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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.07.2006
Aktenzeichen: 12 ME 121/06
Rechtsgebiete: FeV
Vorschriften:
FeV § 48 Abs. 4 Nr. 2 | |
FeV § 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 |
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die im Tenor bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der es den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vorläufig bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens zu verlängern, abgelehnt hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung habe. Der Antragsgegner habe diesen Antrag mit zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 2006 voraussichtlich zu Recht abgelehnt. In diesem Bescheid heiße es, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Ihr sei erstmals am 24. Februar 1995 eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxi und Mietwagen mit Geltungsdauer bis zum 12. Februar 1998 erteilt worden. Aufgrund eines Verlängerungsantrages habe die Fahrerlaubnis seinerzeit nur für ein Jahr verlängert werden können, weil zu diesem Zeitpunkt zwei Verkehrsverstöße (Geschwindigkeitsüberschreitungen) im Verkehrszentralregister eingetragen gewesen seien. Da (nach erneuter Verlängerung um zwei Jahre) im Rahmen eines weiteren Verfahrens auf Verlängerung der Fahrerlaubnis aus dem Jahre 1999 lediglich eine Verkehrszuwiderhandlung bekannt gewesen sei, sei die beantragte Verlängerung bis zur Höchstdauer ausgesprochen worden. Ermittlungen aufgrund des erneuten Verlängerungsantrages vom 24. November 2005 hätten ergeben, dass die Antragstellerin erneut verkehrsauffällig geworden sei. Im Verkehrszentralregister seien drei Geschwindigkeitsüberschreitungen eingetragen, und zwar um 27 km/h bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h begangen am 23. Januar 2002, um 23 km/h (zulässige Geschwindigkeit 50 km/h) am 30. Januar 2003 und um 29 km/h (zulässige Geschwindigkeit 30 km/h) am 13. August 2004. Erschwerend komme hinzu, dass die beiden letztgenannten Verstöße mit einem Taxi zu verkehrsreichen Zeiten innerorts begangen worden seien. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Antragstellerin trotz der verwaltungsbehördlichen Maßnahme hinsichtlich einer verkürzten Geltungsdauer im Jahr 1998 weiterhin gegen verkehrsrechtliche Vorschriften mehrfach verstoßen habe. Nach Art und Anzahl rechtfertigten die aktenkundig gewordenen Vorkommnisse die Befürchtung, die Antragstellerin werde die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber den Fahrgästen missachten. Somit hätte die beantragte Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung versagt werden müssen. Ausnahmsweise sei der Antragstellerin - da sie ohne die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ihren Beruf nicht mehr ausüben könne - die Möglichkeit eingeräumt worden, anhand eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung den Nachweis ihrer persönlichen Zuverlässigkeit zu erbringen. Da die Antragstellerin dazu nicht bereit gewesen sei, sei ihr Begehren abschlägig zu bescheiden gewesen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu 5 Jahren verlängert, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (§ 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV). Zur Auslegung dieser Vorschrift wie auch der vergleichbaren Regelung in § 48 Abs. 4 Nr. 2 Halbs. 2 FeV kann auf die Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der persönlichen Zuverlässigkeit, auf die es gemäß § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2, § 15 f Abs. 2 Nr. 3 StVZO in der bis zum 31. Dezember 1998 gültig gewesenen Fassung bei der Erteilung und Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ankam, zurückgegriffen werden. Die genannten Bestimmungen betreffen das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und seinen Fahrgästen in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung. Die daran zu stellenden Anforderungen sind mit den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung der Sache nach nicht verändert worden (vgl. OVG NW, Beschl. v. 5.3.2004 - 19 A 832/04 -, juris; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 48 FeV Rn. 12). Der Senat hat zur früheren Rechtslage in seinem Beschluss vom 9. Oktober 1998 (12 M 4206/98, VerkMitt 1999, Nr. 6) grundlegend folgendes ausgeführt:
"Das Merkmal der persönlichen Zuverlässigkeit ist dabei eine zusätzliche, von der durch § 15e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO (i.V.m. §§ 4 bis 15 StVZO) erfaßten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu unterscheidende subjektive Zulassungsvoraussetzung und nicht etwa eine Steigerung der in § 4 StVG, § 9 StVZO genannten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in dem Sinne, daß (bestehende, aber ausgeräumte) Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen trotzdem für sich allein noch zur Bejahung von Bedenken an der Zuverlässigkeit genügen könnten (insoweit zutreffend OVG NRW, Beschl. v. 2. Juni 1993 - 19 B 358/92 -, NVWBl. 1992, 57 [58]; VG Hamburg, Beschl. v. 27. März 1997 - 12 VG 960/97 -, NZV 1997, 536). Als von der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unabhängiges Erfordernis eigener Art ist es ein Instrument sicherheits- und ordnungsrechtlicher Gefahrenabwehr; die "persönliche Zuverlässigkeit" i.S.d. § 15e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative StVZO bezeichnet eine persönliche Charaktereigenschaft, die die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen kennzeichnet und für deren Prüfung wesentlich darauf abzustellen ist, ob der Betroffene sich des Vertrauens, er werde die Beförderung von Fahrgästen ordentlich (d.h. aber auch: unter Beachtung der für alle geltenden Verkehrsvorschriften) ausführen, würdig erweist oder nicht (s. BVerwG, Beschl. v. 1. September 1970 - BVerwG VII B 60.70 -, Buchholz 442.16 § 15e StVZO Nr. 1; Beschl. v. 19. März 1986 - BVerwG 7 B 19.86 -, Buchholz 442.16 § 15e StVZO Nr. 3 = NJW 1986, 2779; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17. April 1989 - 10 S 750/89 -, NVwZ-RR 1990, 164 [165]).
