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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: 12 KN 12/07
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 2a
BauGB § 4c
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3
BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
VwGO § 47
1. Im Rahmen der Normenkontrolle von Flächennutzungsplänen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann bei der Änderung bzw. Erweiterung bereits ausgewiesener Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Einzelfall die Antragsbefugnis auch des Plannachbarn gegeben sein, wenn dieser von der aufgrund der bisherigen Plansituation gegebenen Ausschlusswirkung begünstigt und durch die Änderung in abwägungsrelevanten Belangen betroffen wird.

2. Begründungsdefizite im Umweltbericht wegen unvollständiger Angaben zu Überwachungsmaßnahmen können unbeachtlich sein, wenn diese mangels umweltbezogener Abwägungsrelevanz keinen Einfluss auf die Abwägungsentscheidung haben.


Gründe:

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin, durch die die im nordöstlichen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegenen Bereiche "G." (ca. 12,9 ha) und "H." (ca. 5,7 ha) als (weitere) Sondergebiete für (u.a.) die Errichtung von Windenergieanlagen ausgewiesen und zwei ältere außerhalb dieser Flächen betriebene Anlagen als solche zum Repowering dargestellt worden sind.

Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin und Verpächterin landwirtschaftlich als Grünland genutzter Flächen, die in nordwestlicher Richtung teilweise unmittelbar an das als Konzentrationsfläche dargestellte "G." angrenzen. Der Antragsteller zu 2. betreibt als Vollerwerbslandwirtschaft eine Milchviehwirtschaft. Seine Hofstelle liegt ca. 300 m in nordwestlicher Richtung vom "G." entfernt, seine Grünlandflächen grenzen in südöstlicher Richtung unmittelbar an diesen Bereich an.

Sonderbauflächen für Windenergieanlagen hatte die Antragsgegnerin erstmals in der am 1. Juni 2001 bekannt gemachten 33. Änderung ihres Flächennutzungsplanes in den ebenfalls im Nordosten ihres Gemeindegebietes gelegenen Bereichen "I." und "J." vorgesehen. Von einer Ausweisung der bereits in der seinerzeit erstellten Potenzialstudie enthaltenen Standorte "G." und "K." hatte die Antragsgegnerin im Verlauf des Planungsverfahrens Abstand genommen. Auf der Grundlage der 33. Flächennutzungsplanänderung hatte sie am 29. Juni 2001 ihren Bebauungsplan Nr. 68 mit Bauflächen für insgesamt 6 Windenergieanlagen in Kraft gesetzt.

In der Folgezeit waren in mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in denen der Landkreis Friesland von potenziellen Windenergieanlagenbetreibern auf die Erteilung von Bauvorbescheiden in Anspruch genommen worden war, rechtskräftige Urteile ergangen, in denen festgestellt worden war, dass den Klägern bezogen auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin Ansprüche auf Erteilung der begehrten Bauvorbescheide zugestanden hätten; von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperren seien unwirksam gewesen (vgl. hierzu die in zweiter Instanz ergangenen Entscheidungen des 1. Senats des erkennenden Gerichts: Beschlüsse vom 24.7.2003 - 1 LA 328/02 - und - 1 LA 329/02 - sowie Urteil vom 29.4.2004 - 1 LB 28/04 -).

Am Ende des Jahres 2005 schlossen daraufhin der Landkreis Friesland, die Antragsgegnerin und fünf der in den genannten Verwaltungsstreitverfahren (teilweise) erfolgreichen Kläger einen Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG. Im Text dieses Vertrages wird unter Nr. 1.) "Vergleichslage" ausgeführt, die vertragsschließenden Bauherren machten Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche gegen den Landkreis Friesland als untere Bauaufsichtsbehörde und Genehmigungsbehörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie gegen die Antragsgegnerin als zur Erteilung des Einvernehmens berufene Gemeinde geltend. Zur Abgeltung aller Ansprüche sei der Landkreis Friesland bereit, für die Errichtung und den Betrieb sowie das Repowering von Windenergieanlagen Genehmigungen zu erteilen, soweit diesen Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Unter Nr. 2.) "Vorhaben" werden die Errichtung von drei neuen, 135 m hohen Windenergieanlagen im nordöstlichen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin sowie das Repowering der beiden bereits vor Inkrafttreten der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigten Anlagen - ebenfalls mit einer Höhe von 135 m - benannt. Unter Nr. 3.) "Maßnahmen der Stadt Jever" heißt es, die Antragsgegnerin werde zu diesen Vorhaben ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilen. Sie werde zudem, soweit für die Verwirklichung der Vorhaben eine Änderung ihrer Bauleitplanung erforderlich sei, eine solche Planung einleiten. Den Vertragspartnern sei bekannt, dass die Beschäftigung mit dem Vergleichsvorschlag die abschließende Entscheidung in planungsrechtlichen Verfahren nicht ersetze oder vorbestimme. Unter Nr. 4.) "Maßnahmen des Landkreises Friesland" ist geregelt, dass der Landkreis die für die Vorhaben erforderlichen Genehmigungen erteilen werde, wenn und soweit die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorlägen. Unter Nr. 6.) "Anspruchsverzicht" ist festgelegt, dass die Bauherren wegen der Versagung von Genehmigungen zur Errichtung von Windenergieanlagen bzw. der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens in im Einzelnen bezeichneten Verfahren keine Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche an den Landkreis Friesland bzw. die Antragsgegnerin stellen würden. Bedingung für den Anspruchsverzicht sei in Bezug auf die jeweiligen Vorhabenträger die Genehmigung der Vorhaben. Nr. 8.) "Kündigung" enthält die Bestimmung, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden könne. Den Parteien sei bekannt, dass die Genehmigungen gemäß Nr. 4.) des Vertrages die Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin erfordern könnten und hierfür die im Planungsverfahren übliche Zeit benötigt werde.

Am 19. Mai 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes (im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 77) für den Bereich nördlich der Bundesstraße 210 durchzuführen. Im Aufstellungsverfahren ließ die Antragsgegnerin für das Plangebiet eine biologische Bestandserfassung erstellen und fertigte einen Umweltbericht nach §§ 2 Abs. 4 und § 2a BauGB i.V.m. der Anlage zu diesen Vorschriften an. Sie ließ überdies - aufbauend auf der entsprechenden Untersuchung in dem Verfahren über die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes - eine Potenzialstudie erstellen. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass lediglich vier Potenzialflächen im Nordosten des Stadtgebietes zur Verfügung stünden: "H.", "L.", "G." und "M.". Bereits in dem Vorentwurf des Änderungsplanes, der Gegenstand der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB war, waren als in Aussicht genommene Sonderbauflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen nur noch die Standorte "G." und eine Teilfläche des Standortes "H." vorgesehen. Mit entsprechendem Inhalt beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 29. Juni 2006 abschließend die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes. Nach Genehmigung durch den Landkreis Friesland wurde die Änderung am 31. Juli 2006 im Amtsblatt für den Landkreis Friesland bekannt gemacht.

Am 23. August 2006 haben die Antragsteller, die bereits im Planaufstellungsverfahren Einwendungen gegenüber der Antragsgegnerin erhoben hatten, Normenkontrollantrag gegen die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin gestellt und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, der mit Beschluss des Senats vom 8. März 2007 (-12 MN 13/07 -, BauR 2007, 1385 = ZfBR 2007, 367 = NVwZ-RR 2007, 444 = NordÖR 2007, 206) abgelehnt worden ist.

Die Antragsteller begründen ihren Normenkontrollantrag wie folgt: Flächennutzungspläne, die - wie die hier streitgegenständliche 50. Flächennutzungsplanänderung der Antragsgegnerin - im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen vorsähen und unmittelbare Auswirkungen auf die Zulassung von Vorhaben hätten, unterlägen der Normenkontrolle, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 - ausdrücklich festgestellt habe. Die für einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis sei gegeben. Durch die mit der 50. Änderung des Flächennutzungsplans vorgenommene Erweiterung von Vorrangzonen für Windenergieanlagen würden die planungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen dafür geschaffen, dass in der Nähe der Grundstücke der Antragsteller Anlagen errichtet werden könnten. Durch die Gewinnung von Windenergie auf den Konzentrationsflächen im "G." würden ihre benachbarten, für die Milchviehhaltung genutzten Flächen sowie der 300 m entfernte Aussiedlerhof des Antragstellers zu 2. negativen Einwirkungen in Form von Lärm, Schattenwurf, Lichtreflexen und Sichtbelastungen ausgesetzt. Sofern die Änderung des Flächennutzungsplans für unwirksam erklärt werde, bliebe es hingegen bei der bisherigen Ausweisung von zwei Vorrangstandorten im Planungsgebiet mit entsprechender Konzentrationswirkung. Die Möglichkeit der Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb der bisherigen Konzentrationszonen entfiele damit, so dass auch in ihrer Nachbarschaft keine Windkraftanlagen errichtet werden könnten. In materieller Sicht sei bei der streitgegenständlichen 50. Flächennutzungsplanänderung gegen die Anforderungen des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebotes verstoßen worden. Denn die Antragsgegnerin sei in Gestalt des Vergleichsvertrages, dem sie Ende des Jahres 2005 beigetreten sei, eine unzulässige Vorabbindung eingegangen. Aus der Planbegründung und aktenkundigen Äußerungen von Ratsmitgliedern und Bediensteten der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren ergebe sich, dass die erlassene Flächennutzungsplanänderung nur den privaten Interessen der Windenergieanlagenbetreiber zu dienen bestimmt sei, die zu Lasten des Landkreises Friesland und der Antragsgegnerin mehrere verwaltungsgerichtliche Feststellungsurteile erstritten hätten. Für die Antragsgegnerin habe jenseits der Abwehr der entsprechenden Schadensersatzansprüche kein städtebaulicher Anlass zur Schaffung zusätzlicher Vorrangflächen für die Windenergienutzung bestanden. Unter schwerwiegenden Abwägungsmängeln leide die angegriffene Flächennutzungsplanänderung der Antragsgegnerin auch deshalb, weil diese die im Aufstellungsverfahren von den Antragstellern gerügten Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf, Infraschall nicht hinreichend berücksichtigt habe. Auch die naturschutzfachliche Begleitplanung weise erhebliche Mängel auf. Die Ermittlung des Eingriffspotenzials habe nicht den Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz entsprochen. Wenn der von der Antragsgegnerin gefertigte Umweltbericht feststelle, dass es sich bei dem Plangebiet um ein Brutvogelgebiet von nationaler Bedeutung handele, habe dies in der Abwägung keinen Niederschlag gefunden. Zweifelhaft sei zudem die Feststellung, dass das Untersuchungsgebiet keine Bedeutung als Gastvogellebensraum aufweise. Unzutreffend sei auch die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Eingriffsausgleich der eigentlichen Genehmigungsentscheidung vorbehalten bleiben könne; vielmehr habe dieser durch geeignete Darstellungen im Flächennutzungsplan bzw. Festsetzungen im Bebauungsplan zu erfolgen. Weiterhin fehle es in dem Umweltbericht und der Planbegründung der Antragsgegnerin an der Beschreibung der nach § 4c BauGB gebotenen Überwachungsmaßnahmen, weshalb die Flächennutzungsplanänderung unheilbar fehlerhaft sei. Ferner habe die Antragsgegnerin entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB bei ihrer Flächennutzungsplanänderung gegenläufige raumordnerische Festsetzungen nicht beachtet. In abwägungsfehlerhafter Weise habe sie schließlich vernachlässigt, dass im "G." eine denkmalgeschützte von einer Graft umgebene Wurt liege. Die Eignung der ausgewählten Fläche im "G." müsse wegen ihrer extremen Konfliktträchtigkeit grundsätzlich in Zweifel gezogen werden.

