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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.07.2009
Aktenzeichen: 10 LA 13/08
Rechtsgebiete: AGTierSG, GG, TierSG


Vorschriften:

AGTierSG § 14 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
TierSG § 71 Abs. 1 S. 5
TierSG § 71 Abs. 1 S. 6
Die Tierseuchenkasse ist im Rahmen ihres Satzungsermessens nicht verpflichtet, die Beiträge für Tiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden - etwa in Fällen der Hobbytierhaltung oder der Gnadentierhaltung -, abweichend von den Beiträgen für Tiere, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, zu regeln.
Gründe:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

1.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist genügt, wenn innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Dies verlangt aber, dass der Zulassungsantragsteller im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet, weshalb der geltend gemachte Zulassungsgrund erfüllt ist.

Nach Maßgabe dessen kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin die Aufhebung der Beitragsbescheide der Beklagten für das Jahr 2007 in Höhe von 88,56 EUR begehrt hat. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung seien §§ 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG, 14 AGTierSG in Verbindung mit §§ 1, 2 der Beitragssatzung der Beklagten. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen bestünden nicht. Für die Beitragserhebung sei rechtlich unerheblich, aus welchem Grund, zu welchem Zweck und von welchem Tierbesitzer die Tiere gehalten würden. Es sei ebenfalls ohne Bedeutung, ob der Tierbesitzer sich im Zusammenhang mit den Tieren erwerbswirtschaftlich betätige, ob es sich um eine Hobbytierhaltung handele oder ob der Tierbesitzer ein Zoo, ein Tierschutzverein oder eine dem vergleichbare Einrichtung sei. Die Beitragspflicht hänge nicht davon ab, ob die Tiere nur für den Eigenbedarf gehalten würden und ob die Tiere der Viehverkehrsverordnung unterlägen. Die Beitragserhebung sei auch nicht davon abhängig, ob der Tierbesitzer von der Tätigkeit der Beklagten konkrete wirtschaftliche Vorteile beziehe. Eine Beitragsbefreiung sei nicht möglich. Im Übrigen treffe der Einwand der Klägerin nicht zu, sie hätte Leistungen der Beklagten nicht in Anspruch genommen bzw. hätte in einem Seuchenfall keine Leistungen seitens der Beklagten erwarten können. In der Vergangenheit habe sich die Beklagte an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung beteiligt. Ferner sei davon auszugehen, dass die auf dem Hof der Klägerin gehaltenen Tiere einen - wenn auch geringen - Marktwert hätten. Die Höhe der Beitragsfestsetzung sei nicht zu bestanden.

Hiergegen hat der Kläger zunächst eingewandt: Das Urteil berücksichtige nicht, dass hinsichtlich der nach dem Tierseuchengesetz und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz gewährten Entschädigungen kein Notifizierungsverfahren nach den Art. 87 f. EG-Vertrag durchgeführt worden sei. So seien die beihilferechtliche Vorschriften in §§ 66 ff. TierSG im Jahre 2004 geändert worden. Die früheren Genehmigungen der Europäischen Kommission könnten sich auf die geänderte Fassung nicht beziehen. Die Beklagte hätte deshalb keine Entschädigungen auszahlen dürfen, so dass deren Beiträge fehlerhaft berechnet seien. Aufgrund des unterbliebenen Notifizierungsverfahrens fehle es an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für die festgesetzten Beiträge.

Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend dargelegt. Hierzu hätte sie darlegen müssen, dass bestimmte Änderungen von Regelungen über Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag eine Notifizierungspflicht nach Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EG-Vertrag ausgelöst hätten. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass jedwede Änderung von Beihilfebestimmungen einem Notifizierungsverfahren nach Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag unterliegt. So sind Beihilfebestimmungen u.a. dann von einer Notifizierungspflicht nicht erfasst, wenn sie der Deminimis-Verordnung unterfallen oder Beihilfen gewähren, die im Rahmen eines von der Kommission nicht beanstandeten Beihilfeprogramm gewährt werden (vgl. Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV - 3. Aufl. 2007 -, EGV Art. 88, Rdnr. 9). Die Klägerin hat jedoch nicht aufgezeigt, welche konkrete Änderung der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen in 2004 oder später eine Notifizierungspflicht nach Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EG-Vertrag tatsächlich begründet hat.

