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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: 11 LB 53/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 81 b 2. Alt.
1. Der Einwand des Beschuldigten, seiner Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren stehe ein Verfahrenshindernis in Gestalt einer unwirksamen Anklageschrift entgegen, lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung unberührt.

2. Erkennungsdienstliche Lichtbilder können altersbedingt nicht mehr für Identifizierungsmaßnahmen geeignet sein (hier bejaht bei fast 6 Jahre alten Aufnahmen). Sie haben eine andere Funktion als Ausweis- oder Passbilder.

3. Mängel vorhanderer Aufnahmen rechtfertigen die Neuanfertigung von erkennungsdienstlichen Lichtbildern.


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung.

Mit Bescheiden vom 25. März 2004 und 27. April 2004, letzterer ergänzt durch Bescheid vom 30. April 2004, ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger an, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Gestalt der Aufnahme von Lichtbildern, der Abnahme von Fingerabdrücken und der Messung der Körpergröße zu unterziehen. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die angeordneten Maßnahmen seien für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Es sei anzunehmen, dass der Kläger auch zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Dafür sprächen die ihm im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten. Er sei u. a. Beschuldigter des bei der Staatsanwaltschaft D. unter dem Aktenzeichen E. geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 92 a AuslG. Im Rahmen der Prognose sei auch zu berücksichtigen, dass er sich seit Jahren im sogenannten "Rotlichtmilieu" bewege.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorgenannten Bescheide suchte der Kläger um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2004 (10 B 1796/04) statt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, weder dem Inhalt des angefochtenen Bescheides noch den Verwaltungsvorgängen oder dem Vorbringen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren sei zu entnehmen, auf welche Weise sich der Kläger der ihm zur Last gelegten Straftaten verdächtig gemacht haben könnte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2005 hob die Beklagte die Bescheide vom 25. März 2004 und vom 27. April 2004 auf, soweit darin die Abnahme von Fingerabdrücken und die Messung der Körpergröße angeordnet worden war, und wies den Widerspruch des Klägers im übrigen zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die angeordnete Neuaufnahme von Lichtbildern sei für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Dem Kläger werde vorgeworfen (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft: E.), in mindestens 10 Fällen gewerbsmäßig handelnd ausländische Frauen wissentlich ohne Aufenthaltsgenehmigung und ohne erforderliche Arbeitserlaubnis in das Bordell F. in D., in dem er als Wirtschafter beschäftigt sei, eingemietet und so die illegale Prostitutionsausübung ermöglicht zu haben. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger sich in Zukunft aus dem unmittelbaren Umfeld des Bordellbetriebes zurückziehen werde. Die Neuanfertigung von Lichtbildern sei notwendig. Zwar lägen der Polizei Lichtbilder des Klägers vor, die anlässlich einer erkennungsdienstlichen Behandlung am 31. Oktober 2000 aufgenommen worden seien. Anhand dieser Lichtbilder hätten allerdings lediglich 6 der insgesamt 18 in Gewahrsam genommenen Prostituierten den Kläger eindeutig als Einmieter wiedererkannt. Sieben weitere Frauen hätten den Kläger bei der durchgeführten Wahllichtbildvorlage nicht wieder erkannt, obwohl sie angegeben hätten, an den "G." ihre Miete gezahlt zu haben bzw. von ihm eingemietet worden zu sein oder bereits mehrwöchig in dem Bordell der Prostitution nachgegangen zu sein. Für die Nichtidentifizierung sei wahrscheinlich das Alter und auch die Qualität der Lichtbilder vom 31. Oktober 2000 ursächlich. Das von vorn aufgenommene Lichtbild stelle keine genaue Frontalansicht des Klägers dar. Der Kläger habe bei der Aufnahme seinen Kopf nach oben gezogen, so dass aus diesem Grund die individuellen Merkmale seiner Gesichtszüge nicht eindeutig erkennbar seien. Außerdem seien die Lichtbilder bereits über vier Jahre alt und damit nicht mehr auf dem neuesten Stand.

