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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.06.2007
Aktenzeichen: 12 LB 25/07
Rechtsgebiete: BauGB, BImSchG, VwGO
Vorschriften:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5 | |
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3 | |
BImSchG § 67 Abs. 9 | |
VwGO § 43 | |
VwGO § 91 | |
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL
Aktenz.: 12 LB 25/07
Datum: 13.06.2007
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen.
Am 2. Juni 2000 beantragte die G. GbR - die Rechtsvorgängerin der Klägerin - beim Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit jeweils einer Nennleistung von 1800 KW, einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 70 m (Gesamthöhe 100 m). Die Windkraftanlagen sollen auf den Flurstücken 37/1 und 188/43 der Flur 3, Gemarkung H., im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde errichtet werden.
Unter dem 15. Juni 2000 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen zu der Baumaßnahme und führte aus, dem Vorhaben stünden u.a. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Belang einer Verunstaltung des Landschaftsbildes entgegen. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die geplanten Windkraftanlagen ausreichende Abstände zur nächstgelegenen Wohnbebauung einhielten.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2001 lehnte der Beklagte den beantragten Bauvorbescheid ab und führte zur Begründung aus, das Bauvorhaben widerspreche öffentlichen Belangen. Ihm stünden die Belange des Naturschutzes entgegen. Im Landschaftsrahmenplan des Landkreises sei das Gebiet als Entwicklungsgebiet für Wiesenvögel eingestuft. Das betroffene Gebiet sei als Brutgebiet mit lokaler Bedeutung anzusehen. Im Landschaftsplan der Beigeladenen seien im Bereich des geplanten Standortes Brutstandorte des Kiebitz verzeichnet, was als problematisch anzusehen sei. Für den nach der Bundesartenschutzverordnung streng geschützten Kiebitz müsse davon ausgegangen werden, dass das Brutgeschäft durch die Errichtung von Windkraftanlagen beeinträchtigt werde. Für Gastvögel habe das beeinträchtigte Gebiet zumindest lokale Bedeutung, Rastgebiete mit bis zu nationaler Bedeutung reichten bis an den Standort der geplanten Windkraftanlagen heran. Das Vorhaben führe auch zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes. Für den räumlichen Bereich bestehe in Bezug auf das Landschaftsbild eine mittlere bis hohe Empfindlichkeit. Der geplante Standort für die Windkraftanlagen befinde sich in einem nahezu baumlosen Marschgebiet. Der Horizont nach Norden hin sei aufgrund des Landesschutzdeichs glatt. Mit dem I. J. bestehe eine Sichtbeziehung zu einer Landmarke, die als wertvoller Landschaftsbestandteil im Landschaftsrahmenplan eingestuft sei. Ein weiterer wichtiger Bereich im Landschaftsrahmenplan sei die Kopfbaumallee bei K.. Zwar störe eine Freileitung im Süden des Standortes den Bereich, jedoch würden die Kriterien überwiegen, die eine hohe Empfindlichkeit des Gebietes gegenüber der Errichtung von Windkraftanlagen begründeten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die geplanten Windkraftanlagen zusammen mit einer bereits genehmigten Anlage im Bereich L. und drei weiteren Anlagen im Bereich M. als einheitlicher Windpark wahrgenommen würden. Der Abstand zur Anlage im Bereich L. betrage 2,4 km und zu den Anlagen in M. 3,1 km. Das Zusammenwirken als ein Windpark führe zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die im Hinblick darauf, dass im Gebiet der Beigeladenen bereits fünf Anlagen mit einer Gesamtleistung von 6 MW errichtet werden sollten, unnötig sei.
Die Klägerin, die zunächst als Bevollmächtigte ihrer Rechtsvorgängerin aufgetreten war, legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und machte geltend, der Beklagte habe nicht hinreichend beachtet, dass Windkraftanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig seien. Zwar könnten auch privilegierte Vorhaben die natürliche Eigenheit der Landschaft beeinträchtigen, jedoch könne sich dieser Belang gegen die Zuweisung privilegierter Vorhaben in den Außenbereich nur selten durchsetzen. Dafür, dass das Landschaftsbild hier besonders schutzwürdig sei, habe der Beklagte nichts angeführt. Gründe des Naturschutzes stünden ihrem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die geltend gemachten avifaunistischen Belange überzeugten nicht. Die geplanten Anlagen bildeten mit bereits genehmigten Windkraftanlagen im Bereich L. und M. keinen Windpark. Die Abstände zwischen den Anlagen seien zu groß, um dies annehmen zu können.
Der Rat der Beigeladenen beschloss in seiner Sitzung am 15. Mai 2001 die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes über die Ausweisung von zwei Sonderbauflächen für Windkraftanlagen. Die Änderung wurde am 16. Juli 2001 von der Bezirksregierung Weser-Ems genehmigt, die Genehmigung wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems (vom 27.7.2001, S. 686) öffentlich bekannt gemacht. Die Flächennutzungsplanänderung erfasst eine ca. 7,5 ha große Fläche im Bereich L. nordöstlich der N. (K 320) und westlich der O. (K 198) sowie eine ca. 5,7 ha große Fläche im Bereich M. östlich des P. Weges und nördlich der Q. Straße. Die genannten Bereiche werden darin als Sonderbauflächen für Windenergieanlagen (WEA-Park) und als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Zugleich wird die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb der Sonderbauflächen mit Ausnahme bestehender Anlagen ausgeschlossen. Die Standorte der hier streitigen Windkraftanlagen liegen außerhalb der dargestellten Sonderbauflächen.
Die Klägerin hat am 15. August 2001 Untätigkeitsklage erhoben (Az. des VG: 4 A 2668/01).
Die Bezirksregierung Weser-Ems wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2001 zurück. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen, weil es außerhalb der Konzentrationszonen für Windkraftanlagen verwirklicht werden solle. Außerdem führe es zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes. Ob den geplanten Windkraftanlagen auch der Belang des Naturschutzes entgegenstehe, könne aus den genannten Gründen dahinstehen. Festzustellen sei jedoch, dass das Vorhaben im Nahbereich von zwei Räumen (R. im Westen und S. im Nordosten) liege, die nach dem Gutachten von Schreiber Vogelrastgebiete in Grenzbereichen zum Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer, an der Unterems und der Unterweser (Dezember 1998) bis zu nationale Bedeutung als Vogelrastgebiete erreichten. Bei einer Anlagenhöhe von 100 m sei insbesondere der Abstand zum Rastgebiet S. von nur etwas mehr als 400 m nicht ausreichend. Außerdem würden Wechselwirkungen zwischen den beiden Gebieten unterbunden, wenn zwischen ihnen in einem recht engen Korridor - wie von der Rechtsvorgängerin der Klägerin beabsichtigt - zwei Windkraftanlagen errichtet würden.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat daraufhin am 2. November 2001 ebenfalls Klage erhoben (Az. des VG: 4 A 3718/01). Das Verwaltungsgericht hat, nachdem die Rechtsvorgängerin der Klägerin mitgeteilt hatte, dass bereits am 1. Dezember 2000 ein Bauherrenwechsel auf die Klägerin stattgefunden habe, beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 4 A 2668/01 verbunden.
