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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.03.2008
Aktenzeichen: 11 LB 26/08
Rechtsgebiete: ARB 1/80, EGV, EMRK, Richtlinie 2003/109/EG, Richtlinie 2004/38/EG


Vorschriften:

ARB 1/80 Art. 7
ARB 1/80 Art. 14
EGV Art. 17
EGV Art. 18
EGV Art. 39
EMRK Art. 8
Richtlinie 2003/109/EG Art. 12
Richtlinie 2003/109/EG Art. 3 Abs. 3
Richtlinie 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3
Art. 28 Abs. 3a Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) ist auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
Gründe:

Der zurzeit in der Türkei lebende Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung.

Er wurde am 30. April 1985 in Deutschland geboren und ist türkischer Staatsangehöriger.

Sein Vater war in der Türkei als Grundschullehrer tätig. Diese Ausbildung wurde im Bundesgebiet nicht anerkannt. Sein Vater arbeitete daher im Bundesgebiet seit 1985 als Arbeitnehmer (Taxifahrer). Seit 1991 ist er selbständiger Taxiunternehmer. Die Mutter des Klägers war in der Türkei als Laborantin tätig und arbeitet seit ca. 20 Jahren in diesem Beruf als Arbeitnehmerin im Bundesgebiet. Der Kläger hat eine 1983 geborene Schwester.

Am 3. Mai 2001 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Im Januar 2003 wurde ihm zur Last gelegt, einen gleichaltrigen Schüler vor dem Eingang der Schule beschimpft, mit einem Klappmesser bedroht und ihn schließlich mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Ein deswegen eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde im Oktober 2003 gemäß § 45 Abs. 2 JGG eingestellt, nachdem der Kläger zwei Tage lang Hilfsdienste in einem Pflegeheim absolviert hatte.

Am frühen Morgen des 5. Dezember 2004 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger, der mit Freunden unterwegs war, und zwei ihnen entgegenkommenden unbekannten Betrunkenen. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung führte der Kläger vier Messerstiche gegen einen der Betrunkenen aus. Zwei dieser Messerstiche waren lebensgefährlich. Das Opfer war klinisch tot und hat bleibende körperliche und geistige Schäden erlitten. Der Kläger hatte sich einen Tag nach der Tat nach einem Gespräch mit seinem Vater der Polizei gestellt. Das Landgericht B. verurteilte den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 30. September 2005 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten.

Während der Haft kam es zu folgenden Vorfällen: September 2005 - körperliche Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen; August 2005 - Nichtbefolgen von Weisungen; Juni 2006 - der Kläger trat mit seinem beschuhten Fuß einem Mitgefangenen gegen den Kopf, obgleich dieser bereits am Boden gelegen hatte. Der Mitgefangene hatte ihn zuvor provoziert. Das Verfahren wurde vom Amtsgericht C. gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. In der Justizvollzugsanstalt hat der Kläger deswegen eine Woche Freizeiteinschluss erhalten; November 2006 - der Kläger ohrfeigte einen Mitgefangenen.

Nach Anhörung wies die Beklagte den Beklagten unter Anordnung des Sofortvollzuges mit Bescheid vom 18. September 2006 aus dem Bundesgebiet aus. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger unterfalle dem von Art. 7 ARB 1/80 erfassten Personenkreis, so dass nur eine Ermessensausweisung zulässig sei. Die Schwere der vom Kläger verübten Gewalttat rechtfertige auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und der bisherigen Sozialisation des Klägers im Bundesgebiet die Ausweisung. Erneute Verfehlungen seien zu befürchten, weil er sowohl vor als auch nach der Gewalttat strafrechtlich auffällig geworden sei. Es bestehe für die Zukunft die Gefahr, dass er in belastenden Situationen sein Verhalten (weiterhin) nicht kontrollieren und es erneut zu aggressiven Impulsdurchbrüchen kommen könne. Die Rückkehr in die Türkei sei dem Kläger, der bei Begehung der Gewalttat den 12. Jahrgang im Gymnasium wiederholte, zumutbar. Nach eigenen Angaben hielten sich noch entfernte Verwandte in der Türkei auf. Außerdem lebe die Großmutter des Klägers jeweils ein halbes Jahr in Deutschland und ein halbes Jahr in der Türkei, da die Familie dort ein Haus am Strand besitze. Aufgrund seines Alters könne der Kläger die türkische Sprache noch erlernen. Seine Deutschkenntnisse ermöglichten ihm zudem eine Beschäftigung im touristischen Gewerbe in der Türkei.