Die Antragsteller beantragen,

die 50. Flächennutzungsplanänderung der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, und stellten ferner hilfsweise den aus dem überreichten Schriftsatz vom 7. Oktober 2008 im Wortlaut ersichtlichen Beweisantrag.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Nach Auffassung der Antragsgegnerin fehlt es den Antragstellern bereits an der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis, da sie die Antragsteller lediglich in der von ihnen in der Nachbarschaft zu der im "G." ausgewiesenen Konzentrationsfläche betriebenen Weidewirtschaft betroffen sieht. Die Planänderung leide auch nicht an Mängeln. Sie, die Antragsgegnerin, sei mit ihrer Beteiligung an dem Vergleichsvertrag vom Ende des Jahres 2005 keine unzulässige Vorabbindung eingegangen. Ihr Abwägungsermessen sei durch den Vertragsschluss nicht in unzulässiger Weise verkürzt worden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Standorte "G." und "K." bereits im Rahmen der Aufstellung der 33. Flächennutzungsplanänderung als für die Windenergienutzung grundsätzlich geeignet beurteilt und lediglich auf Grund nicht mehr aktueller Erwägungen über die zwischen den Anlagen erforderlichen Abstände nicht als Konzentrationszonen dargestellt worden seien. Der insoweit bestehende Planungsspielraum sei ihr, der Antragsgegnerin, bei Abschluss des Vergleichsvertrages präsent gewesen. Im Hinblick auf die von den Antragstellern bezeichneten Umweltauswirkungen zeige der Flächennutzungsplan lediglich einen Rahmen für Kompensationsmaßnahmen auf, die dann im Rahmen der Einzelgenehmigungen festgelegt und überwacht werden müssten. Hierin liege kein unzulässiger Konflikttransfer.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Anträge der Antragsteller zu 1. und 2. haben keinen Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist unzulässig; der Antrag des Antragstellers zu 2. ist zulässig (I.). Dieser Antrag ist jedoch unbegründet (II.).

I.1. Der gegen die 50. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin gerichtete Normenkontrollantrag ist statthaft. Die angegriffene Änderung des Flächennutzungsplans unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. An der gegenteiligen Auffassung des Senats in dem Beschluss vom 8. März 2007 - 12 MN 13/07 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird nicht festgehalten. Die Normenkontrollfähigkeit folgt hier aus der entsprechenden Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen aufgrund des § 246 Abs. 2 BauGB. Die durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1189) mit Wirkung vom 1. Januar 1997 eingeführte Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB (jetzt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) hat die Darstellungen im Flächennutzungsplan, die Konzentrationsflächen für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierten Außenbereichsvorhaben festlegen, mit Rechtswirkungen versehen, die nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Bindungskraft von Festsetzungen eines Bebauungsplans gleichkommen und daher - gemessen an den gesetzgeberischen Zielsetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - nachträglich eine planwidrige Regelungslücke haben entstehen lassen, die im Wege der Analogie zu schließen ist (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 26.4.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382-392).

2. Nicht abschließend geklärt ist indes, wie weit der Kreis der Anfechtungsberechtigten reicht und ob auch Grundstücksnachbarn, die sich gegen Vorrangflächen wenden, antragsbefugt sein können. Darstellungen des Flächennutzungsplans im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglichen gebietsbezogene gesamträumliche Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen (oder anderer privilegierter Außenbereichsvorhaben) an bestimmten Standorten. Dies hat eine rechtliche Außenwirkung derartiger Festsetzungen für Vorhabenträger zur Folge, da Vorhaben an Standorten außerhalb der festgelegten Konzentrationsflächen in der Regel unzulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.4.2007, a.a.O.; ferner Urt. v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559-560). Daraus ist geschlossen worden, dass die Antragsbefugnis zur Kontrolle derartiger Flächennutzungspläne auf Anträge von Vorhabenträgern beschränkt sei (restriktiv insoweit OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.10.2007 - 1 C 10138/07 -, ZfBR 2008, 67-70; ferner OVG Saarland, Urt. v. 18.5.2006 - 2 N 3/05 -, BRS 70 Nr. 56, nachgehend BVerwG, Beschl. v. 31.8.2006 - 4 BN 24.06 -, juris). In der beschriebenen rechtlichen Wirkung erschöpfen sich die Festsetzungen indes nicht. Maßgeblicher Grund für eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist, einen möglichst effektiven, rechtzeitigen und bundeseinheitlich ausgestalteten Rechtsschutz gegen planerische Festlegungen zu schaffen, die in die Rechtsstellung der Planbetroffenen eingreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, a.a.O.). Durch eine Ausweisung von Konzentrationszonen können jedoch nicht nur Vorhabenträger, sondern im Einzelfall auch Grundstücksnachbarn nachteilig betroffen sein. Dieses folgt aus der gezielten planerischen Steuerung, die mit der Ausweisung eines Vorrangstandortes im Wege der Flächennutzungsplanung einhergeht. Das Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nämlich nur dann rechtfertigen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Der Planungsträger muss der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen, indem er der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum schafft. Nur auf diese Weise kann er den Vorwurf einer unzulässigen "Negativplanung" entkräften (BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33-48; ferner Beschl. v. 23.7.2008 - 4 B 20.08 -, juris). Ein Flächennutzungsplan, der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausweist, hat daher nicht nur die Funktion, die Aufstellung von Windenergieanlagen außerhalb von Vorrangzonen einzuschränken. Weist die Gemeinde in ihrem Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergieanlagen aus, ist in der Regel zu erwarten, dass gerade auf diesen Flächen Windenergieanlagen errichtet werden und sich diese gegen konkurrierende Nutzungen durchsetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.4.2006 - 4 B 7.06 -, NVwZ 2006, 821-822). Allerdings wird bei einer erstmaligen Ausweisung eines Vorranggebietes ein rechtlich geschütztes Interesse eines Nachbarn an deren Verhinderung regelmäßig nicht anzuerkennen sein, weil wegen der Privilegierung von Windkraftanlagen auch bei Unwirksamkeit des Plans im Allgemeinen seine Rechtsstellung nicht verbessert wird. Anders kann es sich verhalten, wenn ein Nachbar bislang von der Ausschlusswirkung eines Flächennutzungsplans begünstigt wird und infolge der angegriffenen Erweiterung der Vorranggebiete erstmals mit Beeinträchtigungen durch störende Anlagen rechnen muss. Ist aber bei Flächennutzungsplänen im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB augrund der mit einem Bebauungsplan vergleichbaren Wirkungen eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geboten, sprechen - ebenso wie bei einem Bebauungsplan - gewichtige Gründe dafür, eine Normenkontrolle auch auf Antrag eines mittelbar und qualifiziert Betroffenen grundsätzlich in Betracht zu ziehen.

3. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. ist wegen fehlender Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Der Antragsteller zu 2. ist hingegen antragsbefugt. Darüber hinaus ist das für seinen Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben.

Wer - wie hier die Antragsteller - einen Bauleitplan als mittelbar Betroffener angreift, muss zur Geltendmachung einer möglichen Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (vgl. § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215-223). In der planerischen Abwägung sind auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird (BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 -, ZfBR 2008, 681-682; ferner Urt. v. 21.3.2002 - BVerwG 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144-155). Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - a.a.O.). Wird - wie vorliegend - ein Plan geändert, ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes nicht nur dann abwägungserheblich, wenn die Planänderung ein subjektives öffentliches Recht berührt oder beseitigt. Im Falle einer Planänderung abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als nur geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Planes in seiner bisherigen Fassung, selbst wenn dieser den Antragsteller bislang nur tatsächlich, nicht jedoch in rechtlich gesicherter Weise begünstigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, ZfBR 2007, 150-151; ferner Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 -, ZfBR 1992, 289-291).

