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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.08.2007
Aktenzeichen: 12 LA 60/07
Rechtsgebiete: BImSchG


Vorschriften:

BImSchG § 24
BImSchG § 26
BImSchG § 30
Zu den Voraussetzungen für eine Ermittlungsanordnung nach §§ 24, 26 BImSchG.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 12 LA 60/07

Datum: 03.08.2007

Gründe:

I.

Der Kläger ist Landwirt und betreibt Tierhaltung mit dem Schwerpunkt Schweinemast und Sauenhaltung. Er wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Anordnung des Beklagten vom 9. Juli 2004, mit der ihm aufgegeben worden ist, die Geruchsimmissionen der auf seinem Betriebsgrundstück vorhandenen Tierhaltungsanlagen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Emissionen der Anlageteile sowie der Vorbelastung durch sämtliche relevanten Tierhaltungen im Einwirkungsbereich seiner Anlage durch eine anerkannte Messstelle unter Berücksichtigung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) und mit Hilfe eines anerkannten, Gebäudeeinflüsse im Nahbereich der Anlage erfassenden Ausbreitungsmodells zu ermitteln sowie die immissionsmindernde Wirkung von emissionsmindernden technischen und organisatorischen Maßnahmen unter Abschätzung der Investitionskosten darzustellen. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Braunschweig mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2004 zurück.

Mit dem im Tenor bezeichneten Urteil wies das Verwaltungsgericht die fristgerecht erhobene Klage ab und führte zur Begründung aus: Die auf § 24 i.V.m. § 26 BImSchG beruhende Anordnung sei rechtmäßig, denn es sei zu befürchten, dass durch die Anlagen zur Tierhaltung auf der Hofstelle des Klägers schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Insoweit ergäben sich hinreichend konkrete Anhaltspunkte aufgrund von Beschwerden von Anwohnern, aus einem von einem Bauherrn eingeholten Gutachten des D. vom 15. Mai 2003 und aus den von dem Beklagten im August und September 2003 durchgeführten Geruchsmessungen. Die Anordnung eines GIRL-Gutachtens sei auch verhältnismäßig. Ein Gutachten über die Einhaltung der Abstände nach der VDI-Richtlinie 3471 sei nicht vorrangig gewesen. Das für ein in der Umgebung liegendes Grundstück erstellte Gutachten des D. vom 15. Mai 2003 sei zur Feststellung der Emissionen und Immissionen nicht ausreichend. Das geforderte Gutachten berühre den Bestandsschutz der Tierhaltungsanlagen des Klägers nicht. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, zumal die Kostentragungspflicht von dem Ergebnis der Ermittlungen abhänge und nicht feststehe, dass er die zu erwartenden Gutachterkosten werde bezahlen müssen.

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die angeführten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

1. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils macht der Kläger geltend, konkrete Umstände, aufgrund derer zu befürchten sei, dass durch seine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden, lägen nicht vor, denn die Beschwerden von Nachbarn seien nicht aussagekräftig und nicht hinreichend objektivierbar. Mit diesem Einwand vernachlässigt der Kläger indes, dass das Verwaltungsgericht den Verdacht auf schädliche Umwelteinwirkungen nicht allein mit Nachbarbeschwerden begründet, sondern darüber hinaus auf weitere konkrete Anhaltspunkte, wie das Gutachten des D. vom 15. Mai 2003 und die von dem Beklagten im August und September 2003 durchgeführten Geruchsmessungen, gestützt hat. Mit dem Hinweis darauf, dass sich der Beklagte in einem Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich eines Einzelbauvorhabens in der Umgebung der Anlage des Klägers nicht gehindert gesehen hat, trotz der gutachtlichen Stellungnahme des D., eine Baugenehmigung zu erteilen, kann der Kläger die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht erschüttern. Diese gutachtliche Stellungnahme betrifft Geruchseinwirkungen im Bereich eines bestimmten Vorhabens in der Umgebung. Darin erschöpft sich die vorhandene Konfliktlage aber nicht. Insbesondere hatte der Beklagte zu bedenken, dass bereits vor Erteilung der Baugenehmigung für dieses Vorhaben zu der Anlage des Klägers näher gelegene Wohnnutzungen vorhanden waren, auf die ebenfalls Rücksicht zu nehmen ist. Im Übrigen bringt die Stellungnahme des D. selbst zum Ausdruck, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen eine eindeutige Aussage nicht möglich sei.

Sofern das insoweit einer näheren Begründung entbehrende Vorbringen des Klägers dahin verstanden werden soll, dass er die Anwendbarkeit der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) unter Berufung auf eine Entscheidung des 1. Senats des beschließenden Gerichts (gemeint ist wohl das Urteil vom 11. April 1997 - 1 L 7648/95 -, Nds.VBl. 1997, 259) in Zweifel ziehen will, ist darauf zu verweisen, dass dieses seinerzeit die probeweise Einführung der GIRL betreffende Urteil durch die seither eingetretene Entwicklung überholt ist. Es entspricht der (inzwischen) ganz herrschenden Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (auch der des 1. Senats), dass die Geruchsimmissions-Richtlinie jedenfalls ein geeignetes Hilfsmittel für die Beurteilung von Geruchsimmissionen darstellt (vgl. dazu ausführlich: Senat, Beschl. v. 26.6.2007 - 12 LA 14/07 - , m.w.N.).