Am 18. Juni 2002 hat der Rat der Beigeladenen den Flächennutzungsplan unter Übernahme seiner 25. Änderung neu beschlossen. Der Flächennutzungsplan wurde mit Verfügung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 17. März 2003 - mit Ausnahme hier nicht relevanter Teilbereiche - genehmigt. Die Genehmigung wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems (vom 18.7.2003, S. 616) öffentlich bekannt gemacht.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen sei ungültig und stehe deshalb ihrem Vorhaben nicht entgegen. Die Beigeladene habe zwei Vorrangstandorte für Windkraftanlagen ausgewiesen, die den nach dem Windenergie-Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 11. Juli 1996 empfohlenen Abstand von 5 km zueinander erheblich unterschreiten würden. Der Abstand betrage nur 3 km, ohne dass die Beigeladene dies überzeugend begründet habe. Die Beigeladene habe somit das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt, was zu einem erheblichen Fehler im Abwägungsvorgang geführt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 28. September 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung von 2 Windenergieanlagen auf den Flurstücken 37/1 und 188/43 der Flur 3 der Gemarkung J. - wie beantragt - zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist dem Begehren der Klägerin entgegengetreten.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist dem Vorbringen der Klägerin ebenfalls entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 11. September 2003, auf dessen Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird, abgewiesen. Unabhängig von der Frage einer durch den Flächennutzungsplan der Beigeladenen wirksamen Konzentrationsplanung stünden dem Vorhaben der Klägerin jedenfalls Belange des Naturschutzes entgegen. Die zur Genehmigung gestellten Standorte lägen in einem Gebiet mit einer deutlich höheren als einer nur lokalen Bedeutung für den Vogelschutz und damit in einem von Windkraftanlagen grundsätzlich freizuhaltenden Bereich.
Auf Antrag der Klägerin hat der für das Verfahren vormals zuständige 1. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweise.
Bereits zuvor - am 19. Dezember 2003 - ist das am 17. Juni 2002 vom Kreistag des Beklagten beschlossene Regionale Raumordnungsprogramm 2003 (im Folgenden: RROP) in Kraft getreten (Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems vom 19.12.2003, S. 1093). Das RROP legt für das Gemeindegebiet der Beigeladenen die im Flächennutzungsplan dargelegten Sonderbauflächen als Vorrangsstandorte für die Windenergiegewinnung mit einer Kapazität von 6 MW fest.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Ihrem Vorhaben stehe ein naturschutzfachlicher Belang nicht entgegen. Die Standorte für die geplanten Windkraftanlagen seien in keiner Weise mit naturschutzfachlichen Tabukriterien betroffen. Der Landschaftsrahmenplan des Beklagten weise den Bereich nicht als naturschutzwürdigen Bereich aus. Zu benachbarten Gebieten mit entsprechender Wertstufe halte das Vorhaben einen Abstand von mindestens 1 km ein. Der Standort sei kein nach europäischem Recht geschützter Bereich (EU-Vogelschutzgebiet, FFH-Gebiet). Zum unter Schutz gestellten Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer halte das Vorhaben einen Abstand von 750 m ein. Nach Kenntnissen des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie (NLÖ) sei das Gebiet weder Brut- noch Rastvogelgebiet mit lokaler oder höherer Bedeutung. Dies habe eine aktuelle Anfrage beim NLÖ im Herbst 2003 ergeben. Nach dem Erkenntnisstand von November 2003 liege ein Rastgebiet mit nationaler Bedeutung in einer Entfernung von 900 m und ein Rastgebiet mit internationaler Bedeutung in einer Entfernung von 500 m. Brutgebiete lokaler und höherer Bedeutung seien in einem Umkreis von 1,5 km um die geplanten Windkraftanlagen herum nicht ausgewiesen. Das inzwischen am 19. Dezember 2003 in Kraft getretene Regionale Raumordnungsprogramm 2003 des Beklagten weise den Standort weder als Vorrang- noch als Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft oder Erholung aus. In der Potentialstudie Windenergie aus dem Jahr 1997 sei der in Rede stehende Standort unter Nr. 65 geführt. Hierzu werde in der Studie ausgeführt, dass die Nutzung der Fläche in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde als Windparkstandort in Betracht komme. In der Studie von Schreiber seien Vogelbestände mit lokaler oder höherer Bedeutung für die geplanten Standorte nicht kartiert worden.
Die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen stehe ihrem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die Planänderung verletze das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Fehlerhaft seien sowohl der Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis. In der Potentialstudie Windenergie der Planungsgruppe Grün, die zur Vorbereitung der Flächennutzungsplanänderung erstellt worden sei, seien sechs Bereiche des Gemeindegebiets als Potentialflächen für die Windkraftnutzung ermittelt worden. Die Beigeladene sei hiervon abgewichen und habe lediglich zwei Bereiche als Vorrangflächen dargestellt, in denen aufgrund von erteilten Genehmigungen die Nutzung von Windenergie nicht mehr zu verhindern gewesen sei. Insoweit liege ein vollständiger Abwägungsausfall vor. Fehlerhaft sei auch, dass die dargestellten Sonderbauflächen nicht den empfohlenen Abstand von mindestens 5 km zueinander einhielten. Die Beigeladene habe sich zum Zwecke der Konzentration für einen geringeren Abstand entschieden, was weder dem Windenergie-Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 11. Juli 1996 noch der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entspreche. Die Beigeladene habe sich nicht an dem entsprechenden Gewicht der Windenergienutzung orientiert, sondern nur das aus ihrer Sicht absolute Minimum an Flächen dargestellt. Dies stelle eine bloße Feigenblatt-Planung dar, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig sei. Die Planänderung beruhe auch nicht auf einem gesamträumlichen Planungskonzept, das nach der Rechtsprechung zur Steuerung von Vorrangflächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erforderlich sei.
Das RROP des Beklagten sei in gleicher Weise mit Abwägungsfehlern behaftet. Auch ihm liege ein gesamträumliches Planungskonzept nicht zugrunde. Der Beklagte habe sich in der Planung darauf beschränkt, ohne jede kritische Prüfung die in den Flächennutzungsplänen der Gemeinden dargestellten Sonderbauflächen für die Windenergienutzung zu übernehmen. Die regionale Raumordnungsplanung stelle sich als Verhinderungsplanung dar, was sich auch daran zeige, dass die umzusetzende Vorgabe aus dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen, Windenergienutzung in einem Umfang von 150 MW im Kreisgebiet darzustellen, um 55 MW unterschritten worden sei.
Für den Fall, dass die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen oder das RROP des Beklagten ihrem Vorhaben entgegenstehen sollte, beabsichtige sie, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Deshalb sei ihr Begehren nunmehr um entsprechende Hilfsanträge zu erweitern.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. September 2003 und unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 25. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 28. September 2001 den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf den Flurstücken 37/1 und 188/43 der Flur 3 der Gemarkung J. zu erteilen,
hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, ihr bis zur Bekanntmachung der 25. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf den vorgenannten Grundstücken zu erteilen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, bis zum Inkrafttreten des Regionalen Raumordnungsprogramms des Beklagten vom 19. Dezember 2003 ihr den beantragten Bauvorbescheid für die genannten Anlagen auf den bezeichneten Grundstücken zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor: Die Einwendungen der Klägerin gegen die naturschutzfachlichen Belange überzeugten nicht. Im Bereich des Jadebusens seien die binnendeichs gelegenen Grünlandflächen, zu denen die hier streitigen Anlagenstandorte gehörten, für den Vogelschutz von ungleich größerer Bedeutung, als das andernorts der Fall sei. Die Darstellung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen sei nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin behaupteten Abwägungsmängel lägen nicht vor. Gleiches gelte für das kreiseigene RROP. Eine Standortfestlegung für die Windenergienutzung habe sich für den hier in Rede stehenden Bereich östlich der Siedlung K. aus avifaunistischen Gründen nicht durchgesetzt.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Weser-Ems sowie die Unterlagen zum Regionalen Raumordnungsprogramm 2003 des Beklagten, zur 25. Änderung des Flächennutzungsplanes und zu dem am 18. Juni 2002 beschlossenen Flächennutzungsplan der Beigeladenen, zu dem Landschaftsrahmenplan des Beklagten und zum Landschaftsplan der Beigeladenen Bezug genommen. Die Vorgänge und Unterlagen sind in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 74 Abs. 1 NBauO ist für eine Baumaßnahme auf Antrag (Bauvoranfrage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden. Dies gilt auch für die Frage, ob die Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist.
