Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: 11 ME 172/06
Rechtsgebiete: Nds. SOG


Vorschriften:

Nds. SOG § 6 I
Nds. SOG § 11
Eine auf die polizeiliche Generalklausel gestützte Meldeauflage, mit der ein Hooligan von Spielorten der in Deutschland stattfindenden Fußball-Weltmeisterschaft zu bestimmten Zeiten ferngehalten werden soll, ist rechtmäßig, wenn die auf Vorfälle in der Vergangenheit gestützte Gefahrenprognose ergibt, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass sich der Hooligan auch an gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen sog. Problemfans während einzelner Spiele des laufenden Turniers beteiligen werde.
Gründe: Der 1982 geborene Antragsteller, wohnhaft im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine ihm von der Antragsgegnerin erteilte Meldeauflage, mit der ihm aufgegeben wird, sich während der in der Bundesrepublik Deutschland vom 9. Juni bis 9. Juli 2006 stattfindenden Fußball-Weltmeisterschaft zu verschiedenen Meldezeiten beim Polizeikommissariat Nord in Braunschweig persönlich vorzustellen. Das Polizeikommissariat Nord der Polizeiinspektion Braunschweig beantragte am 19. Mai 2006 bei der Antragsgegnerin den Erlass einer Meldeauflage gegen den Antragsteller. Zur Begründung führte die Polizeibehörde aus: Der Antragsteller werde in der bundesweiten Datei "Gewalttäter Sport" geführt. Er sei Angehöriger der Braunschweiger Althooligan-Szene. Er gelte als besonders gewaltbereit. Diese Einschätzung beruhe auf Erkenntnissen, die das Polizeikommissariat anhand von neun Vorkommnissen, an denen der Antragsteller beteiligt gewesen sei, gesammelt habe. Die Erkenntnisse bezögen sich auf Fußballspiele, bei denen der Antragsteller als Mitglied der Braunschweiger Problemfanszene regelmäßig die Auseinandersetzung mit gleichgesinnten Gruppierungen befeindeter Szenen gesucht habe und in diesem Zusammenhang wiederholt seine Gewaltbereitschaft habe erkennen lassen. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Antragsteller die Fußballspiele der Fußball-Weltmeisterschaft zum Anlass nehmen werde, im Umfeld der Stadien, namentlich in Hannover, Gewaltstraftaten gegen Personen zu begehen und dabei auch die Gesundheit unbeteiligter Zuschauer und Passanten zu gefährden. Um diesen Gefahren zu begegnen, sei es verhältnismäßig, dem Antragsteller Meldeauflagen für bestimmte Zeiten während der Fußball-Weltmeisterschaft zu erteilen, um seine Beteiligung an gewalttätigen Auseinandersetzungen an einzelnen Spielorten zu verhindern. Mit Verfügung vom 29. Mai 2006 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, sich unter Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises während der Fußball-Weltmeisterschaft an insgesamt 19 Tagen, zum Teil zweimal am Tag, zu einem bestimmten Zeitpunkt auf dem Polizeikommissariat Nord in Braunschweig persönlich vorzustellen. Dem Antragsteller wurde für jeden nicht beachteten Meldetermin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- Euro angedroht. Die Begründung des Bescheides enthält eine tabellarische Übersicht der polizeilichen Erkenntnisse über den Antragsteller, in der neun Vorfälle im Zusammenhang mit Fußballspielen und vier Vorfälle ohne Bezug zu Fußballspielen aufgeführt sind. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus: Rechtsgrundlage der Meldeauflage sei § 11 Nds. SOG. Angesichts des von dem Antragsteller in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens sei es hinreichend wahrscheinlich, dass er bei einigen Spielen der Fußball-Weltmeisterschaft die öffentliche Sicherheit durch Begehung von Gewaltstraftaten oder durch die Gefährdung von Leib und Gesundheit unbeteiligter Zuschauer und Passanten stören werde. Der Antragsteller sei der Braunschweiger Hooligan-Szene zuzurechnen, die regelmäßig Auseinandersetzungen mit gleichgesinnten Gruppierungen suche. Bei derartigen Vorfällen habe er bereits Gewaltbereitschaft gezeigt und sei außerdem auch außerhalb dieser Szene mehrfach im Zusammenhang mit Gewaltdelikten in Erscheinung getreten. Das auffällige Verhalten, insbesondere bei Fußballspielen, ergebe sich aus den dargestellten Erkenntnissen des Polizeikommissariats Braunschweig Nord. Die Meldeauflage sei eine geeignete Maßnahme, um zu verhindern, dass sich der Antragsteller an bestimmten Orten an Auseinandersetzungen beteilige. Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (5 A 174/06) und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Dem vorläufigen Rechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht zu einem geringen Teil stattgegeben. Es hat der Antragsgegnerin aufgegeben sicherzustellen, dass der Antragsteller in Absprache mit dem Polizeikommissariat Nord seiner Meldepflicht insgesamt auf einem vom Antragsteller vorab zu benennenden, wohnortnahen Polizeirevier nachkommen kann, das entsprechende Öffnungszeiten hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Verfügung der Antragsgegnerin sei rechtmäßig. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Abwägung falle deshalb zu Lasten des Antragstellers aus. Rechtsgrundlage für die Meldeauflage sei die polizeirechtliche Generalklausel. Die Antragsgegnerin sei in rechtsfehlerfreier Weise aufgrund einer tatsachengestützten Prognose zu der Auffassung gekommen, dass im Falle des Antragstellers eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Teilnahme an bzw. Unterstützung von gewaltsamen Auseinandersetzungen bei oder anlässlich bestimmter Spiele im Rahmen der Fußball-Weltmeisterschaft drohe. Die Antragsgegnerin habe sich bei ihrer Entscheidung nicht nur auf die Daten der Datei "Gewalttäter Sport" gestützt, sondern ihrer Entscheidung auch tragend die fachspezifische Beurteilung der Abteilung Fußballsachbearbeitung der Braunschweiger Polizei zugrunde gelegt. Es könne deshalb offen bleiben, ob die Datei "Gewalttäter Sport" rechtmäßig errichtet worden sei und geführt werde. Im Rahmen der Gefahrenprognose komme es auch nicht darauf an, ob gegen den Antragsteller strafrechtlich ermittelt oder ob er wegen eines Strafdeliktes verurteilt worden sei. Für die präventiv-polizeiliche Gefahrenprognose seien auch solche Vorfälle, die nicht in Strafverfahren oder Verurteilungen einmündeten, heranzuziehen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Antragsteller selbst dem Kernbereich der gewalttätigen Hooligan-Szene zuzurechnen sei. Die Anzahl der Vorfälle, bei denen er im unmittelbaren Zusammenhang mit Auseinandersetzungen gewalttätiger Hooligans aufgegriffen und seine Personalien festgestellt worden seien, hätten für die Antragsgegnerin den rechtlich vertretbaren Schluss zugelassen, dass er zumindest dem unmittelbaren Umfeld der gewalttätigen Szene zuzurechnen sei. Nach diesen Maßstäben hätten die Erkenntnisse des Polizeikommissariats Nord - Fußballsachbearbeitung -, auf die sich die Antragsgegnerin gestützt habe, ausgereicht, um die Gefahrenprognose zu stellen. Die Verhängung einer Meldeauflage sei geeignet, den Antragsteller davon abzuhalten, sich anlässlich von Spielen der Fußball-Weltmeisterschaft zum Ort gewalttätiger Auseinandersetzungen zu begeben. Allerdings erfordere es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, seine Meldeauflage bei einem wohnungsnahen Polizeirevier zu erfüllen. Mit der hierauf bezogenen Auflage im Tenor des Beschlusses werde sichergestellt, dass der Antragsteller beruflich bedingte Verhinderungen auch noch jetzt geltend machen könne. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung sich das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt nicht eine Abänderung des angegriffenen erstinstanzlichen Beschlusses. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die gegen den Antragsteller ausgesprochene Meldeauflage - mit Ausnahme der Verpflichtung, sich beim Polizeikommissariat Nord in Braunschweig vorzustellen - rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2006 ist § 11 Nds. SOG. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des 3. Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörde besonders regeln. Ein Anwendungsfall des 3. Teils des Nds. SOG ist hier nicht gegeben. Eine spezielle Vorschrift außerhalb des Nds. SOG, die Grundlage für die hier getroffene Anordnung sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Meldeauflage ist deshalb auf die polizeiliche Generalklausel zu stützen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.6.2000 - 1 S 1271/00 -, NJW 2000, 3658; VG Frankfurt, Urt. v. 7.3.2002 - 5 E 3789/00 -, veröff. in juris; Breucker, NJW 2004, 1631, 1632; derselbe, NJW 2006, 1233, 1236). Die Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Eingreifen auf der Grundlage des § 11 Nds. SOG liegen vor. Die angeordnete Maßnahme dient der Abwehr einer Gefahr, die darin besteht, dass es am Rande von Spielen der Fußball-Weltmeisterschaft durch gewalttätige Auseinandersetzungen von Hooligans zu einer Verletzung von Rechtsgütern kommen kann, die durch die öffentliche Sicherheit geschützt werden, wie z.B. die Gesundheit der an den Auseinandersetzungen Beteiligten oder von unbeteiligten Zuschauern und Passanten. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 a Nds. SOG ist Gefahr eine konkrete Gefahr, d.h. eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Der damit erforderlichen Gefahrenprognose ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Verwaltungs- oder Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war. Anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können (Urt. d. Sen. v. 22.9.2005 - 11 LC 51/04 -, NJW 2006, 391; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -, VGHBW-Ls 2000, Beilage 2, B 1, veröff. auch in juris; Breucker, NJW 2006, 1233, 1236). Daran gemessen liegen ausreichende Anhaltspunkte für eine von dem Antragsteller ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Die Antragsgegnerin durfte nach den ihr vorliegenden polizeilichen Erkenntnissen davon ausgehen, dass Hooligans und andere sogenannte "Problemfans" aus Braunschweig die Absicht haben, zu einzelnen Spielorten der Fußball-Weltmeisterschaft zu reisen, um dort in räumlicher Nähe zum Stadion gewalttätige Auseinandersetzungen mit befeindeten anderen Hooligans zu suchen. Nach den Erkenntnissen des Polizeikommissariats Nord der Polizeiinspektion Braunschweig haben die Hooligans aus Braunschweig u.a. ein feindseliges Verhältnis zu Hooligans aus osteuropäischen Ländern, die über ein hohes Gewaltpotential verfügen. Daneben bestehen auch Verbindungen zu Problemfans aus der Schweiz. In der Vergangenheit sind Hooligans aus Braunschweig mehrfach an gewalttätigen Vorkommnissen mit anderen Problemfans nicht nur in Braunschweig, sondern auch in Hannover und an anderen Orten beteiligt gewesen. Es ist deshalb hinreichend wahrscheinlich, dass die Hooligans aus Braunschweig in besonderem Maße die Rahmenbedingungen des Spielortes Hannover, der schnell erreichbar ist, nutzen werden, um gezielt Auseinandersetzungen mit anderen Hooligans zu suchen. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht als Verhaltensstörer im Sinne des § 6 Abs. 1 Nds. SOG angesehen. Er gehört der Braunschweiger Hooligan-Szene an. Die der Antragsgegnerin vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse rechtfertigen die Annahme, der Antragsteller werde im Zuge einzelner Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten durch eine gewalttätige Teilnahme an Ausschreitungen unter Hooligans begehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Prognose auf Beteiligungen des Antragstellers an früheren Vorfällen im Zusammenhang mit Fußballspielen gestützt hat. Von