Gegen den Bescheid hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er sei in Deutschland geboren und in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Der Lebensmittelpunkt seiner Familie sei seit Langem die Bundesrepublik Deutschland. Seine Schwester habe bereits die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. In der Türkei habe er sich lediglich zu Urlaubszwecken aufgehalten. Er sei zwar zweisprachig aufgewachsen, seine Türkischkenntnisse reichten jedoch nicht für den Besuch einer höheren Schule aus. Sein Ziel sei immer noch, das Abitur zu machen und ein Studium aufzunehmen. Ein Rückfallrisiko bestehe nicht. Er nehme in der Haft an Behandlungsmaßnahmen teil und arbeite das Geschehen auf. Er habe aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt. Er bereue seine Tat zutiefst und könne sich bis heute nicht erklären, wie es überhaupt dazu habe kommen können. In entsprechender Anwendung des Art. 28 Abs. 3a der Richtlinie 2004/38/EG (v. 29.4.2004 - ABl. L 158, S. 77, ber. ABl. L 229, S. 95 - Unionsbürgerrichtlinie) könne er - da er sich seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten habe - nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden. Derartige zwingende Gründe lägen nicht vor.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2006 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Im Rahmen ihres Ermessens habe sie die für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gründe in zureichendem Maße abgewogen. Auf die Unionsbürgerrichtlinie könne der Kläger nicht verweisen. Diese gelte nicht für assoziationsberechtigte Türken, sondern nur für EU-Bürger. Trotz seiner aktiven Teilnahme an den Angeboten der Justizvollzugsanstalt Hameln könne ihm keine günstige Sozialprognose gestellt werden. Die Vorfälle während der Haft zeigten, dass er weiterhin seine Aggressionen nicht in zureichendem Maße beherrschen und in Konfliktsituationen nicht angemessen und deeskalierend reagieren könne.

Einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. November 2006 (1 B 6919/06) zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg (Beschl. d. erk. Sen. v. 31.1.2007 - 11 ME 394/06 -).

Mit Urteil vom 7. März 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die Ausweisung unter Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte ermessensfehlerfrei begründet. Auf Art. 28 Abs. 3a Unionsbürgerrichtlinie könne der Kläger nicht verweisen. Dabei könne offen bleiben, ob diese Bestimmung überhaupt auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anzuwenden sei; denn im Falle des Klägers lägen wegen der Schwere der begangenen Gewalttat zwingende Gründe für eine Ausweisung im Sinne der Richtlinie vor.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat dagegen die Berufung zugelassen, weil grundsätzlich klärungsbedürftig sei, ob und mit welchem Inhalt Art. 28 Abs. 3a Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anzuwenden ist.

Der Kläger wurde am 18. April 2007 in die Türkei abgeschoben.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen vertieft, ein Führungszeugnis der Staatsanwaltschaft aus der Türkei vorgelegt, in dem keine Eintragungen zu Lasten des Klägers enthalten sind und ergänzend vorgetragen, er lebe in der Türkei zurzeit bei seiner Großmutter, erhalte privaten Türkischunterricht und sei an einem Gymnasium mit Fernunterricht eingeschrieben. Der Vorfall vom Juni 2006 in der Justizvollzugsanstalt könne nicht zu seinen Lasten gewertet werden, da der Mitgefangene ihn mehrfach provoziert und z.B. unvermittelt mit einer Gabel in den Bauch gestochen habe.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klagantrag erster Instanz zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Ausweisungsverfügung ist rechtmäßig, und zwar auch bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats.

a) Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der langjährigen Arbeitnehmertätigkeit seiner Eltern zu dem von Art. 7 Satz 1 1. und 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erfassten Personenkreis gehört. Er konnte daher nur aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 55 Abs. 1, 2 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S.1970 - im Folgenden: AufenthG 2007) in Verbindung mit Art. 14 ARB 1/80 ausgewiesen werden.

b) Die Beklagte hat im Rahmen ihres Ermessens nach § 55 AufenthG sowohl bei Erlass der Ausweisungsverfügung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Urt. v. 3.8.2004 - 1 C 29.07 - InfAuslR 2005, 26 für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 - DVBl. 2008, 392 = InfAuslR 2008, 156 für alle Ausländer - ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats als letzter Tatsacheninstanz maßgeblich) die Dauer des bisherigen rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet, seine schutzwürdigen persönlichen Bindungen sowie die Folgen seiner Ausweisung für seine Familie in zureichendem Maße berücksichtigt.

aa) So ist der Beklagten bewusst, dass der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann, weil er besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genießt; denn er besaß eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt, also als Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG fortgalt. Zudem hatte er sich bei Erlass der Ausweisungsverfügung mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Gewalttat des Klägers (vier Messerstiche auf einen Betrunkenen, obgleich er die Übergriffe des Betrunkenen auch durch bloßen Einsatz seiner körperlichen Überlegenheit hätte abwehren können, Zurücklassen des lebensgefährlich Verletzten, ohne sich um Hilfe zu kümmern) schwerwiegende Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt und eine Wiederholungsgefahr besteht. Das strafrechtliche Verhalten des Klägers kann nicht als eine einmalige Affekthandlung bewertet werden. Dagegen spricht, dass er bereits 2003 gegenüber einem Mitschüler in bedrohlicher Form mit einem Klappmesser aufgetreten war (wenn er dieses auch nicht benutzt hat), und dass er im Juni 2006 noch während der Strafhaft einen am Boden liegenden Mitgefangenen mit dem beschuhten Fuß getreten hat. Allein, dass dieser Mitgefangene ihn vorher mehrfach provoziert hatte, rechtfertigt es nicht, auf einen bereits am Boden Liegenden einzutreten. Wenn auch nach dem vorgelegten Strafregisterauszug aus der Türkei seit der Abschiebung des Klägers keine weiteren Verfehlungen bekannt geworden sind, er weiterhin ein Studium beabsichtigt und er unter Umständen als Dolmetscher im Goethe-Institut in der Türkei arbeiten kann, bleibt mit der Beklagten festzuhalten, dass die seit dem letzten Vorfall in der Justizvollzugsanstalt verstrichene Zeitspanne noch nicht lang genug ist, um die bei der Ausweisungsentscheidung zu Lasten des Klägers getroffene Prognose in Frage stellen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich seit April 2007 und damit erst knapp ein Jahr in Freiheit befindet. Die Wertung der Beklagten, der Kläger könne sich in emotional belastenden Situationen nicht kontrollieren und seinen Impulsdurchbrüchen gegensteuern, ist daher frei von Ermessensfehlern. Die Beklagte hat schließlich auch die sehr gute soziale Integration der Familie des Klägers berücksichtigt, aufgrund der Schwere der Gewalttat und des erkennbar schlummernden Aggressionspotentials des Klägers diesem Umstand ermessensfehlerfrei jedoch kein der Ausweisung entgegenstehendes ausschlaggebendes Gewicht beigemessen.