Mit der am 17. Februar 2005 erhobenen Anfechtungsklage hat der Kläger vorgebracht, dass die angeordnete Maßnahme unverhältnismäßig sei. Der Beklagten lägen Lichtbilder seiner Person vor. Er habe sich seit Anfertigung der Bilder optisch nicht verändert.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2004 in der Gestalt des Bescheides vom 27. April 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 bezogen und ergänzend vorgebracht, dass der Kläger nach wie vor Beschuldigter des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens mit dem Aktenzeichen H. sei.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Oktober 2005 die Bescheide der Beklagten vom 25. März 2004 und 27. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar habe die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid in ausreichender Weise dargelegt, auf welche Weise der Kläger sich der ihm zur Last gelegten Straftaten verdächtig gemacht haben könnte. Die auf die Anfertigung von Lichtbildern beschränkte Maßnahme sei jedoch nicht, wie § 81 b 2. Alt. StPO voraussetze, "für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig". Die Beklagte verfüge bereits über Lichtbilder des Klägers. Die am 31. Oktober 2000 gefertigten Lichtbilder seien zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch am 12. Januar 2005 noch für Zwecke des Erkennungsdienstes geeignet gewesen. Personen, die - wie der Kläger - bereits über 30 Jahre alt seien, veränderten sich in einem Zeitraum von 4 Jahren und 3 Monaten nicht in einer Weise, dass die Eignung bereits vorliegender Lichtbilder für den genannten polizeilichen Zweck entfallen sei. Immerhin seien auch Reisepässe und Personalausweise bei Personen, die das 26. Lebensjahr vollendet hätten, in der Regel 10 Jahre lang gültig. In der Person des Klägers liegende Gründe, die die Eignung der vorliegenden Lichtbilder in Frage stellen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Qualität der im Jahr 2000 gefertigten Lichtbilder sei nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat gegen das am 10. November 2005 zugestellte Urteil am 8. Dezember 2005 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2006 (11 LA 395/05) gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stattgegeben hat.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: Der Kläger sei weiterhin Beschuldigter im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO. In dem Ermittlungsverfahren E. habe die Staatsanwaltschaft unter dem 19. August 2004 Anklage gegen den Kläger erhoben. Ihm werde vorgeworfen, von Anfang Februar 2003 bis zum 23. November 2003 durch zwei Straftaten jeweils gewerbsmäßig handelnd einem anderen Hilfe zu einer in § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bezeichneten Handlung, nämlich zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG und ohne Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG, Hilfe geleistet, dafür einen Vermögensvorteil erhalten und mehrfach und zu Gunsten von mehreren Ausländern gehandelt zu haben. Ein erster Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht D. am 20. Februar 2006 sei ohne Ergebnis geblieben. Die angeordnete Maßnahme sei zum Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Die der Polizei vorliegenden Lichtbilder des Klägers könnten die ihnen im Rahmen des Erkennungsdienstes zukommende Funktion nicht mehr erfüllen. Seit Aufnahme der Lichtbilder im Jahr 2000 habe sich der Kläger massiv körperlich verändert. Dafür spreche, dass nur 6 von 18 Prostituierten ihn bei Vorlage der Lichtbilder aus dem Jahr 2000 erkannt hätten, obwohl diese Personen ihn persönlich gekannt hätten. Ferner sei die Qualität der alten Lichtbilder schlecht. Eine Identifikation werde dadurch erschwert, dass der Kläger bei der Aufnahme den Kopf in den Nacken gehoben habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten Ausweis- oder Passbilder einen anderen Zweck als erkennungsdienstliche Lichtbilder. Ausweisdokumente seien Identifikations- und Legitimationspapiere, zu deren Überprüfung regelmäßig nur besonders geschultes und erfahrenes Personal eingesetzt werde. Außerdem könne die zu identifizierende Person mit dem Lichtbild verglichen werden. Demgegenüber finde der Einsatz von erkennungsdienstlichen Lichtbildern in einem völlig anderen Zusammenhang statt. Die zu identifizierende Person stehe in der Regel nicht zum Vergleich zur Verfügung, so dass die Identifikation aus der Erinnerung stattfinden müsse. Die Personen, denen die Polizei erkennungsdienstliche Lichtbilder vorlege, hätten außerdem keine Schulung in der Identifikation anderer Personen. Für sie komme es auf den Gesamteindruck des Lichtbildes an. Sie stünden zudem häufig, z. B. als Geschädigte, unter einer großen inneren Anspannung. Die Lichtbildvorlage müsse deshalb so genau wie möglich sein. Hinzuweisen sei schließlich darauf, dass nach den aktuellen erkennungsdienstlichen Richtlinien eine Neuaufnahme von Lichtbildern bereits nach Ablauf von einem Jahr seit der letzten Aufnahme zulässig sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert: Tatsachen, die die Prognose rechtfertigten, er werde auch künftig strafrechtlich in Erscheinung treten, lägen nicht vor. Die Anklageschrift vom 19. August 2004 in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren H. sei keine geeignete Tatsachengrundlage in diesem Sinne. Sie genüge nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, der den Inhalt des Anklagesatzes regele. Die Anklageschrift vom 19. August 2004 benenne die gesetzlichen Merkmale der Straftat nur unvollständig. Es fehlten Ausführungen zum Beihilfevorsatz, namentlich zu der Frage, ob der Gehilfenbeitrag für den Erfolg der Haupttat kausal sein müsse oder ob eine Förderung der Haupttat genüge. Die Anklageschrift enthalte darüber hinaus keine schlüssigen Angaben zu dem Vorwurf, er habe gewerbsmäßig gehandelt. Schließlich werde in der Formulierung des Anklagesatzes nicht der bloße Anschuldigungscharakter deutlich. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass es sich bei der Anklage bereits um ein endgültiges Untersuchungsergebnis handele. Es bestehe auch keine Notwendigkeit, neue Lichtbilder von ihm zu fertigen. Schließlich könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf erkennungsdienstliche Richtlinien berufen, die eine jährliche Lichtbilderneuerung vorsähen. Diese von einer Bundesbehörde, dem Bundeskriminalamt, erlassenen Richtlinien hätten keine Bindungswirkung für Landesbehörden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht entschieden, dass die von der Beklagten angeordnete Neuanfertigung von Lichtbildern nicht durch § 81 b 2. Alt. StPO gedeckt sei. Die Bescheide der Beklagten vom 25. März 2004 und 27. April 2004 (letzterer ergänzt durch Bescheid vom 30. April 2004) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 12. Januar 2005 sind rechtmäßig. Die Klage des Klägers ist deshalb abzuweisen.

