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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: 10 LC 203/07
Rechtsgebiete: GG, NKWG


Vorschriften:

GG Art. 28 Abs. 1 S. 2
GG Art. 38 Abs. 1 S. 1
NKWG § 2 Abs. 6 Nr. 1
NKWG § 46 Abs. 1 S. 1
NKWG § 48 Abs. 2 Nr. 2
Zu den Anforderungen, die an das Neutralitätsgebot von Amtsträgern bei Wahlen zu stellen sind (hier unzulässige Wahlbeeinflussung durch ein Interview des Landrates bejaht).
Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Garrel (Landkreis Cloppenburg) vom September 2006.

Bei der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Garrel am 10. September 2006 erhielt der Beigeladene, der von der CDU zur Wahl gestellt worden war, von 5.671 gültigen Stimmen 2.617 Stimmen. Auf den Bewerber G. entfielen 2.612 Stimmen. Vor der danach erforderlichen Stichwahl erschien am 20. September 2006 im Cloppenburger Wochenblatt auf Seite 1 eine mit dem Schriftzug "CDU" gekennzeichnete Anzeige mit dem Wortlaut "Am Sonntag geht es um Garrels Zukunft. Was H. I. dazu meint, lesen Sie auf Seite 7. Eure Stimme für den Bürgermeister der CDU!". Auf Seite 7 der genannten Zeitung war ein mit dem zweimal am oberen Rand erscheinenden Wort "Anzeige" gekennzeichneter Artikel mit der Überschrift "H. I. im Interview" abgedruckt. Der im Interview befragte H. I. war bei den Kommunalwahlen am 10. September 2006 als einziger Bewerber mit einem Anteil von ca. 80% Ja-Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von etwa 54% zum Landrat des Landkreises Cloppenburg wiedergewählt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des o.g. Artikels wird Bezug genommen auf Seite 4 der Beiakte A. In der örtlichen Presse wurde der Beitrag u.a. am 21. September 2006 in der Nordwest-Zeitung und am 22. September 2006 in der Münsterländischen Tageszeitung kritisch kommentiert.

Bei der Stichwahl am 24. September 2006 entfielen von 5.827 gültigen Stimmen 2.939 Stimmen auf den Beigeladenen und 2.888 auf den Bewerber G.. Das Wahlergebnis, die Wahl des Beigeladenen zum Bürgermeister der Gemeinde Garrel, wurde am 28. September 2006 in der Nordwest-Zeitung und in der Münsterländischen Tageszeitung bekannt gemacht.

Unter dem 11. Oktober 2006, eingegangen bei der Wahlleitung am 12. Oktober 2006, erhob der Kläger Einspruch gegen die Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Garrel. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass sich der Landrat des Landkreises Cloppenburg I. in einer Wahlkampfanzeige eindeutig für den Bürgermeisterkandidaten der CDU, den Beigeladenen, ausgesprochen und den Bewerber G. disqualifiziert habe. Der Landrat I. habe seine Pflicht zu neutralem Verhalten verletzt. Die Werbung für den Beigeladenen und die Verbreitung unwahrer Tatsachen über die berufliche Tätigkeit des Bewerbers G. hätten die Bürgermeisterwahl unzulässig beeinflusst.

Der Beklagte beschloss in seiner Sitzung vom 20. November 2006, den Wahleinspruch des Klägers zurückzuweisen. Zur Begründung seines an den Kläger gerichteten Bescheides vom 1. Dezember 2006 führte der Beklagte aus, dass das Interview mit Herrn I. die Bürgermeisterwahl nicht unzulässig beeinflusst habe. Herr I. sei weder in seiner Eigenschaft als Landrat im Wahlkampf für den Beigeladenen eingesetzt worden noch habe er die Autorität seines Amtes eingesetzt, um für den Beigeladenen zu werben.