bb) Die Ausweisung verstößt nicht gegen das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit steht als allgemeines Menschenrecht auch Ausländern zu; denn die Beschränkung des Grundrechtes der Freizügigkeit auf Deutsche und auf das Bundesgebiet (vgl. Art. 11 GG) schließt nicht aus, auf den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland Art. 2 Abs. 1 GG anzuwenden. Auch das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG kann jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstab eingeschränkt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt in der Regel eine einzelfallbezogene Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers und deren Abwägung gegeneinander (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.8.2007 - 2 BvR 535/06 -, AuAS 2007, 242). Dass die ausgesprochene Ausweisung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, wurde bereits oben dargelegt.

cc) Die Ausweisung steht in Übereinstimmung mit Art. 8 EMRK. Diese Bestimmung erfasst sowohl das Recht auf Achtung des Familienlebens als auch auf Achtung des Privatlebens.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens kommt im vorliegenden Fall zu Gunsten des Klägers nicht zum Tragen; denn er ist zwischenzeitlich über 20 Jahre alt, hat selbst (noch) keine Familie und es ist auch nicht ersichtlich, dass er auf die Betreuung durch seine Familie angewiesen ist oder andererseits einzelne Familienmitglieder auf eine Betreuung durch ihn angewiesen sind.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946) umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2007, a.a.O., unter Hinweis auf die Rspr. des EGMR). Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert mithin angesichts der Vielschichtigkeit der bei einer Ausweisung zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände eine umfassende Prüfung unter Einbeziehung auch der aktuellen Entwicklung (vgl. z.B. EGMR, Urt. v. 2.8.2001 - 54273/00 -, Boultif, InfAuslR 2001, 476; Urt. v. 31.10.2002 - 37295/97 -, Yildiz, InfAuslR 2003, S. 126; v. 28.6.2007 - 31753/02 -, Kaya, InfAuslR 2007, 325).

Diese nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung hat die Beklagte in zureichendem Maße und ermessensfehlerfrei vorgenommen (vgl. oben).

dd) Der Ausweisung steht das Europäische Niederlassungsabkommen (ENA) nicht entgegen.

Nach Art. 3 Abs. 1 ENA dürfen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates haben, nur ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Staates gefährden oder gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen.

Nach Art. 3 Abs. 3 ENA dürfen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die seit mehr als 10 Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder wenn die übrigen in Abs. 1 aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden.

Da der Kläger mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet gelebt hat, unterfällt er Art. 3 Abs. 3 ENA. Bereits oben wurde jedoch dargelegt, dass die strafrechtliche Verfehlung des Klägers vom Dezember 2004 einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG darstellt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass es zwischen den "schwerwiegenden Gründen" im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (früher § 48 Abs. 1 AuslG) und den "besonders schwerwiegenden Gründen" des Art. 3 Abs. 3 ENA keinen qualitativen Unterschied gibt (BVerwG, Urt. v. 11.6.1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997 S. 8).

Dass die Straftat des Klägers einen schwerwiegenden Grund für eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, ergibt sich auch aus § 56 Abs. 1 Satz 3 i.V.m § 53 Abs. 1 AufenthG, denn danach liegt ein schwerwiegender Grund insbesondere dann vor, wenn der betreffende Ausländer - wie vorliegend der Kläger - rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.

Der sich aus dem Protokoll zu Art. 3 ENA ergebenden Verpflichtung der Ausländerbehörde, bei der Entscheidung insbesondere die familiären Bindungen und der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet Rechnung zu tragen, hat die Beklagte entsprochen (vgl. oben).

ee) Die Ausweisungsverfügung steht auch in Übereinklang mit Art. 14 ARB 1/80.

Nach bisheriger Rechtsprechung erfüllte eine nach dem nationalen Recht zu Recht aus spezialpräventiven Gründen ausgesprochene Ausweisung auch die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80.

Hieran ist weiter festzuhalten.

