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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: 12 MN 13/07
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 35 Abs. 3
VwGO § 47
Zur Überprüfung der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan im Rahmen der Normenkontrolle nach § 47 VwGO.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 12 MN 13/07

Datum: 08.03.2007

Gründe:

Die Antragsteller bekämpfen mit einem Normenkontrollantrag (Aktenzeichen: 12 KN 12/07) die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin, durch die die im nordöstlichen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegenen Bereiche "E." (ca. 12,9 ha) und "F." (ca. 5,7 ha) als (weitere) Sondergebiete für (u.a.) die Errichtung von Windenergieanlagen ausgewiesen und zwei ältere außerhalb dieser Flächen betriebene Anlagen als solche zum Repowering dargestellt worden sind. Mit ihrem darüber hinaus anhängig gemachten, hier streitgegenständlichen Antrag erstreben die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur vorläufigen Außervollzugsetzung der genannten Flächennutzungsplanänderung.

Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin und Verpächterin landwirtschaftlich als Grünland genutzter Flächen, die in nordwestlicher Richtung teilweise unmittelbar an das als Konzentrationsfläche dargestellte "E." angrenzen. Der Antragsteller zu 2. betreibt als Vollerwerbslandwirtschaft eine Milchviehwirtschaft. Seine Hofstelle liegt ca. 300 m in nordwestlicher Richtung vom "E." entfernt, seine Grünlandflächen grenzen in südöstlicher Richtung unmittelbar an diesen Bereich an.

Sonderbauflächen für Windenergieanlagen hatte die Antragsgegnerin erstmals in der am 1. Juni 2001 bekannt gemachten 33. Änderung ihres Flächennutzungsplanes in den ebenfalls im Nordosten ihres Gemeindegebietes gelegenen Bereichen "G." und "H." vorgesehen. Von einer Ausweisung der bereits in der seinerzeit erstellten Potenzialstudie enthaltenen Standorte "E." und "I." hatte die Antragsgegnerin im Verlauf des Planungsverfahrens Abstand genommen. Auf der Grundlage der 33. Flächennutzungsplanänderung hatte sie am 29. Juni 2001 ihren Bebauungsplan Nr. 68 mit Bauflächen für insgesamt 6 Windenergieanlagen in Kraft gesetzt.

In der Folgezeit waren in mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in denen der Landkreis J. von potenziellen Windenergieanlagenbetreibern auf die Erteilung von Bauvorbescheiden in Anspruch genommen worden war, rechtskräftige Urteile ergangen, in denen festgestellt worden war, dass den Klägern bezogen auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin Ansprüche auf Erteilung der begehrten Bauvorbescheide zugestanden hätten; von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperren seien unwirksam gewesen (vgl. hierzu die in zweiter Instanz ergangenen Entscheidungen des 1. Senats des beschließenden Gerichts: Beschlüsse vom 24.7.2003 - 1 LA 328/02 - und - 1 LA 329/02 - sowie Urteil vom 29.4.2004 - 1 LB 28/04 -).

Am Ende des Jahres 2005 schlossen daraufhin der Landkreis J., die Antragsgegnerin und fünf der in den genannten Verwaltungsstreitverfahren (teilweise) erfolgreichen Kläger einen Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG. Im Text dieses Vertrages wird unter Nr. 1.) "Vergleichslage" ausgeführt, die vertragsschließenden Bauherren machten Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche gegen den Landkreis J. als untere Bauaufsichtsbehörde und Genehmigungsbehörde nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sowie gegen die Antragsgegnerin als zur Erteilung des Einvernehmens berufene Gemeinde geltend. Zur Abgeltung aller Ansprüche sei der Landkreis J. bereit, für die Errichtung und den Betrieb sowie das Repowering von Windenergieanlagen Genehmigungen zu erteilen, soweit diesen Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Unter Nr. 2.) "Vorhaben" werden die Errichtung von drei neuen, 135 m hohen Windenergieanlagen im nordöstlichen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin sowie das Repowering der beiden bereits vor Inkrafttreten der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigten Anlagen - ebenfalls mit einer Höhe von 135 m - benannt. Unter Nr. 3.) "Maßnahmen der Stadt K." heißt es, die Antragsgegnerin werde zu diesen Vorhaben ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilen. Sie werde zudem, soweit für die Verwirklichung der Vorhaben eine Änderung ihrer Bauleitplanung erforderlich sei, eine solche Planung einleiten. Den Vertragspartnern sei bekannt, dass die Beschäftigung mit dem Vergleichsvorschlag die abschließende Entscheidung in planungsrechtlichen Verfahren nicht ersetze oder vorbestimme. Unter Nr. 4.) "Maßnahmen des Landkreises J." ist geregelt, dass der Landkreis die für die Vorhaben erforderlichen Genehmigungen erteilen werde, wenn und soweit die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorlägen. Unter Nr. 6.) "Anspruchsverzicht" ist festgelegt, dass die Bauherren wegen der Versagung von Genehmigungen zur Errichtung von Windenergieanlagen bzw. der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens in im Einzelnen bezeichneten Verfahren keine Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche an den Landkreis J. bzw. die Antragsgegnerin stellen würden. Bedingung für den Anspruchsverzicht sei in Bezug auf die jeweiligen Vorhabenträger die Genehmigung der Vorhaben. Nr. 8.) "Kündigung" enthält die Bestimmung, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden könne. Den Parteien sei bekannt, dass die Genehmigungen gemäß Nr. 4.) des Vertrages die Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin erfordern könnten und hierfür die im Planungsverfahren übliche Zeit benötigt werde.