Mit seiner dagegen gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, durch die Wahlempfehlung im Cloppenburger Wochenblatt habe sich Herr I. als Landrat und damit als Amtsträger und nicht nur als Privatmann am Wahlkampf beteiligt habe. Er habe die Autorität seines Amtes als Landrat genutzt, um die Vorzüge des Beigeladenen darzustellen. Gleichzeitig habe er den Bewerber G. disqualifiziert. Der Artikel in der o.g. Zeitung sei nur sehr unzulänglich als Anzeige erkennbar gewesen. Die Leser der Zeitung hätten davon ausgehen müssen, dass es sich um ein Interview der Zeitungsredaktion mit dem Leiter der Kreisverwaltung gehandelt habe. In dem Interview sei der Eindruck erweckt worden, der Bewerber G. sei lediglich Leiter einer "Übungsfirma" und daher nicht geeignet, die Verwaltung einer Gemeinde zu führen. Es sei angesichts des sehr knappen Wahlausgangs anzunehmen, dass die Äußerungen des Landrats I. für die Entscheidung einiger Wähler maßgeblich gewesen seien und die Wahl daher unzulässig beeinflusst worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Wahlprüfungsentscheidung des Beklagten vom 20. November 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wahl von Herrn C. D. zum Bürgermeister der Gemeinde Garrel für ungültig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat entgegnet, seine Pflicht zur Neutralität in seiner Funktion als Landrat habe Herr I. nicht verletzt. Auch dieser könne sich im Wahlkampf als Privatperson auf das Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Amtsträger seien auch nicht gehalten, ihre Parteizugehörigkeit und politischen Ansichten zu verbergen. Zudem stammten die im streitigen Zeitungsartikel enthaltenen Hinweise auf die Amtsstellung des Herrn I. nicht von ihm selbst, sondern vom Fragesteller. Die Äußerungen zur Qualifikation des Beigeladenen seien nicht mit der Funktion des Herrn I. als Landrat in Verbindung zu bringen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage habe keinen Erfolg. Zwar möge ein Einfluss des streitigen Interviews des Herrn I. auf die Wahl nicht auszuschließen gewesen sein. Er sei von der CDU auch sicherlich beabsichtigt gewesen. Wahlwerbung auch unter Einsatz prominenter Parteimitglieder und Amtsträger sei ohne Zweifel Einflussnahme auf den Wählerwillen, führe jedoch als solche nicht zur Ungültigkeit einer Wahl. Vielmehr sei das Werben um Wählerstimmen wesensbestimmendes Merkmal für eine demokratische Wahl. Dazu würden auch prominente Parteimitglieder oder Amtsträger, die einer Partei nahestünden, im Wahlkampf eingesetzt. Dem seien jedoch verfassungsrechtliche und landesgesetzliche Grenzen gesetzt. Der Inhalt des Begriffs der unzulässigen Beeinflussung des Wählerwillens sei aus dem Zweck des Wahlprüfungsverfahrens zu gewinnen, das dem objektiven Schutz des Wahlrechts diene. Die Beeinflussung einer Wahl sei unzulässig, wenn die Grundsätze der Freiheit oder Gleichheit der Wahl verletzt würden. Organe der Kommunalverwaltung verstießen gegen diese Grundsätze, wenn sie die Wahl in erheblicher Weise beeinflussten. Denn der Prozess der Willensbildung des Volkes müsse staatsfrei und unbeeinflusst von Amtsträgern verlaufen. Eine Wahl sei dann ungültig, wenn Träger öffentlicher Gewalt im Vorfeld der Wahl in erheblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens einwirkten, ohne dass ein Ausgleich etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs bestehe. Die verfassungsrechtlich gebotene Freiheit der Wahl setze auch voraus, dass sich der Wähler über Ziele und Verhalten der Wahlbewerber frei von Manipulationen informieren könne. Der Wähler solle vor Beeinflussungen geschützt werden, die geeignet seien, seine Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen. Es sei Staats- und auch Kommunalorganen in amtlicher Funktion verwehrt, auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen einzuwirken, um dadurch Herrschaftsmacht in Staatsorganen oder in Organen der Selbstverwaltung zu erhalten oder zu verändern. Deshalb sei es ihnen untersagt, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen. Die Grenzen für die zulässige Betätigung kommunaler Organe im Wahlkampf seien überschritten, wenn diese die durch die Kraft des Amtes gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzten, die mit ihrer der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar sei. Wenn Amtsinhaber im Wahlkampf von ihrem Recht auf Meinungsfreiheit Gebrauch machten und sie ihr Amt erkennbar werden ließen, müssten private und amtliche Äußerungen sicher unterscheidbar sein. Unter diesen Voraussetzungen vermittele das im Cloppenburger Wochenblatt am 20. September 2006 veröffentlichte Interview nicht den offensichtlichen Eindruck, Herr I. habe seine Stellung als Landrat nutzen wollen, um die Wähler zur Wahl des CDU-Kandidaten zu beeinflussen, wenn auch seine Bekanntheit und sein Amt die Partei bewogen hätten, das mit ihm geführte Interview im Wahlkampf einzusetzen. An ausreichend zahlreichen Stellen werde deutlich gemacht, dass hier ein Parteimitglied seine persönliche Meinung unabhängig von seiner Amtsstellung zum Ausdruck bringe. Sein Amt als Landrat werde zwar deutlich und habe auch erkennbar werden sollen, jedoch nehme Herr I. nicht seine Amtsautorität in Anspruch, um für den Beigeladenen zu werben. Die im Interview angesprochenen Fragen und die Antworten seien für eine Wahlentscheidung von Bedeutung gewesen und hätten somit auch Informationswert für den Wähler gehabt. Für die Einschätzung des Interviews komme es nicht so sehr auf Einzelaussagen, sondern vielmehr auf den Gesamteindruck an, der eine hinreichende Trennung zwischen privater parteipolitischer Meinungsäußerung und öffentlichem Amt erlaube. Zudem könne der Einsatz von Amtsträgern zulässig sein, solange es Konkurrenten möglich sei, die genannte Einflussnahme mit den im Wahlkampf zulässigen Mitteln abzuwehren. Eine Wahlwerbung treffe auf einen vom Gesetz vorausgesetzten mündigen Wähler und eine zumindest teilweise kritische Öffentlichkeit. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass der Einsatz u.a. von Persönlichkeiten die Wahlen - anders als geplant - sogar negativ beeinflussen könnte. So liege der Fall auch hier. Denn das Presseecho auf das genannte Interview sei fast ausschließlich negativ gewesen, wodurch die Beeinflussung viel von der beabsichtigten Wirkung verloren habe. Auch die Rüge, im Interview sei die berufliche Tätigkeit des unterlegenen Wahlbewerbers bewusst falsch dargestellt worden, habe keinen Erfolg. Zwar sei der Bewerber G. nicht, wie aber im Interview dargestellt, Leiter einer Übungsfirma, sondern er sei Leiter einer gemeinnützigen Firma gewesen. Im Wahlkampf sei die Wahrheit einer Behauptung als Bedingung für eine freie Wahlentscheidung unentbehrlich, weil sonst der freie und offene Prozess der Meinungs- und Willensbildung beeinträchtigt werde. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch unwahre Behauptungen sei aber nur anzunehmen, wenn der Wähler in bösartiger Weise durch objektiv unrichtige Tatsachen und Behauptungen über die für seine Entscheidungen maßgeblichen Verhältnisse getäuscht werde, so dass eine ernsthafte Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit vorliege. Derartig exponierte Äußerungen blieben in der Regel aber nicht unwidersprochen, wodurch sich die durch sie ausgelöste Wahlbeeinflussung durch den Wahlwettbewerb relativiere. So liege der Fall auch hier, denn die CDU sei wegen des negativen Presseechos gezwungen gewesen, ihre falschen Behauptungen oder die unterschwellig geäußerte Disqualifizierung des Bewerbers G. zu berichtigen und entsprechende Presseerklärungen abzugeben.