a) Die Antragstellerin zu 1. ist nach vorgenannten und hier zu übertragenen Maßstäben nicht antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin (nord-)östlich des Plangebiets "G." gelegener Grundstücke, die sie als "Grünland" verpachtet hat. Eine Hofstelle in der Nähe des Plangebiets bewohnt die Antragstellerin zu 1. nicht. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, dass die mit der Planänderung ermöglichte Errichtung von Windkraftanlagen in der Nähe ihrer Grundstücke für sie zu tatsächlich nachteiligen Auswirkungen in Form einer Lärmzunahme oder zu Beeinträchtigungen durch Schattenschlag führen kann. Nachteilige Auswirkungen dieser Art wurden von der Antragstellerin zu 1. weder im Rahmen des Aufstellungsvorgangs noch nachträglich im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Im Rahmen des Aufstellungsvorgangs zur Planänderung hat sie sich vielmehr auf eine Wertminderung ihres Grundeigentums durch die geplanten Anlagen berufen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist jedoch nicht zu erkennen, dass ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen planerischen Situation bestehen könnte. Unabhängig davon, dass eine Wertminderung ihrer Grundstücke tatsächlich nur behauptet, jedoch nicht weiter substantiiert dargelegt wird, stellt die Wertminderung von Grundeigentum im Rahmen planerischer Änderungen für sich genommen keinen abwägungserheblichen Gesichtspunkt dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895-896). In die Abwägung einzustellen sind nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen. Auch der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht für sich allein das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustandes ebenfalls noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, BauR 2000, 1834-1836). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin hier in besonderer Weise durch eine (zukünftige) Bebaubarkeit des in der Nachbarschaft ihrer Grundstücke gelegenen Bereichs "G." mit zwei Windkraftanlagen betroffen ist, sind anhand der Planunterlagen nicht ersichtlich und werden von ihr auch nicht geltend gemacht. Ein Interesse der Antragstellerin am Fortbestehen der Flächennutzungsplanung in ihrer ursprünglichen Fassung (33. Änderung) kann auch nicht in den von ihr im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten negativen Auswirkungen für die Weidewirtschaft gesehen werden. Zum einen betreibt die Antragstellerin zu 1. auf ihren verpachteten Flächen selbst keine Weidewirtschaft, so dass sie - negative Auswirkungen auf die Weidewirtschaft unterstellt - insoweit nicht betroffen wäre. Zum anderen ist der Sache nach nicht erkennbar, dass diesbezüglich nachteilige Auswirkungen für ihre an das Plangebiet angrenzenden Grünflächen zu befürchten wären. Soweit die Antragsteller auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2002 - 26 ZB 01.1274 - (veröffentlicht in juris) hinweisen, betraf diese Entscheidung einen Fall, in dem das landwirtschaftlich genutzte Grundstück bis etwa 35 Meter an die geplante Windkraftanlage heranreichte. Hier grenzen die Grundstücke der Antragstellerin zu 1. zwar teilweise unmittelbar an das Plangebiet "G." an, aufgrund einzuhaltender Abstandsvorschriften ist jedoch nicht zu erwarten, dass - ohne ihre Zustimmung - Windkraftanlagen unmittelbar im Randbereich des Plangebiets errichtet werden und die Abstände zu diesen vergleichbar gering bzw. noch geringer sind. Da in dem der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Fall nach den eingeholten sachverständigen Äußerungen gerade nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Weidebetriebs auszugehen war, ist nicht ersichtlich, inwieweit die auf den Flächen der Antragstellerin zu 1. betriebene Weidewirtschaft durch die Planung der Antragsgegnerin beeinträchtigt werden kann. Dieses wird zusätzlich durch die Stellungnahme der im Aufstellungsverfahren beteiligten Landwirtschaftskammer Niedersachsen belegt, wonach aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht gegen die Planung keine Bedenken bestehen, sofern die Errichtung der Anlagen im Einvernehmen und in enger Abstimmung mit den Bewirtschaftern der landwirtschaftlichen Flächen erfolgt (vgl. Schreiben vom 19. April 2006 der Bezirksstelle Oldenburg-Nord). Mögliche nachteilige Auswirkungen für die Weidewirtschaft auf benachbarten Grundstücken sind der fachlichen Stellungnahme nicht zu entnehmen. Mithin fehlt es hier an der Möglichkeit der von der Antragstellerin zu 1. geltend gemachten Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Belange auf ihren Grundstücken und damit an der erforderlichen Antragsbefugnis.

b) Der Antragsteller zu 2. ist als Eigentümer nordwestlich des Plangebiets "G." gelegener Grundstücke hingegen antragsbefugt. Er ist Landwirt und betreibt auf seinen Grundstücken eine Milchviehwirtschaft. Die von ihm bewohnte Hofstelle liegt in einer Entfernung von etwa 300 m zu den nördlichen Außengrenzen des Plangebiets "G.". Auch wenn der Abstand zu der vorgesehenen nächstgelegenen Anlage in diesem Planbereich aufgrund einzuhaltender Abstandsvorschriften tatsächlich größer ausfallen dürfte - nach unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin ca. 450 m (vgl. Schriftsatz vom 6. November 2006) - sind Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen in Form von Lärm oder Schattenwurf für den Antragsteller zu 2. nicht ausgeschlossen. Sein Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation kann er daher als abwägungserheblichen Belang geltend machen. Auf von ihm ebenfalls geltend gemachte nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die von ihm betriebene Viehwirtschaft kommt es insoweit nicht an.

Gegen die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2. kann nicht eingewandt werden, dass die mit dem Normenkontrollantrag verfolgte Unwirksamkeitserklärung der 50. Planänderung für ihn nicht vorteilhaft wäre. Bei Unwirksamkeit planerischer Standortfestlegungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können diese zwar nicht mehr ("regelmäßig") als öffentlicher Belang der Verwirklichung eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegiertem Vorhaben entgegen gehalten werden, so dass die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig ist. Für den Grundstücksnachbarn, der sich gegen die erstmalige Ausweisung von Vorrangstandorten für Windkraftanlagen in seiner unmittelbaren Nachbarschaft wendet, ergeben sich im Falle ihrer Unwirksamkeit daher in der Regel keine Vorteile (zu dieser Konstellation vgl. OVG Saarland, Urt. v. 18.5.2006 - 2 N 3/05 -, a.a.O). Anders verhält es sich - wie oben ebenfalls dargelegt - jedoch, wenn ein Gebiet, in dem eine wirksame Konzentrationsplanung bereits besteht, überplant wird und Grundstückseigentümer durch eine Erweiterung von vorhandenen Konzentrationszonen bzw. der Schaffung weiterer Konzentrationszonen im Plangebiet erstmalig nachteilig betroffen werden. In diesem Fall vermag ein betroffener Grundstückseigentümer sein rechtlich geschütztes Eigentumsinteresse dadurch zu verbessern, dass die vorhergehende planerische Konzentration von Windkraftanlagen auf ihn nicht betreffende Bereiche wiederhergestellt wird. So liegt es hier. Vor der 50. Änderung des Flächennutzungsplans waren in den Bereichen "G." und "H." aufgrund der durch die 33. Flächennutzungsplanänderung herbeigeführten Ausschlusswirkung Windkraftanlagen in der Regel unzulässig. Die erfolgte planerische Steuerung war für den Antragsteller zu 2. vorteilhaft, da diese als öffentlicher Belang der Errichtung von Windkraftanlagen im Plangebiet "G." und damit in der Nachbarschaft zu seinen Grundstücken regelmäßig entgegenstand. Bei Unwirksamkeitserklärung der 50. Flächennutzungsplanung lebte dieser ihn begünstigende Status quo wieder auf. Die auf Grundlage der 33. Planänderung gegebene Plansituation wäre auch nicht durch eine Unwirksamkeit der 50. Planänderung obsolet. Formal folgt dies bereits daraus, dass die 33. Flächennutzungsplanung ohne Antrag, der hier fehlt, nicht für unwirksam erklärt werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, BVerwG 110, 193-203). Materiell entspräche es auch nicht dem dargelegten Planungswillen der Antragsgegnerin, im Falle der Unwirksamkeit der 50. Planänderung gleichsam auch die 33. Planänderung für unwirksam zu erachten. Der Begründung zur 50. Planänderung ist zu entnehmen, dass die mit der 33. Planänderung begonnene Steuerung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin fortgeführt werden soll (vgl. Begründung zur 50. Flächennutzungsplanänderung, S. 5). Die Antragsgegnerin geht damit ersichtlich von der Wirksamkeit der 33. Planänderung aus.

4. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu 2. ist auch nicht durch zwischenzeitlich erteilte bestandskräftige Genehmigungen von Windkraftanlagen im Plangebiet entfallen. In dem Bereich "G." ist eine Windkraftanlage der N. genehmigt worden. Diese Genehmigung ist jedoch u.a. von dem Antragsteller zu 2. angefochten und damit nicht bestandskräftig (zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis bei bestandskräftigen Genehmigungen vgl. 1. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 26.5.2008 - 1 KN 37/08 -, juris).

5. Da der Antragsteller zu 2. geltend machen kann, durch die Festsetzungen des Flächennutzungsplans in eigenen Rechten verletzt zu sein, ist sein Normenkontrollantrag insgesamt zulässig. Dass sich der Antragsteller zu 2. mit seinem der Sache nach nicht beschränkten Antrag auch gegen die Ausweisung des Bereichs "H." als Vorrangstandort sowie die Ermöglichung des Repowerings von zwei Anlagen östlich der Landesstraße L 812 wendet, führt nicht zu einer (teilweisen) Unzulässigkeit des Antrags. Es ist zwar nicht ersichtlich, welche tatsächlichen oder rechtlichen Vorteile der Antragsteller zu 2. durch eine Unwirksamkeitserklärung dieser Festsetzungen im Flächennutzungsplan erreichen kann. Für die im Plangebiet "H." ermöglichte Windkraftanlage liegt bereits eine bestandskräftige Genehmigung vor und hinsichtlich der Anlagen östlich der L 812 ist nicht zu erkennen, dass ein Repowering dieser Anlagen zu Beeinträchtigungen der von ihm geltend gemachten Belange führen kann. Dieses steht der (uneingeschränkten) Zulässigkeit seines Antrags jedoch nicht entgegen. Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. eines hier in Frage stehenden Flächennutzungsplans im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten ihre Wirkung naturgemäß immer auf dem jeweiligen Grundstück des einzelnen Eigentümers bzw. in sonstiger Weise geschützten Berechtigten. Das bedeutet aber nicht, dass der Antragsteller einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur hinsichtlich dieses Grundstücks geltend machen und demgemäß die Festsetzungen eines Bebauungsplans oder eines Flächennutzungsplans in einer Konstellation wie vorliegend nur in den räumlichen Grenzen des jeweiligen Grundeigentums zum Gegenstand der Normenkontrolle machen kann. Hat ein von der Norm nachteilig Betroffener einen auch im übrigen formgerechten Antrag gestellt, für den ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis besteht, so hat er die in seinem Bereich liegende Zulässigkeitshürde vielmehr überwunden. Das gerichtliche Verfahren nimmt in diesem Umfang - im Sinne eines objektiven Prüfungsverfahrens - seinen Gang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225-235).

