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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.05.2009
Aktenzeichen: 10 LA 151/08
Rechtsgebiete: BetrPrämDurchfV


Vorschriften:

BetrPrämDurchfV § 15 Abs. 4a S. 2
BetrPrämDurchfV § 15 Abs. 4a S. 3
Zum Vertretenmüssen des Antragstellers hinsichtlich einer verspätet erteilten Genehmigung einer Investitionsmaßnahme, für die eine Erhöhung des betriebsinviduellen Betrages begehrt wird.
Gründe:

Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

Ernstliche Zweifel im Sinne der genannten Bestimmung bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164).

Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin höhere Zahlungsansprüche zuzuweisen, nur hinsichtlich eines Referenzbetrages in Höhe von 7.577,96 EUR stattgegeben. Hinsichtlich des stattgebenden Teils seiner Entscheidung hat es zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin könne einen weiteren betriebsindividuellen Betrag in Höhe von 7.577,96 EUR nach § 15 BetrPrämDurchfV in Verbindung mit Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beanspruchen. Dem stehe die Regelung in § 15 Abs. 4a Satz 2 BetrPrämDurchfV nicht entgegen. Die Klägerin habe die für die nachträgliche Legalisierung des Neubaus eines Bullenstalles erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BetrPrämDurchfV beantragt. Zwar habe sie die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 nachgewiesen. Nachdem der Landkreis Cuxhaven die Genehmigung am 24. Oktober 2006 erteilt hatte, habe die Klägerin deren Erteilung aber am 16. November 2006 und damit unverzüglich nachgewiesen. Das Nichterteilen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bis zum 15. Mai 2006 beruhe auf Umständen, die die Klägerin nicht zu vertreten habe. Insbesondere lasse sich eine zögerliche Mitwirkung der Klägerin im Genehmigungsverfahren nicht feststellen. Die erforderlichen Gutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung sowie Gutachten zu den Geruchs-, Ammoniak-, Staub- und Keimimmissionen) seien jeweils erst im März 2006 erstellt worden. Die Klägerin habe auch eine Investition in die Mastbullenhaltung nachgewiesen. In Anbetracht einer Erhöhung der Produktionskapazität um 206 Stallplätze stünden der Klägerin über die bereits bewilligten 84,4 Einheiten weitere 36,45 Einheiten Sonderprämien für männliche Rinder aus der nationalen Reserve zu.

Die Beklagte hat in hinreichender Weise dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - soweit es der Klage stattgegeben hat - bestehen. Sie sieht ernstliche Zweifel u.a. darin begründet, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass die Nichterteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf Umständen beruhe, die die Klägerin nicht zu vertreten habe. Der Klägerin sei vorzuhalten, dass die Genehmigungsbehörde unter dem 24. Oktober 2005 an die Vorlage der Umweltverträglichkeitsstudie habe erinnern müssen, obwohl die Klägerin bereits im Juli 2005 zur Vorlage dieser Unterlagen aufgefordert worden sei. Auch habe die Klägerin erst nach der Ankündigung, den Härtefallantrag abzulehnen und zu viel gewährte Betriebsprämie zurückzufordern, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung übersandt.

Nach § 15 Abs. 4a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BetrPrämDurchfV wird eine Investition im Rahmen der Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages bei der Festsetzung des Referenzbetrages nach Art. 21 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004, § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV nur berücksichtigt, wenn der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass die für die Investition vorgeschriebenen Genehmigungen bis zum Ablauf des 15. Juli 2005 erteilt oder beantragt worden sind. Im Falle beantragter Genehmigungen ist deren Erteilung der zuständigen Stelle spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen (§ 15 Abs. 4a Satz 2 BetrPrämDurchfV). Dieser Zeitpunkt gilt jedoch nicht, soweit der Betriebsinhaber nachweist, dass das Nichterteilen einer Genehmigung auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat; die Erteilung der Genehmigung ist in diesem Fall aber unverzüglich nachzuweisen (§ 15 Abs. 4a Satz 3 BetrPrämDurchfV).

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe die Nichterteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die sie im Juli 2005 beantragt hat, bis zum 15. Mai 2006 nicht zu vertreten, begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Die Verzögerung der Genehmigungsentscheidung beruht maßgeblich auf der späten Vorlage der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und des Immissionsgutachtens im März 2006. Es ist davon auszugehen, dass die späte Vorlage der genannten Unterlagen auch auf die späte Beauftragung der Gutachter seitens der Klägerin zurückzuführen ist, die die Klägerin zu vertreten hat. Auf die Notwendigkeit der Vorlage einer Umweltverträglichkeitsstudie unter Berücksichtigung der Geruchs- und Ammoniakimmissionen hat die Genehmigungsbehörde die Klägerin bereits unter dem 15. Juli 2005 hingewiesen. Dennoch erteilte die Klägerin erst am 21. Oktober 2005 einen entsprechenden Gutachtenauftrag.

Des Weiteren bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 2 BetrPrämDurchfV für die Berücksichtigung der beantragten Investition für gegeben hält. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilung einer Genehmigung unverzüglich nachgewiesen worden ist, wenn diese erst auf Ankündigung einer ablehnenden Entscheidung an die Landesstelle übermittelt wird, obwohl die Genehmigung zu diesem Zeitpunkt bereits einige Zeit vorgelegen hat. Tatsächlich ist die Genehmigung am 24. Oktober 2004 ausgestellt und die Klägerin hierüber informiert worden. Dennoch hat die Klägerin die Genehmigung erst nahezu drei Wochen später und nach Hinweis der Landesstelle übersenden lassen.

Ende der Entscheidung

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