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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 11 LA 448/07
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.
1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und ein Erfolg der angestrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 ff.). Der Klägerin ist es nach diesen Maßstäben nicht gelungen, Richtigkeitszweifel aufzuzeigen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Petition der Klägerin, mit der diese das Ergreifen berufsrechtlicher Maßnahmen gegen einen sie privatärztlich behandelnden Arzt wegen Erstellens einer Rechnung unter Verstoß gegen die Gebührenordnung für Ärzte begehrt, sei von der Beklagten unter Hinweis auf die Einleitung einer berufsrechtlichen Prüfung ordnungsgemäß beschieden worden, so dass der auf weitergehende Bescheidung gerichteten Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Senat folgt dieser Einschätzung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet das Petitionsrecht aus Art. 17 GG keinen Anspruch auf Unterrichtung über das Ergebnis der von der Beklagten durchgeführten berufsrechtlichen Prüfung und insbesondere darüber, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen gegen den betroffenen Arzt ergriffen worden sind. Das Grundrecht aus Art. 17 GG gewährleistet allein, dass der Petitionsadressat die Eingabe entgegennimmt, sie sachlich prüft und in einer Weise bescheidet, aus der ersichtlich wird, wie die Eingabe behandelt worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 -, DVBl. 1993, 32 f.; Beschl. v. 22.4.1953 - 1 BvR 162/51 -, BVerfGE 2, 225 ff.; BVerwG, Beschl. v. 13.11.1990 - 7 B 85/90 -, NJW 1991, 936 f.; Beschl. v. 1.12.1976 - VII B 108.74 -, juris). Nur die Erfüllung dieses Anspruchs kann Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Art und Umfang der sachlichen Prüfung des Petitionsanliegens durch den Petitionsadressaten unterliegen demgegenüber nicht der gerichtlichen Kontrolle (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 15.5.1992, a. a. O.; ebenso Beschl. d. Senats v. 8.1.2003 - 11 LA 394/02 -, juris, und v. 6.10.2004 - 11 ME 265/04 -, V. n. b.). Den damit allein auf sachliche Prüfung und Bescheidung der Petition gerichteten Anspruch der Klägerin hat die Beklagte bereits durch die mit Schreiben vom 17. Januar 2005 erfolgte Mitteilung erfüllt, sie werde das beanstandete Verhalten des behandelnden Arztes in einem gesonderten Verfahren einer berufsrechtlichen Prüfung unterziehen. Mit dieser Mitteilung hat die Beklagte nicht nur zu erkennen gegeben, dass sie das Anliegen der Klägerin zur Kenntnis genommen hat, sondern darüber hinaus aufgezeigt, dass sie der Eingabe im Rahmen einer berufsrechtlichen Prüfung nachgehen werde. Weitergehende Ansprüche folgen aus Art. 17 GG nicht.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des Niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe über die Ahndung von Berufsvergehen eines Arztes (§§ 60 ff. HKG) der Klägerin, die nicht Beteiligte des berufsrechtlichen Verfahrens ist, keine subjektiven Rechte verleihen. Kann sie damit weder die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens noch ein bestimmtes Vorgehen gegen den Arzt beanspruchen, so besteht für sie auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf Unterrichtung über das Ergebnis der berufsrechtlichen Prüfung (vgl. zu Disziplinarverfahren betreffenden Petitionen: Beschl. des Senats v. 8.1.2003, a. a. O., und v. 17.9.2003 - 11 PA 297/03 -, V. n. b.; zu Aufsichtsmaßnahmen betreffenden Petitionen : BVerwG, Beschl. v. 1.9.1976 - VII B 101.75 -, NJW 1977, 118 f.; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 8. Aufl., § 1, Rdnr. 6).
2. Soweit die Klägerin rügt, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1992 (a. a. O.) ab, ist der damit geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) schon nicht in zureichendem Maße dargelegt (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO). Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat (vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO,
2. Aufl., § 124a Rdnr. 215 ff). Daran fehlt es hier, denn einander widersprechende Rechts- oder Tatsachensätze werden in der Begründung des Zulassungsantrags nicht herausgearbeitet. Letztlich greift die Klägerin mit ihrer Argumentation die aus ihrer Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht an, die aber nicht Gegenstand einer Divergenzrüge sein kann (vgl. Seibert, a. a. O.).
Ende der Entscheidung
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