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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.12.2009
Aktenzeichen: 12 OA 129/08
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 162 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Verpflichtung, dem Kläger die aus der Beauftragung eines privaten Gutachters entstandenen Aufwendungen (anteilig) zu erstatten. Mit seiner Anschlussbeschwerde verfolgt der Kläger das Ziel, die ihm entstandenen Kosten in voller Höhe erstattet zu bekommen.
Der Kläger hat in dem Verfahren 5 A 1573/04 Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beklagten vom 19. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Weser-Ems vom 8. März 2004 erhoben. Mit dieser war dem Jade Wurftaubenclub C. e.V. nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 BImSchG und den §§ 1 und 2 der 4. BImSchV der Neubau einer Tontauben-Schießanlage als kombinierte Trap- und Skeetschießanlage genehmigt worden. Zur Beurteilung der von der Anlage ausgehenden Emissionen wurden diverse schalltechnische Untersuchungen zugrunde gelegt, u.a. der schalltechnische Bericht Nr. LL1292.1/01 über die Schallimmissionsmessungen in der Nachbarschaft der Schießanlage für Wurfscheiben in Wilhelmshaven-C. der D. Ingenieurgesellschaft mbH vom 25. September 2002.
Nachdem die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 2. Oktober 2007 die werktags zulässige Betriebsweise der Anlage in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf eine Schusszahl von 2.500 und in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf 500 Schüsse reduziert hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Das Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 eingestellt und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des dem Verfahren beigeladenen E. e.V.. Zur Begründung der getroffenen Kostenentscheidung hat es ausgeführt, dass die Beklagte nach dem Inhalt des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Der vom Gericht bestellte Gutachter Dipl.-Ing. F. war in seinem Schallgutachten vom 15. Dezember 2006 zu dem Ergebnis gekommen, dass der an dem Wohnort des Klägers zulässige Immissionsrichtwert von 50 dB(A) werktags um 2 dB und sonn- und feiertags um 3 dB überschritten werde.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 machte der Kläger Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.981,11 EUR geltend. In der Kostenaufstellung enthalten war u.a. eine Dokumentenpauschale für Ablichtungen nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG in Höhe von 53,80 EUR. Mit weiterem Schreiben ebenfalls vom 28. Dezember 2007 beantragte der Kläger, zusätzliche Kosten in Höhe von insgesamt 4.794,71 EUR gegen die Beklagte festzusetzen. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus mehreren vom Kläger bezahlten Honorarrechnungen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schall- und Schwingungstechnik Dr. rer. nat. Gerke B.. Dieser hatte den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten während des Verwaltungsverfahrens und des sich anschließenden Gerichtsverfahrens fachlich beraten. Hinsichtlich des Umfangs der Leistungen des Sachverständigen für den Kläger wird auf die vorgelegten Rechnungen vom 17. Oktober 2005 (Bl. 291 GA), vom 31. Dezember 2006 (Bl. 292 GA), vom 19. April 2007 (Bl. 293 GA) und vom 23. Oktober 2007 (Bl. 294 GA) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftstelle die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.949,10 EUR fest. Die geltend gemachten Fotokopierkosten seien nur mit der Hälfte der zur Festsetzung gemeldeten Fotokopien berücksichtigungsfähig. Eine Erstattung der geltend gemachten Kosten für den Gutachter Dr. B. scheide aus, da die auf Veranlassung des Klägers erstellten Privatgutachten nicht durch die Prozessführung veranlasst und damit keine notwendigen Aufwendungen seien.
Auf die Erinnerung des Klägers vom 4. März 2008 änderte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. April 2008 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Februar 2008 dahingehend, dass weitere Kosten für Ablichtungen in Höhe von 26,90 EUR sowie für die Inanspruchnahme des Sachverständigen Dr. B. in Höhe von 2.587,50 EUR festzusetzen seien. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Fotokopien vollständig erstattungsfähig seien. Die Erstattung der Kosten für den vom Kläger herangezogenen Sachverständigen sei lediglich teilweise geboten, nämlich bis zur Vorlage des vom Gericht selbst eingeholten Sachverständigengutachtens vom 15. Dezember 2006. Ab diesem Zeitpunkt sei die Hinzuziehung eines privaten Sachverständigungen nicht mehr notwendig gewesen, da durch das unabhängige Sachverständigengutachten die "Waffengleichheit" zwischen den Beteiligten wiederhergestellt gewesen sei und der Kläger eigene Behauptungen und Ansichten laienhaft oder unter Bezugnahme auf die bisherigen Erkenntnisse selbst hätte formulieren und unmittelbar schriftlich oder mündlich dem vom Gericht bestellten Sachverständigen hätte unterbreiten können. Die Prozesslage habe eine weitere Beauftragung des Sachverständigen nicht erfordert, so dass lediglich die Rechnungen vom 17. Oktober 2005 (Bl. 291 GA) über 1.975,02 EUR und vom 31. Dezember 2006 über 612,48 EUR (Bl. 292 GA) als notwendige Kosten zur Rechtsverfolgung anzusehen seien.
Mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts macht die Beklagte geltend, Kosten für eine private Gutachtertätigkeit seien nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig, weil anderenfalls das Kostenrisiko zu Lasten anderer Beteiligter unkalkulierbar erhöht werde. Die Erstattung von Kosten für ein privates Gutachten setze voraus, dass dieses im Verfahren vorgelegt werde. Umfassende Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. B. seien in dem Prozess nicht eingeführt worden, seine Funktion habe sich vielmehr auf die fachkundige Beratung des Prozessbevollmächtigten des Klägers beschränkt. Im Übrigen hätten die Stellungnahmen des Sachverständigen die Rechtssache objektiv nicht gefördert. Es hätte ausgereicht, wenn der Kläger frühzeitig einen Beweisantrag gestellt hätte, sofern er den Eindruck gehabt hätte, dass das Gericht dem Untersuchungsgrundsatz nicht hinreichend nachkomme.
Mit seiner (unselbständigen) Anschlussbeschwerde macht der Kläger geltend, auch nach der Einholung des Sachverständigengutachtens durch das Gericht sei die Hinzuziehung von Dr. B. erforderlich gewesen, da das gerichtlich eingeholte Gutachten Anlass zu weiterer fachlicher Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gegeben habe. Die Kosten für die fachliche Beratung durch den Sachverständigen Dr. B. seien daher in voller Höhe zu erstatten.
II.
Die Beschwerde der Beklagten und die gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 ZPO zulässige (unselbständige) Anschlussbeschwerde des Klägers sind jeweils zum Teil begründet. Die Kosten für die Tätigkeit des von dem Kläger beauftragten Gutachters sind in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe erstattungsfähig.
Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind - neben den Gerichtskosten - die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Auch die Aufwendungen eines Beteiligten für die Inanspruchnahme privater Gutachter können im Einzelfall erstattungsfähig sein. Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen privater Sachverständiger bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt (BVerwG, Beschl. v. 24.7.2008 - 4 KSt 1008/07, 4 A 1073/04 -, JurBüro 2008, 597-598). Die prozessuale Mitwirkungspflicht eines Beteiligten kann in bestimmten Fallkonstellationen, in denen das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, sogar gebieten, sich selbst sachkundig zu machen, notfalls sogar mit Hilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens erstattungsfähig sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.3.1992 - BVerwG 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268). Für die Erstattungsfähigkeit eines eingeholten privaten Gutachtens ist jedoch zu fordern, dass das Gutachten in den Prozess eingeführt wird, in der Regel durch Vorlage im gerichtlichen Verfahren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.1.2008 - 8 E 1152/07 -, NVwZ-RR 2008, 503 m.w.N.). Denn nur dann kann das Gericht durch qualifizierten Beteiligtenvortrag zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen veranlasst werden. Soweit von einem Fachbeistand nur gegenüber einem Prozessbeteiligten oder dessen Bevollmächtigten schriftlich oder mündlich Stellungnahmen abgegeben wurden, stellen diese als bloße Vorbereitungshandlungen keine im Sinne des Gesetzes notwendigen Auslagen dar (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.1.2008, a.a.O.; ferner BayVGH, Beschl. v. 13.11.2008 - 22 M 08.2699 -, juris). Deshalb genügt es auch nicht, wenn der Inhalt einer solchen internen Stellungnahme in den Beteiligtenvortrag eingearbeitet wurde; dies gilt jedenfalls dann, wenn für das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten nicht hinreichend deutlich erkennbar ist, dass bestimmte Ausführungen in den (anwaltlichen) Schriftsätzen eine vom fachlichen Beistand verantwortete Stellungnahme darstellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.5.2001 - 5 S 3245/98 -, NVwZ-RR 2002, 315-316 m.w.N.).
(1.) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die durch die Rechnung des Sachverständigen Dr. B. vom 17. Oktober 2005 dargelegten Aufwendungen des Klägers in Höhe von 1.975,02 EUR (inkl. MwSt) notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO.
