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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: 11 ME 479/07
Rechtsgebiete: GlüStV, NGlüSpG, NLottG, StGB


Vorschriften:

GlüStV § 9 Abs. 1 Nr. 3
NGlüSpG § 22 Abs. 2
NLottG § 3 Abs. 1
StGB § 284 Abs. 1
Der Gastwirt, der seinen Gästen mit der Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit Internetterminals diejenigen technischen Geräte zugänglich macht, die diese benötigen, um im Internet an Sportwetten teilzunehmen, veranstaltet Glücksspiele nach dem objektiven Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Dies gilt auch dann, wenn sich der Gastwirt in einem Automatenaufstellvertrag gegenüber dem Aufsteller verpflichtet hat, diesem das Recht zur Aufstellung der Geräte zu gewähren. Jedenfalls erfüllt die Zugänglichmachung der Übermittlungsgeräte die Tatbestandsalternative der Bereitstellung von Einrichtungen zum Veranstalten von Glücksspielen in der Strafvorschrift.
Gründe:

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten.

Der Antragsteller ist Pächter der Räumlichkeiten in der {B.}str. 45-47 in {C.}, in denen er ein Restaurant und Cafe betreibt. In einem durch Möbel abgetrennten Teil der Gasträume befinden sich drei Unterhaltungsautomaten mit Internetterminal, der es den Besuchern des gastronomischen Betriebes ermöglicht, Sportwetten über das Internet mit der Firma {D.} aus {E.} abzuschließen. Aufsteller der Automaten ist die Firma {F.} Automaten. Nach dem Automatenaufstellvertrag vom 25. März 2006 gestattet der Antragsteller dem Aufsteller die Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit Internetterminal. Hierfür wird er als Inhaber der Gaststätte am Gewinn der Unterhaltungsautomaten mit einem Satz von 30 v. H. beteiligt.

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 untersagte der Antragsgegner mit sofortiger Wirkung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller die Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten für in Niedersachsen nicht konzessionierte Veranstalter auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen. Die Untersagung wurde gestützt auf §§ 14 Abs. 1, 3 Abs. 2 NLottG in der Fassung vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597) i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 LottStV v. 18. Dezember 2003/ 13. Februar 2004, Nds. GVBl. S. 163 (bei einem Verständnis der Verfügung als Dauerverwaltungsakt käme als Rechtsgrundlage nunmehr § 22 Abs. 2 des am 1.1.2008 in Kraft getretenen Niedersächsischen Glücksspielgesetzes v. 17.12.2007, Nds. GVBl. S. 756, - NGlüSpG - i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland -GlüStV- , dem das Land Niedersachsen mit Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag vom 17.12.2007, Nds. GVBl. S. 756, zugestimmt hat, in Betracht). Zur Begründung der Untersagungsverfügung führte der Antragsgegner aus, nach seinen Feststellungen biete der Antragsteller in seinen Gasträumen über drei Internetterminals den Abschluss von Sportwetten mit der Firma {D.} aus {E.} an. Es handele sich dabei um die nicht erlaubte Vermittlung von Sportwetten. Weder der Antragsteller noch die Firma {D.} verfüge über eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in Niedersachsen. Eine solche Erlaubnis könne nach den gesetzlichen Bestimmungen auch nicht erteilt werden.

Der Antragsteller hat am 3. Oktober 2007 Klage erhoben (6 A 1292/07) und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er hat geltend gemacht, dass er nicht der richtige Adressat der Verfügung sei. Er sei nicht Aufsteller der Unterhaltungsautomaten.

Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. November 2007 abgelehnt. Zum Antragsvorbringen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller sei richtiger Adressat der Untersagungsverfügung, weil die untersagte Vermittlung und Werbung mit Sportwetten in den von ihm gepachteten Gasträumen stattfinde und damit in seinem Verantwortungsbereich liege.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Die Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Mit der Beschwerdebegründung vertieft der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Vortrag, richtiger Adressat der Verfügung sei die Firma {F.} Automaten als Aufsteller der Unterhaltungsautomaten. Die Entscheidung, Internetterminals aufzustellen, liege ausschließlich im Verantwortungsbereich des Aufstellers der Automaten. Der Automatenaufstellvertrag räume ihm nicht die rechtliche Möglichkeit ein, das Aufstellen von Internetterminals zu unterbinden. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht eine von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung der Rechtslage.

Entgegen der mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Ansicht veranstaltet der Antragsteller mit den in den von ihm gepachteten Räumlichkeiten aufgestellten Unterhaltungsautomaten selbst Glücksspiele oder stellt zumindest Einrichtungen hierfür bereit (vgl. § 284 Abs. 1 StGB). Als Veranstalten eines Glücksspiels ist zu verstehen die tatherrschaftlich-verantwortliche Schaffung der maßgebenden rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Abhaltung unerlaubten Glücksspiels, wodurch dem Publikum der Abschluss von Spielmöglichkeiten unmittelbar eröffnet wird (Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 284 Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller vor. Er hat die Räumlichkeiten gepachtet, in denen der Abschluss von Sportwetten über das Internet angeboten wird. Er macht ferner seinen Gästen mit den Internetterminals die technischen Geräte zugänglich, die sie benötigen, um an dem Glücksspiel im Internet teilzunehmen. Unerheblich ist, dass Aufsteller der Automaten die Firma {F.} Automaten ist und der Antragsteller laut § 1 des Automatenaufstellvertrages vom 25. März 2006 dem Aufsteller das Recht gewährt, Unterhaltungsautomaten in den Gasträumen aufzustellen. Maßgeblich ist vielmehr der bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, dass der Antragsteller das Angebot zum Abschluss von Glücksspielen in seinen Gasträumen und damit in seinem Verantwortungsbereich zulässt. Der Antragsteller muss sich entgegenhalten lassen, dass er die Aufstellung von Automaten, die für den Abschluss von Sportwetten mit Veranstaltern, die in Niedersachsen nicht konzessioniert sind, geeignet sind, nicht vertraglich unterbunden hat.

Einmal unterstellt, die Handlungen des Antragstellers erfüllen nicht das Merkmal des Veranstaltens eines Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB, liegt jedenfalls die Tatbestandsalternative des Bereitstellens von Einrichtungen für die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels vor. Die Bereitstellung technischer Übermittlungsgeräte - wie hier - reicht für die Bejahung dieser Tatbestandsalternative aus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.1.2007 - 1 S 107.06 -, veröff. in juris).

Weder der Antragsteller noch die Firma {D.} verfügen über eine Erlaubnis, mit der sie in Niedersachsen Sportwetten anbieten können. Diese rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts stellt der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht in Frage, so dass hierzu keine weiteren Ausführungen veranlasst sind.

Ende der Entscheidung

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