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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: 12 PA 408/05
Rechtsgebiete: RGebStV


Vorschriften:

RGebStV § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
RGebStV § 6 Abs. 3
Keine Rundfunkgebührenbefreiung bei nicht geltend gemachtem Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, die auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (- RGebStV -, Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 25.2.2005, Nds. GVBl. S. 61) gerichtet ist, als nicht gegeben angesehen. Dies vermag der Senat nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden.

Die Klägerin unterfällt keinem der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aufgeführten Befreiungstatbestände. Diese Tatbestände sind nach der Systematik und nach Sinn und Zweck des Regelungswerkes abschließend. Die Rundfunkanstalten sind bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide, durch die gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nachzuweisen sind, gebunden. Dadurch soll erreicht werden, dass - oftmals schwierige - Berechnungen, wie sie nach § 1 Abs. 7 und 8 der bis zum 31. März 2004 geltenden Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 3. September 1992 (Nds. GVBl. S. 239) erforderlich waren, entfallen können (vgl. die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Nds. Landtag, DS 15/2485, S. 36 f.).

Sofern sich die Klägerin auf die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV beruft, ist ihr zwar zuzugestehen, dass nach den Gesetzesmaterialien ein besonderer Härtefall im Sinne dieser Vorschrift insbesondere dann gegeben sein soll, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, a. a. O.). Im Fall der Klägerin ist die Annahme eines Härtefalles gleichwohl ausgeschlossen. Denn die Klägerin trägt vor, dass sie zwar einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII habe, von der Stellung eines entsprechenden Leistungsantrages, dessen Bewilligung das Eingreifen des Befreiungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV zu Folge hätte, aber absehe, weil sie die im Rahmen eines solchen sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses bestehenden Bindungen - insbesondere was die Angemessenheit ihrer derzeitigen Wohnung anbelange - nicht in Kauf nehmen wolle. Hierbei handelt es sich um eine persönliche Entscheidung der Klägerin, die keiner Rechtfertigung bedarf. Die Klägerin muss dann jedoch auch die Nachteile hinnehmen, die mit dieser Entscheidung in rundfunkgebührenrechtlicher Hinsicht verbunden sind. Nach der Regelungssystematik des § 6 RGebStV muss es einer Rundfunkteilnehmerin, die es bewusst ablehnt, einen Tatbestand für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV zu schaffen, versagt bleiben, sich stattdessen eine solche Befreiung über eine Anwendung der Härteklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV zu sichern.

Ende der Entscheidung

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