Nur im Einzelfall kann bei Teilbarkeit des Plans dem Normenkontrollantrag, soweit er auch solche Teile des Plans erfasst, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird, das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Antragstellers darzulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Er wäre regelmäßig überfordert, müsste er das planerische Gesamtkonzept nachvollziehen und daraus Erkenntnisse für die Abhängigkeit einzelner Festsetzungen voneinander bzw. über deren objektive Trennbarkeit und den für die Teilbarkeit ebenfalls erheblichen hypothetischen Willen des Plangebers gewinnen. Der Antragsteller kann mit seinem Antrag lediglich dann trotz Darlegung eines Nachteils bzw. einer Rechtsverletzung ausnahmsweise mit der Folge der (teilweisen) Unzulässigkeit zu weit greifen, wenn er auch solche ihn nicht berührenden Teile des Plans mit einbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbstständig "lebensfähige" Teile unter dem Dach eines einheitlichen Plans zusammengefasste Gesamtregelung darstellen (vgl. zum Ganzen in Bezug auf Bebauungspläne BVerwG, Beschl. v. 18.7.1989 - 4 N 3.87 -, a.a.O.; ferner BVerwG, Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268-278, und BVerwG, Beschl. v. 20.9.2007 - 4 BN 20.07 -, juris). Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass die planerischen Festsetzungen in Bezug auf die Teilflächen "G.", "H." und den Bereich östlich der L 812 inhaltlich offensichtlich abtrennbar und selbstständig voneinander stehen. Dagegen spricht bereits, dass die genannten Teilflächen neben weiteren Flächen im Gebiet der Antragsgegnerin hinsichtlich ihrer Geeignetheit als Standorte für Windenergieanlagen einer vergleichenden Betrachtung unterzogen worden sind (vgl. Standortuntersuchung für Windenergieanlagen - Potenzialstudie - vom 5. Mai 2006). Liegt - wie von den Antragstellern gerügt - bei der Untersuchung eines Teilgebiets ein wesentlicher, für die Abwägung erheblicher Mangel vor, ist nicht auszuschließen, dass dieses Auswirkungen auf die Gesamtplanung nach sich zieht. Hinzu kommt, dass die Bewertung der von der Planung betroffenen naturschutzfachlichen Belange anhand der Biologischen Bestandserfassung "Windpark O." des Büros für Biologie und Umweltplanung vom März 2006 und damit auf derselben fachlichen Grundlage erfolgt ist. Etwaige - von den Antragstellern ausdrücklich gerügte - Mängel bei der Bestandserfassung und Bewertung naturschutzfachlicher Belange stellten damit die Standortgeeignetheit sowohl für den Bereich "H." als auch den Bereich "G." in Frage, so dass inhaltlich voneinander unabhängige Regelungen unter dem Dach einer zusammengefassten Gesamtplanung nicht vorliegen.

II. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist unbegründet. Ebenso verhielte es sich mit dem Antrag der Antragstellerin zu 1., wenn man diesen - entgegen obigen Ausführungen - für zulässig hielte. Die 50. Änderung des Flächennutzungsplans leidet nicht an Fehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit führen.

1. Die angegriffene Änderung des Flächennutzungsplans ist in formeller Sicht nicht zu beanstanden.

a) Die Antragsteller haben ihre Rüge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu dem formellen Mangel einer fehlerhaften Auslegung im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB im Hauptsacheverfahren inhaltlich weder vertieft noch erweitert, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich dieser Rüge auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 8. März 2007 - 12 MN 13/07 - Bezug nimmt.

b) Soweit die Antragsteller eine fehlende Darstellung von Überwachungsmaßnahmen (sog. Monitoring) im Umweltbericht rügen, vermag der Senat auch nach erneuter Überprüfung ihres Vorbringens keinen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Fehler zu erkennen.

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BauGB liegt eine für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften vor, wenn die Vorschriften über die Planbegründung verletzt worden sind, wobei der nach § 2 Abs. 4 BauGB zu fertigende Umweltbericht gesonderter Teil der Planbegründung ist (vgl. § 2a Satz 3 BauGB). In Bezug auf den Umweltbericht ist eine unvollständige Begründung nur dann unbeachtlich, wenn sich die Unvollständigkeit auf unwesentliche Punkte beschränkt (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB). Die Anforderungen an den Umweltbericht sind in § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB i.V.m. der Anlage 1 zu diesen Vorschriften festgelegt. Fehlen derartige Angaben, kann dies nach Lage des Einzelfalls zu einer wesentlichen Unvollständigkeit und damit zu einem beachtlichen Fehler führen (vgl. Berkemann/Halama, Erstkommentierungen zum BauGB 2004, § 214 Rn 109 f.; Battis, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn 8). Allerdings folgt schon aus der Formulierung des Gesetzes selbst, dass nicht jede in der Anlage geforderte Angabe eine wesentliche ist. Es ist insoweit nicht zu fordern, dass der Umweltbericht eine erschöpfende Darstellung aller Angaben in jeder Hinsicht bietet, ausreichend ist vielmehr, wenn der Umweltbericht die wesentlichen Aussagen zu den Gliederungspunkten der Anlage 1 zu den § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB enthält (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Mai 2007, § 214 Rn 71a). Eine unwesentliche Lücke des Umweltberichts wird insbesonderedann anzunehmen sein, wenn ein vorhandenes Begründungsdefizit mangels umweltbezogener Abwägungsrelevanz keinen maßgeblichen Einfluss auf die Abwägungsentscheidung haben konnte (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: September 2006, § 214 Rn. 43; Halama in: Berkemann/Halama, Handbuch Zum Recht der Bau- und Umweltrichtlinien der EG, 1. Aufl. 2008, S. 671 f.; noch weitergehend Stüer, in: Handbuch des öffentlichen Baurechts, Bd. 1, B, Rn. 738; ders., Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006, Rn. 516, der auch bei einer Unvollständigkeit in einem wesentlichen Punkt von einem unbeachtlichen Fehler spricht, wenn er sich nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hat; allgemein zur Bedeutung der Planbegründung aufgrund ihrer Verknüpfung mit der Abwägung: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Mai 2007, § 214 Rn 61).

Ausführungen zu Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 4c BauGB fehlen in der Planbegründung nicht. Unter Nr. 5 des Umweltberichts (S. 45) heißt es vielmehr, dass Monitoringmaßnahmen zur Begleitung konkreter Maßnahmen zur Kompensation der zu erwartenden Eingriffe auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht festgelegt werden könnten. Unter Nr. 3 des Umweltberichts wird zudem ausgeführt, dass eine genaue Festlegung von Kompensationsmaßnahmen nicht möglich und nötig sei, da die Ausweisung der Sonderbaufläche Windenergie/Gewerbliche Baufläche im Bereich "H." nur im Zusammenhang mit der Gesamtplanung des Gewerbegebietes nördlich der B 210 und westlich der L 812 gesehen werden könne und in Bezug auf die Sonderbaufläche Windenergie die Aussagen hinsichtlich Anzahl und Lage der Anlagen auf Ebene der Flächennutzungsplanung zu offen sei (S. 41 des Umweltberichts). Damit wird in der Planbegründung hinreichend zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen auf die Darstellung konkreter Überwachungsmaßnahmen verzichtet wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Fehlen entsprechender Angaben maßgeblichen Einfluss auf die Abwägungsentscheidung gehabt haben kann. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn die konkreten Regelungen des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft nicht Gegenstand der Konzentrationsplanung für Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind, sondern - wie hier - dem Verfahren der Vorhabengenehmigung vorbehalten bleiben (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 8. März 2007 - 12 MN 13/07 - mit Hinweis auf den 1. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 8.11.2005 - 1 LB 133/04 -, juris; im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 26.4.2006 - 4 B 7.06 -, a.a.O). Etwas anderes mag gelten, wenn ohne konkrete Regelungen von Ausgleichsmaßnahmen bereits im Flächennutzungsplan im Rahmen nachfolgender Genehmigungsverfahren nicht sichergestellt werden kann, dass der Eingriff tatsächlich ausgeglichen wird. Ein dahingehendes Vollzugsdefizit des Flächennutzungsplans ist anhand des im Umweltbericht dargestellten Kompensationsbedarfs jedoch nicht zu erkennen. Der erforderliche Ausgleichsbedarf (vgl. S. 41 ff. des Umweltberichts) beinhaltet die Aufwertung von mind. 0,5 ha intensiv genutzter Böden und die Entwicklung von mesophilem Grünland oder Feuchtgrünland, die Neuanlage von ca. 500 qm Röhrichtflächen und die Schaffung von günstigen Sommerlebensräumen für Wiesenvögel, wobei laut Umweltbericht eine Festschreibung von Kompensationsflächen im Nahbereich der Windkraftanlagen nicht sinnvoll erscheint, sondern vielmehr eine Biotop verbessernde Maßnahme im Bereich der "P." zu befürworten sei. Eine Darstellung von Ausgleichsflächen im Flächennutzungsplan zur Umsetzung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ist danach gerade nicht erforderlich. Nachvollziehbar wird des Weiteren dargelegt, dass sich aufgrund des mit der Errichtung von Windkraftanlagen nicht ausgleichbaren Eingriffs in das Landschaftsbild in nachfolgenden Genehmigungsverfahren ein Rückgriff auf § 12b NNatG - eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch das Gesetz zur Änderung naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 75) - anbietet und durch die Verwendung von Ersatzzahlungen koordinierte Ausgleichsmaßnahmen der unteren Naturschutzbehörde ermöglicht werden (S. 43 des Umweltberichts). Da der Umweltbericht durch die Beschreibung des grundsätzlich erforderlichen Kompensationsbedarfs das Rahmenprogramm für die Durchführung erforderlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in hinreichender Weise vorgibt, bedurfte es diesbezüglich einer weitergehenden Konkretisierung auf der Ebene des Flächennutzungsplans nicht. Mithin ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf die Festlegung von Maßnahmen zur Überwachung konkreter Kompensationsmaßnahmen verzichtet hat.

