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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: 11 LB 307/05
Rechtsgebiete: AufenthG, AuslG, FrhEntzG, VwKostG
Vorschriften:
AufenthG § 67 Abs. 3 S. 1 | |
AuslG § 82 | |
AuslG § 83 Abs. 1 Nr. 2 | |
AuslG § 83 Abs. 4 S. | |
FrhEntzG § 8 Abs. 1 S. 3 | |
FrhEntzG § 8 Abs. 1 S. 3 | |
VwKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1 |
2. Die Anordnung von Abschiebungshaft gegenüber einer minderjährigen (16-jährigen) Ausländerin ist verhältnismäßig, wenn sie mit ihren Eltern abgeschoben werden soll und zu diesem Zweck gemeinsam mit ihren Eltern in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht wird.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL
Aktenz.: 11 LB 307/05
Datum: 22.02.2007
Tatbestand:
Die mit einander verheirateten Kläger sind albanische Staatsangehörige. Sie wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Abschiebungskosten.
Die Klägerin zu 1) reiste im März 1996 mit gefälschtem griechischen Pass in das Bundesgebiet ein. Im Juli 2000 folgte ihr die gemeinsame Tochter {E.}, geboren am 28. September 1984, ebenfalls mit gefälschtem griechischen Pass. Der Kläger zu 2) reiste im April 2001 ohne Visum und ohne Pass in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23. Mai 2001 wurden die Kläger und ihre Tochter festgenommen und aufgrund von Beschlüssen des Amtsgerichts Tostedt vom 24. Mai 2001 in Abschiebungshaft in die Justizvollzugsanstalt {F.} überführt. Mit drei Bescheiden vom 28. Mai 2001 wies der Landkreis {G.} die Kläger und ihre Tochter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete ihre Abschiebung nach Albanien an. Gegen die Kläger wurde wegen der voraussichtlich entstehenden Kosten der Abschiebung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 6.161,-- DM angeordnet und von ihnen in der Haft eingezogen. Am 26. Juni 2001 wurden die Kläger und ihre Tochter aus der Abschiebungshaft heraus auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 nahm die Bezirksregierung Lüneburg - Funktionsvorgängerin der Beklagten - beide Kläger hinsichtlich der Kosten der Abschiebung aller drei Personen in Höhe von 23.223,94 DM in Anspruch und stellte fest, dass abzüglich der geleisteten Sicherheit von 6.116,-- DM noch ein Restbetrag in Höhe von 17.107,94 DM zu erstatten sei. Ein Teilbetrag von 15.137,10 DM entfalle auf die im Zeitraum der Abschiebungshaft der Kläger und ihrer Tochter vom 24. Mai 2001 bis 26. Juni 2001 (33 Hafttage) entstandenen Haftkosten in Höhe von jeweils 5.045,70 DM (152,90 DM pro Tag/Person). Auf den Widerspruch der Kläger vom10. Dezember 2001 ersetzte die Bezirksregierung den Leistungsbescheid vom 23. Oktober 2001 durch zwei selbständige Bescheide vom 20. Dezember 2001. Mit ihnen werden die Klägerin zu 1) zur Zahlung von Abschiebungskosten in Höhe von 3.958,07 Euro (= 7.741,31 DM) und der Kläger zu 2) zu Abschiebungskosten in Höhe von 7.916,14 Euro (= 15.482,63 DM) - letzterer unter Einschluss der die Tochter {E.} betreffenden Kosten - herangezogen.
Mit ihrer Klage gegen die Kostenbescheide vom 20. Dezember 2001 haben die Kläger geltend gemacht, es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, den Kläger zu 2) auch für den auf die Tochter entfallenden Kostenanteil in Anspruch zu nehmen. Zudem seien die angesetzten Abschiebungshaftkosten in Höhe von jeweils 5.045,70 DM überhöht. Anrechnungsfähig sei lediglich ein Haftkostenbeitrag von 500,22 DM pro Person.
Die Kläger haben beantragt, die Bescheide der Bezirksregierung Lüneburg vom 20. Dezember 2001 insoweit aufzuheben, als ein Betrag von jeweils mehr als 3.195,83 DM geltend gemacht wird. Der von den Klägern anerkannte Betrag von 3.195,83 DM setzt sich aus der nach Abzug der Abschiebungshaftkosten von 15.137,10 DM verbleibenden Restforderung von 8.086,84 DM für weitere Kosten (Dolmetscherkosten von 238,58 DM, Kosten für die Beschaffung von Passersatzpapieren von 201,00 DM, Kosten der Vorführung bei der albanischen Auslandsvertretung von 955,38 DM und Abschiebungskosten von 6.691,88 DM), beschränkt auf die beiden Kläger (8.086,84 DM : 3 = 2.695,61 DM) zuzüglich 500,22 DM als Haftkostenbeitrag für die beiden erwachsenen Kläger (2.695,61 DM + 500,22 DM = 3.195,83 DM pro Kläger) zusammen.
Dem Klagantrag, dem die Bezirksregierung Lüneburg entgegengetreten ist, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. März 2003 - 2 A 13/02 - stattgegeben. Es hat die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als die Höhe der festgesetzten Abschiebungskosten 1.634,-- Euro (= 3.195,83 DM) überschreitet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Rechtsgrundlage für die Kostentragungspflicht des Klägers zu 2) hinsichtlich der Kosten der Abschiebung seiner Tochter liege nicht vor. Die Kläger selbst hätten Kosten für die Abschiebungshaft nur in Höhe des Haftkostenbeitrags im Sinne von § 50 Abs. 2 StVollzG in Höhe von 500,22 DM pro Person zu tragen.