Der Erteilung eines Bauvorbescheids steht hier nicht entgegen, worauf zunächst hinzuweisen ist, dass gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 ihres Anhangs (i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträgtlichkeitsprüfung vom 20.6.2005, BGBl. I S. 1687) Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m inzwischen der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unterfallen. Die Klägerin beabsichtigt zwar die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 100 m (Nabenhöhe 65 m, Rotordurchmesser 70 m). Jedoch ist in ihrem Fall die durch das Änderungsgesetz vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) neu eingeführte Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG einschlägig. Danach werden Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind (zur unbegrenzten Rückwirkung der Vorschrift vgl. Urteil des Senats vom 13.6.2007 - 12 LC 36/07 -), nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV (i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz v. 27.7.2001, BGBl. I S. 1950) waren nur Windfarmen mit drei oder mehr Windkraftanlagen nach dem Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftig, so dass für nur ein oder zwei Anlagen das Baugenehmigungsverfahren durchzuführen war. Die verfahrensrechtliche Übergangsbestimmung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG schließt es deshalb nicht aus, dass die Klägerin ihren vor dem genannten Stichtag rechtshängig gewordenen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids weiterhin verfolgt und nicht in einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umstellt - dies wäre gemäß § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG allerdings als eine sachdienliche Antragsänderung anzusehen. Zu den Verfahren im Sinne des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG gehören nicht nur Verfahren, die im engeren Sinne auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet sind, sondern auch Verfahren auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.3.2006 - 8 A 2672/03 -, ZfBR 2006, 474; Urt. v. 5.9.2006 - 8 A 1971/04 -, juris; Wustlich, NVwZ 2005, 996, 999).
Soweit im Bauvorbescheidverfahren einzelne im Baugenehmigungsverfahren relevante Fragen vorab selbstständig beurteilt werden können, geht der Senat im Hinblick auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin zur Begründung ihres Berufungszulassungsantrags und nachfolgend der Berufung davon aus, dass es ihr um die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens geht. Mit ihrem so zu verstehenden, auf die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 2 NBauO gerichteten Begehren dringt die Klägerin nicht durch.
Das Vorhaben der Klägerin soll im Außenbereich der Beigeladenen realisiert werden, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 (bis zum EAG Bau 2004: Nr. 6) BauGB richtet. Danach darf ein Vorhaben, das wie hier der Nutzung der Windenergie dient und deshalb im Außenbereich privilegiert zulässig ist, u. a. dann nicht zugelassen werden, wenn öffentliche Belange entgegenstehen. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Ausschlusswirkung nach dieser Vorschrift greift hier aufgrund der Ausweisung von Vorrangflächen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen durch, so dass dahinstehen kann, ob auch das RROP des Beklagten eine entsprechende Rechtswirkung entfaltet oder weitere öffentliche Belange - insbesondere Naturschutzbelange -dem Vorhaben entgegenstehen.
In Bezug auf die 25. Änderung des Flächennutzungsplans - und auch den am 18. Juni 2002 (neu) beschlossenen Flächennutzungsplan - der Beigeladenen sind formelle Fehler nicht ersichtlich und werden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Die durch die Darstellung der Sonderbauflächen für Windkraftanlagen L. und M. bewirkte Konzentrationsplanung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen hält auch einer inhaltlichen Überprüfung Stand.
Unschädlich ist, dass durch die 25. Änderung des Flächennutzungsplans Windkraftanlagen außerhalb der dargestellten Vorrangflächen ausgeschlossen werden. In der textlichen Darstellung des Änderungsplans heißt es wie folgt:
Im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Gemeinde Jade sind außerhalb der dargestellten Sonderbauflächen für Windenergieanlagen-Parks keine weiteren Windenergieanlagen zulässig. Dies betrifft sowohl Windenergieanlagen-Parks als auch Einzelanlagen. Bestehende Anlagen sind von dieser Bestimmung nicht betroffen.
Soweit die Darstellung die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb der beiden dargestellten Sonderbauflächen - mit Ausnahme bestehender Anlagen - ohne erkennbare Ausnahme ausschließt, geht sie über die Grenzen des Planvorbehaltes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht hinaus. Diese liegen darin, dass die Konzentrationswirkung (nur) in der Regel Geltung beanspruchen kann und es nicht ausschließt, dass im Rahmen einer nachvollziehenden Abwägung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.3.2006 - 8 A 2672/03 -, BauR 2006, 1715 und Urteil vom 4.12.2006 - 7 A 568/06 -, ZNER 2007, 81; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 6 Rdnr. 47) eine vom Regelfall abweichende Beurteilung in Betracht kommen kann, das Vorhaben beeinträchtige Gesichtspunkte nicht, um deren Wahrung willen die Konzentrationszonen geschaffen worden sind (Nds. OVG, Urteil vom 8.11.2005 - 1 LB 133/04 -, BRS 69 Nr. 109). Die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen weist auf die Möglichkeit einer nachvollziehenden Abwägung zwar nicht ausdrücklich hin. Doch liegt diesem Unterlassen kein planerischer Wille zugrunde, über den Planvorbehalt in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hinausgehend Windkraftanlagen auszuschließen. Im Erläuterungsbericht zur 25. Änderung des Flächennutzungsplanes (im Folgenden: Erläuterungsbericht; vgl. dort S. 4) wird vielmehr deutlich gemacht, dass die Flächennutzungsplanänderung der durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geschaffenen Möglichkeit einer Konzentrationsplanung Rechnung tragen soll. Die Prüfung einer Abweichung vom Regelfall ist demgegenüber im Genehmigungsverfahren zu vollziehen; sie wird durch die Darstellung der Vorrangflächen für die Windenergienutzung nicht in Frage gestellt. Davon abgesehen weist der am 18. Juni 2002 (neu) beschlossene Flächennutzungsplan, auf den im Falle der Unwirksamkeit der 25. Änderung dann (allein) abzustellen wäre, eine entsprechende Darstellung nicht mehr auf. Die Beigeladene hat die 25. Änderung zwar in den neu beschlossenen Flächennutzungsplan eingearbeitet und an ihrem Ziel festgehalten, durch die Darstellung von zwei Sonderbauflächen für Windkraftanlagen einem unkoordinierten Aufstellen von Windkraftanlagen an Standorten außerhalb dieser Flächen entgegenzuwirken (vgl. Erläuterungsbericht S. 115 f). Sie hat die textliche Darstellung der 25. Änderung aber nicht übernommen. Die (ausschließlich) zeichnerische Darstellung der Sonderbaufläche für Windkraftanlagen lässt keinen Zweifel daran, dass die Ausschlusswirkung gemäß der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur in der Regel Geltung beansprucht und einer abweichenden Beurteilung im Einzelfall nicht entgegensteht.
