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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: 1 MN 229/08
Rechtsgebiete: BauGB, NBauO
Vorschriften:
BauGB § 1 Abs. 7 | |
BauGB § 3 Abs. 2 | |
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 | |
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15 | |
NBauO § 12a |
2. Es ist grundsätzlich unschädlich, wenn in dem Monat, in dem der Planentwurf öffentlich ausgelegt wird, ein oder mehrere Feiertage fallen.
Gründe:
Die Antragsteller wehren sich dagegen, dass an der Ostgrenze ihres Grundstücks entlang ein Fußweg geführt werden soll.
Die Antragsteller sind Eigentümer des im Aktivrubrum genannten Grundstücks (Flurstück 490/20, Flur 2 der Gemarkung D.). Dieses liegt im Geltungsbereich des im Jahre 1965 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes der Antragsgegnerin Nr. 706 "Kleewiese", der für ihr Grundstück allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,2 und einer GFZ von 0,3 festsetzt. Mit seiner südwestlichen Schmalseite grenzt das längsrechteckige Grundstück dort an die Straße Am Kälberanger an, wo von dieser der Erlengrund (Straße) nach Südwesten abgeht. Das Grundstück ist etwa seit dem Jahre 1966 in seinem Süden mit einem Einfamilienhaus bebaut. An dieses schließt sich nach Osten bündig eine Garage an, auf deren Flachdach die Antragsteller mit Genehmigung eine vom Wohnhaus zugängliche Terrasse angelegt haben. Diese hält zur Grundstücksostgrenze einen Abstand von einem Meter ein. Dort beginnt ein etwa 2,50 m breiter Streifen, in dem der Drainverband D. (früher: Verkoppelungsinteressentenschaft) einen Entwässerungsgraben angelegt hatte. Jenseits dessen liegt das Grundstück Am Kälberanger 11. Dieses ist Teil einer bislang im Wesentlichen einzeiligen Bebauung Am Kälberanger, die sich nach Südosten bis zu Hindenburgstraße (K 139) hinzieht.
Mit dem hier angegriffenen Bebauungsplan setzt die Antragsgegnerin im Anschluss an die genannte Bauzeile (Grundstücke Am Kälberanger 11 bis 1 - ungerade) ein (weiteres) allgemeines Wohngebiet fest. Dieses führt die zwischen Hindenburg- und Berliner Straße stehende Bebauung nach Nordwesten fort. Der Planbereich enthält insgesamt sieben Bauflächen. Diese sollen über einen Straßenstutzen erschlossen werden, der von der Hindenburgstraße nach Nordwesten abgeht. Die Binnenerschließung geschieht im Plansüden durch eine "rechteckige Ringstraße", von der leicht abgeknickt insgesamt drei Stichstraßen nach Norden abgehen. Diese enden in Wendehämmern, von denen 5 m breite Fußwege in die öffentliche Grünfläche führen, welche das Plangebiet zu etwa zwei Dritteln umgibt und mit denen unter anderem der Eingriff in Natur und Landschaft teilweise ausgeglichen werden soll. Ein solcher Streifen ist auch an der Westgrenze des Planes festgesetzt, die in etwa bis zur beschriebenen Grabenparzelle reicht, die zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem östlichen Nachbargrundstück (Am Kälberanger 11) verläuft. Für diese Parzelle setzt der Plan nun eine etwa 2,50 m breite Fläche mit der Bezeichnung "F" (nach der Legende: "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Fußweg, vgl. §§ 6 und 8 d. textlichen Festsetzungen, § 9 (1) Nr. 1 BauGB") fest. Diese Fläche beginnt in der Verlängerung des Erlengrundes an der Nordseite der Straße Am Kälberanger und endet nach gut 30 m an der öffentlichen Grünfläche.
Der Plan wurde am 14. August 2008 bekannt gemacht.
Zur Begründung ihres am 17. Oktober 2008 gestellten Normenkontroll- und -eilantrages machen die Antragsteller insbesondere geltend:
Der Plan sei fehlerhaft zustande gekommen. In die Zeit der öffentlichen Auslegung (28. 4. bis 28.5.2008) seien nicht nur der 1. Mai und der Pfingstmontag, sondern auch noch der Betriebsausflug der Antragsgegnerin gefallen, an dem das Rathaus verschlossen geblieben sei. Die Festsetzung des Fuß- und Radweges sei sinnlos; denn es sei planungsrechtlich nicht gesichert, dass sich ein Fußweg auf dem Streifen der öffentlichen Grünfläche fortsetze. Die textlichen Festsetzungen, die hinsichtlich des Weges getroffen worden seien, seien in sich widersprüchlich. Widersprüchlich sei auch, dass er hier nur in dieser geringen Breite, im Norden des Plangebiets hingegen mit 5 m Breite festgesetzt worden sei. Die Festsetzung verstoße gegen das Wasserrecht, weil dort ein Gewässer III. Ordnung verlaufe, welches nunmehr überbaut werden solle, vor allem aber sei sie abwägungswidrig. Ihre Interessen, davon verschont zu bleiben, seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Weil ihre Garage leicht versenkt errichtet worden sei, könnten ihnen Passanten beim Gebrauch der darauf angelegten Terrasse gleichsam "unter den Rock schauen". Sie müssten befürchten, für diesen Weg, der ihnen keinerlei Nutzen bringe, sogar noch Erschließungsbeiträge zahlen zu müssen.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen.
Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weit reichenden Folgen, die die Aussetzung eines Bebauungsplanes hat, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung ein strenger Maßstab anzulegen. Ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt und dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden.
Danach ist dem Eilantrag ist nicht (schon) wegen der ersten Tatbestandsalternative des § 47 Abs. 6 VwGO stattzugeben. Beim Vollzug des angegriffenen Planes haben die Antragsteller keine derartig schwerwiegenden Beeinträchtigungen zu erwarten. Nach dem hierbei anzulegenden objektiver Maßstab stellt es keinen schweren Nachteil dar, wenn an der Grundstücksgrenze entlang ein öffentlicher Fußweg - nur ein solcher ist festgesetzt, kein Fuß- und Radweg, wie die Antragsteller wiederholt geltend gemacht haben - verläuft. Schon bisher war die auf der Garage angelegte Terrasse Blicken Dritter ausgesetzt. Das gilt sowohl für Passanten, welche die Straße Am Kälberanger benutzen, als auch für das östliche Nachbargrundstück Nr. 11. Es mag sein, dass sich die Antragsteller mit den Nutzern dieses Gebäudes arrangiert haben, das zur westlichen Grundstücksgrenze und damit zu den Antragstellern hin errichtet worden ist. Darauf kommt es für das öffentliche Baurecht nicht an. Insoweit ist eine objektive, grundstücksbezogene Betrachtungsweise veranlasst. Danach stellt es keinen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6, Alt. 1 VwGO dar, wenn Passanten zur Terrasse aufschauen können. Es mag sein, dass die Antragsteller dort "wie auf dem Präsentierteller" sitzen. Selbst wenn sie befürchten, diese möchten ihnen "unter den Rock" schauen, ist das kein schwerer Nachteil. Zudem besteht die Möglichkeit, die Balustrade der Terrasse in einer Weise sichtundurchlässig zu gestalten, dass solche "Einblicke" verhindert werden. Im Übrigen wird die typische Nutzung des Weges nicht darin bestehen, dass Passanten provokant stehen bleiben und die Antragsteller belästigen.
Die möglicherweise bestehende Pflicht, in Anknüpfung an den Fußweg Erschließungsbeiträge zahlen zu müssen, begründet einen schweren Nachteil ebenfalls nicht. Hierbei mag es sich um einen Nachteil handeln. Ein schwerer, dessen Abwehr dringend geboten wäre, ist das hingegen nicht. Einstweilige Anordnung sind nur dann zur Abwehr schwerer Nachteile dringend erforderlich, wenn bei einem Fortbestand des Planes ungewöhnlich schwere Folgen drohen (vgl. Nds. OVG, B. v. 8.3.2007 - 12 MN 13/07 -, ZfBR 2007, 367; Hess. VGH, B. v. 12.6.1995 - 4 NG 1454/95 -, NVwZ-RR 1996, 479). Handelt es sich um Nachteile, die eine Vielzahl von Personen treffen, oder finanzielle Folgen, welche die wirtschaftliche Existenz eines Betroffenen nicht so ernstlich gefährden, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung unerlässlich ist, hat diese zu unterbleiben (vgl. a. OVG Schleswig, B. v. 27.6.1995 - 2 M 21/95 -, NVwZ-RR 1996, 365).
Danach greift die erste Alternative des § 47 Abs. 6 VwGO nicht zum Vorteil der Antragsteller ein. Es ist nicht anzunehmen, dass ein diesen abverlangter Erschließungsbeitrag eine Höhe erreicht, welche deren Existenz ernstlich gefährdete. Das haben diese auch nicht substantiiert geltend zu machen vermocht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen i. S. des § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Da das Gewicht dieser Gründe ungefähr dem des schweren Nachteils entsprechen muss, ist die Aussetzung des Vollzuges aus diesem Anordnungsgrund zur Verhinderung vollendeter Tatsachen dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Das ist hier nicht der Fall. Zu den Angriffen der Antragsteller sind die folgenden Ausführungen veranlasst:
Die Rüge, der Planentwurf sei unzureichend kurz öffentlich ausgelegt wird aller Voraussicht nach nicht durchgreifen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Weil die öffentliche Auslegung zuvor anzukündigen ist, gilt für die Berechnung der Monatsfrist § 187 Abs. 2 BGB (vgl. GemS-OGB, B. v. 17.5.1971 - GmS-OGB 2/71 -, BVerwGE 40, 363). Begann die Monatsfrist damit mit dem 28. April 2008 zu laufen, hätte sie gem. § 188 Abs. 2 BGB schon am 27. Mai 2008 enden können. Die Antragsgegnerin hat sie jedoch um einen Tag bis zum 28. Mai 2008 ausgedehnt. Damit hat sie ausreichenden Umfangs dem Umstand Rechnung getragen, dass sie in dieser Zeit ihren Betriebsausflug hatte durchführen und dazu das Rathaus für den Publikumsverkehr schließen lassen.