Auf die mit Beschluss vom 13. Oktober 2003 (11 LA 104/03) zugelassene Berufung der Bezirksregierung hat der Senat die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 25. März 2004 - 11 LB 327/03 - teilweise abgeändert. Den an den Kläger zu 2) gerichteten Bescheid hat er nur insoweit aufgehoben, als ein Betrag von mehr als 3.186,92 Euro (= 6.233,09 DM) festgesetzt worden ist. Die weitergehende Berufung der Bezirksregierung ist zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe die Haftung der Kläger für die Kosten der Abschiebungshaft mit Recht auf den Haftkostenbeitrag nach § 50 Abs. 2 StVollzG begrenzt. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Abschiebungshaft sei nicht § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG maßgeblich, wonach die tatsächlich entstandenen Abschiebungskosten zu erheben seien. Die Kostenerstattung einer in einer Justizvollzugsanstalt vollzogenen Abschiebungshaft richte sich vielmehr nach dem Gerichtskostenrecht. Der von den Klägern zu erstattende Betrag belaufe sich jeweils auf 3.195,83 DM (2.695,61 DM + 500,22 DM). Die Bezirksregierung sei auch befugt, den Kläger zu 2) für die auf seine Tochter entfallenden Abschiebungskosten durch Leistungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Der Kläger zu 2) sei als (Mit-)Veranlasser der Einreise und der späteren Beendigung des Aufenthalts seiner Tochter anzusehen und erfülle somit die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwKostG, der als Haftungstatbestand neben den speziellen Haftungsregelungen des § 82 AuslG, die auf den Kläger zu 2) nicht zuträfen, heranzuziehen sei. Die Tochter des Klägers zu 2) sei zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Juli 2000 noch nicht handlungsfähig im Sinne des Ausländerrechts gewesen. Bei einer noch nicht handlungsfähigen Jugendlichen könne im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass der Entschluss zur Einreise auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Minderjährigen ohne Beteiligung seiner gesetzlichen Vertreter beruhe. Es spreche deshalb eine Regelvermutung dafür, dass die Einreise zumindest auch vom Willen der sorgeberechtigten Eltern mitgetragen werde. Eine diese Regelvermutung widerlegende Ausnahmesituation habe hier nicht vorgelegen. Der von dem Kläger zu 2) zu erstattende Betrag erfasse deshalb auch die durch die Abschiebung der Tochter entstandenen Kosten in Höhe von 3.137,26 DM, die sich aus den übrigen nicht angegriffenen Abschiebungskosten von 2.695,61 DM und einem Haftkostenbeitrag von 441,65 DM zusammensetzten.
Auf die Revision des Klägers zu 2) und der Beklagten, die im Revisionsverfahren die Funktionsnachfolge der Bezirksregierung angetreten hat, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 - die Entscheidung des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Revision der Beklagten sei begründet, weil die Beschränkung der zu erstattenden Haftkosten auf den Haftkostenbeitrag gegen § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG verstoße, der zur Erhebung der Abschiebungshaftkosten in der tatsächlich entstandenen Höhe berechtige. § 83 AuslG regele spezialgesetzlich den Umfang der Kostenhaftung für ausländerrechtliche Abschiebungen. § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG stelle klar, dass zu den Kosten der Abschiebung auch die Kosten für die Abschiebungshaft zählten. § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG bestimme, dass die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Kosten - also auch die einer Abschiebungshaft - in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben werden könnten. Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck spreche ebenfalls für eine Verpflichtung der Kostenschuldner zur Erstattung der Haftkosten in tatsächlicher Höhe. Ziel der Kostenregelungen in den §§ 82 ff. AuslG sei es, die Verursacher derartiger Kosten und weitere als mitverantwortlich angesehene Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen und nicht die öffentlichen Haushalte zu belasten. Die Höhe der von den Klägern zu erstattenden Haftkosten stehe noch nicht fest. Die Beklagte könne nur die tatsächlichen Kosten der Abschiebungshaft beanspruchen und nicht die (höheren) tatsächlichen Kosten für Strafgefangene im Justizvollzug. Die Abschiebehäftlinge nicht betreffende Kosten im Strafvollzug, wie z.B. Maßnahmen zur Resozialisierung oder die sozialtherapeutische Betreuung von Sexualstraftätern etc. seien entgegen § 14 Abs. 2 VwKostG nicht ausgeschieden worden. Die Beklagte habe ihren angefochtenen Leistungsbescheiden keine gesonderte Berechnung der Haftkosten für Abschiebungshäftlinge zugrunde gelegt. Die Revision des Klägers zu 2) sei ebenfalls begründet. Das Berufungsgericht sei im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zu 2) für die Kosten der Abschiebung seiner Tochter hafte, sofern er diese nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (mit) veranlasst habe. Die Aufzählung der Kostenschuldner in § 82 AuslG sei nicht abschließend. Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG finde für die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz das Verwaltungskostengesetz Anwendung, soweit das Ausländergesetz keine abweichenden Vorschriften enthalte. § 82 AuslG sei eine abweichende Regelung insofern, als sie den Kreis der Kostenschuldner gegenüber dem Veranlasserprinzip nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG erweitere (z.B. in Gestalt der Arbeitgeberhaftung), für einzelne Kostenschuldner bestimmte Haftungsvoraussetzungen und den Haftungsumfang regele sowie die Haftung des Ausländers im Verhältnis zu einzelnen anderen Kostenschuldnern als nachrangig erkläre (§ 82 Abs. 4 Satz 3 AuslG). Eine darüber hinausgehende Einschränkung der Veranlasserhaftung nehme § 82 AuslG hingegen nicht vor. Eine Veranlasserhaftung des Klägers zu 2) nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ergebe sich allerdings nicht schon aus seiner vermuteten Mitwirkung an der illegalen Einreise seiner Tochter. Die Haftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG knüpfe an einen Verursachungsbeitrag bei der Beendigung und nicht bei der Begründung des illegalen Aufenthalts eines Ausländers an. Zum Verhalten des Klägers zu 2) bei der Beendigung des Aufenthalts seiner Tochter habe das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Diese seien deshalb nachzuholen. Einer Zurückverweisung der Sache bedürfe es auch wegen fehlender Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der gegen die Tochter des Klägers zu 2) verhängten Abschiebungshaft. Es sei vom Berufungsgericht als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Klägers zu 2) nicht untersucht worden, ob im vorliegenden Fall mildere Maßnahmen als die Anordnung von Abschiebungshaft für die Tochter von der Bezirksregierung und vom Amtsgericht {H.} in dessen Beschluss vom 24. Mai 2001 geprüft und mit Recht als ungeeignet verworfen worden seien. Eine solche Prüfung gebiete auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG, wonach solche Kosten nicht zu erheben seien, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte den mit den beiden Leistungsbescheiden geltend gemachten Betrag für die Abschiebungshaft der Kläger und ihrer Tochter von 78,18 Euro pro Hafttag und Person auf 65,64 Euro reduziert (3 Personen x 33 Hafttage x 12,54 Euro = 1.241,46 Euro). Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor: Mit dem Abschlag von rd. 16 v. H. trage sie ausreichend dem Umstand Rechnung, dass die Kosten für einen Abschiebungshäftling geringer seien als für einen Gefangenen im Strafvollzug. Der Kläger zu 2) hafte auch für die Kosten der Abschiebung seiner Tochter, weil er diese (mit) veranlasst habe. Die gegen die Tochter verhängte Abschiebungshaft sei rechtmäßig gewesen. Eine mildere Maßnahme sei nicht in Betracht gekommen. Die Unterbringung der Tochter in einer Jugendeinrichtung hätte zu einer nicht verhältnismäßigen Trennung der Minderjährigen von ihren Eltern geführt.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in dem noch streitbefangenen Umfang abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidern: Die mehrfach korrigierte Berechnung der Tageshaftkostensätze für Gefangene im Strafvollzug und für Abschiebungshäftlinge für das Jahr 2005 sei nicht nachvollziehbar und biete deshalb keine Grundlage für die Ermittlung der tatsächlichen Kosten eines Abschiebungshäftlings im Jahr 2001. Es sei außerdem sachwidrig, bezüglich der Kosten der Abschiebungshaft nicht zwischen Männern, Frauen und Jugendlichen bzw. Heranwachsenden zu unterscheiden, obwohl dies technisch machbar sei. Der Kläger zu 2) könne nicht zu den Kosten der Abschiebung seiner Tochter herangezogen werden. Ein Beitrag des Klägers zu 2) zur illegalen Einreise seiner Tochter sei den Verwaltungsakten des Landkreises Harburg nicht zu entnehmen. Der Kläger zu 2) sei zudem geraume Zeit nach seiner Tochter in das Bundesgebiet eingereist. Deshalb greife auch nicht die Regelvermutung, der Kläger zu 2) habe die durch die spätere Beendigung des Aufenthalts seiner Tochter entstandenen Abschiebungskosten (mit) veranlasst. Die gegen die Tochter verhängte Abschiebungshaft sei rechtswidrig gewesen. Weder der Landkreis {G.} noch das Amtsgericht {H.} hätten geprüft, ob mildere Mittel als die Verhängung von Abschiebungshaft gegen die Tochter des Klägers zu 2) in Betracht gekommen seien. Es sei auch nicht feststellbar, ob der Landkreis {G.} ein Vollzugsersuchen gestellt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landkreises {G.} Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Leistungsbescheide der Funktionsvorgängerin der Beklagten, der Bezirksregierung Lüneburg, vom 20. Dezember 2001 sind rechtmäßig, soweit die mit ihnen erhobenen Abschiebungskosten noch im Streit sind. Die Kläger haben Abschiebungskosten in Höhe von jeweils 1.634,-- Euro (= 3.195,83 DM) anerkannt. Es handelt sich dabei um allgemeine Kosten der Abschiebung (Kosten für Dolmetscher, für die Beschaffung von Passersatzpapieren, für eine Vorführung und für die Abschiebung in das Heimatland) in Höhe von 1.378,24 Euro (= 2.695,61 DM) für jeden Kläger und um Kosten der Abschiebungshaft in Höhe des Haftkostenbeitrages von 255,76 Euro (= 500,22 DM) für jeden Kläger. Die Beklagte hat im (zweiten) Termin zur mündlichen Verhandlung die Kosten der Abschiebungshaft für die Kläger und ihre gemeinsame Tochter von 78,18 Euro pro Person und Tag (= 152,90 DM) auf 65,64 Euro reduziert. Gegenüber der ursprünglichen Forderung errechnet sich bei 33 Hafttagen pro Person ein Abschlag von 1.241,46 Euro. Streitig sind danach nur noch 7.364,75 Euro (3.958,07 Euro plus 7.916,14 Euro minus 3.268,-- Euro minus 1.241,46 Euro). Hinsichtlich dieses Betrages ist die Berufung der Beklagten begründet.