Mit den genannten Bescheiden hat die Beklagte zum Zwecke des Erkennungsdienstes die Neuanfertigung von Lichtbildern des Klägers angeordnet. Rechtsgrundlage hierfür ist § 81 b 2. Alt. StPO. Nach dieser Vorschrift dürfen u. a. Lichtbilder des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese im Strafprozessrecht angesiedelte Vorschrift dient der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Dementsprechend bemisst sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 = NJW 1983, 772). Der Kläger ist Beschuldigter im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO.

Beschuldigter ist nicht bereits jeder Tatverdächtige. Er wird es, wenn gegen ihn ein Ermittlungsverfahren nach § 160 StPO eingeleitet wird. Die Staatsanwaltschaft D. hat gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen H. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, sich wegen des gewerbsmäßigen Einschleusens ausländischer Frauen zum Zwecke der Prostitutionsausübung strafbar gemacht zu haben, eingeleitet. Der Beschuldigteneigenschaft steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft D. die oben genannten Ermittlungen durch Einreichung der Anklageschrift vom 19. August 2004 gemäß § 170 Abs. 1 StPO abgeschlossen und das Amtsgericht D. - Schöffengericht - mittlerweile das Hauptverfahren gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen I. eröffnet hat. Beschuldigter ist auch ein Angeklagter (vgl. § 157 StPO).