Dass in diesen Zeitraum außerdem der 1. Mai und der Pfingstmontag fielen, führt nicht zur Annahme, das Auslegungsverfahren sei in zu beanstandender Weise durchgeführt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 4.7.1980 - 4 C 25.78 -, BauR 1980, 437 = DVBl. 1981, 99 = NJW 1981, 594 = BRS 36 Nr. 22) reicht es aus, dass die interessierende Öffentlichkeit ausreichenden Umfangs Gelegenheit hat, den Entwurf einzusehen. Es ist grundsätzlich unschädlich, dass ein oder mehrere Feiertage in die Zeit der öffentlichen Auslegung fallen. Dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Feiertagsregelungen existieren. Es gibt dementsprechend Bundesländer, in denen - zum Teil sogar mit regionalen Unterschieden innerhalb des Bundeslandes - mehr Feiertage als in anderen Ländern zu verzeichnen sind. Gleichwohl hat der Bundesgesetzgeber darauf verzichtet, in § 3 Abs. 2 BauGB die (Mindest-) Anzahl der Werktage zu bestimmen, an denen die Planentwürfe öffentlich ausgelegt sein müssen. Er nahm im Sinne der pauschalisierenden Betrachtungsweise vielmehr an, die interessierte Öffentlichkeit habe innerhalb eines Monats selbst dann ausreichenden Umfangs Gelegenheit, vom Inhalt des Planentwurfs Kenntnis zu nehmen und Einwendungen zu formulieren, wenn in diesen Zeitraum ein oder mehrere Feiertage fallen und es dem einen oder anderen am Planentwurf Interessierten aus anderen Gründen - etwa wegen Urlaubs, besonderer beruflicher Inanspruchnahme oder häuslicher Schwierigkeiten - nicht "passt", die Amtsräume aufzusuchen. Sind daher die Anlässe, aus denen der Planentwurf wegen nachvollziehbarer Gründe nicht aufgesucht werden kann, zahlreich, stellt die Monatsfrist selbst dann einen ausreichenden Zeitraum dar, wenn in ihn Feiertage fallen.
Der vom Bundesverwaltungsgericht am 13. September 1985 (- 4 C 64.80 -, BauR 1986, 59 = NVwZ 1986, 740 = BRS 44 Nr. 20) entschiedene Fall bietet insoweit guten Anschauungsunterricht. § 18 Abs. 3 FStrG damaliger Fassung zufolge war der Entwurf der Straßenplanung (ebenfalls) für einen Monat auszulegen. Die Auslegung fand nach dem mitgeteilten Sachverhalt vom 9. Dezember 1974 bis zum 9. Januar 1975 statt. Gestritten wurde allein um die Frage, ob es schädlich sei, dass - was seinerzeit offenbar nicht allgemein so war - der Entwurf am Silvestertag nicht hatte eingesehen werden können. Das haben das Bundesverwaltungsgericht und die Vorinstanz übereinstimmend verneint. Ohne Beanstandung blieb, dass in die Auslegungszeit nicht nur die Weihnachtstage, sondern auch Neujahr fielen. Erster und zweiter Weihnachtstag 1974 fielen auf Mittwoch und Donnerstag; der Neujahrstag war ein Mittwoch. Blieb das unbeanstandet - und allenfalls durch Verlängerung der Auslegungszeit um einen Tag berücksichtigt -, fehlt hier erst recht ein Anlass, den Ausfall von nur zwei Tagen (1. Mai und Pfingstmontag) zum Anlass zu nehmen, eine unzureichend lange Auslegungszeit anzunehmen.
Die damit allein maßgebliche Frage, ob die am Entwurf des hier angegriffenen Planes Interessierten trotz solcher Hindernisse noch in zumutbarer Weise Einsicht nehmen und ihre Anregungen bei der Gemeinde oder planenden Behörde einreichen können, ist damit zum Nachteil der Antragsteller zu beantworten. Trotz der genannten beiden Feiertage war es der interessierenden Öffentlichkeit ohne weiteres in auskömmlicher Weise möglich, den Planentwurf einzusehen. Das ist auch den Antragstellern gelungen.
Der Plan hält aller Voraussicht nach den in der Sache erhobenen Angriffen stand.
Die Festsetzung des Fußweges findet ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Danach können in einem Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen oder das Abstellen von Fahrrädern sowie den Abschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden.