Eine wesentliche Unvollständigkeit des Umweltberichts in Bezug auf die Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen nach § 4c BauGB ist auch nicht dadurch gegeben, dass sich dieser ausschließlich zu den Möglichkeiten der Überwachung von Kompensationsmaßnahmen verhält. Dieses ist zwar im Grundsatz verkürzt, da sich die Überwachung nach § 4c BauGB nicht nur auf Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft beschränkt, sondern sich inhaltlich weitergehend auf die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, die auf Grund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, insbesondere auf unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen, erstreckt. Deshalb hat der Umweltbericht u.a. die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt zu beschreiben (vgl. Nr. 3 b) der Anlage 1). Auch insoweit ist das vorhandene Begründungsdefizit jedoch ohne maßgeblichen Einfluss auf die getroffene Abwägungsentscheidung. Die Planung der Antragsgegnerin wird - soweit die Aufstellung eines nachfolgenden Bebauungsplans nicht erfolgt - durch vorhabenbezogene Genehmigungen umgesetzt. Nach § 4 Abs. 3 BauGB haben die Fachbehörden bei Durchführung des Flächennutzungsplans die Planungsgemeinde über erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen zu unterrichten. Damit ist vorliegend sichergestellt, dass die Antragsgegnerin über etwaige neue Erkenntnisse, die in den jeweiligen Genehmigungsverfahren oder sonst gewonnen werden, informiert wird und dadurch auf unvorhergesehene Entwicklungen reagieren und bei Bedarf ihre Planung ändern bzw. anpassen kann. Die Beschreibung weitergehender Kontrollmaßnahmen zur Informationsgewinnung durch die Antragsgegnerin war zwar möglich, deren Unterbleiben führt bei der hier gegebenen Sachlage allerdings nicht zu einem beachtlichen Defizit, zumal der Planungsbehörde bei der Umsetzung des Monitorings ein erheblicher Spielraum zukommt (vgl. Battis, BauGB, § 4c Rn 2). Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Pflicht zur Überwachung unabhängig davon besteht, ob und welche dafür geeigneten Maßnahmen im Umweltbericht angegeben worden sind. Die Beschreibung der geplanten Überwachungsmaßnahmen hat - wie § 4 c Satz 2 BauGB erkennen lässt - eine dienende Funktion. Sie ist zur wirksamen Erfüllung der der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen nicht zwingend erforderlich und enthält auch keine Begrenzung der in Betracht kommenden Tätigkeiten und Erkenntnismittel. Soweit in dem Umweltbericht konkrete Maßnahmen zur Überwachung unvorhergesehener nachteiliger Umweltauswirkungen nicht beschrieben werden, steht dieses der Zielsetzung des § 4 c BauGB - einer effektiven Überwachung des Planvollzugs durch die Gemeinde - dahernicht entgegen und ist im Rahmen der hier vorliegenden Flächennutzungsplanung für die vorzunehmende Abwägung nicht derart von Bedeutung, dass von einem beachtlichen Begründungsdefizit im Umweltbericht auszugehen wäre.

2. Die 50. Änderung des Flächennutzungsplans ist in materiell-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

a) Die Planänderung verstößt nicht gegen das Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 1.11.2007 - 4 BN 43.07 -, ZfBR 2008, 182-183). Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Plan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Urt. v. 7.6.2001 - 4 CN 1.01 -, BVerwGE 114, 301-308; ferner Beschl. v. 14.8.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 [BauGB] § 1 Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind; davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - BVerwG 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338-1340). Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht von dem Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab; als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht; ist die Planung nicht an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, so scheitert sie bereits auf dieser Stufe (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.). Andererseits darf die Gemeinde hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt, weil nur dadurch die Planung gestützt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 5.6.1996 - 8 S 487.96 -, NVwZ-RR 1997, 684-686). Ein Zusammenwirken zwischen Gemeinde und privaten Investoren bei der Einleitung und Aufstellung von Bebauungsplänen widerspricht daher nicht von vornherein § 1 Abs. 3 (vgl. zum Ganzen Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, September 2005, § 1 Rn 34).

aa) Die nach vorgenannten Maßstäben erforderliche städtebauliche Rechtfertigung für die streitgegenständliche Planung der Antragsgegnerin ist gegeben. Mit der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes fortgeschrieben, mit welcher die Antragsgegnerin erstmalig eine planerische Steuerung im Außenbereich privilegierter Windkraftanlagen verfolgt und Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesen hat. Der 33. Flächennutzungsplanung liegt die Potentialstudie zur Standortfindung von Windenergieparks der Q. vom Juni 2000 zugrunde, nach welcher unter Berücksichtigung von in der Studie näher ausgeführten Ausschlusskriterien die im Gebiet der Antragsgegnerin nördlich gelegenen Bereiche "G.", "K.", "I." und "J." als potentielle Windparkstandorte in Betracht kommen, wobei nach dem Ergebnis dieser Studie an den Standorten "K." und "I." eine vergleichsweise geringere Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu erwarten ist (S. 10 ff., 17 f. der Potentialstudie vom Juni 2000). Im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens zur 33. Flächennutzungsplanänderung wurden die Standorte "G." und "K." jedoch nicht weiter berücksichtigt, nachdem die Bezirksregierung Weser-Ems im Beteiligungsverfahren darauf hingewiesen hatte, dass zwischen Windparks nach dem Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 11. Juli 1996 - 39.1 - 32346/8.4 - ein Abstand von mindestens 5 Kilometern einzuhalten und dieses bei diesen beiden Standorten nicht gewährleistet sei (vgl. die Abwägungsvorschläge nach Trägerbeteiligung zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans, S. 3). Die grundsätzliche Eignung der in der Potentialstudie untersuchten Flächen wurde seinerzeit jedoch nicht in Frage gestellt, wie aus den Vorgängen zur 33. Flächennutzungsplanung hervorgeht. In dem Auszug aus der Niederschrift des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Verkehr (Nr. 42) vom 29. November 2000 heißt es, dass der Vertreter des beauftragten Planungsbüros die vorgenommene Potentialstudie und die dazu geäußerten Bedenken aus dem Beteiligungsverfahren erörtert habe, einzelne Mitglieder des Planungsausschusses sich jedoch gegen die Herausnahme von Potentialflächen ausgesprochen hätten, da diese grundsätzlich geeignet seien (Niederschrift Nr. 42, S. 2). Auch den Niederschriften Nr. 35 über die Sitzung des Rates der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2000 und Nr. 36 über die Sitzung des Rates vom 1. März 2001 ist nicht zu entnehmen, dass die Eignung der Flächen "G." und "K." grundsätzlich in Frage gestellt worden ist. Nach Auffassung einiger Ratsmitglieder war der Bereich "K." im Vergleich zur Fläche "J." sogar geeigneter (Niederschrift Nr. 35, S. 3). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die mit der 33. Änderung des Flächennutzungsplans zunächst abgeschlossene Planung wiederaufgenommen hat, nachdem - wie in der Planbegründung zur 50. Flächennutzungsplanänderung auch ausdrücklich als Plananlass offengelegt - verwaltungsgerichtliche Streitverfahren von Vorhabenträgern und nachgehend Vergleichsverhandlungen geführt worden waren. Nach Abschluss der 33. Flächennutzungsplanänderung war damit eine neue Sachlage eingetreten, die ein Wiederaufgreifen der abgeschlossenen Planung rechtfertigte. Nachvollziehbar legt die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang dar, dass sich eine erneute Untersuchung der Gebiete "G." und "K." als potentielle Windkraftstandorte insbesondere deshalb angeboten hatte, weil der 1. Senat des erkennenden Gerichts seine Rechtsprechung zu den auf Grundlage des Erlasses des Ministerium des Innern vom 11. Juli 1996 einzuhaltenden Abstandsvorgaben aufgegeben hatte (vgl. hierzu 1. Senat, Urt. v. 8.11.2005 - 1 LB 133/04 -, juris unter Aufgabe der in dem Urteil v. 21.7.1999 - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 vertretenen Auffassung) und die im Aufstellungsverfahren zur 33. Flächennutzungsplanänderung geäußerten rechtlichen Bedenken der Bezirksregierung Weser-Ems dadurch entfallen waren. Das Wiederaufgreifen der Planung ist bei dieser Sachlage nicht sachwidrig und liegt in dem der Antragsgegnerin zugestandenen planerischen Ermessen. Unerheblich ist insoweit die Frage, ob die Antragsgegnerin auch ohne den geschlossenen Vergleich ihre Planung wieder aufgegriffen hätte. Der Anlass für die Planung muss nicht zwingend einen bodenrechtlichen Bezug haben, entscheidend und ausreichend ist die mit der streitgegenständlichen Planänderung verfolgte städtebauliche Zielrichtung.

bb) Die streitgegenständliche Planung dient auch nicht allein den Interessen Privater. Verfolgt wird mit dieser vielmehr das öffentliche Interesse, die Nutzung der Windkraft weiter zu fördern und zu steuern. Dass die Antragsgegnerin, sich letztlich wohl aus fiskalischen Gründen - im Interesse des Erhalts ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit - zu einem weiteren Ausbau der Windenergie in ihrem Plangebiet entschieden hat, ist unschädlich. Auch wenn die Planung neben öffentlichen Interessen zugleich den Interessen der am Vergleich beteiligten Vorhabenträger als private Dritte entgegenkommt, vermag dies die Planerforderlichkeit nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu OVG Thüringen, Beschl. v. 16.8.2004 - 1 EN 944/03 -, juris).

cc) Es ist anhand der Verwaltungsvorgänge und der Planunterlagen auch nicht dargetan, dass der 50. Flächennutzungsplanung keine positive Planungsabsicht zugrunde gelegen hat und es aus diesem Grunde an der Planerforderlichkeit fehlt. Selbst wenn es - dem Vortrag der Antragsteller folgend - den Ratsmitgliedern allein um die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen gegangen und die Flächennutzungsplanung für die Einrichtung von Windkraftanlagen eigentlich mit der 33. Flächennutzungsplanänderung abgeschlossen gewesen sein sollte, ist - wie bereits dargelegt - nach Abschluss der 33. Flächennutzungsplanänderung eine neue Sachlage eingetreten, die die Antragsgegnerin berechtigterweise zum Anlass nehmen durfte, ihre abgeschlossene Planung wieder aufzunehmen. Den Planungsunterlagen kann nicht entnommen werden, dass die Flächenausweisung für Windkraftanlagen mit der 33. Flächennutzungsplanung auch unter Berücksichtigung der neu eingetretenen Sachlage weiterhin Bestand haben sollte. Aus der Niederschrift Nr. 40 über die Sitzung des Rates der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2006 geht vielmehr hervor, dass die Mehrheit der Ratsmitglieder in Kenntnis des Planungsanlasses einer weiteren Ausweisung von Konzentrationsflächen zugestimmt hat.