Der Annahme der Beklagten, er sei Beschuldigter, hält der Kläger entgegen, seiner Verurteilung in dem strafgerichtlichen Verfahren I. stehe ein Verfahrenshindernis in Gestalt einer unwirksamen Anklageschrift entgegen. Die Anklageschrift leide unter mehreren Mängeln. Daraus lässt sich kein Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung herleiten, weil ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht besteht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Recht-mäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, a. a. O.; Beschl. v. 6.07.1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz 306, § 81 b StPO Nr. 1). Nach diesen Maßstäben ist es unerheblich, ob der Verurteilung des Klägers möglicherweise ein Verfahrenshindernis entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze aus dem Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, (a. a. O.), in seinem Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225, noch einmal wiederholt. In jenem Revisionsverfahren hatte der Kläger vorgetragen, er habe gegen seine zwischenzeitliche Verurteilung in dem (strafgerichtlichen) Anlassverfahren Berufung eingelegt. Darauf kommt es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an. Es ist deshalb auch unmaßgeblich, ob der Kläger letztlich wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten verurteilt werden kann.

Unabhängig von der Unbeachtlichkeit des vorstehenden Einwandes teilt der Senat auch nicht die Einschätzung des Klägers, die Anklageschrift sei unwirksam. Der Kläger trägt vor, der Anklagesatz enthalte entgegen § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO keine Angaben zur subjektiven Tatseite. Nach der genannten Vorschrift hat die Anklageschrift den Beschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). Zu den gesetzlichen Merkmalen der Straftat gehören regelmäßig auch Angaben zur subjektiven Tatseite. Richtig ist zwar, dass in der Anklageschrift auf Seite 2 nicht ausdrücklich bezeichnet wird, ob dem Kläger eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung zur Last gelegt wird. Diese Angabe war aber entbehrlich, weil der Straftatbestand des Einschleusens von Ausländern nur vorsätzlich begangen werden kann (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 96 AufenthG RdNr. 13).

Abgesehen davon berührt das Fehlen eines Hinweises auf die vorsätzliche Begehung der zur Last gelegten Straftaten nicht die Wirksamkeit der Anklage, da der Verfahrensstoff auch ohne diesen Hinweis genügend konkret umgrenzt wird. Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Es darf ferner nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Fehlt es hieran, ist die Klage nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 11.01.1994 - 5 StR 682/93 -, NStZ 1994, 350) unwirksam. Daran gemessen ist bei der hier gegebenen Fallkonstellation eine weitere Festlegung hinsichtlich der subjektiven Tatseite entbehrlich. Der sogenannte "indem"-Satz der Anklageschrift enthält hinreichende Ausführungen zum Tatbeitrag des Klägers.

Darüber hinaus wird in Teilen der Rechtsprechung und der Literatur (vgl. Pfeiffer, Komm. z. StPO, 5. Aufl. 2005, § 200 RdNr. 10; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.09.1992 - 3 Ss 31/92 -, NStZ 1993, 147) die Auffassung vertreten, dass selbst ein wesentlicher Mangel der Anklage noch im Eröffnungsbeschluss oder in der Hauptverhandlung geheilt werden kann. Demnach könnte hier ein etwaiger Mangel der Anklage noch geheilt werden, weil das gerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Die weiteren von dem Kläger geltend gemachten Mängel der Anklageschrift stellen die Verwertbarkeit der festgestellten Tatsachengrundlage ebenfalls nicht in Frage. Soweit er behauptet, ein das Qualifikationsmerkmal des gewerbsmäßigen Handelns ausfüllender Sachverhalt werde in der Anklageschrift nicht genannt, ist dem entgegenzuhalten, dass ihm in dem Anklagesatz vorgeworfen wird, gewerbsmäßig gehandelt zu haben. Außerdem führt der "indem"-Satz weiter aus, dass er von den eingemieteten ausländischen Frauen pro Tag mindestens 110,-- Euro nebst Nebenkosten in Höhe von 20,-- bis 30,-- Euro pro Tag kassiert hat. Daraus leitet die Staatsanwaltschaft ab, dass er sich durch diese Handlungen eine fortlaufende Haupt- oder auch nur Nebeneinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen wollte.