Entgegen der Annahme der Antragsteller enthält der Satzteil, der durch das "wie" eingeleitet wird, kein enumerative Aufzählung der Verkehrsflächen, welche die Gemeinde festsetzen kann. Schon das einleitende "wie" zeigt vielmehr, dass es sich hierbei lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt (vgl. nur Ernst/Zinkahn/Bielenberg-Söfker, BauGB, Komm., 76. Lfg. Jan. 2005, § 9 Rdnr. 105, sowie H. Schrödter/W. Schrödter, BauGB, Komm., 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 50). Wenn die Antragsgegnerin in der oben weitgehend wörtlich wiedergegeben Legende daher unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB bestimmt, es handele sich um einen "Fußweg", dann ist dies eben eine Fläche, welche allein von Fußgängern soll benutzt werden dürfen. Das ist nach der genannten Vorschrift zulässig.
Es fehlen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, damit bezwecke die Antragsgegnerin einen Etikettenschwindel. Es mag sein, dass die Antragsgegnerin ursprünglich die Planung eines kombinierten Fuß- und Radweg beabsichtigt hatte. Wenn sie davon - möglicherweise unter dem Eindruck der Kritik der Antragsteller, die dafür angesichts der Grundstücksverhältnisse allein zur Verfügung stehende Breite reiche nach den hierfür geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht aus - Abstand nimmt, dann hat sie sich nur diesem Argument gebeugt. Die Annahme, sie werde einen Abusus dieser Flächen durch Radfahrer billigend hinnehmen, begründet das gerade nicht.
Diese Festsetzung ist nicht mit Rücksicht auf die textlichen Festsetzungen §§ 6 und 8 des Planes widersprüchlich. Diese beziehen sich ersichtlich allein auf die drei Fußwege, die von den Wendehämmern am Ende der drei Stichstraßen nach Norden führen. Das ergibt sich hinsichtlich des § 6 schon aus seinem Wortlaut, hinsichtlich des § 8 aus den zeichnerischen Festsetzungen: Nur bei den drei im Norden des Planbereichs festgesetzten drei Stichwegen sind durch jeweils drei Symbole (ein größerer Kreis mit eingeschriebenem kleinen Kreis) verdeutlicht, hier sollten Bäume angepflanzt werden (s. Legende viertletztes Zeichen). Dementsprechend bezieht sich § 8 der textlichen Festsetzungen nur auf diese Bereiche. Für den hier in Rede stehenden, im Plansüden festgesetzten "Stutzen" brauchte das nicht gesondert ausgewiesen zu werden: Dort sind keine Flächen zum Anpflanzen von Bäumen zeichnerisch festgesetzt.
Dass die Breiten dieser Fußwege im Norden und Süden des Planes differieren, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Im Süden, d. h. beim Grundstück der Antragsteller fehlt der Platz, der eine solche Breite ermöglicht haben würde. Das wäre nur durch eine Inanspruchnahme der Grundstücke Am Kälberanger Nrn. 11 und 13 zu bewerkstelligen gewesen. Davon hat die Antragsgegnerin gerade im Interesse (auch) der Antragsteller abgesehen. Der Gemeinde ist es keineswegs verwehrt, unterschiedlichen Sachlagen durch unterschiedliche Festsetzungen Rechnung zu tragen. Im Gegenteil: Der auch bei der Abwägung zu berücksichtigende Gleichheitssatz verpflichtet tendenziell eher dazu, unterschiedliche Sachlagen auch unterschiedlich zu behandeln. Und wenn die Antragsgegnerin von der Durchsetzung der im Norden beobachteten Breite von 5 m absah, dann geschah dies in Ansehung der Eigentumsgewährleistung, welche gerade bei der Festsetzung von Flächen für den öffentlichen Nutzen auf privatem Grund in besonderer Weise zu beachten ist.
Umgekehrt führt die Reduktion der Verkehrsfläche auf 2,50 m nicht dazu, dass diese ihre Funktion nicht erfüllen könnte. 2,50 m ermöglichen es selbst dann ohne weiteres, das sich Fußgänger gefahrlos und mit einem gewissen "sozialen Abstand" begegnen können, wenn sie Kinderwagen oder Vergleichbares mit sich führen.
Die Fußwegverbindung begegnet nicht deswegen durchgreifenden Bedenken, weil sie im Norden auf den öffentlichen Grünflächen keine Fortsetzung finden könnte. Das Gegenteil ist der Fall. Die Antragsgegnerin hat für diese öffentliche Grünfläche auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB bestimmt, dass deren Zweckbestimmung durch "überlagerte Festsetzungen auf der Planzeichnung" modifiziert werde, und außerdem auf die §§ 9, 10 und 11 der textlichen Festsetzungen verwiesen. § 10 Abs. 2 letzter Satz der textlichen Festsetzungen lautet:
"Die Erstellung von max. 2,0 m breiten Wegen in wassergebundener Decke, mit einem Abstand von mind. 3,0 m zu den Baugrundstücken ist innerhalb dieser Flächen" (das sind die öffentlichen Grünflächen sowie die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) "zulässig."