Die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für die bei den Klägern vollzogene Abschiebungshaft nicht nur beschränkt auf den Haftkostenbeitrag nach § 50 Abs. 2 StVollzG, sondern in der tatsächlich entstandenen Höhe. Die tatsächlichen Kosten der Abschiebungshaft betragen bei 33 Hafttagen zu je 65,64 Euro für jeden Kläger 2.166,12 Euro (1.). Die Beklagte ist ferner befugt, den Kläger zu 2) für die auf seine Tochter entfallenden Abschiebungskosten durch Leistungsbescheid in Anspruch zu nehmen, und zwar sowohl hinsichtlich der allgemeinen Abschiebungskosten als auch hinsichtlich der Kosten der Abschiebungshaft (2.).
1. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht ihrer Funktionsvorgängerin nur einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die bei den Klägern vollzogene Abschiebungshaft in Höhe des Haftkostenbeitrags gemäß § 50 Abs. 2 StVollzG zugestanden hat. Die Kläger sind verpflichtet, die Abschiebungshaftkosten in der tatsächlich entstandenen Höhe zu tragen. Zu ihrer Inanspruchnahme berechtigt § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, wonach die nach Abs. 1 und Abs. 2 genannten Kosten von der zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben werden. Die Kosten der Abschiebung umfassen nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auch die Kosten für die Abschiebungshaft. Bei § 83 AuslG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Revisionsurt. v. 14.6.2005 - 1 C 15.04 -, DVBl. 2006, 53) um eine Regelung, die spezialgesetzlich den Umfang der Kostenhaftung u.a. für ausländerrechtliche Abschiebungen bestimmt. An diese Auslegung ist der Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden. Die Kläger sind deshalb dem Grunde nach verpflichtet, die Kosten ihrer 33-tägigen Abschiebungshaft zu tragen.
Der von der Beklagten nach Reduzierung des Tageshaftkostensatzes geforderte Betrag von 2.166,12 Euro (33 Hafttage x 65,64 Euro) für jeden Kläger ist nicht zu hoch angesetzt. Mit dem Abschlag trägt die Beklagte den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in dem Revisionsurteil vom 14. Juni 2005 (- 1 C 15.04 -, a. a. O.; vgl. auch Urt. d. Sen. v. 25. 3. 2004 - 11 LB 327/03 -, InfAuslR 2004, 361; VG Hamburg, Urt. v. 14. 11. 2001 - 22 VG 702/98 -, V. n. b.) Rechnung, wonach nur die tatsächlichen Kosten der Abschiebungshaft, nicht aber die (höheren) tatsächlichen Kosten für Gefangene im Strafvollzug beansprucht werden können. Im Strafvollzug fielen auch Kosten an, welche die Abschiebungshäftlinge nicht beträfen, wie z. B. Maßnahmen zur Resozialisierung oder eine sozialtherapeutische Betreuung. Daran gemessen bestand für den ursprünglich geforderten Tageshaftkostensatz von 78,18 Euro keine ausreichende Rechtsgrundlage. Denn nach dem Erlass des Niedersächsischen Justizministeriums vom 23. Januar 2003 (Az. 4402 I-303.72) errechnete sich der Betrag von 152,90 DM aus den Kosten für einen Gefangenen im Strafvollzug in Niedersachsen in Jahr 2001.
Gegen die Erhebung eines Tageshaftkostensatzes von 65,64 Euro im Jahr 2001 bei Abschiebungshaft bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es ist auszuschließen, dass die tatsächlichen Kosten für die genannte Vollzugsart geringer waren als angesetzt. Der Senat muss deshalb nicht seine umfangreichen Bemühungen fortsetzen, im nachhinein den Unterschiedsbetrag zwischen den Tageshaftkostensätzen für Gefangene im Strafvollzug und für Abschiebungshäftlinge im Jahr 2001 centgenau festzustellen. Die Ermittlungen wurden dadurch erschwert, dass es der Beklagten nicht möglich war, nachträglich die abschiebungshaftspezifischen Kosten für das Jahr 2001 zu berechnen. Der Tageshaftkostensatz eines Gefangenen im Jahr 2001, den das Niedersächsische Justizministerium in dem zitierten Erlass vom 23. Januar 2003 mitgeteilt hat, ergab sich nach den ministeriellen Erläuterungen aus der Summe der Haushaltsausgaben abzüglich der Summe der Haushaltseinnahmen geteilt durch die Verpflegungstage der Gefangenen. Bei dieser nach haushalterischen Grundsätzen erstellten Einnahme-Ausgabe-Rechnung für alle Haftarten war nach Angaben der Beklagten eine getrennte Berechnung für den Bereich der Abschiebungshaft (aus buchhalterischen Gründen) bis zur Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) im Justizvollzug im Jahr 2005 nicht möglich.
Wegen dieser Unmöglichkeit einer nachträglichen Berechnung hat die Beklagte anhand des für das Jahr 2005 vorliegenden Datenmaterials eine Rückrechnung auf das Jahr 2001 vorgenommen. Hierzu hat sie dem - wie in den Vorjahren - nach kameralistischen Grundsätzen errechneten Tageshaftkostensatz für einen Gefangenen im Strafvollzug in Niedersachsen im Jahr 2005 den auf der Grundlage der im Jahr 2005 eingeführten KLR ermittelten Tageshaftkostensatz für einen Abschiebungshäftling (Stand: 16. 2. 2006) im Jahr 2005 gegenübergestellt. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Zahlenwerk beträgt der Tageshaftkostensatz für einen Abschiebungshäftling im Jahr 2005 83,96 v. H. des Tageshaftkostensatzes für einen Gefangenen im Strafvollzug im Jahr 2005. Der Senat muss nicht entscheiden, ob mit dieser Rückrechnungsmethode der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Vollzugsarten zutreffend ermittelt wurde.