Mit seiner dagegen vom Verwaltungsgericht "wegen der Bedeutung der Sache" zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Garrel sei maßgeblich davon beeinflusst gewesen, dass Herr H. I. in seiner Funktion als Landrat in erheblicher und unzulässiger Weise gegen das Neutralitätsgebot verstoßen habe. Das Interview vom 20. September 2006 sei objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt gewesen, die Wahl zu Gunsten des Beigeladenen zu beeinflussen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe Herr I. das Zeitungsinterview ausschließlich in seiner Funktion als Amtsträger gegeben. Entscheidend sei nach der hier gebotenen objektiven Verkehrsauffassung, ob Herr I. aufgrund des unmittelbaren örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs aus der Sicht der interessierten Öffentlichkeit mit dem Interview Amtsgeschäfte erledigt habe oder ob es den Anschein gehabt habe, dass er als Privatperson für die CDU und deren Kandidaten Wahlwerbung habe machen wollen. Für eine Wahlbeeinflussung in der Eigenschaft als Amtsträger spreche bereits, dass er in dem o.g. Interview mehrfach mit "Herr Landrat" angesprochen worden sei. Dies stelle einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen den Äußerungen des Herrn I. und seiner Amtsträgereigenschaft her. Die Amtsträgereigenschaft habe in dem fraglichen Interview der Beurteilungskompetenz des Befragten ein größeres Gewicht verleihen sollen; sie sei insbesondere eingesetzt worden, um die Befähigung des Beigeladenen für das Amt des Bürgermeisters herausstellen zu können. Dagegen sei nicht erkennbar, dass Herr I. als Parteimitglied der CDU seine Meinung habe äußern wollen. Eine andere Bewertung sei in diesem Zusammenhang auch nicht deswegen geboten, weil der Abdruck des Interviews mit "Anzeige" überschrieben gewesen sei. Dieser Hinweis sei so klein gehalten gewesen, dass er habe kaum wahrgenommen werden können. Zudem sei der für das Interview redaktionell Verantwortliche nicht zu ermitteln gewesen. Einzig der Hinweis auf Seite 1 des Cloppenburger Wochenblatts habe auf die CDU als Veranlasserin des Interviews schließen lassen. Es liege die Vermutung nahe, dass die CDU das fragliche Interview bewusst habe in einem "offiziellen Licht" erscheinen lassen wollen. Die Verstöße gegen das Neutralitätsgebot seien auch rechtserheblich gewesen und nicht dadurch relativiert worden, dass das Presseecho auf das Zeitungsinterview negativ gewesen sei. Es könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass das Interview die Wahl des Bürgermeisters ursächlich beeinflusst habe. Bereits die zeitliche Nähe zwischen der streitigen Zeitungsanzeige und der Stichwahl lege eine Kausalität nahe. Zudem sei wegen des sehr knappen Wahlergebnisses davon auszugehen, dass die Äußerungen des Herrn I. zu einer Beeinflussung des Wählerwillens geführt hätten.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern sowie die Wahlprüfungsentscheidung des Beklagten vom 20. November 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wahl des Beigeladenen zum Bürgermeister der Gemeinde Garrel für ungültig zu erklären. Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe zutreffend davon aus, dass eine unzulässige Wahlbeeinflussung vorliege, wenn Organe öffentlicher Verwaltung in amtlicher Eigenschaft und unter Verletzung ihrer Neutralitätspflicht durch öffentliche Auftritte, Anzeigen, Wahlaufrufe u.ä. Partei für einen bestimmten Wahlbewerber ergriffen. Amtsträger seien dagegen nicht gehindert, wie jeder andere Bürger ihre private Meinung zur Eignung von Bewerbern zu äußern. Nach Maßgabe dessen habe das Verwaltungsgericht ebenso zutreffend festgestellt, dass der Einsatz prominenter Parteimitglieder und Amtsträger in einem Wahlkampf sicherlich eine Einflussnahme auf den Wählerwillen sei. Eine solche Wahlwerbung führe allerdings nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Vielmehr sei das Werben um Wählerstimmen wesensbestimmendes Merkmal einer demokratischen Auswahl zwischen mehreren Bewerbern. Unter diesen Voraussetzungen habe das streitige Interview nicht den offensichtlichen Eindruck vermittelt, Herr I. habe seine Stellung als Landrat nutzen wollen, um die Wähler zur Wahl des Kandidaten der CDU zu beeinflussen. Es sei ausreichend deutlich gemacht worden, dass in dem Interview ein Mitglied der Partei seine persönliche Meinung unabhängig von seiner Amtsstellung zum Ausdruck bringe. Es komme insoweit auf den Gesamteindruck der Äußerungen des Herrn I., nicht aber auf einzelne Aussagen an. Der Kläger habe dagegen keine plausiblen Anhaltspunkte dafür nennen können, dass Herr I. in seiner Funktion als Amtsträger das fragliche Interview gegeben habe.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag, verteidigt aber das angefochtene Urteil. Eine unzulässige Beeinflussung der Wahl des Bürgermeisters könne nicht festgestellt werden. Herr I. habe das streitige Interview als Privatperson gegeben; seine Aussagen und Bewertungen ließen einen Bezug zu seinem Amt als Landrat nicht erkennen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren mit ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die von ihm mit dem Wahleinspruch angefochtene Stichwahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Garrel für ungültig erklärt. Die dem entgegenstehende Wahleinspruchsentscheidung des Beklagten vom 20. November 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Der Anspruch des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, die Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Garrel für ungültig zu erklären, ergibt sich aus § 48 Abs. 1 und 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes - NKWG - in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91).