Damit trug die Antragsgegnerin der Auffassung Rechnung, die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB müsse auch deren Zweckbestimmung angeben (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.12.2005 - 10 D 64/03.NE -, ZfBR 2006, 368 = BauR 2006, 1096 = BRS 69 Nr. 47). Das geschieht hiermit. Dieser Weg reicht in seiner Breite aus, um eine fußläufige Verbindung zwischen den neuen Wohnquartieren und den südlich davon verlaufenden öffentlichen Straßen herzustellen. "Im Nichts" endet der an der Ostseite des Antragsteller-Grundstücks vorgesehene Fußweg damit nicht.
Die Befestigung des Weges in der öffentlichen Grünfläche (nur wassergebundene Decke) ist ein weiterer Beleg für die Annahme, die Antragsgegner beabsichtige gerade nicht, auch Radfahrer auf den Stutzen zu lenken, der entlang der Ostgrenze des Antragstellergrundstücks angelegt werden soll.
Aus denselben Gründen ist es des Weiteren nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Bereich der öffentlichen Grünflächen Brücken festgesetzt hat. Das ist nach der zitierten Rechtsprechung des OVG Münster zumindest zulässig, um so sicherzustellen, dass die Wege auch das Gewässer III. Ordnung überqueren und so ihren Zweck erfüllen können, für die Bewohner des neuen Baugebiets, aber auch für die Bewohner der schon vorhandenen Bauflächen die öffentliche Grünfläche erfahrbar, d. h. (genauer) "begehbar" zu machen und zugleich auf ihr zur Erholung in den nördlich davon liegenden Außenbereich zu gelangen.
Wasserrechtliche Hindernisse stehen dieser Festsetzung nicht entgegen. Die Antragsteller haben schon nicht die Antragserwiderung (undatierter, am 14. 11. 2008 beim Senat eingegangener Schriftsatz, dort Nr. 6) zu widerlegen vermocht, bei dem verrohrten Stück handele es sich nicht mehr um ein Gewässer III. Ordnung, sondern um die Regenwasserkanalisation, welche typischerweise nicht oberirdisch verläuft.
Der Angriff hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn die Annahme der Antragsteller zuträfe, auch dieses Teilstück sei noch immer Teil eines Gewässer III. Ordnung. Das Niedersächsische Wasserrecht verbietet es keineswegs, solche Gewässer zumindest teilweise verrohrt zu führen. Eine Wasserbenutzung im Sinne des § 4 NWG, welche das Erfordernis einer Erlaubnis oder Bewilligung (§§ 3, 10 und 11 NWG) nach sich zöge, stellt das gerade nicht dar. Insbesondere handelt es sich nicht um das Aufstauen eines Gewässers (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 NWG). Der Wasserabfluss soll mit der Verrohrung gerade nicht gehemmt werden (vgl. § 78 NWG). Einen Fall des § 64b NWG haben die Antragsteller ebenfalls nicht geltend zu machen vermocht.
Ein Gewässerrandstreifen wird in § 91a NWG nur für Gewässer I. und II. Ordnung vorgesehen. Darum handelt es sich hier nicht. Gewässer III. Ordnung sind nach § 107 NWG vom Eigentümer zu unterhalten. Die Antragsgegnerin durfte ihrer Abwägung zu Grunde legen, die Kaufverhandlungen mit der bisherigen Eigentümerin (Drainverband) würden mit dem Ergebnis abgeschlossen werden, ihr das Eigentum hieran zu übertragen. So ist es auch gekommen. Es ist nicht ersichtlich, der Antragsgegnerin sei es unmöglich, das ja schon zuvor verrohrte Teilstück zu unterhalten.
Grenzabstandsrecht steht der Festsetzung eines Fußwegs nicht entgegen. Nach § 7 NBauO brauchen im Grundsatz nur Gebäude Abstand zu halten. Straßen sind keine Gebäude (vgl. § 2 Abs. 2 NBauO). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. Juli 1999 (- 1 L 4258/98 -, OVG-Datenbank, sonstige Vnb) entschieden, der daher allein in Betracht kommende § 12a Abs. 1 Satz 1 NBauO sei nicht einschränkend dahin auszulegen, dass auch Wegeflächen Abstand zu halten hätten, welche - anders als hier - sogar 0,5 m über dem Niveau der angrenzenden Grundstücke verlaufen. Dazu hat der Senat ausgeführt:
"Es ist bereits zweifelhaft, ob von dem Weg überhaupt Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen (vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.1975 - VI A 76/74 -, dng 1978, 24, 25; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.2.1985 - 1 OVG A 44/84 -, Nds.Rpfl. 1995, 152, 153; Schmaltz, Anm. in dng 1974, 276, 277). Danach kommt es weniger/nicht auf die von dem Weg ausgehenden Immissionen, sondern darauf an, ob auf einer befestigten Fläche abgestellte Gegenstände Wirkungen wie Gebäude entfalten. Das kann indes unentschieden bleiben, weil selbst im Falle gebäudegleicher Wirkungen die streitige bauliche Anlage nicht höher als 1 m über der Geländeoberfläche liegt. Das ist nach dem Wortlaut eindeutig zu fordern und hier nicht erfüllt. Für die von den Klägern favorisierte erweiternde Auslegung des § 12 a Abs. 1 Satz 1 NBauO bietet der Sachverhalt keine Veranlassung. Die kritischen Anmerkungen von Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/ Wiechert (NBauO, 6. Aufl., § 12 a Rdnr. 9) beziehen sich - worauf die übrigen Beteiligten zu Recht verweisen - allein auf Terrassen. In Zweifel mag gezogen werden können, ob die Einschätzung des Gesetzgebers (vgl. Schriftl. Ausschussbericht zum Regierungsentwurf zum 5. ÄndG zur NBauO, LTDrucks. 