Die Darstellung der Sonderbauflächen für die Windkraftnutzung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen genügt auch dem Gebot der gerechten Abwägung öffentlicher und privater Belange gemäß § 1 Abs. 7 (vormals Abs. 6) BauGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 = NVwZ 2003, 733; Urteil v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 = BauR 2003, 1165; Urt. v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109 = NVwZ 2005, 211) hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1189) Windenergieanlagen nur um den Preis privilegiert, unter Planungsvorbehalt gestellt zu sein. Die Aufstellung der Windenergieanlagen soll durch Darstellungen in den gemeindlichen Flächennutzungsplänen in geordnete Bahnen gelenkt werden können. Die Gemeinden dürfen durch ihre Planung ihr Gebiet zwar nicht zu einem Gebiet machen, in dem Windenergieanlagen überhaupt nicht aufgestellt werden dürfen. Sie dürfen durch eine solche Planung deren Aufstellung aber gleichsam kontingentieren. Dazu müssen sie für ihr Gebiet ein schlüssiges und ausgewogenes gesamträumliches Konzept erarbeiten und zugrunde legen. Bei dessen Entwicklung dürfen sie aus städtebaulichen Gründen bestimmte Gemeindeteile - sogenannte Tabuzonen - von vornherein außer Betracht lassen. Das kommt insbesondere infrage für geschlossene Wald- und Siedlungs-, aber auch für andere Bereiche, sofern - etwa naturschutzrechtliche oder verkehrliche (Flugplatz-Einflugschneise), in jedem Fall - städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Siedlungsbereiche darf die Gemeinde mit Korridoren umgeben. Diese dürfen nicht nur so groß bemessen werden, dass sie die Lärm- und sonstigen Belästigungen der vorhandenen Ortslage verhindern, die mit einer Nutzung der Windenergie typischerweise verbunden sind und die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten können. Die Gemeinde darf diese Schutzbereiche vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge maßvoll über das hinaus vergrößern, was zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Die Gemeinde darf sogar einen noch weiteren Schutzkreis um vorhandene Bebauung ziehen, wenn sie städtebaulich tragfähige Gründe für die Annahme anführen kann, sie trage sich zumindest mittelfristig mit Erweiterungsabsichten und wolle sich durch die Aufstellung von Windenergieanlagen nicht konkrete Entwicklungsmöglichkeiten abschneiden oder erschweren lassen. Bei der Ermittlung des Sicherheitsabstandes darf die Gemeinde den für den Lärm maßgeblichen Parametern wie namentlich Windrichtung und -geschwindigkeit, Leistungsfähigkeit der Anlagen und ihre voraussichtliche Höhe, Tonhaltigkeit der Rotoren in mehr oder minder pauschalierender Weise Rechnung tragen. Dasselbe gilt für die Schutzwürdigkeit, die sie Einzelgebäuden und geschlossener Bebauung je nach Windrichtung zumisst (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, a. a. O.). Bleiben nach dieser flächendeckend vorzunehmenden Untersuchung geeignete Bereiche für die Nutzung der Windenergie übrig, ist sie nicht gehalten, sämtliche Gebiete auch als Vorrang-/Konzentrationsgebiete auszuweisen. Es reicht aus, wenn sie eine angemessene, substantielle Nutzung des Windes zur Erzeugung von Energie zulässt. In einem solchen Fall darf sie die Ausweisung von Konzentrationszonen mit der Anordnung verbinden, dass die Nutzung der Windenergie in anderen Gemeindebereichen ausgeschlossen sein soll. Dazu muss sie allerdings eine Abwägungsentscheidung für den gesamten ihrer Planung unterliegenden Raum treffen. Lässt sie weiße Flecken, d. h. Bereiche, für die sie noch keine abschließende Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung der Windenergienutzung treffen will, fehlt es an dem abschließenden gesamträumlichen Konzept, welches erst die Rechtfertigung für diese Ausschlusswirkung abgibt. Der Gemeinde ist es auch verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Mit einer bloßen Feigenblatt-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen (BVerwG, Urteil v. 21.10.2004, a.a.O.; vgl. zu Vorstehendem auch Urteil des 1. Senats des Nds. OVG v. 8.11.2005, a.a.O.).
Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Darstellung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen über die Sonderbauflächen für Windkraftanlagen einer rechtlichen Überprüfung Stand. Der Klägerin ist nicht in ihrer Beanstandung zu folgen, die Flächennutzungsplanung leide an einem vollständigen Abwägungsausfall, weil sie ohne tragfähige Begründung von der Potentialstudie der Planungsgruppe Grün von April 1997 abweiche, die zur Vorbereitung der Flächennutzungsplanänderung erstellt worden sei. In der Potentialstudie seien sechs Bereiche als Potentialflächen für die Windkraftnutzung ermittelt worden; hiervon abweichend habe die Beigeladene lediglich zwei Bereiche als Vorrangflächen dargestellt, in denen die Windenergienutzung wegen bereits erteilter Genehmigungen ohnehin nicht zu verhindern gewesen sei. Bei der Ermittlung der in Betracht kommenden Suchräume hat die Beigeladene in nicht zu beanstandender Weise auf die Potentialstudie zurückgegriffen, die im Auftrag derEBV Energieanlagen Betreuungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH erstellt worden ist, um die für die Windenergienutzung geeigneten Räume im Gebiet der Beigeladenen zur Vorbereitung der Bauleitplanung zu suchen und zu prüfen. Dabei ist nicht nur ein Teilbereich, sondern das gesamte Gemeindegebiet in die Untersuchung aufgenommen worden (vgl. S. 4 der Potentialstudie). Unter Berücksichtigung der - seinerzeit erst als Entwurf vorgelegten - Vorgaben der regionalen Raumordnungsplanung des Beklagten, Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von 6,34 MW (später reduziert auf 6,0 MW) im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu ermöglichen, werden in der Potentialstudie zunächst anhand einer Flächenvorauswahl Ausschlussflächen beschrieben, die sich aufgrund von Einschränkungen im Zusammenhang mit baulichen Anlagen und Nutzungen, durch Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz und durch bedeutsame Gebiete für die Erholung/den Fremdenverkehr (Feriensiedlung T. und Campingplatz bei U.) ergeben haben. In einem weiteren Schritt werden insgesamt sechs Flächen mit potentiell für die Windenergienutzung geeigneten Standorten als Abwägungsmaterial dargestellt. Nach Sichtung und Bewertung des Abwägungsmaterials wird in der Studie schließlich ausgeführt, dass lediglich die Suchräume 1 V. und 2 W. als mit hoher Eignung und geringem Konfliktpotenzial zu bewerten seien. Die Suchräume lägen in unmittelbarer Nähe zueinander und eigneten sich für die Bildung nur eines Windparks, in dem - in Reihe aufgestellt - vier Windkraftanlagen mit Leistungen von je 1,5 MW errichtet werden könnten. Auf die tatsächlichen Erkenntnisse und die Standortempfehlung der Potentialstudie aufbauend hat die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen im Rahmen einer eigenen Standortfindung geeignete Suchräume für die Windenergienutzung als gesamträumliches Konzept herausgearbeitet. Sie hat die Vorschläge der Potentialstudie nicht ungeprüft übernommen - und musste dies auch nicht -, sondern hat eine eigenständige Standortwahl unter Abwägung vorhandener und erkannter Nutzungskonflikte getroffen. Abweichend von der Standortempfehlung der Potentialstudie hat die Beigeladene den Suchraum V. nur in verkleinertem Umfang (L.) und den Suchraum 2 W. nicht weiter berücksichtigt mit der Erwägung, dass die Abstände der Windkraftanlagen zu Einzelhäusern und Gehöften auf 500 m vergrößert werden sollten, während in der Potentialstudie insoweit noch ein Abstand von 300 m zugrunde gelegt worden war. Unter Berücksichtigung der erweiterten Abstandsanforderungen haben sich letztlich nur die beiden Teilbereiche L. und M. als Vorrangflächen für die Windenergienutzung durchgesetzt.
Die durch entsprechende Schutzradien dargestellten Abstände der Vorrangflächen von 500 m zu den genannten baulichen Anlagen begegnen in der Sache keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit im Windenergie-Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 11. Juli 1996 (39.1-32346/8.4) in Bezug auf Einzelhäuser eine Abstandsempfehlung (für die Regionalplanung zur Windenergienutzung) von lediglich 300 m ausgesprochen worden ist, folgt der erkennende Senat der bereits vom 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vertretenen Auffassung, wonach der Erlass lediglich Empfehlungen ausspricht, nicht aber verbindliche Vorgaben für die Bauleitplanung enthält (vgl. Urt. des 1. Senats vom 14.9.2000 - 1 K 5414/98 -, NVwZ 2001, 452; Beschl. vom 2.10.2003 - 1 LA 28/03 -, BauR 2004, 458; Urt. vom 8.11.2005, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.12.2002, a.a.O.) darf die Potentialflächensuche sich, was den Abstand zu Wohnbauflächen anbelangt, auf eine Betrachtungs- und Arbeitsweise beschränken, bei der die Schutzgesichtspunkte, welche zugunsten der Wohnbevölkerung namentlich hinsichtlich Lärm und Schattenwurf zu beachten sind, aufgrund einer mehr oder weniger pauschalen Weise berücksichtigt werden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht Abstände von 300 m und 750 m nicht beanstandet. Die Ausweisung eines Abstands von 500 m zu Wohnhäusern in Einzellagen ist hier erfolgt unter städtebaulich vertretbaren Vorsorgegesichtspunkten und der planungsrechtlich ebenfalls vertretbaren Überlegung der Beigeladenen, der Wohnnutzung in Einzelhäusern und Gehöften im Außenbereich den gleichen Schutz vor Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen zukommen zu lassen wie der Wohnnutzung in Siedlungsgebieten. Dagegen ist gerichtlich nichts zu erinnern.