Schließlich ist der Einwand des Klägers unbegründet, die Formulierung des Anklagesatzes erwecke den Eindruck, als handele es sich dabei um ein endgültiges Untersuchungsergebnis. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt der bloße Anschuldigungscharakter deutlich dadurch zum Ausdruck, dass eingangs der Anklageschrift formuliert wird, der Kläger werde angeklagt. Dass die zur Last gelegten Straftaten in der Wirklichkeitsform geschildert werden, ist für eine Anklageschrift nicht unüblich und rechtfertigt deshalb auch nicht den Rückschluss auf eine Vorverurteilung des Klägers.

Die Anfertigung von Lichtbildern des Klägers ist zum Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Nach § 81 b 2. Alt. StPO dürfen die nach dieser Vorschrift zulässigen Maßnahmen vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Der für die Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen heranzuziehende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger laut Anklageschrift vom 19. August 2004 beschuldigt wird, durch zwei Straftaten jeweils gewerbsmäßig handelnd Hilfe zu einer Straftat nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (jetzt: § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) geleistet und dafür einen Vermögensvorteil erhalten und mehrfach und zu Gunsten von mehreren Ausländern gehandelt zu haben, strafbar nach § 92 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 AuslG (jetzt: § 96 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG besitzt. Art, Schwere und Begehungsweise der dem Kläger angelasteten strafbaren Handlungen begründen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch künftig strafrechtlich in Erscheinung treten wird. Diese Annahme stützt sich auf das von der Staatsanwaltschaft D. in der Anklageschrift niedergelegte Ermittlungsergebnis. Danach hat der Kläger als Wirtschafter, Prokurist und faktischer Geschäftsführer des Bordellbetriebs in der F. in D. ausländische Frauen in den Bordellbetrieb eingemietet, damit diese dort der Prostitution nachgehen, obwohl ihm bekannt war, dass diese Frauen sich durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit illegal in Deutschland aufhielten. Als Beleg für die Kenntnis des Klägers, dass sich die Frauen illegal in Deutschland aufhielten, wertete die Staatsanwaltschaft, dass der Kläger sich zur Verschleierung der wahren Staatsangehörigkeit entweder gar keine Personaldokumente oder gefälschte Personaldokumente aus EU-Staaten oder andere Dokumente aus EU-Staaten, die für die jeweiligen Frauen ausgestellt worden waren, zur Einmietung vorlegen ließ und für seine Unterlagen kopierte. Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft erhielt der Kläger hierfür von den Frauen eine Zimmermiete in Höhe von mindestens 110,-- Euro pro Tag nebst Nebenkosten in Höhe von 20,-- bis 30,--Euro pro Tag, wovon er teilweise seinen Lebensunterhalt bestritt. Besonders schwer wiegt, dass er nach dem Ermittlungsergebnis mehrere Straftaten begangen hat, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckten, und außerdem erhebliche Vermögensvorteile aus diesen Straftaten gezogen hat. In einem Fall mietete er eine nigerianische Staatsangehörige zwei Wochen bis zum 20. Februar 2003 ein. In weiteren zehn rechtlich zusammentreffenden Fällen mietete er in dem Zeitraum vom 17. Juni 2003 bis zum 23. November 2003 insgesamt zehn ausländische Frauen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit in das Bordell ein. Aus den Einmietungen der sich illegal in Deutschland aufhaltenden Frauen nahm er in dem Zeitraum vom 20. Februar 2003 bis zum 23. November 2003 einen Betrag von insgesamt 39.100,-- Euro ein. Dass der Kläger gegen dieses Ermittlungsergebnis einwendet, die Anklage sei keine geeignete Tatsachengrundlage für die Prognose der Beklagten, er werde auch zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten, ist nach dem Vorgesagten nicht entscheidungserheblich.

