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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 1 OA 241/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 | |
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 2 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 1 OA 241/07
Datum: 15.08.2007
Gründe:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist zulässig und begründet. Nach Nr. 10 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts (NdsVBl 2002, 192) wird - als Anhaltspunkt - bei Beseitigungsverfügungen etwa für eine Gerätehütte ein Streitwert von 4.000,- EUR als angemessen angesehen. Hier bezieht sich die angefochtene Verfügung auf zwei alte Holzschuppen, ein Schwimmbecken, ein Baumhaus, Sichtschutzelemente und Grundstückseinfriedungen. Nach den in den Bauakten befindlichen Lichtbildern handelt es sich dabei nicht um wenig Bausubstanz. Der Senat hält deshalb den vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angeführten Ansatz von 10.000,- EUR für zutreffend.
Im Übrigen ist zwar nach Nr. 18 des genannten Streitwertkatalogs bei vorläufigen Regelungen regelmäßig nur die Hälfte des Streitwerts im Verfahren zur Hauptsache zugrunde zu legen (vgl. Beschl. v. 24.1.2006 - 1 OA 10/06 -). Der Sofortvollzug eines Beseitigungsverlangens ist jedoch kein solcher Regelfall, wenn damit die Hauptsache vorweggenommen wird. Dann ist (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Senate, vgl. z.B. Beschl. v. 28.2.2000 - 12 O 691/00 -) für das Eilverfahren der gleiche Wert wie für das Hauptsacheverfahren anzusetzen. Von einer solchen Fallgestaltung ist das Verwaltungsgericht hier ausgegangen.
Ende der Entscheidung
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