Die Beigeladene war gleichermaßen nicht gehalten, den im Windenergie-Erlass vom 11. Juli 1996 vorgeschlagenen Mindestabstand von 5 km zwischen den dargestellten Sonderbauflächen auszuweisen. Auch insoweit kann der Erlass nur als unverbindliche Orientierungshilfe für die Flächennutzungsplanung angesehen werden. Die Beigeladene hat sich für eine Unterschreitung des Mindestabstands um etwa 2 km entschieden, um dadurch eine weitere Konzentration der Sonderbauflächen im Sinne eines Flächenverbunds zu bewirken. Dies erscheint städtebaulich vertretbar, weil die dargestellten Teilbereiche L. und M. ohnehin nur relativ kleine Flächen von 7,5 ha bzw. 5,7 ha umfassen und die Errichtung von nur etwa vier bis sechs Windkraftanlagen ermöglichen (vgl. dazu unten). Die Gefahr einer städtebaulich unerwünschten Anlagenhäufung und einer damit einhergehenden Überformung der Landschaft (vgl. dazu Urteil d. 1. Senats v. 21.7.1999 - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358) besteht hier deshalb nicht.
Bei der Darstellung des Teilgebietes L. hat die Beigeladene Belange des Vogelschutzes nicht verkannt. Sie hat die Nähe des Teilgebietes zu avifaunistisch wertvollen Bereichen von lokaler und höherer Bedeutung gesehen und das vorhandene Karten- und Datenmaterial um eigene Untersuchungen ergänzt (vgl. Erläuterungsbericht S. 62 ff). Nach der für die Beigeladene erstellten Ausarbeitung von Schreiber Rastvögel im Bereich der Gemeinde X. (Landkreis Y.) vom 16. Februar 1998, die dem Erläuterungsbericht als Anlage beigefügt ist, hat das Teilgebiet S. für Rastvögel nationale Bedeutung und das Teilgebiet R. internationale Bedeutung. Die dargestellte Sonderbaufläche im Teilbereich L. liegt außerhalb dieser Gebiete und hält zu dem am nächsten gelegenen Teilgebiet S. einen ausreichenden Abstand von über 500 m sowie zu den innerhalb des Teilgebietes dargestellten Beständen mit lokaler und höherer Bedeutung einen zusätzlichen Abstand von etwa 500 m ein. Für den Bereich L. selbst ließen sich nur kleine Bestände an Rastvögeln nachweisen. An Brutbeständen wurden innerhalb eines 1000 m-Untersuchungsraumes bezogen auf den Teilbereich L. drei Brutpaare Kiebitze, ein Brutpaar Rotschenkel, zwei Brutpaare Austernfischer und drei Brutpaare Brandgänse festgestellt. Die Beigeladene hat diese Erkenntnisse in die Abwägung eingestellt und berücksichtigt, dass sich die Errichtung von Windkraftanlagen auf den Potentialflächen negativ auf die Avifauna auswirken kann. Sie hat den Eingriff in die Natur fachlich bewertet und für den Standort L. (lediglich) einen Kompensationsflächenbedarf von ca. 5 - 10 ha (für Kiebitze und Rotschenkel) festgestellt. Durchgreifende Bedenken gegen diese Bewertung bestehen nicht. Sie ergeben sich auch nicht mit Blick auf die Vorschlagsliste des Nds. Umweltministeriums zur Nachmeldung von EU-Vogelschutzgebieten mit dem Vorschlag V 64-Marschen am Jadebusen (Stand: Oktober 2006). Der Vorschlag erfasst ein binnendeichs an den Jadebusen und damit an den Nationalpark Nds. Wattenmeer grenzendes Gebiet in einer Größe von 7954 ha. Die dargestellte Sonderbaufläche L. liegt jedoch deutlich außerhalb dieses Vorschlagsgebietes. Davon abgesehen hat der Nachmeldevorschlag im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung noch nicht vorgelegen und konnte deshalb von der Beigeladenen nicht berücksichtigt werden.
Der Zuschnitt der Sonderbauflächen L. und M. ist nicht zu beanstanden. Wie sich aus der zeichnerischen Darstellung in der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes ergibt, ist der Grenzverlauf der Flächen bedingt durch einzuhaltende Abstände zu schutzwürdigen Anlagen und Bereichen. Um die in der näheren Umgebung der Sonderbauflächen vorhandenen Einzelhäuser und Gehöfte sind entsprechend der planerischen Vorgabe, ihnen den gleichen Schutz vor Beeinträchtigungen durch die Windenergienutzung zukommen zu lassen wie der Wohnnutzung in Siedlungsbereichen, Schutzradien von 500 m gezogen worden, die den Zuschnitt der Sonderbauflächen im Wesentlichen bestimmen. Im Teilbereich M. kommen Schutzradien von 100 m und 200 m um Biotope hinzu, die den Grenzverlauf der Sonderbaufläche in nördlicher/nordöstlicher Richtung erklären. Die Erwägungen, die zur Begrenzung der Sonderbaufläche in diesem Bereich geführt haben, sind im Erläuterungsbericht (vgl. S. 42 f., 62) hinreichend dargetan. Die nordöstlich gelegenen Bereiche werden danach durch wertvolle Biotopstrukturen wie z.B. Moor-/Birkenwald, Moordegenerationsstadien, Feuchtwiesenbereiche und zum Teil Biotope gemäß § 28 a NNatSchG charakterisiert und mit einem Pufferstreifen von 100 m bis 200 m zu naturnahen Waldgebieten im Z. Moorland bedacht. Den Empfehlungen des Windenergie-Erlasses vom 11. Juli 1996 entsprechend wird bei den Biotopen gemäß § 28 a NNatSchG ein Mindestabstand von 200 m berücksichtigt. Weiterhin wird im Erläuterungsbericht ausgeführt, dass sich im Norden eine Moorbirkenwaldparzelle befinde. Im Windenergie-Erlass werde zu Waldgebieten in der Regel ein Abstand von 200 m empfohlen; gemäß einer Auskunft des Nds. Innenministeriums vom 19. Februar 1998 spielten jedoch Größe und Funktion der jeweiligen Waldgebiete eine Rolle. Nach Aussage der Potentialstudie sei zu Waldgebieten ab 1 ha Mindestgröße eine Pufferzone von mindestens 100 m für die Entwicklung/Freihaltung der Waldrandzone für sinnvoll zu erachten. Die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen hat diese Empfehlungen aufgegriffen und frei von Abwägungsfehlern um das in nordöstlicher Richtung gelegene Biotop gemäß § 28 a NNatSchG einen Schutzradius von 200 m und um den nördlich/nordöstlich der Sonderbaufläche gelegenen Waldstreifen einen entsprechenden Schutzradius von 100 m gelegt. Die Schutzwürdigkeit dieser Bereiche lässt sich anhand der Planunterlagen auch hinreichend nachvollziehen. Der Landschaftsrahmenplan des Beklagten (von Mai 1992), der der Flächennutzungsplanung ebenso wie der Landschaftsplan der Beigeladenen (Stand: Oktober 2000) als Abwägungsmaterial zugrunde gelegen hat, weist zwei Biotope gemäß § 28 a NNatSchG nordöstlich und östlich der hier zu betrachtenden Sonderbaufläche aus. In der Karte 5 (Entwicklungsziele und Maßnahmen) sind sie als GB 4 dargestellt, wobei unter diese Kennzeichnung seggen-, binsen- und hochstaudenreiche Nasswiesen fallen (vgl. Landschaftsrahmenplan S. 190). Beide Biotope sind auch im Landschaftsplan der Beigeladenen im Kartenteil (Ziel- und Maßnahmenkonzept, Südlicher Abschnitt) verzeichnet. Die in nordöstlicher Richtung der Sonderbaufläche dargestellten beiden Schutzradien von 200 m lassen sich auf den einzuhaltenden Abstand zu einem - dem nördlicher gelegenen - dieser Biotope zurückführen. Einer Darstellung eines weiteren Abstands zu dem östlich der Sonderbaufläche gelegenen Biotop hat es nicht bedurft, weil der Verlauf der Sonderbaufläche hier bereits durch einen Abstand (von 500 m) zu einem östlich der Fläche vorhandenen Einzelhaus/Gehöft vorgegeben ist. Die nördlich/nordöstlich der Sonderbaufläche gelegene Waldfläche mit einem Schutzradius von 100 m zur Sonderbaufläche ist, was ihren Bestand anbelangt, ebenfalls in dem genannten Abwägungsmaterial nachgewiesen. Sie ist im Landschaftsrahmenplan des Beklagten (Karte 5) verzeichnet, ebenso im Landschaftsplan der Beigeladenen (Kartenteile Ziel- und Maßnahmenkonzept, Südlicher Abschnitt sowie Biotoptypen/Nutzungen, Teil Süd; in letzterem mit der Kennzeichnung als Moorbirkenwald). Darüber hinaus ist sie auch im Kartenmaterial der Potentialstudie nachgewiesen (Karte 2.2: Bereiche mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft; darin Kennzeichnung als naturnahes Waldgebiet in offener Landschaft einschließlich 100 m Pufferzone).