Soweit das OVG NRW (Beschl. v. 2. Juni 1992 - 19 B 358/92 -, NVWBl. 1993, 57 [58]) weiter ausführt, das Zuverlässigkeitserfordernis sei nicht aufgestellt worden, um die Fahrgäste vor Unfällen zu schützen (weil dies der von § 15e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO erfaßten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zuzuordnen sei), sondern betreffe das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung und den Fahrgästen in bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung, so tritt der Senat dem in dieser Form schon deswegen nicht bei, weil sich diese Aspekte gerade nicht klar scheiden lassen, das auch nach dieser Ansicht von § 15e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVZO geschützte Vertrauen der Fahrgäste sich vielmehr auch und gerade auf die ungefährdete Beförderung erstreckt. Jedenfalls bedarf es der (klarstellenden) Maßgabe, daß a) bei der erforderlichen Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit, bei welcher die Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers zu würdigen ist, nicht nur Handlungen, welche spezifischen Bezug zum Verhältnis Fahrerlaubnisinhaber/Fahrgast aufweisen, zu berücksichtigen sind, und b) bei der Beantwortung der Frage, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit die Gewähr dafür bietet, daß die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahrt bleibt, und ob er sich des Vertrauens, er werde sein Gewerbe ordentlich ausüben, insbesondere das zur Sicherheit und zum Schutze der Allgemeinheit Erforderliche tun und die gesetzlichen Vorschriften darüber beachten, würdig erweist, verkehrsbezogene Handlungen (namentlich Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) nicht schon deswegen unbeachtet bleiben können, weil sie - auch - Bedeutung für die Beantwortung der Frage haben (können), ob der Inhaber der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung (weiterhin auch) die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufweist (s. der Sache nach auch Senat, Beschl. v. 8. März 1994 - 12 O 1351/94 -; Beschl. v. 21. November 1994 - 12 M 6754/94 -). Das zusätzliche Merkmal der "persönlichen Zuverlässigkeit", welches an die Gesamtpersönlichkeit anknüpft, ist vielmehr in bezug auf die mit der Erlaubnis auszuübenden Tätigkeit zu sehen, so daß bei der persönlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 15e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative StVZO darauf abzustellen ist, ob der Inhaber der Erlaubnis sich des Vertrauens, er werde die Beförderung von Fahrgästen ordentlich ausüben, würdig zeigt oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 1. September 1970 - BVerwG VII B 60.70 -, Buchholz 442.16 § 15e StVZO Nr. 1); dies erlaubt auch die Berücksichtigung von Handlungen (namentlich Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) nichtverkehrsrechtlicher Art und hat so letztlich die Funktion, den Bereich der in die Gesamtbetrachtung einzustellenden Vorkommnisse zu erweitern, hat aber keine beschränkende Funktion in der Weise, daß nur solche - nicht unmittelbar eignungsrelevanten - Umstände zu berücksichtigen seien. Zu den Umständen, welche i.S.d. § 15e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative StVZO "Bedenken" begründen, also die Befürchtung rechtfertigen können, daß der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, (auch zukünftig) mißachten werde, können daher auch Verkehrsordnungswidrigkeiten rechnen."
Daran hält der Senat jedenfalls in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin angeführten und seine frühere Rechtsprechung bestätigenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 1998 (19 A 3812/98 -, NZV 1999, 55) fest.
Die hier aktenkundig gewordenen wiederholten und erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen rechtfertigten - wie der Antragsgegner zutreffend angenommen hat - die Annahme, dass die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür bietet, sie werde der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Hier kommt hinzu, dass zwei dieser Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Fahrgastbeförderung selbst begangen worden sind und die Antragstellerin schon in den Jahren davor mehrfach durch Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgefallen war. Die Berücksichtigung gewichtiger Verkehrsverstöße hängt im Übrigen nicht davon ab, ob es zu konkreten Gefährdungen oder gar Schäden gekommen ist oder ob Fahrgastbeschwerden vorliegen.
Soweit die Antragstellerin rügt, dass von ihr eine medizinisch-psychologische Untersuchung nicht hätte gefordert werden dürfen, weil eine solche generell ungeeignet sei, den Nachweis der Zuverlässigkeit zu erbringen, vermag dieser Einwand ihrem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn man insoweit der Auffassung des VGH Baden-Württemberg folgte, wonach die für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderliche Zuverlässigkeit, anders als die für die allgemeine Fahrerlaubnis notwendige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, keiner Aufhellung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zugänglich ist (Beschl. v. 17.4.1989 - 10 S 750/89 -, NVwZ-RR 1990, 164; a. A. OVG Saarland, Beschl. v. 22.6.2004 - 1 W 23/04 -, ZfSch 2004, 539), änderte dies nichts daran, dass die von § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV geforderte Gewähr in Bezug auf die besondere Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung hier schon im Hinblick auf die begangenen erheblichen Verkehrsverstöße nicht gegeben ist, so dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht vorliegen und sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf einen entsprechenden Anspruch berufen kann. Das hat auch der Antragsgegner nicht verkannt, sondern lediglich gemeint, der Antragstellerin ausnahmsweise durch die Möglichkeit der Beibringung eines Gutachtens entgegenkommen zu sollen. Kommt aber auf diese Weise ein Nachweis der Zuverlässigkeit von vornherein nicht in Betracht, so folgt daraus nicht etwa ein Anspruch auf Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, sondern es verbleibt bei der auf konkrete Tatsachen gestützten Prognose, die Antragstellerin lasse befürchten, sie werde sich bei der Fahrgastbeförderung über die einzuhaltenden Vorschriften hinwegsetzen. Eines zweifelsfreien Nachweises der Unzuverlässigkeit bedurfte es insoweit nicht.
Ende der Entscheidung
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