Mit dem Abschlag von rund 16 v. H. trägt die Beklagte ausreichend dem Umstand Rechnung, dass im allgemeinen Strafvollzug auch Kosten anfallen, die Abschiebungshäftlinge nicht betreffen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren zwar eingeräumt, dass der Kostenaufwand für Gefangene im Strafvollzug höher sei als für Abschiebungshäftlinge. Sie hat aber unter Bezugnahme auf erste Erfahrungen mit der KLR im Jahr 2005, mit deren Hilfe die Personal- und Sachkosten im Justizvollzug über die Kostenstellen (Haftanstalten, einzelne Stationen, Verwaltung, Fachdienste etc.) erfasst und durch die Leistungsbeziehungen (Hafttage, Stunden, Quadratmeter) von den Kostenstellen auf die Kostenträger (Produkte wie z. B. die Abschiebungshaft) verrechnet werden können, geltend gemacht, dass die Kosten für einen Abschiebungshäftling nicht erheblich von den Kosten für einen Gefangenen im Strafvollzug abwichen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Haftdauer bei Abschiebungshäftlingen im Regelfall geringer sei als bei Gefangenen im Strafvollzug und deshalb in Teilbereichen höhere Kosten anfielen, wie z. B. bei der Ein- und Auskleidung. Darüber hinaus verursache auch der verstärkte Einsatz von Sozialarbeitern für die Betreuung von Abschiebungshäftlingen Kosten, die in den Tageshaftkostensatz für einen Abschiebungshäftling einflössen. Zum prozentualen Verhältnis der unterschiedlichen Kostenansätze hat die Beklagte auf Berechnungen des Niedersächsischen Justizministeriums (Stand: 21. 6. 2006) verwiesen, wonach der auf der Basis der KLR im Jahr 2005 ermittelte Tageshaftkostensatz für einen Abschiebungshäftling lediglich um 5,67 v. H. nach unten von dem Tageshaftkostensatz für einen Gefangenen im Strafvollzug abweiche.
Der Senat muss in diesem Verfahren nicht entscheiden, ob der vom Niedersächsischen Justizministerium für das Jahr 2005 nachträglich ermittelte Tageshaftkostensatz für einen Abschiebungshäftling von 87,69 Euro tragfähig ist. Im vorliegenden Verfahren ist maßgeblich, wie hoch die tatsächlichen Kosten für einen Abschiebungshäftling im Jahr 2001 waren. Die vom Niedersächsischen Justizministerium für das Jahr 2005 nach der KLR ermittelte Abweichung um 5,67 v. H. deutet darauf hin, dass die Beklagte mit einem Abschlag für 2001 von 16 v. H. auf der sicheren Seite ist. Die Erörterung der für das Jahr 2005 ermittelten Tageshaftkostensätze im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar ergeben, dass einzelne Positionen noch erläuterungs- und möglicherweise auch korrekturbedürftig sind. Es ist aber auszuschließen, dass die tatsächlichen Kosten für einen Abschiebungshäftling im Jahr 2001 um mehr als 16 v. H. geringer waren als die Aufwendungen für einen Gefangenen im Strafvollzug. Der Senat stützt diese Überzeugung auf die oben wiedergegebenen nachvollziehbaren Erläuterungen der Beklagten, nach denen die Unterbringung und die Betreuung von Abschiebungshäftlingen trotz des Fehlens von Resozialisierungsmaßnahmen einen Kostenaufwand erfordert, der zwar geringer ist als der Kostenaufwand für einen Gefangenen im Strafvollzug, diesen aber nicht um mehr als 16 v. H. unterschreitet.
Es wirkt sich nicht zu Lasten der Kläger aus, dass die Beklagte bei ihrer Rückrechnung auf das Jahr 2001 nicht an den Tageshaftkostensatz für einen Gefangenen im Strafvollzug im Jahr 2001 (= 81,68 Euro) angeknüpft hat, sondern an denjenigen des Jahres 2000 (= 78,18 Euro). Da die Ausgaben im Strafvollzug in Niedersachsen im Jahr 2000 geringer waren als im Jahr 2001, werden die Kläger durch die Bezugnahme auf das Jahr 2000 begünstigt. Darüber hinaus ist die Anknüpfung an das Rechnungsjahr 2000 sachgerecht, weil sich nach dem zitierten Erlass des Niedersächsischen Justizministeriums vom 23. Januar 2003 der durchschnittliche Haftkostensatz eines Gefangenen nach haushalterischen Grundsätzen aus den tatsächlichen Ausgaben des Vorjahres, mithin im Rechnungsjahr 2001 aus den tatsächlichen Ausgaben im Jahr 2000, errechnete.