10/5715, S. 6 zu Art. I Nr. 11) zutrifft, Terrassen entfalteten erst ab einer Höhe von über 1 m gebäudegleiche Wirkungen. Erwägungen, die zur Triftigkeit dieser Einschätzung angestellt werden, haben nichts mit der Auslegung des § 12 a Abs. 1 Satz 1 NBauO zu tun, sondern wären allenfalls Anregungen für eine Änderung dieser Vorschrift. Der Gesetzgeber hält sich im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit, wenn er erst ab einer Terrassenhöhe von mehr als 1 m über der gewachsenen Fläche annimmt, erst hierdurch würden die Schutzgüter der Grenzabstandsvorschriften verletzt. Diese Einschätzung hat ihre Rechtfertigung darin, dass auch nach den o. g. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg die Grenzabstandsvorschriften nicht (so sehr) vor unzumutbaren Belästigungen schützen sollen; dies ist beispielsweise Aufgabe des Gebotes der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 BauNVO, § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO). Im Vordergrund steht vielmehr die Sicherstellung ausreichender Besonnung und Belüftung. Die mit einer Terrasse typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke mögen es dann nahe legen, ihnen ab einer bestimmten Höhe gebäudegleiche Wirkungen beizumessen. Die Regelung des § 12 a Abs. 1 Satz 1 NBauO liegt damit noch so weit innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, dass sich schon von daher eine den eindeutigen Wortlaut ignorierende, ausweitende Auslegung verbietet.
Die Planung genügt aller Voraussicht nach dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB). Ein Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan ist rechtswidrig, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Das Abwägungsgebot ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Schließlich liegt eine Verletzung auch vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen diesen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301).
Ein Abwägungsausfall fällt der Antragsgegnerin nicht zur Last. Die Einwendungen, welche die Antragsteller durch ihren Verfahrensbevollmächtigten unter dem 23. Mai 2008 haben vortragen lassen, wurden in der Ratsvorlage Drucksachennummer 0270/2008/08 vom 18. Juni 2008 (dort Seiten 5 - 7) ausführlich dargestellt und gewürdigt. Der Rat hat diesen Ausführungen ausweislich der Niederschrift über die Ratssitzung vom 9. Juli 2008 (dort S. 10 unten/11 oben) ausdrücklich zugestimmt.
Die Abwägungsentscheidung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Es ist ein sehr sinnvolles Bestreben, den Bewohnern der neuen Bauflächen, die unter Erweiterung des Ortsrandes nach Norden entstehen, nicht nur eine Fußwegverbindung zu eröffnen, welche mit der kraftfahrzeugtauglichen übereinstimmt. Diese führte hier an der Hindenburgstraße entlang, welche als Kreisstraße 139 eingestuft ist und dementsprechend viel Verkehr aufzunehmen hat. Nicht nur älteren Personen und Kindern, sondern der gesamten Einwohnerschaft des neuen Baugebiets wird durch die Einrichtung eines zweiten Weges ermöglicht, ohne akustische und geruchliche Einwirkungen des Straßenverkehrs in den Ortskern und die ruhigeren Wohnquartiere zu gelangen, die sich nach dem sich aus microsoft live search ergebenden Eindruck insbesondere an den Straßen Erlengrund und Im Wiesenhof zu befinden scheinen. Außerdem bildet diese Fußwegverbindung, wie oben bereits angedeutet, auch den Bewohnern der schon vorhandenen Wohnquartiere nunmehr die Möglichkeit, auf kürzerem und leiserem Weg in die öffentlichen Grünflächen und von dort in den Außenbereich zu gelangen. Zudem gestattet es diese Fußwegverbindung, auf diese gefahrlosere und leisere Weise zu dem öffentlichen Spielplatz zu gelangen, der nach den Planfestsetzungen im Nordwestteil des Karrees angelegt werden soll, das von der oben erwähnten "Ringstraße" umschlossen wird. Die schon vorhandenen Wohnquartiere, zu denen das Antragsteller-Grundstück gehört, mögen zwar schon in den 1960er Jahren hergestellt worden sein. Das sagt indes gerade, dass dort nunmehr ein "Generationenwechsel" ansteht, in dessen Verfolg Kinder dort Einzug halten, denen dieser Kinderspielplatz von Nutzen ist/sein wird.
