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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.10.2009
Aktenzeichen: 11 OA 391/09
Rechtsgebiete: GKG, Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 54.1
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 54.2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 250.000,-- Euro festgesetzten Streitwerts auf höchstens 50.000,-- Euro begehrt, hat teilweise Erfolg. Der Streitwert ist auf 100.000,-- Euro festzusetzen.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 52 GKG Rn. 4 u. 8 f.). Zu bewerten ist insbesondere die Auswirkung, die ein Erfolg des Begehrens auf die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Klägers hätte. Geht es - wie hier - um die Veranstaltung und Vermittlung von sog. Sportwetten, wird das wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgeblich durch den zu erwartenden jährlichen Gewinn bestimmt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 14.9.2005 - 24 C 0.2182 -, juris). Ist dieser nicht hinreichend sicher zu bestimmen, darf aus Gründen der Praktikabilität pauschalierend vorgegangen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.1992 - 4 B 170/92 -, NVwZ-RR 1993, 108). Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525), der lediglich - für die Verwaltungsgerichte nicht verbindliche - Empfehlungen enthält (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 6), sieht für Fälle der vorliegenden Art keine Richtwerte vor.

Die Klägerin (A. GmbH) wollte mit ihrer - inzwischen zurückgenommenen - Klage im Hauptantrag festgestellt wissen, dass sie berechtigt ist, in Niedersachsen Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Oddset-Wetten) zu veranstalten und zu vermitteln, und hilfsweise eine Verpflichtung des Beklagten erreichen, ihr eine derartige Erlaubnis zu erteilen. Vorausgegangen war ein Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2006, mit der ein entsprechender Antrag der Klägerin abgelehnt worden war. Am ehesten vergleichbar ist das Begehren der Klägerin mit dem in Nr. 54.1 und 2 des Streitwertkatalogs geregelten Fall der Erteilung einer Gewerbeerlaubnis bzw. Gewerbeuntersagung, für den als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,-- Euro vorgeschlagen wird. Diesen Mindestwert hat der Senat in der Vergangenheit auch für Klageverfahren, in denen es um die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten durch Inhaber von Wettannahmestellen ging, in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegt; für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat er ihn auf die Hälfte reduziert (vgl. etwa Beschl. v. 17.12.2007 - 11 ME 437/07 - u. v. 21.3.2005 - 11 ME 168/04 -). Mit einer derartigen reinen Vermittlungstätigkeit lässt sich aber das Begehren der Klägerin nicht vergleichen. Denn sie veranstaltet selbst aufgrund einer ihr nach dem DDR-Gewerberecht von der Stadt B. erteilten Erlaubnis Sportwetten; außerdem vermittelt sie Sportwetten an ihr Tochterunternehmen in Malta, das über eine dortige Lizenz verfügt. Ihr Ziel im vorliegenden Verfahren war es also, auch in Niedersachsen Sportwetten zu veranstalten und zu vermitteln. Angesichts dessen ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Erfolg ihrer Klage weit höher zu veranschlagen als im Falle des Betreibers einer einzelnen Wettannahmestelle. Der Senat schätzt deshalb den Wert der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Kläger auch mit Blick auf die zu erwartenden überdurchschnittlichen Gewinne in der Wettbranche im Verhältnis zu anderen Gewerbetreibenden im Wege einer zulässigen Pauschalierung auf 100.000,-- Euro jährlich, so dass auch ein Streitwert in dieser Höhe angemessen erscheint (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 29.1.2009 - 2 M 151/08 - in einem vergleichbaren Fall). Hieraus ergibt sich, dass der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert von 250.000,-- Euro überhöht ist. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass der Senat im Eilverfahren 11 ME 399/08 (Beschl. v. 3.4.2009) sogar einen Streitwert von 1.000.000,-- Euro festgesetzt habe. Denn jenes Verfahren hatte für die dortige Antragstellerin eine noch viel größere wirtschaftliche Bedeutung als der vorliegende Fall. Es ging nämlich um die Bewerbung und den Vertrieb von Glücksspielen, also nicht nur von Sportwetten, über das Internet, d.h. über einen neuen und leichter zugänglichen Vertriebsweg.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen in ihrem Fall keine Besonderheiten vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, den Streitwert auf 50.000,-- Euro herabzusetzen. Für eine derartige Reduzierung sind keine tragfähigen Anhaltspunkte ersichtlich.

Insbesondere hat die Klägerin keinerlei Umsatz- und Gewinnangaben gemacht, aus denen Rückschlüsse auf den in Niedersachsen zu erwartenden Jahresgewinn im Falle des Erfolgs einer Klage hätten gezogen werden können. Auf die entsprechende Anfrage des Senats hat sie vielmehr erklärt, dass sie die Offenlegung von Jahresabschlüssen, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nicht für erforderlich halte.

Dass die Klägerin mit dem Hauptantrag eine Feststellungsklage erhoben hat, wirkt sich nicht streitwertmindernd aus. Wie aus Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs hervorgeht, sind Feststellungsklagen in der Regel ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage. So verhält es sich auch hier, da die Klägerin generell und in welcher Form auch immer erreichen wollte, im Land Niedersachsen Sportwetten zu veranstalten und zu vermitteln.

Soweit sie sich darauf beruft, dass die "absolute Mehrheit der Kunden nicht mit der Beschwerdeführerin mit Sitz in B. Wettverträge abschließt, sondern mehr als 90 % mit der Sportwetten B. mit Sitz auf Malta", ist ihr deren Tätigkeit zuzurechnen, weil es sich um eine Tochtergesellschaft handelt. Im Übrigen geht diese nachträglich geltend gemachte Differenzierung aus ihrem Klageantrag vom 17. August 2006, auf den maßgeblich abzustellen ist, nicht hervor.

An eine etwaige abweichende Streitwertpraxis anderer Verwaltungsgerichte ist der Senat nicht gebunden, sondern er hat insofern eine eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen. Hiervon abgesehen stimmt die Wertfestsetzung des Senats für Fälle der vorliegenden Art - wie bereits erwähnt - beispielsweise mit der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern (a.a.O.) überein.

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