Der Senat folgt der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, soweit das erstinstanzliche Gericht die Notwendigkeit der Neuanfertigung von Lichtbildern des Klägers mit der Begründung verneint hat, der Verwertbarkeit der der Beklagten vorliegenden Lichtbilder des Klägers aus dem Jahr 2000 stehe deren Alter und Qualität nicht entgegen. Notwendig für Zwecke des Erkennungsdienstes ist nur die Erhebung von solchen erkennungsdienstlichen Unterlagen, die für die zukünftigen Ermittlungen geeignet sind und diese fördern könnten (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O.; OVG Bautzen, Beschl. v. 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238). Wegen der Begrenzung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf das notwendige Maß ist ferner zu fordern, dass im konkreten Einzelfall die Schwere des mit der konkreten erkennungsdienstlichen Behandlung verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses namentlich an der Aufklärung künftiger Straftaten steht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, NVwZ-RR 2004, 572). Die erneute Anfertigung von Lichtbildern des Klägers ist zum Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig.

Die vorliegenden Lichtbilder sind altersbedingt nicht mehr für Identifizierungsmaßnahmen geeignet. § 81 b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der streitigen Anordnung kommt es deshalb für die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - hier also auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - an (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, a. a. O.). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind die der Beklagten vorliegenden Lichtbilder des Klägers fast 6 Jahre alt. Sie erfüllen angesichts ihres Alters - sie wurden am 31. Oktober 2000 aufgenommen - nicht mehr ausreichend die ihnen im Rahmen des Erkennungsdienstes zukommende Funktion, die Wiedererkennung von Personen zu erleichtern.

Lichtbilder werden nicht allein zur Identifizierung von Personen durch besonders ausgebildete polizeiliche Dienstkräfte herangezogen. Sie sollen auch die Wiedererkennung von Personen durch Zeugen oder Geschädigte erleichtern. Diese Personen haben regelmäßig keine Erfahrungen in Bezug auf die Identifizierung anhand von Lichtbildern. Sie orientieren sich deshalb bei Durchsicht der Lichtbildvorlagen häufig an einem durch grobe Merkmale wie Gesichtsform oder Haare geprägten Gesamteindruck, während geschulte Polizeibedienstete auf bestimmte Einzelmerkmale einer Person wie Nase, Mund, Augen und bestimmte Gesichtszüge achten. Zeugen und Geschädigte müssen zudem die Identifizierung aus der Erinnerung heraus vornehmen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass Zeugen oder Geschädigten vorgelegte Lichtbilder möglichst genau das aktuelle Aussehen der zu identifizierenden Person abbilden müssen. Diesen Anforderungen genügen die Lichtbilder des Klägers aus dem Jahr 2000 nicht mehr.

Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass natürliche Veränderungen des Aussehens aufgrund des biologischen Alterungsprozesses nicht in erster Linie von einem bestimmten Lebensalter, sondern von den persönlichen Lebensumständen abhängen. Letztere können dazu führen, dass sich das Aussehen des Betroffenen - auch in kurzer Zeit - stark wandelt, z. B. durch Verletzungen, Krankheit, Gewichtszu- oder -abnahme und andere Einflüsse. Anhaltspunkte dafür, dass sich das äußerliche Erscheinungsbild des Klägers verändert hat, ergeben sich aus der Tatsache, dass lediglich 6 von insgesamt 18 in Gewahrsam genommenen Prostituierten ihn eindeutig als Einmieter wiedererkannt haben, obwohl diese Personen ihn nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft persönlich gekannt haben. Im Interesse der Erleichterung des Zweckes einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nach Ablauf von 4 Jahren und 3 Monaten eine Erneuerung der Lichtbilder des Klägers angeordnet hat. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf die aktuellen erkennungsdienstlichen Richtlinien (Bundeskriminalblatt Nr. 244/2004 v. 22.12.2004) geltend macht, eine Neuaufnahme von Lichtbildern sei bereits nach Ablauf von einem Jahr seit der letzten Aufnahme zulässig, muss sich der Senat mit dieser Rechtsaufassung nicht auseinandersetzen. Angesichts des seit Fertigung der Lichtbilder vom 31. Oktober 2000 verstrichenen Zeitraums ist in dem vorliegenden Einzelfall die Neuanfertigung von Lichtbildern zum Zweck des Erkennungsdienstes notwendig. Nicht entscheidungserheblich ist demnach auch der Einwand des Klägers, Richtlinien einer Bundesbehörde - hier des Bundeskriminalamts - könnten gegenüber der Beklagten als Landesbehörde keine Bindungswirkung entfalten.

Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweist, dass Reisepässe und Personalausweise mit den darin enthaltenen Lichtbildern bei Personen, die das 26. Lebensjahr vollendet hätten, in der Regel 10 Jahre lang gültig seien, trägt diese Begründung die stattgebende Entscheidung nicht. Ausweis- oder Passbilder haben einen anderen Zweck als erkennungsdienstliche Lichtbilder. Personalausweis und Pass dienen in erster Linie als Identitäts- bzw. Legitimationspapier (vgl. Medert/Süßmuth, Pass- und Personalausweisrecht, Bd. 1, 3. Aufl. 1998, S. 92). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG ist der Inhaber eines Personalausweises verpflichtet, ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen. Zweck der Prüfung ist die Identifizierung des Ausweisinhabers. Dazu wird die Behörde im Regelfall die Identität des Ausweisinhabers in dessen Anwesenheit überprüfen. Im Rahmen dieser Personalienfeststellung werden geschulte und erfahrene Personen eingesetzt, die insbesondere anhand der vorgenannten Einzelmerkmale des Kopfes einer Person das Lichtbild des Ausweispapiers mit der zur Überprüfung anwesenden Person vergleichen können. Demgegenüber haben erkennungsdienstliche Lichtbilder eine andere Funktion, die vorstehend bereits näher beschrieben wurde.

Die Eignung der vorgenannten Lichtbilder aus dem Jahr 2000 steht auch deshalb in Frage, weil die Aufnahmen bezogen auf deren erkennungsdienstlichen Zweck Qualitätsmängel aufweisen. Unmaßgeblich ist, aus welchen Gründen die vorliegenden Lichtbilder mangelhaft sind. Entscheidend ist, dass der Kläger auf dem Lichtbild, das ihn von vorn zeigt, eine erkennbar gezwungene Haltung einnimmt, um - so hat es wenigstens den Anschein - die Wiedererkennung seiner Person zu erschweren. Er reckt auf dem Foto sein Kinn so hoch, dass die Frontalansicht seines Gesichtes verzerrt wird. Es lässt sich deshalb nicht mehr zweifelsfrei feststellen, ob die Aufnahme sein natürliches Aussehen wiedergibt, so dass auch aus diesem Grund die Anfertigung eines aktuellen Lichtbildes, das diese Mängel vermeidet, notwendig erscheint. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte könne nicht ausschließen, dass er auch bei einer Neuaufnahme von Lichtbildern eine gedrungene Haltung einnehme, ist dieser Einwand nicht tragfähig. Mit der von der Beklagten verfügten Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wird der Kläger auch verpflichtet, an der Herstellung von qualitativ einwandfreien Lichtbildern mitzuwirken. Gegebenenfalls müsste er es hinnehmen, dass die Neuaufnahme von Lichtbildern wiederholt wird.

Dass die erkennungsdienstliche Anordnung der Beklagten unverhältnismäßig sein könnte, lässt sich der Berufungserwiderung des Klägers nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Berufung der Beklagten ist deshalb stattzugeben.

Ende der Entscheidung

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