Etwas anderes lässt sich nicht Art. 28 Abs. 3 a der Unionsbürgerrichtlinie (v. 29.4.2004 - ABl. L 158, S. 77, ber. ABl. L 229, S. 95) entnehmen; denn diese Bestimmung ist auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nicht anwendbar.

Die Unionsbürgerrichtlinie ist am 30. April 2004 in Kraft getreten und war innerstaatlich bis zum 30. April 2006 umzusetzen (vgl. Art. 40 Abs. 1, 41 der RL). Seit dem 30. April 2006 galt sie unmittelbar. Die vollständige Umsetzung erfolgte durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (v. 19. 8. 2007 -BGBl I S.1970) mit Wirkung vom 28. August 2007.

Art. 28 der Unionsbürgerrichtlinie bestimmt

"1. Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

2. Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die dass Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genieße, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verfügen.

3. Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedsstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedsstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind ...."

Danach sind drei Stufen des Ausweisungsschutzes zu unterscheiden. Art. 28 Abs. 1 fasst (i.V.m. Art. 27 der RL) auf einer ersten Stufe die Grundsätze des bisherigen gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutzes zusammen. Art. 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie stellt die zweite Stufe dar. Danach dürfen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit einem Daueraufenthaltsrecht (nach Art. 16 der RL) nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgewiesen werden. Die in Art. 28 Abs. 3 Unionsbürgerrichtlinie enthaltene dritte Stufe stellt den stärksten Ausweisungsschutz dar. Dieser Schutz kommt Unionsbürgern nach einem zehnjährigen Aufenthalt und Minderjährigen zu. Sie dürfen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

Der Auffassung des Klägers, in seinem Fall sei im Rahmen des Art. 14 ARB 1/80 auch Art. 28 Abs.3a Unionsbürgerrichtlinie zu beachten, danach könne er nicht ausgewiesen werden, weil er sich bereits 10 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe und (die in § 6 Abs. 5 S. 3 FreizügG/EU i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 - BGBl I S.1970 - im Folgenden: FreizügG/EU 2007 konkretisierten) zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit für eine Ausweisung nicht vorlägen, vermag der Senat nicht zu folgen.

(1) Zur Abklärung des Verhältnisses zwischen dem ARB 1/80 und der Unionsbürgerrichtlinie sind die mit Art. 14 ARB 1/80 im Zusammenhang stehende gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben von Bedeutung.

So regelt Art. 39 EGV

1. Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

2. ...

3. Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht

a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben,

b) ...

Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (verkündet mit Gesetz vom 13.5.1964 - BGBl. II S. 509 -) bestimmt in

Art. 12

"Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft (nunmehr Art. 39, 40 und 41 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV -) leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen."

In dem Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 zu dem o. a. Abkommen für die Übergangsphase der Assoziation (verkündet mit Gesetz vom 19.5.1972 - BGBl. II S. 385 -) heißt es u. a.:

Art. 36

"Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei wird nach den Grundsätzen des Art. 12 des Assoziierungsabkommens zwischen dem Ende des 12. und dem Ende des 22. Jahres nach dem Inkrafttreten des genannten Abkommens schrittweise hergestellt. Der Assoziationsrat legt die hierfür erforderlichen Regeln fest."

Auf der Grundlage des Art. 12 des Assoziierungsabkommens und des Artikel 36 des Zusatzprotokolls hat der (gemäß Art. 22 Assoziierungsabkommen eingerichtete) Assoziationsrat am 20. Dezember 1976 zunächst den Beschluss Nr. 2/76 erlassen, um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen. Dieser Beschluss Nr. 2/76 bildete eine erste Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen der Gemeinschaft und der Türkei. Der am 19. September 1980 erlassene Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) soll nach seiner dritten Begründungserwägung im sozialen Bereich zu Gunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu einer besseren Regelung führen, als sie mit dem o. a. Beschluss Nr. 2/76 eingeführt worden war. Die Vorschriften des Beschlusses ARB 1/80 bilden somit eine weitere Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Geiste der Art. 39, 40 und 41 EGV.

Art 14 ARB 1/80 bestimmt schließlich:

"Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind."