Die Überprüfung des Gutachtens der D. Ingenieurgesellschaft mbH vom 25. September 2002 durch den vom Kläger beauftragten Sachverständigen und dessen Hinzuziehung als fachlichen Beistand zur mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2005 sind aus Sicht eines auf Kostenreduzierung bedachten Beteiligten nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte mit seiner Klagebegründung vom 6. August 2004 substantiierte Einwendungen gegen die von der Widerspruchsbehörde maßgeblich berücksichtigte schalltechnische Untersuchung der Ingenieurgesellschaft D. mbH vom 25. September 2002 erhoben. Diese betrafen die Ermittlung des Beurteilungspegels und die aus Sicht des Klägers unzureichende Berücksichtigung der Witterungsbedingungen, die zum Zeitpunkt der Messungen vorlagen. Zu den Einwendungen des Klägers verwies die Beklagte auf die ergänzend eingeholte Stellungnahme der D. Ingenieurgesellschaft mbH vom 9. September 2004. Die Rechtsstreitigkeit bezog sich damit - unter anderem - auf Detailfragen technischer Art zur Beurteilung der Emissionen der streitgegenständlichen Anlage, die im Einzelnen fachlich umstritten waren. Nachdem das Gericht zur mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2005 Dipl.-Ing. G. von der D. Ingenieurgesellschaft mbH als Sachverständigen geladen hatte, wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf dessen Vorbefassung als Sachverständiger hin. Auf erneute Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wie das Gericht die erforderliche Sachverhaltsaufklärung durchzuführen beabsichtige, teilte der Berichterstatter mit, dass die Kammer die Erläuterungen des geladenen Sachverständigen abwarten wolle. Damit hat das Gericht zu erkennen gegeben, die weitere Vorgehensweise vom Inhalt der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. abhängig zu machen. Da sich die Beklagtenseite dessen Ausführungen inhaltlich zu Eigen machte, war diese zur mündlichen Verhandlung sachverständig vertreten. Bei dieser Situation durfte es der Kläger unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" für erforderlich halten, seinerseits auf fachlichen Beistand zurückgreifen zu können, um gegebenenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2005 zu den Erläuterungen des geladenen Sachverständigen und zu schallimmissionstechnischen Fragen qualifiziert Stellung nehmen zu können.
Der fachliche Beitrag des Sachverständigen Dr. B. ist auch hinreichend deutlich als eigener in den Prozess eingeführt worden. Dieser hat laut Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2005 dem Sachverständigen Dipl.-Ing. G. konkrete Vorhalte gemacht und das Gericht hat sich aufgrund des Verlaufs der mündlichen Verhandlung veranlasst gesehen, die Sache zu vertagen. Der Umfang und der Inhalt der sachverständigen Bewertung durch Herrn Dr. B. sind insoweit dem Gericht und den übrigen Beteiligten gegenüber erkennbar geworden. Der Kläger kann daher die Kosten für die Inanspruchnahme des Sachverständigen Dr. B. mit Erfolg geltend machen, die sich auf die Durchführung und Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2005 beziehen. Soweit mit Rechnung vom 17. Oktober 2005 diesbezüglich ein Aufwand von zwei Tagessätzen (Prüfung des Gutachtens der Ingenieurgesellschaft D. mbH und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung) zu jeweils 800,- (netto) zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 102,60 EUR (netto) geltend gemacht wird, ist dieses nicht zu beanstanden. Die Überprüfung der in das Verfahren eingeführten gutachterlichen Aussagen der Ingenieurgesellschaft D. mbH ist zur inhaltlichen Vorbereitung erforderlich gewesen und aufgrund des Umfangs der strittigen technischen Detailfragen ist der Ansatz eines Tages dafür nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2005, die von 10.30 Uhr bis 13.30 Uhr dauerte und für die erforderliche Zeiten für An- und Abfahrt zu berücksichtigen sind. Auch die Höhe des veranschlagten Tagessatzes von 800,- EUR ist nicht offensichtlich unangemessen und begegnet daher keinen Bedenken.
(2.). Notwendig sind ferner die Aufwendungen des Klägers für die Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe, soweit diese die Prüfung des gerichtlich bestellten Gutachtens des Dipl.-Ing. F. vom 15. Dezember 2006, die dazu ergangene fachliche Stellungnahme von Dr. B. vom 13. April 2007 und die Aufwendungen für dessen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2007 betreffen. Von den mit den Rechnungen vom 19. April 2007 und 23. Oktober 2007 geltend gemachten Aufwendungen ist ein weiterer Betrag von insgesamt 1.270,92 EUR (inkl. MwSt) erstattungsfähig.
