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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 12 ME 377/07
Rechtsgebiete: FeV


Vorschriften:

FeV § 11
FeV § 13
FeV § 46
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Unter dem 1. August 2007 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens auf, weil erhebliche Bedenken an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Dem lag zugrunde, dass nach einem Bericht der Polizeiinspektion D. der "deutlich alkoholisierte und psychisch angeschlagene" Antragsteller am 27. Mai 2007 vor seinem Wohnhaus randaliert und auf dem Hof Musik in voller Lautstärke aus seinem Pkw heraus gehört habe. Bald danach wurden dem Antragsgegner weitere ähnliche Vorkommnisse vom 12. und 15. Juli 2007 bekannt. Hinsichtlich des Fahrgastbeförderungsscheines wies der Antragsgegner den Antragsteller an, bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses des Gesundheitsamtes nicht mehr als Taxifahrer zu arbeiten und den Fahrgastbeförderungsschein bis zur Klärung der Kraftfahreignung in der Führerscheinstelle zu hinterlegen. Zu dem vorgesehenen Untersuchungstermin beim Amtsarzt am 9. August 2007 erschien der Antragsteller nach Absage nicht. Nachdem dieser am 20. August 2007 beim Antragsgegner vorgesprochen und unter Protest seinen Fahrgastbeförderungsschein hinterlegt hatte, ging der Antragsgegner davon aus, dass der Antragsteller nunmehr bereit sei, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Zu dem mit dem Amtsarzt vereinbarten Untersuchungstermin am 30. August 2007 erschien der Antragsteller erst mit 90-minütiger Verspätung, weil er sich nach seinen Angaben bei seinem Arzt befunden habe und dort Unterlagen habe abholen wollen. Eine amtsärztliche Untersuchung kam danach nicht mehr zustande. Wenige Tage später wurde dem Antragsgegner bekannt, dass der Antragsteller am 24. und 26. August 2007 abermals in alkoholisiertem Zustand aufgefallen war und Polizeieinsätze erforderlich geworden waren. Am 31. August 2007 musste die Polizei abermals einschreiten und stellte am Wohnhaus des Antragstellers zerstörte Türen und Fenster sowie auf dem Grundstück liegendes Mobiliar fest. Die Polizeibeamten stellten den Antragsteller nach Ausnüchterung dem Allgemeinen Krankenhaus D. vor, welches in einem Untersuchungsbefund vermerkte, es bestehe wahrscheinlich eine Suchtkrankheit und eine krankhafte seelische/geistige Störung oder Behinderung. Als (vorläufige) Krankheitsbezeichnung/Verdachtsdiagnose ist aufgeführt: "Alkoholkrankheit, Persönlichkeitsstörung (zwanghaft, na(r)zistisch?) mit aggressiven Durchbrüchen und Impulskontrollverlust". Aufgrund dieser Diagnose erfolgte eine Einweisung in die E. Anstalten, welche der Antragsteller nach wenigen Tagen (wohl gegen ärztlichen Rat) verließ.

Diese weiteren Vorkommnisse nahm der Antragsgegner zum Anlass, dem Antragsteller mit Bescheid vom 18. September 2007 die Fahrerlaubnis und die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Gesamtumstände und der Häufung des polizeilichen Einschreitens in der jüngeren Vergangenheit hätten die Polizeibeamten nicht mehr ausschließen können, dass der Antragsteller durch seinen chronischen Alkoholmissbrauch eine akute Persönlichkeitsveränderung durchlebe, die sowohl eine Fremd- als auch Eigengefährdung darstelle. Aufgrund der aktenkundigen Vorkommnisse in Verbindung mit der massiven Alkoholproblematik sei die Kraftfahreignung des Antragstellers nicht mehr gegeben. Eine amtsärztliche Begutachtung komme derzeit nicht mehr in Betracht.

Den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens seien erfüllt gewesen. Nach den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Berichten der Polizei sei der Antragsteller in einem kurzen Zeitraum mehrfach wegen erheblicher alkoholbedingter Auffälligkeiten von der Polizei aufgesucht worden. Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 FeV führe eine Alkoholabhängigkeit dazu, dass eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sei. Die Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zu der Frage der Alkoholabhängigkeit sei deshalb berechtigt gewesen. Soweit der Antragsteller dagegen vortrage, er habe den Alkohol nur auf seinem privaten Grundstück konsumiert und sei nie unter Alkoholeinfluss Auto gefahren, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Denn das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit führe - anders als bei einem Alkoholmissbrauch, der differenziert betrachtet werde - immer zum Ausschluss der Fahreignung. Da nach den vorliegenden Anhaltspunkten eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers nahe liege, sei die Anordnung zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens nicht zu beanstanden. Der Antragsteller sei dieser rechtmäßigen Aufforderung nicht nachgekommen; allein deshalb habe der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen dürfen. Die Schlussfolgerung des Antragsgegners, aufgrund der aktenkundigen Vorkommnisse in Verbindung mit der massiven Alkoholproblematik sei die Kraftfahreignung des Antragstellers nicht mehr gegeben, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen im Ergebnis eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht.