Die Darstellung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan der Beigeladenen begegnet auch im Ergebnis keinen Bedenken, denn sie ermöglicht eine noch substanzielle Windenergienutzung und stellt sich nicht als eine städtebaulich unzulässige Feigenblatt-Planung dar. Die dargestellten Sonderbauflächen weisen im Verhältnis zur Gesamtgröße des Gemeindegebiets der Beigeladenen von ca. 93,55 km² zwar nur eine geringe Größe von etwa 7,5 ha (Standort L.) und 5,7 ha (Standort M.) auf (= 0,14 %). Das Verhältnis der Größen zueinander ist für sich gesehen aber nur wenig aufschlussreich und rechtfertigt den Schluss auf eine Verhinderungsplanung nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, a.a.O.; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 35 Rdnr. 119). Die Sonderbauflächen sind - absolut gesehen - so bemessen, dass nach den im Erläuterungsbericht zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen der Beigeladenen an dem Standort L. zwei bis drei Anlagen und an dem Standort M. etwa zwei Anlagen (vgl. Erläuterungsbericht S. 36) errichtet werden können. Die Flächenausweisung trägt den Vorgaben der im Zeitpunkt des Beschlusses über die Flächennutzungsplanänderung als Entwurf vorgelegten Regionalen Raumordnungsplanung des Beklagten Rechnung, der zufolge die Beigeladene Flächen zur Aufstellung von Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von 6,34 MW (6,0 MW) darstellen soll. Nach dem Vortrag des Beklagten sollen im Teilgebiet L. inzwischen eine Windkraftanlage mit einer (Nenn-) Leistung von 1,65 MW und zwei Anlagen mit einer Leistung von je 2,0 MW errichtet worden sein. Im Bereich M. sei in Kürze mit der Errichtung von drei Anlagen mit einer Gesamtleistung von 5,4 MW (1,8 MW je Anlage) zu rechnen, so dass ein Gesamtumfang von sechs Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von 11,05 MW auf beiden Sonderbauflächen zugrunde zu legen sei. Damit seien die Erfordernisse des RROP für den Bereich der Beigeladenen deutlich übertroffen worden. Soweit nicht auszuschließen ist, dass eine der genehmigten/errichteten Anlagen mit den Rotorblättern über die Sonderbaufläche hinausragt und eine weitere Anlage bereits mit ihrem Mast (knapp) außerhalb der dargestellten Vorrangflächen steht (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 13.6.2007 - 12 LC 36/07-), kann die Richtigkeit dieses auf eine zum Teil planwidrige Errichtung von Einzelanlagen hindeutenden Umstands dahinstehen und bedarf im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Aufklärung. Selbst wenn die vom Beklagten in Bezug genommenen sechs Anlagen (drei je Teilgebiet) nicht sämtlich innerhalb der Teilgebiete errichtet werden (können), bieten die Teilgebiete bei vorsichtiger Betrachtungsweise doch die Möglichkeit, entsprechend den Vorstellungen der Beigeladenen zumindest zwei Anlagen in jedem Teilgebiet zu errichten. Bei einer Nennleistung von 1,5 bis 1,8 MW je Anlage, d. h. einer Leistung, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung dem Leistungsvolumen gängiger Anlagen einschließlich der von der Klägerin beantragten entsprochen hat, kann zugrunde gelegt werden, dass die dargestellten Sonderbauflächen Windenergienutzung in einem Umfang von zumindest 6,0 bis 7,2 MW ermöglichen. Damit hat die Beigeladene der Nutzung der Windenergie in ihrem Gemeindegebiet in noch substanzieller Weise Raum verschafft. Das Gemeindegebiet weist auch Besonderheiten auf, die gegen eine (weitaus) umfänglichere Darstellung von Vorrangflächen für die Windenergienutzung sprechen und die den Vorwurf einer unzulässigen Negativplanung als nicht haltbar erscheinen lassen. Der Blick auf das Kartenmaterial (u. a. Karte 2.1 zur Potentialstudie) verdeutlicht, dass große Teile des Gemeindegebiets u. a. wegen ihrer Nähe zum Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer besondere Bedeutung für Natur und Landschaft haben und sich für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht eignen. Zu den nach der Potentialstudie ohnehin nur in Betracht gekommenen sechs Potentialsuchräumen legt der Erläuterungsbericht im Einzelnen die Gründe dar (vgl. S. 15 ff), weshalb sie - abgesehen von den Standorten L. und M. - letztlich nicht herangezogen worden sind. Neben den gegenüber der Potentialstudie vergrößerten Abständen zu Einzelhäusern und Gehöften auf 500 m und der damit verbundenen Verkleinerung sämtlicher Potentialsuchräume sind dies in Bezug auf den Potentialsuchraum Nr. 68 Teilflächen B und C die zum Teil sehr große Bedeutung der Flächen für das Landschaftsbild und Gründe des Naturschutzes (Schutz des Jaderkreuzmoors und des Bollenhagener Moors mit naturnahen Waldflächen vor einer Verfremdung), in Bezug auf den Potentialsuchraum Nr. 70 Teilflächen D und E ebenfalls Gründe des Naturschutzes, d. h. hier eine hohe avifaunistische Bedeutung der Flächen. Eine weiträumigere Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung hätte eine Zurückstellung dieser Belange und/oder die Verringerung der Mindestabstände der Windkraftanlagen zu Einzelhäusern und Gehöften erfordert, wozu die Beigeladene aber nicht verpflichtet gewesen ist. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse in ihrem Planungsraum stellt sich die Darstellung der beiden Standorte L. und M. deshalb als eine (noch) angemessene Ausweisung von Sonderbauflächen für die Windenergie dar.