Soweit das Verwaltungsgericht die nach Erstellung des gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens entstandenen weiteren Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dr. B. bereits dem Grunde nach als keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung angesehen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Allein aus dem Umstand, dass das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen bestellt und durch das erstellte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. die vom Kläger bemühte Waffengleichheit zunächst wieder hergestellt hatte, kann nicht geschlossen werden, dass nach der konkreten Prozesslage eine fachliche Unterstützung des Klägers durch Dr. B. nicht mehr erforderlich war. Denn auch wenn ein gerichtlich bestelltes Gutachten vorliegt, kann im Einzelfall ein weiteres Privatgutachten notwendig sein, wenn der Beteiligte anders nicht sachgerecht zu dem gerichtlich bestellten Gutachten Stellung nehmen kann (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 162 Rn 38 m.w.N). Vorliegend kam das gerichtlich bestellte Gutachten zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis, so dass es - zur Verteidigung seiner Rechtsposition - einer Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe zunächst nicht mehr bedurfte. Allerdings hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des von ihr beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. G. vom 16. Januar 2007 diverse Feststellungen in dem gerichtlich bestellten Gutachten vom 15. Dezember 2006 in Frage gestellt bzw. weitere sachverständige Prüfungen angeregt. Diese Stellungnahme ist sowohl dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. F. als auch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vom Verwaltungsgericht mit der Bitte um Stellungnahme übersandt worden, so dass aufgrund des fortbestehenden Erörterungsbedarfs zu technischen Fragen der Kläger die weitere Inanspruchnahme des von ihm herangezogenen Sachverständigen Dr. B. für erforderlich halten konnte. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die im weiteren Verfahren strittigen Detailfragen durch den Kläger selbst nach Laienart in hinreichender Weise hätten erörtert werden können. Die weitere fachliche Unterstützung des Klägers war im Übrigen auch deshalb geboten, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige auf die Einwände der Beklagten sein ursprüngliches Begutachtungsergebnis korrigiert und mit Schreiben vom 3. April 2007 eine Überschreitung des Immissionswertes für Sonn- und Feiertage verneint hatte. Bei dieser Lage entsprach es vernünftiger Prozessführung des Klägers, den Sachverständigen Dr. B. mit der fachlichen Stellungnahme vom 19. April 2007 zu beauftragen, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 3. Mai 2007 in den Prozess eingeführt hat. Auch soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Begleitung des Gutachters Dr. B. zu der weiteren mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2007 erschienen ist, entspricht dieses einer vernünftigen Prozessführung. Der gerichtlich bestellte Sachverständige war zur mündlichen Verhandlung geladen, um erforderlichenfalls sein Gutachten näher zu erläutern. Der Kläger konnte daher nicht ausschließen, dass es zu einer inhaltlichen Erörterung der im Vorfeld umstrittenen Detailfragen kommen und damit Bedarf für eine sachkundige Befragung des gerichtlichen Sachverständigen durch den Kläger bestehen werde. Hinzu kommt, dass auch der von der Beklagten bemühte Sachverständige Dipl.-Ing. G. bei dem Termin am 4. Oktober 2007 zugegen war und der Kläger gegebenenfalls zu dessen fachlichen Beanstandungen an dem gerichtlich eingeholten Gutachten hätte Stellung beziehen müssen.