Am 19. Mai 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes (im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 77) für den Bereich nördlich der Bundesstraße 210 durchzuführen. Im Aufstellungsverfahren ließ die Antragsgegnerin für das Plangebiet eine biologische Bestandserfassung erstellen und fertigte einen Umweltbericht nach §§ 2 Abs. 4 und § 2 a BauGB i.V.m. der Anlage zu diesen Vorschriften an. Sie ließ überdies - aufbauend auf der entsprechenden Untersuchung in dem Verfahren über die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes - eine Potenzialstudie erstellen. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass lediglich vier Potenzialflächen im Nordosten des Stadtgebietes zur Verfügung stünden: "L.", "M.", "E." und "N.". Bereits in dem Vorentwurf des Änderungsplanes, der Gegenstand der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB war, waren als in Aussicht genommene Sonderbauflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen nur noch die Standorte "E." und eine Teilfläche des Standortes "F." vorgesehen. Mit entsprechendem Inhalt beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 29. Juni 2006 abschließend die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes. Nach Genehmigung durch den Landkreis J. wurde die Änderung am 31. Juli 2006 im Amtsblatt für den Landkreis J. bekannt gemacht.

Am 23. August 2006 haben die Antragsteller, die bereits im Planaufstellungsverfahren Einwendungen gegenüber der Antragsgegnerin erhoben hatten, Normenkontrollantrag gegen die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin gestellt und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Die Antragsteller sind der Ansicht, es liege im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO ein wichtiger Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor, da kurzfristig mit der Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für zwei Windenergieanlagen im "E." und damit der Schaffung vollendeter Tatsachen zu rechnen sei. Im Übrigen verweisen sie auf die Begründung ihres Normenkontrollantrages in der Hauptsache.

Zur Begründung dieses Antrages haben die Antragsteller ausgeführt: Zwar könnten Flächennutzungspläne grundsätzlich nicht im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zur Prüfung gestellt werden. Dies gelte nach zutreffender und im Vordringen begriffener Auffassung jedoch nicht für "qualifizierte" Flächennutzungspläne, die - wie die hier streitgegenständliche 50. Flächennutzungsplanänderung der Antragsgegnerin - im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen vorsähen. Denn die entsprechenden Darstellungen schlügen unmittelbar auf die Vorhabenzulassung durch. Ihre Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei vermittelt über das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot gegeben, da sie gegenüber der Antragsgegnerin abwägungserhebliche private Belange aufgezeigt hätten. Durch die Gewinnung von Windenergie auf den Konzentrationsflächen im "E." würden ihre benachbarten, für die Milchviehhaltung genutzten Flächen sowie der 300 m entfernte Aussiedlerhof des Antragstellers zu 2. negativen Einwirkungen in Form von Lärm, Schattenwurf, Lichtreflexen und Sichtbelastungen ausgesetzt. Die streitige Flächennutzungsplanänderung weise formelle Mängel auf, da in der Bekanntmachung der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB die Öffnungszeiten des zuständigen Fachdienstes der Antragsgegnerin nicht angegeben seien und im Übrigen in Gestalt der Begriffe Bauleitplanung, Flächennutzungsplan und Bebauungsplan eine uneinheitliche Terminologie benutzt werde. Weiterhin sei die Änderungsplanung nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich gewesen. Zudem sei bei ihrer Aufstellung gegen die Anforderungen des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebotes verstoßen worden. Denn die Antragsgegnerin sei in Gestalt des Vergleichsvertrages, dem sie Ende des Jahres 2005 beigetreten sei, eine unzulässige Vorabbindung eingegangen. Aus der Planbegründung und aktenkundigen Äußerungen von Ratsmitgliedern und Bediensteten der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren ergebe sich, dass die erlassene Flächennutzungsplanänderung nur den privaten Interessen der Windenergieanlagenbetreiber zu dienen bestimmt sei, die zu Lasten des Landkreises J. und der Antragsgegnerin mehrere verwaltungsgerichtliche Feststellungsurteile erstritten hätten. Für die Antragsgegnerin habe jenseits der Abwehr der entsprechenden Schadensersatzansprüche kein städtebaulicher Anlass zur Schaffung zusätzlicher Vorrangflächen für die Windenergienutzung bestanden. Die rudimentär angeführten städtebaulichen Gründe seien nur vorgeschoben. Unabhängig von anders lautenden Lippenbekenntnissen habe der geschlossene Vergleich die Entscheidung der Antragsgegnerin inhaltlich determiniert und das Verfahren maßgeblich beeinflusst. Unter schwerwiegenden Abwägungsmängeln leide die angegriffene Flächennutzungsplanänderung der Antragsgegnerin auch deshalb, weil diese der Vorschrift des § 1 a Abs. 3 BauGB nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Die Ermittlung des Eingriffspotenzials habe nicht den Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz entsprochen. Wenn der von der Antragsgegnerin gefertigte Umweltbericht feststelle, dass es sich bei dem Plangebiet um ein Brutvogelgebiet von nationaler Bedeutung handele, habe dies in der Abwägung keinen Niederschlag gefunden. Unzutreffend sei auch die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Eingriffsausgleich der eigentlichen Genehmigungsentscheidung vorbehalten bleiben könne; vielmehr habe dieser durch geeignete Darstellungen im Flächennutzungsplan bzw. Festsetzungen im Bebauungsplan zu erfolgen. Weiterhin fehle es in dem Umweltbericht und der Planbegründung der Antragsgegnerin an der Beschreibung der nach § 4 c BauGB gebotenen Monitoring-Maßnahmen, weshalb die Flächennutzungsplanänderung unheilbar fehlerhaft sei. Ferner habe die Antragsgegnerin entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB bei ihrer Flächennutzungsplanänderung gegenläufige raumordnerische Festsetzungen nicht beachtet. In abwägungsfehlerhafter Weise habe sie schließlich vernachlässigt, dass im "E." eine denkmalgeschützte von einer Graft umgebene Wurt liege. Die Eignung der ausgewählten Fläche im "E." müsse wegen ihrer extremen Konfliktträchtigkeit grundsätzlich in Zweifel gezogen werden.