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 NKWG kann gegen die Gültigkeit einer Wahl nach § 1 Abs. 1 Einspruch erhoben werden (Wahleinspruch). Zu den Wahlen nach § 1 Abs. 1 NKWG zählen u.a. die Direktwahlen, zu denen nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 NKWG die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in den Gemeinden gehört. Nach § 48 Abs. 1 NKWG wird der Wahleinspruch zurückgewiesen, wenn er 1. unzulässig oder zulässig, aber unbegründet ist oder 2. zwar zulässig und begründet ist, aber der Rechtsverstoß auch im Zusammenhang mit anderen Rechtsverstößen das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst hat. Nach § 48 Abs. 2 NKWG wird 1. das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder 2. die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, wenn ein Wahleinspruch nicht nach § 48 Abs. 1 NKWG zurückzuweisen ist. Voraussetzung für die vom Kläger erstrebte Verpflichtung des Beklagten, die angefochtene Stichwahl für ungültig zu erklären, ist folglich im vorliegenden Falle, dass ein Rechtsverstoß das Wahlergebnis nicht nur unwesentlich beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Durch das vor der Stichwahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Garrel im Cloppenburger Wochenblatt am 20. September 2006 veröffentlichte Interview mit Herrn H. I., dem der CDU angehörenden Landrat des Landkreises Cloppenburg, ist das einem Amtsträger obliegende Neutralitätsgebot im Wahlkampf verletzt und das Wahlergebnis nicht nur unwesentlich beeinflusst worden.

Nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich der Inhalt des Begriffs der unzulässigen Beeinflussung einer Wahl nicht aus den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes. Vielmehr ist sein Inhalt aus dem Zweck des Wahlprüfungsverfahrens zu ermitteln, das dem objektiven Schutz des Wahlrechts dient. Der Schutz des Wahlrechts erfordert bei kommunalen Direktwahlen von allen mit der Durchführung der Wahlen betrauten Behörden, aber auch von anderen Organen der Kommunal- und Kreisverwaltung eine strikte Neutralität während des gesamten Wahlverfahrens; den Organen der Gemeinde- und Kreisverwaltung ist danach jede Art von Wahlbeeinflussung untersagt. Denn nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Wahl, der auf bundesrechtlicher Ebene durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, für die Länder, Kreise und Gemeinden durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG für die Gemeindevertretungen und einfachgesetzlich nach § 4 Abs. 1 NKWG auch für die Direktwahlen festgeschrieben ist, muss der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite zu seiner Wahlentscheidung gelangen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 10. April 1984 - 2 BvC 2/83 -, BVerfGE 66, 369, 380, m.w.N.; Urt. v. 14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84 und 2 BvR 442/84 -, BVerfGE 73, 40, 85; BVerwG, Urt. v. 18. April 1997 - BVerwG 8 C 5.96 -, BVerwGE 104, 323, 327). Das Gebot der freien Wahlen untersagt es staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 141; Beschl. v. 23. Februar 1983 - 2 BvR 1765/82 -, BVerfGE 63, 230, 243). Eine zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit findet ihre Grenze dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginnt (vgl. BVerfG, Urt. v. 2. März 1977, aaO; Beschl. v. 23. Februar 1983, aaO). Lediglich Wahlen, die ohne Verstoß gegen das Gebot strikter staatlicher und gemeindlicher Neutralität und ohne Verletzung der Integrität der Willenbildung des Volkes und der Wahlbürger erfolgt sind, können demokratische Legitimation verleihen (BVerwG, Beschl. v. 30. März 1992 - BVerwG 7 B 29.92 -, NVwZ 1992, 795; Urt. v. 18. April 1997, aaO).

Andererseits ist es unter der Geltung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht ausgeschlossen, dass sich staatliche und kommunale Amtsträger nicht nur als Wähler an der Wahl beteiligen, sondern sich in ihrer Eigenschaft als Bürger im Wahlkampf äußern und von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Juli 1966 - BVerwG VII C 192.64 -, BVerwGE 24, 315, 319, zum Recht der freien Meinungsäußerung eines Bürgermeisters bei Gemeinderatswahlen; Urt. v. 18. April 1997, aaO). Sie dürfen sich folglich aktiv am Wahlkampf mit Auftritten, Anzeigen oder Wahlaufrufen beteiligen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. März 1992, aaO; Urt. v. 18. April 1997, aaO). Dieses Recht findet allerdings seine Grenze in der oben dargelegten Neutralitätspflicht, im Kommunalwahlkampf nicht in amtlicher Eigenschaft Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers abzugeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. März 1992, aaO; Urt. v. 18. April 1997, aaO).