Die Klägerin sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ferner darin begründet, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beitragserhebung aufgrund eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz bestünden. Ein Beitrag von ihrer Seite zu einer möglichen Tierseuche sei nicht zu erkennen. Das Gesetz belaste einen Adressatenkreis, den keine Verantwortung hinsichtlich einer Tierseuchengefahr treffe. Die Beitragssatzung differenziere nicht nach dem von einem Betrieb bzw. Tierhalter ausgehenden Gefahrenbeitrag zu einer Tierseuche. Auch differenziere die Beklagte bei der Beitragserhebung nicht nach dem Marktwert der Tiere und begünstige damit einseitig kommerzielle Tierhalter. Obwohl gleiche Beiträge je beitragspflichtiges Tier zu erbringen seien, würden sich etwaige Entschädigungszahlungen in der Höhe aber unterscheiden. Ohne sachlichen Grund würden nichtkommerzielle Tierhalter benachteiligt. Bei solchen Betrieben sei der Marktwert der Tiere erheblich unterdurchschnittlich. Anders als bei kommerziellen Tierhalters komme dem Marktwert ihrer Tiere keine Bedeutung zu. Die in § 2 Abs. 2 der Beitragssatzung vorgesehene Staffelung der Beiträge nach Tierarten sei nicht ausreichend. Eine weitere Differenzierung der Bestimmung sei möglich und geboten. Zumindest hinsichtlich der Gnadenpferde und ihrer weiteren Tiere, bei denen keine kommerzielle Nutzung erfolge, sei der Handlungsspielraum der Beklagten überschritten.

Auch hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Beitragssatzung verneint. Die der angefochtenen Beitragsfestsetzung zugrunde liegende Beitragssatzung der Beklagten verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Rechtliche Grundlage für die Beitragserhebung und den Erlass einer Beitragssatzung sind § 71 Abs. 1 TierSG in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 AGTierSG. Hiernach hat die Beklagte die Beiträge nach Tierarten gesondert zu erheben (§ 71 Abs. 1 Satz 5 TierSG). Demgegenüber liegt es im Ermessen der Beklagten, ob sie die Beiträge nach der Größe der Bestände und unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken, insbesondere auf Grund der Betriebsorganisation, sowie zusätzlich nach Alter, Gewicht und Nutzungsart staffelt (§ 71 Abs. 1 Satz 6 TierSG). Die Ermessensentscheidung der Beklagten als Satzungsgeberin, keine weitergehende Staffelung der Beiträge im Hinblick auf eine fehlende erwerbswirtschaftliche Betätigung des Tierhalters im Zusammenhang mit der Haltung der veranlagten Tiere vorzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung zu einer weitergehenden Differenzierung der Beiträge dahin verpflichtet gewesen, für Tiere, die nicht aus erwerbswirtschaftlichen Gründen gehalten werden - etwa Tiere auf einem Gnadenhof oder Hobbytierhaltung -, von einer Beitragserhebung ganz oder teilweise abzusehen.

Der Beklagten ist als Satzungsgeberin insoweit ein weites Ermessen eingeräumt. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, ob der Satzungsgeber innerhalb seines Gestaltungsermessens die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Von einer willkürlichen Gleich- oder Ungleichbehandlung ist auszugehen, wenn sie nicht von einer sachlichen Rechtfertigung getragen ist. Wird eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung gerügt, endet die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers aber erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 -, NVwZ 2006, 589 m.w.N.). Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt indes nicht, dass der Normgeber alle tatsächlichen Verschiedenheiten beachten muss, da sich im Abgabenbereich eine allumfassende Gleichbehandlung nicht erreichen lässt und sich die Sachverhalte in der Lebenswirklichkeit nie völlig gleichen. Vielmehr ist er nur gebunden, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Insoweit können Durchbrechungen des Gleichheitsgrundsatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere im Bereich der Massenverwaltung wie im Abgabenrecht - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Anzahl der Durchbrechungen gering ist (Grundsatz der Typengerechtigkeit - BVerwG, Beschluss vom 19. September 2005 - BVerwG 10 BN 2.05 -, juris; Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 10 B 24.04 -, juris; Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 -, NVwZ-RR 1995, 594 m.w.N.; Urteil des Senats vom 19. Dezember 2006 - 10 LC 80/04 -, AUR 2007, 314).