(2) Soweit in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung (Hess. VGH, Beschl. v. 12.7.2006 - 12 TG 494/06 -, ZAR 2006, 331; Urt. v. 25.6.2007 - 11 UE 52/07- juris; OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 5.12.2006 - 7 A 10924/06 -, NVwZ-RR 2007, 488) und der Literatur (Marx, ZAR 2007, 142, 147; Gutmann, InfAuslR 2005, 401; 2006, 271; ders. in GK-AufenthG. Stand: 3/2008, Art. 14 ARB 1/80 Rn. 13.2) Art. 28 Abs. 3a der Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige angewandt wird, geschieht dieses im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Der EuGH habe entschieden, dass die Beschlüsse des Assoziationsrates und das Assoziationsabkommen selbst integrierende Bestandteile der Gemeinschaftsrechtsordnung seien. Ferner habe der EuGH in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut des Art. 12 Assoziierungsabkommens und Art. 36 Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des Beschlusses ARB 1/80 hergeleitet, dass die im Rahmen der Art. 39, 40 und 41 EGV (früher: Art. 48, 49 und 50) geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf türkische, dem ARB 1/80 unterfallende Staatsangehörigen übertragen werden sollen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.2.2000 - C-340/97 - Nazli, InfAuslR 2000, 161). Der (auch von Generalanwälten z.B. Generalanwalt Mischo, Schlussantrag v. 8.7.1999 in der Rechtssache Nazli - C-340/97 -, juris, und Generalanwalt Geelhoed, Schlussantrag v. 25.5.2004 in der Rechtssache Ayaz - C-275/02 -, juris, vertretenen) gegenteiligen Ansicht, die auf den bloßen Programmcharakter von Art. 12 Assoziationsabkommen verweise und geltend mache, es bestehe keine strukturelle Gleichartigkeit zwischen dem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht und dem EG-Freizügigkeitsrecht, weil das Aufenthaltsrecht von türkischen Arbeitnehmern lediglich unselbständiger Bestandteil ihres Beschäftigungsrechts sei, während das EG-Freizügigkeitsrecht ein eigenständiges subjektives Recht auf ein Reise- und Aufenthaltsrecht in den Mitgliedstaaten enthalte, sei der EuGH nicht gefolgt (vgl. hierzu näher: Glupe, Die Ausweisung türkischer Arbeitnehmer nach dem Nazli-Urteil des EuGH, ZAR 2000. 167 f.). Er habe vielmehr in dem Urteil vom 30. September 2004 (- C-275/02, Ayaz -, InfAuslR 2004, 416) entgegen dem Vorschlag des Generalanwalts die Auffassung vertreten, dass (auch) die Auslegung des Begriffs "Familienangehöriger" in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 in Anlehnung an die entsprechende Auslegung im Gemeinschaftsrecht zu erfolgen habe.

Mit Urteil vom 11. November 2004 (- C-467/02, Cetinkaya -, InfAuslR 2005, 13) habe der EuGH seine zu Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates (v. 25.2.1964 - ABl 1964 Nr. 56 S. 850) entwickelte Rechtsprechung, wonach die maßgebliche Sach- und Rechtslage bei Überprüfung einer Ausweisungsentscheidung die Entscheidung des (letzten) Tatsachengerichts ist, auf Assoziationsberechtigte übertragen. Er habe dabei nochmals seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Art. 14 ARB 1/80 den zuständigen nationalen Behörden Grenzen setze, die denen entsprächen, die für eine derartige gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaates getroffene Maßnahme gelten würden.

Mit Urteil vom 2. Juni 2005 (- C-136/03, Dörr und Ünal -, InfAuslR 2005, 289, dort insb. Rn. 68) habe der EuGH entschieden, dass auch die verfahrensrechtlichen Regelungen aus Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige entsprechend anzuwenden seien. Wiederum habe er dieses damit begründet, dass es Ziel nach Art. 12 Assoziierungsabkommen sei, schrittweise die Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer herzustellen und dass die sozialen Bestimmungen des ARB 1/80 einen Schritt zur Verwirklichung dieser Freiheit darstellten. Ergänzend habe er darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedstaaten völlig frei stehen würde, die Ausübung der Rechte von nach dem ARB 1/80 Berechtigten unmöglich zu machen, wenn Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 den zuständigen nationalen Behörden nicht Verfahrensgrenzen setzen würde, die denen entsprächen, die für eine gegenüber einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsmaßnahme gelten würden.

Im Urteil vom 27. April 2006 (C-441/2002 - Kommission gegen BRD -, juris, dort insb. Rn. 34) habe der EuGH schließlich hervorgehoben, dass der Ausnahmetatbestand der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit als Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit eng auszulegen sei und die Tragweite nicht von jedem Mitgliedsstaat einseitig festgelegt werden könne (vgl. auch Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl., 2007, Art. 39 Rn. 93).

Dieser Rechtsprechung sei zusammenfassend zu entnehmen, dass der Ausweisungsschutz für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige grundsätzlich in gleicher Weise materiell-rechtlich auszugestalten sei wie für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger. Das aber bedeute, dass die (nunmehr) in Art. 28 Abs. 3 a Unionsbürgerrichtlinie vorgenommene Einschränkung von Ausweisungen entsprechend gelte. Es seien keine Gründe ersichtlich, die einer Übertragung der nach der Unionsbürgerrichtlinie bei Ausweisungen anzuwendenden Maßstäbe auf assoziationsberechtigte Türken entgegenstünden. Im Gegenteil erscheine eine Übertragung der "Stufenfolge" der Ausweisungseinschränkungen, wie sie Art. 28 der Richtlinie vorsehe als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch auf assoziationsberechtigte Türken naheliegender und zwangloser als die in der Vergangenheit vom EuGH bereits erfolgte Übertragung verfahrensrechtlicher Regelungen.

Zudem werde in der Präambel der Richtlinie ausdrücklich Art. 40 EGV erwähnt. Gemäß Art. 40 EGV treffe aber "der Rat ... alle erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 herzustellen"

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat mit der Unionsbürgerrichtlinie über seine Befugnisse aus Art. 40 EGV hinausgegangen sei. Konkretisiere die Unionsbürgerrichtlinie demnach (auch) die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und solle die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer nach Art. 12 Assoziationsabkommen gerade in Anlehnung an Art. 39 EGV schrittweise hergestellt werden, müsse auch die Unionsbürgerrichtlinie und damit auch deren Art. 28 Abs. 3a auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige Anwendung finden.