Die Antragsteller beantragen,

durch Erlass einer einstweiligen Anordnung die 50. Flächennutzungsplanänderung der Antragsgegnerin bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Nach Auffassung der Antragsgegnerin fehlt es den Antragstellern bereits an der nach § 47 As. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis, da sie die Antragsteller lediglich in der von ihnen in der Nachbarschaft zu der im "E." ausgewiesenen Konzentrationsfläche betriebenen Weidewirtschaft betroffen sieht. Auch sei sie, die Antragsgegnerin, mit ihrer Beteiligung an dem Vergleichsvertrag vom Ende des Jahres 2005 keine unzulässige Vorabbindung eingegangen. Ihr Abwägungsermessen sei durch den Vertragsschluss nicht in unzulässiger Weise verkürzt worden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Standorte "E." und "I." bereits im Rahmen der Aufstellung der 33. Flächennutzungsplanänderung als für die Windenergienutzung grundsätzlich geeignet beurteilt und lediglich auf Grund nicht mehr aktueller Erwägungen über die zwischen den Anlagen erforderlichen Abstände nicht als Konzentrationszonen dargestellt worden seien. Der insoweit bestehende Planungsspielraum sei ihr, der Antragsgegnerin, bei Abschluss des Vergleichsvertrages präsent gewesen. Im Hinblick auf die von den Antragstellern bezeichneten Umweltauswirkungen zeige der Flächennutzungsplan lediglich einen Rahmen für Kompensationsmaßnahmen auf, die dann im Rahmen der Einzelgenehmigungen festgelegt und überwacht werden müssten. Hierin liege kein unzulässiger Konflikttransfer.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist nicht statthaft, weil die hier streitgegenständliche 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin nach derzeitiger Beurteilung auch in der Hauptsache nicht in statthafter Weise mit einem Normenkontrollantrag angegriffen werden kann.

Nach überkommener verwaltungsprozessualer Dogmatik unterliegen Flächennutzungspläne nicht der verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle nach § 47 VwGO (so grundlegend und uneingeschränkt insbesondere noch: BVerwG, Beschluss vom 20.7.1990 -BVerwG 4 N 3/88 -, NVwZ 1991, 262 ff.). Der Senat verkennt nicht, dass es Anzeichen für einen Wandel dieser rechtlichen Beurteilung gibt, der - da Flächennutzungspläne keine nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassenen Satzungen im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO darstellen - auf die Ermöglichung einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. einer bestehenden landesrechtlichen Durchführungsvorschrift - in Niedersachsen des § 7 Nds. AG VwGO - zielt (lediglich vereinzelt wird eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO befürwortet, vgl. Schenke, NVwZ 2007, 134, 140 f.). Der Senat vermag sich jedenfalls in dem zur Entscheidung stehenden Eilverfahren gleichwohl nicht der - soweit ersichtlich - bisher einzigen obergerichtlichen Entscheidung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.12.2005 - 1 C 1065/05 -, NVwZ 2006, 1442 ff.) und den gleichlautenden Stimmen in der Literatur (z.B.: Gerhardt/ Bier, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner <Hrsg.>, VwGO, Loseblattsammlung, Stand: April 2006, § 47, Rn. 30; Kment, NVwZ 2003, 1047, 1054 f.; Hendler, NuR 2004, 485, 490; Loibl, UPR 2004, 419, 421 f.) anzuschließen, die die Darstellung einer Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen in einer Flächennutzungsplanänderung als untergesetzliche Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO charakterisieren und - in Verbindung mit der entsprechenden landesrechtlichen Durchführungsvorschrift - als normenkontrollfähig ansehen.