Nach Maßgabe dessen ist eine Differenzierung der Beiträge mit Blick auf eine nicht erwerbswirtschaftliche Haltung von Tieren nicht zwingend erforderlich. Die Erforderlichkeit einer unterschiedlichen Behandlung derjenigen, die Tiere aus nicht erwerbswirtschaftlichen Gründen halten, zu denen, die Tiere zum Zwecke der Erwerbswirtschaft halten, lässt sich nicht mit einer wesentlich unterschiedlichen Tierseuchengefahr oder Teilhabe an den Leistungen der Beklagten begründen. Von Tierbesitzern im Sinne des Tierseuchengesetzes werden Beiträge zur Tierseuchenkasse erhoben, um deren Leistungen, Verwaltungskosten und die notwendigen Rücklagen aufzubringen. Den Leistungen der Beklagten für Entschädigungen von Tierverlusten kommt mit Blick auf die Gesamtausgaben der Beklagten eine wesentliche Bedeutung nicht mehr zu. So hat die Beklagte in dem Jahr vor der hier streitigen Veranlagung für Impfstoffe, Untersuchungsgebühren und sonstige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie für die Tierkörperbeseitigung allein rd. 84 v.H. der Gesamtausgaben aufgewendet. Für Entschädigungen, Beihilfen und Härtebeihilfen nebst Schätzkosten hat die Beklagte weniger als 3 v.H. ihrer Gesamtausgaben aufbringen müssen. Sofern tatsächlich Unterschiede zwischen den vorgenannten Gruppen in Bezug auf die Gefahr des Eintritts eines Seuchenfalls sowie hinsichtlich der Höhe der Entschädigungsleistungen gegeben sein sollte, so kommt ihnen im Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung kein derart hohes Gewicht zu, dass es geboten wäre, die Beitragspflicht abweichend zu regeln. Dabei kann die Klägerin nicht unberücksichtigt lassen, dass sie tatsächlich erhebliche Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen hat und voraussichtlich auch künftig nehmen wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beklagte abgesehen von einem Selbstbehalt die Kosten für den Transport und die Beseitigung von verendeten Tieren übernommen hat. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Klägerin keine und unverhältnismäßig geringe Leistungen für ihre Beiträge erhalten hat bzw. erhalten wird. Fehl geht deshalb der Einwand, die durch die kommerzielle Viehzucht entstandenen Seuchenprobleme würden in finanzieller Hinsicht auf die Tierhalter weitergegeben, die ihre Tiere nicht aus Erwerbszwecken hielten. Dabei übersieht die Klägerin zudem, dass die der Beitragspflicht unterliegenden Tierbesitzer die Ausgaben der Beklagten nicht allein aufbringen, sondern ein wesentlicher Teil durch das Land Niedersachen in Form von Erstattungen getragen wird. Eine übermäßige Belastung der Klägerin scheidet daher aus. Ferner ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Beitragspflicht die Anzahl der Tiere, die nicht aus erwerbswirtschaftlichen Gründen gehalten werden, im Verhältnis zu der Anzahl landwirtschaftlichen Nutzviehs sehr gering ist.

Des Weiteren hat die Klägerin eingewandt, bei der Beitragsfestsetzung habe die Beklagte im Hinblick auf Entschädigungen und Tierkörperbeseitigung Kosten berücksichtigt, die nicht im Zusammenhang mit einer Tierseuche stünden. Bei den Erkrankungen BSE und Scrapie handele es sich nicht um Tierseuchen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2, 5, 6 und 7 TierSG. Diese Erkrankungen fielen deshalb nicht unter das Tierseuchengesetz. Da die Beklagte bei ihrer Beitragsberechnung dennoch Kosten für diese Erkrankungen berücksichtigt habe, sei die Beitragsberechnung rechtswidrig.

Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Die Klägerin berücksichtigt zum einen nicht den erweiterten Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes. Das Tierseuchengesetz regelt zwar vorrangig die Bekämpfung von Tierseuchen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 TierSG). Jedoch bleiben dadurch die weitergehenden Befugnisse nach § 79a TierSG unberührt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 TierSG). Nach § 79a TierSG wird die zuständige Stelle auch ermächtigt, Regelungen zur Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit oder zu deren Schutz zu treffen. Dies betrifft insbesondere Fälle des Ausbruchs von BSE (vgl. § 79a Abs. 2 TierSG). Zum anderen verkennt die Klägerin auch hier, dass die Ausgaben der Beklagten nicht allein von den Beitragspflichtigen aufgebracht werden. Insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, dass bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit den Erkrankungen BSE und Scrapie tatsächlich durch Beiträge der Tierbesitzer aufzubringen sind.

2.

Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Der Kläger erachtet die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob die kommerzielle und nichtkommerzielle Tierhaltung sowohl hinsichtlich des Gefahrenpotentials einer möglichen Tierseuche gleichzustellen ist und eine Beitragsgleichbehandlung dieser wesentlich ungleichen Gruppen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt.

Die Beantwortung dieser Frage ist in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig. Wie bereits aufgezeigt, sind die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte im Rahmen ihres Satzungsermessens verpflichtet ist, für bestimmte Tierbesitzer eine gesonderte Beitragsgruppe mit geringeren Beiträgen im Vergleich zu anderen Tierbesitzers vorzusehen, höchstrichterlich geklärt. Hiernach steht die in der Beitragssatzung der Beklagten vorgesehene Gleichbehandlung von Tierbesitzern, die ihre Tiere nicht aus erwerbswirtschaftlichen Gründen halten, mit Tierbesitzern, die ihre Tiere zur Erwerbszwecken halten, mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG bestimmten Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang; insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine vorstehenden Ausführungen Bezug.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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