(3) Dieser Wertung folgt der Senat nicht (vgl. auch Beschl.d. Sen. v. 5.10.2005 - 11 ME 247/05 - u. v. 10.2.2006 - 11 LA 332/05 -). Ebenso wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 15.5.2007 - 18 B 2389/06 -, juris) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 8.1.2008 - 10 B 07.304 -, juris) geht er vielmehr davon aus, dass Art. 28 Abs. 3a Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte Türken nicht anzuwenden ist. Das Bundesministerium des Inneren (Schreiben an den Deutschen Städtetag v. 4.4.2007 - M I 3 125 150/1 -) und Hailbronner (AuslR, Stand: 2/2008, Art. 14 ARB 1/80, Rn. 11 ff.; Dokumentation 15. Deutscher Verwaltungsrichtertag 2007, S. 95, 104) vertreten ebenfalls diesen Standpunkt.

Soweit die Nichtanwendung von Art. 28 Abs. 3a Unionsbürgerrichtlinie allerdings (u. a.) damit begründet worden ist, dass bei einer Anwendung eine gegen Art. 59 des o. a. Zusatzprotokolls verstoßende Besserbehandlung der (nach Art. 7 ARB 1/80 berechtigten) Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers erfolge, (da diese wegen ihrer eigenen Assoziationsberechtigung dann dem erhöhten Ausweisungsschutz des Art. 28 Abs. 3a Unionsbürgerrichtlinie unterfielen, während auf Familienangehörige eines Unionsbürgers Art. 28 Abs. 3a Unionsbürgerrichtlinie nicht anzuwenden sei, da diese Bestimmung nur Unionsbürger nicht aber deren Familienangehörige erwähne - so z.B. OVG NRW, a.a.O., Beschl. v. 15.5.2007 - 18 B 2389/06 -, juris), ist dieser Argumentation zwischenzeitlich die Grundlage entzogen worden. Denn der Gesetzgeber hat - insoweit über die Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie in Art. 28 Abs. 3a hinausgehend - in § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU 2007 den Ausweisungsschutz bei 10-jährigen Aufenthalt in persönlicher Hinsicht über die Unionsbürger hinaus auch auf deren Familienangehörige erstreckt.

Gegen eine Anwendung von Art. 28 Abs. 3a Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte Türken spricht entscheidend, dass die Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie über eine bloße Konkretisierung der in Art. 39, 40, 41 EGV geregelten gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit hinausgehen. Mit der Richtlinie sind neun Richtlinien über die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter die Richtlinie 64/221/EWG in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst worden. Zwar hat die Richtlinie die Unterschiede zwischen erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Unionsbürgern nicht völlig zu Gunsten eines einheitlichen "Unionsbürgerstatus" aufgegeben (vgl. Hailbronner, ZAR 2004, 259 f.), sie hat sich jedoch dem Bild eines einheitlichen Unionsbürgerstatus weiter angenähert. So erhalten für einen Zeitraum bis zu drei Monaten alle Unionsbürger ohne weitere Formalitäten und Bedingungen ein Aufenthaltsrecht. Für Unionsbürger, die sich fünf Jahre rechtmäßig im Gemeinschaftsgebiet aufgehalten haben, entsteht ein neu eingeführtes Recht auf Daueraufenthalt, das keinerlei Bedingungen unterworfen ist, also unabhängig vom Nachweis von Existenzmitteln oder eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes besteht (Hailbronner, ZAR 2004, 299). Die Richtlinie konkretisiert mithin nunmehr das jedem Unionsbürger nach Art. 18 EGV zustehende Recht auf Freizügigkeit.

Nach Art. 18 Abs. 1 EGV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses allgemeine Freizügigkeitsrecht ist Ausdruck der (erst) mit dem Vertrag von Maastricht aus dem Jahre 1992 (Vertrag über die Europäische Union v. 7.2.1992, verkündet mit Gesetz v. 28.12.1992, BGBl. II, S. 1251) neu geschaffenen Unionsbürgerschaft, die in Art. 17 EG geregelt ist. Dieses allgemeine Freizügigkeitsrecht besteht für jeden Unionsbürger, unabhängig davon, ob er als Arbeitnehmer einer Beschäftigung nachgeht oder nicht. Die Unionsbürgerrichtlinie verfolgt wesentlich das Ziel, die Bedeutung der Unionsbürgerschaft zu stärken und das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu vereinfachen. Dies kommt nicht nur in den Materialien zum Ausdruck (vgl. Richtlinienvorschlag der Kommission v. 23.5.2001 (KOM/2001/257 endg.), ABl. C 270 E, S. 150, Ziff. 1.2; Stellungnahme d. Wirtschafts- u. Sozialausschusses v. 24.4.2002, ABl. C 149, S. 46, Ziff. 3.2), sondern wird auch in den Erwägungsgründen der Richtlinie betont. Insbesondere die einleitenden Erwägungsgründe Nr. 1 und Nr. 3 der Richtlinie heben maßgeblich auf die Unionsbürgerschaft und deren besonderen Charakter ab. Nach Erwägungsgrund Nr. 17 ist die Unionsbürgerschaft auch für das mit der Richtlinie neu eingeführte Recht auf Daueraufenthalt tragend. So heißt es dort, dass ein Recht der Unionsbürger auf Daueraufenthalt "ihr Gefühl der Unionsbürgerschaft stärken" und entscheidend zum sozialen Zusammenhalt beitragen könne. Folgerichtig ist die Unionsbürgerrichtlinie entsprechend ihrer Präambel nicht allein auf die Ermächtigung des Art. 40 EGV für den Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern auch und nach Wertung des Senats wesentlich auf Art. 18 EGV gestützt worden.