Dabei mag bei einer isolierten Betrachtung der prozessualen Vorschrift des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 7 Nds. AG VwGO in der Tat zweifelhaft geworden sein, ob die von dem Bundesverwaltungsgericht bis in die 1990er Jahre hinein vertretene Position, der Flächennutzungsplan stelle eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht dar, weil es sich bei ihm weder um eine förmlich als Norm erlassene, noch um eine sachlich verbindliche Regelung handele (BVerwG, Beschluss vom 20.7.1990 a.a.O., 263), in Anbetracht des seitdem erreichten Rechtszustandes noch haltbar ist.

So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mittlerweile anerkannt, dass die Festlegung von Zielen der Raumordnung auch in einem nicht in Gestalt eines förmlichen Rechtssatzes erlassenen Plan Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO darstellen (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217, 220 ff; vgl. zuvor in diesem Sinne bereits: BVerwG, Beschluss vom 7.3.2002 - BVerwG 4 BN 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 870). Zur Begründung dieser Einschätzung hat sich das Bundesverwaltungsgericht neben den Gesichtspunkten des nach Sinn und Zweck der Norm gebotenen weiten Verständnisses des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (vgl. hierzu in anderem Regelungszusammenhang auch: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - BVerwG 5 CN 1.03 -, NVwZ 2005, 602 f) und der aus § 4 Abs. 1 und 3 ROG ableitbaren Rechtsbindungen auch auf die seit dem Beginn des Jahres 1997 geltenden Vorschriften des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB bezogen. Durch diese Vorschriften hätten die Ziele der Raumordnung einen Bedeutungszuwachs erfahren und könnten rechtliche Wirkungen auch gegenüber Privaten entfalten (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003, a.a.O., 224). In Abgrenzung zu den in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ebenfalls genannten Flächennutzungsplänen hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass seine in dem Beschluss vom 20. Juli 1990 (a.a.O.) vorgenommene Charakterisierung, der Flächennutzungsplan stelle eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht dar, weil er sachlich verbindliche Regelungen nicht enthalte, so allgemein formuliert nicht mehr einschränkungslos zutreffe. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Regelung geschaffen, die zur Folge habe, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplanes unter den dort genannten Voraussetzungen unmittelbar auf die Vorhabenzulassung durchschlügen. Im Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfülle der Flächennutzungsplan eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion. Während deshalb der Gedanke, für die Ausweisung von Konzentrationsflächen auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Möglichkeit einer Normenkontrolle zu eröffnen, nicht fernliegen möge, gelte für sonstige Darstellungen des Flächennutzungsplanes unverändert, dass es am Tatbestand einer verbindlichen Regelung gegenüber dem Bürger fehle. Im Unterschied hierzu handele es sich bei den Zielen der Raumordnung um verbindliche Vorgaben, die typischerweise über die Verwaltungssphäre hinaus im Außenrechtsverhältnis rechtliche Wirkungen entfalteten (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003, a.a.O., 225).

Diese Erwägungen aufnehmend, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2/04 -, NVwZ 2005, 211 f.) die Änderung eines Flächennutzungsplanes, mit dem Ausweisungen für Windenergieanlagen an anderer Stelle vorgenommen würden und der damit die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführe, als eine im Revisionsverfahren beachtliche Rechtsänderung bewertet. Die entsprechenden Darstellungen bewirkten eine unmittelbar wirksame Beachtenspflicht, die dadurch zum Ausdruck komme, dass der öffentliche Belang der Freihaltung des Außenbereichs von den privilegierten Vorhaben in den Ausschlusszonen bei der nachvollziehenden Abwägung grundsätzlich Vorrang vor der in § 35 Abs. 1 BauGB angeordneten Privilegierung genieße und somit von vornherein ein deutlich stärkeres Gewicht besitze, als dies sonst bei Darstellungen des Flächennutzungsplanes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB der Fall sei. Der generelle Vorrang entfalle nur in Ausnahmefällen, die die der Planung zu Grunde liegende Konzeption nicht in Frage stellten. Die Möglichkeit von Ausnahmen unterscheide aber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht von anderen in Gesetzen enthaltenen Regelungen, die sich ebenfalls nur Geltung für den Regelfall beimäßen und deren unmittelbare normative Wirkung damit nicht in Frage gestellt werde.