Bei der Frage, ob sich der betreffende Amtsinhaber in einem Wahlkampf in amtlicher Funktion oder nur als Privatperson oder Parteimitglied geäußert hat, liegt eine amtliche Äußerung regelmäßig dann vor, wenn sie ausdrücklich in einer amtlichen Eigenschaft abgegeben worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. April 1997, aaO) oder wenn sich aus anderen Umständen ergibt, dass die Äußerung im Wahlkampf amtlichen Charakter hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Mai 1973 - BVerwG VII 27.73 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 9: Wahlempfehlung in "Amtlichen Mitteilungen"; Bay.VGH, Urt. v. 27. November 1991 - 4 B 91.573 -, NVwZ 1992, 287: Wahlempfehlung des ersten Bürgermeisters in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt). Schließlich ergibt sich ein amtlicher Charakter einer Äußerung auch aus ihrem Inhalt, insbesondere dann, wenn amtliche Autorität oder eine durch das Amt erworbene Beurteilungskompetenz in Anspruch genommen werden, um einer Wahlaussage oder -empfehlung Nachdruck zu verleihen (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 4. Mai 1999 - 1 A 3/99 -, Nds. VBl. 1999, 270, bestätigt durch Senatsbeschl. v. 22. Juli 1999 - 10 L 2570 -, V.n.b.; s.a. BVerwG, Urt. v. 8. April 2003 - BVerwG 8 C 14.02 -, BVerwGE 118, 101).

Unter diesen Voraussetzungen ist durch das Interview im "Cloppenburger Wochenblatt" und dessen Inhalt das o.g. Neutralitätsgebot verletzt worden. Das Interview lässt nicht hinreichend erkennen, dass die Äußerungen des Befragten allein dessen private Meinung wiedergeben, die durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt wäre.

Der streitige Zeitungsartikel macht bereits nicht im erforderlichen Maße deutlich, dass es sich nach Form und Inhalt des Interviews um eine Wahlwerbung handelt, die erkennbar durch eine Partei oder eine Privatperson, also nicht durch einen Amtsträger, zugunsten eines Wahlbewerbers im Wahlkampf eingesetzt worden ist. Das fragliche Interview auf Seite 7 der o.g. Zeitung ist zwar am oberen Rand rechts und links jeweils mit dem Wort "Anzeige" überschrieben. Dies lässt allerdings nur den Schluss zu, dass der Artikel keine amtliche Bekanntmachung enthält und es sich nicht um einen Artikel der Zeitungsredaktion handelt, sondern um einen von einem Dritten in Auftrag gegebenen Beitrag. Es fehlt nicht nur an einer deutlich erkennbaren und präzisen Angabe dazu, wer die Anzeige aufgegeben hat, sondern an jeglicher Kennzeichnung. Zudem ist - nicht nur im Vergleich zu der dann folgenden fett gedruckten Überschrift - der zweimal erscheinende Schriftzug "Anzeige" in geringer Schriftgröße gehalten; er tritt hinter die Überschrift des Beitrags deutlich zurück und wird demzufolge nicht oder nur in geringem Maße wahrgenommen, so dass der Artikel nicht ohne Weiteres als Wahlkampfbeitrag erkannt werden kann. Der Artikel selbst enthält keine Angaben dazu, wer das Interview geführt hat oder in welchem Auftrage Herrn I. die Fragen gestellt worden sind und lässt auch insoweit eine hinreichende Kennzeichnung als Beitrag beispielsweise einer politischen Partei im Wahlkampf vermissen. Es bleibt offen, wer mit "wir" in dem letzten Satz des Artikels gemeint ist und es wird auch der kursiv gedruckte Schriftzug der CDU, der sich auf Seite 1 des Cloppenburger Wochenblatts in der Anzeige der CDU befindet, nicht wieder aufgenommen. Eine Kennzeichnung des Interviews als Wahlwerbung liegt auch nicht deswegen vor, weil sich auf Seite 1 des Cloppenburger Wochenblatts der Hinweis findet, dass im Innenteil der Zeitung die Meinung von Herrn H. I. zur - kommunalpolitischen - Zukunft Garrels zu lesen ist; dieser Hinweis ist zwar durch den Zusatz "CDU" und die Aufforderung "Eure Stimme für den Bürgermeister der CDU!" hinreichend als Wahlwerbung erkennbar. Allerdings wird der Zusammenhang zwischen diesem Hinweis auf der Vorderseite des Cloppenburger Wochenblatts und dem auf Seite 7 abgedruckten Interview durch die Vielzahl der Informationen und Anzeigen auf Seiten 2 - 6 in einem zu großen Maße unterbrochen, um den Charakter des Artikels als Wahlkampfanzeige der CDU in noch ausreichendem Maße deutlich zu machen.

Auch der Inhalt des Artikels lässt eine hinreichende Trennung von privater Meinungsäußerung und einer Äußerung eines Amtsträgers in dieser Funktion nicht erkennen. In dem als Interview bezeichneten Beitrag selbst wird eingangs die Amtsträgereigenschaft des Befragten als Landrat hervorgehoben, denn ihm wird zur Wiederwahl und zu dem erreichten, hohen Stimmenanteil gratuliert. Die Nennung oder Hervorhebung der Amtsträgereigenschaft als solche stellt zwar noch keine Verletzung des Neutralitätsgebotes dar, weil die bloße Verwendung der Amtsbezeichnung einen sonst privaten Charakter einer Äußerung des Amtsträgers nicht ohne Weiteres aufhebt (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 22. September 2005 - 8 UE 609/05 -, NVwZ 2006, 610; vgl. auch VG Chemnitz, Urt. v. 30. November 2005 - 1 K 1145/05 -, juris; s.a. BVerwG, Urt. v. 18. April 1997, aaO, wonach der Amtsträger sein Amt nicht zu verleugnen braucht). Anders ist dies jedoch dann zu beurteilen, wenn durch die Verwendung der Amtsbezeichnung eine mit dem Amt erworbene - hohe - Beurteilungskompetenz des im Wahlkampf auftretenden oder eingesetzten Amtsträgers herausgestellt wird, die den Aussagen des Betreffenden nicht nur ein besonderes Gewicht verleiht, sondern die Aussagen selbst oder die ausgesprochene Wahlempfehlung mit der durch das Amt verliehenen Amtsautorität verknüpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. April 1997, aaO). In solchen Fällen wird das von der im Wahlkampf auftretenden Person bekleidete Amt also eingesetzt, um den Wähler von einer Wahlkampfaussage überzeugen zu können, indem ihr durch die hinter ihr stehende Amtsautorität und Amtserfahrung Nachdruck verliehen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