Die Rechte der assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen sind hingegen (auch wenn Art. 7 ARB 1/80 nach der Rechtsprechung des EuGH zwischenzeitlich weitgehend aus seiner beschäftigungsrechtlichen Zwecksetzung herausgelöst wurde (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 7.7.2005 - C-373/03 - Aydinli, AuAS 2005, 182) im Kern nach wie vor auf den Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit begrenzt. Durch den Erwerb einer Rechtsstellung nach dem Assoziationsbeschluss Nr. 1/80 wird ein türkischer Staatsangehöriger nicht zum Unionsbürger, sondern nimmt nur partiell an den Rechten eines Unionsbürgers teil. Eine uneingeschränkte Übertragung der Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige verbietet sich deshalb (vgl. OVG NRW, a.a.O.).

Jedenfalls soweit die Richtlinie maßgeblich Ausdruck des allgemeinen Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger und nicht bloß der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist, kann sie für Assoziationsberechtigte keine Anwendung finden. Der besondere Ausweisungsschutz des Art. 28 Abs. 3 Unionsbürgerrichtlinie ist in diesem Sinne Ausdruck des allgemeinen Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger. Dies verdeutlicht ein Blick in die Entstehungsgeschichte der Richtlinie. So sollte nach dem ursprünglichen Richtlinienvorschlag der Kommission zur Stärkung der Unionsbürgerschaft die Ausweisung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Unionsbürgerrichtlinie erlangt haben, völlig ausgeschlossen sein (vgl. Art. 26 Abs. 2 und die Erläuterung dazu im Richtlinienvorschlag der Kommission v. 23.5.2001, ABl C 270 E, S. 150). Das Recht auf Daueraufenthalt wurde dabei ausdrücklich als "logische und zwingende Folge des persönlichen Grundrechts" angesehen, das der EG-Vertrag jedem Unionsbürger zuerkenne (Ziff. 2.2 d. Richtlinienvorschlags d. Kommission, a.a.O.). Erst nachdem die Mitgliedstaaten nahezu einstimmig einen solchen absoluten Ausweisungsschutz für daueraufenthaltsberechtigte Unionsbürger abgelehnt hatten, kam im Wege eines Kompromisses die heutige Fassung von Art. 28 Abs. 2 und 3 Unionsbürgerrichtlinie zustande (vgl. Gemeinsamer Standpunkt des Rates v. 5.12.2003, ABl. 2004 C 54 E S. 12, 32; Stellungnahme d. Kommission v. 30.12.2003 (SEK/2003/1293 final), S. 12).

Gegen die Heranziehung von Art. 28 Abs. 3a Unionsbürgerrichtlinie für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige spricht zudem, dass nach Art. 36 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei der Assoziationsrat über die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer zu entscheiden hat. Soweit dabei gemäß Art. 12 des Assoziationsabkommens die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit leitend sein sollen, waren diese 1980 bei Fassung des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 in der aus dem Jahre 1964 stammenden Richtlinie 64/221/ EWG festgelegt. Die Heranziehung der Maßstäbe dieser Richtlinie für Assoziationsberechtigte erscheint dementsprechend gerechtfertigt. Der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 lässt jedoch nicht erkennen, dass auch spätere materielle Änderungen des Freizügigkeitsrechts innerhalb der Europäischen Union assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zugute kommen sollen. Die Übertragung solcher bei Fassung des Beschlusses Nr. 1/80 noch nicht absehbarer inhaltlicher Erweiterungen des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts ist vielmehr der Entscheidung des Assoziationsrats vorbehalten. Eine andere Betrachtung würde letztlich auf die Annahme einer dynamischen Verweisung hinauslaufen, für deren Begründung sich Anhaltspunkte nicht finden. In diese Richtung argumentierend hält auch die Europäische Kommission in einer an den EuGH gerichteten Stellungnahme in der Rechtssache Polat (C-349/06) eine Neuinterpretation des Ausweisungsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht für geboten (Bay. VGH, Urt. v. 8.1.2008 - 10 B 07.304 -, juris, Stellungnahme d. Kommission v. 5.12.2006 (JURM <2006> 12099), Rn. 55-60).