Schließlich darf nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass die bauliche Entwicklung mit dem neuen Baugebiet keinen endgültigen Abschluss gefunden haben wird. Aus dem Kartenwerk ergibt sich, dass sich die Bebauung einerseits zwischen Berliner und Hindenburgstraße, andererseits entlang der Straße An der Kleewiese (Nordwestseite) in erheblichem Maße vom Ortskern entfernt hat. Das in Rede stehende Baugebiet füllt den Zwischenbereich nur etwa zur Hälfte. Damit ist vorgezeichnet, dass bei entsprechendem Bedarf der Bereich geschlossen werden wird, der sich nordwestlich des Planbereichs bis hin zu den Straßen An der Kleewiese/Weidengrund erstreckt. Das mag wegen der Anlage, die in microsoft live search nördlich davon zu erkennen ist (wohl: Kläranlage) nicht uneingeschränkt möglich sein. Grundsätzlich ausgeschlossen ist es indes nicht. Das ergibt sich schon aus der Länge der Wegstrecke, welche zwischen der Kläranlage und der Wegekreuzung An der Kleewiese/Weidengrund liegt. Dass die Antragsgegnerin ebenfalls an eine solche Fortsetzung der Bebauung denkt, ergibt sich aus dem "Stutzen", den sie in nordwestlicher Fortsetzung der platzartigen Erweiterung beim Kinderspielplatz mit dem Symbol einer Brücke geplant hat. Gerade wegen der beträchtlichen Länge, in der sich die Straße Am Kälberanger bislang ohne jeden Abzweig nach Norden erstreckt, ist es zumindest sehr sinnvoll, an dieser Stelle, die ziemlich genau in ihrer Mitte liegt, einen fußläufigen Abzweig nach Norden zu planen. Über diesen können dann einerseits die Bewohner des geplanten und des/eines künftig hinzutretenden Baugebiets zu Fuß in den Ortskern, andererseits von dort Personen in den Grüngürtel und den Außenbereich gelangen, ohne die geräuschvolleren Straßenverbindungen nutzen zu müssen.
Es mag sein, dass eine absolute Notwendigkeit nicht besteht, die eben genannten Zwecke zu erreichen. Die planende Gemeinde ist jedoch nicht darauf beschränkt, das unerlässlich Notwendige zu planen. Erforderlich ist nur, dass die damit zu Lasten Dritter verbundenen Einschränkungen nicht so schwer wiegen, dass die Zurückstellung ihres Interesses an der Beibehaltung der vorhandenen Situation durch das Interesse an der Durchführung dieser Planung nicht mehr hinreichend aufgewogen wird. Aber auch das ist aller Voraussicht nach zum Vorteil der Antragsgegnerin zu beantworten. Die Antragsteller stellen zwar die Nachteile als sehr gravierend dar, die sie mit dieser Planung verbunden sehen. Es wird auch regelmäßig dem Bestreben eines Normenkontrollantragstellers entsprechen, diese zu aggravieren. Eine objektive Gewichtung der mit der angegriffenen Planung verbundenen Einbußen ergibt jedoch, dass dem Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung der gegenwärtigen Situation ein geringeres Gewicht zukommt als dem Interesse, das die Antragsgegnerin mit dieser Planung verfolgt. Es wird sicher so sein, dass Fußgängerbewegungen am Ostrand ihres Grundstücks den Antragstellern anfangs sehr ungewohnt sein wird. Es mag auch so sein, dass sie sich größeren Umfangs als bislang Blicken von Passanten ausgesetzt sehen werden. Es mag schließlich auch sein, dass der eine oder andere Passant einer spontanen Neigung nicht widerstehen wird, kleinere Abfallstücke über den Zaun der Antragsteller zu entsorgen. Letzteres konnte aber auch schon bislang von der Straße Am Kälberanger aus geschehen. Absoluten Sichtschutz genossen die Antragsteller auf ihrer Terrasse/Garage schon jetzt nicht. Dafür steht die Terrasse zu nah am Kälberanger. Veränderungen des "Wohnmilieus", welche sich durch das Hinzutreten öffentlicher Wege ergeben, haben die Anwohner als Teil der Sozialbindung ihres Eigentums grundsätzlich hinzunehmen. Störungen der Privatsphäre haben planungsrechtlich nur geringes Gewicht. Die von den Antragstellern geltend gemachten und befürchteten Einbußen halten sich im Rahmen dessen, was zahlreiche Eigentümer an Störungen hinzunehmen haben. Das mag gegenüber der bisherigen Situation, in der die Antragsteller ohne zureichende rechtliche Grundlage einen im Eigentum anderer stehenden Grundstücksstreifen mitbenutzt haben, eine "unbequeme" Änderung der Sachlage darstellen. Das ändert aber nichts am geringen Gewicht ihres Interesses an der Beibehaltung der gegenwärtigen Situation (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 27.10.1999 - 11 A 31.98 -, UPR 2000, 146 = NVwZ 2000, 435 = NuR 2000, 323).