Der Antragsteller trägt vor, sein privater Alkoholgenuss und die durchgeführten Polizeieinsätze erlaubten nicht den Schluss auf eine Alkoholabhängigkeit und eine fehlende Kraftfahrereignung. Aus der Weigerung des Amtsarztes, bei ihm - dem Antragsteller - "die MPU" durchzuführen, habe der Antragsgegner unberechtigter Weise geschlossen, dass er - der Antragsteller - sich dieser Untersuchung nicht habe stellen wollen. Das Gegenteil sei der Fall, allerdings nur bei einer anderen Stelle.

Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers und auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhalts lässt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach summarischer Prüfung nicht sagen, dass der angefochtene Bescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig ist und das Begehren des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, deshalb erfolglos bleiben muss (1.). Jedoch führt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zum gleichen Ergebnis (2.).

1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erlischt mit der Entziehung (§ 48 Abs. 10 Satz 2 FeV). An der Kraftfahrereignung fehlt es gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel u. a. nach Anlage 4 vorliegen. Die aktenkundigen Erkenntnisse über den Antragsteller reichen sicher aus, um Eignungsbedenken im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV zu begründen; hingegen kann die Ungeeignetheit des Antragstellers im Rahmen dieses Verfahrens voraussichtlich nicht bereits als erwiesen angesehen werden.

Nach Nr. 8.3. des Anhangs 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besitzen Personen, die alkoholabhängig sind, die Fahreignung nicht. Anknüpfend an die Internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 halten die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, Februar 2000) fest, dass die sichere Diagnose einer Abhängigkeit nur gestellt werden sollte, wenn während des letzten Jahres drei oder mehr der sechs in Abschnitt 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien aufgeführten Kriterien gleichzeitig vorhanden waren. Die insoweit erforderlichen sachverständigen Feststellungen sind bisher nicht getroffen worden. Zwar mag vieles darauf hindeuten, dass bei dem Antragsteller ein starker Wunsch oder eine Art Zwang vorliegt, Alkohol zu konsumieren, und es mögen auch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums zu konstatieren ist. Hinreichende fachärztliche Feststellungen hierzu und zu den weiteren Kriterien sind dem Akteninhalt jedoch nicht zu entnehmen. Der sich selbst als vorläufig bezeichnende im Allgemeinen Krankenhaus D. erhobene Untersuchungsbefund erfüllt als Verdachtsdiagnose nicht die an eine ausreichende gutachterliche Feststellung zu stellenden Anforderungen.

Ein chronischer Alkoholkonsum in schädigendem Ausmaße oder ein "Alkoholproblem" mag Anlass zu weiteren Ermittlungen geben, kann jedoch nicht ohne weiteres mit Alkoholabhängigkeit (oder Alkoholmissbrauch) gleichgesetzt werden. Vielmehr bedarf es insoweit grundsätzlich an den fachlichen Standards orientierter Feststellungen. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 FeV vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) oder in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3; s. dazu auch die Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 4).

Die Nichteignung des Antragstellers wird sich voraussichtlich auch nicht - so allerdings das Verwaltungsgericht - auf den Umstand stützen lassen, dass dieser einer rechtmäßigen Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nicht nachgekommen ist. Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Falle grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens ist gemäß § 11 Abs. 8 FeV nur zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtenbeibringung rechtmäßig war und die Anordnung auch im Übrigen den Anforderungen des § 11 FeV entspricht. Ob Letzteres hier in jeder Hinsicht der Fall ist, kann dahingestellt bleiben. Rechtmäßig ist die Anordnung der Gutachtenbeibringung nur dann, wenn berechtigte, durch Tatsachen belegte Zweifel an der Kraftfahrereignung bestehen und die Anordnung der Begutachtung zur Klärung der konkreten Zweifel geeignet und verhältnismäßig ist (vgl. nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 11 FeV Rdnr. 9 m. w. N.). Hier dürfte es an der Eignung des angeforderten amtsärztlichen Gutachtens fehlen. Zu dieser Erkenntnis hätte der Antragsgegner jedenfalls kommen müssen, nachdem der Amtsarzt die ihm übersandten Akten zurückgegeben und auf Befragen gegenüber der Führerscheinstelle erklärt hatte, es liege zusätzlich ein schweres psychisches Problem bei dem Antragsteller vor, welches der Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bedürfe und möglicherweise noch eine medinisch-psychologische Untersuchung erforderlich mache. Dieser Empfehlung ist die Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf die ihr anschließend noch weiter bekannt gewordenen Vorkommnisse nicht gefolgt. Zwar ist es der zuständigen Behörde unbenommen, aufgrund des zu Tage tretenden einschlägigen Tatsachenstoffs die Begründung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr darin zu sehen, dass die Annahme der Ungeeignetheit aus einer (unberechtigten) Gutachtensverweigerung abgeleitet, sondern unvermittelt auf die festgestellten Umstände gestützt wird. Diese müssen dann jedoch das Urteil über die Nichteignung selbstständig tragen. Das ist - wie dargelegt - hier hinsichtlich einer Alkoholabhängigkeit jedoch bisher nicht hinreichend der Fall.