Sofern einzelne Mitglieder des Rates entgegen dem dokumentierten Abstimmungsverhalten einen weiteren Ausbau der Windenergieanlagen tatsächlich nicht befürwortet haben sollten, ließe dieses die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses unberührt. Ein Mangel des Abwägungsvorgangs ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nur dann erheblich, wenn er offensichtlich gewesen ist. Durch das Merkmal der "Offensichtlichkeit" soll die verwaltungsgerichtliche Überprüfung aller Umstände des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden, in denen z. B. evident, d. h. erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung in die Abwägung eingeflossen sind. Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die "innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder ankommt; abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die "äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Eine entgegen der "äußeren" Seite des Abwägungsvorgangs andere innere Einstellung der Mitglieder des Rates der Antragsgegnerin ist daher unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.11.1997 - 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956-959). Die in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2008 hilfsweise beantragte Vernehmung von Zeugen zu der mit der Planung verfolgten Absicht (Beweisanträge zu 2. und 3. im Schriftsatz vom 7. Oktober 2008) ist aus vorgenannten Gründen abzulehnen. Mit dem Antrag zu 2. stellen die Antragsteller unter Beweis, dass es den Ratsmitgliedern allein um die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen gegangen und die Flächennutzungsplanung mit der 33. Änderung des Flächennutzungsplans abgeschlossen gewesen sei. Der Beweisantrag zu 3. ist darauf gerichtet, das Hauptanliegen des Rates, so wenige Windenergieanlagen wie möglich zuzulassen, darzustellen. Die Beweisanträge zu 2. und 3. betreffen die innere Einstellung der Mitglieder des Rates zur 50. Flächennutzungsplanänderung und damit die - unbeachtliche - innere Seite des Abwägungsvorgangs. Plananlass und Anliegen des Rates sind indes - wie dargelegt - aus den vorliegenden Protokollen und den zur Entscheidung gestellten Entwurfs- bzw. Planbegründungen zu entnehmen, die für die Bewertung der maßgeblichen "äußeren Seite" des Abwägungsvorgangs hier ausreichend sind.

b) Der geschlossene Vergleichsvertrag hat auch nicht zu einer unzulässigen Vorabbindung und damit zu einer sachwidrigen Verkürzung der nach § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung geführt. Wie der Senat bereits unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 1. Senat des Gerichts (vgl. Beschl. v. 3.5.2006 - 1 KN 58/05 -, Nds. VBl. 2006, 307 ff. unter Berufung auf BVerwG, Urt. v. 25.11.2005 - BVerwG 4 C 15.04 -, BVerwGE 124, 385 ff) in seinem Beschluss vom 8. März 2007 - 12 MN 13/07 - ausgeführt hat, gibt es keinen allgemeinen städtebaulichen Grundsatz des Inhalts, dass im Zusammenhang mit der Aufstellung eines städtebaulichen Planes vorausgehende vertragliche Regelungen stets ausgeschlossen wären. Der von der Antragsgegnerin unter dem 21. Dezember 2005 geschlossene Vergleichsvertrag enthält für diese keine strikte Bindung, sondern hebt im Gegenteil hervor, dass deren Beschäftigung hiermit die abschließende Planentscheidung nicht ersetze oder vorbestimme. Weiterhin wird - anders als in dem von den Antragstellern angeführten und vom 1. Senat des Gerichts entschiedenen Fall (Urt. v. 25.6.2001 - 1 K 1015/00 -, juris) - in der Planbegründung sowohl in der Gestalt, die diese zur Zeit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hatte, als auch - noch deutlicher - in ihrer endgültigen Fassung die Anstoßwirkung des geschlossenen Vergleichsvertrages offengelegt. Aufgrund der Planungsunterlagen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder des Rates der Antragsgegnerin irrig von einer bindenden Wirkung des geschlossenen Vergleichsvertrags ausgegangen wären und dieses zu einer nicht sachgerechten Behandlung der von der Planung berührten Belange geführt hätte (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309-331). Der Rat der Antragsgegnerin hat sich vielmehr mit allen im Verfahren vorgetragenen Bedenken befasst, sich insbesondere auch mit den von den Antragstellern bereits im Planungsverfahren erhobenen Vorwurf einer unzulässigen Vorabbindung auseinandergesetzt (vgl. die Abwägung nach öffentlicher Auslegung, S. 13 f.). Der im geschlossenen Vergleichsvertrag ausdrücklich zugestandenen planerischen Handlungsfreiheit steht auch nicht entgegen, dass der Stadtdirektor R. in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Verkehr am 27. Oktober 2004 erklärt hat, dass richterlich ein genereller Schaden festgestellt, die Stadt Jever zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet worden sei und in Ansehung dieser Lage die Verhinderung und Abwendung von Schäden seine wie auch die Pflicht eines jeden Ratsmitglieds sei (vgl. Niederschrift Nr. 34 über die Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Verkehr vom 27. Oktober 2004). In der Sache mag diese Äußerung eindringlich formuliert sein, sie ist jedoch nach ihrem Inhalt als Appell an die Ratsmitglieder zu verstehen und vermag nicht den Eindruck zu erwecken, dass der Vergleichsvertrag für diese rechtlich bindend und das Ergebnis der Planung damit vorgegeben sei. Dass auf den Anlass für die Planung und den Handlungsbedarf hingewiesen worden ist, ist gerichtlich nicht zu beanstanden, da eine Planungsentscheidung in aller Regel gerade nicht frei von Bindungen unterschiedlicher Art und Intensität ist (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 -, a.a.O.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Äußerung Anlass zu Missverständnissen gegeben hätte. Aus den Niederschriften der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Verkehr und des Rates der Antragsgegnerin geht vielmehr hervor, dass über die Beschlussvorlagen zur 50. Änderung des Flächennutzungsplans nicht einstimmig abgestimmt worden ist (vgl. nur Niederschrift Nr. 63 über die Sitzung des Verwaltungsausschusses der Antragsgegnerin vom 2. November 2004, ferner Niederschrift Nr. 42 über die Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Verkehr vom 11. Mai 2005 und Niederschrift Nr. 31 über die Sitzung des Rates vom 19. Mai 2005). Dieses ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Mitglieder des Rates durch die Vergleichsverhandlungen der Antragsgegnerin sich nicht einer Drucksituation gegenübergesehen haben, die keinen Raum für freie Entscheidungen beließ. Da dem Inhalt der Äußerung des Stadtdirektors R. nicht entnommen werden kann, dass der Abwägungsvorgang in unzulässiger Weise verkürzt worden ist, bedarf es zum Inhalt dieser Erklärung auch keiner Beweiserhebung durch das Gericht. Der zum Beweis dieser Äußerung in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2008 hilfsweise beantragten Vernehmung der im Beweisantrag zu 1. im Schriftsatz vom 7. Oktober 2008 aufgeführten Mitglieder des Planungsausschusses ist bereits aus diesem Grund nicht weiter nachzugehen. Im Übrigen ist die unter Beweis gestellte Äußerung in der o.g. Niederschrift Nr. 34 protokolliert und wird von der Antragsgegnerin der Sache nach auch eingeräumt, so dass es auch aus diesem Grund einer Beweiserhebung durch den Senat nicht bedarf. Soweit die Antragsteller mit dem Hilfsbeweisantrag zu 1. darüber hinaus unter Beweis stellen wollen, dass entscheidender Aspekt der Planung die Erhaltung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Stadt war, wird auch dieses inhaltlich von der Antragsgegnerin zugestanden und in der Planbegründung ausdrücklich offengelegt. Unter Nr. 1.2 der Planbegründung heißt es, dass die Antragsgegnerin die Erhaltung ihrer eigenen wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit als einen öffentlichen Belang ansieht, der ihre Planung rechtfertigt. Der von den Antragstellern hilfsweise beantragten Beweiserhebung zu dem Planungsanlass bedarf es daher ebenfalls nicht. Überdies zielt auch dieser Beweisantrag auf die Erforschung der Motive der Ratsmitglieder und damit auf die "innere" Seite des Abwägungsvorgangs; darauf kommt es jedoch - wie dargelegt - nicht an.

c) Die mit der Planänderung vollzogene Abwägungsentscheidung begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.

aa) Sie berücksichtigt hinreichend die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB bezeichneten Bestandteilen (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB).

(1) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume vor (allgemein zum erforderlichen Ermittlungsaufwand vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.6.2007 - 9 VR 13.06 -, NuR 2007, 754-757). Die Erfassung und Bewertung des avifaunistisch bedeutsamen Abwägungsmaterials beruht auf der biologischen Bestandserfassung "S." des Büros für Biologie und Umweltplanung vom März 2006. Diese richtete sich methodisch nach den Vorgaben der Deutschen Ornithologen-Gesellschaft (DO-G 1995, Qualitätsstandards für den Gebrauch vogelkundlicher Daten in raumbedeutsamen Planungen, 1. Aufl.) sowie nach Bibby, Burgess, Hill (Methoden der Feldornithologie, 1995, 1. Aufl.). Die Bewertung des Brutvogellebensraums folgt den Vorschlägen von Wilms, Behm-Berkelmann, Heckenroth (Verfahren zur Bewertung von Vogelbrutgebieten in Niedersachsen, 1997). Die Bewertung des Untersuchungsgebietes als Gastvogellebensraum folgt den Kriterien von Burdorf, Heckenroth, Südbeck (Quantitative Kriterien von Gastvogellebensräumen in Niedersachsen, 1997). Methodisch entspricht das Bewertungsverfahren damit zugleich den unter dem Titel "Naturschutz und Windenergie" von einer Arbeitsgruppe des Nds. Landkreistages (NLT) erarbeiteten Hinweisen zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (sog. NLT-Papier, Stand: Juli 2007, vgl. hier S. 13). Anders verhält es sich hingegen im Hinblick auf die im NLT-Papier empfohlene Größe des Untersuchungsgebietes und der Häufigkeit der Vogelerfassungen. Die Bestandserfassung erfolgte vorliegend im Umkreis der geplanten Anlagen in einem Radius von etwa 350 Metern. Zur Brutvogelbestandsaufnahme wurden im Untersuchungsgebiet von Ende April bis Ende Juni 2005 7 Begehungen durchgeführt, die Rastvogelerfassung erfolgte in der Zeit von Anfang Mai 2005 bis Mitte März 2006 bei 13 Beobachtungen. Im NLT-Papier heißt es zur Größe des Untersuchungsraums, dass dieser als Anhaltswert je Einzelanlage mindestens die 10-fache Anlagenhöhe umfassen solle, wobei bei Vogelarten mit großen Raumansprüchen die Interaktionsräume zu berücksichtigen seien (NLT-Papier; S. 12; inhaltsgleich insoweit die von den Antragstellern zitierten Empfehlungen der Projektgruppe "Windenergienutzung" des Bundesamtes für Naturschutz zu naturschutzverträglichen Windkraftanlagen 2000). Die Brutvogelbestandsaufnahme solle mind. 10 Bestandserfassungen (in strukturarmen Agrarlandschaften mindestens 5) auf der gesamten Fläche, verteilt auf die gesamte Brutzeit (Ende März bis Mitte Juli) umfassen, wobei zwischen den einzelnen Erfassungstagen Abstände von mindestens 1 Woche liegen sollten (NLT-Papier, S. 12). Die Gastvogelerfassung solle wöchentlich eine Erhebung auf der gesamten Fläche von der ersten Juli-Woche bis zur letzten April-Woche umfassen (NLT-Papier, S. 13). Soweit die biologische Bestandserfassung des Büros für Biologie und Umweltplanung vom März 2006 diesen inhaltlichen Empfehlungen des NLT-Papiers nicht entspricht, vermag dieses die Annahme einer defizitären Bestandserfassung jedoch nicht zu begründen. In dem NLT-Papier wird zur Größe des Untersuchungsraums ausdrücklich ausgeführt, dass dieser unter Berücksichtigung der relevanten naturräumlichen Bedingungen und der zu vermutenden tierökologischen Funktionen einzelfallbezogen abgegrenzt werden solle und die 10-fache Anlagenhöhe einen "Anhaltswert" darstelle. Hier erstreckt sich die biologische Bestandserfassung auf drei Anlagen mit einem Untersuchungsradius von jeweils etwa 350 Metern (vgl. Kartierung 3.1 und 3.2 im Anhang der Bestandserfassung). Damit umfasst das Untersuchungsgebiet einen Bereich, der in etwa das gesamte Plangebiet zuzüglich eines Gürtels von ca. 200 Metern abdeckt. Da sich südlich an das Untersuchungsgebiet die B 210 und überwiegend bebaute Flächen anschließen, bedurfte es unter Berücksichtigung der vorhandenen naturräumlichen Bedingungen und der Größe des Plangebietes keiner Ausweitung des Untersuchungsraumes. Eine hinreichende Bestandserfassung war vielmehr anhand des gewählten Untersuchungsraumes gewährleistet. Die Anzahl der durchgeführten 7 Begehungen zur Brutvogelbestandsaufnahme liegt auch nicht derart deutlich unter den von dem NLT-Papier empfohlenen 10 Begehungen, dass von einer nicht vollständigen, fachlich nicht haltbaren Bestandserfassung auszugehen wäre, zumal nach ihrem Ergebnis das Untersuchungsgebiet eine nationale Bedeutung als Brutvogellebensraum besitzt. Bei der Rastvogelerfassung wurde zudem ein Untersuchungszeitraum (von Mai 2005 bis Mitte März 2006) gewählt, der in etwa dem im NLT-Papier empfohlenen Zeitraum (Juli bis April) entspricht. Da die Rastvogelerfassung zudem keinen Anhaltspunkt dafür ergab, dass das Plangebiet eine Bedeutung als Gastvogellebensraum haben könnte, waren zusätzliche Begehungen bzw. eine Ausweitung des Untersuchungsraums auch unter diesem Gesichtspunkt entbehrlich. Die biologische Bestandserfassung genügt damit den Anforderungen, um die von der Flächennutzungsplanung betroffenen avifaunistischen Belange ausreichend beurteilen zu können.