In dem als Interview gestalteten Artikel werden auf die Frage nach dem beruflichen Werdegang die Ämter und Funktionen des Befragten und seine dadurch gesammelten Erfahrungen genannt, die deutlich machen sollen, dass der Befragte eine hohe Kompetenz dafür besitzt, die Anforderungen an die Amtsführung und persönliche Befähigung benennen und einschätzen zu können, die mit dem Amt eines Bürgermeisters verbunden sind. Mit der Frage wird vorausgeschickt, dass der Landrat ebenso wie der Bürgermeister Chef der jeweiligen kommunalen Verwaltung sei; es wird damit hervorgehoben, dass gerade ein Landrat in der Lage ist, die Anforderungen, die das Amt eines Bürgermeisters an den Amtsinhaber stellt, zu beurteilen. Die so durch das Interview eingeführte Beurteilungskompetenz des Befragten wird in dem Beitrag eingesetzt, um die erforderlichen Qualifikationsmerkmale für das Amt eines Bürgermeisters herauszuheben. Dies geschieht einerseits durch die Bezeichnung besonderer Eignungsmerkmale wie langjährige Erfahrung und Bewährung in bestimmten Ämtern und Funktionen und andererseits durch das Aufzeigen der an das Amt eines Bürgermeisters in der Gemeinde Garrel zu stellenden Anforderungen. Die erforderlichen persönlichen Eignungsmerkmale werden in dem Gespräch vom Befragten abgegrenzt zu bloßem guten Willen und nettem Auftreten, wobei dies jedenfalls dem an der Wahl interessierten Bürger der Gemeinde Garrel als eine die Eignung des Bewerbers G. ausschließende oder jedenfalls einschränkende Bewertung erscheinen musste.

Darüber hinaus werden durch das streitige Interview im Rahmen der dem Befragten zukommenden Beurteilungskompetenz die Anforderungen an das Amt des Bürgermeisters gerade in der Gemeinde Garrel herausgehoben. Der Ort wird als eine Gemeinde beschrieben, die seit vielen Jahren in einer ausgezeichneten Entwicklung und eine Vorzeigegemeinde in Niedersachsen sei, in der durch eine fachlich hervorragend geführte Verwaltung in enger Zusammenarbeit mit der starken CDU im Gemeinderat eine hohe Lebensqualität und überdurchschnittlich viele Arbeitsplätze geschaffen worden seien. Diese aus der Erfahrung als Amtsträger gewonnene Beschreibung verknüpft der Befragte mit dem Wunsch, den bewährten Erfolgskurs fortzusetzen und nicht mit Experimenten leichtfertig aufs Spiel zu setzen, woran der Befragte auf Nachfrage seine Unterstützung für den Beigeladenen anschließt. Auch in diesem Punkt werden die durch das Amt als Landrat dem Befragten zukommende Kompetenz und sein durch die Bekleidung des Amtes und seine im Amt gezeigten Leistungen erworbenes hohes Ansehen eingesetzt, um die zugunsten des Beigeladenen ausgesprochene Unterstützung im Wahlkampf zu untermauern. Mit anderen Worten wird die Amtsträgereigenschaft des Befragten funktionalisiert und zur Wahlwerbung für den Beigeladenen eingesetzt. Die vom Befragten im Rahmen des Interviews getroffene Einschätzung der politischen Lage in der Gemeinde Garrel und seine Empfehlungen für den Beigeladenen vermitteln daher den Eindruck, als seien sie vom Inhaber des Amtes des Landrates, nicht aber von einer Privatperson abgegeben worden. Dieser Eindruck wird bekräftigt durch den am Ende des Interviews ausgesprochenen Dank an Herrn I. "für diese Information", mit dem dessen Aussage ein offizieller Gehalt beigegeben wird. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Befragte in seinen Antworten betont, persönlich wünsche er der Gemeinde Garrel eine Fortsetzung des politischen Erfolgskurses und persönlich sei er davon überzeugt, dass die Gemeinde Garrel mit dem Beigeladenen weiterhin erfolgreich sein werde. Diese Angaben sollen offenbar zum Ausdruck bringen, dass der Befragte seine Wünsche und Einschätzungen als Privatperson und als Parteipolitiker abgibt und eine Bezugnahme zu seinem Amt als Landrat vermeiden will. Dies ist aber aus den oben genannten Gründen nicht gelungen.