Nicht anders verhält es sich hinsichtlich eines Alkoholmissbrauchs, auf dessen Vorliegen der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2007 jedenfalls nach seinem Wortlaut abstellt. Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 8.1 der Anlage gegeben, wenn der Betroffene das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann. Auch dazu fehlt es bisher an greifbaren Erkenntnissen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und von dem Antragsgegner auch nicht vorgebracht worden, dass der Antragsteller Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt hätte. Der Umstand, dass dieser alkoholisiert in seinem Auto sitzend und offenbar auf dem Hof eines Privatgrundstücks parkend Musik gehört hat, deutet jedenfalls für sich noch nicht auf ein fehlendes Trennungsvermögen hin. Allerdings kann schon die Feststellung einer, jedenfalls aber mehrerer schwerer Alkoholisierungen Anlass zu der Annahme geben, dass bei der betreffenden Person eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorliegt. Diese Feststellung kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und Anlass zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung geben, wenn weitere tatsächliche Umstände hinzukommen, die den konkreten Verdacht begründen, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag. Das kann der Fall sein bei einem Berufskraftfahrer, der in einen Dauerkonflikt gerät zwischen der Neigung, häufig und in großen Mengen Alkohol zu konsumieren, und seiner Verpflichtung, seinen Beruf in fahrtüchtigem Zustand auszuüben (vgl. dazu VGH BW, Beschl. v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, zfs 2002, 504; Urt. v. 29.7.2002 - 10 S 1164/02 -, zfs 2002, 555). In derartigen Fällen besteht auch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschl. v. 29.1.2007 - 12 ME 416/06 -, DAR 2007, 227 m. w. N.) Anlass zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung, denn § 13 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV erfasst entsprechend ihrer Auffangfunktion nicht nur ein alkoholkonsumbedingtes Fehlverhalten im Straßenverkehr, sondern gestattet auch die Berücksichtigung nicht straßenverkehrsbezogener Alkoholauffälligkeiten, sofern deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Auch insoweit fehlt es vorliegend allerdings an abschließenden Feststellungen, denn der Antragsgegner hat darauf verzichtet, einen bestehenden Verdacht durch Einholung eines geeigneten Gutachtens zu erhärten. Zwar mögen die hier von dem Antragsgegner gewonnenen Erkenntnisse auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Antragstellers hindeuten, wobei allerdings ungeklärt geblieben ist, welche Alkoholkonzentrationen bei dem Antragsteller jeweils an den Tagen vorgelegen haben, als es zu Polizeieinsätzen gekommen ist. Insofern lässt sich gegenwärtig nicht beurteilen, ob die festgestellten Auffälligkeiten in erster Linie auf einem besonders intensiven Alkoholgenuss beruhten oder ihre Ursache vornehmlich in (anderen) psychischen Erkrankungen haben. Nicht erkennbar ist auch, ob und in welchem Umfang der Antragsteller, dem erst im Mai 2007 die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt worden ist, als Taxifahrer tätig geworden ist.

2. Lässt sich nach allem die Sach- und Rechtslage jedenfalls bisher nicht eindeutig im Sinne des von dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunkts beantworten, so haben sich andererseits aber die bestehenden Eignungszweifel hier in einem Maße verdichtet, dass es unter Abwägung aller berührten Interessen nicht vertretbar erscheint, dem Antragsteller vorläufig die Möglichkeit zu geben, weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Die wiederholten, in kurzen Abständen aufgetretenen krassen Ausfallerscheinungen des Antragstellers, die nicht nur auf erhebliche Alkoholprobleme hindeuten, sondern auch mit Blick auf in Betracht zu ziehende weitere Krankheitsbilder offenbar einer fachpsychiatrischen Begutachtung bedürfen, begründen ein nicht mehr hinzunehmendes Risiko für die Sicherheit des Straßenverkehrs, wenn dem Antragsteller gegenwärtig die aktive Teilnahme daran ermöglicht würde. Auch wenn der Antragsteller bisher nicht alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen ist, besteht in Anbe-tracht der zunehmend in kurzen Abständen aufgetretenen aggressiven Schübe und des wiederholt deutlich gewordenen Kontrollverlustes eine offenbar zumindest zeitweise fehlende Steuerungsfähigkeit des Antragstellers, die die konkrete Besorgnis begründet, der Antragsteller werde in einem Zustand der Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr teilnehmen. Das kürzlich dem Antragsgegner vorgelegte hausärztliche Attest ist schon angesichts seiner Inhaltslosigkeit nicht geeignet, diese Besorgnis auszuräumen. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller in Ausübung einer Tätigkeit als Taxifahrer überdurchschnittlich häufig am Straßenverkehr teilnehmen würde und sich damit das Risikopotential noch erhöhen würde. Unter den gegebenen Umständen muss es auch im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers, welcher wiederholt seine Bereitschaft zu einer Untersuchung erklärt hat, liegen, sich der zunächst (wohl) gebotenen fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsgegner ungeachtet des bisher eingenommenen Rechtsstandpunkts in Anwendung des § 13 FeV ebenfalls auf die erforderlichen fachlich gebotenen Ermittlungen hinwirken wird.

Ende der Entscheidung

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