Als abwägungsfehlerhaft kann es weiterhin nicht angesehen werden, dass die Beigeladene sich bei der 25. Änderung ihres Flächennutzungsplanes an dem Entwurf des RROP des Beklagten orientiert hat. Zwar spricht einiges dafür, dass das RROP fehlerhaft sein könnte, weil es die Vorgaben des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen 1994 (Teil II vom 18.7.1994, Nds. GVBl. S. 317 mit nachträglichen Änderungen) über die Festlegung von Vorrangstandorten für die Windenergienutzung nicht vollständig umgesetzt und dadurch dem Entwicklungsgebot gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 ROG, § 7 Abs. 2 NROG nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Das Landes-Raumordnungsprogramm legt in Teil 2 C 3.05 als Ziel der Raumordnung fest, dass in den für die Nutzung von Windenergie besonders geeigneten Landesteilen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen Vorrangstandorte für die Windenergienutzung in dem Umfang festzulegen sind, der näher bestimmte Leistungen ermöglicht. Für den Beklagten ist ein Leistungspotential von 150 MW vorgesehen. Das RROP des Beklagten legt in seiner textlichen Darstellung der Grundzüge und Ziele der Raumordnung demgegenüber unter C/D 3.5 05 für das Kreisgebiet Vorrangstandorte für Windenergienutzung in einem Umfang von lediglich 105 MW fest, ohne das Zurückbleiben hinter dem durch das Landes-Raumordnungsprogramm verbindlich festgesetzten Leistungsumfang auf der Grundlage eigenständiger Erwägungen überzeugend zu begründen. Ein darin liegender - hier nicht zu vertiefender - Mangel wirkt sich aber auf die Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes nicht aus. Zum einen war das RROP im Zeitpunkt des Beschlusses über die 25. Flächennutzungsplanänderung noch nicht rechtsverbindlich und konnte dementsprechend auch die Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB für die Bauleitplanung noch nicht auslösen. Zum anderen ist das Zurückbleiben der Regionalen Raumordnungsplanung hinter der Zielvorgabe aus dem Landes-Raumordnungsprogramm im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Festlegung von Windenergieleistung im Gesamtumfang von 150 MW zur Einstellung in die kommunale Bauleitplanung sich in anderen Gemeinden (insbesondere AA., AB. und AC.) nicht durchsetzen ließ, während sich für das Gemeindegebiet der Beigeladenen diesbezüglich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben (vgl. RROP Teil 2, Begründung und Raumordnungsbericht, S. 128 ff). Die Regionalplanung hatte für die Beigeladene auch unter Zugrundelegung eines Verteilungsschlüssels von 150 MW zunächst nur einen Anteil von 6,34 MW vorgesehen, d. h. das Unterschreiten der Zielvorgabe des Landes-Raumordnungsprogramms hat hier nur zu einer geringfügigen Abrundung auf 6,0 MW geführt. Die Vorgabe im Entwurf der Regionalen Raumordnungsplanung, diesen Leistungsumfang von 6,0 MW bei der Darstellung von Vorrangflächen für die Windenergienutzung zu gewährleisten, hat die Beigeladene aber frei von Abwägungsfehlern berücksichtigt, ohne darin zudem eine Obergrenze zu erblicken.
Dem Vorhaben der Klägerin steht nach alledem die Darstellung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen entgegen. Die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB tritt zwar nur in der Regel ein, so dass in Ausnahmefällen eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich in Betracht kommt. Die danach ermöglichte Feindifferenzierung, die in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB auf eine nachvollziehende Abwägung hinausläuft, verlangt aber, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dabei ist zu beachten, dass der zur Genehmigung gestellte Standort das gesamträumliche Planungskonzept der Gemeinde nicht in Frage stellen darf; es muss sich um eine vom Plangeber so nicht vorgesehene (atypische) Fallkonstellation handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, a.a.O.; Urt. v. 26.4.2007 - 4 C N 3 06 -, juris; vgl. auch Rieger, a.a.O., § 35 Rdnr. 121; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2007, § 35 Rdnr. 107 a). Eine vom planerischen Regelfall abweichende Sonderkonstellation, die aus dem planerischen Konzept der Beigeladenen herausfiele, ist hier nicht gegeben. Die von der Klägerin zur Überprüfung gestellten Anlagenstandorte liegen westlich der Sonderbaufläche L. in einem Bereich mit Bedeutung für das Landschaftsbild (Karte 2.3 der Potentialstudie) und zwischen zwei avifaunistisch wertvollen Bereichen (R. und S.). Sie fallen in den Potentialsuchraum Nr. 65 der Potentialstudie, der nach dem Planungskonzept der Beigeladenen frei von Windkraftanlagen bleiben soll. Die Verwirklichung des Vorhabens würde dieses Konzept in unzulässiger Weise unterlaufen.
II. Der für den Fall der Ablehnung des Hauptantrags gestellte Hilfsantrag, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, der Klägerin bis zur Bekanntmachung der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet.
1. Während das mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren auf die Prüfung gerichtet ist, ob der Klägerin der beantragte Bauvorbescheid im jetzigen Zeitpunkt, d. h. im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat, zusteht, ist Gegenstand des Hilfsantrags eine rückschauende Betrachtung, ob die Klägerin bis zu dem genannten Zeitpunkt anspruchsberechtigt gewesen ist. Im Verhältnis zum Hauptantrag stellt ein solcher Hilfsantrag jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Bestehen eines Anspruchs für einen Zeitpunkt vor Klageerhebung festgestellt werden soll, eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO und nicht lediglich eine Klagebeschränkung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1999 - 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74 = NVwZ 1999, 1105; dazu grundsätzlich kritisch, für den Fall der Beurteilung eines Zeitraumes vor Klageerhebung jedoch zustimmend: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rdnr. 9 i.V.m. § 113 Rdnr. 110).
Die Klageänderung - hier in Gestalt einer grundsätzlich auch im zweiten Rechtszug noch möglichen hilfsweisen Erweiterung - setzt gemäß § 91 Abs. 1 VwGO die Einwilligung der übrigen Beteiligten oder ihre Sachdienlichkeit voraus. Die erforderliche Einwilligung liegt hier nicht vor, denn unabhängig von der Frage, ob der Beklagte ausdrücklich oder zumindest gemäß § 91 Abs. 2 VwGO konkludent in die Klageänderung eingewilligt haben könnte, fehlt es jedenfalls an der Einwilligung seitens der Beigeladenen.
Die Klageänderung kann auch nicht als sachdienlich angesehen werden. Sachdienlichkeit setzt nach allgemeinem Verständnis voraus, dass für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert (BVerwG, Urt. v. 22.2.1980 - 4 C 61.77 -, DVBl 1980, 598; Kuntze in: Bader, VwGO, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 20, Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rdnr. 19; ). Dies kann in der bei einem Übergang von einem vom Kläger für erledigt erachteten Verpflichtungsbegehren zu einem Feststellungsbegehren in der Regel zwar angenommen werden. Doch ist hier zu berücksichtigen, dass das Feststellungsbegehren der Klägerin nicht zulässig ist, was zugleich der Annahme seiner Sachdienlichkeit entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.10.1980 - 6 C 39.80 -, NJW 1981, 1683; a. A.: Kopp/Schenke, a.a.O.).
Für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Anschluss an ein erledigtes Verpflichtungsbegehren ist nach allgemeiner Auffassung § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 27.3.1998 - 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295; Urt. v. 28.4.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.1983 - 9 S 1596/82 -, NVwZ 1984, 251; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.12.1993 - 23 A 865/91 -, DVBl. 1994, 541; Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rdnr. 109 ff), so dass ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung vorliegen muss. Sofern mit dem Feststellungsbegehren darüber hinaus geltend gemacht wird, dem Kläger habe bereits in einem bestimmten - vor Klageerhebung liegenden - Zeitraum der geltend gemachte materielle Anspruch zugestanden, bedarf es der analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO indes nicht. Vielmehr kann ein derartiges Begehren als Feststellungsantrag gemäß § 43 VwGO verfolgt werden, wobei an das Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an das berechtigte Interesse im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (BVerwG, Urt. v. 28.4.1999, a.a.O.; zur gleichartigen Auslegung des Feststellungsinteresses in den genannten Vorschriften vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 20.10.1998 - 7 ZB 98.2535 -, NVwZ-RR 1999, 378; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdnr. 23).
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist hier nicht gegeben. Die Klägerin trägt vor, wegen der rechtswidrigen Ablehnung ihrer Bauvoranfrage Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend machen zu wollen. Unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität der begehrten Feststellung für die Geltendmachung derartiger Ansprüche lässt sich das Feststellungsinteresse aber nur bejahen, wenn die Klägerin eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage bereits erhoben hätte oder ein solcher Prozess hinreichend sicher zu erwarten wäre. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos sein (BVerwG, Urt. v. 3.6.2003 - 5 C 50.02 -, NVwZ 2004, 104; Kuntze, a.a.O., § 113 Rdnr. 69; Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rdnr. 136; Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rdnr. 278 ff.). Das Vorbringen der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Die Klägerin hat nur pauschal in den Raum gestellt, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend machen zu wollen, ohne dies näher zu konkretisieren. Davon abgesehen wäre die Rechtsverfolgung auch als offensichtlich aussichtslos anzusehen.