dem Adressaten einer Meldeauflage geht eine konkrete Gefahr aus, wenn aufgrund seines individuellen Verhaltens in der Vergangenheit bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass er sich bei der Fußball-Weltmeisterschaft an Ausschreitungen beteiligen wird (Breucker, NJW 2006, 1233, 1236). Nach den Erkenntnissen des Polizeikommissariats Nord ist der Antragsteller in dem Zeitraum vom 27. Februar 2000 bis zum 23. April 2006 im Zusammenhang mit mehreren Fußballspielen neunmal auffällig geworden. Die jüngsten Vorfälle beziehen sich auf ein Spiel am 4. Januar 2004, bei dem der Antragsteller mit Gleichgesinnten die Auseinandersetzung mit Hallenser Hooligans gesucht hat, ein Fußball-Länderspiel in der Schweiz (Schweiz - Deutschland) am 1. Juni 2004, das zu einer Ausreiseuntersagung führte (der Antragsteller führte Mundschutz und Schlagschutzhandschuhe mit sich), und auf ein Fußballspiel am 23. April 2006 in der Schweiz (Zürich - Basel), nach dessen Beendigung der Antragsteller bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Mundschutz, Schlagschutzhandschuhe und Bandagen mit sich führte. Bei dieser Sachlage ist die Prognose gerechtfertigt, dass sich der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch bei der Fußball-Weltmeisterschaft bei bestimmten Spielen an Ausschreitungen beteiligen wird. Es kommt nicht darauf an, ob gegen den Antragsteller wegen der Begehung von Straftaten ermittelt worden oder ob es zu Verurteilungen gekommen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass für die präventiv-polizeiliche Gefahrenprognose auch solche Vorfälle, die nicht in Strafverfahren oder Verurteilungen mündeten, heranzuziehen sind. Der mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand, es sei unzulässig, die Freizügigkeit des Antragstellers unter Bezugnahme auf dessen Eintragung in die Datei "Gewalttäter Sport" zu beschränken, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, die Eintragung des Antragstellers in die bundesweite Datei "Gewalttäter Sport" nur als Anhaltspunkt für eigene Feststellungen genommen. Die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin beruht maßgeblich auf der fachspezifischen Beurteilung der Abteilung Fußballsachbearbeitung der Braunschweiger Polizei, der eigene Erkenntnisse der Polizeibehörde über den Antragsteller zugrunde liegen. Das Verwaltungsgericht hat aus diesem Grund die Frage, ob die Datei "Gewalttäter Sport" rechtmäßig errichtet worden ist und geführt wird, ausdrücklich offen gelassen. Die dem Antragsteller erteilte Meldeauflage ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet, das Ziel der Meldeverpflichtung zu erreichen, den Antragsteller von gefahrträchtigen Orten fernzuhalten wie z.B. Stadien, Innenstädte von Spielorten oder Großbildleinwänden an Spielorten, an denen sich Hooligans zum Zwecke gewalttätiger Auseinandersetzungen verabreden könnten. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorbringt, es sei ihm nicht zumutbar, während einer Spätschicht das Werksgelände seines Arbeitgebers zu verlassen, um sich bei einer Polizeidienststelle zu melden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nach der unbestritten gebliebenen erstinstanzlichen Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2006 bei seiner Vorsprache in der Dienststelle des Polizeikommissariats Nord in Braunschweig am 6. Juni 2006 erklärt hat, mit Ausnahme des Zeitraumes einer Urlaubsreise nach Cuxhaven bestünden bezüglich der weiteren Meldetermine keinerlei Probleme zur termingerechten Einhaltung. Die Antragsgegnerin und auch das Polizeikommissariat Nord haben darüber hinaus zu erkennen gegeben, dass sie bereit sind, im Falle beruflich bedingter Verhinderungen abweichende Regelungen hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Erfüllung der Meldeauflage zu treffen.

Ende der Entscheidung

Zurück