Türkische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 sind danach zwar privilegiert, sie stehen Unionsbürgern aber nicht gleich. Andererseits unterfallen sie auch nicht der Richtlinie 2003/109/EG (des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - ABl 2004 L 16 S. 44 vgl. dazu §§ 9a ff. AufenthG 2007). Ziel der Richtlinie 2003/109/EG ist es, die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen, die einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzen, derjenigen von Unionsbürgern anzunähern. Personen, die sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Gemeinschaftsgebiet aufgehalten haben, sollen die Rechtsstellung eines "langfristig Aufenthaltsberechtigten" erhalten (Art. 8 RL). Voraussetzung ist, dass die Betreffenden krankenversichert sind und über feste, regelmäßige Einkünfte verfügen, also nicht auf öffentliche Unterstützungsleistungen angewiesen sind (Art. 5 RL). Die Ausweisung eines danach langfristig Aufenthaltsberechtigten ist (nur) möglich, wenn er "eine gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt" (Art. 12 RL). Diese Richtlinie findet allerdings nur vorbehaltlich günstigerer Bestimmungen Anwendung (Art. 3 Abs. 3 RL) und gilt daher nicht für die über das ARB 1/80 erfassten türkischen Staatsangehörigen. Diese nehmen vielmehr eine Rechtsstellung ein, die zwischen Unionsbürgern einerseits und nicht besonders oder allenfalls nach der Richtlinie 2003/109/EG privilegierten Drittstaatsangehörigen andererseits liegt (vgl. hierzu auch: Schlussanträge des Generalanwalts Bot v. 11.1.2007 in der Rechtssache Derin - C-325/05 -, juris, Rn. 137; Schlussanträge des Generalanwalts Léger v. 10.6.2004 in der Rechtssache Cetinkaya - C-467/02 -, juris, Rn. 44).

(4) Da Art. 28 Abs. 3 a Unionsbürgerrichtlinie im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, kann offen bleiben, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 entspricht.

Bedenken werden allerdings aus folgenden Überlegungen abgeleitet:

In Art. 28 Abs. 3 Unionsbürgerrichtlinie wird im Unterschied zu Art. 28 Abs. 2 nur die öffentliche Sicherheit nicht aber auch die öffentliche Ordnung als zulässiger Anknüpfungspunkt einer Ausweisung genannt. Die gemeinschaftsrechtlichen Begriffe der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung entsprechen nicht in vollem Umfang dem nationalen Begriffsverständnis. So sieht der EuGH in jeder Gesetzesverletzung eine Verletzung der öffentlichen Ordnung. Strafrechtliche Verfehlungen hat er dementsprechend als Gefährdung der öffentlichen Ordnung angesehen (EuGH, Urt. v. 27.10.1977 - C 30/77 - Bouchereau, juris; v. 29.4.2004 - C-482/01 u. C-493/01 - Orfanopoulos und Olivieri, DVBl. 2004, 876; v. 4.10.2007 - C-349/06 - Polat, juris), während nach nationalem Recht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird. Den gemeinschaftsrechtlichen Begriff der öffentlichen Sicherheit hat der EuGH demgegenüber wiederholt auf die innere und äußere Sicherheit des Staates bezogen (EuGH Urt. v. 4.10.1991 - C-367/89 - Richardt, juris; v. 17.10.1995 - C-70/94 -, Fritz Werner GmbH, NVwZ 1996, 365; v. 11.3.2003 - C-186/01 -, Dory, NJW 2003, 1379; vgl. auch Gutmann, InfAusR 2005, 401; ders. in GK-AufenthG, Stand: 3/2008 Art. 14 ARB 1/80 Rdn. 27.15; Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Komm. zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. § 6 FreizügG/EU Rn. 20). Angesichts dieses Begriffsverständnisses könnten Bedenken bestehen, ob Art. 28 Abs. 3 Unionsbürgerrichtlinie im nationalen Recht ordnungsgemäß umgesetzt worden ist, denn § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU nennt als zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht nur die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und terroristische Gefahren, sondern auch rechtskräftige Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren oder die Anordnung von Sicherungsverwahrung. Erwogen werden könnte daher eine einschränkende Auslegung von § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU in der Weise, dass Verurteilungen mit einem Strafmaß von mindestens fünf Jahren nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zugrunde liegenden Straftaten die innere oder äußere Sicherheit des Staates gefährden (vgl. hierzu Bericht über den Arbeitskreis 3 des Verwaltungsrichtertages 2007, Dokumentation 15. Deutscher Verwaltungsrichtertag 2007, S. 110, 111).

Diesen Überlegungen könnte andererseits entgegengehalten werden, dass in Art. 30 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie ausdrücklich der Begriff "Gründe der Sicherheit des Staates" genannt wird. Dieses wiederum könnte darauf hindeuten, dass der davon abweichende Begriff der "öffentlichen Sicherheit" nicht nur die innere und äußere Sicherheit des Staates erfasst. Die Unterscheidung zwischen Sicherheit des Staates einerseits und öffentliche Sicherheit andererseits war auch schon in Art. 6 der Richtlinie 64/221/EWG enthalten (vgl. Beschl. d. Sen.v. 28.3.2006 - 11 LA 49/06 -).

Diese Frage braucht im vorliegenden Verfahren aber mangels Entscheidungserheblichkeit nicht abschließend geklärt zu werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil grundsätzlich klärungsbedürftig ist, ob Art. 28 Abs. 3 a Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anzuwenden ist.

Ende der Entscheidung

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