In Bezug auf die Erhebung einer verschuldensabhängigen Amtshaftungsklage ist zu berücksichtigen, dass einen Amtswalter in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die konkrete Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat, weil von einem Amtswalter keine bessere Rechtseinsicht als von einem solchen Gericht erwartet werden kann (Schmaltz in: Große -Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl., § 75 Rdnr. 116; Wolff, a.a.O. m.w.N.). So verhält es sich hier. Das Verwaltungsgericht hat die angegriffene Amtshandlung des Beklagten für rechtmäßíg erachtet und dies mit dem Vorliegen dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehender Belange des Naturschutzes begründet. Die vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angeführten Gesichtspunkte des Vogelschutzes sind auch nicht nachträglich, d. h. nach dem Inkrafttreten der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen eingetreten. Denn das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung u. a. auf Ausführungen von Schreiber v. 16.2.1998) und Melter/Schreiber (Wichtige Brut- und Rastvogelgebiete in Niedersachsen) gestützt, d. h. auf sachverständige Stellungnahmen, die auch den Zeitraum ab dem Jahr 2000 - die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat die Bauvoranfrage am 2. Juni 2000 beim Beklagten gestellt - abdecken. Soweit abweichend von den vorgenannten Grundsätzen die das behördliche Handeln bestätigende Entscheidung eines Kollegialgerichts das Verschulden des Amtswalters ausnahmsweise nicht entfallen lässt, weil das Kollegialgericht die Sach- oder Rechtslage offensichtlich verkannt hat oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. Beschl. v. 9.8.1980 - 1 B 94,90 -, NVwZ 1991, 270; Urt. v. 17.8.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99; Schmaltz, a.a.O., § 75 Rdnr. 116), besteht für die Annahme einer derartigen Fehleinschätzung durch das Verwaltungsgericht kein Anhalt. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Belangen des Vogelschutzes vielmehr ausführlich und unter sorgfältiger Auswertung der fachkundigen Ausführungen von Schreiber und Melter/Schreiber befasst.
In Bezug auf das Anbringen von Entschädigungsansprüchen ist nicht ersichtlich, welche Ansprüche die Klägerin (mit Erfolg) geltend machen könnte. Verzögerungen im Baugenehmigungsverfahren können einen verschuldensunabhängigen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff auslösen (Schmaltz, a.a.O., § 75 Rdnr. 121). Ein derartiger Anspruch setzt aber grundsätzlich einen rechtswidrigen Eingriff in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition voraus (BGH, Urt. v. 17.3.1994 - 3 ZR 27/93 -, NJW 1994, 3158). Die Klägerin verhält sich zu dieser Anforderung nicht. Wie sich den eingereichten Bauunterlagen entnehmen lässt, sollen die streitigen Windkraftanlagen auf Grundflächen errichtet werden, die im Eigentum der Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. deren Gesellschafter G. stehen. Soweit die (verzögerte) Ausnutzbarkeit/Bebaubarkeit dieser Grundflächen Gegenstand eines Entschädigungsanspruchs wäre, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, inwieweit ihr selbst an den Grundflächen Nutzungsrechte - insbesondere dinglicher Art - zustehen bzw. zugestanden haben (zum Erfordernis eines Eigentumsbezugs vgl. auch VGH Bad.-Württemberg, Urt. v. 6.11.2006 - 3 S 2115/04 -, NuR 2007, 210). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin sich hierzu nicht weiter eingelassen und nur unsubstantiiert erklärt, möglicherweise seien ihr Regressansprüche ihrer Rechtsvorgängerin gegen den Beklagten abgetreten worden. Die insoweit nicht weiterführenden Erklärungen genügen nicht, das erforderliche Feststellungsinteresse darzutun.
2. Im Übrigen hat der Hilfsantrag auch in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte war bis zur Bekanntgabe der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen nicht verpflichtet, der Klägerin den Bauvorbescheid für die streitigen Windkraftanlagen zu erteilen. Dem steht schon entgegen, dass die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht als Bauherrin aufgetreten ist. Die am 2. Juni 2000 beim Beklagten eingegangene Bauvoranfrage ist von der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Bauherrin gestellt worden. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens ist dann zwar die Klägerin an den Beklagten herangetreten, allerdings (zunächst) nur als Bevollmächtigte ihrer Rechtsvorgängerin. Dass am 1. Dezember 2000 ein Bauherrenwechsel zur Klägerin stattgefunden haben soll, hat die Klägerin erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 7. Juni 2002 mitgeteilt. Unter diesen Umständen bestand für den Beklagten schon aus verfahrensrechtlichen Gründen kein Anlass, der Klägerin bis dahin einen positiven Bauvorbescheid für das streitige Vorhaben zu erteilen. Abgesehen davon - dies gilt auch in Bezug auf etwaige Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht - stand der Erteilung entgegen, dass die Bauunterlagen entgegen den Erfordernissen gemäß §§ 74 Abs. 2 Satz 2, 71 Abs. 2 NBauO i. V. m. § 10 Abs. 1 BauVorlVO unvollständig geblieben sind und eine abschließende Beurteilung der zur Überprüfung gestellten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens deshalb nicht möglich gewesen ist. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens, die hier umfassend, d. h. ohne Einschränkungen zur Überprüfung gestellt worden ist, gehört auch die Frage, ob es schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen kann. Schädliche Umwelteinwirkungen können im Einwirkungsbereich von Windkraftanlagen vor allem durch Lärmimmissionen und Schattenwurf verursacht werden. Zu diesen Einwirkungen fehlten - und fehlen weiterhin - belastbare Aussagen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat in den Erläuterungen zu ihrer Bauvoranfrage die von ihr geplanten Anlagen nur grob umrissen anhand ihrer Leistung von 1800 KW und ihrer Höhe von insgesamt nicht mehr als 100 m (Nabenhöhe 65 m, Rotordurchmesser 35 m). Weitere Angaben zum Anlagentyp hat sie nicht gemacht, auch hat sie ihrem Antrag weder ein Schallgutachten noch eine Schattenwurfanalyse beigefügt. Hierzu hat sie angekündigt, entsprechende Gutachten selbstverständlich im Rahmen des weiteren Verfahrens erstellen zu lassen, was dann aber unterblieben ist. Wie sich dem von ihr beigefügten Lageplan entnehmen lässt, befinden sich nordwestlich, südwestlich, östlich und südöstlich der Anlagenstandorte Einzelhäuser/Hofstellen in Abständen zwischen 425 m und 865 m zur nächstgelegenen der beiden geplanten Anlagen. Zur Siedlung H. im Nordosten sollen die Anlagen einen Abstand von 680 m bzw. 685 m einhalten. Im Hinblick auf diese Entfernungen ist eine Beeinträchtigung benachbarter Wohnnutzungen durch Lärmimmissionen und Schattenwurf der Anlagen nicht auszuschließen, sondern ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Die Frage, ob das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, kann deshalb nicht ohne weiteres im Sinne der Klägerin beantwortet werden. Der Bauvoranfrage hat es unter diesen Umständen an der erforderlichen Spruchreife gefehlt mit der Folge, dass der Beklagte nicht verpflichtet gewesen ist, der Klägerin den Bauvorbescheid bis zum Inkrafttreten der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu erteilen.
III. Der weiter hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, bis zum Inkrafttreten seines Regionalen Raumordnungsprogramms 2003 am 19. Dezember 2003 der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, kann danach ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Antrag ist entsprechend den vorstehenden Erwägungen ebenfalls unzulässig und in der Sache jedenfalls auch unbegründet. Der begehrten Feststellung steht die offengebliebene Beurteilung der Lärm- und Schattenwurfproblematik der geplanten Anlagen entgegen, darüber hinaus auch - ab ihrem Inkrafttreten - die 25. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen.
Ende der Entscheidung
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