Dies gilt im vorliegenden Fall im Weiteren insbesondere deswegen, weil der Befragte auf die Frage der Parteizugehörigkeit der Bewerber betont, dass allein die Zugehörigkeit zu einer Partei es einem Bürgermeister einer Gemeinde ermögliche, durch seine Parteiverbindungen - durch die Nutzung von kurzen Informationswegen und durch eine enge Zusammenarbeit innerhalb der Partei in der Gemeinde, über den Kreisverband bis zu den Abgeordneten und die Ministerien in Niedersachsen und im Bund - erfolgreich für die Gemeinde arbeiten zu können. Die Möglichkeit einer erfolgreichen Arbeit für die Gemeinde präzisiert der Befragte durch den Hinweis, die Zugehörigkeit zu einer Partei und die sich daraus ergebenden Vorteile für die Gemeinde könnten bei der Förderung der Kommunen im Rahmen von EU-Programmen sowie beim Radwegebau und beim Bau und der Ausstattung der Schulen genutzt werden. Mit den beiden zuletzt genannten Förderbereichen verknüpft der Befragte seine Wahlempfehlung zugunsten des Beigeladenen mit seiner Funktion als Landrat, weil der Bau von Radwegen als Teil der Straßenbaulast für Kreisstraßen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 24. September 1980 - Nds. GVBl. S. 359 - mit nachfolgenden Änderungen) und die Trägerschaft für Schulen - mit Ausnahme der Grundschulen -, vgl. § 102 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 3. März 1998 - Nds. GVBl. S. 137 - mit nachfolgenden Änderungen) den Landkreisen obliegt, dessen Verwaltung der Landrat nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Landkreisordnung leitet und beaufsichtigt. Damit wird die Wahlempfehlung zugunsten des Beigeladenen mit einem Hinweis auf dessen parteipolitische Verbindungen zu Funktionsträgern u. a. des Landkreises und den sich daraus ergebenden Möglichkeiten für eine für die Gemeinde vorteilhafte Arbeit verbunden, die deshalb wegen der Amtsträgereigenschaft des Befragten das Neutralitätsgebot verletzt.

Unter diesen Voraussetzungen kommt es nicht mehr darauf an, ob durch die Äußerung des Befragten, die Gemeinde Garrel sei "schließlich keine Übungsfirma", eine unwahre Tatsache verbreitet worden ist, weil der Bewerber G. nicht Leiter einer Übungsfirma, sondern Leiter einer gemeinnützigen Firma gewesen ist. Der Kläger rügt insoweit, dass dadurch der Eindruck erweckt worden sei, der Bewerber G. verfüge nicht über die erforderlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Kompetenzen, um eine Gemeindeverwaltung wie Garrel leiten zu können. Der Senat kann offenlassen, ob im Wahlkampf die Wahrheit einer Äußerung als Bedingung für eine freie Willensentscheidung unentbehrlich ist (vgl. BVerwG; Urt. v. 8. April 2003, aaO) und ob im vorliegenden Falle die Grenzen einer noch zulässigen Wahlwerbung insoweit überschritten worden sind.

Der oben gezeigte Rechtsverstoß, der Verstoß gegen die Amtsträgern obliegende Neutralitätspflicht, war auch geeignet, die Stichwahl zum Bürgermeister der Gemeinde Garrel zu beeinflussen. Denn die Äußerungen des Befragten weisen einen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang zur angefochtenen Stichwahl auf (vgl. dazu Hess. VGH Urt. v. 25. Februar 1999 - 8 UE 4368/98 -, NVwZ 1999, 1365, 1367; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30. Januar 1997 - 1 S 1748/96 -, NVwZ-RR 1998, 126).

Der räumliche und zeitliche Zusammenhang der Äußerungen von Herrn I. zur Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Garrel liegt vor, denn das Interview ist im Cloppenburger Wochenblatt, eine auch in der Gemeinde Garrel kostenlos verbreitete regionale Wochenzeitung, vier Tage vor der Stichwahl am 24. September 2006 erschienen.

Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den streitigen Äußerungen von Herrn I. und der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Garrel besteht ebenfalls. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn es in den Äußerungen Umstände gibt, die für die Willensbildung des durchschnittlichen Wählers vernünftigerweise erheblich sein können (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 25. Februar 1999, aaO; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30. Januar 1997, aaO). Dies ist der Fall, denn die Äußerungen von Herrn I. zu den Anforderungen, die das Amt eines Bürgermeisters stellt, und zur Eignung der Bewerber sowie ihren Möglichkeiten für eine erfolgreiche Gemeindearbeit sind Umstände, die für die Willensbildung der Wähler nicht nur erheblich, sondern sogar ausschlaggebend sind.

Schließlich hat sich der oben bezeichnete Rechtsverstoß auch auf das Wahlergebnis ausgewirkt, er war also ursächlich dafür, dass das Wahlergebnis mehr als nur unwesentlich beeinflusst worden ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt bei Verstößen bei Wahlen zu den Volksvertretungen, dass das Außerachtlassen schwer wiegender Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl wie fortlaufende gravierende Verletzungen des Verbots der amtlichen Wahlbeeinflussung oder massive, unter erheblichem Zwang oder Druck ausgeübte Einflüsse privater Dritter auf die Wählerwillensbildung das Demokratiegebot nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verletze, das die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern an die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats bindet (vgl. BVerfG, Urt. v. 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 -, BVerfGE 103, 111). Diese Rechtsprechung setzt im Hinblick auf den Maßstab für die Auswirkungen eines Rechtsverstoßes auf das Wählerverhalten hohe Anforderungen. Denn das ebenfalls dem Demokratiegebot entstammende Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung schließt es aus, Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht schlechthin zum Wahlungültigkeitsgrund zu erheben (vgl. BVerfG, Urt. v. 8. Februar 2001, aaO). Dieser strenge Maßstab gilt für die Frage der Relevanz von Wahlfehlern für die Direktwahlen - wie die Bürgermeisterwahlen - nicht, da hier der oben genannte verfassungsrechtliche Grundsatz des Bestandsschutzes gewählter Volksvertretungen nicht zu berücksichtigen ist. § 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG verlangt deshalb nur, dass der Wahlfehler das Wahlergebnis mehr als nur unwesentlich beeinflusst hat. Zwar ist nicht zu verlangen, dass mit absoluter Gewissheit feststehen muss, dass der Verstoß sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat. Ein solcher Nachweis wäre nicht zu führen, weil die Gründe für ein Wählerverhalten letztlich nicht zu ermitteln sind. Unter diesen Umständen beeinflusst ein Verstoß das Wahlergebnis mehr als nur unwesentlich, wenn nach der Lebenserfahrung eine konkrete Möglichkeit besteht, dass der in Frage stehende Verstoß für das Ergebnis der Wahl von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnte (vgl. dazu Oebbecke, NVwZ 2007, 30, 32).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Äußerungen eines kommunalen Amtsträgers zur Eignung und Befähigung der Bewerber und zu den Anforderungen des Bürgermeisteramtes wegen der Bedeutung des Amts eines Landrats und der mit dem Amt verbundenen Autorität nach der Lebenserfahrung auf die Willensbildung des Wahlbürgers Einfluss haben und damit sich auch auf das Wahlergebnis niederschlagen. Der Einfluss auf das Wahlergebnis ist im vorliegenden Falle insbesondere deswegen konkret möglich, weil die Differenz der Stimmen, die der Beigeladene und der Bewerber G. auf sich haben vereinigen können, lediglich 51 Stimmen beträgt und weil bei insgesamt 5.827 gültigen abgegebenen Stimmen der Vorsprung des Beigeladenen nur etwa 0,9% der Stimmen beträgt.

