimiert. Anders verhält es sich bei Parkhäusern, bei deren Planung von vornherein bessere architektonische Möglichkeiten bestehen, den Lärm gering zu halten. Nicht nur der betroffene Nachbar kann "architektonische Selbsthilfe" leisten; auch der Bauherr selbst eines Parkhauses kann "architektonische Konfliktvermeidung" betreiben und muss nicht an den Werten der TA Lärm "entlangplanen".
Die genannte Senatsrechtsprechung ist grundsätzlich auch im Kerngebiet heranzuziehen. Zwar hat ein bestehender Blockinnenbereich dort nicht typischerweise die Funktion einer Ruhezone für die möglicherweise gar nicht vorhandene Wohnbevölkerung. Andererseits kann auch in einem Kerngebiet die Bebaubarkeit auf die an die Straßen angrenzenden Grundstücksteile beschränkt sein. Infolgedessen ist schon planungsrechtlich keineswegs selbstverständlich, dass der Blockinnenbereich eines Kerngebiets mit Parkhäusern aufgefüllt werden darf. Hinzu kommt, dass für das Maß an gebotener Rücksichtnahme auf die konkreten Festsetzungen des Bebauungsplanes abzustellen ist.
Hier liegt das Baugrundstück - wie auch das Grundstück der Antragstellerin - im Geltungsbereich des am 20. Dezember 1976 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 472, der hier durchgängig Kerngebiet (MK I) festsetzt, im östlichen Bereich (Abgrenzung zwischen Grundstücken Amalienstraße F. und E.) mit GRZ 0,6, GFZ 1,6 und vier möglichen Vollgeschossen, im größeren westlichen Bereich mit GRZ 0,6, GFZ 2,0 und - von der Amalienstraße nach Süden ansteigend - zwei, vier und sechs möglichen Vollgeschossen. Nach dem Satzungstext sind im Kerngebiet I Vorhaben nach § 7 Abs. 1 BauNVO 1968 zulässig, wobei zu dessen Nr. 7 ("Wohnungen oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses") die Bestimmung "oberhalb des II. Vollgeschosses" getroffen ist. Ausnahmsweise können nach dem Satzungstext Wohnungen zugelassen werden, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nrn. 6-7 BauNVO 1968 fallen. Nach seiner Nr. 5 setzt § 7 Abs. 2 BauNVO die Zulässigkeit von Parkhäusern im Kerngebiet voraus (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauNVO, § 7 Rdnr. 35).
Nach dem Satzungstext gelten im Kerngebiet I die Planungsrichtpegel (Lärmimmissionsgrenzwerte) von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) entsprechend DIN 18005 vom Mai 1971.
Verwirklicht sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Wesentlichen nicht. Nach wie vor ist das Gebiet geprägt durch die im Bebauungsplan als Bestand eingezeichneten Baukörper (und Parkplatzflächen).
Bei dieser Ausgangslage wäre ein Parkhaus an der gewünschten Stelle planungsrechtlich zulässig und würde auch im Hinblick auf § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO keine Bedenken auslösen, wenn es im Zusammenhang mit einer plangemäßen Neubebauung südlich der Amalienstraße errichtet und dabei dergestalt in eine von der Amalienstraße her ansteigende Bebauung "eingebaut" würde, dass die nach dem Bebauungsplan in diesen neuen Gebäuden zulässige Wohnnutzung dem Parkhauslärm allenfalls im Rahmen der genannten Werte ausgesetzt wäre. Solange die "Altbebauung" jedoch mit Resten bestandsgeschützter Wohnnutzung noch unverändert vorhanden ist und einen faktischen Blockinnenbereich einrahmt, beurteilt sich die Frage, wann Belästigungen im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO unzumutbar sind, nicht nach Regelwerken wie der TA Lärm, sondern bedarf wertender Einzelfallbetrachtung.
Ausgehend von diesem Ansatz hat das Verwaltungsgericht die tatsächliche Situation sorgfältig und im Einzelnen gewürdigt. Dabei hat es nicht pauschalierend das Areal insgesamt betrachtet, sondern konkret den Teilbereich hinter dem Grundstück der Antragstellerin. Es ist auch keineswegs - wie ihm unterstellt wird - davon ausgegangen, dass dort bislang eine idyllische Ruhelage bestanden habe, sondern hat die Vorbelastung konkret einzuschätzen versucht mit dem Ergebnis, dass die bisherige Parkplatznutzung unmittelbar vor der Südgrenze "vergleichsweise störungsarm" gewesen sei.