Die Rechtmäßigkeit der Kostenberechnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte seit Einführung der KLR für das Produkt Abschiebungshaft die Kosten getrennt nach Haftanstalten, Männern, Frauen und Jugendlichen bzw. Heranwachsenden ermitteln kann. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Erhebung von Kosten, die im Jahr 2001 entstanden sind. Wie bereits ausgeführt, war der Beklagten im Jahr 2001 eine genauere Kostenermittlung nicht möglich. Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die tatsächlichen Kosten für die Abschiebungshaft landesweit für ein Rechnungsjahr ermittelt hat. Eine Differenzierung nach einzelnen Haftanstalten und eine weitergehende Aufteilung und Zuordnung der Kosten für die Abschiebungshaft, getrennt nach Männern, Frauen und Jugendlichen bzw. Heranwachsenden, gebietet § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG nicht. Danach werden die Kosten der Abschiebung durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Die genannte Vorschrift zwingt nicht dazu, die erbrachte Leistung genau bezogen auf die einzelne Haftanstalt und die dort entstandenen Kosten für männliche, weibliche und jugendliche bzw. heranwachsende Abschiebungshäftlinge zu ermitteln. Vielmehr darf der Leistungserbringer aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität Sachverhalte typisieren und pauschalieren. Diesem Grundsatz ist die Beklagte bei ihren Berechnungen gefolgt, indem sie den Tageshaftkostensatz für einen Abschiebungshäftling unter Berücksichtigung aller Justizvollzugsanstalten, in denen Abschiebungshaft vollzogen wird, landesweit ohne Unterscheidung nach Geschlecht und Alter ermittelt hat.
Bezogen auf das Jahr 2005 wendet die Beklagte gegen eine differenziertere Kostenermittlung zudem mit Recht ein, dass sich bei Berücksichtigung der genannten Kriterien erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Tageshaftkostensätzen ergäben, weil bei Anstalten, in denen wenige Hafttage im Bereich der Abschiebungshaft anfielen, insbesondere die fixen Kosten wie Personalkosten in Bezug auf einen Hafttag entsprechend höher seien als in der Justizvollzugsanstalt {F.}, in der die weit überwiegende Anzahl aller Abschiebungshafttage vollstreckt werde. Der Senat teilt auch die Ansicht der Beklagten, dass angesichts der Größe des Produkts Abschiebungshaft eine weitere Feindifferenzierung nicht sachgerecht ist. Auf das Produkt Abschiebungshaft entfallen im Jahr 2005 33.748 Hafttage. Bei 2.488.265 Hafttagen insgesamt im Land Niedersachsen im Jahr 2005 entspricht dieses einem Prozentsatz von 1,35.
2. Der Kläger zu 2) ist verpflichtet, die auf seine Tochter entfallenden Abschiebungskosten zu tragen. Er kommt grundsätzlich als (Mit-)Veranlasser von Kosten der Abschiebung seiner Tochter gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG in Betracht (a). Eine Veranlasserhaftung des Klägers zu 2) besteht bezüglich der von der Beklagten hinsichtlich der Tochter geltend gemachten allgemeinen Abschiebungskosten in Höhe von 1.378,24 Euro (Dolmetscherkosten, Kosten für die Beschaffung von Passersatzpapieren, Kosten der Vorführung bei der albanischen Botschaft und Kosten der Abschiebung selbst) und der Kosten der Abschiebungshaft in der reduzierten Höhe von 2.166,12 Euro (b).
a) Wie bereits im Urteil des Senats vom 25. März 2004 - 11 LB 327/03 -, a. a. O., ausgeführt, kommt der Kläger zu 2) als Kostenschuldner für die auf seine Tochter entfallenden Abschiebungskosten in Betracht. Neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG haften für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mit veranlasst haben. Letztgenannte Vorschrift bestimmt, dass zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, wer die Amtshandlung veranlasst hat. Entgegen der Ansicht des Klägers zu 2) ist die Aufzählung der Kostenschuldner in § 82 AuslG nicht abschließend. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Revisionsurteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 -, a. a. O., verdeutlicht, dass diese Regelung, die als Schuldner von Kosten einer Abschiebung neben dem Ausländer (Abs. 1) noch den Verpflichtungsschuldner (Abs. 2), den Beförderungsunternehmer (Abs. 3), den Arbeitgeber (Abs. 4 Satz 1) und den Schleuser (Abs. 4 Satz 2) nennt, der Präzisierung und Erweiterung der fortbestehenden Veranlasserhaftung, nicht hingegen ihrer Begrenzung dient. Der Kläger zu 2) scheidet deshalb nicht von vornherein als Pflichtiger der Kosten der Abschiebung seiner Tochter aus.
b) Der Kläger zu 2) haftet hinsichtlich der durch die Abschiebung seiner Tochter angefallenen und noch streitigen Kosten. Er hat insoweit die Amtshandlung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG - hier die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen seine Tochter - mit veranlasst (aa). Erstattungsfähig sind deshalb die auf die Tochter entfallenden anteiligen Dolmetscherkosten, Kosten für die Beschaffung von Passersatzpapieren, Kosten der Vorführung bei der albanischen Botschaft und Kosten der Abschiebung selbst in Höhe von 1.378,24 Euro (bb). Darüber hinaus kann der Kläger zu 2) auch zu Kosten der Abschiebungshaft seiner Tochter herangezogen werden, soweit diese in Höhe von 2.166,12 Euro noch im Streit sind (cc).