Trotz dieser bei isolierter Betrachtung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO im Grundsatz überzeugenden Gesichtspunkte hat das Bundesverwaltungsgericht die Statthaftigkeit einer Normenkontrolle gegen die Darstellung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen in Flächennutzungsplänen noch nicht ausdrücklich bejaht. Dies mag zum einen daran liegen, dass ungeachtet der beschriebenen, durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermittelten Wirkkraft der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ein Flächennutzungsplan nicht geeignet ist, einen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens zu begründen, sondern lediglich einem solchen im Außenbereich als öffentlicher Belang entgegenstehen kann (BVerwG, Beschluss vom 26.4.2006 - BVerwG 4 B 7/06 -, NVwZ 2006, 821, 822; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.8.2006 - 8 A 1359/05 -, ZNER 2006, 364, 365; dies als Argument gegen die Eröffnung der Normenkontrolle wertend: Ziekow in: Sodan/Ziekow <Hrsg.>, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 47 Rn. 118).

Zum anderen verstellt eine isoliert auf die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gerichtete Betrachtung den Blick dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Beschluss vom 20. Juli 1990 (a.a.O., 262 f) die Einordnung des Flächennutzungsplanes als eine der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zugängliche Rechtsvorschrift in überzeugender Weise auch unter Verweis auf den Sinn und Zweck des nach Auffassung des beschließenden Senats abschließenden § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO abgelehnt hat (für eine Analogiefähigkeit hier bisher nur Schenke, a. a. O., 140 f.). Die zuletzt genannte Vorschrift sei im Jahre 1976 mit dem Ziel eingeführt worden, ein bundeseinheitliches Normenkontrollverfahren für das Städtebaurecht zu schaffen. Indem § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur Satzungen - bzw. Rechtsverordnungen in den Stadtstaaten - erwähne, folge er der schon im Zeitpunkt der Novellierung des § 47 VwGO nahezu einhelligen und durch die Rechtsprechung bestätigten Auffassung, dass ein Normenkontrollverfahren im Städtebaurecht gegen andere Regelungen als Satzungen, insbesondere gegen den Flächennutzungsplan, nicht möglich sei. Angesichts dieser bundeseinheitlichen Regelung könne nicht angenommen werden, dass der Bundesgesetzgeber dem Landesrecht die Möglichkeit habe offenlassen wollen, den Flächennutzungsplan durch die allgemeine landesrechtliche Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gleichwohl einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren zuzuführen. Selbst wenn man konzedieren wollte, dass sich die Intention des Gesetzgebers in Anbetracht der seither erfolgten Aufwertungen des Steuerungspotentials des Flächennutzungsplanes - zu nennen wären hier neben § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB noch die in § 5 Abs. 2 b BauGB vorgesehene Möglichkeit von Teilflächennutzungsplänen und die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 3 BauGB - geändert haben könnte, bliebe jedenfalls faktisch die Gefahr eines uneinheitlichen Rechtsschutzes bestehen, da nicht alle Bundesländer von der in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO enthaltenen Ermächtigung zur Einführung einer allgemeinen Normenkontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht haben (vgl. die Übersicht bei Gerhardt/Bier, a.a.O., § 47, Rn. 21). Mit dem wohl überwiegenden Teil der Literatur (vgl. etwa: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 47, Rn. 22; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., 2006, § 47, Rn. 23; von Albedyll, in: Bader/ Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., 2005, § 47 Rn. 17, 28; Löhr, in: Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 5, Rn. 47) hält der Senat nach alledem vorerst auch in von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfassten Konstellationen die Möglichkeit eines inzidenten Rechtsschutzes in dem die Genehmigung des jeweiligen Vorhabens betreffenden Klageverfahren für hinreichend.

2. Selbst wenn man jedoch von einer Normenkontrollfähigkeit der Darstellung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen in Flächennutzungsplänen und damit von einer Statthaftigkeit des hier zur Entscheidung stehenden Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgehen wollte, könnte dieser im Ergebnis keinen Erfolg haben. Dabei braucht weiteren Zweifeln an der Zulässigkeit des Antrages nicht nachgegangen zu werden, die im Hinblick auf die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 VwGO erforderliche Antragsbefugnis der Antragsteller bestehen könnten, weil für die vergleichbare Konstellation der indirekten Wirkung von raumordnerisch festgelegten Zielen über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar eine Antragsbefugnis potentieller Windenergieanlagenbetreiber, deren Grundstücke von der Ausschlusswirkung der Festlegungen erfasst waren, bejaht (1. Senat des beschließenden Gerichts, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162 f), für Grundstücksnachbarn, die sich gegen Vorrangflächen für Windenergieanlagen wandten, jedoch verneint (OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.5.2006 - 2 N 3/05 -, juris; restriktiv wohl auch: BVerwG, Beschluss vom 13.11.2006 - BVerwG 4 BN 18.06 -, NVwZ 2007, 229, 230) worden ist.

Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unabhängig von seiner Unstatthaftigkeit auch in der Sache unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht einem derartigen Antrag entsprechen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Zur Ausfüllung und Strukturierung dieser Maßstäbe folgt der Senat in Anbetracht des Verfahrensgegenstandes dem Ansatz des im Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht für das Baurecht zuständigen 1. Senats. Hiernach (Beschlüsse vom 28.12.1988 - 1 D 9/88 -, BRS. 48, Nr. 24; 19.12.2002 - 1 MN 297/02 -, NVwZ-RR 2003, 547; 11.7.2003 - 1 MN 165/03 -, BRS. 66 Nr. 26; 24.11.2003 - 1 MN 256/03 -, NVwZ-RR 2004, 173, 174; 21.1.2004 - 1 MN 295/03 -, NVwZ-RR 2004, 332, 333 - Bebauungspläne und Veränderungssperren betreffend -; zusammenfassend zu anderen Ansätzen: Schoch, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, a.a.O., § 47, Rn. 152 ff.) ist wegen der weitreichenden Folgen, die die Aussetzung des Vollzuges einer bauplanungsrechtlichen Norm hat, bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine solche Aussetzung ein strenger Maßstab anzulegen.

Ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO kann danach nur angenommen werden, wenn rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt und den Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden. Zur Überzeugung des Senats haben die Antragsteller bei einem Vollzug der angegriffenen 50. Flächennutzungsplanänderung der Antragsgegnerin in Form der Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windenergieanlagen auf der bauplanungsrechtlichen Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - bzw. eines mittlerweile erlassenen Bebauungsplanes - derart schwerwiegende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. Denn für den Bereich "E.", der durch die in Streit stehende Flächennutzungsplanänderung neben dem Bereich "F." als Sondergebiet für die Errichtung von Windenergieanlagen ausgewiesen worden ist und an den die Grundstücke der Antragsteller unmittelbar angrenzen, kommt die Errichtung von lediglich zwei Windenergieanlagen in Betracht. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass dem Schutzinteresse der Antragsteller - jedenfalls was die von ihnen befürchteten negativen Auswirkungen der Windenergienutzung in Form der Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch Lärm, Schattenwurf und Lichtreflexe anbelangt - durch entsprechende Maßgaben im Verfahren über die Genehmigung der beiden Windenergieanlagen in ausreichendem Umfang Rechnung getragen werden kann.

Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten. Da das Gewicht dieser Gründe ungefähr dem des schweren Nachteils entsprechen muss, ist die Aussetzung des Vollzuges aus diesem Anordnungsgrund mit dem Ziel der Verhinderung vollendeter Tatsachen lediglich dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Normenkontrollantrag in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Eine derart hohe Erfolgsaussicht der Antragsteller im Hauptsacheverfahren kann hier nicht angenommen werden. Dies gilt wiederum unabhängig von dem Umstand, dass - wie bereits dargelegt - der von den Antragstellern in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag bereits nicht statthaft ist. Denn nach summarischer, die Rügen der Antragsteller berücksichtigender Prüfung vermag der Senat durchgreifende Mängel der 50. Flächennutzungsplanänderung der Antragsgegnerin derzeit nicht zu erkennen.

Die von den Antragstellern geltend gemachten formellen Mängel wegen einer fehlerhaften Auslegung im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor. Die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bekannt zu machende Dauer der Auslegung betrifft nicht die Tagesstunden - und damit auch nicht die Dienststunden -, zu denen der Planentwurf ausliegt, sondern nur die Auslegungsfrist (BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - BVerwG IV C 71.71 -, BVerwGE 44, 244, 249; Battis, in: Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3, Rn. 15). Weiterhin besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass durch die von der Antragsgegnerin in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verwandten - teilweise unzutreffenden - bauleitplanerischen Begriffe die Anstoßwirkung, die die Bekanntmachung entfalten muss (vgl. hierzu: Battis, a. a. O., § 3 Rn. 14), verfehlt worden sein könnte.

Der Senat vermag im Eilverfahren auch nicht der Ansicht der Antragsteller beizutreten, dass die streitige Flächennutzungsplanänderung der Antragsgegnerin in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sei.

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Annahme der Antragsteller, die Antragsgegnerin sei durch ihren Beitritt zu dem Vergleichsvertrag vom Ende des Jahres 2005 eine Vorabbindung eingegangen, als deren Folge die Flächennutzungsplanänderung als nicht erforderlich im Sinne § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bzw. als abwägungsfehlerhaft nach den Maßstäben des § 1 Abs. 7 BauGB qualifiziert werden müsse.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist u. a. auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, denn als Rechtfertigung der Planung kommen allein öffentliche Belange in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - BVerwG 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19). Allerdings können öffentliche Belange in dem genannten Sinn auch durch die Bauwünsche eines privaten Investors gleichsam "angeschoben" werden; ein daraufhin gefasster Plan ist auch dann noch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn er daneben von städtebaulichen Überlegungen der Gemeinde getragen wird (1. Senat des beschließenden Gerichts, Beschlüsse vom 11.7.2003 - 1 MN 165/03 -, BRS 66 Nr. 26 und vom 18.7.2003 - 1 MN 120/03 -, juris). Es gibt danach keinen im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB anzusiedelnden allgemeinen städtebaulichen Grundsatz des Inhalts, dass - sofern zwingende Ansprüche auf Einleitung und Durchführung eines Bauleitplanverfahrens nicht begründet werden - im Zusammenhang mit der Aufstellung eines städtebaulichen Planes vorausgehende vertragliche Regelungen stets ausgeschlossen wären (1. Senat des beschließenden Gerichts, Beschluss vom 3.5.2006 - 1 KN 58/05 -, Nds.VBl. 2006, 307 ff. unter Berufung auf BVerwG, Urteil v. 25.11.2005 - BVerwG 4 C 15.04 -, BVerwGE 124, 385 ff.). Auch vor dem Hintergrund der Anforderungen, die § 1 Abs. 7 BauGB an eine gerechte Abwägung der durch eine Bauleitplanung betroffenen öffentlichen und privaten Belange stellt, ist anerkannt, dass die Gemeinde die planende Hand zur Verwirklichung bestimmter Projekte eines Privaten reichen darf, solange sie sich den Vorstellungen dieses Vorhabenträgers nicht vollständig unterordnet und nach außen hin lediglich als dessen Vollzugsinstanz erscheint (1. Senats des beschließenden Gerichts, Beschlüsse vom 11. und 18.7.2003, jew. a.a.O., unter Berufung auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.7.1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45,309 ff.).