Die Höhe der dem Kläger im vorgenannten Zusammenhang entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen bemisst der Senat wie folgt: Mit Rechnung vom 19. April 2007 wurden dem Kläger 8 Büroinhaberstunden zu je 80,- EUR in Rechnung gestellt. Die in Rechnung gestellten Stunden bezogen sich auf die Durchsicht des Gutachtens des Dipl.-Ing. F. vom 15. Dezember 2006 sowie die Beantwortung der vier in der Rechnung aufgeführten (internen) Anfragen des Klägers an seinen Sachverständigen. Zur Gerichtsakte gelangt und in den Prozess eingeführt ist allein die fachliche Stellungnahme von Dr. B. vom 19. April 2007, die auf die Anfrage des Klägers vom 13. April 2007 erfolgt ist. Der im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähige Aufwand beschränkt sich daher auf die Durchsicht des gerichtlich bestellten Gutachtens als erforderliche Vorbereitungshandlung und die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 19. April 2007. Dieser Aufwand ist (anteilig) mit 6 Stunden zu bemessen, so dass von den in der Rechnung vom 19. April 2007 aufgeführten Positionen 571,20 EUR (6 x 80,- EUR = 480,- EUR zzgl. MwSt) erstattungsfähig sind. Des Weiteren erstattungsfähig sind die mit Rechnung vom 23. Oktober 2007 geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie die Teilnahme an der Sitzung am 4. Oktober 2007 betreffen. Von den insgesamt geltend gemachten 12 Stunden sind für die Teilnahme an der Verhandlung (Dauer von 10.15 Uhr bis 11.00 Uhr) unter Berücksichtigung der Zeiten für An- und Abfahrt 6 Stunden anzusetzen, so dass sich insoweit ein erstattungsfähiger Betrag von 480,- EUR (zzgl. MwSt) ergibt. Die Höhe der erstattungsfähigen Fahrtkosten ist vorliegend in Anlehnung an §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometern zu berechnen. Die Höhe der nach § 162 Abs. 1 VwGO notwendigen Aufwendungen ist bei der Einschaltung eines privaten Gutachters zwar grundsätzlich nicht auf die Kosten eines vom Gericht beauftragten Gutachters beschränkt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.1.2008 - 8 E 1152/07 -, a.a.O.), der Erstattungsbetrag von 0,30 EUR/km entspricht jedoch der mit Rechnung vom 17. Oktober 2005 für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2005 geltend gemachten Fahrtkostenpauschale. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Fahrtkosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2007 auf - wie in der Rechnung geltend gemacht - 0,53 EUR/km erhöht haben und sich ein Betrag von 0,30 EUR/km nicht im Bereich der tatsächlich angefallenen Kosten bewegt, sind nicht ersichtlich. An Fahrtkosten ist somit ein Betrag von 108,- (180 km x 2 x 0,30 EUR) zuzüglich Mehrwertsteuer erstattungsfähig. Insgesamt sind die mit Rechnung vom 23. Oktober 2007 entstandenen Aufwendungen des Klägers damit in Höhe von 699,72 EUR (inkl. MwSt) erstattungsfähig.
(3.) Die übrigen vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Inanspruchnahme sachverständiger Leistungen sind nicht erstattungsfähig. Die Rechnung vom 31. Dezember 2006 betrifft die Durchsicht und Beantwortung von Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20. Januar, 16. Februar und 7. Juli 2006. Weder die Anfragen noch die Antwortschreiben des Sachverständigen Dr. B. sind zur Prozessakte gereicht worden. Auch den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten des Klägers an das Gericht vom 2. Februar 2006, vom 16. Februar 2006, vom 10. April 2006 und vom 7. Juni 2006 kann nicht entnommen werden, dass und in welchem Umfang die erfolgten Stellungnahmen auf Äußerungen von Herrn Dr. B. zurückzuführen sind. Der Sache nach handelt es sich somit um eine fachlich begleitende Beratungstätigkeit, die nicht ausreichend gekennzeichnet als vom Fachbeistand verantwortete Stellungnahme die in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten in den Prozess eingeführt wurde. Aus gleichem Grund sind die mit Rechnung vom 19. April 2007 geltend gemachten Leistungen nicht erstattungsfähig, soweit sie sich auf die Beantwortung der Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 2. Januar, 11. Januar und 14. März 2007 beziehen. Die jeweiligen Antwortschreiben bzw. fachlichen Stellungnahmen sind - mit Ausnahme der Stellungnahme vom 19. April 2007 - ebenfalls nicht zur Gerichtsakte gereicht worden. In dem Schriftsatz vom 29. März 2007 weist der Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich darauf hin, dass seine nachfolgenden Ausführungen im Wesentlichen auf Informationen des Sachverständigen Dr. B. beruhten. Mit diesem allgemein gehaltenen Hinweis wird der Inhalt und Umfang der vom Fachbeistand verantworteten Stellungnahme jedoch nicht hinreichend konkretisiert. Nicht zu berücksichtigen ist ferner der mit Rechnung vom 23. Oktober 2007 geltend gemachte Aufwand für die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 15. Oktober 2007. Die benannte fachliche Stellungnahme ist ebenfalls nicht zur Prozessakte gelangt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass nach der gegebenen Prozesslage eine weitere fachliche Stellungnahme erforderlich war, da der Änderungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2007 und damit der die Erledigung des Rechtsstreits herbeiführende Umstand zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen hat.
Ende der Entscheidung
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