(2) Auf Grundlage der ermittelten zu erwartenden Beeinträchtigungen für die Tierwelt im Plangebiet ist auch nicht zu ersehen, dass der Planung der Antragsgegnerin dauerhafte artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Bei Flächennutzungsplänen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB lässt sich - wie bereits dargelegt - wegen der wechselseitigen Verknüpfung der positiven und der negativen Komponente einer Festlegung von entsprechenden Konzentrationszonen der (regelmäßige) Ausschluss von Windkraftanlagen auf (anderen) Teilen des Plangebiets nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen und insbesondere natur- und artenschutzrechtlichen Belangen auch durchsetzen. Eine Verlagerung von Konflikten im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung auf spätere Prüfungen und nachfolgende selbständige Verfahren ist mit Blick auf das geltende Gebot einer Konfliktbewältigung durch die Planung daher nur dann erlaubt, wenn eventuelle Hindernisse für die Umsetzung der Planung grundsätzlich ausräumbar erscheinen (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 21.2.2008 - 2 R 11/06 -, juris). Die planende Gemeinde darf daher bei ihrer Bauleitplanung nicht einfach die Augen vor einer konkreten Beeinträchtigung der Naturschutzbelange verschließen und die Problemlösung auf eine nachgeordnete Verfahrensebene verschieben. Eine derartige Abwägung verstieße gegen das planerische Gebot der Konfliktbewältigung. Dem Plangeber obliegt es daher im Hinblick auf artenschutzrechtliche Erfordernisse, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen werden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - NVwZ-RR 1998, 162-165; ferner OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.2.2008 - 8 C 10368/07 -, NuR 2008, 410-419).

Gemessen daran ist die Planung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Nach dem Ergebnis der avifaunistischen Betrachtung besitzt das Plangebiet "G." eine nationale Bedeutung als Brutvogellebensraum. Die nationale Bedeutung ist dadurch begründet, dass im Untersuchungsgebiet 4 gefährdete Vogelarten festgestellt wurden. Auf den Grünlandflächen brüten Kiebitze, Rotschenkel und Uferschnepfen, bei den Röhrichten und Gewässern Schilfrohrsänger. Die vorgenannten Vogelarten gelten in Niedersachsen nach der sog. Roten Liste als "stark gefährdet". In dem Umweltbericht wird die Bedeutung als Brutvogellebensraum, insbesondere unter Berücksichtigung des Vorkommens der gefährdeten Arten, ausdrücklich berücksichtigt. Hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die Sonderbauflächen Windenergie auf das Grabensystem wird nachvollziehbar dargestellt (S. 22 ff.), dass der Eingriff in das Grabennetz relativ gering und ausgleichbar ist. Der Bericht geht einleuchtend davon aus, dass Brutplätze - soweit sie betroffen sind - in die benachbarten Grabenabschnitte verlagert werden. Eine artenschutzrechtlich relevante Störung ist insoweit zu verneinen. Soweit Grünlandflächen zerstört werden, sind auch Vogelarten mit (möglicherweise) höherer Empfindlichkeit, wie Kiebitz, Uferschnepfe und Rotschenkel, betroffen. Mit der Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich "G." und "H." ist für diese Arten laut Umweltbericht eine Schwächung des Gesamtbestandes durch Verlust von Brutplätzen zu befürchten, der jedoch durch Biotopoptimierung oder Gelegeschutzmaßnahmen ausgeglichen werden kann (S. 27 f., 41). Artenschutzrechtliche Belange sind damit in nachvollziehbarer Weise berücksichtigt und gewichtet worden. Dass insoweit unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse bestehen, ist nicht ersichtlich.

(3) Die 50. Flächennutzungsplanung erweist sich auch unter Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände als vollzugsfähig. Der zum Zeitpunkt des Planbeschlusses maßgebliche § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) enthält Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote für bestimmte Tathandlungen, die unmittelbar bei Realisierung von Vorhaben zu berücksichtigen sind. Auf Ebene der Bauleitplanung gelten diese zwar nur mittelbar (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.8.1997, a.a.O.). Ist jedoch bereits im Verfahren der Planaufstellung absehbar, dass der Plan auf unüberwindbare dauerhafte Hindernisse in Gestalt der Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote des § 42 BNatSchG trifft, fehlt es an der Vollzugsfähigkeit und damit an der Planerforderlichkeit. Eine fehlende Vollzugsfähigkeit im vorgenannten Sinn liegt hier nicht vor. Ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG in der hier maßgeblichen Fassung kann im Einzelfall vorliegen, wenn geschützte Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegfallen, die dauerhaft oder mehrjährig von geschützten Vögeln aufgesucht werden. Vorliegend stellt der Umweltbericht fest, dass der Wegfall von Brutplätzen im Plangebiet zu befürchten und durch Maßnahmen auszugleichen sei. Etwaige Ausgleichsmaßnahmen sind zwar grundsätzlich nicht geeignet, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern, da die Bewahrung des aktuellen Erhaltungszustandes von Tierarten erst im Rahmen einer Befreiung von Verbotstatbeständen eine Rolle spielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166-182). Aus den im Umweltbericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Umsetzung des Flächennutzungsplans zwingend zu einer Verwirklichung des Verbotstatbestands des § 42 Abs. 1 BNatSchG führen wird. Der Umweltbericht legt vielmehr ausdrücklich dar, dass eine genaue Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen vom konkreten Standort geplanter Anlagen abhängt und damit eine abschließende Bewertung auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht vorgenommen werden kann (S. 26). Hinzu kommt, dass aufgrund der Belegenheit der von der Planung betroffenen Grünlandflächen im großräumigen Wiesenvogelgebiet der Wangerländer alten Marsch zu erwarten ist, dass im Umfeld der geschützten Lebensstätte geeignete und ohne weiteres nutzbare Flächen vorhanden sind, in denen Brutstätten errichtet werden können. In diesem Fall läge die Verwirklichung des Verbotstatbestandes ebenfalls nicht vor (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.2.2008 - 8 C 10368/07 -, a.a.O. mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28/05 -, a.a.O.). Dass artenschutzrechtliche Hindernisse in nachfolgenden Genehmigungsverfahren der Vorhabenzulassung voraussichtlich entgegenstehen werden, ist nach den der Abwägungsentscheidung zugrunde liegenden Erkenntnissen daher nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann die weitere Prüfung artenschutzrechtlicher Belange auf das Genehmigungsverfahren verlagert werden, ohne dass gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen wird. Unabhängig davon ist selbst unter der Annahme, dass bei Verwirklichung der mit der 50. Flächennutzungsplanung ermöglichten Anlagen zwingend Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote im Sinne des § 42 Abs. 1 BNatSchG verletzt werden, nicht ersichtlich, dass eine vorhabenbezogene Befreiung nach § 62 BNatSchG nicht in Betracht käme. Auf Grundlage der tragfähigen Feststellungen im Planaufstellungsverfahren ist eine Verschlechterung der Gesamtpopulation der durch die Planung betroffenen Vogelarten durch Ausgleichsmaßnahmen gerade nicht zu befürchten, so dass eine Befreiung nicht von vornherein ausscheidet. Zu einer inhaltlich vertieften Auseinandersetzung hinsichtlich einer Befreiungsmöglichkeit nach § 62 BNatSchG bestand damit auf Ebene der Flächennutzungsplanung - entgegen der Auffassung der Antragsteller - kein Anlass.