Nach diesen Maßstäben kann nicht angenommen werden, dass die 50. Flächennutzungsplanänderung der Antragsgegnerin allein im Interesse der an dem Vergleichsvertrag vom Ende des Jahres 2005 beteiligten Privaten vorgenommen worden und aus diesem Grund nicht erforderlich gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist bzw. deshalb als abwägungsfehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB qualifiziert werden muss, weil sich die Antragsgegnerin ausschließlich von dem Bestreben nach Abwehr der von ihren Vertragspartnern erhobenen Schadensersatzforderungen leiten ließ.

Zwar verweisen die Antragsteller zu Recht darauf, dass für das Flächennutzungsplanänderungsverfahren Äußerungen von Ratsmitgliedern und Bediensteten der Antragsgegnerin nachweisbar sind, die darauf hindeuten könnten, dass für diese der Gesichtspunkt, durch die Ausweisung weiterer Vorrangflächen für die Windenergienutzung Schadensersatzansprüche der an dem Vergleichsvertrag vom Ende des Jahres 2005 beteiligten Windenergieanlagenbetreiber abwehren zu können, von großer, gegebenenfalls sogar im Vordergrund stehender Bedeutung war. Ebenso trifft es zu, dass in Beschlussvorlagen im Planänderungsverfahren der Bezug auf den genannten Vergleichsvertrag in deutlicher Form zu Tage tritt.

Indes enthält der Vergleichsvertrag keine strikte Bindung der Antragsgegnerin, sondern hebt im Gegenteil hervor, dass deren Beschäftigung hiermit die abschließende Planentscheidung nicht ersetze oder vorbestimme. Weiterhin wird in der Begründung der Flächennutzungsplanänderung sowohl in der Gestalt, die diese zur Zeit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hatte, als auch - noch deutlicher - in ihrer endgültigen Fassung einerseits die Anstoßwirkung des geschlossenen Vergleichsvertrages offengelegt, andererseits aber das bereits in der 33. Flächennutzungsplanänderung begonnene und nunmehr fortzuführende städtebauliche Konzept, Windenergieanlagen in Konzentrationszonen zu bündeln, um so einer auf das Gemeindegebiet verteilten Zulassung entgegenwirken zu können, deutlich und nachvollziehbar benannt.

Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsteller, dass es sich hierbei lediglich um vorgeschobene Klauseln handelt. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin in dem Vergleichsvertrag vom Ende des Jahres 2005 gerade nicht zu einem bestimmten Ergebnis des ins Auge gefassten Flächennutzungsplanänderungsverfahrens verpflichtet, sondern sich nur eine Möglichkeit der Abwehr von u.a. ihr gegenüber geltend gemachten Schadensersatzansprüchen eröffnet. Hätte sie die streitgegenständliche 50. Flächennutzungsplanänderung nicht ins Werk gesetzt, hätte die Folge allenfalls in dem Wiederaufleben eines bereits zuvor gegebenen schadensersatzrechtlichen Status bestehen können. Einer von einzelnen Ratsmitgliedern bzw. Bediensteten der Antragsgegnerin möglicherweise angenommenen inneren Bindung steht der soweit ersichtlich ordnungsgemäße Ablauf des Planänderungsverfahrens entgegen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt für die Konstellation eines vorab geschlossenen Vergleichsvertrages: 1. Senat des beschließenden Gerichts, Beschluss vom 3. 5. 2006, a.a.O.). Der Rat der Antragsgegnerin hat sich mit allen im Verfahren vorgetragenen Bedenken befasst und sich insbesondere den von den Antragstellern bereits im Planungsverfahren erhobenen Vorwurf einer unzulässigen Vorabbindung ausdrücklich vor Augen geführt und sich dabei seiner nach wie vor bestehenden planerischen Handlungsfreiheit vergewissert.