Das jetzige Vorbringen insbesondere der Beigeladenen, aber auch der Antragsgegnerin verfehlt dies im Wesentlichen, indem es die Besonderheiten des Standorts negiert und im Übrigen global auf die Gesamtnutzung des Blockinnenbereichs abstellt. Darauf kommt es im vorliegenden Nachbarstreit jedoch nicht an, sondern konkret darauf, wie sich das Vorhaben gerade auf das Grundstück der Antragstellerin auswirkt. Insofern liegt es auf der Hand, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Zunahme auf 3049 Fahrzeugbewegungen allein im Tageszeitraum einen erheblichen Qualitätssprung darstellt. Hinzu kommt, dass das Vorhaben nachgerade das Maximum an Lärmbelästigung für das Grundstück der Antragstellerin erzielt, indem es ihm eine über 50 m lange Einfahrt zukehrt, die praktisch die Anmutung einer Straße hat und zudem nur auf der abgewandten Seite mit einem Schallschutz versehen ist, der den Schall zusätzlich in Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin reflektiert. Letzteres wird auch von der Baugenehmigung selbst angenommen, die in Auflage Nr. 23 gerade "zur Reduzierung von Schallreflexionen" anordnet, dass der Absorbtionsverlust der Wand wenigstens 1 dB(A) zu betragen hat. Es steht außer Frage, dass schon der Fahrzeugverkehr in diesem Bereich stark informationshaltige Geräusche mit sich bringen wird, wie es das Verwaltungsgericht ausgedrückt hat. Es hat insoweit zu Recht zusätzlich auf Fußgängerverkehr abgestellt, weil die Nebenbestimmung zu Nr. 9 der Baugenehmigung aufgibt: "Zwischen der Straße am Festungsgraben und dem Parkhaus ist eine fußläufige Wegeverbindung vorzusehen." Zwar meint die Beigeladene, die konkrete Lage der Fußgängeranbindung sei noch gar nicht planerisch ausgewiesen. Das würde jedoch möglicherweise einen Mangel der Baugenehmigung begründen, weil bei völliger Beliebigkeit der Lage der Fußwegeverbindung ein in der Baugenehmigung regelungsbedürftiger Umstand nur unzureichend geregelt wäre. Tatsächlich stellt die Beigeladene aber gar nicht dar, wo der Fußweg alternativ verlaufen könnte. Soweit sie sich für eine geringe Belastung durch einen benachbarten Fußweg auf den Senatsbeschluss vom 29. Januar 2009 (1 MN 229/08 -, BauR 2009, 1103) beruft, betraf dieser eine andere Fragestellung, ob es nämlich zumutbar sei, auf dem eigenen Grundstück Blicken von Passanten ausgesetzt zu sein. Das Potential für eine Lärmbelästigung hatte der Fußweg in dem betreffenden Fall von vornherein nicht.
Ohne dass der Senat hierauf entscheidend abstellt, besteht auch kein Anlass, die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass das Wohnhaus der Antragstellerin bereits von der Amalienstraße her stark lärmbelastet ist. Das hat der Senat zuletzt im Beschluss vom 16. März 2009 (- 1 ME 14/09 -, www.dbovg.niedersachsen.de und juris) erörtert. Wenn neuere Gutachten zu einer erheblich abweichenden Beurteilung gelangen sollten, wäre dies in verstärktem Maße erläuterungsbedürftig.
Die Erforderlichkeit vorläufigen Rechtsschutzes entfällt auch nicht im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin angedeutete Möglichkeit, dass die Situation im Widerspruchsverfahren durch die nachträgliche Auflage zur Schaffung einer weiteren Lärmschutzwand entschärft werden könnte. Soweit das Verwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 17. Juli 2009 (- 2 B 63/09 -, www.dbovg.niedersachsen.de und juris) eine in diese Richtung gehende Auffassung vertreten und die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Maßgabe versehen hat, dass ein weiteres Gutachten zu erstellen und auf dessen Grundlage eine Erhöhung eines bereits vorgesehenen Lärmschutzwalles aufzugeben sei, beruhte dies auf einer einfach gelagerten Situation, bei welcher es lediglich noch um die konkrete Wallhöhe ging. Zwar ist auch hier denkbar, dass die Auflage, eine zweite Lärmschutzwand in Richtung des Hauses der Antragstellerin anzulegen, für die Erfüllung der Anforderungen des § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO bereits ausreicht. Das kann der Senat aber selbst nicht sachverständig prognostizieren. Hinzu kommt, dass eventuell der Verlauf der auferlegten Fußwegverbindung berücksichtigt werden muss. Darüber hinaus kann nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene eine entsprechende Auflage klaglos hinnimmt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin auch weitere rechtliche Bedenken gegen das Vorhaben geäußert hat, die bei einer ihr ungünstigen Beschwerdeentscheidung in der Interessenabwägung nicht außer Acht gelassen werden dürften.
Ende der Entscheidung
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