Dies wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil das o.g. Interview in der örtlichen Presse kritisch aufgenommen und kommentiert worden ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dass auch der Einsatz von Amtsträgern im Wahlkampf für einen Bewerber zulässig sein könne, wenn es den Konkurrenten möglich sei, diese Einflussnahme mit den im Wahlkampf zulässigen Mitteln abzuwehren. Denn die Wahlwerbung durch Einsatz von Persönlichkeiten und Medien treffe auf den vom Gesetz vorausgesetzten mündigen Wähler und eine zumindest teilweise kritische Öffentlichkeit. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass der o.g. Einsatz die Wahlen anders als geplant negativ beeinflusse, wenn Wähler durch Art und Inhalt des Wahlkampfes eher abgeschreckt als angezogen würden und sich deshalb die Aussichten der Partei anders als vorhergesehen auch verschlechtern können. Dies hat das Verwaltungsgericht vorliegend als erfüllt angesehen, weil die CDU wegen des negativen Presseechos gezwungen gewesen sei, ihre falschen Behauptungen oder die unterschwellig geäußerte Disqualifizierung des Bewerbers G. zu berichtigen und entsprechende Presseerklärungen abzugeben.

Der Senat lässt offen, ob dieser Ansatz bereits deswegen zu verwerfen ist, weil er den oben näher dargelegten verfassungsrechtlich begründeten Grundsatz der Neutralität staatlicher und kommunaler Organe und Amtsträger im Wahlkampf erheblich relativiert und den Kern dieses Grundsatzes, freie Wahlen von jedem staatlichen Einfluss freizuhalten und damit die mit den Wahlen verbundene demokratische Legitimation der gewählten Vertretungen oder Amtsträger zu gewährleisten, davon abhängig macht, ob der betreffende Wahlbewerber sich der ihm zur Verfügung stehenden zulässigen Abwehrmittel gegen die Wahlbeeinflussung bedient oder bedienen kann. Die Frage des Einflusses auf ein Wahlergebnis würde in einem solchen Fall danach zu beantworten sein, ob dem betroffenen Konkurrenten die Abwehr von unzulässigen Wahlbeeinflussungen möglich und zumutbar war und ob er gegebenenfalls sogar verpflichtet sein könnte, von den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Dies verfehlte den oben genannten, durch das Wahlprüfungsverfahren bezweckten objektiven Schutz des Wahlrechts.

Dem braucht der Senat aber nicht weiter nachzugehen, weil die vom Verwaltungsgericht angenommene "Gegenwirkung" der Pressekommentare in der Nordwest-Zeitung vom 21. September 2006 und in der Münsterländischen Tageszeitung vom 22. September 2006 (Bl. 5 und 6 der Beiakte A) nicht in einem erforderlichem Maße feststellbar ist. Das gilt schon deshalb, weil die Kommentare in örtlichen Tageszeitungen und nicht in dem wöchentlich erscheinenden Cloppenburger Wochenblatt erschienen, das einen anderen Leserkreis anspricht als Tageszeitungen. Zudem ist davon auszugehen, dass nicht jeder Leser, der ein Interview mit dem Landrat liest, das gleiche Interesse an einem Kommentar zeigt. Unabhängig davon kritisieren die genannten Kommentare im Wesentlichen die Formulierung des im o.g. Interview Befragten, die Gemeinde Garrel sei keine Übungsfirma, und die darin nach Ansicht der Verfasser liegende Diskreditierung des Bewerbers G., der Geschäftsführer einer beim Bildungswerk angesiedelten gemeinnützigen Gesellschaft sei. Wie oben dargelegt, kommt es für die Entscheidung, ob ein Rechtsverstoß das Wahlergebnis nicht nur unwesentlich beeinflusst hat, auf diese Gesichtspunkte aber nicht an, weil sich die unzulässige Einflussnahme auf das Wahlergebnis bereits aus der Wahlempfehlung und den Äußerungen des Befragten ergibt, die dieser nicht allein in seiner Eigenschaft als Privatperson und Parteimitglied, sondern im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Amtsträgereigenschaft als Landrat abgegeben hat. Wegen des sehr knappen Wahlergebnisses ist unter diesen Umständen zudem nicht davon auszugehen, dass das Presseecho die Wirkungen des streitigen Interviews vom 20. September 2006 im Cloppenburger Wochenblatt in einer Weise relativiert hat, dass die Äußerungen des Befragten in seiner Funktion als Landrat nach der Lebenserfahrung keinen Einfluss auf die Willensbildung des Wahlbürgers und auf das Wahlergebnis mehr haben konnten.

Ende der Entscheidung

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