Die vom Kläger - im Übrigen nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist - vorgelegte Geruchsprognose des E. vom 19. Februar 2006 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Abgesehen davon, dass in der vom Beklagten zu dieser Geruchsprognose eingeholten Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Hildesheim vom 8. August 2006 Zweifel an der Aussagekraft der durchgeführten Ausbreitungsrechnung geäußert und auch sonst kritische Anmerkungen zu den Aussagen in der Geruchsprognose gemacht werden, trifft insbesondere nicht zu, dass in der GIRL Ausbreitungsmodelle nicht genannt werden. Schon in den Auslegungshinweisen zu der mit Runderlass vom 14. November 2000 eingeführten Fassung der Geruchsimmissions-Richtlinie (Nds.MBl. 2001, S. 224) waren geeignete Ausbreitungsmodelle bezeichnet worden. Ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, das Gutachten des D. vom 15. Mai 2003 sei nicht ausreichend, um die Emissionen und Immissionen festzustellen, weil die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie erforderliche Rasterbegehung nicht durchgeführt worden sei, kann dahingestellt bleiben. Die Aussagekraft dieses Gutachtens ist schon angesichts der begrenzten Aufgabenstellung und der in dem Gutachten enthaltenen nicht eindeutigen Aussagen eingeschränkt. Insoweit können dem Gutachten zwar konkrete Anhaltspunkte dafür entnommen worden, dass schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten und eben nicht auszuschließen sind. Die verbleibenden Unklarheiten machen aber gerade eine weitere Aufklärung erforderlich, wie sie mit der streitigen Ermittlungsanordnung angestrebt wird.

Der Kläger vermag auch nicht mit Erfolg die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Anordnung damit in Zweifel zu ziehen, dass die Anforderungen der VDI-Richtlinie 3471 erfüllt seien. Zwar ist nach Nr. 3.2.3.2 der Richtlinie u.a. gegenüber Dorfgebieten ein höheres Maß an Geruchsstoffimmissionen zumutbar und eine Verringerung des an sich notwendigen Mindestabstands bis auf die Hälfte grundsätzlich möglich. Der Kläger setzt sich aber nicht damit auseinander, dass hier selbst der halbe Mindestabstand gegenüber benachbarter Wohnbebauung nicht eingehalten wird. Im Übrigen ist nach Nr. 3.2.3.4 der VDI-Richtlinie im Nahbereich von unter 200 m ohnehin eine Sonderbeurteilung unter Betrachtung der örtlichen Verhältnisse erforderlich. Zudem hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass mit dem Gemeinsamen Runderlass vom 14. November 2000 zur Einführung der Geruchsimmissions-Richtlinie gefordert werde, konkreten Anhaltspunkten für schädliche Umwelteinwirkungen auch bei Einhaltung der Abstände nach der VDI-Richtlinie 3471 nachzugehen und die GIRL anzuwenden (vgl. jetzt die Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung des LAI vom 21. September 2004 sowie Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL in der Fassung Niedersachsens, Stand: 9/2004, zu Nr. 1, Anlagen 1 und 2 zum Gemeinsamen Runderlass vom 30. Mai 2006, Nds.MBl., S. 657).

2. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Anders als der Kläger meint, stellen sich schwierige Rechtsfragen in Bezug auf die Selbstbindung der Verwaltung nicht deshalb, weil der Beklagte in einem Baugenehmigungsverfahren keine Bedenken gehabt hat, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte hat - wie erwähnt - nicht nur die Verhältnisse an diesem Grundstück, sondern auch in der näheren Umgebung der Anlage des Klägers in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob zu befürchten ist, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Ob dies tatsächlich der Fall ist, steht gegenwärtig nicht fest, sondern bedarf weiterer Ermittlungen. Von einem Vertrauensschutz des Klägers in Bezug auf die immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit seiner Anlage kann somit keine Rede sein. Ein solches Vertrauen kann sich auch nicht darauf beziehen, dass weitere Ermittlungen unterbleiben. Insoweit ist der Kläger hinreichend dadurch geschützt, dass gemäß § 30 Satz 2 BImSchG der Betreiber bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen die Kosten für Ermittlungen nach § 26 BImSchG nur trägt, wenn die Ermittlungen ergeben, dass Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind.

3. Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht deshalb zu, weil - wie der Kläger meint - der Begriff des "Befürchtens" im Sinne von § 26 Satz 1 BImSchG ungeklärt sei. In Rechtsprechung und Literatur besteht Übereinstimmung darüber, unter welchen Voraussetzungen Messungen aus besonderem Anlass gemäß § 26 BImSchG gefordert werden dürfen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.5.1983 - 7 C 41.80 -, DVBl 1983, 943; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.11.1979 - X 808/79 -, GewArch 1980, 393; Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 26 BImSchG Anm. 6; Jarass, BImSchG, 6. Aufl., § 26 Rdnr. 12; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 26 BImSchG Rdnr. 9; Lechelt, in: Koch/Scheuing (Hg), GK-BImSchG, § 26 Rdnr. 8 ff). Die Anordnungsbefugnis setzt nicht erst ein, wenn die Gefahr eines Schadens, eines erheblichen Nachteils oder einer erheblichen Belästigung besteht, denn es wird nicht die positive Feststellung verlangt, dass schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Vielmehr genügt, dass schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten sind, also ein Verdacht besteht. Dafür müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wobei die Anforderungen nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, denn die Ermittlungen sollen ja gerade bestehende Zweifel klären. Es reicht deshalb aus, wenn sich schädliche Umwelteinwirkungen aufgrund von Indizien nicht von vornherein ausschließen lassen. Solche ausreichenden Anhaltspunkte können sich aus Beschwerden von Nachbarn, Feststellungen der Überwachungsbehörde oder sonst vorliegenden Erkenntnissen ergeben. Ein weiterer Klärungsbedarf besteht danach im vorliegenden Verfahren nicht und wird auch vom Kläger nicht aufgezeigt.

Ende der Entscheidung

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