(4) Soweit die Antragsteller eine defizitäre Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange durch eine unzureichende Erfassung der übrigen Fauna im Plangebiet rügen, geht ihr Einwand fehl. Ausweislich der biologischen Bestandserfassung sind in den beiden Kleingewässern am "T." Wasserfroschlarven beobachtet worden. Dabei kann es sich um Larven des nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. c) BNatSchG i.V.m. Anlage 1 der BArtSchV v. 16.2.2005 (BGBl. I S. 258) besonders geschützten Wasserfrosches (rana esculenta) handeln. Dass - wie die Antragsteller vorbringen - auch Larven des nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 Buchst. b) BNatSchG i.V.m. Anlage IV der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 - FHH-Richtlinie - (ABl. L 206 v. 22.7.1992, S.7) streng geschützten Kleinen Wasserfrosches (rana lessonae) aufgefunden worden sind, lässt sich der biologischen Bestandserfassung nicht entnehmen. Selbst wenn dieses der Fall sein sollte, wäre dem im Planungsverfahren nicht weiter nachzugehen gewesen, da die beiden Kleingewässer am "T." als artenreiche Sumpf- und Schwimmblattvegetation nach § 28a NNatG unter besonderem Schutz stehen (vgl. Bestandserfassung, S. 2) und nicht ersichtlich ist, dass diese außerhalb des Plangebiets gelegenen besonders geschützten Biotope bei Umsetzung der 50. Flächennutzungsplanung in ihrem Bestand gefährdet wären.

(5) Der Verpflichtung, in der Abwägung die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen, wird die Planung ebenfalls gerecht. Soweit die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen (nur) dem Grunde nach beschrieben werden, ist dieses nicht zu beanstanden. Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so ist zwar nach § 21 Abs. 1 BNatSchG über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 26.4.2006 - 4 B 7.06 -, a.a.O.; vgl. ferner Beschl. v. 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68-79 zu § 8a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F.). Dieses bedeutet jedoch nicht, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf Ebene der Bauleitplanung unmittelbar anzuwenden wäre und daher bereits im Flächennutzungsplan Flächen zum Ausgleich darzustellen und diese den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, zuzuordnen wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.4.2006, a.a.O.). Erforderlich und ausreichend für die nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB durchzuführende Abwägung ist vielmehr, Art und Umfang der zu erwartenden Eingriffe sowie den Bedarf an Kompensationsmaßnahmen zu ermitteln und die konkrete Regelung des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft dem Verfahren der Vorhabengenehmigung zu überlassen.

Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin durch den gefertigten Umweltbericht (insbesondere S. 17 ff und S. 41 ff) und die vor diesem Hintergrund durchgeführte Abwägung, in die auch die im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen eingeflossen sind, gerecht geworden. Der Umweltbericht enthält die für die Abwägung nach § 1a Abs. 3 BauGB erforderliche Ermittlung von Kompensationsmaßnahmen. Auf Seite 41 ff. werden Vorgaben für die erforderliche Kompensation dargestellt, insbesondere werden Vorgaben zur Aufwertung von Böden und zur Entwicklung von mesophilem Grünland oder Feuchtgrünland, zur Neuanlage von Röhrichtflächen und zur Stärkung der Wiesenvogelbestände gemacht (S. 42). Der Umweltbericht berücksichtigt zudem die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und beschreibt das Erfordernis koordinierter Maßnahmen zur sinnvollen Aufwertung des Landschaftsbildes sowie zur Aufwertung von Böden, Gewässern und Brutbiotopen. Soweit in dem Umweltbericht ausgeführt wird, dass die danach erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen durch die Verwendung von Ersatzzahlungen nach § 12b NNatG umgesetzt werden können, ist dieses nicht zu beanstanden (vgl. oben 1.b)). Es ist - wie ebenfalls bereits dargelegt - auch nicht ersichtlich, dass zur Durchführung der beschriebenen Maßnahmen bereits zwingend im Flächennutzungsplan ganz oder teilweise Ausgleichsflächen darzustellen wären und ohne etwaige Darstellungen ein Eingriffsausgleich bei der Vorhabengenehmigung nicht sichergestellt wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 26.4.2006, a.a.O.). Die Erfordernisse des Eingriffsausgleichs sind damit hinreichend abgewogen.

bb) Eine fehlerhafte Abwägung im Hinblick auf von der Planung betroffene Belange des Landschaftsbildes liegt nicht vor. Die Wertigkeit der von der Planung betroffenen Gebiete für das Landschaftsbild und die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen werden in dem Umweltbericht umfassend dargestellt und berücksichtigt (S. 32 ff.). Die Gebiete "G." und "H." zählen zur naturnahen landwirtschaftlich genutzten Marschlandschaft nördlich von Jever. Das nördliche Teilgebiet liegt weitgehend innerhalb des noch ungestörten Landschaftsbereiches. Im nördlichen Bereich kommt dem Plangebiet daher eine hohe Bedeutung für das Landschaftsbild zu (Wertstufe 2 in Anwendung der Hinweise des Niedersächsischen Landkreistages zum Bau und zur Planung von Windkraftanlagen). Aus der Bestandsbeschreibung geht jedoch nicht hervor, dass es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung handelt oder dass bei Planverwirklichung ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild zu erwarten wäre (vgl. dazu BVerwG; Beschl. v. 18.3.2003 - 4 B 7.03 -, BRS 66 Nr. 103; ferner Urt. des Senats v. 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, DWW 2007, 381-390).

cc) Von den Antragstellern gerügte Abwägungsdefizite in Hinblick auf zu erwartende Lärmemissionen liegen nicht vor. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Schutzgutes Ruhe sind ausdrücklich berücksichtigt worden (vgl. Umweltbericht, S. 11 ff.). Zu den Beeinträchtigungen durch die Sonderbauflächen Windenergie heißt es unter Nr. 2.3.2 des Umweltberichts, dass durch Lärmgutachten zu den einzelnen Anlagen im Rahmen der Genehmigungsanträge oder im Zuge eines Bebauungsplans die Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionen bei angrenzenden Wohngebäuden sicherzustellen sei. In Nr. 13 der Begründung zur 50. Flächennutzungsplansänderung heißt es ferner, dass die Teilflächen "G." und "H." von der nächsten Wohnbebauung einen Abstand von mindestens 300 m einhalten und im Rahmen des immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahrens die Verträglichkeit der Windenergieanlagen mit der Wohnnutzung nachzuweisen sei (S. 36 der Begründung). Dass die Einhaltung von Immissionsrichtwerten nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) nicht sichergestellt werden kann, ist bereits aufgrund der vorhandenen Abstände zur Wohnbebauung nicht plausibel und wird von den Antragstellern auch nicht behauptet. Eine planerisch bedingte unlösbare Konfliktlage zu Lasten der Wohnnutzung ist daher nicht gegeben. Soweit die Antragsteller hinsichtlich zu erwartender Lärmimmissionen auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in dem Urteil vom 1. März 2007 - 3 S 129/06 - (zitiert nach juris) verweisen, ist dieses nicht weiterführend. Der VGH Baden-Württemberg setzt sich in dieser Entscheidung mit der im konkreten Fall bejahten Antragsbefugnis bei planbedingten geringfügigen Lärmerhöhungen auseinander. Dass der Antragsteller zu 2. aufgrund der Belegenheit der von ihm bewohnten Hofstätte durch eine Lärmzunahme betroffen sein kann, steht hier außer Frage.

dd) Der im Beschluss des Senats vom 8. März 2007 - 12 MN 13/07 - inhaltlich nicht weiter verfolgte Einwand der Antragsteller einer mangelnden Anpassung der Änderungsplanung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB führt vorliegend ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Änderungsplanung. Die Fläche "G." wird im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Friesland 2003 (RROP 2003) als Vorsorgegebiet für die Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung, Vorsorgegebiet für Erholung und Vorsorgegebiet für Landwirtschaft (hohes landwirtschaftliches Ertragspotential) beschrieben. Der Bereich "H." wird als Vorsorgegebiet für Landwirtschaft mit besonderer Funktion und in einem kleinen nördlichen Teilstück als Vorsorgegebiet für Erholung ausgewiesen (vgl. S. 22 der Planbegründung). Nach den Ausführungen im RROP 2003 sollten Vorsorgegebiete für Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Negative Entwicklungen in diesem Bereich, wie z.B. der Bau von Windkraftanlagen, seien grundsätzlich nicht zulässig. Windenergieparks in festgesetzten Vorsorgegebieten für Grünland seien hingegen nicht ausgeschlossen, sofern diese Gebiete bereits vorbelastet seien (vgl. S. 84 des RROP 2003). Da hinsichtlich der vorgenannten betroffenen Vorsorgegebiete für Grünlandbewirtschaftung in der weiteren Begründung der Änderungsplanung nachvollziehbar dargelegt wird, dass von einer Vorbelastung durch die B 210 (Ortsumgehung) und den "U." auszugehen ist (vgl. S. 26 der Planbegründung), ist es gerichtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Belangen, die sich insoweit aus den Darstellungen des RROP 2003 ergeben, eine verringerte Bedeutung beigemessen hat und nach dem Ergebnis der von ihr vorgenommenen Abwägung die Belange für die Errichtung von Windenergieanlagen in dem betroffenen Bereich überwiegen. Ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB liegt insoweit nicht vor. Gleiches gilt für die Ausweisung von Vorsorgegebieten für Erholung, für die nach den Ausführungen im RROP 2003 Beeinträchtigungen des landschaftsbezogenen Erholungspotentials zu vermeiden bzw. nach Möglichkeit zu beseitigen seien (S. 259 RROP 2003). Die Beeinträchtigungen für die von der Planung betroffenen Vorsorgegebiete für Erholungsnutzung werden in der Änderungsbegründung beschrieben, bewertet und hinreichend im Rahmen der Abwägung berücksichtigt (S. 30 f. der Begründung). Schließlich führt die Begründung zur 50. Flächennutzungsplanänderung hinsichtlich der im RROP 2003 festgesetzten Vorsorgegebiete für Landwirtschaft in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Flächen unterhalb der Rotoren von Windenergieanlagen einer landwirtschaftlichen Bearbeitung nahezu uneingeschränkt zugänglich sind (S. 28) und insoweit die Darstelllungen im RROP 2003 der Ausweisung von Vorrangstandorten für Windenergieanlagen ebenfalls nicht zwingend entgegenstehen.

ee) In der Planänderung sind schließlich die von den Antragstellern gerügten Belange des Denkmalschutzes hinreichend berücksichtigt. Das Vorhandensein einer Wurt als Bodendenkmal im Plangebiet "G." wird ausdrücklich erwähnt und diesbezüglich festgesetzt, dass Baumaßnahmen im Wurtbereich und in seiner unmittelbaren Umgebung nicht zulässig sind (S. 38 der Begründung). Dass der festgesetzte Umgebungsschutz nicht ausreichend und zum Erhalt des Bodendenkmals ein generelles Verbot von Baumaßnahmen im betroffenen Plangebiet erforderlich ist, wird von den Antragstellern nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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