Die Antragsgegnerin weist im übrigen zu Recht darauf hin, dass die Bereiche "E." und "I." bereits im Verfahren der 33. Flächennutzungsplanänderung als potenzielle Standorte für Windenergieanlagen herausgearbeitet worden waren und die hier streitige 50. Änderung in ihrer städtebaulichen Einschätzung daran anknüpft. Es führt nicht weiter, wenn sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf eine in der Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 27.7.2001 - 5 S 2534/99 -, NVwZ-RR 2002, 630 ff.) vertretene Auffassung berufen, wonach eine Gemeinde, die ein zunächst verfolgtes, dann jedoch aufgrund von Einwendungen aufgegebenes städtebauliches Konzept zu einem Zeitpunkt wieder aufgreift, in dem sie sich einer erheblichen Entschädigungsforderung gegenübersieht, einer besonderen Begründungslast unterliegt, wenn sie den Anschein ausräumen will, die Bauleitplanung stelle allein ein Mittel zur Abwendung der Entschädigungsforderung dar. Denn die Antragsgegnerin hat im Planungsverfahren in nachvollziehbarer Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie seinerzeit von einer Ausweisung der in Rede stehenden Flächen für die Windenergienutzung vor allem wegen einer später aufgegebenen Beurteilung der Problematik des zwischen den Vorrangstandorten für Windenergieanlagen erforderlichen Abstandes (vgl. hierzu: 1. Senat des beschließenden Gerichts, Urteil vom 8.11.2005 - 1 LB 133/04 -, juris unter Aufgabe seiner in dem Urteil vom 20.7.1999 - 1 L 5203/96 -, juris vertretenen Auffassung eines erforderlichen Abstandes von 5 km) abgesehen habe.

Soweit die Antragsteller einen weiteren Mangel der von der Antragsgegnerin durchgeführten Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB darin begründet sehen, dass diese der Eingriffsregelung des § 1 a Abs. 3 BauGB nicht gerecht geworden sei, vermag der Senat dem nach dem jetzigen Erkenntnisstand ebenfalls nicht beizutreten.

Der 1. Senat des beschließenden Gerichts (Urteil vom 8.11.2005, a.a.O.) hat Gemeinden nicht für verpflichtet erachtet, die Eingriffsproblematik im Rahmen einer auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gestützten Konzentrationsplanung für Windenergie zu bewältigen. Diese Einschätzung hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 26.4.2006, a.a.O.) im Ergebnis bestätigt und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es, wenn ein Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausweise, im allgemeinen mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sei, die Regelung des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft dem Verfahren der Vorhabengenehmigung und, wenn die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Flächen nicht auf andere Weise gesichert sei, der Aufstellung eines Bebauungsplanes vorzubehalten. Als erforderlich für die nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB durchzuführende Abwägung hat es das Bundesverwaltungsgericht angesehen, Art und Umfang der zu erwartenden Eingriffe sowie den Bedarf an Kompensationsmaßnahmen zu ermitteln. Es spricht im Eilverfahren Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin diesen Anforderungen im Ergebnis durch ihren auf der Grundlage einer biologischen Bestandserfassung gefertigten Umweltbericht (dort insbesondere auf S. 17 ff und S. 41 ff) und die vor diesem Hintergrund durchgeführte Abwägung, in die auch die im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen eingeflossen sind, gerecht geworden ist.

Durfte die Antragsgegnerin die Regelung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen dem aufzustellenden Bebauungsplan bzw. den jeweiligen Vorhabengenehmigungen überlassen, kann es nach Auffassung des Senats auch nicht beanstandet werden, dass sie insoweit die nach § 4c BauGB erforderlichen Monitoring-Maßnahmen nicht in dem aufgestellten Umweltbericht beschrieben hat. Wollte man hierin gleichwohl einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 2 Abs. 4, 2a BauGB i.V.m. Nr. 3. b) der Anlage hierzu erblicken, wäre dieser Fehler entgegen der Ansicht der Antragsteller jedenfalls nicht beachtlich, da es sich dann wegen einer nicht gegebenen Abwägungserheblichkeit um eine unwesentliche Unvollständigkeit des Umweltberichts im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 2. Halbsatz BauGB handeln würde (in diesem Sinne allgemein: Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Loseblattsammlung, Stand: September 2006, § 214, Rn. 43; strenger: Battis, a.a.O., § 214, Rn. 8).

Die weiteren von den Antragstellern erhobenen Einwände führen gleichfalls nicht zum Erfolg des Antrages. Der Vortrag, mit dem sie eine mangelnde Anpassung der Änderungsplanung an die Ziele der Raumordnung unter Verletzung des § 1 Abs. 4 BauGB rügen, bleibt unsubstantiiert. Nach dem Inhalt der vorliegenden Vorgänge hat der Senat nicht Anlass, insoweit im Eilverfahren eine weitere Aufklärung vorzunehmen. Die von den Antragstellern erwähnte Wurt hat die Antragsgegnerin in der Flächennutzungsplanänderung als Bodendenkmal ausgewiesen.

Ende der Entscheidung

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