aa) Nach den Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 14. Juni 2005 (- 1 C 15.04 -, a.a.O.) aufgestellt hat und an die der Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden ist, hat der Kläger zu 2) einen Verursachungsbeitrag im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG bei der Beendigung des Aufenthalts seiner Tochter geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Einzelnen ausgeführt:
"Die Haftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG trifft denjenigen, der die kostenverursachende Amtshandlung - hier die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Tochter des Klägers zu 2) - verursacht hat. Sie knüpft also an einen Verursachungsbeitrag bei der Beendigung und nicht bei der Begründung des illegalen Aufenthalts eines Ausländers an. Allerdings lässt sich aus dem gesetzlich normierten Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder die Regelvermutung ableiten, dass sie notwendig gewordene Abschiebemaßnahmen gegen ihre Kinder mit veranlasst haben. Denn typischerweise ist davon auszugehen, dass sie ihre Kinder zu einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland hätten veranlassen können. Allerdings lässt sich diese Regelvermutung entkräften, wenn die Eltern darlegen können, dass sie aufgrund besonderer Umstände außerstande waren, ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber einem ausreisepflichtigen minderjährigen Kind durchzusetzen. Dabei wirkt grundsätzlich zu Lasten der Eltern, wenn sie bereits an der Begründung eines illegalen Aufenthalts ihres Kindes mitgewirkt haben, insbesondere dann, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen illegaler Einreise und angeordneter Ausreise besteht."
Es besteht nach dieser Rechtsprechung eine Regelvermutung dafür, dass Eltern notwendig gewordene Abschiebemaßnahmen gegen ihre Kinder mit veranlasst haben. Diese muss der Kläger zu 2) gegen sich gelten lassen. Die Regelvermutung widerlegende Tatsachen hat er nicht vorgetragen. Soweit er darauf verweist, er habe keinen Beitrag zu der illegalen Einreise seiner Tochter geleistet, entkräftet dieses Vorbringen nicht die Regelvermutung. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre die Mitwirkung an der Begründung des illegalen Aufenthalts des minderjährigen Kindes eine Tatsache, die es den Eltern erschwerte, die Regelvermutung, dass sie die Abschiebungsmaßnahme mit veranlasst haben, aufzuheben. Bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Eltern an der illegalen Einreise, müssen sie nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichwohl darlegen, dass sie aufgrund besonderer Umstände außerstande waren, ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber ihrem ausreisepflichtigen minderjährigen Kind durchzusetzen. Solche Darlegungen des Klägers zu 2) fehlen.
bb) Wegen dieser Veranlasserhaftung durfte die Bezirksregierung den Kläger zu 2) hinsichtlich der auf seine Tochter entfallenden Dolmetscherkosten, Kosten für die Beschaffung von Passersatzpapieren, Kosten der Vorführung bei der albanischen Auslandsvertretung und Kosten der Abschiebung selbst in Anspruch nehmen. Diese Kostenpositionen greift der Kläger zu 2) nicht an.
cc) Der Kläger zu 2) haftet auch hinsichtlich der Kosten der Abschiebungshaft seiner Tochter. Die Verhängung von Abschiebungshaft gegen die Tochter {E.} des Klägers zu 2) war rechtmäßig. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 14. Juni 2005 (- 1 C 15.04 -, a.a.O.) entwickelten Grundsätzen ist die Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Ausländers. Nach gefestigter Rechtsprechung dürfe Abschiebungshaft gegen Minderjährige nur dann verhängt werden, wenn mildere Maßnahmen, z.B. die Unterbringung in einer Jugendeinrichtung, nicht in Betracht kämen und sowohl die Haftantrag stellende Behörde wie auch das Haftgericht derartige mildere Mittel geprüft und abgelehnt hätten. Im Anschluss an diese Ausführungen vermisst das Bundesverwaltungsgericht eine Untersuchung des Berufungsgerichts dazu, ob im vorliegenden Fall mildere Maßnahmen als die Verhängung von Abschiebungshaft von der Ausländerbehörde und im Verfahren auf Anordnung der Sicherungshaft vom Amtsgericht geprüft und mit Recht als ungeeignet verworfen worden seien.
Der erkennende Senat hat Zweifel, ob die Verwaltungsgerichte rechtlich verpflichtet sind, nachträglich die Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft zu kontrollieren. Sie ergeben sich daraus, dass die Entscheidung, durch welche eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, gemäß § 57 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 3 FrhEntzG den Amtsgerichten zugewiesen ist. Der Senat hat in anderem rechtlichen Zusammenhang, nämlich zu der landesrechtlichen Vorschrift des § 19 Abs. 2 NGefAG, die freiheitsentziehende Maßnahmen im Gefahrenabwehrrecht regelt, entschieden, dass mit der Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Freiheitsentziehungsmaßnahme ein einheitlicher Rechtsweg zur Verfügung steht, der eine parallele Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausschließt (Beschl. v. 21.11.2003 - 11 PA 345/03 -, NVwZ 2004, 760; Beschl. vom 12. 7. 2005 - 11 ME 390/04 -, NVwZ-RR 2006, 34). Der Senat hat in diesem Zusammenhang u.a. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach es einer sinnvollen Ordnung der Rechtswege entspreche, dass verschiedene Gerichte nicht aufgrund desselben Sachverhalts über dieselbe Rechtsfrage befinden sollen (Urt.v. 23.6.1981 - 1 C 93.76 -, NJW 1982, 536; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 13.12.2005 - 2 BvR 447/05 -, NVwZ 2006, 579, wonach hinsichtlich der Zuweisung der Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams gemäß § 19 Abs. 1 NGefAG und des nachträglichen Feststellungsverfahrens gemäß § 19 Abs. 2 NGefAG an das zuständige Amtsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen). Es muss allerdings nicht abschließend geklärt werden, ob im vorliegenden Fall wegen des Entscheidungsmonopols der ordentlichen Gerichtsbarkeit und wegen der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung des Amtsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. 4. 1978 - 2 C 7.75 -, Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 11) eine Inzidentprüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte zu verneinen ist. Denn im vorliegenden Fall war die Anordnung von Sicherungshaft gegenüber der Tochter des Klägers zu 2) rechtmäßig, weil mildere und weniger einschneidende Maßnahmen als die gemeinsame Unterbringung der Tochter des Klägers zu 2) mit ihrer Mutter, der Klägerin zu 1), in der Justizvollzugsanstalt {F.} von vornherein nicht in Betracht kamen.
Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls war es allein sachgerecht, die Tochter des Klägers zu 2) gemeinsam mit ihrer Mutter, der Klägerin zu 1), in der Abschiebungshaft unterzubringen. Soweit die zivilgerichtliche Rechtsprechung (OLG Köln, Beschl. v. 11.9.2002 - 16 Wx 164/02 -, NVwZ-Beil. I 8/2003, 64; OLG Braunschweig, Beschl.v . 18.9.2003 - 6 W 26/03 -, InfAuslR 2004, 119; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.8.2004 - 20 W 245/04 -, veröffentl. in juris) die Ausländerbehörde im Falle Minderjähriger als verpflichtet ansieht, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung als milderes Mittel zur Vermeidung von Abschiebungshaft die Unterbringung in geeigneten Jugendeinrichtungen in Erwägung zu ziehen, handelt es sich ersichtlich um Fallgestaltungen, in denen die Ausländerbehörde beabsichtigte, Maßnahmen zur Sicherung der Abschiebung allein gegen einen Minderjährigen zu ergreifen. Es ist nachvollziehbar, dass bei Minderjährigen, die allein, also ohne Eltern oder andere Verwandte, abgeschoben bzw. in Abschiebungshaft genommen werden sollen, die Vollziehung einer Haftanordnung zu dauerhaften psychischen Schäden führen kann (OLG Köln, Beschl. v. 11.9.2002 - 16 Wx 164/02 -, a.a.O.). Hier lag der Fall aber anders, weil die Tochter des Klägers zu 2) nicht allein, sondern gemeinsam mit ihren Eltern abgeschoben werden sollte.
Außerdem war die Gefahr, dass die Tochter des Klägers zu 2) in der Abschiebungshaft psychisch erkrankt, erheblich herabgesetzt, weil gewährleistet war, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter in der Abschiebungshaft untergebracht wird. Nach Darstellung der Justizvollzugsanstalt {F.} wurden die Klägerin zu 1) und ihre 16-jährige Tochter in einem Haftraum der Frauenabteilung untergebracht. Zusätzlich bestand die Möglichkeit, täglich einmal im Rahmen einer internen Besuchsregelung Kontakt zum Ehemann und Vater aufzunehmen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Ausländerbehörde dem Gesichtspunkt, die Tochter nicht von ihren Eltern zu trennen, ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Diese Erwägung rechtfertigte es, auf eine getrennte Unterbringung der Tochter des Klägers zu 2) in einer Jugendeinrichtung zu verzichten.
Dagegen wendet der Kläger zu 2) vergeblich ein, es wäre ausreichend gewesen, ihn allein in Abschiebungshaft zu nehmen, um die gemeinsame Ausreise der gesamten Familie zu sichern. Ein solches Vorgehen kam nicht in Betracht. Es bestand die Gefahr, dass sich die Klägerin zu 1) und ihre Tochter gemeinsam oder getrennt einer Abschiebung entziehen würden. Sämtliche Familienmitglieder sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten in das Bundesgebiet eingereist. Angesichts der darin zum Ausdruck kommenden Mobilität und Selbständigkeit der einzelnen Familienmitglieder, auch der Tochter des Klägers zu 2), durfte die Ausländerbehörde davon ausgehen, dass die Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Kläger zu 2) nicht ausreichen würde, um auch die Ausreise der Klägerin zu 1) und der gemeinsamen Tochter zu veranlassen.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist nicht entscheidungserheblich, dass weder der Antrag des Landkreises Harburg vom 23. Mai 2001 auf Anordnung der Sicherungshaft hinsichtlich der Tochter des Klägers zu 2) noch der Beschluss des Amtsgerichts {H.} vom 24. Mai 2001 - 14 XIV 1472 B - und der die sofortige Beschwerde der Tochter des Klägers zu 2) zurückweisende Beschluss des Landgerichts {I.} vom 12. Juli 2001 - 9 T 164/01 - Ausführungen dazu enthalten, warum nur die Anordnung von Abschiebungshaft in Betracht kommt.
Zu Unrecht zieht der Kläger zu 2) in Zweifel, dass der Landkreis {G.} als Ausländerbehörde ein Aufnahmeersuchen an die zuständige Justizvollzugsanstalt gestellt hat. Er meint, das Fehlen des Vollzugsersuchens als wesentlicher Förmlichkeit des Freiheitsentziehungsverfahrens stelle die Rechtmäßigkeit der Sicherungshaft in Frage. Der Senat muss sich mit dieser Rechtsfrage nicht näher befassen. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 FrhEntzG liegen vor. Nach dieser Vorschrift wird die die Freiheitsentziehung anordnende Entscheidung von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen. Ausweislich der Ausländerakten des Landkreises {G.} hat die Ausländerbehörde am 23. Mai 2001 bzw. 24. Mai 2001 für die Kläger und deren Tochter getrennte Ersuchen zum Vollzug der Sicherungshaft gestellt.
Ende der Entscheidung
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