Ganz allgemein gilt, dass kein Grundstückseigentümer einen Anspruch darauf hat, dass ihm an die Rückseite seines Grundstücks keine weitere Bebauung gesellt wird. Der Schutz einer bislang in den Außenbereich hinein genossenen freien Aussicht gehört in aller Regel (besonders schützenswerte Aussichten einmal ausgenommen; vgl. dazu BayVGH Urt. v. 29.7.1992 - 20 N 91.2692 -, BayVBl. 1993, 721 = BRS 54 Nr. 42 - Blick über besonders schönen Hang auf den Ammersee; vgl. a. Senatsurteil vom 1.6.1990 - 1 K 7/89 -, BauR 1991, 173 = BRS 50 Nr. 52) ebenso wenig zum abwägungsrelevanten Material (vgl. dazu etwa BVerwG, B. v. 23.12.1981 - 4 B 196.81 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 25; B. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895 = BRS 57 Nr. 42), wie das Interesse, vor fremder Einsicht bewahrt zu werden (vgl. zum Nachbarschutzrecht BVerwG, B. v. 3.1.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192; B. v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85). Allenfalls das Interesse, bislang nicht überbaubare, rückwärtig angrenzende Flächen im Interesse der Wohnruhe und Erholung weiterhin freizuhalten, dürfte jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht selbst dann in die Abwägung einzustellen sein, wenn sich dieser Vorteil lediglich als Reflex einer nicht nachbarschützenden rückwärtigen Baugrenze darstellt (vgl. insbesondere BVerwG, B. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 -, DVBl. 1992, 1441 = NVwZ 1993, 468 = BRS 54 Nr. 21 mit Hinweis auf B. v. 8.9.1988 - 4 NB 15.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 34 = NVwZ 1989, 245 = BRS 48 Nr. 33). Aber auch dann ist dieses Interesse nicht so ausgestaltet und gewichtig, dass es die Gemeinde nicht planerisch überwinden könnte. Die oben genannten Interessen wiegen so schwer, dass die mit dem Hinzutreten des Fußweges verbundenen "Unannehmlichkeiten"/Nachteile ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB haben hintangestellt werden dürfen. Zudem haben die Antragsteller - anders als die Eigentümer östlich benachbarter Grundstücke - aufgrund der angegriffenen Planung nicht hinzunehmen, dass an die Rückseite ihres Grundstücks Bauflächen angefügt werden.
Das Interesse der Antragsteller, von der Belastung mit Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, begründet einen Abwägungsfehler ebenfalls nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und mit welcher Konkretheit dies den Antragstellern hier droht. Selbst wenn dies mit Sicherheit zu erwarten ist, ist das in aller Regel kein Belang, den Planunterworfene oder Plannachbarn einer Abwägungsentscheidung entgegen halten können. Mit einer Vielzahl von Plänen ist die spätere Verpflichtung verbunden, Erschließungsbeiträge zahlen zu müssen. Dies führt im Regelfall nicht, sondern ausnahmsweise allenfalls dann zur Abwägungswidrigkeit der angegriffenen Planungsentscheidung, wenn die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile in einem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.1976 - IV C 12 und 13.74 -, BRS 30 Nr. 1; Senatsurteil vom 25.9.2003 - 1 KN 320/02 -, Vnb, unter Hinweis auf Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 18.12.1995 - 3 A 1403/93 -, VGH BW-Ls 1996, Beilage 3, B 8; OVG Münster, Urt. v. 12.5.1989 - 11 a NE 51/87 -, NVwZ 1990, 894; Hess. VGH, Urt. v. 15.2.1991 - 3 N 779/85 -, veröffentlicht in Juris). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Das Grundstück der Antragstellerin mag zwar durch die Straße Am Kälberanger vollständig erschlossen sein. Bei der hierbei anzustellenden objektiven Betrachtungsweise würde der Fußweg (nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB grundsätzlich eine abrechnungsfähige Erschließungsanlage) ihrem Grundstück die Möglichkeit eröffnen, ohne Umweg über die Hindenburgstraße oder die Straße An der Kleewiese in den Außenbereich oder beispielsweise zum Kinderspielplatz zu gelangen, der im angegriffenen Plan ebenfalls festgesetzt worden ist. Die Antragsteller mögen das aufgrund ihrer Lebenssituation nicht als Vorteil ansehen. Rein grundstücksbezogen, d. h. baurechtlich betrachtet vermittelt ihnen damit die angegriffene Planung der Antragstellerin doch aller Voraussicht nach einen so beachtenswerten Vorteil, dass eine Heranziehung zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages nach den vorstehenden Grundsätzen nicht als krass unverhältnismäßig anzusehen wäre.
Ein Abwägungsfehler wird schließlich nicht durch den Hinweis begründet, sie und der Eigentümer des östlichen Nachbargrundstücks Nr. 11 hätten die Grabenparzelle in der Vergangenheit in Absprache mit dem Drainverband gepflegt und unterhalten. Das begründet keinen Anspruch auf Beibehaltung dieses Zustands auf alle Zeit und feit nicht davor, dass sich die Verhältnisse im Zuge einer Planung und dem in seinem Zusammenhang bewerkstelligten Eigentümerwechsel ändern.
Weitere Ausführungen zum Normenkontrolleilantrag sind nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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